Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 08.11.2022: Nutzungsuntersagung (Fahrerlaubnis)




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.11.2022 - 5 B 195/22) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Streitwert Verwaltung

Gründe:


I. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozess-

kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian Mucha aus Leipzig beigeordnet, so-

weit er mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei-

nes Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids

des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewil-

ligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts

Dresden vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - geändert, soweit der Antrag des Antragstellers

abgelehnt wurde.

Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 4 d) des Bescheids

des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird mit folgender Maßgabe insoweit wieder-

hergestellt, als sich die beschränkende Verfügung Nr. 4 d) auch auf Wäscheleinen,

sonstige Leinen, Bänder und Seile bezieht, an denen zum jeweiligen Zeitpunkt Trans-

parente befestigt sind. Wäscheleinen, sonstige Leinen, Bänder und Seile, an denen

Transparente angebracht sind, dürfen hierbei an und zwischen den Bäumen nicht so

befestigt werden, dass sie sich in einer Höhe unter 2,5 m befinden.

Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 5 d) des Bescheids

des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die be-

schränkende Verfügung Nr. 5 d) auch auf das Anhäufen und Ansammeln von Bauma-

terialien in einer brandgeschützten Lagerstätte in Versammlungsnähe bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde zurück-

gewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Antragssteller

9/10, der Antragsgegner 1/10, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bei-

geladenen, die dieser selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-

tragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser

selbst trägt.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

A.

Der Antragsteller ist Teilnehmer einer jedenfalls seit August 2021 stattfindenden Wald-

besetzung

im

Waldgebiet

zwischen

O._____________

und

W.________,

1

3

____________, ___ ____, ____, ____ und ____. Die Waldbesetzung richtet sich gegen

das beabsichtigte Roden der Bäume in dem besetzten Gebiet und das Nutzen der Flä-

che als Erweiterung des Tagebaus der Kieswerke O._________________________.

Die Waldbesetzung erfolgt über ein "Camp" mit ausgebauten Baumhäusern und Platt-

formen in den Baumkronen. Über den Beginn der Waldbesetzung wurde in Presse und

Medien berichtet, die Teilnehmer der Versammlung nahmen hierbei gegenüber den

Presse- und Medienvertretern zu deren Zielen Stellung. Die Waldbesetzung tritt über

Twitter, Instagram und Telegram sowie unter dem Motto: "Heibo - Unser Wald bleibt,

wir

auch."

über

eine

Webseite

und

einen

Blog

an

die

Öffentlichkeit

(https://heibo.noblogs.org/). An einem Oktoberwochenende 2021 wurde im Protest-

camp ein "Unräumbar"-Festival veranstaltet. Im April und Mai 2022 wurde dort eine

Veranstaltungsreihe durchgeführt.

Mit Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022, die gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG

i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 5 Bekanntmachungssatzung am 18. Mai 2022 in der

elektronischen Ausgabe des Amtsblattes 20/2022 des Antragsgegners bekanntge-

macht wurde, erteilte der Antragsgegner den Teilnehmern der Versammlung "Heibo

bleibt - Unser Wald bleibt und wir auch!" mehrere beschränkende Verfügungen zur

Örtlichkeit (Nr. 1), zur Benennung einer Versammlungsleitung (Nr. 2), zur Nutzung der

baulichen Anlagen und zum Nachweis der Standsicherheit (Nr. 3), zu Flucht- und Ret-

tungswegen sowie zu Evakuierung und Sammelplätzen (Nr. 4), zum Brandschutz

(Nr. 5), zum Jugendschutz (Nr. 6), zum Umweltschutz (Nr. 7), zum Immissionsschutz

(Nr. 8) sowie zu mitgeführten Hunden (Nr. 9) und ordnete die sofortige Vollziehung

dieser Verfügung an.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 7. Juni 2022 Widerspruch ein.

Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsge-

richt mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - die aufschie-

bende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnungen in Ziffer

II Nr. 4 f) (Erfassung der Anzahl der Versammlungsteilnehmer sowie ihre An- und Ab-

meldung bei der Gemeinde L.______) und Ziffer II Nr. 7 i) (Wasserschutzgebiet) der

Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wiederhergestellt; im Übri-

gen hat es die Anträge abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines

Widerspruchs gegen die Anordnungen in Ziffer II Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 a) bis d), Nr. 5 b) -

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im Hinblick auf den Löschwasservorrat - und d), Nr. 7 c) bis h) sowie Nr. 9 (Leinen-

zwang) der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 wiederherzustellen, hilfsweise, den

Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,

die sich aus den Anordnungen in Ziffer II Nr. 3 a), Nr. 4 b) bis c), Nr. 5 b) - im Hinblick

auf den Löschwasservorrat - sowie Nr. 7 c) bis h) ergebenden Kosten zu tragen.

B.

I. Der zulässige Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwal-

tungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen die

Beschränkungen in Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung

vom 18. Mai 2022 bezüglich der Nutzungsuntersagung und der Beibringung eines

Standsicherheitsnachweises für die baulichen Anlagen, bezüglich der Beseitigung der

Wegblockaden sowie Leinen und Seile und bezüglich der Beseitigungspflicht von

Brandlasten begehrt, bietet seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter Ziffer II

dargestellten Gründen hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller kann auch die

Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, wie aus seiner erstinstanzlich vorgelegten

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen her-

vorgeht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer II dargestell-

ten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1,

§ 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine entscheidungstragenden Fragen auf,

die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf

die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Recht-

sprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint.

II. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne den Antragsgegner, wie

vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2022 beantragt, zu einer Erklärung

aufzufordern, ob der Inhalt der vom Antragsgegner genutzten Cloud sich vollumfäng-

lich in der übersandten Behördenakte findet. Der Senat hat für eine Unvollständigkeit

der vorgelegten Behördenakte keine Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte werden

vom Antragsteller auch nicht benannt. Zudem liegt die Hoheit über die Art und Weise,

wie die Verwaltungsakten geführt werden, ohnehin bei der Behörde. Werden die Akten

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unvollständig geführt, so mag dies gegen die Gebote ordnungsgemäßer Aktenführung

(Aktenverständlichkeit, Aktenwahrheit, Aktenvollständigkeit und Aktenbeständigkeit)

verstoßen. Der Anspruch nach § 99 VwGO ist aber gleichwohl nur auf die Vorlage der

vorhandenen, unter Umständen unvollständigen Verwaltungsakten gerichtet. Die lü-

ckenhaft dokumentierten Tatsachen wären dann vielmehr mit den üblichen Maßnah-

men der Amtsermittlung aufzuklären (Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand 27.

Dezember 2021, § 99 VwGO Rn. 17; Berlit, NVwZ 2015, 197 f.). Anhaltspunkte für eine

lückenhafte Dokumentation entscheidungserheblicher Tatsachen sind hier aber nach

dem Vorgesagten nicht erkennbar.

Die Beschwerde hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen - geringen - Umfang Erfolg

(hierzu unter Nr. 5 Buchst. d und Nr. 6 Buchst. b). Im Übrigen bleibt sie hingegen er-

folglos. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit zu Recht abgelehnt, die aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom

18. Mai 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Die vom Antrag-

steller dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Se-

nat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO

beschränkt ist, sind überwiegend schon nicht geeignet, die Entscheidung des Verwal-

tungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit das Beschwerdevorbringen hingegen die Ar-

gumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, erweist sich die Ablehnung des An-

trags aus anderen Gründen als richtig.

1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde

nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die

aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80

Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten

des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht

an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichts-

losen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf

bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung

voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung in Betracht kommen. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der

im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer

eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

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der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interes-

sen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander ab-

zuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4).

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemein-

schaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-

rung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Mei-

nungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische

Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-

nen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die

Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-

gen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die

Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung

nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-

stalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung

als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der

Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris

Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9).

Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel

durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz

stellt § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG dar. Danach kann die zuständige Behörde die

Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen ab-

hängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Um-

ständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung

oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 SächsVersG). Darüber hinaus

kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn

eine anzeigepflichtige Versammlung oder ein anzeigepflichtiger Aufzug nicht angezeigt

wurde, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen

zuwidergehandelt wird und eine Fortsetzung der Versammlung oder des Aufzuges zu

einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen würde (§ 15 Abs. 3 Nr. 1

SächsVersG) oder wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 Sächs-

VersG vorliegen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SächsVersG). Versammlungsrechtliche Beschrän-

kungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen.

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer

Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorste-

henden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

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Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG eingeräumte Ent-

schließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur

dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des

Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger

Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in

ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-

danz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend

wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).

Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen

ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des je-

weiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf be-

troffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR

1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer

und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten,

die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in

ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand

(BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.).

Vorliegend finden die versammlungsrechtlichen Beschränkungen ihre Ermächtigungs-

grundlage - anders als von Antragsgegner und Verwaltungsgericht angenommen -

nicht in § 15 Abs. 1, sondern in § 15 Abs. 3 SächsVersG, weil sie erst nach Beginn der

Versammlung erlassen worden sind. § 15 Abs. 1 und 2 SächsVersG berechtigen nach

dem Willen des Gesetzgebers zum Erlass von Verboten und Beschränkungen im Vor-

feld der Durchführung von Versammlungen. Das Handlungsinstrument nach Beginn

der Versammlung ist hingegen grundsätzlich die Auflösung, die in § 15 Abs. 3 und 4

SächsVersG geregelt ist (LT-Drs. 5/6390 S. 19). Als "Minusmaßnahmen" zur Auflösung

sind aber auch nach Beginn der Versammlung Beschränkungen auf der Grundlage des

§ 15 Abs. 3 SächsVersG zulässig (SächsOVG, Urt. v. 17. August 2016 - 3 A 64/14 -,

juris Rn. 47 für das früher geltende Bundesgesetz; Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/De-

iseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 640; Hettich, Versammlungsrecht in der

Praxis, 2. Aufl., Rn. 220). Diese - vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen

zudem auch nicht aufgeworfene - Modifizierung der einschlägigen Ermächtigungs-

grundlage begründet indes keine rechtlichen Bedenken gegenüber den getroffenen

versammlungsrechtlichen Anordnungen, da die Eingriffsvoraussetzungen des § 15

Abs. 1 und 3 SächsVersG wie auch die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtli-

chen Rahmenziehungen für die Ermessensausübung hier gleich gelagert sind.

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2. Die angegriffenen beschränkenden Verfügungen sind entgegen der Auffassung des

Antragstellers nicht bereits wegen eines unterbliebenen Kooperationsgesprächs for-

mell rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen mit der Begründung nicht gefolgt, die

Absicht, die streitgegenständliche Versammlung zu veranstalten, sei dem Antragsgeg-

ner schon nicht bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe angezeigt worden, wie

dies § 14 Abs. 1 SächsVersG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ver-

lange. Auch ein Versammlungsleiter sei nicht benannt worden. Der Antragsgegner

habe somit schon keinen Ansprechpartner für das Angebot eines Kooperationsge-

sprächs gehabt. Darüber hinaus sei dem Verwaltungsvorgang auch nicht zu entneh-

men, dass die erforderliche Kooperationsbereitschaft der Versammlungsteilnehmer be-

stehe. Soweit Versammlungsteilnehmer eine E-Mail-Adresse zur Kommunikation an-

böten und der Antragsteller auf das bestehende "Waldtelefon" verweise, sei es nicht zu

beanstanden, dass sich der Antragsgegner nicht auf eine Kommunikation auf diesen

Wegen eingelassen habe, zumal nicht erkennbar sei, wer sich dahinter verberge und

ob sich diese Person überhaupt am Kundgebungsort im Wald aufhalte.

Der Antragsteller wendet hiergegen mit seinem Beschwerdevorbringen ein, das Ver-

waltungsgericht verkenne die Reichweite der Kooperationspflicht. Der Antragsgegner

hätte Ansprechpartner ermitteln können. Dem Antragsgegner sei eine E-Mail-Adresse

und eine Telefonnummer angeboten worden, über die eine Kommunikation möglich

sei. Es könne dahinstehen, ob die Personen hinter der E-Mail-Adresse allesamt im-

merzu am Kundgebungsort verweilten. Denn auch wenn sich nicht ein eindeutiger An-

sprechpartner ausfindig machen lasse, bestehe gleichwohl eine Kooperationspflicht

der Versammlungsbehörde. Es seien Teilverantwortliche zu ermitteln, auch wenn diese

nur über ein beschränktes Mandat verfügten. Diesen sei dann ein Kooperationsange-

bot zu unterbreiten. Auch dürfe von einzelnen, nicht kooperationswilligen Teilnehmern

nicht auf die Gesamtheit der Versammlung geschlossen werden. Das Verwaltungsge-

richt nehme zudem fehlerhaft an, dass eine Kooperationsbereitschaft nicht bestehe.

Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausge-

führt, dass einfachgesetzlich normierte Kooperationspflichten gegenüber der veranstal-

ter- und leiterlosen Versammlung für den Antragsgegner nicht bestanden haben (hierzu

unter Buchst. a). Soweit grundrechtlich in Art. 8 GG verankerte Kooperationspflichten

gegenüber solchen veranstalter- und leiterlosen Versammlungen möglicherweise wei-

terreichen können, als dies einfachgesetzlich in § 14 Abs. 5 SächsVersG ausgestaltet

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worden ist, ist auch solchen unmittelbar verfassungsrechtlichen Anforderungen vom

Antragsgegner jedenfalls in der Sache Genüge getan worden (hierzu unter Buchst. b).

