Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Bremen v. 11.11.2021: Gehwegparken




Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 11.11.2021 - 5 K 1968/19) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für

Straßen und Verkehr vom 27.05.2019 zum Aktenzeichen

und des

Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und

Verkehr vom 12.08.2019 zum Aktenzeichen

verpflichtet, die

Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu

bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils zu

1/12, die Klägerin zu 5. zu 2/12 und die Beklagte zu 6/12.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

gez. Dr. Jörgensen

gez. Lange

gez. Dr. Niemann

Tatbestand:


Die Kläger begehren ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen aufgesetzt auf

dem Gehweg parkende Kraftfahrzeuge.

Sie sind Eigentümer und Bewohner von Häusern in der

(Kläger zu 1.

und 2.),

(Kläger zu 3. und 4.) und

(Klägerin

zu 5.) in Bremen. Alle drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind in diesen

Straßen zwischen 5,00 und 5,50 m breit; die jeweils beidseitig vorhandenen Gehwege sind

3

zwischen 1,75 und 2,00 m breit. Verkehrszeichen, die Regelungen zum Halten und Parken

treffen, sind in den Straßen nicht angeordnet worden. Wie in anderen Straßen im

Stadtgebiet wird auch in diesen Straßen seit vielen Jahren auf beiden Straßenseiten

aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt, sodass sich die Kraftfahrzeuge zum Teil auf den

Gehwegen befinden (sogenanntes Halbbordparken).

Im Jahr 2016 wandte sich der Kläger zu 1. an das Amt für Straßen und Verkehr (im

Folgenden:

Straßenverkehrsbehörde)

sowie

an

das

damalige

Stadtamt

(Verkehrsüberwachung, später Ordnungsamt) und erbat ein Vorgehen gegen das

aufgesetzte Gehwegparken in der

. Die Parksituation sei für Fußgänger,

insbesondere für Kinder, immer unerträglicher. Nur selten, d.h. in gravierenden Fällen

werde eingeschritten. Es bedürfe einer verkehrslenkenden Regelung, da der

Gemeingebrauch der Fußgänger massiv eingeschränkt sei. In der parallel gelegenen

sei geregelt worden, dass ausschließlich am rechten Fahrbahnrand geparkt

werden dürfe. Ein Gespräch mit Mitarbeitern des Stadtamtes habe ergeben, dass es eine

ausdrückliche

Anweisung

gebe,

ordnungswidrigkeitsrechtlich

nicht

gegen

das

rechtswidrige Gehwegparken vorzugehen. Es sei willkürlich, dass Verkehrsüberwacher

Autofahrern Strafzettel wegen einer Zeitüberschreitung ihres Parkscheins auf regulären

Parkplätzen erteilten, rechtswidriges Gehwegparken aber in großem Maß geduldet werde.

Die Straßenverkehrsbehörde teilte mit, dass die Situation bekannt und das aufgesetzte

Gehwegparken ordnungswidrig sei. Es handele sich um ein reines Überwachungsproblem;

zuständig

sei

die

Verkehrsüberwachung.

Handlungsgrundlage

der

Straßenverkehrsbehörde sei die Straßenverkehrs-Ordnung, die das Aufstellen von

Verkehrszeichen und -einrichtungen regele. Die Anordnung des Gehwegparkens durch

das Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO sei nicht möglich, da die dann

verbleibende Restgehwegbreite zu gering sei. Verkehrszeichen, die - wie es vorliegend

bei der Anordnung eines Haltverbotes der Fall wäre - lediglich die gesetzliche Regelung

wiedergäben, seien nach § 45 Abs. 9 StVO und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift

zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht anzuordnen und vom Verordnungsgeber ausdrücklich

ausgeschlossen worden. Das bis 2015 in der

zwischen

- und

einseitig angeordnete eingeschränkte Haltverbot sei aufgrund des

Widerspruchs eines Anwohners und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-

Ordnung aufgehoben worden. Zudem sei dort trotz Beschilderung geparkt worden. Die

verkehrsregelnde Anordnung in der

entspreche nicht mehr der aktuellen

Rechtslage. Eine inhaltliche Stellungnahme des Stadtamtes zum Begehren des Klägers

zu 1. erfolgte - soweit ersichtlich - nicht.

4

Im Februar 2018 erhob der Kläger zu 1. aufgrund des geduldeten Gehwegparkens

Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Senator für Inneres in seiner Zuständigkeit für das

Ordnungsamt. Die senatorische Behörde lehnte daraufhin Maßnahmen der Fachaufsicht

ab. Eine Ortsbegehung in der

im Februar 2017 habe ergeben, dass durch

das aufgesetzte Gehwegparken die erforderliche Restfahrbahnbreite sogar für größere

Kraftfahrzeuge verbleibe. Dadurch sei es auf den Gehwegen vereinzelt zwar etwas enger,

ein Durchkommen sei jedoch auch mit Kinderwagen weiterhin möglich und ein Ausweichen

auf die Fahrbahn nicht erforderlich. Teilweise - so auch vor dem Wohnhaus des Klägers

zu 1. - seien Pfähle am Gehwegrand aufgestellt, um das aufgesetzte Gehwegparken an

neuralgischen Punkten, insbesondere an Einmündungsbereichen, zu verhindern.

Insgesamt sei die Situation vor Ort im Vergleich zu anderen Straßen im Stadtgebiet

komfortabel

und

absolut

verkehrssicher.

Vor

dem

Hintergrund

des

im

Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips sei das Nichteingreifen der

Verkehrsüberwachung nicht zu beanstanden. Vordringliches Ziel sei es, Kreuzungs- und

Einmündungsbereiche von rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen freizuhalten und bei

verkehrsgefährdenden Situationen einzuschreiten. Bei Verkehrsbehinderungen sei es dem

Kläger zu 1. unbenommen, sich an das Ordnungsamt oder die Polizei zu wenden.

Am 04.12.2018 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. bei der Straßenverkehrsbehörde,

geeignete und wirksame Maßnahmen gegen das regelmäßige Gehwegparken in der

und in der

zu ergreifen. Zur Begründung führten sie im

Wesentlichen aus, dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihrer Zuständigkeit für die

Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Untätigkeit des Senators für Inneres

gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreiten müsse. Nach der Straßenverkehrs-

Ordnung sei der Kraftfahrzeug- vom Fußgängerverkehr zu trennen und das Parken auf den

Gehwegen verboten, wenn es nicht ausnahmsweise erlaubt sei. Fußgänger müssten

gemäß § 25 Abs. 1 StVO die Gehwege benutzen, während Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 1

StVO die Fahrbahn benutzen müssten. Die in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelten

Nutzungsgebote, die für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer zugleich den Ausschluss von

der Nutzung anderer Flächen bedeuteten, seien gerechtfertigt. So diene das

grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens dem Schutz der Benutzer der Gehwege.

Gehwege müssten Fußgängern als Schutzräume und Orte der allgemeinen

Freiheitsgewährleistung zur Verfügung stehen. Durch das aufgesetzte Gehwegparken

werde in das Grundrecht der Fußgänger aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Aufgrund der

verfassungsmäßigen Konkretisierung dieses grundrechtlich geschützten Rechtsgutes in

einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften wie § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 und 4a StVO seien

diese insoweit Schutznormen. Das aufgesetzte Gehwegparken behindere sie nicht nur

vereinzelt und kurzzeitig, sondern ständig und dauerhaft beim Verlassen und

5

Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser. Es verbleibe eine Restgehwegbreite von lediglich

1,20 m

) bzw. 0,90 m

). Der verbleibende Platz auf den

Gehwegen sei nicht breit genug, um ungehindert nebeneinander zu gehen, sich zu

begegnen oder als Kind dort Rad zu fahren; entsprechendes gelte für Rollstuhlfahrer. Es

sei stets zu befürchten, mit einem Kinderwagen oder einer Einkaufs- bzw. Handtasche

versehentlich

Kratzer

an

parkenden

Kraftfahrzeugen

zu

verursachen.

Als

aufsichtspflichtiges Elternteil müsse man dem Kind die grundsätzlich zulässige Benutzung

des Gehweges zum Radfahren untersagen, um sich nicht haftbar zu machen. Die

städtebaulich für Gehwege zu veranschlagende Breite von mindestens 1,80 m werde

erheblich unterschritten. Daher sei das behördliche Entschließungsermessen auf Null

reduziert, während der Straßenverkehrsbehörde ein weites Auswahlermessen zukomme.

Sie könne Verwaltungsanordnungen erlassen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

durchsetzen, Parkflächen auf der Fahrbahn formell ausweisen oder Pfähle und Poller

installieren. Sie könne sich auch der Hilfe des Senators für Inneres bedienen und

Bußgelder verhängen, einen Ordnungsdienst zwecks Einhaltung einer entsprechenden

Parkordnung entsenden und rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge - zunächst nach

Aufforderung, später ohne vorherige Ankündigung - abschleppen lassen. Im Januar 2019

schloss sich die Klägerin zu 5. dem Antrag der übrigen Kläger an und verwies auf deren

Ausführungen.

In einer "informatorischen Rückmeldung" wies die Straßenverkehrsbehörde darauf hin,

dass die Befugnisse zur Gefahrenabwehr in der Stadtgemeinde Bremen beim

Ordnungsamt sowie beim kommunalen Ordnungsdienst angesiedelt seien (§§ 67, 67a

BremPolG a.F.). Der Umstand, dass sich die sachlich und örtlich zur Vornahme von

Amtshandlungen zuständige Behörde ein grundsätzliches Ermessen im jeweiligen

Einzelfall vorbehalte, könne nicht zur Folge haben, dass Alternativmaßnahmen durch die

Straßenverkehrsbehörde

vorzunehmen

seien.

Es

bestehe

kein

weiterer

Handlungsspielraum für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen. Die Kläger erwiderten,

die Straßenverkehrsbehörde sei nicht zwecks Wahrnehmung einer Funktion der

Gefahrenabwehr nach §§ 67, 67a BremPolG a.F. angerufen worden, sondern um

angeordnete

oder

zu

verantwortende

straßenverkehrsrechtliche

Regelungen

verwaltungsvollstreckungsrechtlich zu vollziehen. Klarstellende Verkehrszeichen könnten

mit Zustimmung der obersten Landesbehörde angeordnet werden. Die Polizei Bremen

(Zentrale Polizeidirektion/Justiziariat sowie Direktion Einsatz), die Feuerwehr Bremen

sowie der Senator für Inneres nahmen auf Anfrage der Straßenverkehrsbehörde zum

aufgesetzten Gehwegparken Stellung.

6

Mit Bescheid vom 27.05.2019 lehnte die Straßenverkehrsbehörde den Antrag der Kläger

ab. Für die Straßenverkehrsbehörde bestehe kein weiterer Handlungsspielraum. Auch die

oberste Straßenverkehrsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr sehe kein

Erfordernis für eine zusätzliche Beschilderung. Eine ressortübergreifende Abstimmung

zwischen dem Innen- und Verkehrsressort habe ergeben, dass über die bereits

bestehende

Verwaltungspraxis

hinaus

(betreffend

die

Anordnung

von

straßenverkehrsbehördlichen Regelungen sowie die Ermessensausübung im Rahmen der

Verkehrsüberwachung/Sanktionierung) keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden

müssten.

Hiergegen legten die Kläger am 13.06.2019 Widerspruch ein. Die Straßenverkehrsbehörde

lenke von den ihr neben der Anordnung von Verkehrszeichen zur Verfügung stehenden

Möglichkeiten ab. Es fehle an einer Begründung, weshalb sie das Recht auf ungehinderte

Benutzung des ihnen als Fußgänger zugewiesenen Gehweges nicht durchsetze.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2019 wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

den

Widerspruch

zurück.

Die

Kläger

hätten

keinen

Anspruch

auf

weitere

straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen oder das Aufstellen von Pfählen oder Pollern.

Für die Einhaltung der Verkehrsregeln, die Parkraumüberwachung und das Vorgehen im

Rahmen des Verwaltungszwangs sei nicht die Straßenverkehrsbehörde, sondern Polizei

und Ordnungsamt als Ortspolizeibehörden zuständig. Rechtsgrundlage für das Handeln

der Straßenverkehrsbehörde sei § 45 StVO, der abschließend regele, unter welchen

Voraussetzungen sie zwecks Verkehrsregelung und -lenkung tätig werden dürfe.

