Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Meiningen v. 01.03.2011: Linksabbiegen trotz Verbot




Das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 01.03.2011 - 2 K 468/08 Me) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand:


1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes "A..." ...

in S... Die Straße "A..." war ursprünglich eine entlang

der Bahngleise führende Stichstraße. In den Jahren 2000 und 2001

wurde auf der Grundlage eines zu diesem Zeitpunkt noch geltenden

Bebauungsplanes "W..." eine Verbindungsstraße zwischen

der W... und der Straße "A..." gebaut. Im Ergebnis eines

Normenkontrollverfahrens wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des

Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 16.05.2006 für unwirksam

erklärt. Die Verbindungsstraße befindet sich am Westrand der S...

Innenstadt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs S... Die

Verbindungsstraße durchquert den Bereich "A... III",

welcher zwischen der "W... ", dem Bahngelände und dem

Autobahnzubringer S...-Zentrum liegt. Unter "A... "...

steht das Pflegeheim "J...". Das Wohn- und

Geschäftshaus der Klägerin schließt sich hieran an.

2

Die Klägerin verhandelte nach dem Ausbau der Verbindungsstraße

mit der Beklagten über Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich ihres

Gebäudes "A..." ... Diese Verhandlungen scheiterten im

Laufe des Jahres 2007.

3

Mit Schreiben vom 23.08.2007 beantragte die Klägerin bei der

Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde die

Nutzungsuntersagung der Straße "A..." für Lkw als

Maßnahme zum Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen.

4

Mit Schreiben vom 11.09.2007 lehnte die Beklagte diesen

Antrag ab. Die Anordnungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO erfasse nicht das klägerische Begehren. Eine Gefahrenlage

auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine

Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten

Rechtsgüter erheblich übersteige, liege nicht vor. Diese Vorschrift

bezwecke grundsätzlich den Schutz der Allgemeinheit und nicht die

Wahrung der Interessen einzelner Anlieger. Verkehrsbeschränkungen

seien daher nur zulässig, soweit weniger weitergehende Maßnahmen

nicht ausreichend seien. Vorliegend könne die Klägerin sich im

Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des neuen

Bebauungsplanes für die Verbindungsstraße, welche voraussichtlich

im Jahr 2008 durchgeführt werde, informieren, die Unterlagen

einsehen und sich dazu äußern.

5

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2008

Widerspruch ein.

6

Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes

vom 21.08.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die

Straßenverkehrsbehörde habe umfassend geprüft, ob und in welchem

Umfang eine Sperrung der Verbindungsstraße für den Lkw-Verkehr

begründet und die Umleitung über andere Strecken möglich sei. Ein

Anspruch der Klägerin bestehe nur auf eine ermessensfehlerfreie

Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des § 45 StVO.

Die Stadt habe ermessensfehlerfrei abgelehnt, da Belange der

Verkehrssicherheit, der täglichen Verkehrsbelastung, der

Verkehrsbedeutung und der Anliegerbedürfnisse eine solche

Entscheidung, nämlich die Sperrung für den Lkw-Verkehr, nicht

erforderlich machten. Die von der Klägerin geforderte Sperrung für

den Lkw-Verkehr würde eine bestimmte Gruppe von Verkehrsnutzern

(auch die "A..." ansässigen Firmen) unangemessen

benachteiligen und den Verkehrsfluss in diesem Stadtteil

unverhältnismäßig beeinträchtigen.

7

Hiergegen ließ die Klägerin am 18.09.2008 Klage zum

8

den Bescheid vom 11.09.2007 der Beklagten in Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom

21.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

entsprechend dem Antrag vom 23.08.2007 verkehrsbeschränkende

Maßnahmen dergestalt vorzunehmen, dass der LKW-Verkehr im Bereich

des Grundstücks der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung

nach dem Abzweig zur Tankstelle von der Verbindungsstraße bis zum

Abzweig der Straße zu den Würfelhäusern in der Straße

"A..." untersagt wird,

hilfsweise

diese Beschränkung nur innerhalb der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00

Uhr vorzunehmen,

weiter hilfsweise

über die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts neu zu entscheiden.

9

Die Klägerin begehre eine Anordnung von verkehrsbeschränkenden

Maßnahmen nach § 45 StVO zum Schutz vor übermäßigem Verkehrs-Lärm

im Bereich ihres Grundstücks. Die Errichtung der Verbindungsstraße

habe dazu geführt, dass der Lkw-Verkehr der in der Straße

"A..." angesiedelten Unternehmen nunmehr die Straße

"A..." auch in nordöstlicher Richtung verlasse und damit

- anders als bis dahin - unmittelbar am Grundstück der Klägerin

vorbeifahre. Gleiches gelte umgekehrt natürlich für den Verkehr zu

diesen Gewerbebetrieben, soweit dieser nun von der "W...

