Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 03.07.2024: Straßenrennen




Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 03.07.2024 - 6 K 464/23) hat entschieden:

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Gründe:


Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Festsetzung

seiner Erfahrungsstufe.

Der im Jahr 1988 geborene Kläger schloss 2008 seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker

ab und verpflichtete sich vom

.2008 bis zum

2017 als Soldat auf Zeit

(Hauptfeldwebel). Mit Wirkung vom

2017 bis zum

.2020 wurde er unter

Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt.

Mit Wirkung vom 02.10.2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

zum Polizeikommissar (Bes. Gr. A 9) ernannt. Derzeit ist der Kläger bei der Polizei Bremen

als Sachbearbeiter im Einsatzdienst tätig.

Mit Schreiben vom 25.06.2020 (Bl. 54 d. PA) bat die Polizei Bremen den Senator für

Inneres um Überprüfung der Anerkennung der Erfahrungszeiten des Klägers im

öffentlichen Dienst bei der Bundeswehr.

Mit Bescheid vom 01.03.2022 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom

02.10.2020 die Erfahrungsstufe 2 (Bes. Gr. A 9) unter Anrechnung von Zeiten bei der

Bewertung der förderlichen Berufserfahrung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten fest.

Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2022 Widerspruch ein. Die Zeiten seiner Ausbildung

zum Kfz-Mechatroniker seien anzuerkennen, da er Erfahrung im Umgang mit der sog.

"Tuning- und Poser-Szene" aufweise. Auch seine Ausbildung als Fluggerätemechaniker

am Tornado mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik auf Gesellen- und Meisterebene sei

für Abteilungen im technischen Einsatzdienst bei der Polizei Bremen hilfreich. Seine

Ausbildung als Fernspäher sei für die Polizei Bremen im Bereich des Mobilen

Einsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos hilfreich. Zudem habe er

zahlreiche Lehrgänge im Rahmen seiner Bundeswehrausbildung absolviert, welche

ebenfalls nicht gewürdigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Seine Zeiten der Ausbildung (Kfz-Mechatroniker und Soldat auf Zeit könnten gemäß § 25

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Abs. 2 Satz 6 BremBesG nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als Hauptfeldwebel

(2008-2017) sei nicht gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BremBesG, da für die

Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ein Bachelorabschluss Voraussetzung sei. Im Wege

des Ermessens gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG bleibe es bei der Anerkennung von

15% (1 Jahr und 4 Monate). Bei einem Vergleich seiner Vortätigkeit mit der Funktionsstelle

eines Sachbearbeiters im Einsatzdienst liege der Schwerpunkt auf dem Verfolgen und

Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit sowie der polizeilichen Betreuung der Bevölkerung. Das

Tätigkeitsfeld sei breit aufgebaut und setze Aufgaben und Fertigkeiten voraus, in welchen

der Kläger keine Vorerfahrung ausweise. Die zukünftige Verwendungsbreite sei nicht

schwerwiegend ausschlaggebend. Hypothetische Dienstposten, auf denen sein Vorwissen

förderlich wäre, könnten nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.

Fachwissen, welches er in Lehrgängen erworben habe, würde zu Ausbildungszeiten

zählen, dienstliche Erfahrung könne jedoch ausschließlich im Beruf erworben werden. Der

Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.02.2023 zugestellt.

Am 09.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe 2017 seine Unterlagen bei der

Polizei eingereicht, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zeit bei der Bundeswehr bei der

Festsetzung der Erfahrungsstufen anerkannt werde. Hieraus ergebe sich ein Anspruch, da

insofern ein Vertrag geschlossen worden sei. Er sei 2017 zu den arbeitsrechtlichen

Bedingungen in Bezug auf die Anerkennung der Erfahrungsstufen eingestellt worden, die

damals galten, die gesetzliche Änderung sei erst 2020 eingetreten. Es gebe andere