Verkehrszeichen seien nicht anzuordnen, da der Grundsatz "So viele Verkehrszeichen wie

nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich" gelte und zweifelhaft sei, ob sich durch die

Anordnung Rechtsverstöße verhindern ließen. Es sei davon auszugehen, dass die

Parkvorschriften allen Verkehrsteilnehmern ausreichend bekannt seien und aufgrund des

Parkdrucks dennoch verkehrsordnungswidrig geparkt werde. Pfähle und Poller seien keine

Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO und könnten daher nicht von der

Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Den Klägern sei es unbenommen, mit einer

Anzeige ein Tätigwerden der Ordnungsbehörden zu bewirken. Der Widerspruchsbescheid

ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.08.2019 zugestellt worden.

Am 16.09.2019, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr

bisheriges Vorbringen. Es gehe ihnen nicht um die Art und Weise der Maßnahmen,

sondern um deren Eignung und Wirksamkeit; Gegenstand der Verpflichtungsklage sei

allein das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Entschließungsermessen. Sie müsse

geeignet erscheinende Maßnahmen ergreifen und anschließend evaluieren. Sie könne das

7

Entfernen der Kraftfahrzeuge anordnen und beim Verstreichen einer gesetzten Frist

Zwangsmittel anwenden; sie könne auch Verkehrszeichen anbringen oder den Senator für

Inneres um Amtshilfe bitten. Der Klageantrag zu 2. sei bewusst weit gefasst und erstrecke

sich auf alle der Beklagten zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten. Die

Herrichtung von Gehwegen und ihre Bestimmung zur Benutzung durch Fußgänger stelle

eine in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde fallende straßenverkehrsrechtliche

Regelung

dar;

es

handele

sich

um

eine

intransitive

Zustandsregelung

mit

Verwaltungsaktsqualität. Diese konkludente Zweckbestimmung sei Anknüpfungspunkt für

die straßenverkehrsrechtliche Gehwegbenutzungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO

und die Straßenverkehrsbehörde könne den von ihr erlassenen Verwaltungsakt vollziehen.

Diese Zuständigkeit unterscheide sich von der Zuständigkeit für die Verfolgung von

Ordnungswidrigkeiten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht verfolge andere Ziele als das

Verwaltungsvollstreckungsrecht und die Straßenverkehrsbehörde handele nach anderen

Kriterien als Polizei und Ordnungsamt. Da das aufgesetzte Gehwegparken eine

Ordnungswidrigkeit darstelle, liege hierin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die im

Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beseitigt werden könne. Da es sich jedoch

mangels Behinderung des Durchfahrtsverkehrs um keine akute Notsituation handele,

sähen die Polizeibehörden regelmäßig keine Notwendigkeit für ein Vorgehen im

Sofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG. Es handele sich um einen Dauerzustand, der

nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes behoben werden könne, indem die

Straßenverkehrsbehörde zur Durchsetzung ihrer straßenverkehrsrechtlichen Regelungen

im Wege des Verwaltungszwangs vorgehe. Der "Erlass für das Abschleppen und

Verwahren von Kraftfahrzeugen durch die Polizei Bremen und die Verkehrsüberwachung

des Ordnungsamtes Bremen" vom 31.03.2021 offenbare, dass von Polizei und

Ordnungsamt keine Behebung des dauerhaften Gehwegparkens zu erwarten sei, da ein

Abschleppen oder Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen bei einer

Unterschreitung der Restgehwegbreite von 1,50 m nur dann erfolge, wenn die eingetretene

Störung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung unaufschiebbar beseitigt

werden müsse (Ziffer 2.2.1.). Ohnehin müsse eine Restgehwegbreite von mindestens

1,80 m

und

nicht

lediglich

1,50

m

verbleiben.

Bei

der

Vornahme

von

Vollstreckungsmaßnahmen

seien

generalpräventive

Entscheidungsgründe:


und

die

negative

Vorbildwirkung, die von Falschparkern auf andere Kraftfahrer ausgehe, zu berücksichtigen.

Da schutzwürdige rechtliche Belange der Gehwegbenutzer betroffen seien und das

aufgesetzte Gehwegparken eindeutig rechtswidrig sei, sei das Ermessen der Beklagten

hinsichtlich der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, auf Null reduziert. Dies ergebe sich auch

aus Gründen der Barrierefreiheit (§ 8 Abs. 5 BremBGG). Die Straßenverkehrsbehörde

habe sich lediglich an Erwägungen anderer Behörden orientiert und sich nicht damit

befasst, ob ihnen - den Klägern - ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Durchsetzung

8

ihrer

Rechte

mittels

Anwendung

von

Verwaltungszwang

zustehe.

Bestimmte

Ordnungswidrigkeiten pauschal nicht zu verfolgen, stelle zudem einen Ermessensausfall

dar. Ein Parkverbot könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch

angeordnet werden, wenn ein normativ angeordnetes Parkverbot nicht hinreichend

erkennbar sei oder von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet werde. Die

von der Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift stelle insoweit lediglich eine

verwaltungsinterne Erwägung dar.

Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die streitgegenständlichen Bescheide

aufzuheben (Klageantrag zu 1.), die Beklagte zu verpflichten, geeignete und wirksame

Maßnahmen zu ergreifen, um das regelmäßige rechtswidrige Gehwegparken in den

Straßen

,

und

zu unterbinden

(Klageantrag zu 2.), und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Klageantrag zu 3.). Nunmehr

beantragen sie,

1. den Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 27.05.2019 zum

Aktenzeichen

und den Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, Bau

und Verkehr vom 12.08.2019 zum Aktenzeichen

aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten,

a) innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das

regelmäßige Parken auf den Gehwegen in den Straße

in Bremen

(Kläger zu 1. und 2.),

in Bremen (Kläger zu 3. und 4.) und

in Bremen (Klägerin zu 5.) zu unterbinden,

b) die Wirksamkeit der Maßnahmen nach drei Monaten zu evaluieren,

c) bei unzureichender Wirkung innerhalb von zwei Monaten weitere Maßnahmen

zu ergreifen

und

d) in diesem Turnus fortzufahren, bis das Ziel, das regelmäßige Parken auf den

Gehwegen in den oben genannten Straßen zu unterbinden, dauerhaft erreicht wird,

3.

hilfsweise

die

Beklagte

zu

verpflichten,

sie

unter

Beachtung

der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, für

ein Vorgehen nach § 11 Abs. 1 BremVwVG fehle es an einem vollstreckungsfähigen

Verwaltungsakt, da in den betroffenen Straßen keine das aufgesetzte Gehwegparken

verbietenden Verkehrszeichen aufgestellt seien. Die nach § 11 Abs. 2 BremVwVG

notwendigen Voraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor, da die festgestellten

Parkverstöße nicht so gravierend seien, dass ein ordnungsbehördliches Eingreifen

geboten sei; die Fahrbahn und die Gehwege seien noch breit genug. Lehnten Polizei und

Ordnungsamt in diesen Fällen eine Ahndung ab, gebe es keine Veranlassung für die

Straßenverkehrsbehörde, Verwaltungszwangsmaßnahmen mit derselben Zielrichtung in

Betracht zu ziehen. Der vom Kläger zu 1. beschriebene Vorgang zu einer vermeintlichen

Weisungslage bezüglich der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung lasse sich nicht mehr

abschließend nachvollziehen. Der Verweis auf eine Schwerpunktsetzung in der

Überwachung des ruhenden Verkehrs aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten

werde oft missverstanden. Eine hundertprozentige Überwachung könne nicht

gewährleistet werden. Aufgestellte Poller und Pfähle dienten nicht der Verhinderung des

aufgesetzten Gehwegparkens, sondern der Verhinderung des Zuparkens von

Garageneinfahrten. Seit 2008 treffe die dafür zuständige Straßenbaubehörde keine

derartigen Vereinbarungen mehr mit Anliegern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise

unzulässig (I. und II.). Soweit sie zulässig ist (III.), ist sie auch begründet (IV.).

I. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, da vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis für einen

isolierten Anfechtungsantrag besteht. Ist das Klagebegehren - wie hier (siehe dazu

sogleich) - auf den Erlass eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsaktes

gerichtet, schließt die Verpflichtungsklage zugleich eine Klage auf Aufhebung der

Ablehnungsentscheidung ein. Denn im Falle des Erlasses des Verpflichtungsurteils wird

der Ablehnungsbescheid gegenstandslos und ein Ausspruch zur Aufhebung dieses

Bescheides hat lediglich deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 06.09.1962 -

BVerwG VIII C 78.60 -, NJW 1963, 553 [554]; Sodan, in: HK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO

§ 42 Rn. 31, 32). Die Kläger haben auch nach dem Hinweis der Kammer in der mündlichen

Verhandlung auf die Unzulässigkeit eines isolierten Anfechtungsantrages an dem

Klageantrag zu 1. festgehalten. Eine Auslegung dahingehend, dass über den Klageantrag

10

zu 1. bei verständiger Würdigung nicht isoliert entschieden werden soll, da er

unselbständiger Teil der Klageanträge zu 2. und 3. ist, scheidet daher aus.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten

Klageantrag zu 2. der bisherige Streitgegenstand lediglich konkretisiert wurde (siehe dazu

BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 A 16.15 -, juris Rn. 12 ff.; Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl.

2019, VwGO § 91 Rn. 11) oder ob dadurch ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren

eingeführt wurde und daher eine Klageänderung anzunehmen ist, deren Zulässigkeit sich

nach § 91 Abs. 1 VwGO bemisst. Denn der Klageantrag zu 2. ist sowohl in der

ursprünglichen als auch in der zuletzt gestellten Fassung unzulässig. Bei unzweifelhaft

erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage ist die für die Sachdienlichkeit einer

Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erforderliche Eignung zur endgültigen

Bereinigung des Streitstoffs nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1980 - 6 C 39.80 -,

juris Rn. 13; Peters/Kujath, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 59).

Der Klageantrag zu 2. ist in beiden Fassungen unstatthaft. Er ist entsprechend seiner

Formulierung auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes

gerichtet (Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und nicht lediglich

auf die Verpflichtung zur Neubescheidung (Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5

Satz 2 VwGO). Ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt neben

der Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und der

Rechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden aber voraus, dass die Sache spruchreif ist.

Der Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist danach auf die Verpflichtung

der Behörde zum Erlass eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes, d.h. eines

Verwaltungsaktes mit einem bestimmten, nämlich dem vom Rechtsschutzsuchenden

begehrten Inhalt, gerichtet (vgl. Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 183, 187,

189). Daran fehlt es hier. Beide Fassungen haben gemein, dass die Verpflichtung der

Beklagten zur Vornahme von "geeigneten" und "wirksamen" Maßnahmen gegen das

aufgesetzte Gehwegparken begehrt wird, eine solche Tenorierung aber nicht

vollstreckungsfähig wäre. Aus § 172 Satz 1 VwGO, wonach gegen die Behörde ein

Zwangsgeld angedroht und nach fruchtlosem Fristablauf festgesetzt und vollstreckt werden

kann, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten

Verpflichtung nicht nachkommt, folgt, dass der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der

Leistungspflicht der Behörde genau bezeichnen muss (vgl. auch Kopp/Schenke, 27. Aufl.

2021, VwGO § 172 Rn. 1). Der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 2. begehrten

Tenorierung fehlte es an einem hinreichend bestimmten Inhalt, da unklar bliebe, wozu die

Beklagte konkret verpflichtet ist und wann sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

Zutreffend gehen die Kläger zwar davon aus, dass im Falle einer Ermessensreduktion auf

11

Null ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht kommt. Dies

setzt jedoch voraus, dass nicht nur das Entschließungsermessen auf Null reduziert ist,

sondern darüber hinaus entweder die Anspruchsgrundlage der Behörde kein

Auswahlermessen einräumt oder auch dieses auf Null reduziert ist. Hier gehen die Kläger

selbst davon aus, dass der Straßenverkehrsbehörde ein Auswahlermessen verbleibt mit

der Folge, dass allein ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt (vgl. VG Neustadt

(Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 - 3 K 272/18.NW -, juris Rn. 38). Die Kläger stehen damit

auch nicht rechtsschutzlos, da sie ihr Begehren mit dem Klageantrag zu 3. verfolgen

können.

III. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist zulässig.

1. Er ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der

Bescheidungsklage statthaft.