" direkt in die neue Verbindungsstraße abbiege. Erschwerend

komme hinzu, dass am südwestlichen Ende der Straße "A..."

der Verkehr nur noch nach rechts und nicht mehr nach links in

Richtung Autobahn abbiegen könne, da der Autobahnzubringer

vierspurig ausgebaut sei und ein Linksabbiegen verboten sei. Dies

bedeute, dass der gesamte Lkw-Verkehr, der zur Autobahn fahren

wolle, zunächst die Straße "A..." in nordöstlicher

Richtung befahre und damit am Haus der Klägerin vorbei fahren

müsse. Die Straße "A..." werde nunmehr auch in einem

nicht unerheblichen Umfang von ortskundigen Autofahrern als

Abkürzungsweg genutzt, die von der Autobahn kommend in Richtung

Stadtmitte fahren wollen, zunächst rechts in die Straße

"A..." abbiegen und dann über die neue Verbindungsstraße

zur "W..." gelangten. Die Lärmbelästigung entstehe also

zunächst durch den Straßenverkehr und insbesondere den Lkw-Verkehr.

Es sei hervorzuheben, dass die Firma Kaufland auch nachts

angeliefert werde. Daneben sei weitere Emissionsquelle der

Zugverkehr bzw. der Bahnhof S..., der gegenüber liege. Der Umstand,

dass die Gesamtlärmbelästigung dort erheblich sei, ergebe sich aus

den Gutachten, die die Beklagte im Vorfeld der Aufstellung des

Bebauungsplanes in Auftrag gegeben habe. Die Entscheidung der

Beklagten sei deshalb bereits ermessensfehlerhaft, weil keine

ausreichende Ermittlung der zu Grunde liegenden Tatsachen erfolgt

sei. Insbesondere hätte es angesichts der Erkenntnisse aus den

Gutachten der Jahre 1997 und 1998 auf der Hand gelegen, dass die

Gesamt-Lärmbelastung gemessen und auf der Grundlage von

Verkehrszählungen berechnet werde. Die Ausführungen der

Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid, dass die neu gebaute

Verbindungsstraße für die Anlieger zu einer Lärmentlastung führe,

sei schlichtweg falsch und ignoriere auch völlig die Ausführungen

des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil.

Mit den von dem damaligen Gutachter der Beklagten letztlich

prognostizierten Werten von mehr als 70 dB(A) tagsüber und mehr als

60 dB(A) während der Nachtzeit sei ein aus grundrechtlicher Sicht

kritischer Wert erreicht. Die Einholung eines

Sachverständigengutachtens über die aktuelle Gesamtlärmbelastung im

Bereich des Grundstückes der Klägerin wäre erforderlich gewesen.

Die im Rahmen des neuen Verfahrens zur Aufstellung des

Bebauungsplanes eingeholten schalltechnischen Untersuchungen gäben

nur die errechnete Lärmbelastung durch die neue Verbindungsstraße,

nicht hingegen die tatsächliche Lärmbelastung am klägerischen

Grundstück wider. Nachts seien die Grenzwerte der 16. BImSchV nach

Auffassung des Klägers an seinem Grundstück jedenfalls erheblich

überschritten, so dass ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen eine

erhebliche Pegelreduzierung von mehr als 3 DB (A) bewirken

würde.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich zunächst auf die Gründe des Bescheides und des

Widerspruchsbescheides. Zur bauplanungsrechtlichen Situation sei zu

sagen, dass die Stadt S... in den Jahren 2007 bis 2009 das

Bebauungsplanverfahren "W... (Verbindungsstraße)" erneut

in Gang gesetzt habe, welches nunmehr mit Bekanntmachung des

B-Planes am 30.11.2010 abgeschlossen sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen. Auf die

Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 1.03.2011 wird Bezug

genommen. Der Klägerbevollmächtigte reichte am 8.03.2011 und am

11.03.2011 noch jeweils einen Schriftsatz zur Akte.

