Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 08.11.2022: Nutzungsuntersagung (Fahrerlaubnis)
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.11.2022 - 5 B 195/22) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Streitwert Verwaltung
Gründe:
I. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozess-
kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian Mucha aus Leipzig beigeordnet, so-
weit er mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei-
nes Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids
des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - geändert, soweit der Antrag des Antragstellers
abgelehnt wurde.
Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 4 d) des Bescheids
des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird mit folgender Maßgabe insoweit wieder-
hergestellt, als sich die beschränkende Verfügung Nr. 4 d) auch auf Wäscheleinen,
sonstige Leinen, Bänder und Seile bezieht, an denen zum jeweiligen Zeitpunkt Trans-
parente befestigt sind. Wäscheleinen, sonstige Leinen, Bänder und Seile, an denen
Transparente angebracht sind, dürfen hierbei an und zwischen den Bäumen nicht so
befestigt werden, dass sie sich in einer Höhe unter 2,5 m befinden.
Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 5 d) des Bescheids
des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die be-
schränkende Verfügung Nr. 5 d) auch auf das Anhäufen und Ansammeln von Bauma-
terialien in einer brandgeschützten Lagerstätte in Versammlungsnähe bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde zurück-
gewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Antragssteller
9/10, der Antragsgegner 1/10, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bei-
geladenen, die dieser selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-
tragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
A.
Der Antragsteller ist Teilnehmer einer jedenfalls seit August 2021 stattfindenden Wald-
besetzung
im
Waldgebiet
zwischen
O._____________
und
W.________,
1
3
____________, ___ ____, ____, ____ und ____. Die Waldbesetzung richtet sich gegen
das beabsichtigte Roden der Bäume in dem besetzten Gebiet und das Nutzen der Flä-
che als Erweiterung des Tagebaus der Kieswerke O._________________________.
Die Waldbesetzung erfolgt über ein "Camp" mit ausgebauten Baumhäusern und Platt-
formen in den Baumkronen. Über den Beginn der Waldbesetzung wurde in Presse und
Medien berichtet, die Teilnehmer der Versammlung nahmen hierbei gegenüber den
Presse- und Medienvertretern zu deren Zielen Stellung. Die Waldbesetzung tritt über
Twitter, Instagram und Telegram sowie unter dem Motto: "Heibo - Unser Wald bleibt,
wir
auch."
über
eine
Webseite
und
einen
Blog
an
die
Öffentlichkeit
(https://heibo.noblogs.org/). An einem Oktoberwochenende 2021 wurde im Protest-
camp ein "Unräumbar"-Festival veranstaltet. Im April und Mai 2022 wurde dort eine
Veranstaltungsreihe durchgeführt.
Mit Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022, die gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG
i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 5 Bekanntmachungssatzung am 18. Mai 2022 in der
elektronischen Ausgabe des Amtsblattes 20/2022 des Antragsgegners bekanntge-
macht wurde, erteilte der Antragsgegner den Teilnehmern der Versammlung "Heibo
bleibt - Unser Wald bleibt und wir auch!" mehrere beschränkende Verfügungen zur
Örtlichkeit (Nr. 1), zur Benennung einer Versammlungsleitung (Nr. 2), zur Nutzung der
baulichen Anlagen und zum Nachweis der Standsicherheit (Nr. 3), zu Flucht- und Ret-
tungswegen sowie zu Evakuierung und Sammelplätzen (Nr. 4), zum Brandschutz
(Nr. 5), zum Jugendschutz (Nr. 6), zum Umweltschutz (Nr. 7), zum Immissionsschutz
(Nr. 8) sowie zu mitgeführten Hunden (Nr. 9) und ordnete die sofortige Vollziehung
dieser Verfügung an.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 7. Juni 2022 Widerspruch ein.
Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsge-
richt mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - die aufschie-
bende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnungen in Ziffer
II Nr. 4 f) (Erfassung der Anzahl der Versammlungsteilnehmer sowie ihre An- und Ab-
meldung bei der Gemeinde L.______) und Ziffer II Nr. 7 i) (Wasserschutzgebiet) der
Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wiederhergestellt; im Übri-
gen hat es die Anträge abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Anordnungen in Ziffer II Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 a) bis d), Nr. 5 b) -
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im Hinblick auf den Löschwasservorrat - und d), Nr. 7 c) bis h) sowie Nr. 9 (Leinen-
zwang) der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 wiederherzustellen, hilfsweise, den
Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
die sich aus den Anordnungen in Ziffer II Nr. 3 a), Nr. 4 b) bis c), Nr. 5 b) - im Hinblick
auf den Löschwasservorrat - sowie Nr. 7 c) bis h) ergebenden Kosten zu tragen.
B.
I. Der zulässige Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen die
Beschränkungen in Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung
vom 18. Mai 2022 bezüglich der Nutzungsuntersagung und der Beibringung eines
Standsicherheitsnachweises für die baulichen Anlagen, bezüglich der Beseitigung der
Wegblockaden sowie Leinen und Seile und bezüglich der Beseitigungspflicht von
Brandlasten begehrt, bietet seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter Ziffer II
dargestellten Gründen hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller kann auch die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, wie aus seiner erstinstanzlich vorgelegten
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen her-
vorgeht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer II dargestell-
ten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1,
§ 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine entscheidungstragenden Fragen auf,
die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf
die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Recht-
sprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint.
II. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne den Antragsgegner, wie
vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2022 beantragt, zu einer Erklärung
aufzufordern, ob der Inhalt der vom Antragsgegner genutzten Cloud sich vollumfäng-
lich in der übersandten Behördenakte findet. Der Senat hat für eine Unvollständigkeit
der vorgelegten Behördenakte keine Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte werden
vom Antragsteller auch nicht benannt. Zudem liegt die Hoheit über die Art und Weise,
wie die Verwaltungsakten geführt werden, ohnehin bei der Behörde. Werden die Akten
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unvollständig geführt, so mag dies gegen die Gebote ordnungsgemäßer Aktenführung
(Aktenverständlichkeit, Aktenwahrheit, Aktenvollständigkeit und Aktenbeständigkeit)
verstoßen. Der Anspruch nach § 99 VwGO ist aber gleichwohl nur auf die Vorlage der
vorhandenen, unter Umständen unvollständigen Verwaltungsakten gerichtet. Die lü-
ckenhaft dokumentierten Tatsachen wären dann vielmehr mit den üblichen Maßnah-
men der Amtsermittlung aufzuklären (Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand 27.
Dezember 2021, § 99 VwGO Rn. 17; Berlit, NVwZ 2015, 197 f.). Anhaltspunkte für eine
lückenhafte Dokumentation entscheidungserheblicher Tatsachen sind hier aber nach
dem Vorgesagten nicht erkennbar.
Die Beschwerde hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen - geringen - Umfang Erfolg
(hierzu unter Nr. 5 Buchst. d und Nr. 6 Buchst. b). Im Übrigen bleibt sie hingegen er-
folglos. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit zu Recht abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom
18. Mai 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Die vom Antrag-
steller dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Se-
nat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO
beschränkt ist, sind überwiegend schon nicht geeignet, die Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit das Beschwerdevorbringen hingegen die Ar-
gumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, erweist sich die Ablehnung des An-
trags aus anderen Gründen als richtig.
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80
Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten
des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht
an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichts-
losen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf
bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung
voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung in Betracht kommen. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer
eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
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der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interes-
sen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander ab-
zuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4).
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemein-
schaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-
rung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Mei-
nungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische
Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-
nen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die
Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-
gen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die
Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung
nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-
stalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung
als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der
Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris
Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9).
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz
stellt § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG dar. Danach kann die zuständige Behörde die
Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen ab-
hängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Um-
ständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 SächsVersG). Darüber hinaus
kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn
eine anzeigepflichtige Versammlung oder ein anzeigepflichtiger Aufzug nicht angezeigt
wurde, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen
zuwidergehandelt wird und eine Fortsetzung der Versammlung oder des Aufzuges zu
einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen würde (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
SächsVersG) oder wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 Sächs-
VersG vorliegen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SächsVersG). Versammlungsrechtliche Beschrän-
kungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen.
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer
Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorste-
henden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
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Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG eingeräumte Ent-
schließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur
dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger
Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in
ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-
danz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend
wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).
Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen
ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des je-
weiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf be-
troffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR
1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer
und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten,
die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in
ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand
(BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.).
Vorliegend finden die versammlungsrechtlichen Beschränkungen ihre Ermächtigungs-
grundlage - anders als von Antragsgegner und Verwaltungsgericht angenommen -
nicht in § 15 Abs. 1, sondern in § 15 Abs. 3 SächsVersG, weil sie erst nach Beginn der
Versammlung erlassen worden sind. § 15 Abs. 1 und 2 SächsVersG berechtigen nach
dem Willen des Gesetzgebers zum Erlass von Verboten und Beschränkungen im Vor-
feld der Durchführung von Versammlungen. Das Handlungsinstrument nach Beginn
der Versammlung ist hingegen grundsätzlich die Auflösung, die in § 15 Abs. 3 und 4
SächsVersG geregelt ist (LT-Drs. 5/6390 S. 19). Als "Minusmaßnahmen" zur Auflösung
sind aber auch nach Beginn der Versammlung Beschränkungen auf der Grundlage des
§ 15 Abs. 3 SächsVersG zulässig (SächsOVG, Urt. v. 17. August 2016 - 3 A 64/14 -,
juris Rn. 47 für das früher geltende Bundesgesetz; Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/De-
iseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 640; Hettich, Versammlungsrecht in der
Praxis, 2. Aufl., Rn. 220). Diese - vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen
zudem auch nicht aufgeworfene - Modifizierung der einschlägigen Ermächtigungs-
grundlage begründet indes keine rechtlichen Bedenken gegenüber den getroffenen
versammlungsrechtlichen Anordnungen, da die Eingriffsvoraussetzungen des § 15
Abs. 1 und 3 SächsVersG wie auch die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtli-
chen Rahmenziehungen für die Ermessensausübung hier gleich gelagert sind.
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2. Die angegriffenen beschränkenden Verfügungen sind entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht bereits wegen eines unterbliebenen Kooperationsgesprächs for-
mell rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen mit der Begründung nicht gefolgt, die
Absicht, die streitgegenständliche Versammlung zu veranstalten, sei dem Antragsgeg-
ner schon nicht bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe angezeigt worden, wie
dies § 14 Abs. 1 SächsVersG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ver-
lange. Auch ein Versammlungsleiter sei nicht benannt worden. Der Antragsgegner
habe somit schon keinen Ansprechpartner für das Angebot eines Kooperationsge-
sprächs gehabt. Darüber hinaus sei dem Verwaltungsvorgang auch nicht zu entneh-
men, dass die erforderliche Kooperationsbereitschaft der Versammlungsteilnehmer be-
stehe. Soweit Versammlungsteilnehmer eine E-Mail-Adresse zur Kommunikation an-
böten und der Antragsteller auf das bestehende "Waldtelefon" verweise, sei es nicht zu
beanstanden, dass sich der Antragsgegner nicht auf eine Kommunikation auf diesen
Wegen eingelassen habe, zumal nicht erkennbar sei, wer sich dahinter verberge und
ob sich diese Person überhaupt am Kundgebungsort im Wald aufhalte.
Der Antragsteller wendet hiergegen mit seinem Beschwerdevorbringen ein, das Ver-
waltungsgericht verkenne die Reichweite der Kooperationspflicht. Der Antragsgegner
hätte Ansprechpartner ermitteln können. Dem Antragsgegner sei eine E-Mail-Adresse
und eine Telefonnummer angeboten worden, über die eine Kommunikation möglich
sei. Es könne dahinstehen, ob die Personen hinter der E-Mail-Adresse allesamt im-
merzu am Kundgebungsort verweilten. Denn auch wenn sich nicht ein eindeutiger An-
sprechpartner ausfindig machen lasse, bestehe gleichwohl eine Kooperationspflicht
der Versammlungsbehörde. Es seien Teilverantwortliche zu ermitteln, auch wenn diese
nur über ein beschränktes Mandat verfügten. Diesen sei dann ein Kooperationsange-
bot zu unterbreiten. Auch dürfe von einzelnen, nicht kooperationswilligen Teilnehmern
nicht auf die Gesamtheit der Versammlung geschlossen werden. Das Verwaltungsge-
richt nehme zudem fehlerhaft an, dass eine Kooperationsbereitschaft nicht bestehe.
Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausge-
führt, dass einfachgesetzlich normierte Kooperationspflichten gegenüber der veranstal-
ter- und leiterlosen Versammlung für den Antragsgegner nicht bestanden haben (hierzu
unter Buchst. a). Soweit grundrechtlich in Art. 8 GG verankerte Kooperationspflichten
gegenüber solchen veranstalter- und leiterlosen Versammlungen möglicherweise wei-
terreichen können, als dies einfachgesetzlich in § 14 Abs. 5 SächsVersG ausgestaltet
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worden ist, ist auch solchen unmittelbar verfassungsrechtlichen Anforderungen vom
Antragsgegner jedenfalls in der Sache Genüge getan worden (hierzu unter Buchst. b).
