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Oberverwaltungsgericht Bremen v. 15.04.2014: Gehwegparken
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 15.04.2014 - 1 A 104/12) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 29.07.2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-
bar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Gründe:
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaß-
nahme.
Sie parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HB am 30.11.2005 mindes-
tens in der Zeit von 9.59 Uhr bis 10.40 Uhr in der Straße Fehrfeld im Bremer Steintorvier-
tel im absoluten Halteverbot; zudem teilweise aufgesetzt auf dem Gehweg. Die örtlichen
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Gegebenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass es sich bei der Straße Fehrfeld um eine
Einbahnstraße handelt, an deren Ende, kurz bevor sie in die Humboldtstraße mündet, die
Einfahrt aus Richtung Humboldtstraße zum Zwecke der Zufahrt in eine Tiefgarage erlaubt
ist. Hierfür befindet sich aus Richtung Humboldtstraße ein Verbotsschild für Fahrzeuge
aller Art (Zeichen 250), unter dem das Zusatzzeichen "Zufahrt zur Tiefgarage frei" ange-
bracht wurde. Hierunter befindet sich ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283).
Die Klägerin befuhr die Straße Fehrfeld von der Straße Vor dem Steintor aus, in der sie
damals wohnte. Noch vor dem Verbotsschild wendete sie ihren Wagen in einer Einfahrt
und parkte ihren Wagen gegenüber der Hausnummer 29 an der - aus ihrer Sicht - rech-
ten Fahrbahnseite und teilweise auf dem Gehweg.
Ein Verkehrsüberwacher veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit dem Ab-
schleppgrund "Parken im Halteverbot". Aus dem Einzelfallausdruck des Stadtamts Bre-
men ergibt sich als Tatvorwurf "Parken im Halteverbot 283", "Parken verbotswidrig auf
der linken Fahrbahnseite" und "Parken verbotswidrig auf dem Gehweg".
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 24.01.2006 setzte das Stadtamt gegenüber der
Klägerin Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 146,50 Euro fest (91,50 Euro Ab-
schleppkosten und 55,00 Euro Verwaltungsgebühr). Ihr eingeleitetes Widerspruchsver-
fahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006). Auf ihre daraufhin erho-
bene Klage hob das Verwaltungsgericht Bremen - 5. Kammer - den Kostenfestset-
zungsbescheid vom 24.01.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006 mit Ur-
teil vom 15.11.2007 mit der Begründung auf (5 K 3296/06), der Bescheid leide an Ermes-
sensfehlern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig.
Die Beklagte erließ am 29.02.2008 einen neuen Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem
gegenüber der Klägerin wiederum Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 146,50
Euro festgesetzt wurden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 14.01.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Der Senator für Inneres und
Sport hat mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2009 den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin hat ihr Klageziel, die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides, unter
Einbeziehung des Widerspruchsbescheides weiterverfolgt. Gegenstand des Verfahrens
vor dem Verwaltungsgericht war insbesondere die Frage, ob die beim Stadtamt tätigen
Verkehrsüberwacher bei auf Verkehrszeichen beruhenden Parkverstößen zuständig für
die Anordnung von Abschleppmaßnahmen seien, nachdem das Amt für Straßen und
Verkehr als Straßenverkehrsbehörde 1997 aus dem Stadtamt ausgegliedert worden sei,
oder ob einer Anwendung des Verwaltungszwangs im gestreckten Verfahren nach § 11
Abs. 1 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) der in § 12 Abs. 1
Satz 1 BremVwVG niedergelegte Grundsatz der Selbstvollstreckung entgegenstehe. Die
Beklagte hat sich vor diesem Hintergrund im erstinstanzlichen Verfahren darauf berufen,
das Stadtamt sei durch das Amt für Straßen und Verkehr gemäß § 12 Abs. 2 BremVwVG
mit dem Vollzug beauftragt worden.
Das Verwaltungsgericht - 5. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2010 abge-
wiesen und in diesem Rahmen die Frage der zulässigen Beauftragung des Stadtamts
dahinstehen lassen. Die Klägerin sei im Ergebnis zu Recht als Pflichtige für die Kosten
der erfolgten Ersatzvornahme herangezogen worden. Die Abschleppmaßnahme sei poli-
zeirechtlich veranlasst. Sie sei auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG
erfolgt, also ohne vorausgehenden Verwaltungsakt. Für die Anordnung der Ersatzvor-
nahme seien die Verkehrsüberwacher des Stadtamts zuständig, weil das Stadtamt in der
Stadtgemeinde Bremen Ortspolizeibehörde sei. Das Stadtamt habe insoweit auch inner-
halb seiner Befugnisse gehandelt. Die Klägerin habe unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr.