Entscheidungsgründe:


14

Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, jedoch nicht

begründet. Im Hilfsantrag Nr. 1 ist die Klage bereits unzulässig,

im Hilfsantrag Nr. 2 auf Neubescheidung hinsichtlich eines

Nachtfahrverbotes ebenfalls. Der auf eine erneute

Behördenentscheidung zu einem 24-stündigen LKW-Fahrverbot

gerichtete Hilfsantrag Nr. 3 wiederum ist unbegründet.

15

1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die

von ihr mit dem Hauptantrag verfolgte Verkehrsbeschränkung geltend

machen. Die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide vom 11.09.2007

und vom 21.08.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht

in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Die auf die Anordnung, die Straße "A..." in dem

genannten Teilstück rund um die Uhr für den Lkw-Verkehr zu sperren,

indem das Zeichen 253 (StVO) von der Straßenverkehrsbehörde

angebracht wird, gerichtete Klage ist zwar zulässig, im Ergebnis

besteht jedoch kein hierauf gerichteter Anspruch der Klägerin. Das

anlässlich der ablehnenden Entscheidung jedenfalls von der

Widerspruchsbehörde ausgeübte Ermessen ist im Ergebnis rechtlich

nicht zu beanstanden, so dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt

des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§§ 113 Abs. 1, 114

VwGO).

17

1.1 Eine Klageänderung liegt insoweit nicht

vor. Zwar hat die Klägerin entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag

bei der Beklagten die Klage zunächst mit dem Antrag, den

Lkw-Verkehr in der gesamten Straße "A..." zu sperren,

erhoben. Indem sie nun diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung

auf Hinweis des Gerichts dahin präzisiert hat, dass eine Sperrung

in einem ihr Grundstück betreffenden Teilstück von ihr für

ausreichend erachtet und nur insoweit beantragt werde, liegt hierin

nicht die Geltendmachung eines anderen, sondern lediglich eines

präzisierten Begehrens. Die Auslegung des bereits vor der Behörde

gestellten und hinsichtlich der betroffenen Straßen bzw. des

Ausmaßes der begehrten Sperrung nicht eindeutigen Antrages vom

23.08.2007 im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen Behörde

und Klägerseite im Vorfeld des Baus der Verbindungsstraße ergibt,

dass das klägerische Begehren von Anfang an darauf gerichtet war,

jedenfalls das Vorbeifahren von Lkw's am klägerischen

Grundstück zu unterbinden. Es ergibt sich hieraus auch, dass es

wohl nicht Anliegen der Kläger war, die gesamte Straße

"A..." auch im Bereich der Einkaufsmärkte und der

Spedition 24 Stunden von Lkw-Verkehr freizuhalten, ebenso wenig wie

die gesamte Verbindungsstraße einschließlich der

Tankstellenzufahrt. Insoweit war der bei der Behörde gestellte

Antrag auslegungsbedürftig. Gleiches gilt für den bei Gericht bei

Klageerhebung angekündigten, sich allein auf den bei der Behörde

gestellten Antrag beziehenden Klageantrag. In der Klarstellung des

eigentlichen Begehrens in der mündlichen Verhandlung liegt daher

keine Klageänderung. Die Klage ist mit diesem Hauptantrag jedoch

nicht begründet.

18

1.2 Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- (nunmehr in

der Fassung vom 5.08.2009). Hiernach können die

Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder

Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (und/oder

Abgasen) beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.

Diese Vorschrift gibt dem Einzelnen jedoch grundsätzlich keinen

Anspruch auf eine bestimmte von ihm gewünschte Maßnahme, sondern

lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde

über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn der Lärm

Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was

unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall

als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BayVGH

U. v. 18.02.2002, 11 B 00.1769 unter Verweis auf die Rechtsprechung

des BVerwG; juris).

19

Dabei bestimmt kein bestimmter Schallpegel die Grenze der

Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene

Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger

sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der

Ermessensentscheidung sind auch die Belange des Straßenverkehrs und

der Verkehrsteilnehmer zu würdigen sowie die Interessen anderer

Anlieger, die durch eine lärmreduzierende Maßnahme ihrerseits

übermäßig (durch Lärm) beeinträchtigt würden, einzustellen (BayVGH

a.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, U. v. 20.02.2009, AN 10 K 07.01199;

juris). Von der Anordnung einer beantragten Maßnahme kann die

Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger

entgegenstehender Belange umso eher absehen, desto geringer der

Grad der Lärmbeeinträchtigung beim Betroffenen ist. Umgekehrt

müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die den beantragten

Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und

Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit

Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben

soll. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen

Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen

Nachteile gerechtfertigt erscheint (so BayVGH a.a.O.; BVerwG v.