Eine Verletzung der Kooperationspflicht liegt danach nicht vor. Ob sich die Versamm-
lungsteilnehmer darüber hinaus auch nicht kooperationsbereit gezeigt haben, ist
hierbei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
a) Gemäß § 14 Abs. 5 SächsVersG bietet die zuständige Behörde der Person, die eine
öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, recht-
zeitig ein Kooperationsgespräch an, soweit es nach Art und Umfang der Versammlung
erforderlich ist, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Im Rahmen der
Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Ver-
sammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während
der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach
Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Die einfachgesetzlich normierte Ko-
operationspflicht besteht danach ausschließlich gegenüber dem Veranstalter oder Lei-
ter einer Versammlung. An beidem fehlt es hier. Auf die Aufforderung des Antragsgeg-
ners, einen Veranstalter oder Leiter zu benennen, wurde nicht reagiert. Die Versamm-
lungsteilnehmer verstehen sich zudem ausdrücklich als hierarchielos und lehnen eine
hierarchische Organisation der Versammlung durch Veranstalter oder Leiter ab.
b) Als grundrechtsschützende Verfahrensgestaltung schon in Art. 8 GG verankert ist
darüber hinaus das Ziel der Kooperation, ein gegenseitiges Kennenlernen beider Sei-
ten zu ermöglichen, Informationen auszutauschen und möglicherweise zu einer ver-
trauensvollen Kooperation zu finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener
Konfliktsituationen erleichtert (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVer-
fGE 69, 315, juris Rn. 82 ff.). Das Kooperationsgespräch dient ferner dazu, wesentliche
Informationen auszutauschen, gemeinsam die Gefahrenlage zu erörtern und nach
Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, sodass die Versammlung mög-
lichst wie geplant, aber ohne wesentliche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter statt-
finden kann (Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl.,
§ 14 Rn. 100 f.). Dem Veranstalter wird es ermöglicht, die Auffassung der Behörde zu
entkräften oder durch Modifikation der Umstände der Versammlung zu reagieren (Het-
tich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 81).
Soweit danach auch gegenüber veranstalter- und leiterlosen Versammlungen ein ver-
fassungsrechtlich verankertes Ziel eines Kooperationsgesprächs das gegenseitige
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Kennenlernen sein mag, um zu einer möglichst vertrauensvollen Kooperation finden zu
können, hat der Antragsgegner dem mit seinen mehrfachen Vor-Ort-Besuchen Genüge
getan. Dieser Sinn und Zweck des Kooperationsgesprächs zeigt zudem auch bereits,
dass der Antragsgegner nicht auf die Nutzung einer anonymen E-Mail-Adresse oder
einer anonymen Telefonnummer für das Führen von Kooperationsgesprächen verwie-
sen werden kann, bei denen für ihn in keiner Weise ersichtlich ist, mit wem er kommuni-
ziert.
Dem weiteren Ziel eines Kooperationsgesprächs, gemeinsam die Gefahrenlage zu er-
örtern und nach Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, kann indes bei
veranstalter- und leiterlosen Versammlungen mit Versammlungsteilnehmern, die sich
als nicht verantwortlich und nicht entscheidungsbefugt für diese Angelegenheiten er-
achten, ersichtlich nicht Genüge getan werden. Denn dies setzt im Gegenteil nicht nur
voraus, dass der Partner des Kooperationsgesprächs den Willen des Veranstalters der
Versammlung kennt und artikulieren kann, sondern auch, dass er spiegelbildlich bereit
und in der Lage ist, Lösungen für Konfliktsituationen, die im Rahmen der Kooperation
gefunden wurden, gegenüber den Versammlungsteilnehmern zu vertreten und durch-
zusetzen.
Der Antragsgegner hat auch das Seine getan, einen Ansprechpartner für ein Koopera-
tionsgespräch zu finden, indem er um die Angabe eines Versammlungsleiters oder
Veranstalters gebeten hat. Weitere Ermittlungen dazu musste er nicht von Amts wegen
anstellen. Es wäre hiernach Sache der Versammlungsteilnehmer, ihm Ansprechpart-
ner zu benennen, wenn solche existieren. Der Antragsgegner war insbesondere auch
nicht gehalten, ohne weitere Anhaltspunkte ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen,
ob "Teilverantwortliche" vorhanden sind, da es nach der ihm mitgeteilten hierarchielo-
sen Konzeption der Versammlung fernliegend ist, dass dies der Fall sein könnte. Kon-
krete Personen und Teilverantwortlichkeiten werden vom Antragsteller im Übrigen auch
im Eilverfahren nicht benannt.
3. Der Antragsteller zieht auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht die Tragfähig-
keit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die in Ziffer II Nr. 2 der Allge-
meinverfügung geregelte Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benennen, sei
offensichtlich rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung insoweit ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2
SächsVersG sei in der Anzeige einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel
anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung verantwortlich sein soll.
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Dieser gesetzlichen Pflicht sei hier mangels Anzeige und einer Benennung eines Ver-
sammlungsleiters nicht genügt worden. Die hierarchielose Organisationsform der Ver-
sammlung entbinde nicht von der Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benen-
nen. Zwar schütze Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur Versammlungen mit hierarchischer Struk-
tur, sondern auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv geführten
Versammlung. Die Pflicht, einen Versammlungsleiter zu benennen, stelle indes keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sondern habe auch eine
grundrechtssichernde Funktion, indem sie die Rechtsstellung des Veranstalters stärke
und die zur störungsfreien Durchführung der Versammlung erforderliche Ordnung si-
chere. Es bestünden hinreichende Zweifel daran, dass der ordnungsgemäße Verlauf
der Versammlung ohne die Einsetzung eines Versammlungsleiters sichergestellt wird.
Dies zeigten bereits die erheblichen Schwierigkeiten der Mitarbeiter des Antragsgeg-
ners, bei den Ortsterminen überhaupt Ansprechpartner unter den Versammlungsteil-
nehmern zu finden. Zudem ergebe sich aus dem auf Dauer angelegten Charakter der
Versammlung, dass auch künftig mit weiteren versammlungsrechtlichen Regelungen
zu rechnen sein werde und hierfür im Vorfeld eine funktionierende Kommunikation
zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern erforderlich sei.
Dem hält das Beschwerdevorbringen entgegen, das Verwaltungsgericht ziehe nicht
den richtigen Schluss aus der vorliegenden besonderen hierarchielosen Organisations-
form der Versammlung. § 6 SächsVersG enthalte zwar keine Regelung für eine derar-
tige Organisationsform, sondern gehe von einer hierarchischen Struktur aus. Als ver-
sammlungsrechtliche Ordnungsnorm sei sie aber im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG ver-
fassungskonform auszulegen. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23
SächsVerf schütze auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv ge-
führten Versammlung; in solchen Fällen könnten die an den Veranstalter gerichteten
Pflichten deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein. Die Teilnehmenden
dürften daher in freier Selbstbestimmung auf die Einsetzung eines Leiters verzichten,
wenn sie in der Lage seien, selbst für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung
zu sorgen. Dass ein ordnungsgemäßer Verlauf ohne die Benennung eines Versamm-
lungsleiters nicht möglich sei, sei weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Dabei
sei zudem zu beachten, dass eine E-Mail-Kommunikation ausdrücklich angeboten wor-
den sei, die bislang vom Antragsgegner einfach nicht genutzt werde. Zusätzlich sei
eine fernmündliche Kommunikation mit der Versammlung möglich. Die fernmündliche
Erreichbarkeit könne beispielsweise über eine Mobilrufnummer, zum Beispiel über das
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bereits bestehende "Waldtelefon", dessen Nummer im Internet veröffentlicht wurde, si-
chergestellt werden. Die Nutzung der dargestellten Telekommunikation würde zur
angefochtenen Auflage jedenfalls das mildere Mittel darstellen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in
Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 SächsVersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter ha-
ben. Diese Norm gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge entsprechend (§ 18 Abs. 1 SächsVersG). Unter den verschiedenen Auffas-
sungen, die zur Auslegung entsprechender versammlungsrechtlicher Normen vertre-
ten werden, beruft sich der Antragsteller ausschließlich auf die Notwendigkeit einer
verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG dahin-
gehend, dass keine Pflicht zur Bestellung eines Leiters besteht, wenn der ordnungsge-
mäße Verlauf der Versammlung auch ohne das Einsetzen eines Versammlungsleiters
bzw. Leiterkollektivs sichergestellt ist (vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Feb-
ruar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 7; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB,
J. Versammlungsrecht, beck-online, Rn. 216 ff.). Diese Beschränkung des Beschwer-
devorbringens begrenzt von vornherein den Prüfungsumfang des Senats. Jener An-
satz wird vom Senat ungeachtet dessen auch in der Sache geteilt. Vom Antragsteller
wird indes das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser verfassungskon-
formen Auslegung nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl deren Erfüllung vom Ver-
waltungsgericht verneint wurde und nach Aktenlage auch fernliegend ist.
Es erscheint nach Aktenlage fernliegend, dass die Versammlung in ihrer hierarchie-
freien Organisationsform ein Mindestmaß an Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
einhält. Dies zeigt sich beispielhaft am Umgang der Versammlungsteilnehmer mit der
Nutzung von Feuer. Bereits von Beginn an - zunächst von einem Bediensteten des
Staatsbetriebs Sachsenforst als oberer Forstbehörde (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsWaldG)
(Bl. 86 Beh.-Akte), später auch von Bediensteten der Versammlungsbehörde (Bl. 287
Beh.-Akte) - wurden die Teilnehmer der Versammlung auf das Verbot der Nutzung von
Feuer (§ 15 SächsWaldG) als einem besonders bedeutsamen Gefahrenbereich ihres
auf Dauer angelegten Aufenthalts im Wald hingewiesen. Diese grundlegende Vorgabe
wurde gleichwohl von der Versammlung in ihrer hierarchiefreien Organisationsform in
der Folge nicht eingehalten. Insbesondere wurden am Versammlungsort offene Feuer-
stellen, Zigarettenkippen sowie Öfen festgestellt, von denen jedenfalls einer trotz Ent-
fernungsaufforderung nicht abgebaut wurde (Bl. 357 f., 377, 582 f. der Beh.-Akte). Bei
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den drei Vor-Ort-Terminen der Versammlungsbehörde vor Erlass der Allgemeinverfü-
gung vom 18. Mai 2022 hat auch keiner der dort anwesenden Versammlungsteilneh-
mer Bereitschaft gezeigt, hierzu als Ansprechpartner der Behörde zu fungieren. Es ist
kein Versammlungsteilnehmer ersichtlich, der Verantwortung für die Einhaltung dieser
von Versammlungsbehörde und Forstbehörde aufgezeigten Mindestanforderung der
öffentlichen Sicherheit übernimmt. Es erscheint nach dieser festzustellenden tatsächli-
chen Entwicklung der Dauerversammlung aber abwegig, dass die Versammlungsteil-
nehmer ohne Einsetzung eines Leiters in der Lage und/oder willens sind, selbst für den
ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu sorgen.
Der Antragsgegner muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten
lassen, dass er die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine E-Mail-Adresse oder
das "Waldtelefon" nicht genutzt hat, um eine entsprechende Selbstorganisation der
Versammlung anzustoßen. Der Antragsgegner hat mehrfach den unmittelbaren per-
sönlichen Kontakt mit den Versammlungsteilnehmern vor Ort gesucht, um insbeson-
dere die Abwehr von Gefahren in dem vorgenannten Bereich aus der Versammlung
heraus zu erreichen. Diese Versuche der Sensibilisierung, Information und Erörterung
der Gefahrenlage im persönlichen Gespräch sind letztlich in maßgeblichem Umfang
erfolglos geblieben. Dass die Nutzung unpersönlicher und seitens der Versammlungs-
teilnehmer völlig anonym bleibender Kommunikationsformen gegenüber diesen per-
sönlichen Gesprächen besser geeignet sein sollte, auf entsprechende eigenverant-
wortliche Gefahrvermeidungsmaßnahmen der Versammlungsteilnehmer hinzuwirken
und deshalb eher als das persönliche Gespräch einen Erfolg einer entsprechenden
Selbstorganisation der Versammlungsteilnehmer erwarten lassen, ist insgesamt nicht
erkennbar und erscheint abwegig. Das Gegenteil entspricht der Lebenserfahrung.
