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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 01.10.2014: Lärmschutz
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 01.10.2014 - 1 D 22/12) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-
bar. Die Vollstreckung durch die Beigeladene setzt eine
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra-
ges voraus. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-
Bundesamtes vom 16.12.2011 für das Vorhaben "Seehafen Hinterlandverkehr, Ertüchti-
gung des Knotens Bremen, Bremen Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1".
Der Kläger bewohnt das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück Roonstraße in
Bremen. Das Grundstück liegt ca. 1200 m östlich des Hauptbahnhofs Bremen und grenzt
rückwärtig an die Bahntrasse, die zum Hauptbahnhof führt. Auf dieser Trasse verlaufen
die zweigleisigen elektrifizierten Hauptstrecken 2200 (Wanne-Eickel - Bremen - Ham-
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burg) und 1740 (Wunstorf-Bremerhaven) sowie die zweigleisige elektrifizierte Güterver-
kehrsstrecke 1401 (Bremen-Sebaldsbrück - Bremen Rangierbahnhof).
Auf der Grundlage der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.03.2002
ist in diesem Bereich ein Lärmsanierungsprogramm durchgeführt worden. Bei der schall-
technischen Untersuchung (Gutachten vom 16.10.2000) war beiderseits der Trasse so-
wohl für die Tages- als auch für die Nachtstunden eine zum Teil deutliche Überschreitung
der Sanierungsgrenzwerte festgestellt worden, so auch bezüglich des Grundstücks des
Klägers (Sanierungsgrenzwert für Wohngebiete: tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A); Be-
urteilungspegel für das Grundstück: tags bis zu 74,1 dB(A) und nachts bis zu 74,9 dB(A)).
Im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms ist seinerzeit eine 2,0 m hohe Lärmschutz-
wand beidseitig der Trasse errichtet worden, mit Ausnahme der Grundstücke an der
Roonstraße und der Manteuffelstraße. In der schalltechnischen Untersuchung heißt es,
dass durch die Lärmschutzwand bei einem Großteil der angrenzenden Bebauung zukünf-
tig die Lärmsanierungswerte eingehalten werden könnten. Die Manteuffelstraße und die
Roonstraße seien vom aktiven Lärmschutz ausgenommen worden, weil aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten in diesem Bereich bauliche Sonderkonstruktionen sowie Eingrif-
fe in das Privateigentum erforderlich seien, um eine Lärmschutzwand zu errichten. Dies
führe zu unverhältnismäßigen Kosten. Die Beigeladene erklärte sich stattdessen bereit,
den betreffenden Grundstückseigentümern 75 % der Kosten für passive Lärmschutz-
maßnahmen zu erstatten. Der Kläger hat seinerzeit von diesem Angebot keinen Ge-
brauch gemacht.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Plan-
feststellung für das hier streitgegenständliche Vorhaben "Seehafenhinterlandverkehr,
Ertüchtigung des Knotens Bremen, Bremen Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1".
Im Erläuterungsbericht vom 15.12.2009 wird ausgeführt, dass für die nordwestdeutschen
Seehäfen eine Zunahme des Güterzugverkehrs prognostiziert werde. Der Knoten Bre-
men stelle einen Engpass für den Seehafenhinterlandverkehr dar. In der Überleitung von
der Güterzugstrecke 1401 auf die Strecke 1500 (Bremen Hauptbahnhof - Oldenburg
Hauptbahnhof) bestünden vor den Bahnsteiganlagen jeweils kurze eingleisige Abschnit-
te. Gleichzeitige Fahrten seien in dieser Streckenrelation, d. h. von und nach Oldenburg,
bislang nicht möglich. Durch die drei Teilprojekte "Verlängerung Gleis 1", "Oldenburger
Kurve" und "Spurplanoptimierung Bremen Hbf und Bremen Rbf" solle eine durchgehende
Zweigleisigkeit gewährleistet und damit die Durchlässigkeit des Knotens Bremen auf die-
ser Strecke erhöht werden. Gegenstand des Teilprojekts "Verlängerung Gleis 1" sei es, in
dem Bereich östlich des Hauptbahnhofs die vorhandenen Gleise so umzubauen, dass
der kurze eingleisige Abschnitt beseitigt werde. Da durch den Umbau ein neues durch-
gehendes Gleis geschaffen werde, sei im Bereich der Baustrecke (Länge ca. 580 m)
nach der 16. BImSchV eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden (Gut-
achten vom 24.11.2009). Dabei seien, bezogen auf den Prognosehorizont 2015, die Zug-
zahlen auf den vorhandenen Gleisen sowie auf der neuen Streckenführung berücksichtigt
worden. Es sei vorgesehen, angrenzend an die Baustrecke in südlicher Richtung eine 4
m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Darüber hinaus werde für etliche Grundstücke im
Bereich der Baustrecke dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz aner-
kannt. Nennenswerte zusätzliche Erschütterungen seien demgegenüber durch die Um-
baumaßnahme nicht zu erwarten.
Die Planunterlagen haben vom 22.03.2010 bis zum 21.04.2010 öffentlich ausgelegen.