Der Statthaftigkeit nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass die nach

Auffassung der Kläger in Betracht kommenden Maßnahmen gegen das aufgesetzte

Gehwegparken teils Verwaltungsaktsqualität haben (Anordnung von Verkehrszeichen

und/oder

-einrichtungen,

Erlass

von

Entfernungsanordnungen,

Vornahme

von

verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen mit Verwaltungsaktsqualität), teils aber

auch der regelnde Charakter fehlt (Abschleppen der abgestellten Kraftfahrzeuge als

Ersatzvornahme). Denn die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag der Kläger auf

Vornahme geeigneter und wirksamer Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken

- nach zunächst lediglich informatorischer Rückmeldung - mit förmlichem Bescheid vom

27.05.2019 abgelehnt. Sie hat der Ablehnung, die sich auch auf die Vornahme schlicht

hoheitlichen Handelns bezog, erkennbar die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben,

indem eine verbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen des geltend gemachten

Anspruchs getroffen wurde (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.08.2008 - 7 A 10419/08 -, juris Rn. 18

und Urt. v. 25.04.2017 - 7 A 10737/16 -, juris Rn. 20 zum Anspruch von

Tankstellenbetreibern auf Hinweisbeschilderung an der Autobahn; Pietzcker/Marsch, in:

Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 32; Stelkens, in:

Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 100; Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl.

2018, VwGO § 42 Rn. 45; Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 28 jeweils

m.w.N.; a.A. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 55;

die Frage der Statthaftigkeit offenlassend: VG Köln, Urt. v. 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -,

juris Rn. 21 bei einer beantragten Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter

Maßnahmen gegen auf Gehwegen parkenden Kraftfahrzeugen).

12

2. Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

a)

Bei

Verpflichtungsklagen

ist

die

Klagebefugnis

anzunehmen,

wenn

der

Rechtsschutzsuchende substantiiert behauptet, durch die Ablehnung oder Unterlassung

des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er einen Anspruch

auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat, und nach seinem Vortrag nicht

ausgeschlossen ist, dass er sich insoweit auf eine Anspruchsnorm berufen kann. Wird -

wie vorliegend - ein Anspruch auf Einschreiten gegen Dritte geltend gemacht, darf nicht

von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Eingriffsnorm individuellen Interessen des

Rechtsschutzsuchenden zu dienen bestimmt ist (zum Ganzen siehe Wahl/Schütz, in:

Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 53, 71, 89). Die Möglichkeit

der Verletzung eigener Rechte ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner

Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können; die Anforderungen, die an § 42

Abs. 2 VwGO zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden (BVerwG, Urt. v.

07.05.1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 22; Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 11).

Lehnt die Behörde die Vornahme von schlichtem Verwaltungshandeln durch förmlichen

Bescheid ab, fehlt die Klagebefugnis, wenn der Rechtsschutzsuchende evident keinen

Anspruch auf Vornahme des schlichten Verwaltungshandelns hat.

b) Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Kläger durch die streitgegenständlichen

Bescheide

in

subjektiv-öffentlichen

Rechten

verletzt

sind,

weil

sie

von

der

Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das aufgesetzte Gehwegparken

verlangen können.

Ein auf straßenrechtliche Vorschriften gestützter Anspruch auf Einschreiten aufgrund der

Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger

ausdrücklich ein Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde und nicht der Straßenbaubehörde

(vgl. § 46 Abs. 3 BremLStrG) begehren (zur grundsätzlich fehlenden drittschützenden

Wirkung von straßenrechtlichen Vorschriften siehe OVG NRW, Beschl. v. 03.07.2014 -

11 B 553/14 -, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 26.05.2015 - 11 B 336/15 -, juris Rn. 9). Es

existiert in der Straßenverkehrs-Ordnung auch keine als Anspruchsnorm in Betracht

kommende Generalklausel, die die Straßenverkehrsbehörde berechtigt (und unter

Umständen

verpflichtet),

gegen

verkehrsordnungswidriges

Verhalten

von

Verkehrsteilnehmern vorzugehen. Es erscheint aber nicht evident ausgeschlossen, dass

sich vorliegend ein Anspruch auf Einschreiten aus § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO, § 10

Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 BremVwVG jeweils i.V.m. den Parkvorschriften aus § 12

Abs. 4 und 4a StVO ergibt, weil letzteren drittschützender Charakter beizumessen ist.

13

aa) Es ist allgemein anerkannt, dass der Einzelne aus § 45 StVO, der strukturell in erster

Linie auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet ist, ausnahmsweise ein subjektiv-

öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten kann, soweit die von

dieser Regelung geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse

erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10). Ein subjektiv-

öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur

öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen

derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des

Rechtssatzes sollen verlangen können (sogenannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt.

v. 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, juris Rn. 15). Als betroffene subjektiv-öffentliche Rechte

kommen dem Grunde nach das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf

körperliche Unversehrtheit und das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum

als zentrale Schutzgüter der durch § 45 StVO geschützten Sicherheit und Ordnung des

Straßenverkehrs in Betracht. Dazu gehört aber auch im Vorfeld der Grundrechte der

Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Auffassung

zumutbare Maß übersteigen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10).

Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter in

Frage steht, dient § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch

den Eigenrechten desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden

sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 - 7 B 141/85 -, juris Rn. 3; Will, in: BeckOK

StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 28). Auch polizeirechtliche Generalklauseln -

vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG - ermächtigen nicht lediglich zum Handeln im

öffentlichen Interesse, sondern dienen auch der Effektuierung der staatlichen

Schutzpflichten gegenüber dem Bürger. Daher vermag die polizeirechtliche Generalklausel

insoweit Individualschutz zu vermitteln, als ihre Schutzgüter individualisiert sind, also bei

Gefahren für Rechte und Rechtsgüter einzelner. Ein subjektiv-öffentliches Recht kommt

aber auch in Betracht, wenn sich die individualschützende Wirkung aus der Verbindung

der Eingriffsnorm mit einer individualschützenden Sachnorm ergibt. Eine Gefahr für die

öffentliche

Sicherheit

wegen

eines

drohenden

Rechtsverstoßes

ist

danach

subjektivrechtlich relevant, wenn die Norm, deren Verletzung zu erwarten oder bereits

eingetreten ist, ihrerseits individualschützend ist (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider,

41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 53, 89 m.w.N.). Entsprechendes muss gelten,

wenn ein Rechtsschutzsuchender ein Einschreiten gegen Dritte im Wege des

verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehens verlangt.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Anspruch auf Einschreiten daraus ergibt,

dass in den streitgegenständlichen Straßen gegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßen

wird und diese Vorschriften drittschützende Wirkung entfalten. Für die Annahme der

14

Klagebefugnis genügt es, dass die Frage des Drittschutzes bisher nicht (abschließend)

geklärt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 22). Dies ist hier der

Fall. § 12 Abs. 4 StVO regelt, dass zum Parken bei ausreichender Befestigung der rechte

Seitenstreifen zu benutzen und ansonsten an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren

ist (Satz 1) und dass in Einbahnstraßen links gehalten und geparkt werden darf (Satz 4).

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in

Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen (§ 12 Abs. 4a StVO). Aus der

Zusammenschau beider Vorschriften folgt, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist,

sofern die zuständige Behörde es nicht ausdrücklich erlaubt hat (durch Zeichen 315 der

Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ["Parken auf Gehwegen"] oder durch eine

Parkflächenmarkierung [Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO]). Die Frage des

Drittschutzes dieser Vorschriften in Konstellationen, in denen sich ein Bürger gegen das

aufgesetzte Gehwegparken wendet, ist in der Rechtsprechung und Literatur bislang -

soweit ersichtlich - nicht diskutiert worden, während die drittschützende Wirkung der

Parkvorschrift aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ("Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein-

und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber") anerkannt ist (siehe

dazu BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 - 3 C 7.17 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 22.01.1971 - VII C

48.69 -, juris Rn. 16; VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 - 5 S 1044/15 -, juris Rn. 23).

Auf etwaige Beeinträchtigungen von Rad fahrenden Kindern und Rollstuhlfahrern können

sich die Kläger hingegen evident nicht berufen, da sie selbst diesen Personengruppen nicht

angehören und eine Verletzung ihrer, d.h. eigener Rechte insoweit offensichtlich

ausscheidet.

3. Sofern die Kläger (auch) ein Einschreiten gegen erst zukünftig abgestellte

Kraftfahrzeuge im konkreten Einzelfall und damit die Gewährung vorbeugenden

Rechtsschutzes begehren, fehlt es nicht an dem dafür erforderlichen qualifizierten

Rechtsschutzinteresse (zum Erfordernis eines "besonders schützenswerten Interesses"

siehe BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 26). Denn die konkreten

Kraftfahrzeuge, deren Entfernung die Kläger begehren, werden regelmäßig nach kürzerer

Zeit (freiwillig) entfernt mit der Folge, dass sich das Begehren der Kläger insoweit

überwiegend kurzfristig erledigt. Noch bevor der Straßenverkehrsbehörde ein auf die

Entfernung von konkreten Kraftfahrzeugen gerichteter Antrag überhaupt zugegangen

wäre, hätte die von diesen Kraftfahrzeugen ausgehende Beeinträchtigung der

Gehwegnutzung regelmäßig bereits ein Ende gefunden. Die Kläger insoweit auf den

grundsätzlich

durch

die

Verwaltungsgerichtsordnung

gewährten

nachgängigen

Rechtsschutz zu verweisen, wäre für sie - wie noch darzulegen sein wird - mit

unzumutbaren Nachteilen verbunden.

15

IV. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg.

Die Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen

Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und

verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die tatbestandlichen

Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen (1.) für ein Vorgehen liegen in

formeller (2.) und materieller (3.) Hinsicht vor. Während das Entschließungsermessen auf

Null reduziert ist, verbleibt der Straßenverkehrsbehörde ein Auswahlermessen, mit

welchen Maßnahmen sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Die Beklagte

hat die Kläger daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (4.).

1. Eine Generalklausel, die die Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme "geeigneter und

wirksamer Maßnahmen" gegen verkehrsordnungswidrige Zustände berechtigt und

verpflichtet und damit alle nach Auffassung der Kläger in Betracht kommenden

Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken erfasst, existiert - wie dargelegt -

nicht. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO besagt lediglich, dass die Straßenverkehrsbehörden, soweit

nichts anderes bestimmt ist, zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig sind.

Sie stellt keine Befugnisnorm zugunsten der Straßenverkehrsbehörde dar, sondern ist eine

reine Zuständigkeitsnorm für Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung.

Eingriffe in subjektive öffentliche Rechte setzen daher das Vorliegen einer anderweitigen

Befugnisnorm entweder aus der Straßenverkehrs-Ordnung oder aber aus einem anderen

formellen oder materiellen Gesetz voraus (BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14 -, juris

Rn. 13; Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 44 Rn. 1). Soweit die Kläger

die Anordnung von Verkehrszeichen begehren, ist die Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 1,

Abs. 9 Satz 1 StVO zu sehen. Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten

Erlass von Entfernungsanordnungen und das Aufstellen von Pollern und Pfählen ist § 10

Abs. 1 Satz 1 BremPolG. Soweit sie niedrigschwelligere Maßnahmen begehren wie

Hinweise an Anwohner und Kraftfahrzeughalter, dass das aufgesetzte Gehwegparken in

den streitgegenständlichen Straßen nicht zulässig ist, bedarf es mangels Eingriffs in

subjektive Rechte Dritter keiner Rechtsgrundlage. Anspruchsgrundlage hinsichtlich der

Androhung und Vornahme von Zwangsmitteln ist § 11 Abs. 1 und 2 BremVwVG.

