Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 26.03.2026: Schmale Straße




Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26.03.2026 - 5 K 2655/23) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

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nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:


Die

Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer

Abschleppmaßnahme.

Sie parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen

am 04.01.2023 ab

18:55 Uhr in der Häschenstraße in Bremen in der Nähe der Einmündung zur Straße Am

Deich am rechten Fahrbahnrand. Bei der Häschenstraße handelt es sich um eine

Einbahnstraße. In dem von der Klägerin beparkten Bereich ist ein absolutes Halteverbot

ausgeschildert.

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes veranlasste um 19:33 eine Abschleppmaßnahme, die

um 19:48 Uhr durchgeführt wurde. Nach Anhörung der Klägerin setzte das Ordnungsamt

ihr gegenüber mit Bescheid vom 21.03.2023 Kosten und Gebühren i.H.v. insgesamt

313,00 € fest (255 € Abschlepp-/Verwahrkosten sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v.

58,00 €).

Hiergegen legte die Klägerin am 06.04.2023 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte

nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 wies der Senator für Inneres und Sport den

Widerspruch der Klägerin zurück. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die

Beschilderung sei eindeutig und klar verständlich. Die Maßnahme sei verhältnismäßig

gewesen. Die Kosten- und Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 10.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie

zusammenfassend aus, das absolute Halteverbot sei für einen durchschnittlichen

Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Eine

Nachschau sei nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorlägen, erforderlich. Es

sei dunkel gewesen; die Schilder stünden parallel zur Hauswand und sehr nah an dieser.

Sie hätten so ausgerichtet und beleuchtet werden müssen, dass sie bei Dunkelheit

retroflektiert werden. Die Hauswandkante verhindere beim Einfahren in die Straße den

Blick auf die Schilder. Diese seien weder von den Fahrzeugscheinwerfern noch von der

Straßenbeleuchtung erfasst gewesen. Die Beschilderung sei nicht mit einem raschen und

beiläufigen Blick erfassbar gewesen. Das Gesamtbild der Straße veranlasse zu der

Annahme, das Parken auf dem Seitenstreifen sei erlaubt. Mit einem Halteverbot sei an

entsprechender Stelle daher nicht zu rechnen.

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Sie beantragt,

den Bescheid vom 21.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

21.09.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Beschilderung sei ohne Weiteres erkennbar gewesen. Das

Halteverbotsschild sei weder verdeckt noch unleserlich. Die Klägerin hätte dieses schon

mit einem beiläufigen Blick erkennen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung

die Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin rechtzeitig und ordnungsgemäß

und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2

VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt. Obgleich der

Widerspruchsbescheid

am

22.09.2023

mit

Empfangsbekenntnis

an

die

Prozessbevollmächtige

der

Klägerin

versandt

wurde,

enthält

die

Akte

kein

zurückgesandtes Empfangsbekenntnis. Entsprechend kann ein früherer Zugang als am

10.10.2023 - an diesem Tag hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den

Widerspruchsbescheid nach ihrer Angabe erhalten - nicht festgestellt werden, sodass mit

der Klageerhebung am 11.10.2023 die Monatsfrist gewahrt ist.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist

rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die verfügte Heranziehung zu den Kosten des Abschleppvorgangs,

die formell nicht zu beanstanden ist, ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Die Vorschrift bestimmt,

dass, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme

durchgeführt wird, die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen

besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festsetzt. Die

Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

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1. § 19 Abs. 3 BremVwVG setzt zunächst eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Die

Zulässigkeit des Verwaltungszwangs ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 2 BremVwVG.

Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet

werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder

Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten

erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

a. Beide Tatbestandsalternativen sind erfüllt.

Zweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die

Verhinderung (der Fortdauer) einer objektiv mit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen

Sanktion bedrohten Handlung. Bei einem absoluten Halteverbot ist das Halten auf der

Fahrbahn verboten (Anlage 2 zur StVO, Zeichen 283). Das verbotswidrige Halten (und

damit auch Parken) im absoluten Halteverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs.

3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO). Der Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist

gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit, also eine bereits eingetretene Gefahr.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Die beiden

dieses anordnenden Verkehrszeichen (Zeichen 283) sind der Klägerin gegenüber wirksam

geworden.

