Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Bremen v. 03.07.2024: Straßenrennen
Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 03.07.2024 - 6 K 464/23) hat entschieden:
Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
Gründe:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Festsetzung
seiner Erfahrungsstufe.
Der im Jahr 1988 geborene Kläger schloss 2008 seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker
ab und verpflichtete sich vom
.2008 bis zum
2017 als Soldat auf Zeit
(Hauptfeldwebel). Mit Wirkung vom
2017 bis zum
.2020 wurde er unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt.
Mit Wirkung vom 02.10.2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
zum Polizeikommissar (Bes. Gr. A 9) ernannt. Derzeit ist der Kläger bei der Polizei Bremen
als Sachbearbeiter im Einsatzdienst tätig.
Mit Schreiben vom 25.06.2020 (Bl. 54 d. PA) bat die Polizei Bremen den Senator für
Inneres um Überprüfung der Anerkennung der Erfahrungszeiten des Klägers im
öffentlichen Dienst bei der Bundeswehr.
Mit Bescheid vom 01.03.2022 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom
02.10.2020 die Erfahrungsstufe 2 (Bes. Gr. A 9) unter Anrechnung von Zeiten bei der
Bewertung der förderlichen Berufserfahrung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten fest.
Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2022 Widerspruch ein. Die Zeiten seiner Ausbildung
zum Kfz-Mechatroniker seien anzuerkennen, da er Erfahrung im Umgang mit der sog.
"Tuning- und Poser-Szene" aufweise. Auch seine Ausbildung als Fluggerätemechaniker
am Tornado mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik auf Gesellen- und Meisterebene sei
für Abteilungen im technischen Einsatzdienst bei der Polizei Bremen hilfreich. Seine
Ausbildung als Fernspäher sei für die Polizei Bremen im Bereich des Mobilen
Einsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos hilfreich. Zudem habe er
zahlreiche Lehrgänge im Rahmen seiner Bundeswehrausbildung absolviert, welche
ebenfalls nicht gewürdigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Seine Zeiten der Ausbildung (Kfz-Mechatroniker und Soldat auf Zeit könnten gemäß § 25
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Abs. 2 Satz 6 BremBesG nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als Hauptfeldwebel
(2008-2017) sei nicht gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BremBesG, da für die
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ein Bachelorabschluss Voraussetzung sei. Im Wege
des Ermessens gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG bleibe es bei der Anerkennung von
15% (1 Jahr und 4 Monate). Bei einem Vergleich seiner Vortätigkeit mit der Funktionsstelle
eines Sachbearbeiters im Einsatzdienst liege der Schwerpunkt auf dem Verfolgen und
Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit sowie der polizeilichen Betreuung der Bevölkerung. Das
Tätigkeitsfeld sei breit aufgebaut und setze Aufgaben und Fertigkeiten voraus, in welchen
der Kläger keine Vorerfahrung ausweise. Die zukünftige Verwendungsbreite sei nicht
schwerwiegend ausschlaggebend. Hypothetische Dienstposten, auf denen sein Vorwissen
förderlich wäre, könnten nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.
Fachwissen, welches er in Lehrgängen erworben habe, würde zu Ausbildungszeiten
zählen, dienstliche Erfahrung könne jedoch ausschließlich im Beruf erworben werden. Der
Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.02.2023 zugestellt.
Am 09.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe 2017 seine Unterlagen bei der
Polizei eingereicht, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zeit bei der Bundeswehr bei der
Festsetzung der Erfahrungsstufen anerkannt werde. Hieraus ergebe sich ein Anspruch, da
insofern ein Vertrag geschlossen worden sei. Er sei 2017 zu den arbeitsrechtlichen
Bedingungen in Bezug auf die Anerkennung der Erfahrungsstufen eingestellt worden, die
damals galten, die gesetzliche Änderung sei erst 2020 eingetreten. Es gebe andere
Kollegen, bei denen Bundeswehrzeiten vollständig anerkannt worden seien. Es liege ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Seine Zeit bei der Bundeswehr sei Erfahrung. Die
während seiner Verwendungen vor seiner Tätigkeit als Polizist erworbenen Kenntnisse
rechtfertigten eine höhere Einstufung. Die Polizei Bremen habe seit geraumer Zeit mit der
sogenannten "Tuning- und Poser-Szene" zu kämpfen (illegale Straßenrennen,
Lärmbelästigungen, tödliche Unfälle), er verfüge aufgrund seiner beruflichen Vorbildung
als
Kfz-Mechatroniker
über
das
nötige
Hintergrundwissen,
um
qualifiziert
Verkehrskontrollen bezogen auf den Typus "Tuner und Poser" durchzuführen. Er könne
beurteilen, ob Fahrzeuge mit verschiedenen Anbauteilen noch verkehrstüchtig seien oder
nicht und ihnen somit die Weiterfahrt untersagt werden müsse. Bei Fachabteilungen der
Polizei (Verkehrsbereitschaft) würden Kollegen in diversen Lehrgängen Fachwissen
bezogen auf Kraftfahrzeuge verschiedenster Art erlernen, welches er bereits mitbringe. Bei
der Bundeswehr habe er eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker am Tornado
(Kampfflugzeug) mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik absolviert (militärische Gesellen