2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte und die

Vornahme der begehrten Realakte liegen überwiegend vor. Insbesondere ist die

Straßenverkehrsbehörde, mit Ausnahme des Aufstellens von Pollern und Pfählen, die

sachlich zuständige Behörde für das von den Klägern begehrte Handeln. Es handelt sich

16

entgegen

der

in

der

mündlichen

Verhandlung

geäußerten

Auffassung

des

Beklagtenvertreters nicht um eine "Stellvertreterklage", die sich dem Grunde nach gegen

die Ordnungsbehörden richtet.

a) Als Straßenverkehrsbehörde ist das Amt für Straßen und Verkehr nicht nur für die

Anordnung von Verkehrszeichen sachlich zuständig (aa), sondern ebenso für Maßnahmen

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 BremVwVG, sofern ein

verkehrsordnungswidriger Zustand besteht (bb).

aa) Das Amt für Straßen und Verkehr ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über

die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (Brem.GBl. 2016, S. 6), zuletzt

geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172), in

der Stadtgemeinde Bremen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1

StVO und damit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - sachlich zuständig für die

Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO

(vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Es liegt kein Fall vor, in dem die Polizei Bremen nach § 1

Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung als

Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.

bb)

Die

Handlungsmöglichkeiten

der

Straßenverkehrsbehörde,

um

auf

verkehrsordnungswidrige Zustände zu reagieren, sind nach Auffassung der Kammer nicht

auf die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1

StVO beschränkt. Sie hat ein nicht auf § 45 StVO gestütztes Vorgehen gegen das

aufgesetzte Gehwegparken insoweit zu Unrecht mit dem Verweis auf eine nicht gegebene

sachliche Zuständigkeit abgelehnt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörde ist sachlich auch zuständig, gefahrenabwehrrechtliche

Maßnahmen zu ergreifen, die bei Verstößen gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-

Ordnung angezeigt sind. Enthält die Straßenverkehrs-Ordnung keine behördliche

Eingriffsermächtigung (Befugnisnorm) für die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung

eines Verstoßes gegen eines ihrer Ge- oder Verbote, kommt als Ermächtigungsgrundlage

für

ein

behördliches

Einschreiten

die

jeweilige

landesrechtliche

allgemeine

gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel - vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG - in

Betracht. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im

einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht

die §§ 11 bis 70 BremPolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die sachliche

Zuständigkeit für eine Anordnung auf Grundlage der gefahrenabwehrrechtlichen

Generalklausel richtet sich nicht nach den Zuständigkeitsregelungen des Landes für das

17

allgemeine Ordnungsrecht, sondern gleichwohl nach § 44 StVO. Denn § 44 Abs. 1 StVO

regelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden "zur Ausführung dieser Verordnung"

und begründet damit eine umfassende Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für alle

Maßnahmen, die zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung ergehen. Das gilt auch für

Maßnahmen, die auf einer Ermächtigungsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrs-

Ordnung

beruhen.

Der

Umstand,

dass

die

Straßenverkehrs-Ordnung

als

gefahrenabwehrrechtliches

Spezialgesetz

umfangreiche

Befugnisnormen

und

Zuständigkeitsregelungen und zusätzlich die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 44

Abs. 1 StVO enthält, deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber die Zuständigkeit der

Straßenverkehrsbehörden

für

die

Durchführung

der

Straßenverkehrs-Ordnung

abschließend regeln wollte (zum Ganzen siehe Sauthoff, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016,

StVO § 44 Rn. 11; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017,

§ 44 StVO Rn. 3; Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 44 Rn. 5; VGH BW,

Urt. v. 15.09.2014 - 1 S 1010/13 -, juris Rn. 24 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urt. v.

20.10.2015 - 3 C 15.14 -, juris zur sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde

für ein ordnungsbehördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen das Verbot des § 32

Abs. 1 Satz 1 StVO [Beseitigungsanordnung]). Der Wortlaut von § 44 StVO enthält keine

Beschränkung dahingehend, dass die Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 StVO nur

dann sachlich zuständig ist, wenn auch eine für ihr Handeln erforderliche

Ermächtigungsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst enthalten ist. Zudem ist

die

Straßenverkehrsbehörde

sachlich

zuständig,

durch

die

Anordnung

von

Parkflächenmarkierungen oder Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Parken

auf Gehwegen") das Parken auf Gehwegen zu erlauben und Ordnungswidrigkeiten wegen

Verstößen gegen das Verbot des Gehwegparkens zu verfolgen (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).

Angesichts dessen wäre es geradezu systemwidrig, wenn die Straßenverkehrsbehörde

nicht auch für die Durchsetzung der Verhaltenspflichten aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO im

Wege behördlicher Anordnung zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C

15.14 -, juris Rn. 19, 22). Liegt mithin ein Verstoß gegen die Parkvorschriften aus § 12

Abs. 4 und 4a StVO vor, ist die Straßenverkehrsbehörde mangels eigenständiger

Eingriffsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung oder dem ihr zugrundeliegenden

Straßenverkehrsgesetz sachlich zuständig, auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte

notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei einem Verstoß

gegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1

Nr. 12 StVO) bleiben soll, die in § 12 Abs. 4 und 4a StVO verkörperten Pflichten also nicht

auch im Wege einer Beseitigungs- oder Handlungsanordnung durchsetzbar sein sollen

(vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14 -, juris Rn. 15). Als milderes Mittel zum

verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehen - siehe dazu sogleich - kann die

Straßenverkehrsbehörde somit die Kraftfahrzeughalter (unter Fristsetzung) auffordern, das

18

Kraftfahrzeug zu entfernen. Auch die denkbaren niedrigschwelligeren Maßnahmen mit

noch geringerer bzw. gar keiner Eingriffsintensität kommen in Betracht.

Die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde ist jedoch nur gegeben, "soweit

nichts anderes bestimmt ist" (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO). Es bedarf vorliegend keiner

Entscheidung, ob mit dieser Einschränkung nur anderweitige Regelungen in der

Straßenverkehrs-Ordnung selbst bzw. in anderen bundesrechtlichen Regelungen gemeint

sind oder auch landesrechtliche Regelungen insoweit etwas anderes bestimmen können.

Denn eine abweichende sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht ist nicht gegeben. Als

insoweit allein in Betracht kommende anderweitige Zuständigkeitsregelung sieht die

(Landes-)Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung in § 1

Abs. 4 vor, dass die Polizei Bremen in bestimmten, vorliegend aber nicht einschlägigen

Fällen als Straßenverkehrsbehörde zuständig ist. Eine abweichende, durch Landesrecht

bestimmte sachliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass in der

Stadtgemeinde Bremen im Bereich des Ordnungsamtes nach § 129 BremPolG i.V.m. der

Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte des städtischen

Ordnungsdienstes (Ordnungsdiensteverordnung) vom 29.05.2018 (Brem.GBl. 2018,

S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2021 (Brem.GBl. S. 694), ein

städtischer Ordnungsdienst eingerichtet wurde, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1

Ordnungsdiensteverordnung als Aufgaben und Befugnisse der Ortspolizeibehörden im

Außendienst insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung der Straßen

überwacht. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO lässt keinen Raum für die Anwendung der

Zuständigkeitsregelungen des Polizeigesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C

15.14 -, juris Rn. 24). Dem kommunalen Ordnungsdienst werden jedoch durch das

Bremische Polizeigesetz (§ 129 BremPolG) sowie die entsprechende Rechtsverordnung

(Ordnungsdiensteverordnung) Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Die sachliche

Zuständigkeit der Polizei ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach diese

bei Gefahr im Verzug zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des

Straßenverkehrs an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige

Maßnahmen treffen kann. Es handelt sich bei § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO um eine bloße

Auffangzuständigkeit der Polizei in Gefahrfällen, um vorläufige, nicht jedoch endgültige

Maßnahmen zu treffen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 44

StVO Rn. 6). Geht es - wie hier - in erster Linie um einen Dauerzustand, ist die primär

sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme notwendiger Maßnahmen

berufen. Die Straßenverkehrsbehörde hat als fachlich spezialisierte Behörde zu beurteilen,

ob und inwieweit gegen in der Straßenverkehrs-Ordnung auferlegte Verhaltenspflichten,

die insbesondere in Teil I und II enthalten sind, verstoßen wurde und welche Maßnahmen

geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind, um wieder einen im

19

straßenverkehrsrechtlichen Sinne ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen, also

insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wiederherzustellen oder

aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14 -, juris Rn. 20, 21).

(2)

Die

Straßenverkehrsbehörde

ist

zudem

sachlich

zuständig,

verwaltungsvollstreckungsrechtlich gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG wird ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen,

die ihn erlassen hat (sogenannter Grundsatz der Selbstvollstreckung). Daher ist die

Straßenverkehrsbehörde beispielsweise für die Vollstreckung der durch Verkehrszeichen

zum Ausdruck gebrachten Ge- und Verbote, d.h. insbesondere für das Abschleppen bei

Verstößen gegen ein Haltverbot, zuständig (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes

Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 44 StVO Rn. 3; VG Bremen, Urt. v. 07.09.2017 - 5 K

2241/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Fehlt es - wie hier - an der Anordnung eines

entsprechenden Verkehrszeichens, kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden

Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen

Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer

drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen

Befugnisse handelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG); es bedarf in diesen Fällen eines

rechtmäßigen hypothetischen Grundverwaltungsaktes. Beim sogenannten abgekürzten

Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG ist

Vollstreckungsbehörde diejenige Behörde, welche die entsprechende Grundverfügung

erlassen hätte, wenn sie nicht hierauf wegen einer besonderen Gefahrenlage hätte

verzichten müssen (vgl. Lemke, in: Danker/Lemke, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,

1. Aufl. 2012 § 7 VwVG Rn. 1; Lemke, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 7 Rn. 1;

Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. 01.10.2021, VwVG § 6 Rn. 24). Da insoweit eine

auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte Anordnung, das abgestellte Kraftfahrzeug zu

entfernen, in Betracht kommt, für deren Erlass die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44

StVO zuständig ist, ist diese auch für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG

zuständig. Zusätzlich zu der hier originär sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde

besteht lediglich eine subsidiäre Zuständigkeit der Vollzugspolizei (vgl. Mosbacher, in:

Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwVG § 7 Rn. 1). Die Zuständigkeiten von

Straßenverkehrsbehörde

und

Polizei(vollzugs)behörden

bestehen

nebeneinander

innerhalb ihrer jeweiligen, ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben (OVG Bremen,

Urt. v. 15.04.2014 - 1 A 104/12 -, juris Rn. 22 zum Vorgehen des damaligen Stadtamtes

nach § 11 Abs. 2 BremVwVG bei einem Verstoß gegen das absolute Haltverbot). Dies hat

zur Folge, dass sowohl die Straßenverkehrsbehörde als auch die Ortspolizeibehörde

sachlich zuständig sein kann, im abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen

das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen. Denn die Verkehrsüberwacher des

20

Ordnungsamtes sind gemäß §§ 1 Abs. 1, 100 Abs. 1, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2, 128

Abs. 2 Nr. 1 BremPolG ebenfalls für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG

zuständig (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 - 5 K 46/09 -, juris Rn. 18 zum BremPolG a.F.).

b) Soweit die Kläger das Aufstellen von Pollern und Pfählen am Gehwegrand begehren,

die das aufgesetzte Gehwegparken faktisch verhindern, ist die Straßenverkehrsbehörde

hingegen sachlich nicht zuständig. Zutreffend wird im Widerspruchsbescheid vom

12.08.2019 darauf verwiesen, dass es sich dabei nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne

der §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO handelt. Sperrpfosten sind

in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar ausdrücklich genannt, in der abschließenden Darstellung

in Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO aber nicht aufgeführt (so bereits VG Bremen, Urt. v.

01.09.2016 - 5 K 2508/15 -, juris Rn. 21, dort zur Frage der Klagebefugnis; bestätigt durch

OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2018 - 1 LA 265/16 -, juris Rn. 21; ausführlich: VG Koblenz,

Urt. v. 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO -, juris Rn. 39; Kettler, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016,

StVO § 43 Rn. 2; wohl auch: Friedrich, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 43

Rn. 8).

3. Die materiellen Voraussetzungen für das begehrte Verwaltungshandeln liegen ebenfalls

vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen sind

weitestgehend erfüllt (a) und die Kläger können sich auf die Verletzung subjektiv-

öffentlicher Rechte berufen, da die Parkvorschriften aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO

Drittschutz vermitteln (b).

a) Der Tatbestand des § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO (aa) ist ebenso erfüllt wie die

Tatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG (bb) und des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG

(cc).

aa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung

bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des

Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen und -

einrichtungen sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund

der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Voraussetzung für die Anordnung von

Verkehrszeichen und -einrichtungen ist damit eine konkrete Gefahr für ein öffentliches

Schutzgut, wobei es ausreichend ist, dass die Befürchtung naheliegt, dass irgendwann in

überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines

Schadensfalles, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, zu rechnen ist (BVerwG, Urt. v.

13.12.1979

-

7

C

46.78 -,

juris

Rn.