Gegen das Vorhaben wurden zahlreiche Einwendungen erhoben. Der Kläger, dessen
Grundstück außerhalb der Baustrecke liegt (ca. 530 m in östlicher Richtung entfernt),
machte mit seiner am 04.05.2010 eingegangenen Einwendung geltend, dass die Lärmbe-
lastung bereits jetzt durch die vor allem nachts verkehrenden Güterzüge aus bzw. in
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Richtung des Containerhafens Bremerhaven unerträglich sei. Komme jetzt noch der Gü-
terverkehr hinzu, der durch den neu erbauten Containerhafen Wilhelmshaven hervorge-
rufen werde, werde die Lärmbelastung vollends unzumutbar. Die Ertüchtigung des Ver-
kehrsknotens Bremen diene gerade dazu, diesen zusätzlichen Güterverkehr zu bewälti-
gen. Es sei nicht einzusehen, dass der Güterverkehr der nordwestdeutschen Container-
häfen durch das dichtbesiedelte bremische Stadtgebiet geleitet werden würde. Die Beige-
ladene sei verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten der Lärmminderung auszuschöpfen.
Da verschiedene Einwender eine Zunahme der Erschütterungen befürchteten, holte die
Beigeladene eine erschütterungstechnische Untersuchung ein (Gutachten vom
15.07.2010). Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass sich für keinen der unter-
suchten Messorte eine Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke um mehr als 25 % er-
geben werde. Im Hinblick auf den sekundären Luftschall werde empfohlen, beim Umbau
sog. besohlte Schwellen einzusetzen.
Am 07.12.2010 führte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Anhörungsbehörde
den Erörterungstermin durch.
Als Ergebnis des Erörterungstermins wurden Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes
auch nördlich der Baustrecke in die Prüfung einbezogen. Der Gutachter empfahl die Er-
richtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand (ergänzende schalltechnische Untersuchung
vom 27.04.2011).
Am 16.12.2011 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für das
Vorhaben "Seehafenhinterlandverkehr, Ertüchtigung des Knotens Bremen, Bremen
Hauptbahnhof Verlängerung Gleis 1". Mit der Umbaumaßnahme solle die Betriebssituati-
on östlich des Bremer Hauptbahnhofs verbessert werden. Es würden zwei vorhandene
Abstellgleise zu einem durchgehenden Gleis verbunden. Durch die Beseitigung der Eng-
pässe am Bremer Hauptbahnhof werde es möglich, die vorhandene Kapazität der Ge-
samtstrecke auszuschöpfen. Die Betriebsabläufe würden deutlich erleichtert. Die von der
Anhörungsbehörde sowie verschiedenen Einwendern angesprochene Alternativroute
bzw. Umfahrungen des Hauptbahnhofs stellten keine Alternative zu der geplanten simp-
len Verbindung von zwei Abstellgleisen dar.
Lärmschutz nach der 16. BImSchV könne nur den Anwohnern innerhalb der Baustrecke
gewährt werden. In diesem Bereich sei die Errichtung von 4 m bzw. 3 m hohen Lärm-
schutzwänden vorgesehen und räume der Planfeststellungsbeschluss den Grundstücks-
eigentümern, bei denen gleichwohl die Immissionsgrenzwerte des § 2 16. BImSchV
überschritten würden, dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz ein.
Die Baustrecke ende ca. 160 m vor der Brücke über die Schwachhauser Heerstraße. Die
Anwohner der Roonstraße und der Manteuffelstraße, die sich gegen das Vorhaben ge-
wandt hätten, würden außerhalb der Baustrecke liegen und könnten deshalb keine An-
sprüche aus der 16. BImSchV geltend machen. Um ihnen entgegen zu kommen, habe
sich die Beigeladene entschlossen, in diesem Bereich Schienenstegbedämpfer einzu-
bauen. Damit könnte eine Schallminderung von bis zu 3 db(A) erreicht werden. Außer-
dem habe die Beigeladene verbindlich zugesagt, dass diejenigen Einwender an der
Roonstraße und Manteuffelstraße, denen nach der Plangenehmigung des Eisenbahn-
Bundesamtes vom 18.03.2002 im Rahmen des damaligen Lärmsanierungsprogramms
ein Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt worden sei und die diesen Anspruch
seinerzeit nicht geltend gemacht hätten, jetzt auf diesen Anspruch zurück kommen könn-
ten. Die entsprechenden Anträge seien gegen die Beigeladene zu richten. Weitere Lärm-
schutzmaßnahmen kämen nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die Erschütterungsimmissionen nimmt der Planfeststellungsbeschluss
Bezug auf die erschütterungstechnische Untersuchung vom 15.07.2010. Die dort ange-
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sprochenen Empfehlungen seien von der Beigeladenen aufgenommen und umgesetzt
worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Kläger am 22.12.2011 zugestellt worden. Am
23.01.2012 (Montag) hat er Klage erhoben, mit der er eine Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses, hilfsweise eine Planergänzung um Immissionsschutzauflagen erstrebt.
Am 07.06.2012 hat das Eisenbahn-Bundesamt die sofortige Vollziehung des Planfeststel-
lungsbeschlusses angeordnet. Den Aussetzungsantrag des Klägers hat das Oberverwal-
tungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2012 zurückgewiesen (1 B 155/12).