04.06.1986, BVerwGE 74, 234; vom 18.10.1999, NVZ 2000, 386).

20

Gemäß § 114 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung

der Behörde lediglich insoweit, als eine Überschreitung der

gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchmachen in einer

dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise stattgefunden

haben könnte. Das Gericht setzt nicht seine eigenen Erwägungen an

die Stelle der Behörde, sondern ist auf die Überprüfung und

Feststellung von fehlerhaft ausgeübtem Ermessen beschränkt.

Vorliegend kann das Gericht eine fehlerhafte Ermessensausübung im

Ergebnis nicht feststellen, wenn auch die Begründung der

Ermessenserwägungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid sehr knapp

ausgefallen ist. Weder ist der Behörde als Ermittlungsdefizit

anzulasten, dass es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für

eine ordentliche Ermessensbetätigung im Hinblick auf die konkrete

Lärmsituation am klägerischen Grundstück fehlt. Auch lässt die

gerügte sehr knappe schriftliche Begründung und Darlegung der

Ermessenserwägungen im ablehnenden Schreiben und im

Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht auf einen Ermessensausfall

oder eine fehlerhafte Gewichtung schließen. Dies ergibt sich aus

Folgendem:

21

Weder das Straßenverkehrsrecht noch andere Rechtsnormen legen

eine Grenze fest, ab der eine Lärmbelästigung bzw. Belastung für

die Straßenanlieger als unzumutbar angesehen werden kann oder muss.

Insoweit enthalten weder die Richtlinien für

straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor

Lärm (Lärmschutz-Richtlinie -StV) vom 23.11.2007 (Verkehrsblatt

2007, 767) noch die Vorschriften der 16. Verordnung zur

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl.

I, S. 1036) absolut gültige Richtwerte zur Beurteilung der

Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Während nämlich für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen

für ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben

sind, die absolute Gesamtlärmbelastung am Grundstück des Anliegers

maßgeblich ist, bestimmt die 16. BImSchV durch Festlegung von

Immissionsschutzgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von

Verkehrslärm im Falle des Baus und der wesentlichen Änderung von

öffentlichen Straßen, wobei lediglich und ausschließlich der von

dieser neuen oder geänderten Straße ausgehende prognostisch

ermittelte Lärm maßgeblich ist. Auch die Richtlinien für den

Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

(VLärmSchR 97) vom 02.06.1997 (Verkehrsblatt 1997, 434) sind hier

nicht unmittelbar anwendbar, da sie lediglich für den Lärmschutz

für Planungen, die Lärmvorsorge und Lärmsanierung sowie

Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigung an

Bundesfernstraßen gelten. Dem gegenüber ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2

Nr. 3 StVO über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Lärmschutz

für eine bestehende Straße zu entscheiden.

22

Die Rechtsprechung hält jedoch im Anwendungsbereich des § 45

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1

der Verkehrslärmschutzverordnung als Orientierungspunkte zur

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreiten die Behörde

zur Ermessensausübung verpflichtet, für heranziehbar (BayVGH, U. v.

18.02.2002, 11 B 00.1769, juris, m.w.N.). Denn die

Immissionsgrenzwerte dieser Verkehrslärmschutzverordnung bringen

ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher

Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der

jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen,

anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der

Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür,

dass die Lärmbelästigung auch die Zumutbarkeitsschwelle in

straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt

bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur

fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der

straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht.

Allerdings führt die Überschreitung solcher Richtwerte nicht

zwangsläufig zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Ob eine

Pflicht der Behörde zum Einschreiten besteht, ist vielmehr stets

auf Grund einer Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles zu

entscheiden (vgl. BayVGH, a.a.O.).