6 Buchst. a StVO (in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 14.12.1993) ihr
Fahrzeug geparkt. Darin liege eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die aufgrund der
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Befugnisgeneralklausel nach § 10 Abs. 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) zum
Einschreiten ermächtige. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2012 zugelassene Beru-
fung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Verkehrsüberwacher seien für die An-
ordnung von Abschleppmaßnahmen nicht zuständig. § 11 Abs. 2 BremVwVG sei nicht
anwendbar. Selbst wenn es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gehandelt
habe, sei allein die Polizei zum Einschreiten ermächtigt gewesen. Im Übrigen sei das
Abschleppen unverhältnismäßig gewesen. Es sei zu keiner Behinderung anderer Ver-
kehrsteilnehmer gekommen. Allenfalls habe ein Parkverstoß vorgelegen, der ausreichend
durch ein Bußgeld hätte geahndet werden können. Außerdem sei die Beschilderung
missverständlich und grob irreführend.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom
29.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 46/09 - den Bescheid des Stadtamtes
Bremen vom 29.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Senators für Inneres und Sport vom 13.03.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom
29.07.2010 zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom
29.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport
vom 13.03.2009 ist rechtmäßig.
I.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 29.02.2008 verfügte Heranziehung zu den
Kosten des Abschleppvorgangs ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Die Vorschrift bestimmt,
dass, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme
durchgeführt wird, die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen beson-
deren Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festsetzt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
1.
§ 19 Abs. 3 BremVwVG setzt zunächst eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Die
Zulässigkeit des Verwaltungszwangs ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 2 BremVwVG.
a.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Ab-
schleppvorgangs auf den so genannten Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zu-
rückzugreifen. Ohnehin entspricht dies der Situation bei Verkehrsverstößen, die auf ei-
nem unmittelbaren Verstoß gegen eine Vorschrift der StVO beruhen, wie dem hier zu-
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sätzlich vorliegenden verbotswidrigen Gehwegparken (§ 12 Abs. 4, 4a StVO). Der Senat
hat eine Vollstreckung nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zudem in der Vergangenheit für zu-
lässig gehalten in den so genannten Halterfällen, in denen der für die Kosten der Ersatz-
vornahme in Anspruch genommene Fahrzeughalter vortrug, nicht er, sondern ein von ihm
personenverschiedener Fahrer, dessen Identität nicht festzustellen war, habe das Kraft-
fahrzeug falsch geparkt (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 =
VRS Bd. 70, 392; Beschl. d. Senats vom 28.03.1995 - 1 B 10/95, n.v.).
Im vorliegenden Fall, der durch den Verstoß gegen das durch Verkehrszeichen angeord-
nete absolute Halteverbot gekennzeichnet ist, gilt nichts anderes. Zwar scheitert eine
Vollstreckung im so genannten gestreckten Verfahren nicht bereits an dem Umstand,
dass § 11 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG einen "schriftlichen Verwaltungsakt" voraussetzt.
Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist § 11 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG auf Gebo-
te, die in Verkehrsschildern enthalten sind, entsprechend anzuwenden (näher Beschl. d.
Senats vom 20.11.1984 - 1 BA 65/84, DAR 1985, 127 = VRS Bd. 68, 316). Aufgrund der
1997 in der Stadtgemeinde Bremen erfolgten Neuregelung der sachlichen Zuständigkei-
ten steht einer Vollstreckung "aus dem Verkehrsschild" aber § 12 Abs. 1 Satz 1
BremVwVG (Grundsatz der Selbstvollstreckung) entgegen, weil seitdem grundsätzlich
das Amt für Straßen und Verkehr als Straßenverkehrsbehörde für die Aufstellung von
Verkehrsschildern zuständig ist (§ 45 StVO i. V. m. § 1 Nr. 3 der bremischen StVOZust-
Bek).
Daraus folgt allerdings nicht, dass sich das Stadtamt nicht auf den Sofortvollzug nach
§ 11 Abs. 2 BremVwVG stützen könnte. Die Zuständigkeiten von Straßenverkehrsbehör-
de und Polizeibehörden bestehen nebeneinander innerhalb ihrer jeweiligen, ihnen durch
das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des
Senats im Hinblick auf Polizeivollzugsbeamte (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA
71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392). Es gilt in gleicher Weise für die beim Stadt-
amt angesiedelten Verkehrsüberwacher, die als Angestellte im Polizeidienst für das
Stadtamt als Ortspolizeibehörde (§ 79 Abs. 2 BremPolG) handeln. Das vom Verwal-
tungsvollstreckungsrecht vorausgesetzte Vor- und Nachrangverhältnis zwischen dem
gestreckten Verfahren nach § 11 Abs. 1 BremVwVG einerseits und dem Sofortvollzug
nach § 11 Abs. 2 BremVwVG andererseits ist nicht betroffen, weil dem Stadtamt die Mög-
lichkeit, auf der Grundlage eines Verwaltungsakts (hier in der Form des Verkehrszei-
chens als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 BremVwVfG) zu vollstrecken, nicht of-
fenstand. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2
BremVwVG vorlagen. Dies war der Fall:
b.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen
Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer dro-
henden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen
Befugnisse handelt.