4. Es erweist sich ferner im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig, dass das Ver-
waltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, der sich gegen Ziffer II Nr. 3 der Allgemein-
verfügung richtet, mit der die Nutzung der errichteten baulichen Anlagen bis zur Vor-
lage eines Standsicherheitsnachweises untersagt wird.
a) Allerdings zieht das Beschwerdevorbringen insoweit tragende Erwägungen des Ver-
waltungsgerichts hinreichend in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat seine Argumentation darauf gestützt, die in Ziffer II Nr. 3
der Allgemeinverfügung geregelte Nutzungsuntersagung der errichteten baulichen An-
lagen - insbesondere der "Baumhäuser" und der zum Aufenthalt bestimmten Plattfor-
men - in, an und zwischen den Bäumen bis zum Nachweis der Standsicherheit sei
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offensichtlich rechtmäßig. Zwar fielen diese baulichen Anlagen in den Schutzbereich
der Versammlungsfreiheit, so dass diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie
nach anderen Rechtsvorschriften - wie hier dem Baurecht - erlaubnispflichtig wären,
keiner Erlaubnis bedürften und insoweit privilegiert würden. Die streitgegenständlichen
Baumhäuser wiesen einen inhaltlichen Bezug zur Versammlung unter dem Motto
"Heibo bleibt - Unser Wald bleibt und wir auch!" auf und dürften auch für diese auf
Dauer angelegte Versammlung logistisch erforderlich sein. Der Umstand, dass die am
Versammlungsort errichteten Baumhäuser die Anforderungen an den bauordnungs-
rechtlichen Standsicherheitsnachweis nach § 12 SächsBO nicht erfüllten, rechtfertige
deshalb keine Beschränkung der Versammlung. Dennoch sei das Selbstbestimmungs-
recht des Anmelders der Versammlung durch die Rechte Dritter beschränkt. Es obliege
daher der Behörde, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der
Grundlage einer auf Tatsachen basierenden Gefahrenprognose einen Ausgleich zwi-
schen diesen Rechtsgütern, zu denen auch Gesundheit und Leben der Versammlungs-
teilnehmer gehörten, und wechselseitigen Interessen Dritter, wie beispielsweise Spa-
ziergänger, zu finden. In Anwendung dieser Grundsätze sei die bis zur Vorlage eines
Standsicherheitsnachweises auflösend bedingte Nutzungsuntersagung nicht zu bean-
standen. Es handele sich um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines Gefahren-
verdachts. Weil objektive Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Standsicherheit
der baulichen Anlagen bestünden, dürfe ein Standsicherheitsnachweis verlangt wer-
den. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass es bei der Fortdauer der Nutzung dieser Bau-
konstruktionen, deren Standsicherheit unbelegt sei, zu einem Schaden für elementare
Schutzgüter wie Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer kommen könne. Somit
bestünden keine durchgreifenden Bedenken, der Versammlung bzw. den Versamm-
lungsteilnehmern die Aufklärung der Unklarheiten aufzugeben, indem die Nutzung der
Baumhäuser bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises untersagt werde. Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr, wozu auch die hier streitige Gefahrerforschungsmaß-
nahme gehöre, seien demjenigen aufzuerlegen, der als Störer die Gefahr entweder
durch sein Verhalten verursacht habe oder für den Zustand der Sache hafte (§ 6 Abs.
1 und § 7 SächsPVDG). Die Versammlungsteilnehmer hätten die Baumaterialien und
Konstruktionsweise der Baumhäuser selbst ausgewählt und hätten somit die Um-
stände, aus denen sich der Gefahrenverdacht ergibt, verursacht. Dies rechtfertige es,
ihnen die Beibringung eines Standsicherheitsnachweises aufzuerlegen. Der Antrags-
gegner habe auch zutreffend ausgeführt, dass mildere Mittel wie eine Helm- und Seil-
sicherungspflicht kein geeignetes milderes Mittel darstellen würde.
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Der Antragsteller hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Auf-
lage, die Standsicherheit durch einen Sachverständigen erforschen und nachweisen
zu lassen, keine Gefahrenabwehrmaßnahme, sondern die Anordnung einer Gefahren-
erforschungsmaßnahme sei, die den Versammlungsteilnehmenden nicht auferlegt
werden könne. Diese habe vielmehr durch den Antragsgegner selbst zu erfolgen. Der
Antragsteller könne und werde den Antragsgegner dabei lediglich unterstützen, indem
er ausgebildeten und befähigten Beauftragten des Antragsgegners Zugang zu den
Baumhäusern gewähre und die nötigen Informationen mitteile. Das Gericht habe sich
auch nicht ausreichend mit den durch den Antragsteller dargelegten milderen Mitteln
in seiner Entscheidung auseinandergesetzt. In der Allgemeinverfügung des Antrags-
gegners ziehe dieser bereits eine Anleinpflicht der Versammlungsteilnehmenden als
geeignete Maßnahme zur Sicherung gegen Absturz der Versammlungsteilnehmenden
in Betracht. Ebenso werde die Errichtung von Fangnetzen als geeignete Maßnahme
vom Antragsgegner in Betracht gezogen. Diese Überlegungen könnten nicht wegen
des (Arbeits-)Aufwands für die Beteiligten der Versammlung verworfen werden. Der
vom Antragsgegner angeordnete Standsicherheitsnachweis durch Fachleute bringe
sehr hohe Kosten mit sich. Die Wahl der Mittel, die Versammlung ordnungsgemäß
durchzuführen, obliege den Versammlungsdurchführenden selbst. Hinsichtlich der Ge-
fahren für die Verkehrssicherheit komme eine Ausweisung von Sicherheitsbereichen
in Betracht.
Dieses Beschwerdevorbringen erschüttert die Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richts bezüglich der Frage, wem im Rahmen der Anwendung des Sächsischen Ver-
sammlungsgesetzes die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen obliegt.
Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit einzelnen obergerichtlichen Entscheidun-
gen (BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-
Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 10; so auch Dürig-Friedl, in:
Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 ff.) davon aus, die ansonsten
originär bauordnungsrechtlichen Regelungen der Anforderungen an die Standsicher-
heit von baulichen Anlagen und des Verwaltungsverfahrens zu deren Gewährleistung
einschließlich des Genehmigungsvorbehalts würden hier durch das Sächsische Ver-
sammlungsgesetz verdrängt, weil es sich bei den baulichen Anlagen um "Versamm-
lungsbestandteile" handele. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt betrachtet er-
scheint die Überwälzung von Gefahrerforschungseingriffen auf Versammlungsteilneh-
mer aber zweifelhaft. Nur konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder unmit-
telbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigen zur Anord-
nung von Auflagen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 SächsVersG. Dies
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begründet strenge Anforderungen an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Das
für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren
Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entge-
genstehenden Interessen führt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR
2793/04 -, BVerfGK 13, 82, juris Rn. 20; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2.
Aufl., Rn. 146 f.). Jedenfalls für versammlungsspezifische Gefahren ist dabei insbeson-
dere auch geklärt, dass ein Veranstalter nicht verpflichtet ist, ein Sicherheitskonzept
vorzulegen und Anstrengungen zur Gefahrenabwehr zu belegen. Verbotsgründe hat
vielmehr die Behörde zu untersuchen, die auch die Beweislast trifft (BVerfG, Beschl. v.
1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris Rn. 12; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,
2. Aufl., Rn. 86). In der Konsequenz dieser versammlungsrechtlichen Verteilung der
Untersuchungs- und Beweislast würde es danach liegen, dass die Versammlungsbe-
hörde im Fall eines spezialgesetzlich nach dem Versammlungsgesetz zu beurteilenden
Gefahrenverdachts grundsätzlich selbst zu ermitteln hat, ob hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durch-
führung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Erwägungen des vom Verwal-
tungsgericht zitierten OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 -
, juris Rn. 21), können in diesem Zusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis her-
angezogen werden. Dieser Entscheidung lag maßgeblich zugrunde, dass die dortigen
Versammlungsteilnehmer mit ihrer Weigerung, Mitarbeitern des Antragsgegners den
Zutritt zum Gelände zu ermöglichen, einfachere Gefahrerforschungsmaßnahmen der
Behörde unterbunden hatten. Eine solche Situation besteht hier nach Aktenlage nicht.
b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen
als zutreffend. Der Widerspruch des Antragstellers hat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit keine Erfolgsaussichten (hierzu unter aa]). Die insoweit verbleibenden Ungewiss-
heiten, die im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vollständig ausgeräumt wer-
den können, führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu einem
Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-
schränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-
tigen Vollziehung der behördlichen Verfügung (hierzu unter bb]).
aa) Ein Hauptsacheverfahren des Antragstellers hat nur geringe Erfolgsaussichten.
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Eine Vielzahl rechtlicher Aspekte der Abwehr von Gefahren, die von atypischen Mitteln
einer Versammlung ausgehen, wie sie insbesondere bei der nun häufiger auftretenden
neuen Versammlungsform der Protestcamps zum Einsatz kommen, ist zwar noch nicht
bundesgerichtlich und verfassungsgerichtlich abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Urt.
v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 1 BvR
1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.). Unbeschadet dessen spricht jedoch bei der
Auslegung der landesrechtlichen Regelungen des Sächsischen Versammlungsgeset-
zes viel dafür, dass es hier den Versammlungsteilnehmern des Protestcamps obliegt,
den originär bauordnungsrechtlich geregelten Gefahrenverdacht bezüglich der Stand-
sicherheit der von ihnen errichteten baulichen Anlagen aufzuklären, und dass ihnen bis
zu dieser Klärung und der Behebung sich ergebender Mängel die Nutzung der Anlagen
untersagt werden darf.
Es spricht zunächst - als Ausgangspunkt der Überlegungen - viel dafür, dass die Auf-
fassung des Verwaltungsgerichts, für "Versammlungsbestandteile" seien Genehmi-
gungsvorbehalte nach ordnungsrechtlichem Fachrecht suspendiert und seien die
fachordnungsrechtlich geschützten Rechte Dritter und öffentlichen Belange vielmehr
im Rahmen der versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse für den zu findenden
Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter und öffentlichen
Belangen zu berücksichtigen (s. o., so auch BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10
B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -
, juris Rn. 10; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20
ff.), das Spezialitätsverhältnis des Sächsischen Versammlungsgesetzes überdehnt
und ihr deshalb in der Hauptsache nicht zu folgen sein wird.
Ein solches Spezialitätsverhältnis von Verfahren nach dem Versammlungsgesetz ist
zwar im Verhältnis zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen anerkannt und
dort nach dem idealtypischen Regelfall von Versammlungen als Inanspruchnahme von
öffentlichem Verkehrsraum auch zwangsläufig (BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 - 7 C
50.88 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, juris
Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris
Rn. 18). Dies kann allerdings voraussichtlich aus den folgenden Gründen nicht auch
für atypische Ausgestaltungen von Versammlungen auf jegliche Genehmigungs- oder
sogar Befreiungsvorbehalte nach sonstigem Fachrecht übertragen werden.
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Wegen des für Fortschreibungen generell offenen Versammlungsbegriffs ist für den
Gesetzgeber des Versammlungsgesetzes jenseits typischer Versammlungsmodalitä-
ten überhaupt nicht absehbar, welche gefahrgeneigten Aktivitäten als Bestandteil von
Versammlungen entfaltet werden könnten, die als solche sonderordnungsrechtlichen
Restriktionen und hierbei häufig Erlaubnisvorbehalten unterworfen sind. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Spezialität des Versammlungs-
gesetzes auch für derartige atypische Konkurrenzverhältnisse zu sonderordnungs-
rechtlichen Regulierungen vorsehen wollte. Dies wird auch durch den Befund bestätigt,
dass die Regelungen des Versammlungsgesetzes offenkundig nicht auch für solche
atypischen gefahrgeneigten Aktivitäten beliebiger Art hinreichende verfahrensrechtli-
che und materiell-rechtliche Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr bereithalten. Dies trifft
gerade in Fällen nicht angezeigter Versammlungen zu, über deren sonderordnungs-
rechtliches Gefährdungspotential die Versammlungsbehörde häufig erst im Nachhinein
Kenntnis erlangen wird, nachdem die gefahrenträchtigen Sachverhalte bereits verwirk-
licht wurden. Zudem wird der sonderordnungsrechtliche Rechtsgüterschutz häufig ge-
rade strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich durch eine Strafbewehrung des
Handelns ohne Erlaubnis abgesichert, sodass eine Suspendierung von sonderord-
nungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten für "Versammlungsbestandteile" einen
zentralen Baustein des Konzeptes des Rechtsgüterschutzes zum Fortfall bringen
würde. So wäre etwa bei einer versammlungsrechtlichen Suspendierung des Geneh-
migungsvorbehalts die Nutzung von Feuer im Wald im Rahmen von - auch von nicht
angezeigten - Versammlungen entgegen § 15 Abs. 1 SächsWaldG genehmigungsfrei
und damit auch keine Ordnungswidrigkeit (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG). Es be-
stünde ferner z. B. kein Erfordernis einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr-
zeugen als Versammlungsmittel im Rahmen von Versammlungen. Ebenso bestünde
kein Erfordernis der Zulassung für Kraftfahrzeuge, die als Versammlungsmittel genutzt
werden. Denkbar wären mit dieser Auffassung etwa auch Versammlungen zum "Recht
auf Rausch" mit der erlaubnisfreien und damit auch straffreien (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BtMG: "unerlaubt") Abgabe von Betäubungsmitteln auf Versammlungen. Dass dies
jedenfalls für nicht angezeigte Versammlungen, bei denen die Behörde auf versamm-
lungsrechtlicher Grundlage erst mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht reagieren
könnte, völlig sachwidrige und nicht hinnehmbare Konsequenzen sind, liegt auf der
Hand. Ein derartiges Übergreifen des landesrechtlichen Versammlungsgesetzes in
bundesgesetzlich geregelte Materien wäre im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht
zulässig, soweit die Bundesgesetze eine abschließende Normierung getroffen haben
(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 89, juris; Urt.
v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 99).