18;

Hühnermann,

in:

Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, StVO § 45 Rn. 3). Zwingend

21

erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist die Anordnung einer

verkehrsregelnden Maßnahme unter Berücksichtigung des Regelungszwecks und des

Wortlauts der Vorschrift nur dann, wenn sie die zur Gefahrenabwehr unbedingt

erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn

die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung - wie

z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten

(BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 7; BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 -

11 B 11.910 -, juris Rn. 25; VG Bremen, Urt. v. 10.06.2021 - 5 K 1958/18 -, juris Rn. 47

m.w.N.; BR-Drs. 374/97, 8). Da es sich bei den insoweit begehrten Maßnahmen um

Verkehrsregelungen handelt, die nicht der Beschränkung des fließenden Verkehrs (auf der

Fahrbahn oder den Gehwegen) dienen (vgl. Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021,

StVO § 45 Rn. 384), gilt der Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht (Will, in: BeckOK

StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 386). Satz 3 von § 45 Abs. 9 StVO verschärft die

Anforderungen an Beschränkungen des fließenden Verkehrs deutlich und ist insoweit lex

specialis zur Grundregelung in Satz 1 und 2. Aus der Verwendung des Wortes

"insbesondere"

kann

nicht

gefolgert

werden,

dass

dieser

Maßstab

für

alle

Verkehrsbeschränkungen gilt (so aber VG Stade, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 2664/12 -, juris

Rn. 24 zu § 45 Abs. 9 a.F.).

Eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO liegt hier vor. Es

kann dahinstehen, ob hier das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs, das sich auf die

Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen bezieht und damit in erster Linie dem

Schutz der Grundrechte des Lebens, der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und

des Eigentums dient (Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 38),

dadurch gefährdet ist, dass das aufgesetzte Gehwegparken zur Folge hat, dass Fußgänger

insbesondere im Begegnungsverkehr aufgrund versperrter Gehwege auf die Fahrbahn

ausweichen müssen oder während des Parkvorgangs mit Kraftfahrzeugen kollidieren.

Denn es liegt jedenfalls eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der Ordnung des Verkehrs

vor. In den betroffenen Wohnstraßen besteht zwar ein kraft Straßenverkehrs-Ordnung

geltendes Verbot des Gehwegparkens. Dennoch wird dort - dies ist zwischen den

Beteiligten unstreitig - seit Jahren und nicht nur vereinzelt gegen die Parkvorschriften aus

§ 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßen. Vorliegend ist das Parken auf den Gehwegen nicht

durch Verkehrszeichen zugelassen. Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit

darüber, dass das Gehwegparken in den betroffenen Straßen ordnungswidrig ist (vgl. § 49

Abs. 1 Nr. 12 StVO); zum grundsätzlich verbotenen Gehwegparken zählt auch das

sogenannte Halbbordparken (zum Ganzen siehe Schubert, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016,

StVO § 12 Rn. 97 ff.; kritisch dagegen Seebald, in: NZV 1990, 138). Diese Verstöße haben

22

zur Folge, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wozu auch der

Fußgängerverkehr zählt (Samuel, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 1 Rn. 12),

erheblich behindert wird. Die Kläger haben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren

anschaulich dargelegt, dass ein Passieren der Gehwege deutlich erschwert wird. Die

Kammer ist davon überzeugt, dass diese Gefahrenlage nicht nur vereinzelt, sondern mit

Blick auf die ohnehin schmalen Gehwege und das permanente Gehwegparken regelmäßig

eintritt. Die permanente Missachtung des gesetzlichen Verbotes des Gehwegparkens

zeigt, dass die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-

Ordnung keinen sicheren und geregelten Verkehrsablauf gewährleisten.

Der danach in Betracht kommenden Anordnung von Verkehrszeichen, die das Halten und

Parken in den streitgegenständlichen Straßen - ggf. lediglich einseitig - untersagen, steht

entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass sich bereits aus § 12

Abs. 4 und 4a StVO ergibt, dass dort nicht aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt werden

darf. Denn für ein bereits kraft Gesetzes bestehendes Halt- und Parkverbot (§ 12 Abs. 3

Nr. 3 StVO) ist anerkannt, dass dieses der Anordnung von Verkehrszeichen mit

identischem Ge- bzw. Verbot nicht entgegensteht, wenn das normativ angeordnete

Parkverbot nicht hinreichend erkennbar ist oder von den Parkraum suchenden

Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet wird (siehe dazu BVerwG, Urt. v.

24.01.2019 - 3 C 7.17 -, juris Rn. 14). In diesem Fall kann die Anordnung eines die

gesetzliche Regelung lediglich wiedergebenden Verkehrszeichens zwingend erforderlich

sein (BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 - 11 B 11.910 -, juris Rn. 32 zu § 45 Abs. 9 StVO a.F.

["zwingend geboten"]). Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer gelten, wenn

die Anlagen zur Straßenverkehrs-Ordnung - wie hier - keine Verkehrszeichen enthalten,

die dem Ge- oder Verbot der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung entsprechen,

dafür aber Verkehrszeichen mit gleicher Zielrichtung, und wenn mit ihrer Anordnung ein

ordnungsgemäßer Zustand (wieder)hergestellt werden kann.

Aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ergibt sich kein umfassendes Park- bzw. Haltverbot. Die

(einseitige) Anordnung von Zeichen 283 oder 286 ginge damit über den Regelungsgehalt

der gesetzlichen Vorschriften hinaus. Die Vorschriften geben lediglich vor, in welcher Art

und Weise geparkt werden darf und dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich

untersagt ist. Damit enthalten die Vorschriften lediglich ein partielles Park- und Haltverbot,

nämlich für den Bereich des Gehweges; dies steht - in Einbahnstraßen auch in

Fahrtrichtung links - einem Halten und Parken am Fahrbahnrand, auf das sich ein durch

Verkehrszeichen angeordnetes Haltverbot erstrecken würde, grundsätzlich nicht

entgegen. Dies schließt die Anordnung eines (eingeschränkten) einseitigen Haltverbotes

jedoch nicht aus. Denn ist die Fahrbahn - wie in den streitgegenständlichen Wohnstraßen

23

- derart schmal, dass dort nicht gleichzeitig am linken und am rechten Fahrbahnrand (ohne

Inanspruchnahme des Gehweges) geparkt werden kann, ohne die Durchfahrtsbreite zu

sehr einzuschränken, folgt - bei einem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand

abgestellten Kraftfahrzeug - jedenfalls aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ein gesetzlich

geregeltes Haltverbot, das nach einem Erst-Recht-Schluss auch für das Parken gilt. Nach

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und Parken) an engen Straßenstellen unzulässig.

Eng ist die Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt verbleibende Raum für ein Kraftfahrzeug

mit höchstzulässiger Breite von 2,55 m bzw. 3,00 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO) zzgl.

0,50 m Seitenabstand nicht mehr ausreichen würde (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 - 5 K

1232/09 -, juris Rn. 17; Grabow, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 12 Rn. 6;

Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, StVO § 12 Rn. 6; Schubert,

in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 12). In den streitgegenständlichen Straßen

wird ausgehend von einer durchschnittlichen Kraftfahrzeugbreite von 1,80 m

(https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/unterwegs/autobreiten-in-der-baustelle/,

aufgerufen am 18.02.2022) und einer Fahrbahnbreite zwischen 5,00 und 5,50 m

regelmäßig eine enge Straßenstelle in diesem Sinne vorliegen, wenn an einem

Fahrbahnrand

bereits

Kraftfahrzeuge

abgestellt

sind.

In

diesem

gewöhnlich

anzunehmenden Fall ginge ein (eingeschränktes) Haltverbot nicht über die gesetzlichen

Regelungen aus § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO hinaus (zur

Zulässigkeit einer über die gesetzliche Regelung hinausgehenden verkehrsrechtlichen

Anordnung siehe oben und BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 - 11 B 11.910 -, juris Rn. 26, 27).

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG liegen

ebenfalls vor, da das aufgesetzte Gehwegparken verkehrsordnungswidrig ist und eine

konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit - jedenfalls hinsichtlich der Unverletzlichkeit

der Rechtsordnung (§ 2 Nr. 2 BremPolG) - darstellt. Die Verletzung einer sich aus der

Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Verhaltenspflicht begründet zugleich einen

Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne (vgl.

BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 - 3 C 15.14 -, juris Rn. 16; siehe auch VG Bremen, Urt. v.

29.07.2010 - 5 K 1232/09 -, juris Rn. 20). Als auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte

gefahrenabwehrrechtliche notwendige Maßnahme kommt insbesondere die Anordnung im

Einzelfall, das verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug binnen einer bestimmten

Frist zu entfernen, in Betracht. Dies dürfte in den streitgegenständlichen Straßen aufgrund

der Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegverkehrs in aller Regel verhältnismäßig sein.

Der Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel ist auch nicht dadurch

versperrt, dass die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt ist,

die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken, d.h. sowohl den fließenden als

24

auch den ruhenden Verkehr zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr

umzuleiten und diese Vorschrift insoweit der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel

als lex specialis vorgeht. Denn § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist Rechtsgrundlage für eine

konkret-generelle Verkehrsbeschränkung wie ein Halt- oder Parkverbot, das den Eintritt

eines Schadens für ein öffentliches Schutzgut verhindern soll, während eine auf § 10 Abs. 1

Satz

1

BremPolG

gestützte

Entfernungsanordnung

den

Eintritt

eines

verkehrsordnungswidrigen Zustandes nicht verhindern, sondern beseitigen soll und damit

ein Aliud zum Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darstellt.

cc) Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein verwaltungsvollstreckungsrechtliches

Vorgehen gegen das aufgesetzte Gehwegparken liegen nur hinsichtlich des sogenannten

abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vor.

(1) Ein Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde im Wege des sogenannten gestreckten

Verwaltungsvollstreckungsverfahrens scheidet mangels Tatbestandsverwirklichung aus,

solange die von den Klägern ebenfalls begehrten Entfernungsanordnungen nicht erlassen

wurden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG kann ein schriftlicher Verwaltungsakt, mit dem eine

Person gezwungen wird, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft

öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines

schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde

verpflichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 13 BremVwVG durchgesetzt werden, wenn

er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem

Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Ein Anspruch auf Einschreiten im

Wege des gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, insbesondere in Gestalt des

Abschleppens als Ersatzvornahme im Sinne von §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 BremVwVG

scheitert daran, dass es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt. Verkehrszeichen,

die das Parken auf dem Gehweg untersagen (z.B. Haltverbotszeichen, die neben dem

Verbot des Haltens auch ein Wegfahrgebot enthalten), sind in den streitgegenständlichen

Straßen nicht angeordnet worden. Denkbar wäre allenfalls die zwangsweise Durchsetzung

von im Einzelfall erlassenen Entfernungsanordnungen. Sofern die Kläger in den

Widmungen der Gehwege für den Fußgängerverkehr einen zu vollstreckenden

Grundverwaltungsakt des Amtes für Straßen und Verkehr sehen, fehlt es insoweit an der

Vollstreckungsfähigkeit. Denn die Widmungen zwingen niemanden, es zu unterlassen, den

Gehweg zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Die Widmung hat lediglich die

Funktion, die öffentliche Sache zu kreieren, die das zivilrechtliche Eigentum überlagernde

Sachherrschaft zu begründen und die Nutzung der Sache zu regeln. Zudem wäre das Amt

25

für Straßen und Verkehr als Straßenverkehrsbehörde nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 1

BremVwVG zuständige Vollzugsbehörde, da es die Widmung nicht als Straßenverkehrs-,

sondern als Straßenbaubehörde vornimmt (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 Nr. 1

BremLStrG).

(2)

Die

Straßenverkehrsbehörde

ist

berechtigt,

im

Wege

des

abgekürzten

Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

gegen

das

aufgesetzte

Gehwegparken

einzuschreiten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der

Straßenverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG liegen vor.