Kollegen, bei denen Bundeswehrzeiten vollständig anerkannt worden seien. Es liege ein

Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Seine Zeit bei der Bundeswehr sei Erfahrung. Die

während seiner Verwendungen vor seiner Tätigkeit als Polizist erworbenen Kenntnisse

rechtfertigten eine höhere Einstufung. Die Polizei Bremen habe seit geraumer Zeit mit der

sogenannten "Tuning- und Poser-Szene" zu kämpfen (illegale Straßenrennen,

Lärmbelästigungen, tödliche Unfälle), er verfüge aufgrund seiner beruflichen Vorbildung

als

Kfz-Mechatroniker

über

das

nötige

Hintergrundwissen,

um

qualifiziert

Verkehrskontrollen bezogen auf den Typus "Tuner und Poser" durchzuführen. Er könne

beurteilen, ob Fahrzeuge mit verschiedenen Anbauteilen noch verkehrstüchtig seien oder

nicht und ihnen somit die Weiterfahrt untersagt werden müsse. Bei Fachabteilungen der

Polizei (Verkehrsbereitschaft) würden Kollegen in diversen Lehrgängen Fachwissen

bezogen auf Kraftfahrzeuge verschiedenster Art erlernen, welches er bereits mitbringe. Bei

der Bundeswehr habe er eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker am Tornado

(Kampfflugzeug) mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik absolviert (militärische Gesellen

-und Meisterebene) und dort Führungskompetenzen erworben. Für die Technische

Einsatzeinheit/Wasserschutz der Polizei bringe er insofern diverse Attribute mit. Weiterhin

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sei er bei der Bundeswehr Fernspäher gewesen. Das Auswahlverfahren würde nur aus

einer geringen Anzahl von Personen bestehen, da man gewisse Charaktereigenschaften

aufweisen müsse, wie z.B. Stressresistenz, eine hohe Frustrationstoleranz und den

absoluten Willen zur Leistung. Er habe im Rahmen der Ausbildung zum Fallschirmspringer

an

diversen

Lehrgängen

teilgenommen:

Fernspähausweichschießen,

Einsatzdokumentation, Überlebenslehrgänge, CAC (Gefangenschaft), Fernspäh urban,

Schießtechnik,

Spezialisierte

Einsatzmedizinische

Taktik

und

Rettungstraining,

Sanitätsausbildung

Spezialkräfte;

CAT

(Vermittlung

kulturelle

Aspekte

und

Hintergrundwissen), Nahkampf "Spezialisierte Kräfte", Funklehrgänge. Diese Inhalte seien

Teil der Tätigkeit in den Spezialeinheiten der Polizei (MEK als Aufklärungseinheit, wie

Fernspäh). Er verfüge darüber hinaus über Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2022 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 zu verpflichten, über den Antrag des

Klägers auf die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Festsetzungsbescheid

eines Kollegen gebe für die hier streitentscheidenden Fragen nichts her, da

unterschiedliches Recht Anwendung gefunden habe. Auf den Fall des Klägers

anzuwenden sei das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.09.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den

Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie

die Personalakte des Klägers verwiesen.

I. Das zulässigerweise in eine kombinierte Anfechtungs- und Neubescheidungsklage

umgestellte Klagebegehren ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.03.2022 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 erfolgte Festsetzung der Erfahrungsstufe

ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der

Fassung der am 01.09.2020 in Kraft getretenen Neuregelung. Maßgeblicher Zeitpunkt für

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die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt

der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der

Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine

dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des

Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage

in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten

17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 18; VGH

Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum

Polizeikommissar am 02.10.2020. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger seine

Ausbildung als Anwärter im Jahr 2017 noch unter einer anderen Gesetzeslage begonnen

und hierbei darauf vertraut hat, dass diese weiterhin für ihn gelte und für die Anrechnung

seiner Erfahrungsstufen heranzuziehen sei. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen ist hierin

nicht zu erkennen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz aufgrund

einer Rückwirkung berufen. Es liegt weder ein Fall der echten noch der unechten

Rückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in

einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also

für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Dies ist ersichtlich nicht

der Fall. Die geänderte Erfahrungsstufenregelung hat keine Auswirkungen auf den zuvor

abgeleisteten Anwärterdienst. Die gesetzliche Regelung trat mit Wirkung vom 01.09.2020

in Kraft, mithin einen Monat vor seiner Ernennung zum Polizeikommissar vom 02.10.2020.