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Es spricht nach alledem sehr Vieles dafür, dass die Spezialität des Versammlungs-
rechts - und damit auch seine Konzentrationswirkung - nicht greift, soweit es darum
geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in Versammlungen und deren Ablauf
ihre Ursache haben, insbesondere etwa nicht für Anordnungen aus bauordnungs-, feu-
ersicherheits- und seuchenrechtlichen Gründen (VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S
349/10 -, juris Rn. 60; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 49 m. w.
N.; str. a. A. Eickenring/Ewering/Kohlmeier, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versamm-
lungsrecht, 2. Aufl. § 13 Rn. 23 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit nicht bedeutet,
dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes
eingegriffen werden könnte, weil das Versammlungsgesetz keine abschließende Re-
gelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auf-
treten können, enthält (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2019 - 6 B 149/18 -, juris Rn. 8).
Jenseits der Regelungen zur typischerweise mit Versammlungen einhergehenden
Straßennutzung muss es danach für Versammlungsmittel und Versammlungsmodali-
täten bei allen allgemein auch jenseits von Versammlungen geltenden fachordnungs-
rechtlichen Vorgaben des materiellen Rechts wie auch bei entsprechenden verfahrens-
rechtlichen Genehmigungsvorbehalten, Anzeige- und Nachweispflichten verbleiben.
Die Nichteinhaltung dieser materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben
des Sonderordnungsrechts kann aber nur dann zu fachordnungsrechtlichen oder poli-
zeirechtlichen Verboten und Anordnungen führen, die ihrer Qualität nach Auflösungen
oder Beschränkungen der Versammlung gleichstehen, wenn das dahinter stehende
Rechtsgut dies seinem Gewicht nach im Verhältnis zur Bedeutung der betreffenden
Versammlungsmodalität für die Ausübung des Versammlungsgrundrechts rechtfertigt
(vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, Rn. 60, juris). Das bloße Fehlen
einer erforderlichen Baugenehmigung oder eine bloße Verletzung solcher Vorgaben
für die Gestaltung baulicher Anlagen, die nicht der Abwehr von Gefahren für elemen-
tare Rechtsgüter dienen, würde dann im Ausgangspunkt nicht zu baurechtlichen Nut-
zungsuntersagungen berechtigen, die in die Freiheit zur selbstbestimmten Wahl der
Versammlungsmittel eingreifen. Für die Situation langdauernder Protestcamps ist al-
lerdings inzwischen geklärt, dass die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen
Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht erlangen, je länger ein
Protestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris
Rn. 24; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 24;
s. a. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 41). Sind ent-
sprechende Rechte Dritter und die öffentlichen Belange danach mit fortschreitendem
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Zeitablauf mit einem zunehmenden Gewicht in den wechselseitigen Interessenaus-
gleich durch die Behörde einzubringen, kann der gebotene Ausgleich aber nicht nur
durch die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene zeitliche Beschränkung der
Dauer eines Protestcamps erfolgen, sondern - erst recht - auch dadurch, dass das
weiterhin geltende Sonderordnungsrecht durch entsprechende Anordnungen wieder
durchgesetzt wird und damit die dahinter stehenden öffentlichen und privaten Belange
geschützt werden, sobald die durch die Versammlung verursachten Beeinträchtigun-
gen anderer Rechtsgüter in der Abwägung gegenüber dem Versammlungsgrundrecht
überwiegen.
Auch wenn danach im Einzelfall einschränkende fachordnungsrechtliche Verbote und
Anordnungen wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Versammlungsfreiheit
nicht zulässig sein sollten, bliebe zudem ein Verstoß gegen den fachordnungsrechtli-
chen Genehmigungsvorbehalt mit dieser Auffassung gleichwohl entsprechend der hier-
für allgemein geltenden Regelungen des Fachrechts strafbewehrt. Dieses Auslegungs-
ergebnis begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsgrund-
recht. Versammlungen sind mit Mitteln, die sich im Rahmen der Rechtsordnung halten,
ohne Weiteres in einer öffentlichkeitswirksamen Form realisierbar. Ein allgemein ver-
botenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in
Form einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtferti-
gungsgrund für strafbares (oder ordnungswidriges) Verhalten. Die Zuordnung eines
Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein noch nicht
seine Beurteilung als rechtmäßig. Dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Aus-
übung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit begangen wurde, wäre vielmehr im
Rahmen solcher Tatbestandsmerkmale des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbe-
standes zu berücksichtigen, die eine wertende Berücksichtigung der berührten Rechts-
güter und Belange ermöglichen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 -
1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 63), oder wäre im Rahmen der Strafzu-
messung einzustellen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, juris Rn. 14).
Hierdurch ist auch gewährleistet, dass sich die verwirkte Sanktion gemessen am
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die in Ziffer II Nr. 3 der Allgemeinverfügung bis zur Bei-
bringung eines von einem Nachweisberechtigten bzw. Prüfingenieur für Standsicher-
heit gemäß § 66 Abs. 2 SächsBO erstellten Standsicherheitsnachweises angeordnete
Nutzungsuntersagung der baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen - ins-
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besondere der "Baumhäuser" und der zum Aufenthalt bestimmten Plattformen - vo-
raussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für den Erlass dieser Anordnung als
untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO zuständig. Er
hat seinen Bescheid - neben dem allgemein als Ermächtigungsgrundlage herangezo-
genen § 15 Abs. 1 SächsVersG - auch auf die Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2
SächsBO sowie den Verstoß gegen die materiellen baurechtlichen Vorgaben für die
Standsicherheit baulicher Anlagen gestützt. Die Baumhäuser und Plattformen sind
keine verfahrensfreien (§ 61 SächsBO) baulichen Anlagen. Es obliegt danach bau-
rechtlich nach jeder Betrachtungsweise den Versammlungsteilnehmern, die Standsi-
cherheit der von ihnen errichteten und genutzten Baumhäuser nachzuweisen (§ 66
Abs. 1 SächsBO), nicht der Behörde, dies durch eigene Begutachtungen aufzuklären.
Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar erhebliche Anhaltspunkte dafür vorgetra-
gen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlagen in hohem Maße tatsächlich zwei-
felhaft ist (so auch ausführlich OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M
207/21 - juris, Rn. 14 ff. für einen gleichgelagerten Fall). Demzufolge liegt hier eine
Beeinträchtigung des öffentlichen und privaten Interesses daran vor, dass bauliche An-
lagen (hier die Baumhäuser und Plattformen) nur errichtet und genutzt werden, wenn
ihre Standsicherheit gewährleistet ist, was zugleich dem Schutz von Leib und Leben
der dort Anwesenden und damit dem Schutz elementarer Rechtsgüter dient. Diese be-
einträchtigten Belange wurden vom Antragsgegner zudem gegenüber dem Interesse
der Versammlungsteilnehmer an einer selbstbestimmten Wahl der Versammlungsmit-
tel vor dem Erlass des Bescheides vom 18. Mai 2022 bereits über mehrere Monate
zurückgestellt. Ihr Gewicht nimmt nach dem oben Gesagten ohnehin mit zunehmender
Dauer der Beeinträchtigung zu. Dies gilt hier aber nochmals in höherem Maße, weil
sich auch die Dauer der Belastung der Bäume und des Materials nach den plausiblen
Ausführungen der Allgemeinverfügung negativ auf die Standsicherheit der Baumhäu-
ser auswirken kann und diese Standsicherheit damit immer zweifelhafter erscheint.
Das zeitliche Ende der Versammlung und damit die weitere Dauer der Beeinträchtigung
berechtigter baurechtlicher Sicherheitsbelange sind zudem völlig offen. Auf der ande-
ren Seite wird durch die Untersagung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur Vor-
lage eines Standsicherheitsnachweises den Versammlungsteilnehmern zumindest
zeitweise, wegen des wohl erforderlichen hohen Kostenaufwands auch mit einiger
Wahrscheinlichkeit endgültig, der Gebrauch wichtiger Mittel ihrer Versammlungsinfra-
struktur und wohl auch ihrer Meinungskundgabe unmöglich gemacht. Abgeschwächt
wird das Gewicht dieser Beeinträchtigung jedoch wiederum dadurch, dass der Antrag-
steller und die anderen Versammlungsteilnehmer hierdurch an der Fortführung der Ver-
sammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - nicht gehindert werden.
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Sie können vielmehr während des Zeitraums, den die Einholung von Standsicherheits-
nachweisen in Anspruch nimmt, auf einen Aufenthalt in Zelten o. Ä. zurückgreifen (so
auch OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris, Rn. 24).
Es ist ferner kein milderes Mittel gegenüber der Nutzungsuntersagung erkennbar. Das
OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 (- 3 M
207/21 -, juris Rn. 23) überzeugend Folgendes ausgeführt:
"Auch eine Helm- und Seilsicherungspflicht wäre kein milderes Mittel, um die
Gefahr - bis zur Klärung durch einen Standsicherheitsnachweis - auszu-
schließen. Denn mittels Helm- und Seilsicherungspflicht der Versammlungs-
teilnehmer bzw. Absperren der Gefahrenzonen und Einrichtung von Sicher-
heitsbereichen in Orientierung an einschlägigen Regelungen für Arbeiten un-
ter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfah-
ren (DGUV 212-001) und für Waldarbeiten (DGUV 114/018) könnten etwaige
Gefahren für Versammlungsteilnehmende und Dritte nicht in Gänze ausge-
schlossen werden. Es ist bereits lebensfremd anzunehmen, dass bei einer
auf Dauer angelegten Nutzung der als Kundgebungsmittel verwendeten bau-
lichen Anlagen eine Helm- und Seilsicherungspflicht gleich gut geeignet ist,
um den Gefahren zu begegnen. Die Kundgebungsmittel dienen den Ver-
sammlungsteilnehmenden als Orte des regelmäßigen Aufenthalts und als
Schlafplatz, so dass eine Seilsicherung und ein Helm durchgehend - so auch
beim bloßem Verweilen auf einer Plattform oder Schlafen - getragen werden
müssten. Die Helm- und Seilsicherungspflicht ist für den von den Versamm-
lungsteilnehmern beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt nicht praktikabel, so
dass es zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich ist, dass
sie nicht ausnahmslos eingehalten wird. Hinzu kommt, dass ausgehend von
einer fehlenden Versammlungsanmeldung und -leitung auch Zweifel an der
Durchsetzbarkeit einer solchen Maßnahme bei den Versammlungsteilneh-
menden bestehen. Mit Blick auf die Lage des Versammlungsorts ist eine un-
unterbrochene Einhaltung einer solchen Verpflichtung auch nicht ohne un-
zumutbaren Aufwand für die Versammlungsbehörde überprüfbar. Erweist
sich damit die Helm- und Seilsicherungspflicht nicht als milderes Mittel,
kommt es auf die Möglichkeit, etwaige Gefahrenzonen unterhalb der bauli-
chen Anlagen einzurichten, nicht an."
Dem schließt sich der Senat an.
In Abwägung der betroffenen, dem Schutz von Leib und Leben dienenden baurechtli-
chen Belange einerseits und des versammlungsgrundrechtlich geschützten Interesses
an der Weiternutzung der Baumhäuser andererseits erscheint es nach alledem ge-
rechtfertigt, im Mai 2022 - wie erfolgt - das baurechtliche Fachrecht bezüglich der er-
forderlichen Standsicherheit der baulichen Anlagen durchzusetzen und den Versamm-
lungsteilnehmern die Nutzung der Baumhäuser und Plattformen zu untersagen, so-
lange von ihnen keine Standsicherheitsnachweise beigebracht werden.
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bb) Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbleiben allerdings
angesichts der genannten gegenläufigen Rechtsprechungsansätze anderer Oberge-
richte letztlich noch Ungewissheiten, ob das Sächsische Versammlungsgesetz in dem
oben dargestellten Sinn einer nur beschränkten Konzentrationswirkung auszulegen ist.
Dies muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Diese Un-
gewissheiten führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung indes nicht zu ei-
nem Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-
schränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-
tigen Vollziehung der behördlichen Verfügung.
Bezüglich der Nutzungsuntersagung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichti-
gen, dass erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Baumhäuser und Plattformen
bestehen, die vom Antragsteller auch nicht ausgeräumt wurden. Damit stehen Gefah-
ren für die höchstrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer,
sonstiger dort Anwesender wie auch der Rettungs- und Einsatzkräfte, die in dem Areal
tätig werden müssen, im Raum. Gleichwohl konnten der Antragsteller und die anderen
Versammlungsteilnehmer diese Baumhäuser nunmehr mehrere Monate als Versamm-
lungsmittel für die von ihnen gewünschte Konzeption der Versammlung nutzen. Erst
recht nach diesem langen Zeitraum, in dem bauordnungsrechtliche Sicherheitsbeden-
ken zugunsten der Versammlungsteilnehmer schon zurückgestellt worden sind, über-
wiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beseitigung der bauordnungs-
rechtlichen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse des Antragstellers, hiervon vorläu-
fig bis zur Klärung in der Hauptsache weiterhin verschont zu bleiben und die Versamm-
lung in der selbst gewählten Form weiter fortführen zu können. Hierbei ist auch zu be-
rücksichtigen, dass dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern die
Fortführung der Versammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - hier-
durch nicht unmöglich gemacht wird (s.o.).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung, soweit nach der angegrif-
fenen Anordnung die Beibringung des Standsicherheitsnachweises den Versamm-
lungsteilnehmern obliegt und der Antragsgegner eine Übernahme der Kosten hierfür
ablehnt.