§ 11 Abs. 2 BremVwVG findet in der vorliegenden Konstellation Anwendung, da es - wie

dargelegt - an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt mangelt. Aufgrund des

aufgesetzten

Gehwegparkens

liegen

einen

Bußgeldtatbestand

verwirklichende

rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG vor (§ 49 Abs. 1 Nr. 12

StVO). Die Straßenverkehrsbehörde handelt im Falle des Vorgehens nach § 11 Abs. 2

Satz 1 BremVwVG auch innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie ist aufgrund

materiellen Rechts berechtigt, von dem in Anspruch Genommenen das Tun zu verlangen,

das sie erzwingt, da sie auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte

Entfernungsanordnungen erlassen kann. Der sofortige Vollzug ist im Falle des

aufgesetzten Gehwegparkens in den streitgegenständlichen Straßen auch geboten. Der

Zweck des Vorgehens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG - die unmittelbare Beseitigung

der Störung in Gestalt der (weiteren) Verengung der ohnehin schmalen Gehwege - dürfte

bei Erlass einer Entfernungsanordnung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und

gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme nicht zu erreichen sein. Es obliegt jedoch

der Straßenverkehrsbehörde, vor einem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehen

andere Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen und ihre

Geeignetheit zu überprüfen. Stellt sie dabei fest, dass sich diese - gegebenenfalls für sofort

vollziehbar erklärten - Maßnahmen als wirksam erweisen, kann die Gebotenheit eines

Vorgehens im abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahren entfallen (vgl. OVG NRW,

Beschl. v. 09.04.2008 - 11 A 1386/05 -, juris Rn. 28).

Ein

rechtmäßiges

Einschreiten

im

Wege

des

abgekürzten

Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

setzt

voraus,

dass

die

Anwendung

des

Zwangsmittels nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Kann es

vorliegend aufgrund des insoweit vorbeugend begehrten Rechtsschutzes nicht auf die

Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall ankommen, so scheidet ein

Anspruch der Kläger auf (zukünftiges) verwaltungsvollstreckungsrechtliches Einschreiten

dennoch von vornherein aus, wenn eine Ersatzvornahme in Gestalt des Abschleppens bei

26

im Wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen evident unverhältnismäßig wäre. So liegt

es hier jedoch nicht. Auch ein verbotswidrig parkendes Kraftfahrzeug darf nur abgeschleppt

oder umgesetzt werden, wenn die Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und

erforderlich ist, sie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem

betroffenen Kraftfahrzeugführer zumutbar ist. Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter

Kraftfahrzeuge ist im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig

geboten; dies kann etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder

einem Hineinragen des Kraftfahrzeuges in die Fahrbahn (vgl. BVerwG, Beschl. v.

18.02.2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90 -, juris Rn. 27).

Ein bloßer Verstoß gegen das Verbot des Gehwegparkens allein rechtfertigt hingegen nicht

ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ein Berufen auf eine Vorbildwirkung des

fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist für sich

genommen nicht ausreichend. Andererseits kann die Straßenverkehrsbehörde Einwänden

gegen die Verhältnismäßigkeit einer einzelnen Abschleppmaßnahme dadurch begegnen,

dass sie im Rahmen eines noch auszuarbeitenden Gesamtkonzeptes planvoll gegen

sämtliche verkehrsordnungswidrig auf Gehwegen abgestellten Kraftfahrzeugen vorgeht.

Entsteht die (Fußgänger-)Verkehrsbeeinträchtigung erst dadurch, dass nicht nur einzelne,

sondern eine Vielzahl an Kraftfahrzeugen verkehrsordnungswidrig den Gehweg verengen,

kann sich der einzelne Kraftfahrzeughalter nicht mit dem Argument auf die

Unangemessenheit im engeren Sinne berufen, eine unzumutbare Beeinträchtigung allein

durch dieses Kraftfahrzeug trete nicht ein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der

Fußgängerverkehr als Teil des Straßenverkehrs durch das aufgesetzte Gehwegparken

regelmäßig erheblich behindert wird (dazu sogleich). Dem steht nicht entgegen, dass die

Gehwege in den streitgegenständlichen Straßen auch nach dem Vorbringen der Kläger

nicht vollständig, sondern "lediglich" teilweise verstellt werden (so auch VG Bremen, Urt.

v. 29.07.2010 - 5 K 1232/09 -, juris Rn. 23 zu einer Funktionsbeeinträchtigung des

Gehweges durch Verengung des Gehweges auf etwa einen Meter). Nach dem unbestritten

gebliebenen Vortrag der Kläger verbleibt durch das aufgesetzte Gehwegparken eine

Restgehwegbreite von 1,20, 1,10 bzw. 0,90 m.

b) Allein die Tatbestandsverwirklichung der genannten Anspruchsgrundlagen genügt indes

nicht, um von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das aufgesetzte

Gehwegparken verlangen zu können. Ein Anspruch setzt neben einer Ermessensreduktion

auf Null (siehe dazu sogleich) voraus, dass entweder die öffentlich-rechtlich geschützten

Individualinteressen des Rechtsschutzsuchenden als Schutzgüter der Sicherheit und

Ordnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner

Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden oder eine Norm, die ein

bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr für unzulässig erklärt, regelmäßig missachtet

27

wird und diese Norm Drittschutz vermittelt (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 - 5 S

1044/15 -, juris Rn. 23, 37).

Es kann dahinstehen, ob das Recht der Kläger auf ungestörte Nutzung des Gehweges ein

öffentlich-rechtlich geschütztes Individualinteresse ist, das vom Schutzgut der Sicherheit

und Ordnung erfasst ist. Dagegen spricht, dass zentrale Schutzgüter der durch § 45 StVO

geschützten Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs die körperliche Unversehrtheit,

die Gesundheit und das Eigentum sind. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich der

Anspruch daraus ergibt, dass das aufgesetzte Gehwegparken auch Beeinträchtigungen

der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit zur Folge haben kann, wenn die Kläger

deshalb auf die Fahrbahn ausweichen müssen oder mit auf die Gehwege auffahrende

Kraftfahrzeuge kollidieren (zu diesen Gefahren siehe VG Stade, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A

2664/12 -, juris Rn. 25; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 - 3 K 272/18.NW -

, juris Rn. 35 ff.). Dagegen könnte sprechen, dass die Kläger nicht vorgetragen haben,

dass ihnen diese Gefahren regelmäßig drohen.

§ 12 Abs. 4 und 4a StVO, dessen Einhaltung in den streitgegenständlichen Straßen

missachtet wird, vermittelt jedoch Drittschutz zugunsten der Kläger.

aa) Nach der Schutznormtheorie vermittelt eine Rechtsnorm Drittschutz, wenn sie objektiv-

rechtlichen Schutz enthält und in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf

schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu

nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris Rn. 25; Urt. v. 05.08.1983 -

4 C 96.79 -, juris Rn. 26; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 14). Es ist zu fragen,

ob sich der objektiv-rechtliche Schutz der Norm in dem Verhältnis des Bürgers zum Staat

erschöpft oder - und zwar über eine bloße Reflexwirkung hinaus - auch ein

Interessenausgleich zwischen kollidierenden Privatinteressen bezweckt wird. Zudem ist zu

beantworten, worin die über die objektiv-rechtliche Regelung hinausgehende subjektiv-

rechtliche Komponente in sachlicher Hinsicht liegt und ob ein besonderer personaler

Schutzzweck vorliegt, der einen abgrenzbaren Personenkreis hervorhebt. Ob die Vorschrift

(auch) dem Schutz individueller Interessen dient und die Rücksichtnahme auf Interessen

Dritter gebietet, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann,

wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel ist dies allerdings

- da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert

hat - anhand einer Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck und in Ansehung der

Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte zu ermitteln. Die Annahme eines

Drittschutzcharakters einer Norm setzt voraus, dass sich aus individualisierenden

Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der

28

Allgemeinheit unterscheidet (zum Ganzen siehe BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -,

juris Rn. 11, 12; Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 11; Schmidt-Kötters, in: BeckOK

VwGO, 59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 154, 155; Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019,

VwGO § 42 Rn. 89, 90).

bb) Gemessen daran vermittelt das in § 12 Abs. 4 und 4a StVO geregelte Verbot des

Gehwegparkens nach Auffassung der Kammer Drittschutz zugunsten der Kläger. Der

Wortlaut in § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist hinsichtlich der Frage des Drittschutzes - anders

als beispielsweise in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b Nr. 5 StVO, wo der Schutz der

(Wohn-)Bevölkerung ausdrücklich genannt ist - unergiebig. Entsprechendes gilt für die

Begründung des Verordnungsgebers zu § 12 Abs. 4 und 4a StVO (abgedruckt bei König,

in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rn. 1 - 15a). Die

drittschützende Wirkung folgt jedoch aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung.

Wie auch die übrigen Regelungen zum Halten und Parken in § 12 StVO bezwecken die

Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO primär die Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90 -, juris Rn. 19 zu § 12 Abs. 4 Satz 1

der bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung der StVO) und dienen damit dem Interesse der

Allgemeinheit. Sie regeln, welche Teile des öffentlichen Verkehrsraumes, zu dem auch

Fuß- und Radwege zählen (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020,

StVO § 1 Rn. 7, 10; Samuel, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 1 Rn. 12), von

parkenden Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden dürfen und welche nicht. Dies

dient der Ordnung des ruhenden Verkehrs und wirkt sich unmittelbar auf die Sicherheit des

fließenden Verkehrs aus. In erster Linie regelt § 12 Abs. 4 und 4a StVO - ebenso wie die

weiteren Vorschriften zum Halten und Parken in § 12 StVO - damit das vertikale Verhältnis

des (Kraftfahrzeug fahrenden) Bürgers zum Staat: Aus der Zusammenschau von § 12 Abs.

4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem

Bürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des

Kraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist.

Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9

Satz 1 StVO getroffen werden, die andere Verkehrsteilnehmer (speziell Fußgänger)

begünstigt. Dies alleingenügt jedoch nicht, um den Schutz von Individualinteressen durch

diese Vorschrift anzunehmen. Denn der Kreis der Verkehrsteilnehmer ist nicht bestimmt

genug, sondern unübersehbar, sodass nicht angenommen werden kann, der

Verordnungsgeber habe ihm eine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner

Interessen einräumen wollen. Letztlich sind alle Verkehrsteilnehmer durch die von den

Anordnungen ausgehenden Schutzwirkungen erfasst, was deutlich zeigt, dass es in der

Regel um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs

29

geht (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 15). Zwar bezweckt das

grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens (auch), den Fußgängern die ungestörte

Nutzung dieser Verkehrsflächen zu ermöglichen; es handelt sich nicht lediglich um eine

Reflexwirkung. Der Schutz eines Interesses der, d.h. aller Fußgänger begründet aber noch

keine drittschützende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass sich eine Person, die das

aufgesetzte Gehwegparken als verkehrsordnungswidrigen Zustand rügt, ohne selbst

davon unmittelbar und qualifiziert betroffen zu sein (siehe dazu sogleich), nicht auf § 12

Abs. 4 und 4a StVO als drittschützende Normen berufen kann.

Der primär nicht auf Individualinteressen gerichtete Schutzzweck steht der Annahme einer

drittschützenden Wirkung jedoch nicht entgegen. Die Anerkennung der drittschützenden

Wirkung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 - 3 C 7.17 -, juris Rn. 12

und Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 16; VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 - 5 S

1044/15 -, juris Rn. 23) offenbart vielmehr, dass Vorschriften zur (Un-)Zulässigkeit des

Parkens in § 12 StVO Drittschutz vermitteln können. So verhält es sich auch hinsichtlich

Personen, die als Anwohner der vom aufgesetzten Gehwegparken betroffenen Straßen

regelmäßig nicht nur zufällig und geringfügig, sondern zwangsläufig und nicht unerheblich

in der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt werden. Insoweit entfalten die Parkvorschriften

beim Erreichen einer bestimmten Beeinträchtigungsschwelle Drittschutz zugunsten dieser

Anwohner. Dabei ist es unschädlich, dass der Kreis der danach geschützten Dritten in § 12

Abs. 4 und 4a StVO nicht unmittelbar benannt ist (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO,

59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 154). Denn die Parkvorschriften wollen auch die

widerstreitenden

Interessen

der

unterschiedlichen

Straßenverkehrsteilnehmer

-

anwohnende Gehwegnutzer einerseits, Kraftfahrzeugführer andererseits - in einen

Ausgleich

bringen,

diese

Interessen

gewichten

und

sie

einer

horizontalen

Ausgleichsordnung

zuführen.