Beide Tatbestandsalternativen sind erfüllt. Zweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
BremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die Verhinderung (der Fortdauer) einer objektiv
mit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen Sanktion bedrohten Handlung (vgl. Urt. d.
Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392). Auf den sub-
jektiven Tatbestand oder den von einem Bußgeld- oder Straftatbestand vorausgesetzten
Schuldvorwurf kommt es nicht an. Dies folgt aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Zu-
sammenhang, in dem die Regelung über den Sofortvollzug steht (vgl. zur Legaldefinition
einer "Straftat" § 2 Nr. 4 BremPolG). Das Abstellen auf den objektiven Tatbestand eines
Bußgeld- bzw. Straftatbestandes bedeutet nicht, dass Einwände des Betroffenen, die
insbesondere die Missverständlichkeit der Vekehrszeichenregelung betreffen, unbeacht-
lich sind. Verwaltungsakte, die widersprüchlich oder unverständlich sind, können nach §
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44 BremVwVfG nichtig sein (vgl. insoweit allgemein - zum Verwaltungsverfahrensrecht
des Bundes - nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 114).
Für ein Verkehrszeichen gilt nichts anderes. Sollte die Regelung unter diesen Vorausset-
zungen unwirksam sein, fehlt es bereits an dem objektiven Anknüpfungspunkt für die
Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes.
Im vorliegenden Fall ist das angeordnete absolute Halteverbot weder widersprüchlich
noch unverständlich. Die insoweit von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen
nicht durch. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung mit hinreichender Klarheit, dass
es jedenfalls an der Stelle, an der die Klägerin ihr Kraftfahrzeug geparkt hat, Geltung be-
ansprucht. Ihr verbotswidriges Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 3 Nr.
4 StVO), wobei im konkreten Fall durch das ebenfalls verbotswidrige Gehwegparken ein
weiterer Bußgeldtatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO) verwirklicht wurde.
Erfüllt ist auch die zweite Tatbestandsalternative des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG. Der
Verstoß gegen die Vorschriften der StVO (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und Abs. 4, 4a
StVO in der am 30.11.2005 maßgeblichen Fassung) stellt gleichzeitig eine Störung der
öffentlichen Sicherheit mit fortwirkender Gefahr dar. Diese bereits eingetretene Störung
der öffentlichen Sicherheit geht über das gesetzliche Erfordernis der drohenden Gefahr
hinaus. Einer zusätzlichen konkreten Gefährdung oder Behinderung der übrigen Ver-
kehrsteilnehmer durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug bedarf es auf dieser Ebe-
ne nicht (Beschl. d. Senats vom 28.03.1995 - 1 B 10/95, n.v.; vgl. zum Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit sogleich).
c.
Der im Rahmen der Ersatzvornahme tätig gewordene Mitarbeiter des Stadtamts (Ver-
kehrsüberwacher) handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Er wäre - bei Anwesenheit
der Klägerin - befugt gewesen, gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG ihr gegenüber
das Wegfahren des Fahrzeugs zur Störungsbeseitigung zu verfügen. Insbesondere wäre
er hierfür als Mitarbeiter des Stadtamts gemäß § 79 Abs. 2 BremPolG sachlich zuständig
gewesen. Soweit die Klägerin meint, zuständig sei allein der Polizeivollzugsdienst, ist
dies nicht zutreffend. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG ist der Polizeivollzugsdienst bei
der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur
für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwen-
dig erscheinen. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner Entscheidung,
denn die Regelung lässt die (originäre) Zuständigkeit des Stadtamts als Ortspolizeibe-
hörde erkennbar unberührt.
2.
Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Das Gebot der Ver-
hältnismäßigkeit, das sowohl nach dem bremischen Verwaltungsvollstreckungsrecht
(§ 13 Abs. 2 BremVwVG) und dem bremischen Polizeirecht (§ 3 BremPolG) als auch
bundesverfassungsrechtlich zu beachten ist, stellt weitere Anforderungen an Anordnung
und Durchführung der Ersatzvornahme. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Allerdings
teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch unter Verhältnismäßigkeits-
gesichtspunkten rechtfertige allein das Parken in einem absoluten Halteverbot schon die
Abschleppmaßnahme, nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der sich der Senat bereits in der Vergangenheit angeschlossen hat und der er weiter
folgt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Nachteile, die mit einer
Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem
bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen
Umstände des Einzelfalles beurteilt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend
BVerwG Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B 149/01, NJW 2002, 2122). Danach ist es zwar nicht
ausgeschlossen, dass grundsätzlich allein der Verstoß gegen eine Verkehrszeichenrege-
lung die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme begründet, wie dies etwa bei ei-
nem unberechtigten Parken auf Behindertenparkplätzen (BVerwG Beschl. v. 27.05.2002 -
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3 B 67/02, VRS 103, 309; BVerwG Urt. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90, BVerwGE 90, 189,
BVerwG Beschl. v. 11.08.2003 - 3 B 74/03 - juris) oder an einem Taxenstand (BVerwG
Urt. v. 09.04.2014 - 3 C 5.13, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) der Fall sein
kann. Diese Fälle sind aber in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass die jederzeitige
bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der für die Sonderberechtigten vorgesehenen Parkflä-
chen generell gesichert werden soll. Soweit dagegen mit dem Verkehrszeichen 283 ein
absolutes Halteverbot angeordnet wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor
Ort zugrunde, die auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Einzelfallprüfung not-
wendig macht, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist.
