Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Bremen v. 26.03.2026: Schmale Straße
Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26.03.2026 - 5 K 2655/23) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
2
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die
Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer
Abschleppmaßnahme.
Sie parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
am 04.01.2023 ab
18:55 Uhr in der Häschenstraße in Bremen in der Nähe der Einmündung zur Straße Am
Deich am rechten Fahrbahnrand. Bei der Häschenstraße handelt es sich um eine
Einbahnstraße. In dem von der Klägerin beparkten Bereich ist ein absolutes Halteverbot
ausgeschildert.
Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes veranlasste um 19:33 eine Abschleppmaßnahme, die
um 19:48 Uhr durchgeführt wurde. Nach Anhörung der Klägerin setzte das Ordnungsamt
ihr gegenüber mit Bescheid vom 21.03.2023 Kosten und Gebühren i.H.v. insgesamt
313,00 € fest (255 € Abschlepp-/Verwahrkosten sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v.
58,00 €).
Hiergegen legte die Klägerin am 06.04.2023 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte
nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 wies der Senator für Inneres und Sport den
Widerspruch der Klägerin zurück. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die
Beschilderung sei eindeutig und klar verständlich. Die Maßnahme sei verhältnismäßig
gewesen. Die Kosten- und Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 10.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie
zusammenfassend aus, das absolute Halteverbot sei für einen durchschnittlichen
Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Eine
Nachschau sei nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorlägen, erforderlich. Es
sei dunkel gewesen; die Schilder stünden parallel zur Hauswand und sehr nah an dieser.
Sie hätten so ausgerichtet und beleuchtet werden müssen, dass sie bei Dunkelheit
retroflektiert werden. Die Hauswandkante verhindere beim Einfahren in die Straße den
Blick auf die Schilder. Diese seien weder von den Fahrzeugscheinwerfern noch von der
Straßenbeleuchtung erfasst gewesen. Die Beschilderung sei nicht mit einem raschen und
beiläufigen Blick erfassbar gewesen. Das Gesamtbild der Straße veranlasse zu der
Annahme, das Parken auf dem Seitenstreifen sei erlaubt. Mit einem Halteverbot sei an
entsprechender Stelle daher nicht zu rechnen.
3
Sie beantragt,
den Bescheid vom 21.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.09.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Beschilderung sei ohne Weiteres erkennbar gewesen. Das
Halteverbotsschild sei weder verdeckt noch unleserlich. Die Klägerin hätte dieses schon
mit einem beiläufigen Blick erkennen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
die Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin rechtzeitig und ordnungsgemäß
und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2
VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt. Obgleich der
Widerspruchsbescheid
am
22.09.2023
mit
Empfangsbekenntnis
an
die
Prozessbevollmächtige
der
Klägerin
versandt
wurde,
enthält
die
Akte
kein
zurückgesandtes Empfangsbekenntnis. Entsprechend kann ein früherer Zugang als am
10.10.2023 - an diesem Tag hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den
Widerspruchsbescheid nach ihrer Angabe erhalten - nicht festgestellt werden, sodass mit
der Klageerhebung am 11.10.2023 die Monatsfrist gewahrt ist.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist
rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die verfügte Heranziehung zu den Kosten des Abschleppvorgangs,
die formell nicht zu beanstanden ist, ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Die Vorschrift bestimmt,
dass, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme
durchgeführt wird, die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen
besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festsetzt. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
4
1. § 19 Abs. 3 BremVwVG setzt zunächst eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Die
Zulässigkeit des Verwaltungszwangs ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 2 BremVwVG.
Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet
werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten
erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
a. Beide Tatbestandsalternativen sind erfüllt.
Zweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die
Verhinderung (der Fortdauer) einer objektiv mit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen
Sanktion bedrohten Handlung. Bei einem absoluten Halteverbot ist das Halten auf der
Fahrbahn verboten (Anlage 2 zur StVO, Zeichen 283). Das verbotswidrige Halten (und
damit auch Parken) im absoluten Halteverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs.
3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO). Der Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist
gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit, also eine bereits eingetretene Gefahr.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Die beiden
dieses anordnenden Verkehrszeichen (Zeichen 283) sind der Klägerin gegenüber wirksam
geworden.