Eine Verletzung der Kooperationspflicht liegt danach nicht vor. Ob sich die Versamm-

lungsteilnehmer darüber hinaus auch nicht kooperationsbereit gezeigt haben, ist

hierbei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

a) Gemäß § 14 Abs. 5 SächsVersG bietet die zuständige Behörde der Person, die eine

öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, recht-

zeitig ein Kooperationsgespräch an, soweit es nach Art und Umfang der Versammlung

erforderlich ist, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die

ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Im Rahmen der

Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Ver-

sammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während

der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach

Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Die einfachgesetzlich normierte Ko-

operationspflicht besteht danach ausschließlich gegenüber dem Veranstalter oder Lei-

ter einer Versammlung. An beidem fehlt es hier. Auf die Aufforderung des Antragsgeg-

ners, einen Veranstalter oder Leiter zu benennen, wurde nicht reagiert. Die Versamm-

lungsteilnehmer verstehen sich zudem ausdrücklich als hierarchielos und lehnen eine

hierarchische Organisation der Versammlung durch Veranstalter oder Leiter ab.

b) Als grundrechtsschützende Verfahrensgestaltung schon in Art. 8 GG verankert ist

darüber hinaus das Ziel der Kooperation, ein gegenseitiges Kennenlernen beider Sei-

ten zu ermöglichen, Informationen auszutauschen und möglicherweise zu einer ver-

trauensvollen Kooperation zu finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener

Konfliktsituationen erleichtert (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVer-

fGE 69, 315, juris Rn. 82 ff.). Das Kooperationsgespräch dient ferner dazu, wesentliche

Informationen auszutauschen, gemeinsam die Gefahrenlage zu erörtern und nach

Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, sodass die Versammlung mög-

lichst wie geplant, aber ohne wesentliche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter statt-

finden kann (Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl.,

§ 14 Rn. 100 f.). Dem Veranstalter wird es ermöglicht, die Auffassung der Behörde zu

entkräften oder durch Modifikation der Umstände der Versammlung zu reagieren (Het-

tich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 81).

Soweit danach auch gegenüber veranstalter- und leiterlosen Versammlungen ein ver-

fassungsrechtlich verankertes Ziel eines Kooperationsgesprächs das gegenseitige

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Kennenlernen sein mag, um zu einer möglichst vertrauensvollen Kooperation finden zu

können, hat der Antragsgegner dem mit seinen mehrfachen Vor-Ort-Besuchen Genüge

getan. Dieser Sinn und Zweck des Kooperationsgesprächs zeigt zudem auch bereits,

dass der Antragsgegner nicht auf die Nutzung einer anonymen E-Mail-Adresse oder

einer anonymen Telefonnummer für das Führen von Kooperationsgesprächen verwie-

sen werden kann, bei denen für ihn in keiner Weise ersichtlich ist, mit wem er kommuni-

ziert.

Dem weiteren Ziel eines Kooperationsgesprächs, gemeinsam die Gefahrenlage zu er-

örtern und nach Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, kann indes bei

veranstalter- und leiterlosen Versammlungen mit Versammlungsteilnehmern, die sich

als nicht verantwortlich und nicht entscheidungsbefugt für diese Angelegenheiten er-

achten, ersichtlich nicht Genüge getan werden. Denn dies setzt im Gegenteil nicht nur

voraus, dass der Partner des Kooperationsgesprächs den Willen des Veranstalters der

Versammlung kennt und artikulieren kann, sondern auch, dass er spiegelbildlich bereit

und in der Lage ist, Lösungen für Konfliktsituationen, die im Rahmen der Kooperation

gefunden wurden, gegenüber den Versammlungsteilnehmern zu vertreten und durch-

zusetzen.

Der Antragsgegner hat auch das Seine getan, einen Ansprechpartner für ein Koopera-

tionsgespräch zu finden, indem er um die Angabe eines Versammlungsleiters oder

Veranstalters gebeten hat. Weitere Ermittlungen dazu musste er nicht von Amts wegen

anstellen. Es wäre hiernach Sache der Versammlungsteilnehmer, ihm Ansprechpart-

ner zu benennen, wenn solche existieren. Der Antragsgegner war insbesondere auch

nicht gehalten, ohne weitere Anhaltspunkte ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen,

ob "Teilverantwortliche" vorhanden sind, da es nach der ihm mitgeteilten hierarchielo-

sen Konzeption der Versammlung fernliegend ist, dass dies der Fall sein könnte. Kon-

krete Personen und Teilverantwortlichkeiten werden vom Antragsteller im Übrigen auch

im Eilverfahren nicht benannt.

3. Der Antragsteller zieht auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht die Tragfähig-

keit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die in Ziffer II Nr. 2 der Allge-

meinverfügung geregelte Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benennen, sei

offensichtlich rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung insoweit ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2

SächsVersG sei in der Anzeige einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel

anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung verantwortlich sein soll.

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Dieser gesetzlichen Pflicht sei hier mangels Anzeige und einer Benennung eines Ver-

sammlungsleiters nicht genügt worden. Die hierarchielose Organisationsform der Ver-

sammlung entbinde nicht von der Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benen-

nen. Zwar schütze Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur Versammlungen mit hierarchischer Struk-

tur, sondern auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv geführten

Versammlung. Die Pflicht, einen Versammlungsleiter zu benennen, stelle indes keinen

unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sondern habe auch eine

grundrechtssichernde Funktion, indem sie die Rechtsstellung des Veranstalters stärke

und die zur störungsfreien Durchführung der Versammlung erforderliche Ordnung si-

chere. Es bestünden hinreichende Zweifel daran, dass der ordnungsgemäße Verlauf

der Versammlung ohne die Einsetzung eines Versammlungsleiters sichergestellt wird.

Dies zeigten bereits die erheblichen Schwierigkeiten der Mitarbeiter des Antragsgeg-

ners, bei den Ortsterminen überhaupt Ansprechpartner unter den Versammlungsteil-

nehmern zu finden. Zudem ergebe sich aus dem auf Dauer angelegten Charakter der

Versammlung, dass auch künftig mit weiteren versammlungsrechtlichen Regelungen

zu rechnen sein werde und hierfür im Vorfeld eine funktionierende Kommunikation

zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern erforderlich sei.

Dem hält das Beschwerdevorbringen entgegen, das Verwaltungsgericht ziehe nicht

den richtigen Schluss aus der vorliegenden besonderen hierarchielosen Organisations-

form der Versammlung. § 6 SächsVersG enthalte zwar keine Regelung für eine derar-

tige Organisationsform, sondern gehe von einer hierarchischen Struktur aus. Als ver-

sammlungsrechtliche Ordnungsnorm sei sie aber im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG ver-

fassungskonform auszulegen. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23

SächsVerf schütze auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv ge-

führten Versammlung; in solchen Fällen könnten die an den Veranstalter gerichteten

Pflichten deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein. Die Teilnehmenden

dürften daher in freier Selbstbestimmung auf die Einsetzung eines Leiters verzichten,

wenn sie in der Lage seien, selbst für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung

zu sorgen. Dass ein ordnungsgemäßer Verlauf ohne die Benennung eines Versamm-

lungsleiters nicht möglich sei, sei weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Dabei

sei zudem zu beachten, dass eine E-Mail-Kommunikation ausdrücklich angeboten wor-

den sei, die bislang vom Antragsgegner einfach nicht genutzt werde. Zusätzlich sei

eine fernmündliche Kommunikation mit der Versammlung möglich. Die fernmündliche

Erreichbarkeit könne beispielsweise über eine Mobilrufnummer, zum Beispiel über das

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bereits bestehende "Waldtelefon", dessen Nummer im Internet veröffentlicht wurde, si-

chergestellt werden. Die Nutzung der dargestellten Telekommunikation würde zur

angefochtenen Auflage jedenfalls das mildere Mittel darstellen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in

Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 SächsVersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter ha-

ben. Diese Norm gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und

Aufzüge entsprechend (§ 18 Abs. 1 SächsVersG). Unter den verschiedenen Auffas-

sungen, die zur Auslegung entsprechender versammlungsrechtlicher Normen vertre-

ten werden, beruft sich der Antragsteller ausschließlich auf die Notwendigkeit einer

verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG dahin-

gehend, dass keine Pflicht zur Bestellung eines Leiters besteht, wenn der ordnungsge-

mäße Verlauf der Versammlung auch ohne das Einsetzen eines Versammlungsleiters

bzw. Leiterkollektivs sichergestellt ist (vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Feb-

ruar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 7; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB,

J. Versammlungsrecht, beck-online, Rn. 216 ff.). Diese Beschränkung des Beschwer-

devorbringens begrenzt von vornherein den Prüfungsumfang des Senats. Jener An-

satz wird vom Senat ungeachtet dessen auch in der Sache geteilt. Vom Antragsteller

wird indes das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser verfassungskon-

formen Auslegung nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl deren Erfüllung vom Ver-

waltungsgericht verneint wurde und nach Aktenlage auch fernliegend ist.

Es erscheint nach Aktenlage fernliegend, dass die Versammlung in ihrer hierarchie-

freien Organisationsform ein Mindestmaß an Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

einhält. Dies zeigt sich beispielhaft am Umgang der Versammlungsteilnehmer mit der

Nutzung von Feuer. Bereits von Beginn an - zunächst von einem Bediensteten des

Staatsbetriebs Sachsenforst als oberer Forstbehörde (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsWaldG)

(Bl. 86 Beh.-Akte), später auch von Bediensteten der Versammlungsbehörde (Bl. 287

Beh.-Akte) - wurden die Teilnehmer der Versammlung auf das Verbot der Nutzung von

Feuer (§ 15 SächsWaldG) als einem besonders bedeutsamen Gefahrenbereich ihres

auf Dauer angelegten Aufenthalts im Wald hingewiesen. Diese grundlegende Vorgabe

wurde gleichwohl von der Versammlung in ihrer hierarchiefreien Organisationsform in

der Folge nicht eingehalten. Insbesondere wurden am Versammlungsort offene Feuer-

stellen, Zigarettenkippen sowie Öfen festgestellt, von denen jedenfalls einer trotz Ent-

fernungsaufforderung nicht abgebaut wurde (Bl. 357 f., 377, 582 f. der Beh.-Akte). Bei

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den drei Vor-Ort-Terminen der Versammlungsbehörde vor Erlass der Allgemeinverfü-

gung vom 18. Mai 2022 hat auch keiner der dort anwesenden Versammlungsteilneh-

mer Bereitschaft gezeigt, hierzu als Ansprechpartner der Behörde zu fungieren. Es ist

kein Versammlungsteilnehmer ersichtlich, der Verantwortung für die Einhaltung dieser

von Versammlungsbehörde und Forstbehörde aufgezeigten Mindestanforderung der

öffentlichen Sicherheit übernimmt. Es erscheint nach dieser festzustellenden tatsächli-

chen Entwicklung der Dauerversammlung aber abwegig, dass die Versammlungsteil-

nehmer ohne Einsetzung eines Leiters in der Lage und/oder willens sind, selbst für den

ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu sorgen.

Der Antragsgegner muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten

lassen, dass er die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine E-Mail-Adresse oder

das "Waldtelefon" nicht genutzt hat, um eine entsprechende Selbstorganisation der

Versammlung anzustoßen. Der Antragsgegner hat mehrfach den unmittelbaren per-

sönlichen Kontakt mit den Versammlungsteilnehmern vor Ort gesucht, um insbeson-

dere die Abwehr von Gefahren in dem vorgenannten Bereich aus der Versammlung

heraus zu erreichen. Diese Versuche der Sensibilisierung, Information und Erörterung

der Gefahrenlage im persönlichen Gespräch sind letztlich in maßgeblichem Umfang

erfolglos geblieben. Dass die Nutzung unpersönlicher und seitens der Versammlungs-

teilnehmer völlig anonym bleibender Kommunikationsformen gegenüber diesen per-

sönlichen Gesprächen besser geeignet sein sollte, auf entsprechende eigenverant-

wortliche Gefahrvermeidungsmaßnahmen der Versammlungsteilnehmer hinzuwirken

und deshalb eher als das persönliche Gespräch einen Erfolg einer entsprechenden

Selbstorganisation der Versammlungsteilnehmer erwarten lassen, ist insgesamt nicht

erkennbar und erscheint abwegig. Das Gegenteil entspricht der Lebenserfahrung.