23

Die Beklagte hat vorliegend die konkrete Lärmgesamtbelastung am

Grundstück der Klägerin überhaupt nicht ermittelt. Hierin liegt

jedoch im Ergebnis keine unzureichende Tatsachenermittlung und

mithin auch keine fehlerhafte Ermessensausübung: Angesichts des

umfassenden Antrages der Klägerin, den Lkw-Verkehr 24 Stunden zu

verbieten, durfte die Einschätzung der konkreten Lärmsituation am

klägerischen Grundstück unterbleiben. Dies gilt sowohl unter der

Prämisse, dass die Behörde - wie dies zunächst wohl geschehen ist -

den Antrag so zu verstehen hatte, dass die Klägerin eine Sperrung

der gesamten Straße "A..." 24 Stunden für den

Lkw-Verkehr begehrt, als auch für die Auslegung, dass die Klägerin

letztendlich eine Sperrung dergestalt begehrt, dass lediglich ein

Teilstück, welches an ihrem Haus vorbeiführt, gesperrt wird und im

Übrigen die Gewerbebetriebe vom Lkw-Verkehr noch erreicht werden

können. Denn angesichts der Interessen der anderen

gewerbetreibenden Anlieger an der öffentlichen Straße

"A..." hätte in der ersten Variante einer

Komplettsperrung der Straße die Anordnung einen Eingriff in deren

Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

bedeutet, welcher unter Umständen zu einer Existenzvernichtung

hätte führen können. Bereits auf Grund der Schwere dieser Eingriffe

wäre die Entscheidung der Behörde, das Interesse der Klägerin auch

trotz möglicherweise erheblicher Lärmbeeinträchtigung zurückstehen

zu lassen, ermessensgerecht gewesen.

24

Dies gilt aber auch für die Auslegung des Antrages in der

Gestalt, wie nun der vor Gericht gestellte Klageantrag gefasst

wurde: Ein LKW-Verbot auf einer Teilstrecke der Straße

"A..." bzw. einer Teilstrecke der Verbindungsstraße zur

Vermeidung von LKW-Verkehr vor dem klägerischen Grundstück würde

ersichtlich den Verkehrsfluss auf anderen Straßen im Umfeld der

Sperrung belasten, da davon auszugehen wäre, dass nicht die

LKW-Belieferung der Gewerbegrundstücke in der Straße

"A..." komplett oder auch nur teilweise eingestellt

würde, sondern die LKWs sich Umwege suchen müssten, um ihr Ziel zu

erreichen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu

Kopien des Stadtplanes eingereicht, auf denen sie solche

"LKW-Wege" eingezeichnet hat, nämlich als kürzestmögliche

Alternativen zur Erreichung der Einfahrt in die Straße

"A..." von der Straße "A... H..." aus, wie sie

vor Ausbau des Autobahnzubringers und der damit verbundenen

Änderung der Verkehrsführung als einzige Zufahrtsmöglichkeit

bestand. Ersichtlich würde durch eine solche Sperrung für den

LKW-Verkehr vor dem Anwesen der Klägerin eine Vielzahl anderer

Anlieger anderer Straßen sowie andere Verkehrsteilnehmer durch

nunmehr neuen LKW-Verkehr in hierfür an sich nicht vorgesehenen

Straßen (z.T. reines Wohngebiet) belastet, der Allgemeinheit würde

ein erhöhtes LKW-Aufkommen in diesem Innenstadtbereich

("Schlaufenfahren") zugemutet.

25

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung

darauf verwiesen hat, dass die Beklagte durch die Änderung der

Verkehrsverhältnisse in diesem Stadtteil im Umfeld des neuen

Autobahnzubringers, der Schaffung von Kreuzungen statt eines

Kreisels, verbunden mit erforderlichen Linksabbiegerverboten,

gerade diese Situation geschaffen habe, dass LKWs, die zu den

Gewerbegrundstücken in der Straße "A..." wollten, nunmehr

nur noch am Haus der Klägerin vorbeigeführt werden könnten, so ist

dies nicht Gegenstand der hier anzustrengenden Ermessenserwägungen

und daher auch nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Im

Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde konnte diese nunmehr

nur noch die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrswege und

-Verhältnisse in ihre Überlegungen einbeziehen. Soweit die Beklagte

sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass

jedenfalls ein Ermöglichen eines Linksabbiegens zur Einfahrt in die

Straße "A..." von der Straße "A... H..." aus

wegen der Verkehrsdichte an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen

werden könnte, auch nicht durch eine Ampelregelung, so erscheint

das angesichts der Nähe (unter 50 Meter) zu der mit Ampelanlage

versehenen Kreuzung "W..."/"A... H..."

("H...") durchaus nachvollziehbar und vertretbar.