Verkehrszeichen werden gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) gegenüber
demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den
Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4
StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Dies ist eine besondere Form der
öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie
ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt
schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, äußern sie nach dem so
genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung
betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich
wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 - 3 C 10/25 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem
von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen
tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein
durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und
ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim
Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein
5
Verkehrszeichen verlautbart wird. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur
verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer
Anlass besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 21). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen,
die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten somit weniger strenge Anforderungen als an
solche, die den fließenden Verkehr regeln. Es liegt auf der Hand und ist allgemein
anerkannt, dass das Maß und die Ausprägung der von den Verkehrsteilnehmern zu
fordernden Sorgfalt von der konkreten Verkehrssituation abhängen. Verkehrszeichen, die
den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit
innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt
verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei
Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die
Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den
Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des
Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher
Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein
Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt
des Fahrers. (BVerwG a.a.O., juris Rn. 24).
Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam
bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte
enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau
beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden
Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar
neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige
Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die
Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war
dazu nicht notwendig.
Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht
verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich
um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar
an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in
vollständiger Finsternis liegt. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
in einer solchen Straße Verkehrsschildern für eine auf bzw. neben der Fahrbahn stehende
Person auch im Dunkeln lesbar sind. Der Einzelrichterin ist auch aus eigener Ortskenntnis
bekannt, dass die Verkehrszeichen in der Häschenstraße bei Dunkelheit mit bloßem Auge
zu sehen sind. Im Übrigen war die Klägerin auf das Schild zugefahren, und hätte schon
6
während des Einparkens im Scheinwerferlicht ihres PKW zumindest erkennen können,
dass sich auf ihrer Augenhöhe eine für die Anbringung von Verkehrsschildern typische
Metallstange befindet. Auch das hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob sich an
entsprechender Stelle ein den ruhenden Verkehr betreffendes Verkehrszeichen befindet.
Nichts anderes ergibt sich hier aus dem Verweis der Klägerin auf die Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 26.01.2001 (StVO-VwV). Zwar heißt es darin zu
Zeichen 283 mit Pfeilen, dass dieses im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen ist,
wohingegen die Zeichen hier parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt ist. Die Nichteinhaltung
der StVO-VwV führt jedoch nicht für sich genommen zu der Annahme, das betreffende
Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar,
dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand. Inwieweit den
Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist von den konkreten
Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Im
konkreten Einzelfall war die Beschilderung hier bei einer einfachen Umschau erkennbar
(s.o.) und auch die Pfeile sind bei einer Aufstellung parallel zur Fahrbahn ohne Weiteres
verständlich. Dass ein Halteverbotsschild retroflektierend sein muss, sehen die schon
StVO-VwV nicht vor.
Angesichts der eindeutigen Regelungen des ruhenden Verkehrs kann auch der Umstand,
dass vor der Klägerin weitere Fahrzeuge parkten nicht zu der Annahme führen, dass das
Halteverbot unzureichend erkennbar war. Der Umstand, dass vor dem klägerischen
Fahrzeug weitere PKW standen, liegt schlicht darin begründet, dass im Bereich vor ihrem
Auto kein Halteverbot besteht. Das straßenabwärts andere Regelungen gelten, als im
näher an einer Kreuzung liegenden Bereich, ist nicht ungewöhnlich; mit einer Änderung
der Reglungen im Verlauf einer Straße muss stets gerechnet werden. Hier konnte, wie
bereits dargestellt, eine kurze Umschau Klarheit über die Regelungslage bringen.
Aufgrund der Erkennbarkeit im Rahmen einer Umschau kommt es nach den obigen
Grundsätzen nicht mehr darauf an, ob das Schild bereits während der Fahrt erkennbar war.
2. Der im Rahmen der Ersatzvornahme tätig gewordene Mitarbeitende des Ordnungsamts
handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Bei Anwesenheit des Klägers wäre er befugt
gewesen, ihm gegenüber - gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG - das Gebot zu
erlassen, das Fahrzeug zur Störungsbeseitigung wegzufahren. Insbesondere wäre er
hierfür als Mitarbeiter des Ordnungsamts gemäß § 128 Abs. 2 BremPolG sachlich
zuständig gewesen.