4. Es erweist sich ferner im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig, dass das Ver-

waltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, der sich gegen Ziffer II Nr. 3 der Allgemein-

verfügung richtet, mit der die Nutzung der errichteten baulichen Anlagen bis zur Vor-

lage eines Standsicherheitsnachweises untersagt wird.

a) Allerdings zieht das Beschwerdevorbringen insoweit tragende Erwägungen des Ver-

waltungsgerichts hinreichend in Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat seine Argumentation darauf gestützt, die in Ziffer II Nr. 3

der Allgemeinverfügung geregelte Nutzungsuntersagung der errichteten baulichen An-

lagen - insbesondere der "Baumhäuser" und der zum Aufenthalt bestimmten Plattfor-

men - in, an und zwischen den Bäumen bis zum Nachweis der Standsicherheit sei

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offensichtlich rechtmäßig. Zwar fielen diese baulichen Anlagen in den Schutzbereich

der Versammlungsfreiheit, so dass diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie

nach anderen Rechtsvorschriften - wie hier dem Baurecht - erlaubnispflichtig wären,

keiner Erlaubnis bedürften und insoweit privilegiert würden. Die streitgegenständlichen

Baumhäuser wiesen einen inhaltlichen Bezug zur Versammlung unter dem Motto

"Heibo bleibt - Unser Wald bleibt und wir auch!" auf und dürften auch für diese auf

Dauer angelegte Versammlung logistisch erforderlich sein. Der Umstand, dass die am

Versammlungsort errichteten Baumhäuser die Anforderungen an den bauordnungs-

rechtlichen Standsicherheitsnachweis nach § 12 SächsBO nicht erfüllten, rechtfertige

deshalb keine Beschränkung der Versammlung. Dennoch sei das Selbstbestimmungs-

recht des Anmelders der Versammlung durch die Rechte Dritter beschränkt. Es obliege

daher der Behörde, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der

Grundlage einer auf Tatsachen basierenden Gefahrenprognose einen Ausgleich zwi-

schen diesen Rechtsgütern, zu denen auch Gesundheit und Leben der Versammlungs-

teilnehmer gehörten, und wechselseitigen Interessen Dritter, wie beispielsweise Spa-

ziergänger, zu finden. In Anwendung dieser Grundsätze sei die bis zur Vorlage eines

Standsicherheitsnachweises auflösend bedingte Nutzungsuntersagung nicht zu bean-

standen. Es handele sich um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines Gefahren-

verdachts. Weil objektive Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Standsicherheit

der baulichen Anlagen bestünden, dürfe ein Standsicherheitsnachweis verlangt wer-

den. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass es bei der Fortdauer der Nutzung dieser Bau-

konstruktionen, deren Standsicherheit unbelegt sei, zu einem Schaden für elementare

Schutzgüter wie Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer kommen könne. Somit

bestünden keine durchgreifenden Bedenken, der Versammlung bzw. den Versamm-

lungsteilnehmern die Aufklärung der Unklarheiten aufzugeben, indem die Nutzung der

Baumhäuser bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises untersagt werde. Maß-

nahmen zur Gefahrenabwehr, wozu auch die hier streitige Gefahrerforschungsmaß-

nahme gehöre, seien demjenigen aufzuerlegen, der als Störer die Gefahr entweder

durch sein Verhalten verursacht habe oder für den Zustand der Sache hafte (§ 6 Abs.

1 und § 7 SächsPVDG). Die Versammlungsteilnehmer hätten die Baumaterialien und

Konstruktionsweise der Baumhäuser selbst ausgewählt und hätten somit die Um-

stände, aus denen sich der Gefahrenverdacht ergibt, verursacht. Dies rechtfertige es,

ihnen die Beibringung eines Standsicherheitsnachweises aufzuerlegen. Der Antrags-

gegner habe auch zutreffend ausgeführt, dass mildere Mittel wie eine Helm- und Seil-

sicherungspflicht kein geeignetes milderes Mittel darstellen würde.

15

Der Antragsteller hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Auf-

lage, die Standsicherheit durch einen Sachverständigen erforschen und nachweisen

zu lassen, keine Gefahrenabwehrmaßnahme, sondern die Anordnung einer Gefahren-

erforschungsmaßnahme sei, die den Versammlungsteilnehmenden nicht auferlegt

werden könne. Diese habe vielmehr durch den Antragsgegner selbst zu erfolgen. Der

Antragsteller könne und werde den Antragsgegner dabei lediglich unterstützen, indem

er ausgebildeten und befähigten Beauftragten des Antragsgegners Zugang zu den

Baumhäusern gewähre und die nötigen Informationen mitteile. Das Gericht habe sich

auch nicht ausreichend mit den durch den Antragsteller dargelegten milderen Mitteln

in seiner Entscheidung auseinandergesetzt. In der Allgemeinverfügung des Antrags-

gegners ziehe dieser bereits eine Anleinpflicht der Versammlungsteilnehmenden als

geeignete Maßnahme zur Sicherung gegen Absturz der Versammlungsteilnehmenden

in Betracht. Ebenso werde die Errichtung von Fangnetzen als geeignete Maßnahme

vom Antragsgegner in Betracht gezogen. Diese Überlegungen könnten nicht wegen

des (Arbeits-)Aufwands für die Beteiligten der Versammlung verworfen werden. Der

vom Antragsgegner angeordnete Standsicherheitsnachweis durch Fachleute bringe

sehr hohe Kosten mit sich. Die Wahl der Mittel, die Versammlung ordnungsgemäß

durchzuführen, obliege den Versammlungsdurchführenden selbst. Hinsichtlich der Ge-

fahren für die Verkehrssicherheit komme eine Ausweisung von Sicherheitsbereichen

in Betracht.

Dieses Beschwerdevorbringen erschüttert die Rechtsauffassung des Verwaltungsge-

richts bezüglich der Frage, wem im Rahmen der Anwendung des Sächsischen Ver-

sammlungsgesetzes die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen obliegt.

Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit einzelnen obergerichtlichen Entscheidun-

gen (BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-

Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 10; so auch Dürig-Friedl, in:

Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 ff.) davon aus, die ansonsten

originär bauordnungsrechtlichen Regelungen der Anforderungen an die Standsicher-

heit von baulichen Anlagen und des Verwaltungsverfahrens zu deren Gewährleistung

einschließlich des Genehmigungsvorbehalts würden hier durch das Sächsische Ver-

sammlungsgesetz verdrängt, weil es sich bei den baulichen Anlagen um "Versamm-

lungsbestandteile" handele. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt betrachtet er-

scheint die Überwälzung von Gefahrerforschungseingriffen auf Versammlungsteilneh-

mer aber zweifelhaft. Nur konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder unmit-

telbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigen zur Anord-

nung von Auflagen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 SächsVersG. Dies

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begründet strenge Anforderungen an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Das

für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren

Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit

hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entge-

genstehenden Interessen führt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR

2793/04 -, BVerfGK 13, 82, juris Rn. 20; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2.

Aufl., Rn. 146 f.). Jedenfalls für versammlungsspezifische Gefahren ist dabei insbeson-

dere auch geklärt, dass ein Veranstalter nicht verpflichtet ist, ein Sicherheitskonzept

vorzulegen und Anstrengungen zur Gefahrenabwehr zu belegen. Verbotsgründe hat

vielmehr die Behörde zu untersuchen, die auch die Beweislast trifft (BVerfG, Beschl. v.

1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris Rn. 12; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,

2. Aufl., Rn. 86). In der Konsequenz dieser versammlungsrechtlichen Verteilung der

Untersuchungs- und Beweislast würde es danach liegen, dass die Versammlungsbe-

hörde im Fall eines spezialgesetzlich nach dem Versammlungsgesetz zu beurteilenden

Gefahrenverdachts grundsätzlich selbst zu ermitteln hat, ob hinreichende tatsächliche

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durch-

führung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Erwägungen des vom Verwal-

tungsgericht zitierten OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 -

, juris Rn. 21), können in diesem Zusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis her-

angezogen werden. Dieser Entscheidung lag maßgeblich zugrunde, dass die dortigen

Versammlungsteilnehmer mit ihrer Weigerung, Mitarbeitern des Antragsgegners den

Zutritt zum Gelände zu ermöglichen, einfachere Gefahrerforschungsmaßnahmen der

Behörde unterbunden hatten. Eine solche Situation besteht hier nach Aktenlage nicht.

b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen

als zutreffend. Der Widerspruch des Antragstellers hat mit erheblicher Wahrscheinlich-

keit keine Erfolgsaussichten (hierzu unter aa]). Die insoweit verbleibenden Ungewiss-

heiten, die im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vollständig ausgeräumt wer-

den können, führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu einem

Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-

schränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-

tigen Vollziehung der behördlichen Verfügung (hierzu unter bb]).

aa) Ein Hauptsacheverfahren des Antragstellers hat nur geringe Erfolgsaussichten.

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Eine Vielzahl rechtlicher Aspekte der Abwehr von Gefahren, die von atypischen Mitteln

einer Versammlung ausgehen, wie sie insbesondere bei der nun häufiger auftretenden

neuen Versammlungsform der Protestcamps zum Einsatz kommen, ist zwar noch nicht

bundesgerichtlich und verfassungsgerichtlich abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Urt.

v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 1 BvR

1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.). Unbeschadet dessen spricht jedoch bei der

Auslegung der landesrechtlichen Regelungen des Sächsischen Versammlungsgeset-

zes viel dafür, dass es hier den Versammlungsteilnehmern des Protestcamps obliegt,

den originär bauordnungsrechtlich geregelten Gefahrenverdacht bezüglich der Stand-

sicherheit der von ihnen errichteten baulichen Anlagen aufzuklären, und dass ihnen bis

zu dieser Klärung und der Behebung sich ergebender Mängel die Nutzung der Anlagen

untersagt werden darf.

Es spricht zunächst - als Ausgangspunkt der Überlegungen - viel dafür, dass die Auf-

fassung des Verwaltungsgerichts, für "Versammlungsbestandteile" seien Genehmi-

gungsvorbehalte nach ordnungsrechtlichem Fachrecht suspendiert und seien die

fachordnungsrechtlich geschützten Rechte Dritter und öffentlichen Belange vielmehr

im Rahmen der versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse für den zu findenden

Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter und öffentlichen

Belangen zu berücksichtigen (s. o., so auch BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10

B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -

, juris Rn. 10; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20

ff.), das Spezialitätsverhältnis des Sächsischen Versammlungsgesetzes überdehnt

und ihr deshalb in der Hauptsache nicht zu folgen sein wird.

Ein solches Spezialitätsverhältnis von Verfahren nach dem Versammlungsgesetz ist

zwar im Verhältnis zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen anerkannt und

dort nach dem idealtypischen Regelfall von Versammlungen als Inanspruchnahme von

öffentlichem Verkehrsraum auch zwangsläufig (BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 - 7 C

50.88 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, juris

Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris

Rn. 18). Dies kann allerdings voraussichtlich aus den folgenden Gründen nicht auch

für atypische Ausgestaltungen von Versammlungen auf jegliche Genehmigungs- oder

sogar Befreiungsvorbehalte nach sonstigem Fachrecht übertragen werden.

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Wegen des für Fortschreibungen generell offenen Versammlungsbegriffs ist für den

Gesetzgeber des Versammlungsgesetzes jenseits typischer Versammlungsmodalitä-

ten überhaupt nicht absehbar, welche gefahrgeneigten Aktivitäten als Bestandteil von

Versammlungen entfaltet werden könnten, die als solche sonderordnungsrechtlichen

Restriktionen und hierbei häufig Erlaubnisvorbehalten unterworfen sind. Es ist deshalb

nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Spezialität des Versammlungs-

gesetzes auch für derartige atypische Konkurrenzverhältnisse zu sonderordnungs-

rechtlichen Regulierungen vorsehen wollte. Dies wird auch durch den Befund bestätigt,

dass die Regelungen des Versammlungsgesetzes offenkundig nicht auch für solche

atypischen gefahrgeneigten Aktivitäten beliebiger Art hinreichende verfahrensrechtli-

che und materiell-rechtliche Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr bereithalten. Dies trifft

gerade in Fällen nicht angezeigter Versammlungen zu, über deren sonderordnungs-

rechtliches Gefährdungspotential die Versammlungsbehörde häufig erst im Nachhinein

Kenntnis erlangen wird, nachdem die gefahrenträchtigen Sachverhalte bereits verwirk-

licht wurden. Zudem wird der sonderordnungsrechtliche Rechtsgüterschutz häufig ge-

rade strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich durch eine Strafbewehrung des

Handelns ohne Erlaubnis abgesichert, sodass eine Suspendierung von sonderord-

nungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten für "Versammlungsbestandteile" einen

zentralen Baustein des Konzeptes des Rechtsgüterschutzes zum Fortfall bringen

würde. So wäre etwa bei einer versammlungsrechtlichen Suspendierung des Geneh-

migungsvorbehalts die Nutzung von Feuer im Wald im Rahmen von - auch von nicht

angezeigten - Versammlungen entgegen § 15 Abs. 1 SächsWaldG genehmigungsfrei

und damit auch keine Ordnungswidrigkeit (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG). Es be-

stünde ferner z. B. kein Erfordernis einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr-

zeugen als Versammlungsmittel im Rahmen von Versammlungen. Ebenso bestünde

kein Erfordernis der Zulassung für Kraftfahrzeuge, die als Versammlungsmittel genutzt

werden. Denkbar wären mit dieser Auffassung etwa auch Versammlungen zum "Recht

auf Rausch" mit der erlaubnisfreien und damit auch straffreien (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 BtMG: "unerlaubt") Abgabe von Betäubungsmitteln auf Versammlungen. Dass dies

jedenfalls für nicht angezeigte Versammlungen, bei denen die Behörde auf versamm-

lungsrechtlicher Grundlage erst mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht reagieren

könnte, völlig sachwidrige und nicht hinnehmbare Konsequenzen sind, liegt auf der

Hand. Ein derartiges Übergreifen des landesrechtlichen Versammlungsgesetzes in

bundesgesetzlich geregelte Materien wäre im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht

zulässig, soweit die Bundesgesetze eine abschließende Normierung getroffen haben

(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 89, juris; Urt.

v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 99).