Sollte sich die Anordnung insoweit im vom Antragsteller angestrengten Hauptsache-
verfahren als rechtswidrig erweisen, könnte der Antragsteller verauslagte Kosten für
Standsicherheitsgutachten vom Antragsgegner erstattet verlangen. Diese Belastung
wäre daher reversibel. Es erscheint allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass dem
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Antragsteller oder den anderen Versammlungsteilnehmern die Erfüllung dieser Oblie-
genheit aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und er so durch die - sich unterstellt
als rechtswidrig erweisende - Anordnung zeitlich unumkehrbar bis zur Klärung in der
Hauptsache in der Nutzung der Baumhäuser eingeschränkt wird. Zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der anderen Versammlungsteilnehmer werden vom
Antragsteller allerdings keine substantiierten Angaben gemacht. Diese verbleiben viel-
mehr sämtlich in der Anonymität. Jedoch stellen Spendenaufrufe im Internet immerhin
einen Anhaltspunkt dafür dar, dass wahrscheinlich keine erheblichen Eigenmittel zur
Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist insoweit indes auch, dass die Versammlungs-
teilnehmer die Baumhäuser trotz der bestehenden Standsicherheitsbedenken über
mehrere Monate nutzen konnten und die Versammlung weiterhin mit anderen Mitteln
fortführen können. Das derzeitige Gewicht eines unterstellt rechtswidrigen Eingriffs in
die freie Wahl von Versammlungsmodalitäten erscheint zum Zeitpunkt der Entschei-
dung des Senats auch deshalb nicht als herausgehoben, weil mittlerweile zweifelhaft
erscheint, ob mit dem Protestcamp überhaupt noch ein versammlungsspezifischer
Zweck verfolgt wird. Eine - wie hier - extrem lange Dauer kann nach der neueren Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz dafür sein, dass dies tatsächlich
nicht der Fall ist. Der Veranstalter wäre gehalten, den versammlungsspezifischen
Zweck im Sinne einer auf die voraussichtliche Dauer bezogenen Gesamtkonzeption zu
substantiieren. Zu fordern ist zwar nicht ein lückenloses Konzept mit konkreten Pro-
grammpunkten. Den Angaben muss sich jedoch nach objektivem Verständnis ein auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck
entnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 23). Dies er-
scheint mittlerweile zweifelhaft. Spezifische Veranstaltungen oder Aktivitäten im Sinne
einer Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind im Rahmen des Protestcamps
nach Aktenlage und dessen Internetauftritt zuletzt am 29. Mai 2022 durchgeführt wor-
den (https://heibo.noblogs.org/2022-04-10/veranstaltungsreihe-im-heibo/). Die öffent-
lichkeitswirksamen Aufrufe und Aktivitäten beschränken sich seitdem auf Vorbereitun-
gen für die Verhinderung der Räumung (https://heibo.noblogs.org/category/news/).
Das erklärte Ziel einer rein faktischen Verhinderung des Fällens der Bäume durch die
Waldbesetzung ist als selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen aber
nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (BVerfG, Beschl.
v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 44).
Würde demgegenüber der Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes zur Kostenübernahme verpflichtet und würde sich dies im Hauptsacheverfahren
als rechtswidrig herausstellen, würde er zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet,
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ohne dass erkennbar ist, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller, dem
Prozesskostenhilfe gewährt wurde, oder den anderen - anonym bleibenden - Ver-
sammlungsteilnehmern durchsetzbar wären. Zwar handelt es sich insoweit "nur" um
einen finanziellen Schaden für die öffentliche Hand. Andererseits haben die Versamm-
lungsteilnehmer die Wahl einer Bauweise mit erheblichen Standsicherheitsbedenken
und den hieraus resultierenden erheblichen Folgekosten in freier Entscheidung getrof-
fen, unterfällt das Protestcamp mit einiger Wahrscheinlichkeit derzeit nicht mehr dem
Grundrecht auf Versammlungsschutz und ist die behördliche Anordnung mit hoher
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Nach alledem tritt auch insoweit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der
Wirkung der Beschränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Inte-
resse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung zurück.
5. Die Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen Rechts-
schutz gegen Ziffer II Nr. 4 der Allgemeinverfügung - gegen die Anordnungen zur Si-
cherstellung der Flucht- und Rettungswege sowie die Pflicht zur Vorlage eines Ret-
tungs- und Evakuierungskonzepts - begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags insoweit auf folgende Erwä-
gungen gestützt: Der Antragsgegner habe in Ziffer II Nr. 4 a) der Allgemeinverfügung
den Versammlungsteilnehmern aufgegeben, die auf den Anfahrtswegen zum Ver-
sammlungsgelände vorhandenen Blockaden - Baumstämme, Äste und Tripods - spä-
testens innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu beseiti-
gen und die Nutzung sämtlicher Anfahrtswege in keiner Weise zu behindern, damit
Einsatz- und Rettungsfahrzeugen Tag und Nacht ein ungehinderter Zugang zur Veran-
staltungsfläche ermöglicht wird. Diese Regelung habe er zutreffend auf § 5 Abs. 1
SächsBO gestützt, wonach Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken insbesondere für
die Feuerwehr zu schaffen seien. Auf das allgemeine Ordnungsrecht könnten behörd-
liche Maßnahmen zur Beschränkung von Versammlungen gestützt werden, wenn und
soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versamm-
lung und deren Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend komme es insoweit darauf
an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Ge-
fahrenprognose geeignet sei, die Beschränkung der Versammlung selbstständig zu
tragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien diese Barrikaden nicht zur Ver-
wirklichung des Versammlungszwecks erforderlich. Darüber hinaus sei es auch nicht
erforderlich, diese Verpflichtung auf einzelne tatsächlich land- und forstwirtschaftlich
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genutzte Verkehrsflächen zu begrenzen. Insofern habe der Antragsgegner überzeu-
gend ausgeführt, dass Waldwege je nach Witterung und Jahreszeit unterschiedlich be-
fahrbar seien. Die in Ziffer II Nr. 4 b) und c) der Allgemeinverfügung geregelte Pflicht
zur Vorhaltung und Beschilderung von Flucht- und Rettungswegen sei rechtmäßig. Ge-
mäß § 33 Abs. 1 SächsBO müssen u.a. für Nutzungseinheiten mit mindestens einem
Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein.
Als milderes Mittel habe es der Antragsgegner für ausreichend erachtet, lediglich min-
destens einen Rettungsweg zu verlangen, der über eine mit der baulichen Anlage fest-
verbundene, geprüfte und bei Bränden mindestens 30 Minuten lang standsichere Leiter
zu gewährleisten sei. Die vorhandenen Leitern und Seile stellten keine hinreichenden
Rettungswege dar. Den Rettungskräften könne bereits zum Eigenschutz nicht die Nut-
zung von unsicheren Leitern, wie Strickleitern, zugemutet werden. Die Pflicht zur Be-
schilderung der Rettungswege könne sich auf § 3 SächsBO stützen, wonach bauliche
Anlagen so zu errichten seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson-
dere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Das dauerhafte Vor- und Freihal-
ten von Flucht-und Rettungswegen diene unter Berücksichtigung des Ortes der Ver-
sammlung, der gerade im Sommer nicht unerheblichen Brandgefahren ausgesetzt sei,
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter
Dritter. Zwar sei nach baurechtlichen Vorschriften eine Ausschilderung und Kennzeich-
nung von Flucht- und Rettungswegen ausdrücklich nur bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4
SächsBO) vorgesehen. Da aber nach § 2 Abs. 4 Nr. 20 SächsBO Sonderbauten alle
sonstigen baulichen Anlagen seien, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefah-
ren verbunden sei wie bei den in Nr. 1 bis Nr. 19 genannten Anlagen, rechtfertige die
besondere Situation der hier in Rede stehenden "Baumhäuser" das Erfordernis, Flucht-
und Rettungswege bereitzuhalten und diese für Versammlungsteilnehmer und Ret-
tungskräfte zu kennzeichnen. Die in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung geregelte
Pflicht zur Entfernung aller Wäsche- und sonstiger Leinen, Bänder und Seile sei recht-
mäßig. Die Regelung sei für die Freihaltung von Flucht- und Rettungswege erforderlich
und diene dem Schutz der Versammlungsteilnehmer. Die Kennzeichnung mit Flatter-
band reiche nicht aus, um den vom Antragsgegner aufgezeigten Gefahren (z.B.
Strangulation) ausreichend sicher zu begegnen.
Hiergegen wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit
seinem Vortrag auseinandersetzt, dass die "Blockaden" eine symbolische Funktion hät-
ten. Sie sollten demonstrativ darstellen, dass einer Rodung des Waldes entgegenge-
treten werde. Tatsächlich genutzte Wege, insbesondere ausgewiesene Flucht- und
Rettungswege, könnten hiervon freigehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe
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sich auch nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, es sei möglich, anstelle von
Leitern Flucht und Rettung auch über bestimmte, von ihm im Detail genannte, Seile zu
suchen; alle Versammlungsteilnehmer, welche nicht ebenerdige Anlagen nutzten,
seien darin besonders geschult. Auf die Baumhäuser seien die Vorschriften über Son-
derbauten nicht anwendbar. Denn die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 19 SächsBO genannten
Anlagen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie von Art oder Nutzung mit bestimmten
Gefahren verbunden seien. Diese Gefahren resultierten vor allem aus der Größe der
Anlagen oder der Vielzahl der nutzenden Personen. Die Baumhäuser würden von nur
wenigen, nicht in besonderem Maße vulnerablen Personen genutzt und seien gleich-
zeitig so übersichtlich gestaltet, dass eine gesonderte Kennzeichnung von Fluchtwe-
gen nicht notwendig sei. Die Wege seien, anders als bei Sonderbauten, auf einen Blick
zu erfassen. Hinsichtlich der Verfügung Ziffer II Nr. 4 d) verkenne das Verwaltungsge-
richt, dass es sich bei einem Teil der Leinen um Vorrichtungen zur Befestigung von
Bannern und Plakaten, mithin um Kundgebungsmittel, handele, welche nicht anderwei-
tig befestigt werden könnten. Die Auflage, sämtliche Leinen zu entfernen, sei jedenfalls
zu unbestimmt, da nach ihrem Wortlaut auch Kundgebungsmittel darunter fielen.
a) Bezüglich der Anordnung der Beseitigung der Blockaden in Ziffer II Nr. 4 a) der All-
gemeinverfügung greift das Beschwerdevorbringen zwar tragende Elemente der Be-
wertung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten an. Das Verwal-
tungsgericht ist - wie auch die Allgemeinverfügung (S. 23) - tragend davon ausgegan-
gen, dass die Blockaden nicht zur Verwirklichung des Versammlungszwecks erforder-
lich seien. Der Antragsteller hält dem entgegen, ihnen komme ein symbolischer Erklä-
rungsgehalt im Rahmen des Versammlungszwecks zu (vgl. zu symbolischen Blocka-
den BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn.
42 f.). Dies erscheint nicht fernliegend. Würde sich dieser Vortrag im Hauptsachever-
fahren als zutreffend erweisen, läge mit der derzeitigen Fassung des Bescheides ein
Ermessensfehler vor, weil der mit der Beseitigungsanordnung bewirkte Eingriff in Art.
8 GG nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden ist. Das führt hier aber
nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich vielmehr auch unter diesen Umstän-
den aus anderen Gründen als richtig. Denn bei der vorzunehmenden Interessensab-
wägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beseitigung eines solchen (möglichen)
Fehlers im Widerspruchsverfahren absehbar ist und dem Antragsteller eine Befolgung
der Beseitigungsverfügung bis dahin - auch in Ansehung der Art des möglichen Fehlers
- zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. November 2006 - 1 B 1886/06
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-, juris Rn. 11). Die in § 5 SächsBO normierten öffentlichen Interessen an der Beseiti-
gung der Blockaden überwiegen die Belange des Antragstellers eindeutig. Die Blocka-
den verhindern, dass das Versammlungsgelände in Not- und Unglücksfällen auf allen
vorhandenen Zuwegungen schnell für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge erreichbar ist,
und begründen damit eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der dort Anwesenden.
Dem Antragsteller und den weiteren Versammlungsteilnehmern wurde unter Hintan-
stellung dieser Sicherheitsbelange über mehrere Monate die Möglichkeit eingeräumt,
die symbolische Blockade mittels der Barrikaden in der von ihnen gewünschten Form
vorzunehmen. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an frei zugänglichen Rettungs-
wegen nimmt nach dem oben Gesagten mit zunehmender Dauer der Versammlung zu
und überwiegt jedenfalls nach dem bei Bescheiderlass verstrichenen mehrmonatigen
Zeitraum das Interesse an der Nutzung eines solchen Kundgebungsmittels deutlich.