Das planfestgestellte Vorhaben ist inzwischen abgeschlossen. Ebenfalls realisiert sind
die weiteren beiden Teilprojekte zur Ertüchtigung des Knotens Bremen, nämlich der Bau
der "Oldenburger Kurve" sowie die "Spurplanoptimierung Bremen Hbf und Bremen Rbf".
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage folgendes vor:
Durch das planfestgestellte Vorhaben verschärfe sich die Lärmproblematik für ihn. Er sei
bereits durch den Güterzugverkehr des Containerhafens Bremerhaven in einer Weise
belastet, die die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschreite. Die im Rahmen des Lärm-
sanierungsprogramms seinerzeit durchgeführte schalltechnische Untersuchung lasse
daran keinen Zweifel. Die Ertüchtigung des Knotens Bremen diene jetzt dazu, zusätzlich
auch noch den Güterzugverkehr aufzunehmen, der durch den neuen Containerhafen
Wilhelmshaven hervorgerufen werde. Im Planfeststellungsbeschluss würden Art und Um-
fang der Umbaumaßnahme sowie deren Folgen bagatellisiert. Tatsächlich werde die Ka-
pazität der Strecke nach Oldenburg deutlich erhöht. Wegen der zugespitzten Lärmprob-
lematik, die sein Recht auf körperliche Unversehrtheit berühre, sei die Beklagte verpflich-
tet gewesen, ernsthaft Alternativen zu prüfen. So komme für die Bewältigung des Güter-
zugverkehrs des neuen Containerhafens Wilhelmshaven die Eisenbahnstrecke Olden-
burg - Cloppenburg - Osnabrück als Alternative in Betracht. Auf diese Alternative sei
bereits in einer Verkehrsstudie vom 15.10.2008 hingewiesen worden. Inzwischen setzten
sich auch die niedersächsische Landesregierung und der Bremer Senat für den Ausbau
dieser Strecke ein. Politik und Bahn hätten es in der Vergangenheit versäumt, dieser na-
heliegenden Alternative nachzugehen. Dieses Versäumnis führe zur Rechtswidrigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses.
Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass nur den Anwohnern innerhalb der Baustrecke
Lärmschutz nach der 16. BImSchV zugebilligt worden sei. Die Umbaumaßnahme habe
zur Folge, dass auch im Bereich seines Grundstücks der Güterzugverkehr zunehme. Für
die Lärmbeurteilung müsse das mit der Baumaßnahme verfolgte Streckenkonzept maß-
geblich sein. Hier gehe es um die Verbesserung der Hinterlandanbindung des Container-
hafens Wilhelmshaven. Er sei in gleicher Weise von der Verkehrszunahme betroffen wie
die Anwohner innerhalb der Baustrecke. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde
liegende Unterscheidung zwischen Grundstücken "innerhalb" und "außerhalb" der Bau-
strecke sei willkürlich. Im Bereich der Roonstraße und der Manteuffelstraße komme die
Errichtung von Lärmschutzwänden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwar nicht in
Betracht. Es seien aber, um die Grenzwerte des § 2 16. BImSchV einzuhalten, Betriebs-
beschränkungen auf der Strecke möglich, so etwa die Anordnung einer Geschwindig-
keitsbegrenzung und eines Nachtfahrverbots für die Güterzüge, und zwar insbesondere
solche mit der veralteten Technik der Graugussbremssohlen.
Nicht ausreichend geprüft worden sei auch die Belastung, der sein Grundstück durch
primären und sekundären Luftschall ausgesetzt sei.
Der Kläger beantragt,
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1. den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 16.12.2011 für
das Vorhaben "Seehafenhinterlandverkehr, Ertüchtigung des Knotens Bremen,
Hauptbahnhof Verlängerung 1" aufzuheben,
2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen
und diesen außer Vollzug zu setzen,
3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die
Auflagen des aktiven Immissionsschutzes zu ergänzen, die zum Schutz des Klä-
gers gegen Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und/oder sekundären Luft-
schall geboten sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Recht ergangen sei. Der Be-
schluss setze sich eingehend mit den privaten Einwendungen auseinander. Der Kläger
habe dazu im Klageverfahren keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass, soweit mit der Klage die Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses erstrebt werde, bereits deren Zulässigkeit fraglich sei. Abgesehen davon sei
die Anfechtungsklage auch unbegründet. Die Nutzung bzw. der Ausbau der Strecke
Oldenburg - Cloppenburg - Osnabrück sei keine realistische Alternative zu der hier in
Rede stehenden Umbaumaßnahme gewesen, bei der es lediglich um die Beseitigung
eines vorhandenen Engpasses gegangen sei. Entgegen der Behauptung des Klägers
führe das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität
auf den am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Eisenbahnstrecken 1401, 1740 und
2200. Wegen des vermeintlich unzureichenden Lärmschutzes könne der Kläger keine
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Diesbezüglich komme nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls eine Planergänzung
in Betracht.
Auch ein Anspruch auf Planergänzung sei im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben. Da
das Grundstück des Klägers - deutlich - außerhalb der Baustrecke liege, sei ein An-
spruch auf Lärmschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV nicht gegeben. Es sei auch nicht
erkennbar, aus welchem Grund dem Kläger ansonsten ein Anspruch auf Planergänzung
zustehen sollte.