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19

Es spricht nach alledem sehr Vieles dafür, dass die Spezialität des Versammlungs-

rechts - und damit auch seine Konzentrationswirkung - nicht greift, soweit es darum

geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in Versammlungen und deren Ablauf

ihre Ursache haben, insbesondere etwa nicht für Anordnungen aus bauordnungs-, feu-

ersicherheits- und seuchenrechtlichen Gründen (VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S

349/10 -, juris Rn. 60; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 49 m. w.

N.; str. a. A. Eickenring/Ewering/Kohlmeier, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versamm-

lungsrecht, 2. Aufl. § 13 Rn. 23 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon

aus, dass die sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit nicht bedeutet,

dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes

eingegriffen werden könnte, weil das Versammlungsgesetz keine abschließende Re-

gelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auf-

treten können, enthält (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2019 - 6 B 149/18 -, juris Rn. 8).

Jenseits der Regelungen zur typischerweise mit Versammlungen einhergehenden

Straßennutzung muss es danach für Versammlungsmittel und Versammlungsmodali-

täten bei allen allgemein auch jenseits von Versammlungen geltenden fachordnungs-

rechtlichen Vorgaben des materiellen Rechts wie auch bei entsprechenden verfahrens-

rechtlichen Genehmigungsvorbehalten, Anzeige- und Nachweispflichten verbleiben.

Die Nichteinhaltung dieser materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben

des Sonderordnungsrechts kann aber nur dann zu fachordnungsrechtlichen oder poli-

zeirechtlichen Verboten und Anordnungen führen, die ihrer Qualität nach Auflösungen

oder Beschränkungen der Versammlung gleichstehen, wenn das dahinter stehende

Rechtsgut dies seinem Gewicht nach im Verhältnis zur Bedeutung der betreffenden

Versammlungsmodalität für die Ausübung des Versammlungsgrundrechts rechtfertigt

(vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, Rn. 60, juris). Das bloße Fehlen

einer erforderlichen Baugenehmigung oder eine bloße Verletzung solcher Vorgaben

für die Gestaltung baulicher Anlagen, die nicht der Abwehr von Gefahren für elemen-

tare Rechtsgüter dienen, würde dann im Ausgangspunkt nicht zu baurechtlichen Nut-

zungsuntersagungen berechtigen, die in die Freiheit zur selbstbestimmten Wahl der

Versammlungsmittel eingreifen. Für die Situation langdauernder Protestcamps ist al-

lerdings inzwischen geklärt, dass die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen

Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht erlangen, je länger ein

Protestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris

Rn. 24; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 24;

s. a. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 41). Sind ent-

sprechende Rechte Dritter und die öffentlichen Belange danach mit fortschreitendem

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Zeitablauf mit einem zunehmenden Gewicht in den wechselseitigen Interessenaus-

gleich durch die Behörde einzubringen, kann der gebotene Ausgleich aber nicht nur

durch die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene zeitliche Beschränkung der

Dauer eines Protestcamps erfolgen, sondern - erst recht - auch dadurch, dass das

weiterhin geltende Sonderordnungsrecht durch entsprechende Anordnungen wieder

durchgesetzt wird und damit die dahinter stehenden öffentlichen und privaten Belange

geschützt werden, sobald die durch die Versammlung verursachten Beeinträchtigun-

gen anderer Rechtsgüter in der Abwägung gegenüber dem Versammlungsgrundrecht

überwiegen.

Auch wenn danach im Einzelfall einschränkende fachordnungsrechtliche Verbote und

Anordnungen wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Versammlungsfreiheit

nicht zulässig sein sollten, bliebe zudem ein Verstoß gegen den fachordnungsrechtli-

chen Genehmigungsvorbehalt mit dieser Auffassung gleichwohl entsprechend der hier-

für allgemein geltenden Regelungen des Fachrechts strafbewehrt. Dieses Auslegungs-

ergebnis begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsgrund-

recht. Versammlungen sind mit Mitteln, die sich im Rahmen der Rechtsordnung halten,

ohne Weiteres in einer öffentlichkeitswirksamen Form realisierbar. Ein allgemein ver-

botenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in

Form einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtferti-

gungsgrund für strafbares (oder ordnungswidriges) Verhalten. Die Zuordnung eines

Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein noch nicht

seine Beurteilung als rechtmäßig. Dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Aus-

übung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit begangen wurde, wäre vielmehr im

Rahmen solcher Tatbestandsmerkmale des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbe-

standes zu berücksichtigen, die eine wertende Berücksichtigung der berührten Rechts-

güter und Belange ermöglichen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 -

1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 63), oder wäre im Rahmen der Strafzu-

messung einzustellen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, juris Rn. 14).

Hierdurch ist auch gewährleistet, dass sich die verwirkte Sanktion gemessen am

Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt.

Nach diesen Grundsätzen ist die in Ziffer II Nr. 3 der Allgemeinverfügung bis zur Bei-

bringung eines von einem Nachweisberechtigten bzw. Prüfingenieur für Standsicher-

heit gemäß § 66 Abs. 2 SächsBO erstellten Standsicherheitsnachweises angeordnete

Nutzungsuntersagung der baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen - ins-

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besondere der "Baumhäuser" und der zum Aufenthalt bestimmten Plattformen - vo-

raussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für den Erlass dieser Anordnung als

untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO zuständig. Er

hat seinen Bescheid - neben dem allgemein als Ermächtigungsgrundlage herangezo-

genen § 15 Abs. 1 SächsVersG - auch auf die Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2

SächsBO sowie den Verstoß gegen die materiellen baurechtlichen Vorgaben für die

Standsicherheit baulicher Anlagen gestützt. Die Baumhäuser und Plattformen sind

keine verfahrensfreien (§ 61 SächsBO) baulichen Anlagen. Es obliegt danach bau-

rechtlich nach jeder Betrachtungsweise den Versammlungsteilnehmern, die Standsi-

cherheit der von ihnen errichteten und genutzten Baumhäuser nachzuweisen (§ 66

Abs. 1 SächsBO), nicht der Behörde, dies durch eigene Begutachtungen aufzuklären.

Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar erhebliche Anhaltspunkte dafür vorgetra-

gen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlagen in hohem Maße tatsächlich zwei-

felhaft ist (so auch ausführlich OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M

207/21 - juris, Rn. 14 ff. für einen gleichgelagerten Fall). Demzufolge liegt hier eine

Beeinträchtigung des öffentlichen und privaten Interesses daran vor, dass bauliche An-

lagen (hier die Baumhäuser und Plattformen) nur errichtet und genutzt werden, wenn

ihre Standsicherheit gewährleistet ist, was zugleich dem Schutz von Leib und Leben

der dort Anwesenden und damit dem Schutz elementarer Rechtsgüter dient. Diese be-

einträchtigten Belange wurden vom Antragsgegner zudem gegenüber dem Interesse

der Versammlungsteilnehmer an einer selbstbestimmten Wahl der Versammlungsmit-

tel vor dem Erlass des Bescheides vom 18. Mai 2022 bereits über mehrere Monate

zurückgestellt. Ihr Gewicht nimmt nach dem oben Gesagten ohnehin mit zunehmender

Dauer der Beeinträchtigung zu. Dies gilt hier aber nochmals in höherem Maße, weil

sich auch die Dauer der Belastung der Bäume und des Materials nach den plausiblen

Ausführungen der Allgemeinverfügung negativ auf die Standsicherheit der Baumhäu-

ser auswirken kann und diese Standsicherheit damit immer zweifelhafter erscheint.

Das zeitliche Ende der Versammlung und damit die weitere Dauer der Beeinträchtigung

berechtigter baurechtlicher Sicherheitsbelange sind zudem völlig offen. Auf der ande-

ren Seite wird durch die Untersagung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur Vor-

lage eines Standsicherheitsnachweises den Versammlungsteilnehmern zumindest

zeitweise, wegen des wohl erforderlichen hohen Kostenaufwands auch mit einiger

Wahrscheinlichkeit endgültig, der Gebrauch wichtiger Mittel ihrer Versammlungsinfra-

struktur und wohl auch ihrer Meinungskundgabe unmöglich gemacht. Abgeschwächt

wird das Gewicht dieser Beeinträchtigung jedoch wiederum dadurch, dass der Antrag-

steller und die anderen Versammlungsteilnehmer hierdurch an der Fortführung der Ver-

sammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - nicht gehindert werden.

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Sie können vielmehr während des Zeitraums, den die Einholung von Standsicherheits-

nachweisen in Anspruch nimmt, auf einen Aufenthalt in Zelten o. Ä. zurückgreifen (so

auch OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris, Rn. 24).

Es ist ferner kein milderes Mittel gegenüber der Nutzungsuntersagung erkennbar. Das

OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 (- 3 M

207/21 -, juris Rn. 23) überzeugend Folgendes ausgeführt:

"Auch eine Helm- und Seilsicherungspflicht wäre kein milderes Mittel, um die

Gefahr - bis zur Klärung durch einen Standsicherheitsnachweis - auszu-

schließen. Denn mittels Helm- und Seilsicherungspflicht der Versammlungs-

teilnehmer bzw. Absperren der Gefahrenzonen und Einrichtung von Sicher-

heitsbereichen in Orientierung an einschlägigen Regelungen für Arbeiten un-

ter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfah-

ren (DGUV 212-001) und für Waldarbeiten (DGUV 114/018) könnten etwaige

Gefahren für Versammlungsteilnehmende und Dritte nicht in Gänze ausge-

schlossen werden. Es ist bereits lebensfremd anzunehmen, dass bei einer

auf Dauer angelegten Nutzung der als Kundgebungsmittel verwendeten bau-

lichen Anlagen eine Helm- und Seilsicherungspflicht gleich gut geeignet ist,

um den Gefahren zu begegnen. Die Kundgebungsmittel dienen den Ver-

sammlungsteilnehmenden als Orte des regelmäßigen Aufenthalts und als

Schlafplatz, so dass eine Seilsicherung und ein Helm durchgehend - so auch

beim bloßem Verweilen auf einer Plattform oder Schlafen - getragen werden

müssten. Die Helm- und Seilsicherungspflicht ist für den von den Versamm-

lungsteilnehmern beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt nicht praktikabel, so

dass es zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich ist, dass

sie nicht ausnahmslos eingehalten wird. Hinzu kommt, dass ausgehend von

einer fehlenden Versammlungsanmeldung und -leitung auch Zweifel an der

Durchsetzbarkeit einer solchen Maßnahme bei den Versammlungsteilneh-

menden bestehen. Mit Blick auf die Lage des Versammlungsorts ist eine un-

unterbrochene Einhaltung einer solchen Verpflichtung auch nicht ohne un-

zumutbaren Aufwand für die Versammlungsbehörde überprüfbar. Erweist

sich damit die Helm- und Seilsicherungspflicht nicht als milderes Mittel,

kommt es auf die Möglichkeit, etwaige Gefahrenzonen unterhalb der bauli-

chen Anlagen einzurichten, nicht an."

Dem schließt sich der Senat an.

In Abwägung der betroffenen, dem Schutz von Leib und Leben dienenden baurechtli-

chen Belange einerseits und des versammlungsgrundrechtlich geschützten Interesses

an der Weiternutzung der Baumhäuser andererseits erscheint es nach alledem ge-

rechtfertigt, im Mai 2022 - wie erfolgt - das baurechtliche Fachrecht bezüglich der er-

forderlichen Standsicherheit der baulichen Anlagen durchzusetzen und den Versamm-

lungsteilnehmern die Nutzung der Baumhäuser und Plattformen zu untersagen, so-

lange von ihnen keine Standsicherheitsnachweise beigebracht werden.

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48

23

bb) Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbleiben allerdings

angesichts der genannten gegenläufigen Rechtsprechungsansätze anderer Oberge-

richte letztlich noch Ungewissheiten, ob das Sächsische Versammlungsgesetz in dem

oben dargestellten Sinn einer nur beschränkten Konzentrationswirkung auszulegen ist.

Dies muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Diese Un-

gewissheiten führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung indes nicht zu ei-

nem Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-

schränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-

tigen Vollziehung der behördlichen Verfügung.

Bezüglich der Nutzungsuntersagung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichti-

gen, dass erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Baumhäuser und Plattformen

bestehen, die vom Antragsteller auch nicht ausgeräumt wurden. Damit stehen Gefah-

ren für die höchstrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer,

sonstiger dort Anwesender wie auch der Rettungs- und Einsatzkräfte, die in dem Areal

tätig werden müssen, im Raum. Gleichwohl konnten der Antragsteller und die anderen

Versammlungsteilnehmer diese Baumhäuser nunmehr mehrere Monate als Versamm-

lungsmittel für die von ihnen gewünschte Konzeption der Versammlung nutzen. Erst

recht nach diesem langen Zeitraum, in dem bauordnungsrechtliche Sicherheitsbeden-

ken zugunsten der Versammlungsteilnehmer schon zurückgestellt worden sind, über-

wiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beseitigung der bauordnungs-

rechtlichen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse des Antragstellers, hiervon vorläu-

fig bis zur Klärung in der Hauptsache weiterhin verschont zu bleiben und die Versamm-

lung in der selbst gewählten Form weiter fortführen zu können. Hierbei ist auch zu be-

rücksichtigen, dass dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern die

Fortführung der Versammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - hier-

durch nicht unmöglich gemacht wird (s.o.).