-und Meisterebene) und dort Führungskompetenzen erworben. Für die Technische
Einsatzeinheit/Wasserschutz der Polizei bringe er insofern diverse Attribute mit. Weiterhin
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sei er bei der Bundeswehr Fernspäher gewesen. Das Auswahlverfahren würde nur aus
einer geringen Anzahl von Personen bestehen, da man gewisse Charaktereigenschaften
aufweisen müsse, wie z.B. Stressresistenz, eine hohe Frustrationstoleranz und den
absoluten Willen zur Leistung. Er habe im Rahmen der Ausbildung zum Fallschirmspringer
an
diversen
Lehrgängen
teilgenommen:
Fernspähausweichschießen,
Einsatzdokumentation, Überlebenslehrgänge, CAC (Gefangenschaft), Fernspäh urban,
Schießtechnik,
Spezialisierte
Einsatzmedizinische
Taktik
und
Rettungstraining,
Sanitätsausbildung
Spezialkräfte;
CAT
(Vermittlung
kulturelle
Aspekte
und
Hintergrundwissen), Nahkampf "Spezialisierte Kräfte", Funklehrgänge. Diese Inhalte seien
Teil der Tätigkeit in den Spezialeinheiten der Polizei (MEK als Aufklärungseinheit, wie
Fernspäh). Er verfüge darüber hinaus über Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2022 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 zu verpflichten, über den Antrag des
Klägers auf die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Festsetzungsbescheid
eines Kollegen gebe für die hier streitentscheidenden Fragen nichts her, da
unterschiedliches Recht Anwendung gefunden habe. Auf den Fall des Klägers
anzuwenden sei das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.09.2020.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie
die Personalakte des Klägers verwiesen.
I. Das zulässigerweise in eine kombinierte Anfechtungs- und Neubescheidungsklage
umgestellte Klagebegehren ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.03.2022 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 erfolgte Festsetzung der Erfahrungsstufe
ist rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der
Fassung der am 01.09.2020 in Kraft getretenen Neuregelung. Maßgeblicher Zeitpunkt für
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die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der
Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine
dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des
Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage
in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten
17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 18; VGH
Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum
Polizeikommissar am 02.10.2020. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger seine
Ausbildung als Anwärter im Jahr 2017 noch unter einer anderen Gesetzeslage begonnen
und hierbei darauf vertraut hat, dass diese weiterhin für ihn gelte und für die Anrechnung
seiner Erfahrungsstufen heranzuziehen sei. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen ist hierin
nicht zu erkennen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz aufgrund
einer Rückwirkung berufen. Es liegt weder ein Fall der echten noch der unechten
Rückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in
einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also
für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Dies ist ersichtlich nicht
der Fall. Die geänderte Erfahrungsstufenregelung hat keine Auswirkungen auf den zuvor
abgeleisteten Anwärterdienst. Die gesetzliche Regelung trat mit Wirkung vom 01.09.2020
in Kraft, mithin einen Monat vor seiner Ernennung zum Polizeikommissar vom 02.10.2020.
Auch handelt es sich nicht um einen Fall der unechten Rückwirkung. Hierbei treten die
Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst
aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden". Die
Regelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene, in der
Vergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Auch dies ist nicht
der Fall, denn durch die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar auf Probe trat ein
neuer Sachverhalt ein, zum vorherigen Anwärter-Verhältnis entstand eine Zäsur.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen telefonischen Mitteilung an den
Kläger, ggf. auch vor der zuvor beschriebenen Gesetzesänderung. Zum einen hat der
Kläger hierbei nicht substantiiert vorgetragen, wann und mit wem ein solches Gespräch
stattgefunden haben soll. Unabhängig davon ist in einer mündlichen Auskunft keine
Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erblicken. Denn zu ihrer Wirksamkeit
bedürfte eine solche der schriftlichen Form. Auch darüber hinaus ist kein nach außen
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erkennbarer
Rechtsbindungswille
in
einer
bloßen
mündlichen
Auskunft
eines
Behördensachbearbeiters
über
einen
zukünftigen
Sachverhalt
-
zumal
wenn
zwischenzeitlich eine Rechtsänderung stattgefunden hat - zu erblicken.
Gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremBesG i. d. F. v. 01.09.2020 wird sodann das
Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach
dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem
Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten Tag des
Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4).