Der Kläger ist im Laufe des Klageverfahrens auf die im Planfeststellungsbeschluss ent-
haltene Zusage der Beigeladenen zurückgekommen, diejenigen Grundstückseigentümer
der Roonstraße und der Manteuffelstraße, die bislang noch keine Ansprüche aus dem
Lärmsanierungsprogramm 2002 geltend gemacht hatten, nachträglich in dieses Pro-
gramm einzubeziehen. Er hat am 28.11.2013 mit der Beigeladenen eine Vereinbarung
geschlossen, wonach ihm die Kosten für passiven Schallschutz im ersten Obergeschoss
seines Hauses erstattet werden. Diese Kosten werden in der Vereinbarung mit 9.707,72
Euro beziffert.
Die Verwaltungsvorgänge (5 Leitzordner) haben vorgelegen. Ihr Inhalt war, soweit in die-
ser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage zuständig. Das mit
dem Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 festgestellte Vorhaben ist Bestandteil
des Projekts "Ertüchtigung des Knotens Bremen für die Durchführung der Seehafenhin-
terlandverkehre". Dieses Projekt ist nicht in der Anlage zu § 18 e Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378), hier anzuwenden in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2497), aufgeführt. Das
bedeutet, dass § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der für die in dieser Anlage aufgeführten Vorha-
ben die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, nicht zur
Anwendung kommt, sondern es bei der Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 7
VwGO verbleibt.
A. Aufhebungsantrag
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig.
Die prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage sind erfüllt.
Insbesondere ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 ist Bestandteil eines Maßnahmepakets,
mit dem ein Engpass im Bereich des Verkehrsknotens Bremen beseitigt worden ist. Der
Engpass bestand darin, dass auf der Strecke von und nach Oldenburg jeweils vor den
Bahnsteiganlagen kurze eingleisige Abschnitte vorhanden waren. Durch das Maßnah-
mepaket ist eine durchgängige Zweigleisigkeit in diesem Bereich erreicht und damit die
Durchlässigkeit des Verkehrsknotens Bremen erhöht worden. Die Maßnahme dient maß-
geblich der Verbesserung der Verkehrsanbindung des Jade-Weser-Ports in Wilhelms-
haven, der im September 2012 in Betrieb genommen wurde.
Die Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen wird nach der zugrundeliegenden Prog-
nose zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge führen. Das wirkt sich nachteilig auf den
Kläger aus, dessen Grundstück an der zum Hauptbahnhof Bremen führenden Bahntras-
se liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der hohen Verkehrsdich-
te auf dieser Bahntrasse auch ohne die Ertüchtigungsmaßnahme bereits ganz erhebli-
chen Schienenverkehrsimmissionen ausgesetzt ist. Die schalltechnische Untersuchung
vom 16.10.2000, die zur Vorbereitung eines Lärmsanierungsprogramms durchgeführt
wurde (Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.03.2002), hat für sein
Grundstück Beurteilungspegel ergeben, die den für Wohngebiete geltenden Sanierungs-
grenzwert bzw. die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle deutlich überschreiten. Vor
diesem Hintergrund kann dem Kläger die Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbe-
schluss, mit dem der vorhandene, die Verkehrsmenge bislang drosselnde Engpass am
Verkehrsknoten Bremen beseitigt wird, nicht abgesprochen werden.
II. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet.
1. Dass das Planfeststellungsverfahren unter zur Aufhebung des Planfeststellungsbe-
schlusses führenden erheblichen Verfahrensfehlern leiden würde (vgl. § 18e Abs. 6
AEG), ist nicht erkennbar.
2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht unter
Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen würden. Abzustellen ist insoweit auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl.
BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 ).
a) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe nicht ausreichend Alternativen zu dem
planfestgestellten Vorhaben geprüft, dringt nicht durch.
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Gemäß § 18 S. 2 AEG sind bei der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträg-
lichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Planfeststellungsbehörde hat
im Rahmen der planerischen Abwägung Alternativen zu der beabsichtigten Maßnahme
einzubeziehen, soweit diese ernsthaft in Betracht kommen. Die Grenze der planerischen
Gestaltungsfreiheit, die ihr dabei zukommt, ist aber erst dann überschritten, wenn eine
alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belan-
ge eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere
darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte auf-
drängen müssen (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308 ;
OVG Bremen, Urt. v. 12.12.2007 - 1 D 95/05 - NordÖR 2008, 128 ). Dabei
braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen
nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist ins-
besondere befugt, Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet
erscheinen, schon in einem frühen Planungsstadium auszuscheiden (BVerwG, Urt. v.
19.5.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 ; B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NVwZ
2009, 986 ). Die Behörde darf zudem die spezifischen Vorteile berücksichtigen, die
der Ausbau einer bestehenden Strecke gegenüber einer Neutrassierung aufweist (vgl.
BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 25/95 - BVerwGE 104, 123; B. v. 24.1.2012 - 7 VR
13/11 u. a. - DVBl. 2012, 1102).
Nach diesem Maßstab kann die Entscheidung der Beklagten für das planfestgestellte
Vorhaben rechtlich nicht beanstandet werden.