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung, soweit nach der angegrif-

fenen Anordnung die Beibringung des Standsicherheitsnachweises den Versamm-

lungsteilnehmern obliegt und der Antragsgegner eine Übernahme der Kosten hierfür

ablehnt.

Sollte sich die Anordnung insoweit im vom Antragsteller angestrengten Hauptsache-

verfahren als rechtswidrig erweisen, könnte der Antragsteller verauslagte Kosten für

Standsicherheitsgutachten vom Antragsgegner erstattet verlangen. Diese Belastung

wäre daher reversibel. Es erscheint allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass dem

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Antragsteller oder den anderen Versammlungsteilnehmern die Erfüllung dieser Oblie-

genheit aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und er so durch die - sich unterstellt

als rechtswidrig erweisende - Anordnung zeitlich unumkehrbar bis zur Klärung in der

Hauptsache in der Nutzung der Baumhäuser eingeschränkt wird. Zu den persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen der anderen Versammlungsteilnehmer werden vom

Antragsteller allerdings keine substantiierten Angaben gemacht. Diese verbleiben viel-

mehr sämtlich in der Anonymität. Jedoch stellen Spendenaufrufe im Internet immerhin

einen Anhaltspunkt dafür dar, dass wahrscheinlich keine erheblichen Eigenmittel zur

Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist insoweit indes auch, dass die Versammlungs-

teilnehmer die Baumhäuser trotz der bestehenden Standsicherheitsbedenken über

mehrere Monate nutzen konnten und die Versammlung weiterhin mit anderen Mitteln

fortführen können. Das derzeitige Gewicht eines unterstellt rechtswidrigen Eingriffs in

die freie Wahl von Versammlungsmodalitäten erscheint zum Zeitpunkt der Entschei-

dung des Senats auch deshalb nicht als herausgehoben, weil mittlerweile zweifelhaft

erscheint, ob mit dem Protestcamp überhaupt noch ein versammlungsspezifischer

Zweck verfolgt wird. Eine - wie hier - extrem lange Dauer kann nach der neueren Recht-

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz dafür sein, dass dies tatsächlich

nicht der Fall ist. Der Veranstalter wäre gehalten, den versammlungsspezifischen

Zweck im Sinne einer auf die voraussichtliche Dauer bezogenen Gesamtkonzeption zu

substantiieren. Zu fordern ist zwar nicht ein lückenloses Konzept mit konkreten Pro-

grammpunkten. Den Angaben muss sich jedoch nach objektivem Verständnis ein auf

die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck

entnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 23). Dies er-

scheint mittlerweile zweifelhaft. Spezifische Veranstaltungen oder Aktivitäten im Sinne

einer Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind im Rahmen des Protestcamps

nach Aktenlage und dessen Internetauftritt zuletzt am 29. Mai 2022 durchgeführt wor-

den (https://heibo.noblogs.org/2022-04-10/veranstaltungsreihe-im-heibo/). Die öffent-

lichkeitswirksamen Aufrufe und Aktivitäten beschränken sich seitdem auf Vorbereitun-

gen für die Verhinderung der Räumung (https://heibo.noblogs.org/category/news/).

Das erklärte Ziel einer rein faktischen Verhinderung des Fällens der Bäume durch die

Waldbesetzung ist als selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen aber

nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (BVerfG, Beschl.

v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 44).

Würde demgegenüber der Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-

zes zur Kostenübernahme verpflichtet und würde sich dies im Hauptsacheverfahren

als rechtswidrig herausstellen, würde er zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet,

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25

ohne dass erkennbar ist, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller, dem

Prozesskostenhilfe gewährt wurde, oder den anderen - anonym bleibenden - Ver-

sammlungsteilnehmern durchsetzbar wären. Zwar handelt es sich insoweit "nur" um

einen finanziellen Schaden für die öffentliche Hand. Andererseits haben die Versamm-

lungsteilnehmer die Wahl einer Bauweise mit erheblichen Standsicherheitsbedenken

und den hieraus resultierenden erheblichen Folgekosten in freier Entscheidung getrof-

fen, unterfällt das Protestcamp mit einiger Wahrscheinlichkeit derzeit nicht mehr dem

Grundrecht auf Versammlungsschutz und ist die behördliche Anordnung mit hoher

Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Nach alledem tritt auch insoweit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der

Wirkung der Beschränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Inte-

resse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung zurück.

5. Die Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen Rechts-

schutz gegen Ziffer II Nr. 4 der Allgemeinverfügung - gegen die Anordnungen zur Si-

cherstellung der Flucht- und Rettungswege sowie die Pflicht zur Vorlage eines Ret-

tungs- und Evakuierungskonzepts - begehrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags insoweit auf folgende Erwä-

gungen gestützt: Der Antragsgegner habe in Ziffer II Nr. 4 a) der Allgemeinverfügung

den Versammlungsteilnehmern aufgegeben, die auf den Anfahrtswegen zum Ver-

sammlungsgelände vorhandenen Blockaden - Baumstämme, Äste und Tripods - spä-

testens innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu beseiti-

gen und die Nutzung sämtlicher Anfahrtswege in keiner Weise zu behindern, damit

Einsatz- und Rettungsfahrzeugen Tag und Nacht ein ungehinderter Zugang zur Veran-

staltungsfläche ermöglicht wird. Diese Regelung habe er zutreffend auf § 5 Abs. 1

SächsBO gestützt, wonach Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken insbesondere für

die Feuerwehr zu schaffen seien. Auf das allgemeine Ordnungsrecht könnten behörd-

liche Maßnahmen zur Beschränkung von Versammlungen gestützt werden, wenn und

soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versamm-

lung und deren Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend komme es insoweit darauf

an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Ge-

fahrenprognose geeignet sei, die Beschränkung der Versammlung selbstständig zu

tragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien diese Barrikaden nicht zur Ver-

wirklichung des Versammlungszwecks erforderlich. Darüber hinaus sei es auch nicht

erforderlich, diese Verpflichtung auf einzelne tatsächlich land- und forstwirtschaftlich

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26

genutzte Verkehrsflächen zu begrenzen. Insofern habe der Antragsgegner überzeu-

gend ausgeführt, dass Waldwege je nach Witterung und Jahreszeit unterschiedlich be-

fahrbar seien. Die in Ziffer II Nr. 4 b) und c) der Allgemeinverfügung geregelte Pflicht

zur Vorhaltung und Beschilderung von Flucht- und Rettungswegen sei rechtmäßig. Ge-

mäß § 33 Abs. 1 SächsBO müssen u.a. für Nutzungseinheiten mit mindestens einem

Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein.

Als milderes Mittel habe es der Antragsgegner für ausreichend erachtet, lediglich min-

destens einen Rettungsweg zu verlangen, der über eine mit der baulichen Anlage fest-

verbundene, geprüfte und bei Bränden mindestens 30 Minuten lang standsichere Leiter

zu gewährleisten sei. Die vorhandenen Leitern und Seile stellten keine hinreichenden

Rettungswege dar. Den Rettungskräften könne bereits zum Eigenschutz nicht die Nut-

zung von unsicheren Leitern, wie Strickleitern, zugemutet werden. Die Pflicht zur Be-

schilderung der Rettungswege könne sich auf § 3 SächsBO stützen, wonach bauliche

Anlagen so zu errichten seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson-

dere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Das dauerhafte Vor- und Freihal-

ten von Flucht-und Rettungswegen diene unter Berücksichtigung des Ortes der Ver-

sammlung, der gerade im Sommer nicht unerheblichen Brandgefahren ausgesetzt sei,

dem Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter

Dritter. Zwar sei nach baurechtlichen Vorschriften eine Ausschilderung und Kennzeich-

nung von Flucht- und Rettungswegen ausdrücklich nur bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4

SächsBO) vorgesehen. Da aber nach § 2 Abs. 4 Nr. 20 SächsBO Sonderbauten alle

sonstigen baulichen Anlagen seien, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefah-

ren verbunden sei wie bei den in Nr. 1 bis Nr. 19 genannten Anlagen, rechtfertige die

besondere Situation der hier in Rede stehenden "Baumhäuser" das Erfordernis, Flucht-

und Rettungswege bereitzuhalten und diese für Versammlungsteilnehmer und Ret-

tungskräfte zu kennzeichnen. Die in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung geregelte

Pflicht zur Entfernung aller Wäsche- und sonstiger Leinen, Bänder und Seile sei recht-

mäßig. Die Regelung sei für die Freihaltung von Flucht- und Rettungswege erforderlich

und diene dem Schutz der Versammlungsteilnehmer. Die Kennzeichnung mit Flatter-

band reiche nicht aus, um den vom Antragsgegner aufgezeigten Gefahren (z.B.

Strangulation) ausreichend sicher zu begegnen.

Hiergegen wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit

seinem Vortrag auseinandersetzt, dass die "Blockaden" eine symbolische Funktion hät-

ten. Sie sollten demonstrativ darstellen, dass einer Rodung des Waldes entgegenge-

treten werde. Tatsächlich genutzte Wege, insbesondere ausgewiesene Flucht- und

Rettungswege, könnten hiervon freigehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe

57

27

sich auch nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, es sei möglich, anstelle von

Leitern Flucht und Rettung auch über bestimmte, von ihm im Detail genannte, Seile zu

suchen; alle Versammlungsteilnehmer, welche nicht ebenerdige Anlagen nutzten,

seien darin besonders geschult. Auf die Baumhäuser seien die Vorschriften über Son-

derbauten nicht anwendbar. Denn die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 19 SächsBO genannten

Anlagen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie von Art oder Nutzung mit bestimmten

Gefahren verbunden seien. Diese Gefahren resultierten vor allem aus der Größe der

Anlagen oder der Vielzahl der nutzenden Personen. Die Baumhäuser würden von nur

wenigen, nicht in besonderem Maße vulnerablen Personen genutzt und seien gleich-

zeitig so übersichtlich gestaltet, dass eine gesonderte Kennzeichnung von Fluchtwe-

gen nicht notwendig sei. Die Wege seien, anders als bei Sonderbauten, auf einen Blick

zu erfassen. Hinsichtlich der Verfügung Ziffer II Nr. 4 d) verkenne das Verwaltungsge-

richt, dass es sich bei einem Teil der Leinen um Vorrichtungen zur Befestigung von

Bannern und Plakaten, mithin um Kundgebungsmittel, handele, welche nicht anderwei-

tig befestigt werden könnten. Die Auflage, sämtliche Leinen zu entfernen, sei jedenfalls

zu unbestimmt, da nach ihrem Wortlaut auch Kundgebungsmittel darunter fielen.

a) Bezüglich der Anordnung der Beseitigung der Blockaden in Ziffer II Nr. 4 a) der All-

gemeinverfügung greift das Beschwerdevorbringen zwar tragende Elemente der Be-

wertung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten an. Das Verwal-

tungsgericht ist - wie auch die Allgemeinverfügung (S. 23) - tragend davon ausgegan-

gen, dass die Blockaden nicht zur Verwirklichung des Versammlungszwecks erforder-

lich seien. Der Antragsteller hält dem entgegen, ihnen komme ein symbolischer Erklä-

rungsgehalt im Rahmen des Versammlungszwecks zu (vgl. zu symbolischen Blocka-

den BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn.

42 f.). Dies erscheint nicht fernliegend. Würde sich dieser Vortrag im Hauptsachever-

fahren als zutreffend erweisen, läge mit der derzeitigen Fassung des Bescheides ein

Ermessensfehler vor, weil der mit der Beseitigungsanordnung bewirkte Eingriff in Art.

8 GG nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden ist. Das führt hier aber

nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Die Ent-

scheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich vielmehr auch unter diesen Umstän-

den aus anderen Gründen als richtig. Denn bei der vorzunehmenden Interessensab-

wägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beseitigung eines solchen (möglichen)

Fehlers im Widerspruchsverfahren absehbar ist und dem Antragsteller eine Befolgung

der Beseitigungsverfügung bis dahin - auch in Ansehung der Art des möglichen Fehlers

- zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. November 2006 - 1 B 1886/06

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28

-, juris Rn. 11). Die in § 5 SächsBO normierten öffentlichen Interessen an der Beseiti-

gung der Blockaden überwiegen die Belange des Antragstellers eindeutig. Die Blocka-

den verhindern, dass das Versammlungsgelände in Not- und Unglücksfällen auf allen

vorhandenen Zuwegungen schnell für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge erreichbar ist,

und begründen damit eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der dort Anwesenden.

Dem Antragsteller und den weiteren Versammlungsteilnehmern wurde unter Hintan-

stellung dieser Sicherheitsbelange über mehrere Monate die Möglichkeit eingeräumt,

die symbolische Blockade mittels der Barrikaden in der von ihnen gewünschten Form

vorzunehmen. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an frei zugänglichen Rettungs-

wegen nimmt nach dem oben Gesagten mit zunehmender Dauer der Versammlung zu

und überwiegt jedenfalls nach dem bei Bescheiderlass verstrichenen mehrmonatigen

Zeitraum das Interesse an der Nutzung eines solchen Kundgebungsmittels deutlich.