Die

unterschiedlichen

Nutzungsinteressen

der

Straßenverkehrsteilnehmer werden durch die Straßenverkehrs-Ordnung zunächst dadurch

geregelt, dass Kraftfahrzeuge die Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und Fußgänger

die Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO) benutzen müssen. Dies schließt die

Verkehrsteilnehmer zugleich dem Grunde nach von der Nutzung der nicht für ihre

Fortbewegung vorgesehenen Flächen des öffentlichen Verkehrsraumes aus. Diese

Zuordnungsentscheidung wird durch die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO auf

den ruhenden Verkehr erstreckt. Der Fußgängerverkehr hat dabei ein grundsätzlich

berechtigtes Interesse, auf Gehwegen vom motorisierten Verkehr verschont zu bleiben;

das Verbot des Gehwegparkens bezweckt allein den Schutz der Benutzer des Gehwegs

(und

nicht

des

vorbeifahrenden

Verkehrs,

König,

in:

Hentschel/König/Dauer,

Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 12 StVO, Rn. 55; Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch,

Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 12 StVO Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v.

30

18.05.2012 - 9 U 128/11 -, juris Rn. 26 zur zivilrechtlichen Haftungsverteilung bei einem

Verkehrsunfall zwischen einer Fußgängerin, die in ihr teils auf dem Gehweg parkenden

Kraftfahrzeug einsteigen wollte, und einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug). Anwohner

haben ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an der Einhaltung der Vorgaben

aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO durch den motorisierten Verkehr, da sie als Anwohner in

besonderer Weise darauf angewiesen sind, ungehindert die Gehwege passieren zu

können. Ihnen dies zu ermöglichen, ist (jedenfalls auch) Zweck der Parkvorschriften. Es

genügt, wenn die Rechtsvorschrift nur in geringem Umfang die Belange einzelner schützen

will, solange die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines

hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII

C 48.69 -, juris Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Zwar ging es dem Verordnungsgeber mit der

Entscheidung für ein grundsätzliches Verbot des Gehwegparkens primär darum,

Verkehrsströme voneinander zu trennen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur

Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf das Parken auf Gehwegen jedoch nur dort

zugelassen werden, wo genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern

gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt,

die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen nicht beschädigt werden und der

Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann (VwV-StVO zu § 42 Richtzeichen,

Zeichen 315 Parken auf Gehwegen). Dies bringt - wenngleich es sich nicht um die amtliche

Begründung

des

Verordnungsgebers,

sondern

um

eine

verwaltungsinterne

Handlungsanweisung handelt - im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass die

Parkvorschriften aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO dort, wo das Parken auf Gehwegen nicht

zugelassen ist, (auch) dem Schutz des unbehinderten Verkehrs von Fußgängern zu dienen

bestimmt ist.

Entscheidend ist, dass die Kläger als Anwohner der streitgegenständlichen Straßen eine

Beeinträchtigung des Verkehrs geltend machen (nämlich die eingeschränkte Nutzbarkeit

der Gehwege für Fußgänger), der zum von der Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und

in Bezug auf die Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen Straßenverkehr

gehört, und insoweit jedenfalls die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist (mit dieser

Argumentation den Drittschutz einer Norm, die § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in der heutigen

Fassung entspricht, annehmend: BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 16).

Durch das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens soll eine ungehinderte und

jederzeitige Nutzung des Gehweges sichergestellt werden. Diese Nutzbarkeit ist zwar -

anders als mit Blick auf die ungehinderte und jederzeitige Benutzung einer

Garageneinfahrt - nicht durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt, sie

entspricht aber einem berechtigten Interesse von Anwohnern und ist mitunter stärker

beeinträchtigt als das Interesse an der Benutzung einer Garageneinfahrt, da das tägliche

31

Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnhäuser nicht möglich ist, ohne mit der

Verengung der Gehwege konfrontiert zu werden. Zugleich dient das grundsätzliche Verbot

des Gehwegparkens auch dem Schutz der Gehwegnutzer vor Beeinträchtigungen ihrer

körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Derartige Beeinträchtigungen können

dadurch eintreten, dass Fußgänger aufgrund versperrter Gehwege auf die Fahrbahn

ausweichen müssen oder sie auf dem Gehweg während des Parkvorgangs mit

Kraftfahrzeugen

kollidieren.

Tritt

diese

Verkehrsbehinderung

in

Gestalt

einer

Funktionsbeeinträchtigung des Fußgängerverkehrs und/oder eine Gefahr für die

körperliche Unversehrtheit nicht nur vereinzelt, sondern flächendeckend ein, und ist die

rechtsschutzsuchende Person wiederholt damit konfrontiert, ist eine drittschützende

Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO anzunehmen. Die Auslegung einer Vorschrift, die

im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur

zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigung erreicht wird,

wenngleich es nicht ausreicht, ausschließlich auf den Grad der Beeinträchtigung

abzustellen (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Kläger in der Nutzbarkeit des Gehweges -

darauf wird noch einzugehen sein -, ist hier Drittschutzcharakter anzunehmen. Ob dies

zur Folge hat, dass allein ein Einschreiten ermessensfehlerfrei ist, ist keine Frage des

Drittschutzes, sondern auf der Rechtsfolgenseite zu beantworten.

Dem Befund, dass § 12 Abs. 4 und 4a StVO vorliegend Drittschutz vermittelt, steht die

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.1980 (Aktenzeichen VII C 32.77,

juris) nicht entgegen. Darin hat es entschieden, dass ein gewerbetreibender

Straßenanlieger weder ein Recht auf Zulassung des Gehwegparkens noch darauf habe,

dass die Straßenverkehrsbehörde über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entscheide.

§ 12 Abs. 4a StVO gebe nichts für die Annahme her, die der Straßenverkehrsbehörde in

§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO eingeräumte Befugnis, das Gehwegparken durch entsprechende

Verkehrszeichen zuzulassen, solle - zumindest auch - den schutzwürdigen Interessen der

Straßenanlieger dienen. Das mit der ausnahmsweisen Zulassung des Gehwegparkens

verbundene Interesse, den Mangel an öffentlichem Parkraum zu mindern, sei ein solches,

das

nicht

nur

Anlieger,

sondern

eine

große

unbestimmte

Zahl

an

Straßenverkehrsteilnehmern habe. Den Vorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung zu

Parkflächenmarkierungen und zum Zeichen 315, die das Parken auf Gehwegen erlauben,

lasse sich nicht entnehmen, dass einem bestimmten Personenkreis eine besondere

Rechtsposition eingeräumt werden solle, soweit es um die Zulassung des Gehwegparkens

gehe (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1980 - VII C 32.77 -, juris Rn. 9, 10). Dass es nicht der

Interessenlage der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht, eine derartige Rechtsposition

(auf Zulassung des Gehwegparkens) einzuräumen, lässt sich gerade nicht auf die

32

vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen. Es geht den Klägern nicht darum, das

Gehwegparken zuzulassen. Sie begehren kein "Mehr" zur Entscheidung des

Verordnungsgebers, das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht zuzulassen, sondern

die Gewährleistung des vom Verordnungsgeber vorgesehenen "status quo".

4. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, auf den Antrag der Kläger keinerlei

Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist ermessensfehlerhaft.

Die Straßenverkehrsbehörde ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles verpflichtet,

gegen das aufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen

einzuschreiten.

a) Ist der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht, vermittelt dies dem Einzelnen

grundsätzlich lediglich einen auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde

beschränkten Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter

oder verkehrsrechtswidrige Zustände (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 9.02 -, juris

Rn. 8 m.w.N. zu § 45 StVO). Ein Ermessen steht der Behörde auch insoweit zu, als es um

die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert

werden soll. Der dabei zu berücksichtigende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt,

wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende

Anordnungen gewährleistet werden kann. Demnach steht der Straßenverkehrsbehörde bei

der Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten sowohl ein

Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens) als auch ein

Auswahlermessen (hinsichtlich des "Wie" der Gefahrenabwehr) zu (SaarlOVG, Urt. v.

08.11.2018 - 1 A 51/17 -, juris Rn. 24). Kommt - wie vorliegend - ein Vorgehen auf der

Grundlage von straßenverkehrsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen und auch

verwaltungsvollstreckungsrechtlichen

Vorschriften

in

Betracht,

hat

die

Straßenverkehrsbehörde auch ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, welche von

mehreren Handlungsalternativen sie ergreift, wenn sie sich entschließt, einzugreifen (vgl.

VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 - 3 K 272/18.NW -, juris Rn. 38 zu mehreren

in Betracht kommenden Maßnahmen nach § 45 StVO, um den fließenden Verkehr zu

beruhigen und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu fördern).

b) Während das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Entschließungsermessen

aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert ist, verbleibt ihr ein

Auswahlermessen, welche der in Betracht kommenden Maßnahmen sie gegen den

verkehrsordnungswidrigen Zustand ergreift.

33

aa) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Kläger hat

allein der Verstoß gegen eine drittschützende Norm noch nicht zur Folge, dass ein

Anspruch auf Einschreiten besteht. Diese Ansicht verkennt, dass alle vorliegend in

Betracht

kommenden

Anspruchsgrundlagen

der

Straßenverkehrsbehörde

auf

Rechtsfolgenseite Ermessensspielräume einräumen. Diese Ermessensspielräume können

bei einer hohen Gefahrenintensität oder der Gefährdung eines hochrangigen Rechtsguts

aber so verengt sein, dass nur noch eine behördliche Handlungsalternative als objektiv

rechtmäßig, weil einzig ermessensfehlerfrei in Betracht kommt (so bereits BVerwG, Urt. v.

18.08.1960 - I C 42.59 -, juris Rn. 10; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar

2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 88). Eine sogenannte Ermessensreduktion auf Null im

Hinblick auf das Entschließungsermessen setzt damit eine qualifizierte Gefahr, d.h. eine

abzuwendende Gefahr oder Störung von besonderer Intensität hinsichtlich Ausmaß und

Schwere voraus (Holzner, in: BeckOK PolR Bayern, 17. Ed. 01.09.2021, PAG Art. 11

Rn. 145 zur polizeirechtlichen Generalklausel im bayerischen Polizeiaufgabengesetz). Bei

der Annahme einer Ermessensreduktion auf Null ist Zurückhaltung geboten; sie kann nur

in engen Ausnahmefällen und bei offensichtlicher praktischer Alternativlosigkeit

angenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte in den Bereich der Verwaltung zu

vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 -, juris Rn. 6; Rennert, in:

Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 32; Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021,

VwGO § 114 Rn. 21). Ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, ist unter Beachtung

aller ermessenslenkenden Vorgaben, der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles

sowie einer Einbeziehung der Zumutbarkeit der voraussichtlich zu treffenden Entscheidung

für den Betroffenen zu beurteilen; abstrakte Kriterien lassen sich insoweit nicht bestimmen.