26

Angesichts der Verkehrssituation im Umfeld der Straße

"A..." in Bezug auf den Zulieferverkehr durch Lkws in

einer anzunehmenden Anzahl von 150 bis 180 LKWs pro 24 Stunden

(Verkehrszählung vom 11.09.2007) ist daher diese

Ermessensentscheidung, das Interesse der Gewerbe-Anlieger, der

Anlieger an anderen sonst betroffenen Straßen und der

Verkehrsteilnehmer allgemein in jedem Fall höher zu bewerten, als

das der lärmbeeinträchtigten Klägerin, nicht als rechtsfehlerhaft

anzusehen. Dass die Beklagte sich in ihren Bescheiden hierzu

allerdings nur recht knapp verhielt, so dass jedenfalls zunächst

aus den Gründen des Bescheids vom 11.09.2007 die tragenden

Ermessensgesichtspunkte nicht hervorgingen, und auch die Begründung

des Widerspruchsbescheides die Abwägung der beteiligten Interessen

durch die Behörde nur sehr knapp abhandelt, ohne das Ergebnis der

der Ermittlung zugrunde zu legender Tatsachen wider zugeben,

schadet im Ergebnis nicht, da jedenfalls die Belange der dritten

Betroffenen im Widerspruchsbescheid als die ausschlaggebenden

angeführt werden. Hieraus ergibt sich die vertretbare und in der

mündlichen Verhandlung deutlicher dargelegte Einschätzung der

Beklagten, dass es den anderen Verkehrsteilnehmern aus Gründen der

Leichtigkeit des Innenstadtverkehrs und auch insbesondere den

Anliegern anderer Straßen nicht ohne Weiteres zugemutet werden

kann, den Lkw-Verkehr auf diesen Umwegen hinzunehmen. Angesichts

des eindeutigen Ergebnisses bezüglich fehlender, der Allgemeinheit

oder anderen Anliegern zumutbarer Alternativen für einen Lkw-Zugang

zu den Gewerbegrundstücken in der Straße "A..." durfte

ein konkretes Lärmgutachten zur Situation am klägerischen Anwesen

daher unterbleiben.

27

Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte den

Gebietscharakter, in welchem das klägerische Grundstück gelegen

ist, fehlerhaft eingeschätzt hat. Es kann dahinstehen, ob das

klägerische Grundstück als in einem allgemeinen Wohngebiet oder in

einem Mischgebiet gelegen anzusehen ist. Denn wie bereits

ausgeführt, durfte die Beklagte angesichts der durch die beantragte

Maßnahme beeinträchtigten Interessen und Rechtsgüter Dritter das

klägerische Interesse an einer Lärmschutzmaßnahme der beantragten

Art unabhängig vom konkreten Ausmaß der Lärmbelastung und damit

auch unabhängig von der gebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit hinten

anstehen lassen.

28

Auf die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des

Bebauungsplans "W... - Verbindungsstraße" errechneten

Schallpegel-Werte für das klägerische Grundstück nach der 16.

BImSchV, welche im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der

getroffenen Ermessensentscheidung nachgeschoben wurden, kommt es

mithin nicht entscheidend an. Sie könnten ohnehin nur eingeschränkt

als Orientierung herangezogen werden. Denn sie befassen sich

entsprechend der in diesem Verfahren zu beachtenden Vorgaben

ausschließlich mit dem von der Verbindungsstraße ausgehenden Lärm,

wobei hier der Schallpegel auf Grund einer Verkehrszählung und der

Berechnung nach den Vorgaben der 16. BImSchV ermittelt wurde. Die

Beklagte hatte hierbei sowohl eine Untersuchung unter der Prämisse,

dass das klägerische Anwesen sich in einem Mischgebiet befindet,

als auch unter der Prämisse, dass es sich in einem allgemeinen

Wohngebiet befindet, durchgeführt. Beide schalltechnischen

Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für das klägerische Anwesen unterschritten

werden. Hieraus allein lässt sich zwar keinesfalls zwingend

schließen, dass die Gesamtlärmbelastung am klägerischen Grundstück

jedenfalls unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegt. Denn

die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr Grundstück

verschiedenen Lärmquellen ausgesetzt ist und diese sich zu einem

erheblichen Lärmsummenpegel addieren könnten. Eine weitergehende

Ermittlung durfte aber aus Gründen fehlender zumutbarer

Alternativen für die LKW-Zufahrt zu den Gewerbegrundstücken

unterbleiben.