Der Antragsgegner muss sich insoweit auch nicht auf die Nutzung anderer Waldwege

verweisen

lassen,

schon

weil

deren

jeweilige

Befahrbarkeit wetterbedingt

Schwankungen unterliegen kann.

b) Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer II Nr. 4 c) der Allgemeinverfügung, für bauliche

Anlagen als Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum, welche nicht

ebenerdig sind, mindestens einen Rettungsweg über eine mit der baulichen Anlage

fest verbundene, geprüfte und zugelassene sowie bei Bränden mindestens 30 Minuten

lang standsichere Leiter zu gewährleisten, genügt das Beschwerdevorbringen den Be-

gründungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antrag-

stellers zur Möglichkeit von Flucht und Rettung über bestimmte Seile zur Kenntnis ge-

nommen und dahin gewürdigt, dass den Rettungskräften bereits zum Eigenschutz nicht

die Nutzung von unsicheren Leitern (wie Strickleitern) zugemutet werden kann. Hiermit

setzt sich das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander.

c) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine durchgreifenden Zweifel an der Würdi-

gung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anordnung zur Ausschilderung und Kenn-

zeichnung von Fluchtwegen in Ziffer II Nr. 4 b) der Allgemeinverfügung auf.

Eine Vergleichbarkeit mit den Gefahren von Sonderbauten i. S. d. § 2 Abs. 4 SächsBO

liegt bei der Nutzung von Baumhäusern im Wald unter - wie hier erfolgend - Verwen-

dung von Feuer zum Heizen und Kochen nahe (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15: Camping- und

Wochenendplätze, § 2 Abs. 4 Nr. 19: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang

oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist).

59

60

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29

Die Ausschilderung von Fluchtwegen durch langnachleuchtende Schilder entspre-

chend der DIN EN ISO 7010 Norm soll zudem gerade auch dazu dienen, dass die

Fluchtwege von dem wechselnden Personenkreis, der sich an der Versammlungsstätte

aufhält, wie auch von Rettungskräften unter den möglichen eingeschränkten Sichtver-

hältnissen eines Brandes mit starker Rauchentwicklung oder bei Dunkelheit schnell

und sicher gefunden werden können. Es führt danach nicht weiter, dass die Wege "auf

einen Blick zu erfassen" sind, weil dies hinreichende Sichtverhältnisse voraussetzt. Ein

Bedürfnis nach einer solchen Ausschilderung sicherer Fluchtwege besteht umso mehr,

als nach Aktenlage unmittelbar angrenzend an das Versammlungsgelände schlecht

sichtbare Anlagen mit einer besonderen Verletzungsgefahr geschaffen wurden. Dies

betrifft zum Ersten - selbst bei Tageslicht schlecht sichtbare - Wegbegrenzungen, die

aus spitzen Ästen bestehen und Verletzungsgefahr begründen. Es betrifft zum Zweiten

einen ausgehobenen Graben von 1,5 m Tiefe, 2 m Länge und 70 cm Breite, in dem

sich 10 bis 15 hochkant aufgestellte Stöcke/Äste befinden, die hineinfallende Personen

schwer verletzen können, und der aus Richtung des Waldes kaum erkennbar ist (Bl.

582 der Beh.-Akte). Der Eingriff ist zudem von sehr geringem Gewicht. Erwerb und

Anbringen der erforderlichen Kennzeichnung ist mit einem geringen finanziellen und

sonstigen Aufwand verbunden und schränkt die Wahlmöglichkeiten des Antragstellers

und der anderen Versammlungsteilnehmer bezüglich ihrer Kundgebungsmittel nicht

ein. Demgegenüber wiegen die Gefahren für Leib und Leben durch eine unzureichende

Auffindbarkeit von sicheren Fluchtwegen im Brandfall schwer.

d) Demgegenüber hat die Beschwerde teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die An-

ordnung in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung wendet, alle Wäscheleinen, sons-

tige Leinen, Bänder, Seile usw. zwischen oder an den Bäumen zu entfernen. Diese

Anordnung greift unverhältnismäßig in das Recht des Antragstellers auf Wahl seiner

Kundgebungsmittel ein, soweit an den Leinen Transparente befestigt sind. Insoweit

reicht es vielmehr zur Abwehr der vom Antragsgegner beschriebenen Gefahren aus,

die Leinen in einer solchen Höhe anzubringen, dass eine Behinderung oder Verletzung

von Personen, die sich auf der Versammlungsstätte bewegen, ausgeschlossen er-

scheint. Mit einer dahingehenden Auflage war die aufschiebende Wirkung des Wider-

spruchs des Antragstellers mithin in diesem Umfang - für Leinen und Seile, mit denen

tatsächlich Transparente befestigt sind, nicht aber für solche, für die das nur geplant

aber nicht umgesetzt ist - wiederherzustellen.

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30

6. Die Beschwerde hat ebenfalls nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen

Rechtsschutz gegen die brandschutzrechtlichen Anordnungen der Ziffer II Nr. 5 der

Allgemeinverfügung begehrt.

Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag mit folgenden Erwägungen

abgelehnt: Die den Versammlungsteilnehmern in Ziffer II Nr. 5 b) auferlegte Pflicht, am

Boden einen Löschwasservorrat von 30.000 Litern einzurichten, sei nicht zu beanstan-

den. Die Bevorratung von Löschwasser am Versammlungsort sei zum Schutz von Le-

ben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt und stelle keinen un-

verhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Der Antragsgegner habe

die Menge des erforderlichen Löschwassers in seiner Verfügung auch nachvollziehbar

begründet. Das Löschwasser in den Tanks der Löschfahrzeuge genüge häufig nicht

zur ausreichenden Bekämpfung eines Waldbrandes. Bei dem sich im Wald befindli-

chen Protestcamp, dessen bauliche Anlagen im Wesentlichen aus Holz bestünden,

dürfe die Gefahr eines schnell außer Kontrolle geratenen Brandes - insbesondere auf-

grund der gegenwärtigen sommerlichen Witterung und der anhaltenden Trockenheit -

nicht unterschätzt werden. Auch das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von

Brandlasten in Ziffer II Nr. 5 d) sei offensichtlich rechtmäßig. Von diesen Brandlasten

gehe eine besondere Gefahr aus, weil im Camp die erhöhte Gefahr eines Brandaus-

bruchs bestehe. Dieses Verbot schließe die vom Antragsteller als milderes Mittel vor-

getragene geschützte Lagerstätte von Baumaterialien in Versammlungsnähe nicht aus.

Nach dem Sinn und Zweck der Anordnung solle lediglich die offene und ungeschützte

Lagerung von z.B. Ästen, Zweigen und Abfall unterbunden werden. Die Anordnungen

zum Brandschutz stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungs-

freiheit dar und seien mit dem Versammlungszweck zu vereinbaren.

Hiergegen bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerde vor, die Auflage, einen

Löschwasservorrat von 30.000 Litern bereitzuhalten, sei rechtswidrig. Ein Waldbrand

stelle keine versammlungsspezifische Gefahr dar, welche den Teilnehmern der Ver-

sammlung höhere Pflichten abnötigen könne. Die vom Verwaltungsgericht benannten

Faktoren sommerliche Witterung und anhaltende Trockenheit seien keine, welche

durch die Versammlung verursacht würden. Insbesondere bei einem Verbot von Feuer

oder Rauchen im Wald ergebe sich nicht, weshalb der Antragsteller und die weiteren

Versammlungsteilnehmer in größerem Maße als der Rest der Bevölkerung zur Be-

kämpfung eines Waldbrandes herangezogen werden sollten. Allen anderen sich im

Wald aufhaltenden Personen - etwa Spaziergängern oder Jägern - seien auch keine

besonderen Pflichten auferlegt (etwa das Mitführung eines kleinen Feuerlöschers), um

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einen Waldbrand zu bekämpfen. Insbesondere sei zu beachten, dass das Vorhalten

einer solchen Menge für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine

derartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und dadurch eine

faktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Soweit das Verwaltungsgericht

meine, das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von Brandmaterial sei offensicht-

lich rechtmäßig, weil es das mildere Mittel der Lagerung in geschützter Lagerstätte

nicht ausschließe, verkenne es die eindeutige Regelung der Allgemeinverfügung, die

auch in ihrer Begründung eine geschützte Lagerung nicht vorsehe. Wenn aber mit dem

Verwaltungsgericht ein milderes Mittel bestehe, sei die Auflage in ihrer derzeitigen

Formulierung rechtswidrig.

a) Soweit das Beschwerdevorbringen die Verpflichtung zur Anlegung eines Löschwas-

servorrates in Ziffer II Nr. 5 b) der Allgemeinverfügung angreift, ist es nicht geeignet,

die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der vorgenommene

Vergleich mit dem "Rest der Bevölkerung", v. a. mit Jägern und Waldspaziergängern,

geht völlig daran vorbei, dass die Versammlungsteilnehmer - anders als der "Rest der

Bevölkerung" - mit dem Protestcamp im Wald bauliche Anlagen errichtet haben, in de-

nen Versammlungsteilnehmer als wechselnder Personenkreis zum Zeitpunkt des Be-

scheiderlasses seit mindestens 9 Monaten mit offener weiterer zeitlicher Dauer wohn-

ten und weiterhin wohnen, wobei sie insbesondere auch entgegen dem geltenden Ver-

bot weiterhin rauchen und Feuer zum Heizen und Kochen nutzen, was aus den im

Bescheid zutreffend beschriebenen Gründen erhebliche Waldbrandgefahren mit sich

bringt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die Gewähr-

leistung des Brandschutzes bezüglich der Verfügbarkeit von Löschwasser für die Erst-

brandbekämpfung an das Protestcamp die gleichen Anforderungen anlegt, die an ein

abgelegenes Einzelanwesen in ländlichen Gebieten gestellt werden. Soweit der An-

tragsteller geltend macht, dass die hieraus resultierende finanzielle Belastung nicht zu

leisten sei und die Versammlung faktisch verhindere, führt dies nicht zur Unverhältnis-

mäßigkeit der Anordnung. Der Antragsgegner hat die beschriebenen hohen Brandsi-

cherheitsgefahren über einen sehr langen Zeitraum von neun Monaten hingenommen

und dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern so die Durchfüh-

rung der Versammlung in der von ihnen gewünschten Ausgestaltung über diesen lan-

gen Zeitraum ermöglicht. Die hierdurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Be-

lange des Schutzes von Leib und Leben sowie des Eigentums vor den Gefahren eines

sich mangels hinreichender Löschwassermenge für die Erstbrandbekämpfung ausbrei-

tenden Waldbrandes erlangen mit zunehmender Zeitdauer gegenüber der Versamm-

lungsfreiheit immer höheres Gewicht und überwiegen diese eindeutig. Auf eine zeitlich

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noch weitere Hintanstellung dieser erheblichen Gefährdung für elementare Rechtsgü-

ter haben die Versammlungsteilnehmer keinen Anspruch. Können sie die Versamm-

lung nicht in der angeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden Sicher-

heitsbelangen Rechnung trägt, müssen sie die Modalitäten ihrer Versammlung (Woh-

nen im Wald) entsprechend ändern oder die Versammlung beenden. Dies ist ange-

sichts der erheblichen Gefahren eines Waldbrandes und der langen Dauer der ermög-

lichten Versammlung einerseits, der unabsehbaren Zeitdauer der gewünschten Fort-

setzung der Versammlung andererseits, nicht unverhältnismäßig. Es steht auch in Ein-

klang damit, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-

richts (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24) ausdrücklich gerade

auch eine Befristung der Versammlungsdauer und damit eine Beendigung der Ver-

sammlung zum Ausgleich mit den fortlaufend beeinträchtigten Belangen des

Brandschutzes zulässig wäre.

b) Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die vorläufige Fortdauer der

Möglichkeit der brandgeschützten Lagerung von Baumaterial erstrebt wird.

Der Antragsteller führt zutreffend aus, dass die Möglichkeit zu einer solchen brandge-

schützten Lagerung in Ziffer II Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung selbst nicht vorgesehen

ist und ihr auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht durch

Auslegung entnommen werden kann, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen da-

hingehenden gerichtlichen Ausspruch besteht. In der Sache hat der Antragsgegner Be-

denken gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass eine solche geschützte La-

gerung von Baumaterialien in Versammlungsnähe den Belangen der Gefahrenabwehr

hinreichend Rechnung trägt, auf die vom Verwaltungsgericht entsprechend vorgenom-

mene Auslegung nicht erhoben; vielmehr hat er diese Auslegung nicht beanstandet.

Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der brandge-

schützten Lagerung von Baumaterialien um ein milderes Mittel handelt, dessen Nut-

zung dem Antragsteller nicht verwehrt werden kann. Die aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs war daher insoweit wiederherzustellen.