7
3. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für
den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen
dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles
beurteilt. Soweit mit dem Verkehrszeichen 283 ein absolutes Halteverbot angeordnet
wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor Ort zugrunde, die auch im Rahmen
der
Verhältnismäßigkeit
eine
Einzelfallprüfung
notwendig
macht,
ob
eine
Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 - 1 A 104/12 -,
juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 - 3 C 5/13 -, BVerwGE 149,
254-265, juris Rn. 12).
Das Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot ist kein Selbstzweck, sondern findet
seine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit, die einer solchen Regelung
regelmäßig zugrunde liegt. Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem
Verkehrsschild zugrundeliegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist
demnach in einem ersten Schritt, welche Verkehrssituation - damit regelmäßig: welche
(abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit - dem Halteverbot zugrunde liegt und sodann
in einem zweiten Schritt, ob mit Blick auf diesen (abstrakten) Zweck der mit der
Abschleppmaßnahme bezweckte (konkrete) Erfolg für die Verkehrssicherheit - also die
sofortige Beendigung des Verstoßes - die Nachteile für den Betroffenen überwiegt. Dabei
sind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen nicht ausgeschlossen, die
gegenläufigen Interessen bekommen aber naturgemäß ein größeres Gewicht (BVerwG,
a.a.O.).
Hieran
gemessen
war
die
Abschleppmaßnahme
hier
verhältnismäßig.
Die
Verkehrssituation ist aus den Bildern in der Behördenakte sowie auf "Google Street View"
ersichtlich. Hieraus ergibt sich Folgendes: Die Häschenstraße lässt sich von der Straße
Am Deich erreichen. Sowohl für die von links als auch die von rechts aus der Straße Am
Deich kommenden Fahrzeuge handelt es sich hierbei zunächst um eine Einbahnstraße,
die im Bereich der Einmündung zu der schmalen Häschenstraße endet. Die Straße am
Deich ist im Einmündungsbereich also beidseitig befahrbar, wobei es sich ebenfalls um
eine schmale Straße handelt. Aus der Straße am Deich kommend ist die Häschenstraße
zudem schlecht einsehbar, weil sich an beiden Einmündungsecken sehr nah am
Fahrbahnrand der Häschenstraße hohe Gebäude befinden. Das absolute Halteverbot in
der Häschenstraße dient vor diesem Hintergrund erkennbar dazu, über das Parkverbot im
5-Meter-Bereich um die Einmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) hinaus sicherzustellen, dass
aus der Straße am Deich kommende Autos aus beiden Richtungen in die ebenfalls
schmale Häschenstraße sicher und flüssig abbiegen können. Ohne das Halteverbot könnte
8
es dazu kommen, dass einbiegende Fahrzeuge abrupt abbremsen und Fahrzeugen
ausweichen müssen, die in der Häschenstraße stehen, aber vor dem Abbiegen aus der
Straße Am Deich noch nicht sichtbar waren.
Wenn der abstrakte Zweck des hier streitgegenständlichen Halteverbots danach gerade in
der Freihaltung eines unübersichtlichen und engen Einmündungsbereichs liegt, dann war
in der konkreten Situation auch das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin
gerechtfertigt. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs im absoluten Halteverbot hat mindestens
zu einer Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten
Halteverbots gerade verhindert werden sollte. Es bestand die Gefahr, dass es bei
Einbiegevorgängen in die Häschenstraße zu gefährlichen Verkehrssituationen durch
abruptes Bremsen oder einen Rückstau kommen konnte. Das Fahrzeug der Klägerin
beeinträchtigte in dieser Verkehrssituation die Sicherheit und Leichtigkeit des
Einmündungsverkehrs.
4. Die Klägerin ist auch kostenpflichtig im Sinne des § 19 Abs. 3 BremVwVG.
5. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für den Abschleppvorgang
i. H. v. 255 € sind von der Beklagten verauslagt worden. Dass sie in ihrer Höhe
unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgebühr i. H. v. 58 € entspricht
Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung in der bei Anwendung
des Verwaltungszwangs maßgeblichen Fassung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2
ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit
dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
9
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt
oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch
den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Hoffer
- nach oben -