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen,
Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten
nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine gleichwertige
Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG voraus, dass die
als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und
Schwierigkeit
der
Wertigkeit
des
jeweiligen
Einstiegsamtes
der
betreffenden
Laufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen
Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder
teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten
Tätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute
Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die
Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit zu 15%. Die Einordnung der
Tätigkeiten als höchstens förderlich, nicht gleichwertig, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken (a)). Auch hat die Beklagte bei der Entscheidung über das Maß der
Förderlichkeit der Tätigkeiten hinsichtlich des Gesamtzeitraumes ihr Ermessen
pflichtgemäß ausgeübt (b)).
a) Zunächst stellt die Tätigkeit als Hauptfeldwebel eine solche in einem Arbeitsverhältnis
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die keine Voraussetzung für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ist. Sie ist auch unstreitig
hauptberuflich ausgeübt worden. Gemäß § 6 BremBesG ist eine Tätigkeit hauptberuflich
im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten
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Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen
Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen oder
soldatenrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese
Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit, da der Kläger diese in Vollzeit ausgeübt hat.
Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2
Satz 2 BremBesG einzustufen. Denn sie entspricht nach Art und Schwierigkeit der
Wertigkeit nicht dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Polizeikommissar) des Klägers.
Dieses wird gemäß BremBesG, Anlage I, Besoldungsordnung A mit Bes. Gr. A9 bewertet,
das
Amt
des
Hauptfeldwebels
demgegenüber
gemäß
BBesG,
Anlage
I,
Bundesbesoldungsordnung A mit Bes. Gr. A8. Zudem kommt die Wertigkeit und
Schwierigkeit einer Tätigkeit auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck.
Eine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine
vergleichbare Qualifikation erforderlich war (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG,
2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 11; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des
Bundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18; vgl. VG Köln, Urteil
vom 02.03.2023 - 15 K 7/20 -, juris Rn. 36 f.). Auch diese Voraussetzung ist bei einer
Berufsausbildung, wie sie für die Tätigkeit als Hauptfeldwebel erforderlich war, und einem
abgeschlossenen Bachelorstudium für die Tätigkeit als Polizeikommissar aufgrund
fehlender Vergleichbarkeit nicht erfüllt.
Dass die Vortätigkeit als Hauptfeldwebel für die Ausübung der Aufgaben als
Polizeikommissar förderlich, mithin nützlich ist, steht nicht im Streit und sieht auch die
erkennende Kammer so.
b) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeiten des
Klägers als Hauptfeldwebel als förderliche Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen
pflichtgemäß ausgeübt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das
Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagten steht
demnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre
Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten
zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.
Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die
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Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den
Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell
in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende
Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 - 1 L 53/13 -, juris
Rn. 46). Die Zeiten der Vortätigkeit müssen in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie
den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten gewichtet und
dementsprechend - ggf. auch nur teilweise - als Erfahrungszeit berücksichtigt werden.
Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je
förderlicher sie für die Tätigkeit sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 -
OVG 4 B 35.14 -, juris Rn. 31 und 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10.12.2014 - 1 L
53/13 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 54). Es sind
im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen
Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen
Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner
Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig
möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 - OVG 4
B 35.14 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 56).
Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu
beanstanden. Die Schlussfolgerung einer nur geringen Schnittmenge vergleichbarer
Tätigkeiten beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Aufgabenbereichs. Denn
diese hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hauptfeldwebel in Bezug zum abstrakt-
funktionellen Amt - also dem generellen Aufgabenbereich - eines Polizeikommissars
(Bes.Gr. A9) und dem Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der
Allgemeinen Dienste gesetzt und verglichen.
Die Beklagte hat sämtliche Dienstgrade des Klägers in seiner Zeit bei der Bundeswehr
(Stabsunteroffizier, Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel) sowie seine Ausbildung
und Tätigkeit als Fluggerätemechaniker (Instandsetzung und Reparatur von Tornado-
Maschinen), als Fernspähfeldwebel (feindlichen Linien, kleine, auf sich allein gestellte
Trupps,
fortwährend
einsatztaktisch
weitergebildet,
diverse
Lehrgänge),
seine
Fallschirmspringerausbildung (überdurchschnittliche Fitness als Voraussetzung), seinen
Einsatz bei spezialisierten Kräften (Training im Schießen und Notfallversorgung,
Fortbildung Kulturbewusstsein und Terrorismus) berücksichtigt und diese Vortätigkeiten
als generell förderlich anerkannt, da sie die Tätigkeit im Einsatzdienst erleichtert und
verbessert.
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Sodann hat sie diese Tätigkeiten in Bezug zu dem Dienstposten des Klägers gesetzt.