7. Bezüglich der angegriffenen Beschränkungen zum Umweltschutz in Ziffer II Nr. 7

der Allgemeinverfügung zeigt das Beschwerdevorbringen Zweifel an der Argumenta-

tion des Verwaltungsgerichts nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die in Ziffer II Nr. 7 c) und d) verfügte

Abfallüberlassungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 KrWG. Danach

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seien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltun-

gen dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. Da das Protestcamp auch

zum Wohnen der Versammlungsteilnehmer diene, werde dort Abfall wie in privaten

Haushalten produziert. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen führe zu

einer konkreten Gefahr für Mensch und Natur. Die Mitnahme von im Camp erzeugten

Abfällen durch die Versammlungsteilnehmer stelle keine ordnungsgemäße Entsorgung

sicher. Der Erzeuger und der Besitzer von Abfall sei verpflichtet, die Abfälle auf oder

an dem Grundstück, auf dem sie entstanden sind, dem zuständigen Entsorgungsträger

zu überlassen. Dies gelte auch für Bioabfälle. Der Antragsgegner habe die Pflicht zur

Umlagerung des bereits bestehenden Komposthaufens in einen geeigneten geschlos-

senen Behälter auch zutreffend mit der Gefahr der Aufnahme von Küchen- und Spei-

seresten begründet, was dem Verbot nach § 2a der Schweinepestverordnung, solche

Reste zu verfüttern, zuwiderlaufe. Neben der Überlassungspflicht bestehe gemäß § 19

Abs. 1 KrWG auch die Pflicht des Eigentümers und des Besitzers von Grundstücken,

auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfielen, das Aufstellen von zur Erfassung

notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Ein-

sammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfäl-

len zu dulden. Diese gesetzlichen Duldungspflichten ergäben nur einen Sinn, wenn

Abfälle aus privaten Haushaltungen auf oder an den Grundstücken überlassen werden,

wo sie entstanden sind. Dies stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die

Versammlungsfreiheit dar und sei den Versammlungsteilnehmern zumutbar. Dass

diese Überlassungspflicht mit dem Versammlungszweck nicht zu vereinbaren wäre, sei

nicht ersichtlich. Die Anordnungen zur Abwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h)

seien offensichtlich rechtmäßig. Danach sei das Verrichten der Notdurft im Wald, das

Einleiten von Abwasser in das Grundwasser, auch durch Versickerung, untersagt. Das

anfallende Abwasser und die Fäkalien seien aufzufangen und ordnungsgemäß zu ent-

sorgen. Dazu sei ein standfester, flüssigkeitsundurchlässiger Sammelbehälter zu er-

richten. Bereits vorhandene nicht abgedichtete Latrinen und Fäkaliengruben seien zu

entleeren. Diese Anordnungen seien zum Schutz des Grundwassers gerechtfertigt. Die

bislang im Protestcamp errichtete Einrichtung zur Verrichtung der Notdurft gefährde

das Grundwasser. Sie bestehe aus einem überdachten Holzsitz. Unter der mit einer

Aussparung versehenen Sitzfläche befinde sich ein Loch im Waldboden, in das die

Notdurft verrichtet werde. Zur Reinigung stehe Toilettenpapier zur Verfügung. Diese

Vorrichtung werde regelmäßig umgesetzt, und die Löcher im Waldboden würden ge-

schlossen. Diese Entsorgung von Fäkalien und Abwasser gefährde das Grundwasser.

Hierbei handele es sich um eine konkrete Gefahr, der durch die streitgegenständliche

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Verfügung begegnet werden könne. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Entsor-

gung des Abwassers im Protestcamp für eine längere Dauer stelle auch eine wesent-

lich stärkere Belastung des Grundwassers dar als eine Entsorgung durch sich gele-

gentlich im Wald aufhaltende Spaziergänger und im Wald lebende Wildtiere, auf die

der Antragsteller verweise. Die Anordnungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung des

im Protestcamp anfallenden Abwassers seien zur Vermeidung einer Grundwasserge-

fährdung zumutbare Eingriffe in die Versammlungsfreiheit. Die ordnungsgemäße

Entsorgung des Abwassers sei mit dem Zweck der Versammlung zu vereinbaren.

Hiergegen bringt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die versamm-

lungsspezifische Situation übersehen. Die Teilnehmer lebten nicht auf dem Waldcamp

im Sinne eines privaten Haushaltes, sondern hielten sich dort - nur zum Teil für längere

Zeit - zum Zwecke des Protestes auf. Nicht der Wohnzweck, sondern der Versamm-

lungszweck sei Grund des Aufenthaltes. Weil es sich um eine öffentliche Versammlung

handele, könne § 17 Abs. 1 KrWG ("private Haushaltungen") nicht angewendet wer-

den. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht als milderes Mittel die Entsorgung etwaigen

Mülls durch die jeweiligen Versammlungsteilnehmer erfolgen könne. Zudem sei die

Auflage nicht verhältnismäßig, da sie für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteil-

nehmer eine derartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und

dadurch eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Gleiches gelte, so-

weit Abwasser und Fäkalien nur nach den Anforderungen der §§ 48 bis 50 SächsWG,

der Kleinkläranlagenverordnung und der Abwasserbeseitigungssatzung des kommu-

nalen Aufgabenträgers erfolgen dürften.

a) Das Beschwerdevorbringen zeigt bezüglich der angegriffenen Abfallüberlassungs-

pflicht in Ziffer II Nr. 7 c) und d) der Allgemeinverfügung keine schlüssigen Gegenargu-

mente gegenüber der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf.

Das Protestcamp unterfällt offensichtlich der Abfallüberlassungspflicht des § 17 Abs. 1

Satz 1 KrWG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Ab-

fällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur

Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-

ger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer

privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese

nicht beabsichtigen. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dabei solche, die in pri-

vaten Haushalten bei der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnun-

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gen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichba-

ren Anfallorten (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV). § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG knüpft an den

Herkunftsbereich der Abfälle, nämlich die privaten Haushaltungen, an (BVerwG, Urt. v.

7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Ein privater Haushalt setzt die Möglichkeit

einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensge-

staltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 27. April 2006 - 7

C 10.05 -, juris Rn. 14). Private Haushaltungen in diesem Sinne sind Personengemein-

schaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich ge-

schlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben

(BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Das Anlegen auf Dauer

erfordert nicht, dass die private Haushaltung stets von ein und demselben Personen-

kreis genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13, dort:

Ferienhäuser). Für die Dauerhaftigkeit der Nutzung kommt es darauf an, dass die

Wohneinheit auf Grund ihrer Ausstattung für den jeweiligen Nutzer ein funktionales

Äquivalent der Hauptwohnung darstellt und in diesem Sinne auf eine dauerhafte Nut-

zung angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13). Inwieweit

mit der Nutzung einer konkreten privaten Haushaltung ein darüber hinausreichender

besonderer Zweck verfolgt wird, ist danach für das Entstehen der Abfallüberlas-

sungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ohne Belang.

Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Die Versammlungsteilnehmer

haben im Protestcamp bauliche Anlagen errichtet, die Schlafgelegenheiten, sanitäre

Einrichtungen und Kochgelegenheiten aufweisen, und damit eine eigenständige Haus-

haltsführung vollständig ermöglichen. Diese werden auch von einem wechselnden Per-

sonenkreis für eine solche eigenständige Haushaltsführung als funktionales Äquivalent

zur Nutzung ihrer Hauptwohnung genutzt. Die hierbei anfallenden Abfälle sind deshalb

Abfälle aus privaten Haushaltungen. Ob mit dem Bewohnen des Protestcamps zu-

gleich Ziele der Meinungskundgabe im Rahmen einer Versammlung verfolgt werden,

ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht rechtserheb-

lich. Diese Norm regelt vielmehr allgemein - unabhängig von den mit einer eigenstän-

digen Haushaltsführung im Einzelfall ausgeübten Grundrechten - den Umgang mit Ab-

fällen, die aus solchen privaten Haushaltungen herrühren.

Die Abfallüberlassungspflicht ist ferner auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle anfal-

len, durch Duldung des Aufstellens der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behälter

und Benutzung dieser Behälter zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 und 3 der Satzung über die

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Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Bautzen [Abfall-

wirtschaftssatzung] vom 24. Juni 2010, § 19 KrWG). Ihr wird demzufolge nicht genügt,

wenn die Versammlungsteilnehmer die Abfälle an andere Orte zur Entsorgung mitneh-

men (s. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris

Rn. 49 f.).

Es greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit des An-

tragstellers ein, gegenüber ihm nochmals durch Verwaltungsakt die Befolgung dieser

bereits von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtung anzuordnen. Ein milderes,

gleich geeignetes Mittel zum Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber den Gefahren

einer nicht ordnungsgemäßen Beseitigung der im Protestcamp anfallenden Abfälle ist

nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine tragfähige Grundlage für die Prognose ersicht-

lich, die Anordnung an die Versammlungsteilnehmer, ihre Abfälle mitzunehmen und in

ihrer Hauptwohnung zu entsorgen, sei hierzu in gleicher Weise geeignet. Dass die Ver-

sammlungsteilnehmer hierzu in maßgeblichem Umfang nicht bereit sind, zeigt bereits

die - noch am 2. Juni 2022 weiterhin (Bl. 581) - vorgenommene offene Kompostierung

oder sonstige offene Aufbewahrung der Speisereste. Für jene war in der Begründung

der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden,

dass dies (auch) gegen § 2a Schweinepestverordnung verstößt - wobei das Protest-

camp in der Sperrzone II der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom

19. Januar 2022 - 25-5133/125/43 - zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung der

Afrikanischen Schweinepest liegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die mit der Abfallüberlassung einherge-

hende finanzielle Belastung eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute,

ist dies angesichts der geringen Gebührensätze (vgl. https://www.landkreis-baut-

zen.de/abfallgebuhren.php) ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse der Versammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Im Übrigen gelten auch

insoweit die bereits oben (s. Nr. 4, Nr. 6 Buchst. a) dargestellten Erwägungen, dass

der Antragsteller und die anderen Versammlungsteilnehmer nach der langen Zeit der

Hinnahme ihrer nicht mit dem Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang stehenden

Praxis der Abfallentsorgung auf eine zeitlich noch weitere Hintanstellung dieser abfall-

rechtlichen Sicherheitsbedenken keinen Anspruch haben, weil diese in ihrem Gewicht

immer mehr zugenommen haben und gegenüber den Interessen der Versammlungs-

teilnehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kos-

ten freizuhalten, überwiegen. Können die Teilnehmer die Versammlung nicht in der

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angeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden abfallrechtlichen Belan-

gen des Schutzes von Mensch und Umwelt Rechnung trägt, müssen sie die Modalitä-

ten ihrer Versammlung (Wohnen im Protestcamp) entsprechend ändern oder die

Versammlung beenden.

b) Entsprechendes gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur

Abwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h) der Allgemeinverfügung wendet. Auch

insoweit zieht das Beschwerdevorbringen die Bewertung des Verwaltungsgerichts

nicht in Zweifel.

Substantiierte Ausführungen zu einer etwa fehlenden Anwendbarkeit der gesetzlichen

Vorgaben für die Entsorgung von Abwasser werden nicht unterbreitet. Der Verweis auf

die Ausführungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist hierzu wegen der unterschiedli-

chen Norminhalte untauglich. Im Sinne einer verständlichen Argumentation einge-

wandt wird mit der Beschwerde insoweit vielmehr allein eine für die Versammlung "er-

drosselnde" Wirkung der Kostenbelastung für Einrichtungen der Abwasserentsorgung.

Auch dies ist ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der

Versammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Nach Internetrecherche kostet etwa

die Miete einer Baustellentoilette im Monat zwischen etwa 80 - 150 € (https://www.deut-

scher-bauzeiger.de/bauen/baustelleneinrichtung/baustellentoilette/baustellentoilette-

kosten). Abgesehen hiervon gilt auch diesbezüglich zudem das oben Gesagte (s. Nr. 4,

Nr. 6 Buchst. a) zum Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit entsprechend. Die

erheblichen Gefahren für das Grundwasser müssen nach der langen Zeit der Durch-

führung der Versammlung in der von den Teilnehmern gewünschten Form und ihrer

nicht absehbaren weiteren Dauer nicht mehr hingenommen werden; vielmehr über-

wiegt das Gewicht dieser Gefahren gegenüber den Interessen der Versammlungsteil-

nehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kosten

freizuhalten (vgl. auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB

33/22 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris

Rn. 53).

8. Das Beschwerdevorbringen genügt schließlich den Begründungsanforderungen

nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Leinenpflicht für Hunde

in Ziffer II Nr. 9 der Allgemeinverfügung wendet.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Leinen- und Aufsichtspflicht für

Hunde in Ziffer II Nr. 9 der Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig zur Abwehr konkre-

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ter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die für Tiere im Wald, Versammlungsteilneh-

mer, Passanten und Einsatzkräfte bestehe. Zwar sehe das Sächsische Waldgesetz

keine Leinenpflicht für Hunde vor. Eine Leinenpflicht für Hunde bei Versammlungen sei

jedoch rechtmäßig. Denn es stehe zu befürchten, dass im Protestcamp mit einer An-

sammlung unterschiedlicher Personen zu rechnen sei, die durch nicht angeleinte

Hunde gefährdet würden (Verweis auf OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M

207/21 -, juris Rn. 29 f.). Zudem stellten unangeleinte Hunde im Wald insbesondere

eine Gefahr für Jungtiere dar. Schließlich ergebe sich eine Leinenpflicht aus Nr. 4 b)

der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Januar 2022 in der Fas-

sung vom 4. Juli 2022 zur Schweinepest. Das Versammlungsgelände befinde sich in

Sperrzone II, in der ein Leinenzwang besteht. Die Anlein- und Beaufsichtigungspflicht

für Hunde seien geringe Eingriffe in die Versammlungsfreiheit und gegenüber den Teil-

nehmern der Versammlung, die einen Hund zum Protestcamp mitnehmen, zum

Schutze vor Gefahren für Menschen und Tiere zumutbar.