29

1. 3 Ein ausnahmsweise sich aus

Grundrechtspositionen direkt ergebender Anspruch auf die gewünschte

verkehrsbeschränkende Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO

ist seitens der Klägerin auch nicht dargetan. Denkbar ist ein

solcher bei einer Gesamtbelastung der Grundstückssituation, die

nicht zu rechtfertigende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder

übermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen auszulösen vermag (vgl. auch

BVerwGE 101, 1; 123, 37). Die Klägerin kann sich vorliegend als

GmbH nicht auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, jedoch auf Art. 14 Abs. 1 GG,

soweit ihr Grundstück wegen der Gesamtlärmbelastung nicht mehr zu

Wohnzwecken genutzt werden könnte. Für die Wohnnutzung ist die

Grenze einer nicht mehr hinzunehmenden Grundrechtsbeeinträchtigung

wegen Lärms nach der überwiegenden Rechtsprechung oberhalb der

Werte: 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten (BVerwG,

U. v. 23.04.1997, NVwZ 1998, 847; NVwZ 2005, 594; OVG

Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.08.2007, 7 D 28/06.NE, juris; NVwZ-RR

2003, 636; BayVGH, U. v. 18.02.2002, BayVBl. 2003,80). Es spricht

aber auch einiges dafür, dass dieser Anspruch selbst bei in

allgemeinen Wohngebieten gelegenen Grundstücken erst bei

Überschreiten der für Dorf und Mischgebiete sich aus der

"Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 für den Lärmschutz durch

bauliche Maßnahmen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)"

festgelegten Immissionsgrenzwerten von 72 dB tags und 62 dB nachts

ergäbe. Denn diese Gebiete dienen auch dem Wohnen, so dass die

hierfür gültigen Immissionsschutzwerte auch auf die Wohnnutzung

zugeschnitten sind. Bei den letztgenannten Werten ist die

Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum

Einschreiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG vom 04.06.1986,

a.a.O.). Darüber hinaus läge die Zumutbarkeitsgrenze für den im

Innenbereich gemessenen Lärm bei einem Dauerschallpegel von 30

dB(A) und Pegelspitzen von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers (BVerwG,

NVwZ 1998, 847). Dafür dass solche Werte am klägerischen Grundstück

bzw. in der klägerischen Wohnung im Zeitpunkt der

Behördenentscheidung bzw. derzeit erreicht werden könnten, gibt es

keine greifbaren Anhaltspunkte. Das von der Klägerseite angeführte

Lärmgutachten, welches auf eine solche Belastung hinweisen soll

(welches dem Gericht nicht vorliegt, welches das Gericht aber auch

nicht anfordern musste), wurde im Vorfeld des Baus der

Verbindungsstraße (1998) erstellt und errechnet die Gesamtbelastung

am klägerischen Grundstück aufgrund einer Schätzung des zu

erwartenden Verkehrsaufkommens der zu bauenden Verbindungsstraße.

Diese Schätzung ist durch die nunmehr tatsächlich messbare

Verkehrsbelastung überholt. Ein neues Gutachten musste weder die

Beklagte erstellen lassen noch sieht sich das Gericht an dieser

Stelle in der Pflicht: Angesichts der zwar lediglich den

Teilausschnitt des von der Verbindungsstraße herrührenden

Verkehrslärms betreffenden Schallpegelmessungen nach der 16.

BImSchV vom 14.08.2008 kann auf Grund der dortigen erreichten

Schallpegelwerte, die unterhalb der Schwellenwerte auch des

allgemeinen Wohngebietes liegen, nämlich kaum von einem

Überschreiten dieser Grenzwerte ausgegangen werden. Denn es ist in

Rechnung zu stellen, dass der dort gemessene bzw. errechnete

Verkehrslärm durch die Verbindungsstraße nahezu identisch mit dem

Straßenverkehrslärm der Straße "A..." sein dürfte, so

dass allein die Erhöhungen durch Bahnbetrieb und sonstiges Gewerbe

zu berücksichtigen wären. Dass hierdurch die genannten Grenzwerte

überschritten werden könnten, liegt eher fern, dies insbesondere

auf dem Hintergrund, dass die in der Straße "A..."

befindliche Spedition nach übereinstimmenden Aussagen der

Beteiligten seit einiger Zeit nunmehr insolvent sei und den Betrieb

eingestellt habe, womit ein erheblicher Anteil des LKW-Lärms

entfallen sein dürfte. Die Behörde durfte auch insoweit eine

Untersuchung der Gesamtbelastung am klägerischen Anwesen

unterlassen.

30

2. Der erste Hilfsantrag - gerichtet auf einen

Anspruch auf Anordnung eines Lkw-Verbots auf dem genannten

Teilstück lediglich für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr -

ist bereits unzulässig. In diesem Antrag liegt nach Auffassung des

Gerichts eine Klageänderung. Nachdem die Beklagte nicht

eingewilligt hat und das Gericht diese Klageänderung für nicht

sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO), war der Antrag als unzulässig

abzuweisen.