Der Antragsgegner muss sich insoweit auch nicht auf die Nutzung anderer Waldwege
verweisen
lassen,
schon
weil
deren
jeweilige
Befahrbarkeit wetterbedingt
Schwankungen unterliegen kann.
b) Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer II Nr. 4 c) der Allgemeinverfügung, für bauliche
Anlagen als Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum, welche nicht
ebenerdig sind, mindestens einen Rettungsweg über eine mit der baulichen Anlage
fest verbundene, geprüfte und zugelassene sowie bei Bränden mindestens 30 Minuten
lang standsichere Leiter zu gewährleisten, genügt das Beschwerdevorbringen den Be-
gründungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antrag-
stellers zur Möglichkeit von Flucht und Rettung über bestimmte Seile zur Kenntnis ge-
nommen und dahin gewürdigt, dass den Rettungskräften bereits zum Eigenschutz nicht
die Nutzung von unsicheren Leitern (wie Strickleitern) zugemutet werden kann. Hiermit
setzt sich das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander.
c) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine durchgreifenden Zweifel an der Würdi-
gung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anordnung zur Ausschilderung und Kenn-
zeichnung von Fluchtwegen in Ziffer II Nr. 4 b) der Allgemeinverfügung auf.
Eine Vergleichbarkeit mit den Gefahren von Sonderbauten i. S. d. § 2 Abs. 4 SächsBO
liegt bei der Nutzung von Baumhäusern im Wald unter - wie hier erfolgend - Verwen-
dung von Feuer zum Heizen und Kochen nahe (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15: Camping- und
Wochenendplätze, § 2 Abs. 4 Nr. 19: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang
oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist).
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Die Ausschilderung von Fluchtwegen durch langnachleuchtende Schilder entspre-
chend der DIN EN ISO 7010 Norm soll zudem gerade auch dazu dienen, dass die
Fluchtwege von dem wechselnden Personenkreis, der sich an der Versammlungsstätte
aufhält, wie auch von Rettungskräften unter den möglichen eingeschränkten Sichtver-
hältnissen eines Brandes mit starker Rauchentwicklung oder bei Dunkelheit schnell
und sicher gefunden werden können. Es führt danach nicht weiter, dass die Wege "auf
einen Blick zu erfassen" sind, weil dies hinreichende Sichtverhältnisse voraussetzt. Ein
Bedürfnis nach einer solchen Ausschilderung sicherer Fluchtwege besteht umso mehr,
als nach Aktenlage unmittelbar angrenzend an das Versammlungsgelände schlecht
sichtbare Anlagen mit einer besonderen Verletzungsgefahr geschaffen wurden. Dies
betrifft zum Ersten - selbst bei Tageslicht schlecht sichtbare - Wegbegrenzungen, die
aus spitzen Ästen bestehen und Verletzungsgefahr begründen. Es betrifft zum Zweiten
einen ausgehobenen Graben von 1,5 m Tiefe, 2 m Länge und 70 cm Breite, in dem
sich 10 bis 15 hochkant aufgestellte Stöcke/Äste befinden, die hineinfallende Personen
schwer verletzen können, und der aus Richtung des Waldes kaum erkennbar ist (Bl.
582 der Beh.-Akte). Der Eingriff ist zudem von sehr geringem Gewicht. Erwerb und
Anbringen der erforderlichen Kennzeichnung ist mit einem geringen finanziellen und
sonstigen Aufwand verbunden und schränkt die Wahlmöglichkeiten des Antragstellers
und der anderen Versammlungsteilnehmer bezüglich ihrer Kundgebungsmittel nicht
ein. Demgegenüber wiegen die Gefahren für Leib und Leben durch eine unzureichende
Auffindbarkeit von sicheren Fluchtwegen im Brandfall schwer.
d) Demgegenüber hat die Beschwerde teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die An-
ordnung in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung wendet, alle Wäscheleinen, sons-
tige Leinen, Bänder, Seile usw. zwischen oder an den Bäumen zu entfernen. Diese
Anordnung greift unverhältnismäßig in das Recht des Antragstellers auf Wahl seiner
Kundgebungsmittel ein, soweit an den Leinen Transparente befestigt sind. Insoweit
reicht es vielmehr zur Abwehr der vom Antragsgegner beschriebenen Gefahren aus,
die Leinen in einer solchen Höhe anzubringen, dass eine Behinderung oder Verletzung
von Personen, die sich auf der Versammlungsstätte bewegen, ausgeschlossen er-
scheint. Mit einer dahingehenden Auflage war die aufschiebende Wirkung des Wider-
spruchs des Antragstellers mithin in diesem Umfang - für Leinen und Seile, mit denen
tatsächlich Transparente befestigt sind, nicht aber für solche, für die das nur geplant
aber nicht umgesetzt ist - wiederherzustellen.
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6. Die Beschwerde hat ebenfalls nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen
Rechtsschutz gegen die brandschutzrechtlichen Anordnungen der Ziffer II Nr. 5 der
Allgemeinverfügung begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag mit folgenden Erwägungen
abgelehnt: Die den Versammlungsteilnehmern in Ziffer II Nr. 5 b) auferlegte Pflicht, am
Boden einen Löschwasservorrat von 30.000 Litern einzurichten, sei nicht zu beanstan-
den. Die Bevorratung von Löschwasser am Versammlungsort sei zum Schutz von Le-
ben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt und stelle keinen un-
verhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Der Antragsgegner habe
die Menge des erforderlichen Löschwassers in seiner Verfügung auch nachvollziehbar
begründet. Das Löschwasser in den Tanks der Löschfahrzeuge genüge häufig nicht
zur ausreichenden Bekämpfung eines Waldbrandes. Bei dem sich im Wald befindli-
chen Protestcamp, dessen bauliche Anlagen im Wesentlichen aus Holz bestünden,
dürfe die Gefahr eines schnell außer Kontrolle geratenen Brandes - insbesondere auf-
grund der gegenwärtigen sommerlichen Witterung und der anhaltenden Trockenheit -
nicht unterschätzt werden. Auch das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von
Brandlasten in Ziffer II Nr. 5 d) sei offensichtlich rechtmäßig. Von diesen Brandlasten
gehe eine besondere Gefahr aus, weil im Camp die erhöhte Gefahr eines Brandaus-
bruchs bestehe. Dieses Verbot schließe die vom Antragsteller als milderes Mittel vor-
getragene geschützte Lagerstätte von Baumaterialien in Versammlungsnähe nicht aus.
Nach dem Sinn und Zweck der Anordnung solle lediglich die offene und ungeschützte
Lagerung von z.B. Ästen, Zweigen und Abfall unterbunden werden. Die Anordnungen
zum Brandschutz stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungs-
freiheit dar und seien mit dem Versammlungszweck zu vereinbaren.
Hiergegen bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerde vor, die Auflage, einen
Löschwasservorrat von 30.000 Litern bereitzuhalten, sei rechtswidrig. Ein Waldbrand
stelle keine versammlungsspezifische Gefahr dar, welche den Teilnehmern der Ver-
sammlung höhere Pflichten abnötigen könne. Die vom Verwaltungsgericht benannten
Faktoren sommerliche Witterung und anhaltende Trockenheit seien keine, welche
durch die Versammlung verursacht würden. Insbesondere bei einem Verbot von Feuer
oder Rauchen im Wald ergebe sich nicht, weshalb der Antragsteller und die weiteren
Versammlungsteilnehmer in größerem Maße als der Rest der Bevölkerung zur Be-
kämpfung eines Waldbrandes herangezogen werden sollten. Allen anderen sich im
Wald aufhaltenden Personen - etwa Spaziergängern oder Jägern - seien auch keine
besonderen Pflichten auferlegt (etwa das Mitführung eines kleinen Feuerlöschers), um
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einen Waldbrand zu bekämpfen. Insbesondere sei zu beachten, dass das Vorhalten
einer solchen Menge für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine
derartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und dadurch eine
faktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Soweit das Verwaltungsgericht
meine, das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von Brandmaterial sei offensicht-
lich rechtmäßig, weil es das mildere Mittel der Lagerung in geschützter Lagerstätte
nicht ausschließe, verkenne es die eindeutige Regelung der Allgemeinverfügung, die
auch in ihrer Begründung eine geschützte Lagerung nicht vorsehe. Wenn aber mit dem
Verwaltungsgericht ein milderes Mittel bestehe, sei die Auflage in ihrer derzeitigen
Formulierung rechtswidrig.
a) Soweit das Beschwerdevorbringen die Verpflichtung zur Anlegung eines Löschwas-
servorrates in Ziffer II Nr. 5 b) der Allgemeinverfügung angreift, ist es nicht geeignet,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der vorgenommene
Vergleich mit dem "Rest der Bevölkerung", v. a. mit Jägern und Waldspaziergängern,
geht völlig daran vorbei, dass die Versammlungsteilnehmer - anders als der "Rest der
Bevölkerung" - mit dem Protestcamp im Wald bauliche Anlagen errichtet haben, in de-
nen Versammlungsteilnehmer als wechselnder Personenkreis zum Zeitpunkt des Be-
scheiderlasses seit mindestens 9 Monaten mit offener weiterer zeitlicher Dauer wohn-
ten und weiterhin wohnen, wobei sie insbesondere auch entgegen dem geltenden Ver-
bot weiterhin rauchen und Feuer zum Heizen und Kochen nutzen, was aus den im
Bescheid zutreffend beschriebenen Gründen erhebliche Waldbrandgefahren mit sich
bringt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die Gewähr-
leistung des Brandschutzes bezüglich der Verfügbarkeit von Löschwasser für die Erst-
brandbekämpfung an das Protestcamp die gleichen Anforderungen anlegt, die an ein
abgelegenes Einzelanwesen in ländlichen Gebieten gestellt werden. Soweit der An-
tragsteller geltend macht, dass die hieraus resultierende finanzielle Belastung nicht zu
leisten sei und die Versammlung faktisch verhindere, führt dies nicht zur Unverhältnis-
mäßigkeit der Anordnung. Der Antragsgegner hat die beschriebenen hohen Brandsi-
cherheitsgefahren über einen sehr langen Zeitraum von neun Monaten hingenommen
und dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern so die Durchfüh-
rung der Versammlung in der von ihnen gewünschten Ausgestaltung über diesen lan-
gen Zeitraum ermöglicht. Die hierdurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Be-
lange des Schutzes von Leib und Leben sowie des Eigentums vor den Gefahren eines
sich mangels hinreichender Löschwassermenge für die Erstbrandbekämpfung ausbrei-
tenden Waldbrandes erlangen mit zunehmender Zeitdauer gegenüber der Versamm-
lungsfreiheit immer höheres Gewicht und überwiegen diese eindeutig. Auf eine zeitlich
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noch weitere Hintanstellung dieser erheblichen Gefährdung für elementare Rechtsgü-
ter haben die Versammlungsteilnehmer keinen Anspruch. Können sie die Versamm-
lung nicht in der angeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden Sicher-
heitsbelangen Rechnung trägt, müssen sie die Modalitäten ihrer Versammlung (Woh-
nen im Wald) entsprechend ändern oder die Versammlung beenden. Dies ist ange-
sichts der erheblichen Gefahren eines Waldbrandes und der langen Dauer der ermög-
lichten Versammlung einerseits, der unabsehbaren Zeitdauer der gewünschten Fort-
setzung der Versammlung andererseits, nicht unverhältnismäßig. Es steht auch in Ein-
klang damit, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24) ausdrücklich gerade
auch eine Befristung der Versammlungsdauer und damit eine Beendigung der Ver-
sammlung zum Ausgleich mit den fortlaufend beeinträchtigten Belangen des
Brandschutzes zulässig wäre.
b) Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die vorläufige Fortdauer der
Möglichkeit der brandgeschützten Lagerung von Baumaterial erstrebt wird.
Der Antragsteller führt zutreffend aus, dass die Möglichkeit zu einer solchen brandge-
schützten Lagerung in Ziffer II Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung selbst nicht vorgesehen
ist und ihr auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht durch
Auslegung entnommen werden kann, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen da-
hingehenden gerichtlichen Ausspruch besteht. In der Sache hat der Antragsgegner Be-
denken gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass eine solche geschützte La-
gerung von Baumaterialien in Versammlungsnähe den Belangen der Gefahrenabwehr
hinreichend Rechnung trägt, auf die vom Verwaltungsgericht entsprechend vorgenom-
mene Auslegung nicht erhoben; vielmehr hat er diese Auslegung nicht beanstandet.
Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der brandge-
schützten Lagerung von Baumaterialien um ein milderes Mittel handelt, dessen Nut-
zung dem Antragsteller nicht verwehrt werden kann. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs war daher insoweit wiederherzustellen.