Hiergegen bringt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich

bei der Pflicht zum Anleinen von Hunden nicht um die Abwehr einer versammlungsty-

pischen Gefahr handele. Die vom Verwaltungsgericht gesehene Gefahr für Jungtiere

im Wald wäre unabhängig davon, ob Hunde sich im Bereich der Versammlung aufhal-

ten oder mit ihren Haltern spazieren gehen. Das Sächsische Waldgesetz kenne aber

keine Leinenpflicht. Wenn gewöhnliche Spaziergänger weiterhin Hunde im Wald auch

bei größeren Menschenmengen unangeleint lassen dürften, sei nicht ersichtlich, wieso

sie es dann bei einer Versammlung nicht mehr dürften. Durch das durch eine Ver-

sammlung dazukommende Element der Meinungskundgabe entstehe jedenfalls keine

Bissgefahr. Soweit das Verwaltungsgericht den Leinenzwang auf die Allgemeinverfü-

gung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der Schweinepest stütze,

sei darauf hinzuweisen, dass sich die Hunde nicht frei durch den Wald bewegten, son-

dern sich auf dem Gelände der Versammlung ohne Leine bewegen sollten. Dieses

Gelände werde aber von den Haltern überblickt, sodass eine Beaufsichtigung der

Hunde gewährleistet werde. Jedenfalls könne diese Beschränkung nur für die Dauer

der Allgemeinverfügung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der

Schweinepest gelten.

Dieses Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsge-

richts bereits nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie

auf die Gefahren von Hunden bei einer Ansammlung unterschiedlicher Personen sowie

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auf die Erwägungen insbesondere des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 2. Feb-

ruar 2022 (- 3 M 207/21 -, juris Rn. 29 f.), verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde:

"Von unangeleinten bei der Versammlung mitgeführten Hunden geht entge-

gen der Beschwerde ganzjährig eine konkrete Gefahr für (neue) Versamm-

lungsteilnehmende und Dritte (Spaziergänger, Behördenmitarbeiter und Po-

lizisten) aus. Die Anlein- und Einwirkungspflicht ist nicht nur auf die Schon-

zeit (Brut- und Setzzeit) zwischen 1. März und 15. Juli eines jeden Jahres (§

28 LWaldG LSA) begrenzt. Bei dem vom Antragsgegner in der Begründung

der Allgemeinverfügung beschriebenen Ereignis bei einem Vororttermin am

7. Juli 2021 handelt es sich entgegen der Darstellung der Antragsteller um

keinen Einzelfall. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass auf

dem Versammlungsgelände behördliche Vororttermine regelmäßig stattfän-

den und Mitarbeiter sowie polizeiliche Einsatzkräfte regelmäßig auf einen

bzw. mehrere Hunde träfen, der/die bellend angelaufen käme(n), Personen

teilweise anspränge(n) und sich zunehmend aggressiv verhielte(n), weil das

Versammlungsgebiet mittlerweile als Revier angesehen werde. Soweit die

Antragsteller ausführen, dass es gewöhnlichen Spaziergängern weiterhin er-

laubt sei, außerhalb der Schonzeit auch bei größeren Menschenmengen

Hunde im Wald unangeleint zu lassen, steht dies der Beschränkung nicht

entgegen. Ein etwaiges Revierverhalten entsteht bei diesen - Spaziergänger

begleitenden - Hunden, die sich nur gelegentlich für kurze Zeiträume im Wald

aufhalten, in der Regel nicht. Gerade aber das sich entwickelnde und auf-

grund eines etwaigen Daueraufenthalts im Camp zunehmende Revierver-

halten der von den Versammlungsteilnehmenden mitgeführten Hunde führt

dazu, dass sich im öffentlich zugänglichen Wald aufhältige Personen wie

Spaziergänger, Behördenmitarbeiter, Polizisten und Rettungskräfte, aber

auch neu hinzutretende Versammlungsteilnehmer mit Hunden konfrontiert

sehen, die den Versammlungsort als ihr Revier bewachen und ggf. verteidi-

gen. Dies wird schließlich auch durch die Beschwerde erkannt, die ausführt,

dass sich der in der Begründung der Allgemeinverfügung erwähnte Hund bei

dem Vorfall "völlig berechenbar verhalten" und das "bedrohliche Eindringen

unbekannter und ungekündigter Personen […] erkannt, eine mögliche Ge-

fahr wahrgenommen und durch Bellen Alarm geschlagen" habe. Durch das

Revierverhalten, das an öffentlichen Orten - wie dem Vorliegenden - im Re-

gelfall nicht erwartet werden muss, besteht für Personen, die von einem frei-

laufenden und unbeaufsichtigten Hund als fremd und eindringend wahrge-

nommen werden, die konkrete Gefahr verletzt zu werden.

Dass sich die Gefahr bisher nicht durch (Biss-)Verletzungen realisiert habe,

steht der Beschränkung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass erkenn-

bare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Si-

cherheit - hier der körperlichen Unversehrtheit von Menschen - mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der zu attestierenden konkreten Gefahr

kann in verhältnismäßiger Art und Weise dadurch begegnet werden, dass

die Hunde einem dauerhaften Leinenzwang während der Teilnahme ihres

Hundehalters/-führers an der Versammlung unterliegen. Nur so ist eine di-

rekte und auch zuverlässige Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund gegeben.

Um für das jeweilige Tier die Auswirkungen des während der Versammlung

bestehenden Leinenzwangs gering zu halten, bleibt es dem jeweiligen Hun-

dehalter unbenommen, den Hund bei der Versammlung nicht mitzuführen

und für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen."

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Mit dem tragenden Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren durch Hunde, die aus ei-

nem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Personen bei der Versammlung sowie einem

sich entwickelnden Revierverhalten von Hunden im Protestcamp resultieren, setzt sich

das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander. Weder die argumentativ her-

angezogenen Regelungen für das Mitführen von Hunden im Wald bei Spaziergängen

haben hierzu einen Bezug, weil es bei solchen Spaziergängen typischerweise nicht zu

einem Aufeinandertreffen größerer Menschenmengen kommt, noch die Frage, ob

"durch die Meinungskundgabe" bei Versammlungen "Bissgefahr entsteht". Diese Aus-

führungen erfüllen daher bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an

eine Beschwerdebegründung nicht.

9. Auch der hilfsweise mit der Beschwerde verfolgte Anspruch auf vorläufige Verpflich-

tung des Antragsgegners zur Übernahme von mit einzelnen Auflagen verbundenen

Kosten hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsablehnung insoweit wie folgt begründet: Soweit

mit den Auflagen die Versammlungsteilnehmer zu Recht in Anspruch genommen wür-

den, müssten sie als Störer der öffentlichen Sicherheit auch die Kosten tragen. Die aus

den Auflagen resultierenden Kosten seien die Folge der von ihnen gewählten Form der

Versammlung. Die Kosten der vom Veranstalter und den Teilnehmern einer Versamm-

lung gewählten Mittel müssten diese selbst tragen. Sie hätten keinen Anspruch darauf,

dass der Steuerzahler diese Kosten übernimmt. Nur der zum Schutz der Versammlung

und der Sicherstellung ihrer Durchführung notwendige Polizeieinsatz sei kostenfrei.

Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde entgegen, das Grundrecht der Ver-

sammlungsfreiheit solle gerade auch denjenigen Kreisen eine kollektive Einflussnahme

ermöglichen, die nicht zu finanzstarken Verbänden zählten. Die vom Antragsgegner

erlassenen Auflagen hätten für die geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine

erdrosselnde Wirkung; sie verhinderten die Versammlung faktisch. Es sei zudem nicht

so, dass die Versammlung zu einer besonders abfallintensiven Ausdrucksform greife.

Es werde kein Abfall (etwa Flugblätter, Konfetti, Öle) produziert, der über das hinaus-

gehe, was zwangsläufig dort anfalle, wo Menschen sich aufhalten. Zudem lasse sich

erst nach Ende der Versammlung bewerten, ob noch zu beseitigende Verunreinigun-

gen bestünden oder nicht.

Damit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Antrags-

gegner nicht schlüssig dargelegt. Art. 8 GG begründet nach herrschender Auffassung

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keine zwingenden Teilhabe- oder Leistungsansprüche auf staatliche Unterstützungs-

leistungen. Die Sozialleistungsträger sind nicht verpflichtet, für die Kosten von Teilneh-

mern von Versammlungen aufzukommen. Auch Veranstalter haben keinen Anspruch

auf Zuschüsse und Subventionen (Deiseroth/Kutscha, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth,

Art. 8 GG Rn. 246 m. w. N.; Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kom-

mentar, Stand Januar 2022, Rn. 123; Schneider, in: BeckOK GG, Stand 15. August

2022, GG Art. 8 Rn. 30; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG. 5. Aufl., Art. 8 Rn. 50

m. w. N. zur allgemeinen Auffassung in der Staatsrechtslehre; vgl. auch BVerwG, Urt.

v. 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, juris). Für die Bewertung als Zuschuss oder

Subvention spielt es auch keine Rolle, ob es um die Erstattung von Aufwendungen für

die Erfüllung von Anordnungen geht, welche dem Veranstalter oder Teilnehmern einer

Versammlung ihrerseits rechtmäßig auferlegt wurden. Schlüssige Gründe, dies anders

zu bewerten, trägt der Antragsteller nicht vor. Es ist insbesondere weder erkennbar,

noch wird es von ihm substantiiert dargetan, dass im Rahmen des durch Sozialleistun-

gen gewährleisteten Existenzminimums eine Teilhabe an Versammlungen nur in einer

substantiell nicht hinreichenden Weise möglich wäre, sodass verfassungsunmittelbare

Zuschussansprüche geboten wären. Wird eine Versammlung nicht von einem Veran-

stalter getragen, der über ausreichende finanzielle Mittel für die gewünschte Ausge-

staltung verfügt, ist es üblich, für ihre Realisierung Spenden einzuwerben, wie das im

Übrigen die Teilnehmer der vorliegenden Versammlung ebenfalls tun. Auch das Wer-

ben um hinreichende finanzielle Unterstützung für die Demonstration eines Anliegens

ist hierbei Ausdruck des grundsätzlich staatsfreien Prozesses der Mobilisierung der

Gesellschaft für bestimmte Themen und damit Teil des gerade staatsfreien Prozesses

der Meinungskundgabe und -willensbildung. Der auch danach noch verbleibende fak-

tische Zwang, bei der Gestaltung einer Versammlung auf begrenzte finanzielle Mög-

lichkeiten Rücksicht zu nehmen und kostenintensive Formen nicht umsetzen zu kön-

nen, nimmt Versammlungen angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für einen auf-

merksamkeitswirksamen Protest weder zwangsläufig noch auch nur wahrscheinlich

ihre Wirkkraft. Es ist im Übrigen auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung er-

sichtlich, durch öffentliche Mittel einzelnen Initiativen das Risiko des Fehlschlagens ih-

rer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Bevölkerung abzunehmen

(vgl. BVerfG, Urt. v. 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264, juris Rn. 93: zur

Parteienfinanzierung). Das Grundgesetz vertraut die politische Willensbildung der Ur-

teilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03

-, BVerfGE 111, 54, juris Rn. 214). Es geht davon aus, dass sich politische Initiativen

frei bilden und aus eigener Kraft entwickeln, und gewährleistet hierbei die Offenheit des

Prozesses der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfG,

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Urt. v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141 f.; Urt. v. 19. Juli 1966

- 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, juris: für Parteien). Hierzu steht staatliche Vorsorge für

eine auskömmliche Ausstattung politischer Initiativen in Widerspruch (vgl. BVerfG, Urt.

v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141: für Parteien).

Im Übrigen hat der Antragsgegner hier über einen Zeitraum von mehreren Monaten die

von den Versammlungsteilnehmern gewünschte Ausgestaltung der Versammlung trotz

der damit einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit hinge-

nommen und die Versammlung so für einen langen Zeitraum auch von den eigentlich

anfallenden Kosten für den Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlagen, den

gebotenen Brandschutz sowie die Abfall- und Abwasserentsorgung freigehalten. Da-

nach ist erst recht nichts dafür ersichtlich, dass den versammlungsgrundrechtlichen

Ansprüchen des Antragstellers nicht Genüge getan sein könnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Dem

Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz auferlegt, da der An-

tragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da

der nicht anwaltlich vertretene Beigeladene in beiden Rechtszügen keinen Antrag ge-

stellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit,

dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3

VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,

§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 45.4 des

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.

2014, Heft 1, Sonderbeilage). Sie folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten

Streitwertfestsetzung erster Instanz auf 10.000 € unter Berücksichtigung des Umstan-

des, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nur die Anträge weiterverfolgt,

mit denen er erstinstanzlich unterlegen war. Der anteilige Streitwert für sein Beschwer-

debegehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3,

Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Mai 2022

wiederherzuherstellen, ist hierbei mit 3.000,00 € zu bemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Munzinger

Döpelheuer

Dr. Helmert

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