Im konkreten Fall bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
Abschleppmaßnahme. Die konkreten örtlichen Verhältnisse, die zum einen gerichtsbe-
kannt sind und zum anderen anhand von zur Behördenakte genommenen Fotos doku-
mentiert sind, zeichnen sich durch eine ungewöhnliche und teilweise auch unübersichtli-
che Verkehrssituation aus. Sie ist dadurch bestimmt, dass im letzten Teilstück einer Ein-
bahnstraße der Gegenverkehr zugelassen ist, soweit er die Tiefgarage befahren will. Die
Klägerin wendete ihr Kraftfahrzeug in diesem Teilstück und parkte ihren Wagen entgegen
der Fahrtrichtung der Einbahnstraße, obwohl sie die Tiefgarage nicht befahren wollte. Ihr
abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigte in dieser besonderen Verkehrssituation die Sicher-
heit und Leichtigkeit sowohl des in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Durch-
gangsverkehrs, als auch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu der Tiefgaragenzufahrt, die sich
- aus Sicht der Klägerin - unmittelbar vor dem Fahrzeug befand. Hinzukommt, dass die
Klägerin teilweise auf dem Gehweg geparkt hat, der in seiner Funktion ebenfalls beein-
trächtigt wurde. Für die Anordnung einer Abschleppmaßnahme würden diese Umstände
bereits ausreichen. Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass sich auf der anderen Fahr-
bahnseite nur ein eingeschränktes Halteverbot befindet, wodurch unter anderem eine
Belieferung der in der Gegend vorhandenen Gastronomie sichergestellt wird. Das Abstel-
len des Kraftfahrzeugs der Klägerin im absoluten Halteverbot hat mindestens zu einer
deutlichen Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten Hal-
teverbots gerade verhindert werden sollte.
Auch die weiteren Einwände der Klägerin im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ab-
schleppmaßnahme greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere soweit sie nach wie vor
der Ansicht ist, sie hätte auf der Grundlage einer Halteranfrage zunächst telefonisch be-
nachrichtigt werden müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
geklärt, dass ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerun-
gen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungs-
versuchen entgegenstehen (BVerwG Beschl. v. 27.05.2002 - 3 B 67/02, VRS 103, 309;
Beschl. v. 06.07.1983 - 7 B 182.82, DVBl. 1983, 1066). Daran ist festzuhalten.
3.
Die Klägerin ist auch kostenpflichtig im Sinne der Ermächtigungsgrundlage für den Kos-
tenbescheid. Nach § 19 Abs. 3 BremVwVG fallen die Kosten einer Ersatzvornahme dem
"Pflichtigen" zur Last. "Pflichtiger" im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der verpflichtet
war, die im Wege der Ersatzvornahme ausgeführte vertretbare Handlung vorzunehmen
(Urt. d. Senats v. 11.01.1977 - II BA 36/76, DAR 1977, S. 276). Die Klägerin war sowohl
als Fahrerin als auch als Halterin ihres Fahrzeugs verpflichtet, das Fahrzeug wegzufah-
ren und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beenden (vgl. zur Halterhaftung
in diesem Zusammenhang Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159
= VRS Bd. 70, 392).
4.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Abschleppkosten i. H. v. 91,50 Euro sind
von der Beklagten verauslagt worden. Dass sie in ihrer Höhe unangemessen wären (vgl.
hierzu OVG Sachsen Beschl. v. 30.01.2013 - 3 A 711/12 - juris Rn. 8), ist nicht ersicht-
lich. Die Verwaltungsgebühr i. H. v. 55,00 Euro entspricht Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1
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der Allgemeinen Kostenverordnung in der - bei Anwendung des Verwaltungszwangs -
maßgeblichen Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kosten-
verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 163).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläu-
fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei
dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-
schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-
gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-
risten im höheren Dienst vertreten lassen.
gez. Prof. Alexy
gez. Traub
gez. Dr. Harich
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