Auch handelt es sich nicht um einen Fall der unechten Rückwirkung. Hierbei treten die

Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst

aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden". Die

Regelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene

Sachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene, in der

Vergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Auch dies ist nicht

der Fall, denn durch die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar auf Probe trat ein

neuer Sachverhalt ein, zum vorherigen Anwärter-Verhältnis entstand eine Zäsur.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen telefonischen Mitteilung an den

Kläger, ggf. auch vor der zuvor beschriebenen Gesetzesänderung. Zum einen hat der

Kläger hierbei nicht substantiiert vorgetragen, wann und mit wem ein solches Gespräch

stattgefunden haben soll. Unabhängig davon ist in einer mündlichen Auskunft keine

Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erblicken. Denn zu ihrer Wirksamkeit

bedürfte eine solche der schriftlichen Form. Auch darüber hinaus ist kein nach außen

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erkennbarer

Rechtsbindungswille

in

einer

bloßen

mündlichen

Auskunft

eines

Behördensachbearbeiters

über

einen

zukünftigen

Sachverhalt

-

zumal

wenn

zwischenzeitlich eine Rechtsänderung stattgefunden hat - zu erblicken.

Gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremBesG i. d. F. v. 01.09.2020 wird sodann das

Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach

dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem

Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten Tag des

Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-

rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4).

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen,

Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-

rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten

nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine gleichwertige

Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG voraus, dass die

als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und

Schwierigkeit

der

Wertigkeit

des

jeweiligen

Einstiegsamtes

der

betreffenden

Laufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen

Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder

teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten

Tätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute

Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die

Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit zu 15%. Die Einordnung der

Tätigkeiten als höchstens förderlich, nicht gleichwertig, begegnet keinen rechtlichen

Bedenken (a)). Auch hat die Beklagte bei der Entscheidung über das Maß der

Förderlichkeit der Tätigkeiten hinsichtlich des Gesamtzeitraumes ihr Ermessen

pflichtgemäß ausgeübt (b)).

a) Zunächst stellt die Tätigkeit als Hauptfeldwebel eine solche in einem Arbeitsverhältnis

bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die keine Voraussetzung für den Erwerb

der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ist. Sie ist auch unstreitig

hauptberuflich ausgeübt worden. Gemäß § 6 BremBesG ist eine Tätigkeit hauptberuflich

im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der

beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten

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Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen

Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen oder

soldatenrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese

Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit, da der Kläger diese in Vollzeit ausgeübt hat.

Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2

Satz 2 BremBesG einzustufen. Denn sie entspricht nach Art und Schwierigkeit der

Wertigkeit nicht dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Polizeikommissar) des Klägers.

Dieses wird gemäß BremBesG, Anlage I, Besoldungsordnung A mit Bes. Gr. A9 bewertet,

das

Amt

des

Hauptfeldwebels

demgegenüber

gemäß

BBesG,

Anlage

I,

Bundesbesoldungsordnung A mit Bes. Gr. A8. Zudem kommt die Wertigkeit und

Schwierigkeit einer Tätigkeit auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck.

Eine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine

vergleichbare Qualifikation erforderlich war (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG,

2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 11; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des

Bundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18; vgl. VG Köln, Urteil

vom 02.03.2023 - 15 K 7/20 -, juris Rn. 36 f.). Auch diese Voraussetzung ist bei einer

Berufsausbildung, wie sie für die Tätigkeit als Hauptfeldwebel erforderlich war, und einem

abgeschlossenen Bachelorstudium für die Tätigkeit als Polizeikommissar aufgrund

fehlender Vergleichbarkeit nicht erfüllt.