Neben der Unterscheidung, ob eine Soll-Vorschrift oder ein offener und weiter

Ermessenstatbestand gegeben ist, sind die durch die Norm abstrakt geschützten und im

konkreten Einzelfall gefährdeten Rechtsgüter sowie das Maß der Beeinträchtigung dieser

Rechtsgüter und der Grad der Gefährdung zu berücksichtigen. Zuletzt gilt es, auch

besondere Umstände auf Seiten der Verwaltung zu berücksichtigen wie eine wirksame

Selbstbindung (zum Ganzen siehe Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 114

Rn. 21).

bb) Ausgehend davon ist das Entschließungsermessen der Straßenverkehrsbehörde

vorliegend auf Null reduziert. Dies hindert sie aus Rechtsgründen, mit Blick auf das

aufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen gänzlich untätig zu

bleiben.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Kläger in erster Linie keine (drohende)

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit geltend machen, sondern eine

34

Beeinträchtigung des lediglich von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckten Rechts

auf ungestörte Nutzung der Gehwege, und dass die Funktionsbeeinträchtigung des

Gehweges in der jeweils konkreten Situation, d.h. während des jeweiligen Aktes der

Fortbewegung, für sich betrachtet geringfügig ist. Käme es lediglich an einzelnen Tagen

(beispielsweise bei im Stadtgebiet stattfindenden Großveranstaltungen) oder durchgängig,

dafür aber nur durch eine sehr begrenzte Anzahl an Kraftfahrzeugen zu dieser

Beeinträchtigung, so erschiene es nicht unzumutbar, dass die Kläger die Verengung des

Gehweges hinzunehmen hätten. Denn es ist weder vorgetragen worden noch

gerichtsbekannt, dass die Gehwege vollständig versperrt sind und dadurch die Nutzbarkeit

der Gehwege in Gänze aufgehoben ist. So ergibt sich aus der dem Gericht in der

mündlichen Verhandlung überreichten Fotodokumentation zur Parksituation in der

,

dass

dort

aufgesetzt

auf

dem

Gehweg

geparkt

wird,

die

Restgehwegbreite aber groß genug ist, um den Gehweg einzeln zu nutzen. Mit Blick auf

die Teilnahme der Kläger am (Fußgänger-)Verkehr liegt damit auch keine Gefährdung

eines hochrangigen Rechtsguts vor. Eine qualifizierte Gefahrenlage für die Kläger resultiert

auch nicht aus den Erschwernissen für Rollstuhlfahrer und Kinder, da sich die Kläger auf

deren Interessenverletzungen nicht berufen können. Hinzukommt, dass vorliegend als

besonderer Umstand auf Seiten der Verwaltung auch zu berücksichtigen ist, dass ein

verkehrsordnungswidriger (Dauer-)Zustand gegeben ist, deren Behebung nicht allein in der

Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde liegt. Sind wie vorliegend auch die

Ordnungsbehörden - hier die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes - dazu berufen,

gegen aufgesetztes Gehwegparken einzuschreiten und müssen diese aufgrund endlicher

Ressourcen Schwerpunkte setzen mit der Folge, dass ein Einschreiten gegen falsch

parkende Kraftfahrzeuge im Umfeld "sensibler Bereiche" wie Schulen, Krankenhäuser und

Pflegeheime und gefahrgeneigten Stellen priorisiert wird, erscheint es grundsätzlich nicht

unzumutbar, die Anwohner auf diese Behörden zu verweisen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung der Anwohner über

einen langen Zeitraum andauert und sie - wie vorliegend - keine Möglichkeiten haben,

anderweitig Abhilfe schaffen zu lassen. Eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung ist nicht

nur dann gegeben, wenn ein besonders hochrangiges Rechtsgut beeinträchtigt wird,

sondern auch dann, wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung "qualitativ", d.h. gemessen an

der konkreten Beeinträchtigung der subjektiven Rechte gering, in "quantitativer", d.h. in

zeitlichen Hinsicht aber erheblich ist. So liegt es hier mit der Folge, dass die

Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Dauer und Häufigkeit der Verstöße in eine qualitativ

erhebliche

Rechtsgutbeeinträchtigung

umschlägt.

Die

Zumutbarkeitsschwelle

ist

vorliegend dadurch überschritten, dass die Anwohner es seit mehreren Jahren hinnehmen

müssen, durch aufgesetztes Gehwegparken in der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt

35

zu

werden.

Diese

Beeinträchtigung

erfolgt

auch

nicht

durch

vereinzelt

verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, sondern flächendeckend. Anders als

eine Person, die nicht in den streitgegenständlichen Straßen wohnt und dieser

Beeinträchtigung durch die Inanspruchnahme anderer Straßen entgehen kann, sind die

Kläger als Anwohner zwangsläufig, seit Jahren und bei jedem Verlassen und

Wiederaufsuchen

ihrer

Häuser

mit

der

Funktionsbeeinträchtigung

konfrontiert.

Entscheidend kommt hinzu, dass die Ordnungsbehörden nach dem unbestritten

gebliebenen Vortrag der Kläger lediglich dann gegen das aufgesetzte Gehwegparken

einschreiten, wenn es dadurch zu einer konkreten Verkehrsbehinderung auf der Fahrbahn

kommt oder "sensible Bereiche" betroffen sind. Damit geht der Verweis auf ein

ordnungsbehördliches Vorgehen der Polizei und des Ordnungsamtes Bremen ins Leere.

Wird

bei

"nur"

verkehrsordnungswidrigem

Parken

auf

Gehwegen

ohne

Verkehrsbeeinträchtigung

nicht

eingeschritten,

stünden

die

Kläger

faktisch

rechtsschutzlos. Die Personen, die verkehrsordnungswidrig aufgesetzt parken, können

sich auch nicht auf ein "Gewohnheitsrecht" des aufgesetzten Gehwegparkens berufen und

selbst keine schutzwürdigen Belange ins Feld führen; der Mangel an öffentlichem

Parkraum führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn rechtlich relevant für die Abwägung

sind allein die widerstreitenden Interessen der Kläger einerseits und die der Beklagten

andererseits. Die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung bei der Annahme einer Reduktion

des Entschließungsermessens auf Null steht der hier vertretenen Auffassung nicht

entgegen, da als Besonderheit des Einzelfalls zu konstatieren ist, dass der

Straßenverkehrsbehörde eine Vielzahl von - auch niedrigschwelligen - Maßnahmen zur

Verfügung stehen, um gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen. Je mehr

Handlungsalternativen

der

Behörde

trotz

Annahme

einer

Reduktion

des

Entschließungsermessens auf Null verbleiben, desto weniger greift das Gericht in den

Bereich der Verwaltung ein. Die vorliegende Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die

Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme einer ganz bestimmten Maßnahme verpflichtet

wird, sondern dazu, überhaupt tätig zu werden. Der Straßenverkehrsbehörde ist es danach

verwehrt,

keine

Maßnahmen

gegen

das

aufgesetzte

Gehwegparken

in

den

streitgegenständlichen Straßen zu treffen und auf vage ressortübergreifende Maßnahmen

zum sogenannten Parken in Quartieren zu verweisen, deren Auswirkungen auf die

Rechtsgutbeeinträchtigungen der Kläger offen sind. Sie ist vielmehr verpflichtet, zeitnah

erneut über den Antrag der Kläger auf Vornahme von möglichen Maßnahmen zur

Verhinderung und/oder Beendigung des aufgesetzten Gehwegparkens zu entscheiden.

cc) Die Kammer weist darauf hin, dass die Beklagte auch ohne Annahme einer Reduktion

des Entschließungsermessens auf Null zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung

der

Rechtsauffassung

des

Gerichts

zu

verpflichten

wäre.

Denn

die

36

Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag der Kläger, gegen das aufgesetzte

Gehwegparken

in

den

streitgegenständlichen

Straßen

einzuschreiten,

ermessensfehlerhaft abgelehnt. Sie hat unzutreffend angenommen, für nicht auf § 45 StVO

gestützte Maßnahmen sachlich nicht zuständig zu sein. Zudem geht sie von einem

unrichtigen Sachverhalt aus, wenn es im Widerspruchsbescheid heißt, es sei zweifelhaft,

ob sich Rechtsverstöße durch die Anordnung von Verkehrszeichen verhindern ließen, da

davon auszugehen sei, dass die Parkvorschriften allen Verkehrsteilnehmern ausreichend

bekannt seien. Diese Annahme verkennt, dass zwar vielen, womöglich auch der Mehrheit

der Personen, die aufgesetzt auf dem Gehweg parken, die Verkehrsordnungswidrigkeit

dieses Verhaltens bekannt sein dürfte, es aber eine signifikante Anzahl an

Verkehrsteilnehmern geben dürfte, die sich ohne konkretes Unrechtsbewusstsein an dem

durchgehend

zu

beobachtenden

(verkehrsordnungswidrigen)

Verhalten

anderer

orientieren und das aufgesetzte Gehwegparken auch ohne ausdrückliche Anordnung für

zulässig erachten. Sofern die Straßenverkehrsbehörde auf Erfahrungen mit einem

einseitigen eingeschränkten Haltverbot in der

bis zum Jahr 2015 verweist,

hätte sie bei der Entscheidung über den Antrag der Kläger vier Jahre später jedenfalls in

Betracht ziehen müssen, dass sich die Sensibilität der Verkehrsteilnehmer für

verkehrspolitische Aspekte seit 2015 erhöht haben dürfte. Die Straßenverkehrsbehörde

hätte daher jedenfalls in Erwägung ziehen müssen, dass die Anordnung eines

Verkehrszeichens in den streitgegenständlichen Straßen - anders als 2015 - nunmehr

beachtet wird.

dd) Das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Auswahlermessen ist hingegen nicht

derart verengt, dass allein eine zu ergreifende Maßnahme gegen das aufgesetzte

Gehwegparken in Betracht kommt. Die Straßenverkehrsbehörde hat zwischen mehreren

zur Verfügung stehenden Mitteln zu entscheiden, welche geeignet erscheinen, das

aufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen nicht nur kurzfristig zu

verhindern. Als fachlich spezialisierte Behörde liegt es in ihrem (Auswahl-)Ermessen, zu

entscheiden, ob sie mit Blick auf das bislang geduldete Gehwegparken unmittelbar das die

Kraftfahrzeughalter am stärksten beeinträchtigende Mittel ergreift oder stufenweise, d.h.

zunächst mit niedrigschwelligen Maßnahmen vorgeht. Eine Verpflichtung der Beklagten

zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme ginge auch über das Begehren der Kläger

hinaus (§ 88 VwGO), die ausdrücklich von einem bestehenden Auswahlermessen der

Straßenverkehrsbehörde ausgehen.

V. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m.

§ 100 Abs. 2 ZPO. Die Kammer legt einen Streitwert von 15.000 Euro (5.000 Euro je

streitgegenständlicher Straße, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, Ziffer 1.1.3 der

37

Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zugrunde.

Da sich das Unterliegen der Kläger mit dem Klageantrag zu 1., der dem Grunde nach in

den Klageanträgen zu 2. und 3. enthalten ist, kostenrechtlich nicht auswirkt, und im Hinblick

auf den Klageantrag zu 2. von einem hälftigen Unterliegen der Beteiligten auszugehen ist,

haben die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits je die Hälfte der Gerichtskosten

und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen. Die Kläger haften abweichend

von § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nicht nach gleichen Kopfteilen. Denn es

liegt eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit vor, § 159 Satz 1

VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin zu 5. hat 2/12 der Kosten des Verfahrens zu

tragen, da die Kammer es als sachgerecht erachtet, dass sie als alleinige Beteiligte, die

ein Einschreiten in der

begehrt, den auf diese Straße entfallenden

Anteil auch allein trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708

Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Die Beklagte kann gegenüber den Klägern lediglich

außergerichtliche Kosten vollstrecken, die den Schwellenwert von 1.500 Euro (§ 708 Nr. 11

Alt. 2 ZPO) nicht übersteigen. Die Kläger können gegenüber der Beklagten jeweils nur

innerhalb ihres Prozessrechtsverhältnisses vollstrecken; denn es kommt darauf an, in

welcher Höhe der jeweilige Kläger gegen die Beklagte vorgehen kann, und nicht auf die

Gesamtsumme (vgl. VG Aachen, Urt. v. 10.06.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.

aus der Literatur). Auch insoweit ist der Schwellenwert aus § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO nicht

überschritten. Der gemeinsam von den Klägern beauftragte Prozessbevollmächtigte ist

gemäß § 7 Abs. 1 RVG "in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber" tätig

geworden ist und kann seine Gebühren daher auch nur einmal (jedoch mit einer Erhöhung

der Geschäfts- und Verfahrensgebühr um 0,3 pro weiterem Kläger) geltend machen. Wann

eine "Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert.

Maßgeblich sind nach Rechtsprechung und Literatur (1.) ein einheitlicher Auftrag, (2.) ein

einheitlicher Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt tätig werden soll und (3.) eine innere

Zusammengehörigkeit (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 -, juris Rn. 6

m.w.N.; Enders, in: Eckert, 6. Aufl. 2017 RVG § 15 Rn. 5; v. Seltmann, in: BeckOK RVG,

54. Ed. 01.09.2021, RVG § 15 Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. OVG NRW, Beschl.

v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 -, juris zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, der mehrere

Kläger (Anlieger) im Klageverfahren gegen Straßenbau-Beitragsbescheide vertrat; a.A.

wohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.02.2009 - 9 OA 349/08 -, juris zu acht parallel geführten

Klageverfahren zur Festsetzung von Erschließungsbeiträgen).

VI. Die Berufung war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124a Abs. 1

Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft mit Blick auf die Frage der

38

drittschützenden Wirkung der Parkvorschriften in § 12 Abs.4 und 4a StVO eine rechtliche

Frage auf, die über die Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus

wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für

die Fortbildung des Rechts hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen.

Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei

dem

der

Freien

Hansestadt

Bremen,

Am

Wall

198,

28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die

im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt

oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der

Berufung.

Dr. Jörgensen

Lange

Dr. Niemann

- nach oben -



Datenschutz    Impressum