7. Bezüglich der angegriffenen Beschränkungen zum Umweltschutz in Ziffer II Nr. 7
der Allgemeinverfügung zeigt das Beschwerdevorbringen Zweifel an der Argumenta-
tion des Verwaltungsgerichts nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die in Ziffer II Nr. 7 c) und d) verfügte
Abfallüberlassungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 KrWG. Danach
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seien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltun-
gen dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. Da das Protestcamp auch
zum Wohnen der Versammlungsteilnehmer diene, werde dort Abfall wie in privaten
Haushalten produziert. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen führe zu
einer konkreten Gefahr für Mensch und Natur. Die Mitnahme von im Camp erzeugten
Abfällen durch die Versammlungsteilnehmer stelle keine ordnungsgemäße Entsorgung
sicher. Der Erzeuger und der Besitzer von Abfall sei verpflichtet, die Abfälle auf oder
an dem Grundstück, auf dem sie entstanden sind, dem zuständigen Entsorgungsträger
zu überlassen. Dies gelte auch für Bioabfälle. Der Antragsgegner habe die Pflicht zur
Umlagerung des bereits bestehenden Komposthaufens in einen geeigneten geschlos-
senen Behälter auch zutreffend mit der Gefahr der Aufnahme von Küchen- und Spei-
seresten begründet, was dem Verbot nach § 2a der Schweinepestverordnung, solche
Reste zu verfüttern, zuwiderlaufe. Neben der Überlassungspflicht bestehe gemäß § 19
Abs. 1 KrWG auch die Pflicht des Eigentümers und des Besitzers von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfielen, das Aufstellen von zur Erfassung
notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Ein-
sammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfäl-
len zu dulden. Diese gesetzlichen Duldungspflichten ergäben nur einen Sinn, wenn
Abfälle aus privaten Haushaltungen auf oder an den Grundstücken überlassen werden,
wo sie entstanden sind. Dies stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Versammlungsfreiheit dar und sei den Versammlungsteilnehmern zumutbar. Dass
diese Überlassungspflicht mit dem Versammlungszweck nicht zu vereinbaren wäre, sei
nicht ersichtlich. Die Anordnungen zur Abwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h)
seien offensichtlich rechtmäßig. Danach sei das Verrichten der Notdurft im Wald, das
Einleiten von Abwasser in das Grundwasser, auch durch Versickerung, untersagt. Das
anfallende Abwasser und die Fäkalien seien aufzufangen und ordnungsgemäß zu ent-
sorgen. Dazu sei ein standfester, flüssigkeitsundurchlässiger Sammelbehälter zu er-
richten. Bereits vorhandene nicht abgedichtete Latrinen und Fäkaliengruben seien zu
entleeren. Diese Anordnungen seien zum Schutz des Grundwassers gerechtfertigt. Die
bislang im Protestcamp errichtete Einrichtung zur Verrichtung der Notdurft gefährde
das Grundwasser. Sie bestehe aus einem überdachten Holzsitz. Unter der mit einer
Aussparung versehenen Sitzfläche befinde sich ein Loch im Waldboden, in das die
Notdurft verrichtet werde. Zur Reinigung stehe Toilettenpapier zur Verfügung. Diese
Vorrichtung werde regelmäßig umgesetzt, und die Löcher im Waldboden würden ge-
schlossen. Diese Entsorgung von Fäkalien und Abwasser gefährde das Grundwasser.
Hierbei handele es sich um eine konkrete Gefahr, der durch die streitgegenständliche
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Verfügung begegnet werden könne. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Entsor-
gung des Abwassers im Protestcamp für eine längere Dauer stelle auch eine wesent-
lich stärkere Belastung des Grundwassers dar als eine Entsorgung durch sich gele-
gentlich im Wald aufhaltende Spaziergänger und im Wald lebende Wildtiere, auf die
der Antragsteller verweise. Die Anordnungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung des
im Protestcamp anfallenden Abwassers seien zur Vermeidung einer Grundwasserge-
fährdung zumutbare Eingriffe in die Versammlungsfreiheit. Die ordnungsgemäße
Entsorgung des Abwassers sei mit dem Zweck der Versammlung zu vereinbaren.
Hiergegen bringt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die versamm-
lungsspezifische Situation übersehen. Die Teilnehmer lebten nicht auf dem Waldcamp
im Sinne eines privaten Haushaltes, sondern hielten sich dort - nur zum Teil für längere
Zeit - zum Zwecke des Protestes auf. Nicht der Wohnzweck, sondern der Versamm-
lungszweck sei Grund des Aufenthaltes. Weil es sich um eine öffentliche Versammlung
handele, könne § 17 Abs. 1 KrWG ("private Haushaltungen") nicht angewendet wer-
den. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht als milderes Mittel die Entsorgung etwaigen
Mülls durch die jeweiligen Versammlungsteilnehmer erfolgen könne. Zudem sei die
Auflage nicht verhältnismäßig, da sie für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteil-
nehmer eine derartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und
dadurch eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Gleiches gelte, so-
weit Abwasser und Fäkalien nur nach den Anforderungen der §§ 48 bis 50 SächsWG,
der Kleinkläranlagenverordnung und der Abwasserbeseitigungssatzung des kommu-
nalen Aufgabenträgers erfolgen dürften.
a) Das Beschwerdevorbringen zeigt bezüglich der angegriffenen Abfallüberlassungs-
pflicht in Ziffer II Nr. 7 c) und d) der Allgemeinverfügung keine schlüssigen Gegenargu-
mente gegenüber der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf.
Das Protestcamp unterfällt offensichtlich der Abfallüberlassungspflicht des § 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Ab-
fällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
ger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer
privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese
nicht beabsichtigen. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dabei solche, die in pri-
vaten Haushalten bei der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnun-
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gen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichba-
ren Anfallorten (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV). § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG knüpft an den
Herkunftsbereich der Abfälle, nämlich die privaten Haushaltungen, an (BVerwG, Urt. v.
7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Ein privater Haushalt setzt die Möglichkeit
einer eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensge-
staltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 27. April 2006 - 7
C 10.05 -, juris Rn. 14). Private Haushaltungen in diesem Sinne sind Personengemein-
schaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich ge-
schlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben
(BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Das Anlegen auf Dauer
erfordert nicht, dass die private Haushaltung stets von ein und demselben Personen-
kreis genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13, dort:
Ferienhäuser). Für die Dauerhaftigkeit der Nutzung kommt es darauf an, dass die
Wohneinheit auf Grund ihrer Ausstattung für den jeweiligen Nutzer ein funktionales
Äquivalent der Hauptwohnung darstellt und in diesem Sinne auf eine dauerhafte Nut-
zung angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13). Inwieweit
mit der Nutzung einer konkreten privaten Haushaltung ein darüber hinausreichender
besonderer Zweck verfolgt wird, ist danach für das Entstehen der Abfallüberlas-
sungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ohne Belang.
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Die Versammlungsteilnehmer
haben im Protestcamp bauliche Anlagen errichtet, die Schlafgelegenheiten, sanitäre
Einrichtungen und Kochgelegenheiten aufweisen, und damit eine eigenständige Haus-
haltsführung vollständig ermöglichen. Diese werden auch von einem wechselnden Per-
sonenkreis für eine solche eigenständige Haushaltsführung als funktionales Äquivalent
zur Nutzung ihrer Hauptwohnung genutzt. Die hierbei anfallenden Abfälle sind deshalb
Abfälle aus privaten Haushaltungen. Ob mit dem Bewohnen des Protestcamps zu-
gleich Ziele der Meinungskundgabe im Rahmen einer Versammlung verfolgt werden,
ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht rechtserheb-
lich. Diese Norm regelt vielmehr allgemein - unabhängig von den mit einer eigenstän-
digen Haushaltsführung im Einzelfall ausgeübten Grundrechten - den Umgang mit Ab-
fällen, die aus solchen privaten Haushaltungen herrühren.
Die Abfallüberlassungspflicht ist ferner auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle anfal-
len, durch Duldung des Aufstellens der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behälter
und Benutzung dieser Behälter zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 und 3 der Satzung über die
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Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Bautzen [Abfall-
wirtschaftssatzung] vom 24. Juni 2010, § 19 KrWG). Ihr wird demzufolge nicht genügt,
wenn die Versammlungsteilnehmer die Abfälle an andere Orte zur Entsorgung mitneh-
men (s. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris
Rn. 49 f.).
Es greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit des An-
tragstellers ein, gegenüber ihm nochmals durch Verwaltungsakt die Befolgung dieser
bereits von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtung anzuordnen. Ein milderes,
gleich geeignetes Mittel zum Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber den Gefahren
einer nicht ordnungsgemäßen Beseitigung der im Protestcamp anfallenden Abfälle ist
nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine tragfähige Grundlage für die Prognose ersicht-
lich, die Anordnung an die Versammlungsteilnehmer, ihre Abfälle mitzunehmen und in
ihrer Hauptwohnung zu entsorgen, sei hierzu in gleicher Weise geeignet. Dass die Ver-
sammlungsteilnehmer hierzu in maßgeblichem Umfang nicht bereit sind, zeigt bereits
die - noch am 2. Juni 2022 weiterhin (Bl. 581) - vorgenommene offene Kompostierung
oder sonstige offene Aufbewahrung der Speisereste. Für jene war in der Begründung
der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass dies (auch) gegen § 2a Schweinepestverordnung verstößt - wobei das Protest-
camp in der Sperrzone II der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom
19. Januar 2022 - 25-5133/125/43 - zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest liegt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die mit der Abfallüberlassung einherge-
hende finanzielle Belastung eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute,
ist dies angesichts der geringen Gebührensätze (vgl. https://www.landkreis-baut-
zen.de/abfallgebuhren.php) ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Versammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Im Übrigen gelten auch
insoweit die bereits oben (s. Nr. 4, Nr. 6 Buchst. a) dargestellten Erwägungen, dass
der Antragsteller und die anderen Versammlungsteilnehmer nach der langen Zeit der
Hinnahme ihrer nicht mit dem Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang stehenden
Praxis der Abfallentsorgung auf eine zeitlich noch weitere Hintanstellung dieser abfall-
rechtlichen Sicherheitsbedenken keinen Anspruch haben, weil diese in ihrem Gewicht
immer mehr zugenommen haben und gegenüber den Interessen der Versammlungs-
teilnehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kos-
ten freizuhalten, überwiegen. Können die Teilnehmer die Versammlung nicht in der
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angeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden abfallrechtlichen Belan-
gen des Schutzes von Mensch und Umwelt Rechnung trägt, müssen sie die Modalitä-
ten ihrer Versammlung (Wohnen im Protestcamp) entsprechend ändern oder die
Versammlung beenden.
b) Entsprechendes gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur
Abwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h) der Allgemeinverfügung wendet. Auch
insoweit zieht das Beschwerdevorbringen die Bewertung des Verwaltungsgerichts
nicht in Zweifel.
Substantiierte Ausführungen zu einer etwa fehlenden Anwendbarkeit der gesetzlichen
Vorgaben für die Entsorgung von Abwasser werden nicht unterbreitet. Der Verweis auf
die Ausführungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist hierzu wegen der unterschiedli-
chen Norminhalte untauglich. Im Sinne einer verständlichen Argumentation einge-
wandt wird mit der Beschwerde insoweit vielmehr allein eine für die Versammlung "er-
drosselnde" Wirkung der Kostenbelastung für Einrichtungen der Abwasserentsorgung.
Auch dies ist ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Versammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Nach Internetrecherche kostet etwa
die Miete einer Baustellentoilette im Monat zwischen etwa 80 - 150 € (https://www.deut-
scher-bauzeiger.de/bauen/baustelleneinrichtung/baustellentoilette/baustellentoilette-
kosten). Abgesehen hiervon gilt auch diesbezüglich zudem das oben Gesagte (s. Nr. 4,
Nr. 6 Buchst. a) zum Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit entsprechend. Die
erheblichen Gefahren für das Grundwasser müssen nach der langen Zeit der Durch-
führung der Versammlung in der von den Teilnehmern gewünschten Form und ihrer
nicht absehbaren weiteren Dauer nicht mehr hingenommen werden; vielmehr über-
wiegt das Gewicht dieser Gefahren gegenüber den Interessen der Versammlungsteil-
nehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kosten
freizuhalten (vgl. auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB
33/22 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris
Rn. 53).
8. Das Beschwerdevorbringen genügt schließlich den Begründungsanforderungen
nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Leinenpflicht für Hunde
in Ziffer II Nr. 9 der Allgemeinverfügung wendet.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Leinen- und Aufsichtspflicht für
Hunde in Ziffer II Nr. 9 der Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig zur Abwehr konkre-
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ter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die für Tiere im Wald, Versammlungsteilneh-
mer, Passanten und Einsatzkräfte bestehe. Zwar sehe das Sächsische Waldgesetz
keine Leinenpflicht für Hunde vor. Eine Leinenpflicht für Hunde bei Versammlungen sei
jedoch rechtmäßig. Denn es stehe zu befürchten, dass im Protestcamp mit einer An-
sammlung unterschiedlicher Personen zu rechnen sei, die durch nicht angeleinte
Hunde gefährdet würden (Verweis auf OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M
207/21 -, juris Rn. 29 f.). Zudem stellten unangeleinte Hunde im Wald insbesondere
eine Gefahr für Jungtiere dar. Schließlich ergebe sich eine Leinenpflicht aus Nr. 4 b)
der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Januar 2022 in der Fas-
sung vom 4. Juli 2022 zur Schweinepest. Das Versammlungsgelände befinde sich in
Sperrzone II, in der ein Leinenzwang besteht. Die Anlein- und Beaufsichtigungspflicht
für Hunde seien geringe Eingriffe in die Versammlungsfreiheit und gegenüber den Teil-
nehmern der Versammlung, die einen Hund zum Protestcamp mitnehmen, zum
Schutze vor Gefahren für Menschen und Tiere zumutbar.