Dass die Vortätigkeit als Hauptfeldwebel für die Ausübung der Aufgaben als

Polizeikommissar förderlich, mithin nützlich ist, steht nicht im Streit und sieht auch die

erkennende Kammer so.

b) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeiten des

Klägers als Hauptfeldwebel als förderliche Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen

pflichtgemäß ausgeübt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das

Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder

Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des

Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der

Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagten steht

demnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre

Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten

zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.

Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die

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Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den

Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell

in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende

Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 - 1 L 53/13 -, juris

Rn. 46). Die Zeiten der Vortätigkeit müssen in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie

den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten gewichtet und

dementsprechend - ggf. auch nur teilweise - als Erfahrungszeit berücksichtigt werden.

Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je

förderlicher sie für die Tätigkeit sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 -

OVG 4 B 35.14 -, juris Rn. 31 und 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10.12.2014 - 1 L

53/13 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 54). Es sind

im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen

Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen

Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner

Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig

möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 - OVG 4

B 35.14 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 56).

Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu

beanstanden. Die Schlussfolgerung einer nur geringen Schnittmenge vergleichbarer

Tätigkeiten beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Aufgabenbereichs. Denn

diese hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hauptfeldwebel in Bezug zum abstrakt-

funktionellen Amt - also dem generellen Aufgabenbereich - eines Polizeikommissars

(Bes.Gr. A9) und dem Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der

Allgemeinen Dienste gesetzt und verglichen.

Die Beklagte hat sämtliche Dienstgrade des Klägers in seiner Zeit bei der Bundeswehr

(Stabsunteroffizier, Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel) sowie seine Ausbildung

und Tätigkeit als Fluggerätemechaniker (Instandsetzung und Reparatur von Tornado-

Maschinen), als Fernspähfeldwebel (feindlichen Linien, kleine, auf sich allein gestellte

Trupps,

fortwährend

einsatztaktisch

weitergebildet,

diverse

Lehrgänge),

seine

Fallschirmspringerausbildung (überdurchschnittliche Fitness als Voraussetzung), seinen

Einsatz bei spezialisierten Kräften (Training im Schießen und Notfallversorgung,

Fortbildung Kulturbewusstsein und Terrorismus) berücksichtigt und diese Vortätigkeiten

als generell förderlich anerkannt, da sie die Tätigkeit im Einsatzdienst erleichtert und

verbessert.

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Sodann hat sie diese Tätigkeiten in Bezug zu dem Dienstposten des Klägers gesetzt.

Insbesondere aus den Schreiben der Polizei Bremen vom 20.01.2022 (Bl. 65 ff. d. BA)

sowie des Senators für Inneres vom 11.02.2022 (Bl. 70 ff. d. BA) geht hervor, und wurde

auch im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 aufgegriffen, dass

die Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzdienst bei der Polizei Bremen mit folgenden

Aufgabenschwerpunkten verknüpft ist: dem Verfolgen und Aufklären von Straftaten und

Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die

polizeiliche Betreuung der Bevölkerung. Ein Sachbearbeiter im Einsatzdienst hat die

Schwerpunktmaßnahmen wahrzunehmen (Brennpunkttätigkeiten, proaktive Tätigkeiten,

anlassabhängige Präsenz, Kontrollen, Überwachungen, Beratung), zudem reaktive

Einsätze im 110-Prozess (Abarbeitung von Einsätzen im Notruf und Soforteinsatz zwecks

Gefahrenabwehr

und

Strafverfolgung,

Straßenverkehr,

Berichterstattung,

ggf.