In diesem Zusammenhang sind zunächst Art und Umfang des Vorhabens von Bedeu-
tung. Es ist, wie erwähnt, Bestandteil des Projekts "Ertüchtigung des Knotens Bremen für
die Durchführung der Seehafenhinterlandverkehre" und hat konkret die Beseitigung des
kurzen eingleisigen Abschnitts östlich der Bahnsteiganlagen des Hauptbahnhofs Bremen
zum Gegenstand. Dass ein solcher eingleisiger Abschnitt auf einer Hauptstrecke einen
Engpass darstellt und an der Beseitigung eines solchen Engpasses ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse besteht, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Der Vorteil für die
Flüssigkeit und Durchgängigkeit des Schienenverkehrs liegt auf der Hand. Das Maßnah-
mepaket zur Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen zielt insgesamt darauf ab, durch
vergleichsweise überschaubare bauliche Maßnahmen die vorhandene Kapazität der im
Übrigen in diesem Bereich zweigleisigen Strecke ausschöpfen zu können.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklage in dem Ausbau der Bahnstecke Oldenburg -
Cloppenburg - Osnabrück zu Recht keine ernsthafte Alternative zu dem planfestgestell-
ten Vorhaben gesehen. Bei dieser Strecke handelt es sich um eine 113 km lange, größ-
tenteils eingleisige und nicht elektrifizierte Bahnstrecke. Das Verkehrsgutachten, auf das
der Kläger sich bezieht (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. - Braun-
schweig -, Institut für Verkehrssystemtechnik vom 15.10.2008) gibt die Kapazität der Ste-
cke in ihrem derzeitigen Ausbauzustand bei Güterzügen mit einer Länge von 600 m mit
15 Zügen pro Tag an. Eine Steigerung der Kapazität würde erhebliche Baumaßnahmen
erforderlich machen, vor allem in den Kreuzungsbahnhöfen (S. 56/57 des Gutachtens).
Ein Ausbau dieser Strecke wäre gegenüber der Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bre-
men offenkundig deutlich aufwändiger und komplexer gewesen. Dass die Beklagte sich
bei dieser Sachlage für das letztgenannte Projekt entschieden hat, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Strecke Oldenburg -
Cloppenburg - Osnabrück bislang nicht im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ent-
halten ist (Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
vom 15.11.1993, BGBl. I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006,
BGBl. I S. 2407).
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Eine andere Frage ist, dass der Ausbau dieser Strecke möglicherweise eine sinnvolle
Maßnahme zur Entlastung des Verkehrsknotens Bremen darstellen würde. Der Kläger
hat geltend gemacht, dass verschiedene politische Verantwortungsträger in jüngster Zeit
in diesem Sinne Stellung genommen hätten. Es werde auch eine Aufnahme dieser Stre-
cke in den Bedarfsplan 2015 für die Bundesschienenwege angestrebt. Derartige Pla-
nungsabsichten berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren
ergangenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16.12.2011.
b) Aus der Lärmbetroffenheit des Klägers ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Aufhe-
bung des Planfeststellungsbeschlusses.
Lärmschutzbelange führen nur dann zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses,
wenn ihre unzureichende Berücksichtigung die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in
Frage stellt. Kann den Lärmschutzbelangen demgegenüber im Wege der Planergänzung
durch nachträgliche Schutzauflagen Rechnung getragen werden, so scheidet die Aufhe-
bung des Planfeststellungsbeschlusses aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 -
BVerwGE 139, 150 Rn. 59).
So liegt es hier. Die Lärmbetroffenheit des Klägers ist nicht dazu geeignet, den Planfest-
stellungsbeschluss vom 16.12.2011 insgesamt zu Fall zu bringen. Wegen etwaiger Män-
gel in der auf die Bewältigung der Lärmsituation bezogenen Abwägung steht dem Kläger
allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung zu.
B. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Defizite in der planerischen Abwägung, die durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt
werden müssten, sind nicht erkennbar.
C. Planergänzungsantrag
1. Lärmschutz
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach der 16. BImSchV.
Mit dem Planergänzungsantrag erstrebt der Kläger aktive Lärmschutzmaßnahmen, die -
bezogen auf sein Grundstück - die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1
der 16. BImSchV sicherstellen. Die dort genannten Immissionsgrenzwerte dienen der
Lärmvorsorge. Da das Grundstück des Klägers im Wohngebiet liegt, zielt der Antrag auf
Maßnahmen, die sicherstellen, dass zukünftig ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags
und 49 dB(A) nachts nicht überschritten wird. Der Kläger macht dazu geltend, dass eine
Lärmschutzwand als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes zwar aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten ausscheide, in jedem Fall aber lärmmindernde Betriebsregelungen mög-
lich seien. In Betracht kämen etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Nacht-
fahrverbot für Güterzüge, die den Verkehrsknoten Bremen durchfahren, und zwar vor
allem für solche mit dem lärmintensiven herkömmlichen Bremssystem der Grauguss-
bremssohlen.