31

Eine Klageänderung ist insofern anzunehmen, als die Beklagte

über einen Antrag der genannten Art, bezogen nämlich lediglich auf

die Nachtzeit, nicht unter Ausübung von Ermessen und entsprechenden

Ermittlungen bislang entschieden hat. Dieser Antrag ist entgegen

der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht lediglich als ein

"Minus" im Hinblick auf die Anordnung eines

Lkw-Verbotes für 24 Stunden, sondern als "Aliud"

anzusehen. Kommt die Anordnung eines kompletten Lkw-Verbotes für 24

Stunden wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbeanlieger letztlich von

vorneherein nicht in Betracht, so ist hinsichtlich eines

Nachtfahrverbotes für Lkw nicht von derselben Eingriffsintensität

für Dritte auszugehen. Hier hätte es seitens der Behörde

verschiedener Untersuchungen bedurft, wie sich ein solches

Nachtanlieferverbot auf die Gewerbebetriebe auswirkt bzw. wie es

von diesen verkraftet oder durch geänderte Anlieferzeiten

abgefangen werden kann. Zudem wäre hier zu untersuchen, wie viele

Lkw's des nachts die Straße zu benutzen hätten, wie viele

dementsprechend auf Umwegen durch die umliegenden Straßen zu leiten

wären bzw. später anliefern könnten, so dass hier eine umfangreiche

tatsächliche Untersuchung hätte vorangehen müssen, anders als im

Falle eines rund um die Uhr anzuordnenden Lkw-Verbotes, weil dieses

die gewerbetreibenden Anlieger von vorneherein zu stark belastet

hätte. Hat aber die Behörde andere Überlegungen anzustellen und

anders abzuwägen, so handelt es sich um einen geänderten und nicht

lediglich reduzierten Antrag. Es kann dahinstehen, ob die Behörde

bei wohlwollender Auslegung des weit und unbestimmt gefassten

Antrags der Klägerin von Anfang an in diese Überlegungen hätte

einsteigen bzw. auf die Konkretisierung des Antrags auch in diese

Richtung hätte hinwirken müssen. Da sie dies nicht getan hat,

stellt der jetzt gestellte Antrag einen geänderten Klageantrag dar.

Eine Zulassung dieses geänderten Klageantrages ist auch nicht

sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da die Behörde die

Untersuchungen in dem angezeigten Umfang bislang nicht angestellt

hat, dies nachholen und Ermessenserwägungen nachschieben müsste, so

dass es sinnvoller ist, dies nicht in dem vorliegenden

Gerichtsverfahren durchzuführen. Zudem spricht der Vortrag, dass

die in der Straße "A..." ansässige Spedition insolvent

sein soll, auch für eine zwischenzeitlich geänderte Sachlage

hinsichtlich der konkreten Lärmsituation. Sachdienlichkeit ist

mithin zu verneinen. Der Antrag war damit als unzulässig

abzuweisen.

32

3. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf

erneute Ermessensausübung durch die Beklagte im Hinblick auf den

ersten Hilfsantrag (LKW-Verbot zur Nachtzeit) gilt das zuvor

Ausgeführte: Es handelt sich um eine unzulässige, weil nicht

sachdienliche Klageänderung.

33

4. Im weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf

erneute Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf ein

24-stündiges LKW-Fahrverbot auf dem im ersten Antrag genannten

Straßenabschnitt ist die Klage unbegründet, da die

Ermessensausübung im Rahmen von Bescheid und Widerspruchsbescheid

insoweit für rechtmäßig zu erachten war (s.o.), mithin die

Bescheide rechtmäßig waren. Daher ist ein Anspruch auf

Neubescheidung nicht gegeben.

34

Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten zwei weitere

Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt

wurden, sah das Gericht hierin keinen Anlass, die mündliche

Verhandlung wiederzueröffnen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO

in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

36

Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe aus § 124 Abs. 2

VwGO nicht vorliegen.

37

Beschluss:

38

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

39

40

Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den nicht

verbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

vom Juli 2004. Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche, sich aus der

Bedeutung der Sache für den Kläger ergebende Wert wird entsprechend

Ziffer 19.2, Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs mit 15.000,- Euro

angesetzt, da ein konkreter Wert für die Eigentumsbeeinträchtigung

des klägerischen Grundstückes wegen der Lärmbelästigung nicht ohne

weiteres zu ermitteln ist.

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