Hiergegen bringt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich
bei der Pflicht zum Anleinen von Hunden nicht um die Abwehr einer versammlungsty-
pischen Gefahr handele. Die vom Verwaltungsgericht gesehene Gefahr für Jungtiere
im Wald wäre unabhängig davon, ob Hunde sich im Bereich der Versammlung aufhal-
ten oder mit ihren Haltern spazieren gehen. Das Sächsische Waldgesetz kenne aber
keine Leinenpflicht. Wenn gewöhnliche Spaziergänger weiterhin Hunde im Wald auch
bei größeren Menschenmengen unangeleint lassen dürften, sei nicht ersichtlich, wieso
sie es dann bei einer Versammlung nicht mehr dürften. Durch das durch eine Ver-
sammlung dazukommende Element der Meinungskundgabe entstehe jedenfalls keine
Bissgefahr. Soweit das Verwaltungsgericht den Leinenzwang auf die Allgemeinverfü-
gung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der Schweinepest stütze,
sei darauf hinzuweisen, dass sich die Hunde nicht frei durch den Wald bewegten, son-
dern sich auf dem Gelände der Versammlung ohne Leine bewegen sollten. Dieses
Gelände werde aber von den Haltern überblickt, sodass eine Beaufsichtigung der
Hunde gewährleistet werde. Jedenfalls könne diese Beschränkung nur für die Dauer
der Allgemeinverfügung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der
Schweinepest gelten.
Dieses Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsge-
richts bereits nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie
auf die Gefahren von Hunden bei einer Ansammlung unterschiedlicher Personen sowie
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auf die Erwägungen insbesondere des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 2. Feb-
ruar 2022 (- 3 M 207/21 -, juris Rn. 29 f.), verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde:
"Von unangeleinten bei der Versammlung mitgeführten Hunden geht entge-
gen der Beschwerde ganzjährig eine konkrete Gefahr für (neue) Versamm-
lungsteilnehmende und Dritte (Spaziergänger, Behördenmitarbeiter und Po-
lizisten) aus. Die Anlein- und Einwirkungspflicht ist nicht nur auf die Schon-
zeit (Brut- und Setzzeit) zwischen 1. März und 15. Juli eines jeden Jahres (§
28 LWaldG LSA) begrenzt. Bei dem vom Antragsgegner in der Begründung
der Allgemeinverfügung beschriebenen Ereignis bei einem Vororttermin am
7. Juli 2021 handelt es sich entgegen der Darstellung der Antragsteller um
keinen Einzelfall. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass auf
dem Versammlungsgelände behördliche Vororttermine regelmäßig stattfän-
den und Mitarbeiter sowie polizeiliche Einsatzkräfte regelmäßig auf einen
bzw. mehrere Hunde träfen, der/die bellend angelaufen käme(n), Personen
teilweise anspränge(n) und sich zunehmend aggressiv verhielte(n), weil das
Versammlungsgebiet mittlerweile als Revier angesehen werde. Soweit die
Antragsteller ausführen, dass es gewöhnlichen Spaziergängern weiterhin er-
laubt sei, außerhalb der Schonzeit auch bei größeren Menschenmengen
Hunde im Wald unangeleint zu lassen, steht dies der Beschränkung nicht
entgegen. Ein etwaiges Revierverhalten entsteht bei diesen - Spaziergänger
begleitenden - Hunden, die sich nur gelegentlich für kurze Zeiträume im Wald
aufhalten, in der Regel nicht. Gerade aber das sich entwickelnde und auf-
grund eines etwaigen Daueraufenthalts im Camp zunehmende Revierver-
halten der von den Versammlungsteilnehmenden mitgeführten Hunde führt
dazu, dass sich im öffentlich zugänglichen Wald aufhältige Personen wie
Spaziergänger, Behördenmitarbeiter, Polizisten und Rettungskräfte, aber
auch neu hinzutretende Versammlungsteilnehmer mit Hunden konfrontiert
sehen, die den Versammlungsort als ihr Revier bewachen und ggf. verteidi-
gen. Dies wird schließlich auch durch die Beschwerde erkannt, die ausführt,
dass sich der in der Begründung der Allgemeinverfügung erwähnte Hund bei
dem Vorfall "völlig berechenbar verhalten" und das "bedrohliche Eindringen
unbekannter und ungekündigter Personen […] erkannt, eine mögliche Ge-
fahr wahrgenommen und durch Bellen Alarm geschlagen" habe. Durch das
Revierverhalten, das an öffentlichen Orten - wie dem Vorliegenden - im Re-
gelfall nicht erwartet werden muss, besteht für Personen, die von einem frei-
laufenden und unbeaufsichtigten Hund als fremd und eindringend wahrge-
nommen werden, die konkrete Gefahr verletzt zu werden.
Dass sich die Gefahr bisher nicht durch (Biss-)Verletzungen realisiert habe,
steht der Beschränkung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass erkenn-
bare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit - hier der körperlichen Unversehrtheit von Menschen - mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der zu attestierenden konkreten Gefahr
kann in verhältnismäßiger Art und Weise dadurch begegnet werden, dass
die Hunde einem dauerhaften Leinenzwang während der Teilnahme ihres
Hundehalters/-führers an der Versammlung unterliegen. Nur so ist eine di-
rekte und auch zuverlässige Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund gegeben.
Um für das jeweilige Tier die Auswirkungen des während der Versammlung
bestehenden Leinenzwangs gering zu halten, bleibt es dem jeweiligen Hun-
dehalter unbenommen, den Hund bei der Versammlung nicht mitzuführen
und für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen."
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Mit dem tragenden Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren durch Hunde, die aus ei-
nem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Personen bei der Versammlung sowie einem
sich entwickelnden Revierverhalten von Hunden im Protestcamp resultieren, setzt sich
das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander. Weder die argumentativ her-
angezogenen Regelungen für das Mitführen von Hunden im Wald bei Spaziergängen
haben hierzu einen Bezug, weil es bei solchen Spaziergängen typischerweise nicht zu
einem Aufeinandertreffen größerer Menschenmengen kommt, noch die Frage, ob
"durch die Meinungskundgabe" bei Versammlungen "Bissgefahr entsteht". Diese Aus-
führungen erfüllen daher bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an
eine Beschwerdebegründung nicht.
9. Auch der hilfsweise mit der Beschwerde verfolgte Anspruch auf vorläufige Verpflich-
tung des Antragsgegners zur Übernahme von mit einzelnen Auflagen verbundenen
Kosten hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsablehnung insoweit wie folgt begründet: Soweit
mit den Auflagen die Versammlungsteilnehmer zu Recht in Anspruch genommen wür-
den, müssten sie als Störer der öffentlichen Sicherheit auch die Kosten tragen. Die aus
den Auflagen resultierenden Kosten seien die Folge der von ihnen gewählten Form der
Versammlung. Die Kosten der vom Veranstalter und den Teilnehmern einer Versamm-
lung gewählten Mittel müssten diese selbst tragen. Sie hätten keinen Anspruch darauf,
dass der Steuerzahler diese Kosten übernimmt. Nur der zum Schutz der Versammlung
und der Sicherstellung ihrer Durchführung notwendige Polizeieinsatz sei kostenfrei.
Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde entgegen, das Grundrecht der Ver-
sammlungsfreiheit solle gerade auch denjenigen Kreisen eine kollektive Einflussnahme
ermöglichen, die nicht zu finanzstarken Verbänden zählten. Die vom Antragsgegner
erlassenen Auflagen hätten für die geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine
erdrosselnde Wirkung; sie verhinderten die Versammlung faktisch. Es sei zudem nicht
so, dass die Versammlung zu einer besonders abfallintensiven Ausdrucksform greife.
Es werde kein Abfall (etwa Flugblätter, Konfetti, Öle) produziert, der über das hinaus-
gehe, was zwangsläufig dort anfalle, wo Menschen sich aufhalten. Zudem lasse sich
erst nach Ende der Versammlung bewerten, ob noch zu beseitigende Verunreinigun-
gen bestünden oder nicht.
Damit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Antrags-
gegner nicht schlüssig dargelegt. Art. 8 GG begründet nach herrschender Auffassung
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keine zwingenden Teilhabe- oder Leistungsansprüche auf staatliche Unterstützungs-
leistungen. Die Sozialleistungsträger sind nicht verpflichtet, für die Kosten von Teilneh-
mern von Versammlungen aufzukommen. Auch Veranstalter haben keinen Anspruch
auf Zuschüsse und Subventionen (Deiseroth/Kutscha, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth,
Art. 8 GG Rn. 246 m. w. N.; Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kom-
mentar, Stand Januar 2022, Rn. 123; Schneider, in: BeckOK GG, Stand 15. August
2022, GG Art. 8 Rn. 30; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG. 5. Aufl., Art. 8 Rn. 50
m. w. N. zur allgemeinen Auffassung in der Staatsrechtslehre; vgl. auch BVerwG, Urt.
v. 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, juris). Für die Bewertung als Zuschuss oder
Subvention spielt es auch keine Rolle, ob es um die Erstattung von Aufwendungen für
die Erfüllung von Anordnungen geht, welche dem Veranstalter oder Teilnehmern einer
Versammlung ihrerseits rechtmäßig auferlegt wurden. Schlüssige Gründe, dies anders
zu bewerten, trägt der Antragsteller nicht vor. Es ist insbesondere weder erkennbar,
noch wird es von ihm substantiiert dargetan, dass im Rahmen des durch Sozialleistun-
gen gewährleisteten Existenzminimums eine Teilhabe an Versammlungen nur in einer
substantiell nicht hinreichenden Weise möglich wäre, sodass verfassungsunmittelbare
Zuschussansprüche geboten wären. Wird eine Versammlung nicht von einem Veran-
stalter getragen, der über ausreichende finanzielle Mittel für die gewünschte Ausge-
staltung verfügt, ist es üblich, für ihre Realisierung Spenden einzuwerben, wie das im
Übrigen die Teilnehmer der vorliegenden Versammlung ebenfalls tun. Auch das Wer-
ben um hinreichende finanzielle Unterstützung für die Demonstration eines Anliegens
ist hierbei Ausdruck des grundsätzlich staatsfreien Prozesses der Mobilisierung der
Gesellschaft für bestimmte Themen und damit Teil des gerade staatsfreien Prozesses
der Meinungskundgabe und -willensbildung. Der auch danach noch verbleibende fak-
tische Zwang, bei der Gestaltung einer Versammlung auf begrenzte finanzielle Mög-
lichkeiten Rücksicht zu nehmen und kostenintensive Formen nicht umsetzen zu kön-
nen, nimmt Versammlungen angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für einen auf-
merksamkeitswirksamen Protest weder zwangsläufig noch auch nur wahrscheinlich
ihre Wirkkraft. Es ist im Übrigen auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung er-
sichtlich, durch öffentliche Mittel einzelnen Initiativen das Risiko des Fehlschlagens ih-
rer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Bevölkerung abzunehmen
(vgl. BVerfG, Urt. v. 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264, juris Rn. 93: zur
Parteienfinanzierung). Das Grundgesetz vertraut die politische Willensbildung der Ur-
teilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03
-, BVerfGE 111, 54, juris Rn. 214). Es geht davon aus, dass sich politische Initiativen
frei bilden und aus eigener Kraft entwickeln, und gewährleistet hierbei die Offenheit des
Prozesses der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfG,
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Urt. v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141 f.; Urt. v. 19. Juli 1966
- 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, juris: für Parteien). Hierzu steht staatliche Vorsorge für
eine auskömmliche Ausstattung politischer Initiativen in Widerspruch (vgl. BVerfG, Urt.
v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141: für Parteien).
Im Übrigen hat der Antragsgegner hier über einen Zeitraum von mehreren Monaten die
von den Versammlungsteilnehmern gewünschte Ausgestaltung der Versammlung trotz
der damit einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit hinge-
nommen und die Versammlung so für einen langen Zeitraum auch von den eigentlich
anfallenden Kosten für den Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlagen, den
gebotenen Brandschutz sowie die Abfall- und Abwasserentsorgung freigehalten. Da-
nach ist erst recht nichts dafür ersichtlich, dass den versammlungsgrundrechtlichen
Ansprüchen des Antragstellers nicht Genüge getan sein könnte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Dem
Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz auferlegt, da der An-
tragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da
der nicht anwaltlich vertretene Beigeladene in beiden Rechtszügen keinen Antrag ge-
stellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit,
dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,
§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 45.4 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.
2014, Heft 1, Sonderbeilage). Sie folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten
Streitwertfestsetzung erster Instanz auf 10.000 € unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nur die Anträge weiterverfolgt,
mit denen er erstinstanzlich unterlegen war. Der anteilige Streitwert für sein Beschwer-
debegehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3,
Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Mai 2022
wiederherzuherstellen, ist hierbei mit 3.000,00 € zu bemessen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Munzinger
Döpelheuer
Dr. Helmert
89
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91
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- nach oben -