Der Planergänzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht zu dem Kreis der nach
der 16. BImSchV Berechtigten zählt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Schie-
nenwegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können. Die 16. BImSchV legt in § 2
Immissionsgrenzwerte fest, die, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen,
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nicht überschritten werden dürfen. Lärmschutz ist dabei gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG
vorrangig durch Maßnahmen am Schienenweg, d. h. Vorkehrungen, die die Entstehung
oder die Ausbreitung des Schalls mindern (aktiver Lärmschutz) zu verwirklichen. Nur
wenn aktiver Lärmschutz zu unverhältnismäßigen Kosten führt, können die Betroffenen
auf passiven Lärmschutz verwiesen werden (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Ob aktiver Lärm-
schutz unverhältnismäßig ist, ist auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ent-
scheiden, die umfassend gerichtlich überprüfbar ist. In dieser Hinsicht steht der Planfest-
stellungsbehörde nicht der ansonsten für die planerische Abwägung typische Entschei-
dungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 - 11 A 42/97 - BVerwGE 110, 370
; Urt. v. 18.7.2013 - 7 A 9/12 - juris, Rn. 24).
Aktiver Lärmschutz kann durch bauliche Vorkehrungen am Schienenweg wie etwa Lärm-
schutzwände und -wälle realisiert werden, als Beitrag zum aktiven Lärmschutz kann aber
etwa auch die Anordnung eines besonders überwachten Gleises angesehen werden (vgl.
BVerwG, B. v. 22.8.2007 - 9 B 8/07 - NVwZ 2007, 1427). Nicht von vornherein ausge-
schlossen sind auch betriebsregelnde Anordnungen wie Nutzungsbeschränkungen oder
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41 Rn. 59; Krappel,
DVBl. 2012, 674 ; a. A.: Vallendar, UPR 2014, 241 ). Allerdings ist noch
nicht abschließend geklärt, ob solchen Betriebsregelungen, wenn sie auf Dauer vorgese-
hen sind, die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schienenweges entgegenge-
halten werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.10.2013 - 7 A 28/12 u. a. - NVwZ 2014, 730,
Rn. 55; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 19.1.1993 - 1 BA 11/92 - NVwZ-RR 1993, 468).
Einen derartigen aktiven Lärmschutz können jedoch nur die Anlieger in unmittelbarer
Nachbarschaft der Baustrecke verlangen. Der Lärmschutz nach § 41 BImSchG i. V. m.
der 16. BImSchV ist insoweit gegenständlich Bestandteil des Baus oder der wesentlichen
Änderung des Schienenweges. Das Bauvorhaben veranlasst einerseits die Schutzmaß-
nahmen, begrenzt andererseits aber auch den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die
unmittelbare Nachbarschaft (BVerwG, Urt. v. 23.10.2013, a.a.O., Rn. 43). Im Rahmen
von § 41 Abs. 1 BImSchG geht es darum, "bei dem" Bauvorhaben die Immissionsgrenz-
werte einzuhalten. Das lässt es nicht zu, außerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft des
Bauvorhabens Lärmschutz nach der 16. BImSchV anzuerkennen. Auch auf § 74 Abs. 2
S. 2 VwVfG kann aufgrund der diesbezüglich abschließenden Regelung des § 41 Abs. 1
BImSchG nicht zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 17.5.2005 - 4 A 18.04 -
BVerwGE 123, 152 ; Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - juris, Rn. 29)
Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 trägt dem Rechnung, indem er für die
Anlieger in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens, d. h. im Bereich der Baustrecke,
Lärmschutz nach der 16. BImSchV anerkennt. Die Baustrecke hat eine Länge von ca.
580 m.
Das Grundstück des Klägers liegt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens,
sondern ca. 530 m östlich von der Baustrecke entfernt. Wie weit der Kreis der unmittelba-
ren Nachbarn dabei konkret zu ziehen ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner
abschließenden Klärung. Denn der Kläger gehört aufgrund der räumlichen Entfernung zu
dem Vorhaben jedenfalls nicht dazu. Er ist deshalb nicht nach der 16. BImSchV an-
spruchsberechtigt.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass unabhängig von der 16. BImSchV
im Rahmen der planerischen Abwägung weitere Lärmschutzmaßnahmen zu seinen
Gunsten getroffen werden.
Ein Lärmbetroffener, der sich infolge einer nicht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft
durchgeführten baulichen Maßnahme einer Zunahme der Verkehrsmenge ausgesetzt
sieht, ist nicht schutzlos gestellt. Dem Lärmzuwachs auf der vorhandenen Strecke ist in
diesem Fall im Rahmen des Gebots der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen. Im
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Rahmen dieser Abwägung ist zwar davon auszugehen, dass die Anlieger einer vorhan-
denen Bahnstrecke nicht darauf vertrauen können, dass die bisherige Streckenauslas-
tung nicht erhöht wird. Soweit bauliche Maßnahmen an anderer Stelle es ermöglichen,
die Kapazität der vorhandenen Strecke zukünftig besser auszuschöpfen, haben die Stre-
ckenanlieger dies zu dulden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Lärmimmissio-
nen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Die Schutzpflicht des
Staates für Gesundheit und Eigentum steht dem nicht entgegen, weil es insoweit an der
normativen Zurechnung der Lärmimmissionen zum planfestgestellten Vorhaben fehlt
(BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 5/07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17).
Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter bestimmten Umständen gleichwohl ein
Schutzbedürfnis der Anlieger außerhalb der Baustrecke anzuerkennen ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 21.10.2013, a. a. O., Rn. 46). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die
Lärmbeeinträchtigung des Klägers bereits bei der bisherigen Streckenauslastung deutlich
über der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lag. In der schalltechnischen Untersu-
chung vom 16.10.2000, die Grundlage für das seinerzeit durchgeführte Lärmsanierungs-
programm war, sind folgende Beurteilungspegel für das Grundstück des Klägers ermittelt
worden: Erdgeschoss tags 73,7 dB(A), nachts 74,5 dB(A); 1. Obergeschoss tags 74,3
dB(A), nachts 74,9 dB(A); 2. Obergeschoss tags 74,1 dB(A), nachts 74,7 dB(A) (Anlage
zum Gutachten vom 16.10.2000, S. 133).
Infolge der baulichen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Verkehrsknotens Bremen wird
die Verkehrsmenge nochmals zunehmen. So wird in den Planunterlagen die durch-
schnittliche Anzahl der derzeit täglich den Hauptbahnhof Bremen durchfahrenden Fern-
güterzüge (Stand: 16.10.2009) mit 218 angegeben. Für den Prognose-Nullfall (Progno-
sehorizont 2015 ohne Baumaßnahme) werden 224 Ferngüterzüge angegeben, für den
Prognosefall (Prognosehorizont 2015 mit Baumaßnahme) werden täglich 280 Ferngüter-
züge prognostiziert (vgl. Anlage 11.4 des PFB vom 16.12.2011, Bl. 1 Zugzahlen). Die
prognostizierte Verkehrszunahme erfolgt nahezu ausschließlich auf der Strecke von und
nach Oldenburg (Strecken 1401 und 1500, vgl. Anlage 11.1 des PFB vom 16.12.2011,
Schalltechnische Untersuchung, S. 10), d. h. sie ist nach der Prognose durch die Inbe-
triebnahme des Jade-Weser-Ports in Wilhelmshaven veranlasst. Der Lärmgutachter Dr.
Hoppmann hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich durch diese Verkehrs-
zunahme der Beurteilungspegel im Falle des Klägers nochmals um ca. 1 dB(A) erhöhe.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2011 hat in diesem Sinne die Belange der
Streckenanlieger, deren Grundstücke außerhalb der Baustrecke liegen und die im
Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben hatten, auch durchaus in den Blick
genommen. So wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die Beigeladene, um
den Lärmschutzbelangen der Anwohner in der Roonstraße und der Manteuffelstraße
entgegenzukommen, sich zum Einbau von Schienenstegbedämpfern in diesem Bereich
entschlossen habe. Damit könne nach den Erkenntnissen der Beigeladenen eine Schall-
minderung von bis zu 3 dB(A) verbunden sein. Im Planfeststellungsbeschluss wird weiter
hervorgehoben, dass die Beigeladene zugesagt habe, dass das seinerzeit durchgeführte
Lärmsanierungsprogramm
(Plangenehmigung
des
Eisenbahn-Bundesamtes
vom
18.03.2002) für diejenigen Einwender aus der Roonstraße und der Manteuffelstraße, die
die ihnen zuerkannten Ansprüche auf passiven Lärmschutz damals nicht geltend ge-
macht hätten, weiterhin Gültigkeit habe. Auf der Grundlage dieser Zusage sind am
Wohnhaus des Klägers inzwischen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes durchge-
führt worden (vgl. die Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger vom
18.11.2013). Der Lärmgutachter Dr. Hoppmann hat dazu in der mündlichen Verhandlung
erläutert, dass das mit diesen Maßnahmen erzielte Schutzniveau - in Bezug auf den In-
nenpegel - im Ergebnis dem Schutzniveau des passiven Lärmschutzes nach der 16.
BImSchV entspreche.
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Die planerische Abwägung ist insoweit fehlerfrei. Insbesondere kann kein Abwägungsfeh-
ler darin erblickt werden, dass die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen hat, Be-
triebsbeschränkungen für Güterzüge mit herkömmlicher Bremstechnik (Geschwindig-
keitsbegrenzung/Nachtfahrverbot) anzuordnen.
Zwar trifft es zu, dass Güterzüge mit der lärmintensiven herkömmlichen Bremstechnik
(Graugussbremssohlen) einen wesentlichen Lärmfaktor darstellen, weil ihr Bremssystem
die Rollgeräusche der Züge erhöht (vgl. Die Bahn, Schallschutz - ein Investition in die
Zukunft der Bahn, 2009, S. 19 ff.). Auf politischer Ebene sind inzwischen auch Maßnah-
men ergriffen worden, um innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Umsetzung auf
leisere Bremstechniken wie etwa die Verbundstoffbremssohlen (sog. Flüsterbremse) zu
realisieren (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Zulassung der LL-
Sohle und Abschaffung des Schienenbonus, Mitteilung vom Juni 2013). Das Umrüs-
tungsprogramm lässt sich allerdings nicht kurzfristig durchführen, wobei die Finanzierung
ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist (vgl. Gemeinsames Positionspapier des Verbandes
Deutscher
Verkehrsunternehmen
und
der
Vereinigung
der
Privatgüterwagen-
Interessenten, Oktober 2013).
Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2001 davon absieht, zugunsten des Klä-
gers Betriebsbeschränkungen für die betreffenden Güterzüge vorzusehen, kann aber
nicht beanstandet werden. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass - über
den Einbau von Schienenstegbedämpfern hinaus - der Kläger wirksamen passiven
Lärmschutz erhält. Weitergehenden aktiven Lärmschutz kann der Kläger nicht verlangen.