Insbesondere aus den Schreiben der Polizei Bremen vom 20.01.2022 (Bl. 65 ff. d. BA)
sowie des Senators für Inneres vom 11.02.2022 (Bl. 70 ff. d. BA) geht hervor, und wurde
auch im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 aufgegriffen, dass
die Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzdienst bei der Polizei Bremen mit folgenden
Aufgabenschwerpunkten verknüpft ist: dem Verfolgen und Aufklären von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die
polizeiliche Betreuung der Bevölkerung. Ein Sachbearbeiter im Einsatzdienst hat die
Schwerpunktmaßnahmen wahrzunehmen (Brennpunkttätigkeiten, proaktive Tätigkeiten,
anlassabhängige Präsenz, Kontrollen, Überwachungen, Beratung), zudem reaktive
Einsätze im 110-Prozess (Abarbeitung von Einsätzen im Notruf und Soforteinsatz zwecks
Gefahrenabwehr
und
Strafverfolgung,
Straßenverkehr,
Berichterstattung,
ggf.
Folgemaßnahmen). Überdies wird ein solcher Sachbearbeiter in Sonderlagen eingesetzt
und hat sonstige Aufgaben zu übernehmen (regionale, anlassunabhängige Präsenz,
Aufklärung
von
Störungen
und
Gefahrenstellen,
Herstellen
des
subjektiven
Sicherheitsgefühls, Kriminalitäts-Sachbearbeitung, Ordnungswidrigkeiten-Bearbeitung,
Bürgerservice durch Präsenz an der Wache, Anzeigenaufnahme, Informations- und
Beratungsdienst,
Verwaltungsaufgaben,
Kleinermittlungen).
Durch
diese
breite
Beschreibung des Aufgabenfeldes setzt die Beklagte die Tätigkeiten trotz der Benennung
des Aufgabenkreises des Sachbearbeiters Einsatzdienst in Bezug zum abstrakt-
funktionalem Amt eines Polizeikommissars fest. Denn der überwiegende Anteil der
Amtsinhaber sind auf einem solchen Dienstposten eingesetzt, dies bestätigte auch auf
Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
Unter Berücksichtigung einer umfassenden und korrekten Tatsachengrundlage hat die
Beklagte sodann ermessensfehlerfrei einen Umfang 15% anerkannt. Hierbei verfängt die
Begründung, dass wesentlich für die Sachbearbeitung im Einsatzdienst das Verfolgen und
Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei sowie das Abwehren von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit. Hierfür sei vor allem ein breites Fachwissen aus dem Bereich
des Straf-, Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrechts und der Strafprozessordnung nötig
sowie die Fähigkeit, Entscheidungen im Rahmen dieses Fachwissen eigenverantwortlich
zu fällen und umzusetzen. Dies habe sich der Kläger an der Hochschule im Rahmen seines
Anwärterdienstes angeeignet sowie im Rahmen von Praktika. Ebenfalls förderlich, und hier
bringe der Kläger Vorkenntnisse mit, sei die medizinische Erstversorgung von Personen.
Der Kläger besitze durch seine Ausbildung und langjährige Tätigkeit im Bereich der Ersten
Hilfe einen Kenntnis- und Erfahrungsvorteil. Auch sein Fachwissen in Bezug auf
Schusswaffen und deren einsatztaktischen Umgang sei enormer Vorteil für die
Eigensicherung und Gefahrenabwehr. Er bringe hingegen praktisch keine Kenntnisse im
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Bereich des Rechts in Theorie und Praxis mit, keine Kenntnisse in reaktiven Einsätzen und
dem 110-Prozess. Insgesamt bestehe ein Großteil der Aufgaben des Polizeikommissars
bei der Polizei Bremen im Verfolgen und Aufklären von Straftaten, Abwehren von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und die polizeiliche Betreuung der Bevölkerung und
Erforschen von Sachverhalten nach kriminalistischen Grundsätzen. Hieraus ergibt sich für
das Gericht, dass sich die Beklagte mit sämtlichen Vortätigkeiten des Klägers
auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise ins Verhältnis zu seiner jetzigen
Tätigkeit gesetzt hat.
Die aufgrund der geringen Schnittmenge mit 15% bemessene Förderlichkeit begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßige Entwertung der
Vortätigkeit dar. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
Die Ermessensausübung führt auch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Umstand, dass bei einem seiner Kollegen die Vortätigkeit als Soldat auf Zeit im Rang eines
Hauptfeldwebels in vollem Umfang bei der Erfahrungszeit anerkannt wurde, führt nicht
dazu, dass im Verhältnis zum Kläger eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn es liegt
bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Kollege wurde mit Wirkung vom
01.10.2018 ernannt. Zur Anwendung kam das Bremische Besoldungsgesetz in der
Fassung vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018, nachdem die volle Anrechnung der
Vortätigkeit bei einem anderen Dienstherrn vorgesehen war.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit
dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt
oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
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berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch
den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Korrell
Siemers
Dr. Danne
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