Verkehrszeichen werden gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) gegenüber

demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt

wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den

Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4

StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Dies ist eine besondere Form der

öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie

ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt

schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, äußern sie nach dem so

genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung

betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich

wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 - 3 C 10/25 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem

von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen

tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein

durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und

ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim

Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein

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Verkehrszeichen verlautbart wird. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur

verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer

Anlass besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 21). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen,

die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten somit weniger strenge Anforderungen als an

solche, die den fließenden Verkehr regeln. Es liegt auf der Hand und ist allgemein

anerkannt, dass das Maß und die Ausprägung der von den Verkehrsteilnehmern zu

fordernden Sorgfalt von der konkreten Verkehrssituation abhängen. Verkehrszeichen, die

den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit

innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt

verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei

Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die

Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den

Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des

Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher

Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein

Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt

des Fahrers. (BVerwG a.a.O., juris Rn. 24).

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam

bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte

enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau

beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden

Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar

neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige

Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die

Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war

dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht

verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich

um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar

an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in

vollständiger Finsternis liegt. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass

in einer solchen Straße Verkehrsschildern für eine auf bzw. neben der Fahrbahn stehende

Person auch im Dunkeln lesbar sind. Der Einzelrichterin ist auch aus eigener Ortskenntnis

bekannt, dass die Verkehrszeichen in der Häschenstraße bei Dunkelheit mit bloßem Auge

zu sehen sind. Im Übrigen war die Klägerin auf das Schild zugefahren, und hätte schon

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während des Einparkens im Scheinwerferlicht ihres PKW zumindest erkennen können,

dass sich auf ihrer Augenhöhe eine für die Anbringung von Verkehrsschildern typische

Metallstange befindet. Auch das hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob sich an

entsprechender Stelle ein den ruhenden Verkehr betreffendes Verkehrszeichen befindet.

Nichts anderes ergibt sich hier aus dem Verweis der Klägerin auf die Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 26.01.2001 (StVO-VwV). Zwar heißt es darin zu

Zeichen 283 mit Pfeilen, dass dieses im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen ist,

wohingegen die Zeichen hier parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt ist. Die Nichteinhaltung

der StVO-VwV führt jedoch nicht für sich genommen zu der Annahme, das betreffende

Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar,

dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand. Inwieweit den

Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist von den konkreten

Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Im

konkreten Einzelfall war die Beschilderung hier bei einer einfachen Umschau erkennbar

(s.o.) und auch die Pfeile sind bei einer Aufstellung parallel zur Fahrbahn ohne Weiteres

verständlich. Dass ein Halteverbotsschild retroflektierend sein muss, sehen die schon

StVO-VwV nicht vor.

Angesichts der eindeutigen Regelungen des ruhenden Verkehrs kann auch der Umstand,

dass vor der Klägerin weitere Fahrzeuge parkten nicht zu der Annahme führen, dass das

Halteverbot unzureichend erkennbar war. Der Umstand, dass vor dem klägerischen

Fahrzeug weitere PKW standen, liegt schlicht darin begründet, dass im Bereich vor ihrem

Auto kein Halteverbot besteht. Das straßenabwärts andere Regelungen gelten, als im

näher an einer Kreuzung liegenden Bereich, ist nicht ungewöhnlich; mit einer Änderung

der Reglungen im Verlauf einer Straße muss stets gerechnet werden. Hier konnte, wie

bereits dargestellt, eine kurze Umschau Klarheit über die Regelungslage bringen.

Aufgrund der Erkennbarkeit im Rahmen einer Umschau kommt es nach den obigen

Grundsätzen nicht mehr darauf an, ob das Schild bereits während der Fahrt erkennbar war.

2. Der im Rahmen der Ersatzvornahme tätig gewordene Mitarbeitende des Ordnungsamts

handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Bei Anwesenheit des Klägers wäre er befugt

gewesen, ihm gegenüber - gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG - das Gebot zu

erlassen, das Fahrzeug zur Störungsbeseitigung wegzufahren. Insbesondere wäre er

hierfür als Mitarbeiter des Ordnungsamts gemäß § 128 Abs. 2 BremPolG sachlich

zuständig gewesen.