Der Lärmschutz beurteilt sich in seinem Fall, wie dargelegt, nicht nach § 41 BImSchG i.
V. m. der 16. BImSchV, sondern unterliegt der planerischen Abwägung. Im Rahmen die-
ser Abwägung kann der Kläger auf passiven Lärmschutz verwiesen werden (BVerwG,
Urt. v. 21.11.2013, a. a. O., Rn. 57; E.-M. Stüer, DVBl. 2014, 525 ).
Soweit der Kläger weiter geltend macht, in der Vergangenheit sei bei der Beurteilung sei-
ner Lärmbetroffenheit zu Unrecht der sog. Schienenbonus berücksichtigt worden, zeigt er
damit ebenfalls einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf. Der sog.
Schienenbonus (Abschlag von 5 dB(A) bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm)
hatte in der 16. BImSchV eine normative Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7
A 14/09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 54). Er ist aufgrund des 11. Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Immissionschutzgesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I 1943) ab dem 01.01.2015
nicht mehr anzuwenden (Art. 1 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes). Unter bestimmten Vorausset-
zungen kann auch schon vor dem 01.01.2015 von ihm abgesehen werden (Art. 1 Nr. 1 S.
2 des Gesetzes).
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Entscheidung, den Kläger auf
passiven Lärmschutz zu verweisen, wird indes von dieser Neuregelung nicht berührt. Sie
ist deshalb nicht dazu geeignet, das Begehren des Klägers, im Rahmen des streitgegen-
ständlichen Planfeststellungsbeschlusses zu seinen Gunsten aktive Lärmschutzmaß-
nahmen an der Baustrecke vorzunehmen, zu stützen. Für die Einholung der in der münd-
lichen Verhandlung beantragten Auskunft besteht deshalb kein Anlass.
2. Schutz vor Erschütterungen und/oder sekundärem Luftschall
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss zu seinen
Gunsten um aktive Maßnahmen des Erschütterungsschutzes und/oder des Schutzes vor
sekundärem Luftschall ergänzt wird. Abgesehen davon, dass er hierzu im Klageverfahren
konkrete Tatsachen, die sein Grundstück betreffen, nicht vorgetragen hat, ist er diesbe-
züglich mit etwaigen Einwendungen präkludiert.
Gemäß § 18a Nr. 7 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist ausgeschlossen. Die Einwendungsfrist lief hier am 05.05.2010 ab; auf sie wur-
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de in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen ausdrücklich
hingewiesen (Weser-Kurier vom 17.3.2010).
Der Kläger hat sich in seiner am 04.05.2010 bei der Anhörungsbehörde eingegangenen
Einwendung (Nr. 63 der Einwenderliste) allein gegen das Planungskonzept sowie die
Zunahme des Schienenverkehrslärms gewandt. Fragen des Erschütterungsschutzes so-
wie des Schutzes vor sekundärem Luftschall werden in der Einwendung nicht angespro-
chen. Deshalb ist der Kläger mit entsprechenden Einwendungen im weiteren Verfahren
präkludiert.
Dass das Erschütterungsgutachten (Anlage 12 des PFB) erst nach der Planauslegung
am 15.7.2010 erstellt worden ist, ändert nichts an dem Einwendungsausschluss. Das
Erschütterungsgutachten ist aufgrund der Einwendungen anderer Streckenanlieger ein-
geholt worden. Es betrifft den Bereich der Baustrecke, in dem das verlängerte Gleis 1
näher an die Wohnbebauung herangerückt ist (Bereich zwischen der Bahn und der Stra-
ße Außer der Schleifmühle, vgl. S. 9/10 des Gutachtens). Die ausgelegten Planunterla-
gen haben auch ohne dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende Erschütte-
rungsgutachten ersichtlich ihre Anstoßfunktion erfüllt; die erhobenen Einwendungen ver-
deutlichen dies. Ein Grund dafür, dass der Kläger die Präklusion im vorliegenden Fall
nicht gegen sich gelten lassen muss, besteht deshalb nicht.
Für die Einholung des in der mündlichen Verhandlung beantragten Sachverständigen-
gutachtens besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Dem Vortrag des Klägers las-
sen sich im Übrigen irgendwelche auf das Grundstück des Klägers bezogenen Tatsa-
chen, die für die in dem Beweisantrag geltend gemachte Erhöhung der Erschütterungs-
immissionen und des sekundären Luftschalls sprechen könnten, nicht entnehmen.
3. Schutz vor Unfallgefahr
Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass sich aufgrund des planfestgestellten
Vorhabens die allgemeine Unfallgefahr und der mögliche Schadensumfang signifikant
erhöhten. Abgesehen davon, dass der Kläger sich insoweit Präklusion entgegenhalten
lassen muss, nennt er nicht ansatzweise Tatsachen, die für den behaupteten Ursachen-
zusammenhang zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und den genannten Gefahren
sprechen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO und
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht
vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
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men,
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei
dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-
schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-
gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-
risten im höheren Dienst vertreten lassen.
gez. Prof. Alexy
gez. Traub
gez. Dr. Harich
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Bremen, den 06. Januar 2015
gez. Prof. Alexy
gez. Traub
gez. Dr. Harich
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