Folgemaßnahmen). Überdies wird ein solcher Sachbearbeiter in Sonderlagen eingesetzt

und hat sonstige Aufgaben zu übernehmen (regionale, anlassunabhängige Präsenz,

Aufklärung

von

Störungen

und

Gefahrenstellen,

Herstellen

des

subjektiven

Sicherheitsgefühls, Kriminalitäts-Sachbearbeitung, Ordnungswidrigkeiten-Bearbeitung,

Bürgerservice durch Präsenz an der Wache, Anzeigenaufnahme, Informations- und

Beratungsdienst,

Verwaltungsaufgaben,

Kleinermittlungen).

Durch

diese

breite

Beschreibung des Aufgabenfeldes setzt die Beklagte die Tätigkeiten trotz der Benennung

des Aufgabenkreises des Sachbearbeiters Einsatzdienst in Bezug zum abstrakt-

funktionalem Amt eines Polizeikommissars fest. Denn der überwiegende Anteil der

Amtsinhaber sind auf einem solchen Dienstposten eingesetzt, dies bestätigte auch auf

Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

Unter Berücksichtigung einer umfassenden und korrekten Tatsachengrundlage hat die

Beklagte sodann ermessensfehlerfrei einen Umfang 15% anerkannt. Hierbei verfängt die

Begründung, dass wesentlich für die Sachbearbeitung im Einsatzdienst das Verfolgen und

Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei sowie das Abwehren von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit. Hierfür sei vor allem ein breites Fachwissen aus dem Bereich

des Straf-, Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrechts und der Strafprozessordnung nötig

sowie die Fähigkeit, Entscheidungen im Rahmen dieses Fachwissen eigenverantwortlich

zu fällen und umzusetzen. Dies habe sich der Kläger an der Hochschule im Rahmen seines

Anwärterdienstes angeeignet sowie im Rahmen von Praktika. Ebenfalls förderlich, und hier

bringe der Kläger Vorkenntnisse mit, sei die medizinische Erstversorgung von Personen.

Der Kläger besitze durch seine Ausbildung und langjährige Tätigkeit im Bereich der Ersten

Hilfe einen Kenntnis- und Erfahrungsvorteil. Auch sein Fachwissen in Bezug auf

Schusswaffen und deren einsatztaktischen Umgang sei enormer Vorteil für die

Eigensicherung und Gefahrenabwehr. Er bringe hingegen praktisch keine Kenntnisse im

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Bereich des Rechts in Theorie und Praxis mit, keine Kenntnisse in reaktiven Einsätzen und

dem 110-Prozess. Insgesamt bestehe ein Großteil der Aufgaben des Polizeikommissars

bei der Polizei Bremen im Verfolgen und Aufklären von Straftaten, Abwehren von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit und die polizeiliche Betreuung der Bevölkerung und

Erforschen von Sachverhalten nach kriminalistischen Grundsätzen. Hieraus ergibt sich für

das Gericht, dass sich die Beklagte mit sämtlichen Vortätigkeiten des Klägers

auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise ins Verhältnis zu seiner jetzigen

Tätigkeit gesetzt hat.

Die aufgrund der geringen Schnittmenge mit 15% bemessene Förderlichkeit begegnet

keinen rechtlichen Bedenken. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßige Entwertung der

Vortätigkeit dar. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.

Die Ermessensausübung führt auch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der

Umstand, dass bei einem seiner Kollegen die Vortätigkeit als Soldat auf Zeit im Rang eines

Hauptfeldwebels in vollem Umfang bei der Erfahrungszeit anerkannt wurde, führt nicht

dazu, dass im Verhältnis zum Kläger eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn es liegt

bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Kollege wurde mit Wirkung vom

01.10.2018 ernannt. Zur Anwendung kam das Bremische Besoldungsgesetz in der

Fassung vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018, nachdem die volle Anrechnung der

Vortätigkeit bei einem anderen Dienstherrn vorgesehen war.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2

ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen,

aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit

dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt

Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt

oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

11

berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch

den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Korrell

Siemers

Dr. Danne

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