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3. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für

den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen

dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles

beurteilt. Soweit mit dem Verkehrszeichen 283 ein absolutes Halteverbot angeordnet

wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor Ort zugrunde, die auch im Rahmen

der

Verhältnismäßigkeit

eine

Einzelfallprüfung

notwendig

macht,

ob

eine

Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 - 1 A 104/12 -,

juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 - 3 C 5/13 -, BVerwGE 149,

254-265, juris Rn. 12).

Das Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot ist kein Selbstzweck, sondern findet

seine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit, die einer solchen Regelung

regelmäßig zugrunde liegt. Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem

Verkehrsschild zugrundeliegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist

demnach in einem ersten Schritt, welche Verkehrssituation - damit regelmäßig: welche

(abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit - dem Halteverbot zugrunde liegt und sodann

in einem zweiten Schritt, ob mit Blick auf diesen (abstrakten) Zweck der mit der

Abschleppmaßnahme bezweckte (konkrete) Erfolg für die Verkehrssicherheit - also die

sofortige Beendigung des Verstoßes - die Nachteile für den Betroffenen überwiegt. Dabei

sind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen nicht ausgeschlossen, die

gegenläufigen Interessen bekommen aber naturgemäß ein größeres Gewicht (BVerwG,

a.a.O.).

Hieran

gemessen

war

die

Abschleppmaßnahme

hier

verhältnismäßig.

Die

Verkehrssituation ist aus den Bildern in der Behördenakte sowie auf "Google Street View"

ersichtlich. Hieraus ergibt sich Folgendes: Die Häschenstraße lässt sich von der Straße

Am Deich erreichen. Sowohl für die von links als auch die von rechts aus der Straße Am

Deich kommenden Fahrzeuge handelt es sich hierbei zunächst um eine Einbahnstraße,

die im Bereich der Einmündung zu der schmalen Häschenstraße endet. Die Straße am

Deich ist im Einmündungsbereich also beidseitig befahrbar, wobei es sich ebenfalls um

eine schmale Straße handelt. Aus der Straße am Deich kommend ist die Häschenstraße

zudem schlecht einsehbar, weil sich an beiden Einmündungsecken sehr nah am

Fahrbahnrand der Häschenstraße hohe Gebäude befinden. Das absolute Halteverbot in

der Häschenstraße dient vor diesem Hintergrund erkennbar dazu, über das Parkverbot im

5-Meter-Bereich um die Einmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) hinaus sicherzustellen, dass

aus der Straße am Deich kommende Autos aus beiden Richtungen in die ebenfalls

schmale Häschenstraße sicher und flüssig abbiegen können. Ohne das Halteverbot könnte

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es dazu kommen, dass einbiegende Fahrzeuge abrupt abbremsen und Fahrzeugen

ausweichen müssen, die in der Häschenstraße stehen, aber vor dem Abbiegen aus der

Straße Am Deich noch nicht sichtbar waren.

Wenn der abstrakte Zweck des hier streitgegenständlichen Halteverbots danach gerade in

der Freihaltung eines unübersichtlichen und engen Einmündungsbereichs liegt, dann war

in der konkreten Situation auch das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin

gerechtfertigt. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs im absoluten Halteverbot hat mindestens

zu einer Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten

Halteverbots gerade verhindert werden sollte. Es bestand die Gefahr, dass es bei

Einbiegevorgängen in die Häschenstraße zu gefährlichen Verkehrssituationen durch

abruptes Bremsen oder einen Rückstau kommen konnte. Das Fahrzeug der Klägerin

beeinträchtigte in dieser Verkehrssituation die Sicherheit und Leichtigkeit des

Einmündungsverkehrs.

4. Die Klägerin ist auch kostenpflichtig im Sinne des § 19 Abs. 3 BremVwVG.

5. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für den Abschleppvorgang

i. H. v. 255 € sind von der Beklagten verauslagt worden. Dass sie in ihrer Höhe

unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgebühr i. H. v. 58 € entspricht

Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung in der bei Anwendung

des Verwaltungszwangs maßgeblichen Fassung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2

ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen,

aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit

dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt

Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt

oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch

den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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