Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 05.03.2020: Diesel statt Benzin
Das OLG Dresden (Urteil vom 05.03.2020 - 10a U 1834/19) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom
08.07.2019 - 7 O 700/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.274,74 € nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2018
Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, Typ xyz,
Fahrzeugident-Nr.: …. zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1.
Gründe:
genannten Fahrzeugs seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2019 zu
bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 30 %
und die Beklagte 70 %.
III.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner
kann
die
Vollstreckung
des
jeweiligen
Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.490,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
A.
Die
Klägerin
begehrt
die
Rückzahlung
des
Kaufpreises
für
ein
vom
sog.
"Diesel-Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22.01.2014 von der Verkäuferin "zzz" in … das
Fahrzeug, Typ xyz, Fahrzeugident-Nr.: …, zum Preis von 23.990,00 € mit einer Laufleistung
von 28 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 23.01.2020 betrug
Seite 3
die Laufleistung des Fahrzeuges 70.000 Kilometer. Das Fahrzeug verfügt über einen durch
die Beklagte hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 EU-5 mit einer Software, die
erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus oder im realen Fahrbetrieb befindet, so dass im
Prüfzyklus die Emissionswerte, insbesondere die ausgestoßenen Stickoxide, durch
verstärkte Rückführung der Abgabe in den Motor reduziert werden.
Das Fahrzeug wurde der Klägerin übergeben. Sie bezahlte den Kaufpreis.
Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihr bekannt
gewesen wäre, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.
Die Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise in Verkehr gebracht und sie durch
Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und
der Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 08.07.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 08.07.2019 die Klage abgewiesen.
Vertragliche
Ansprüche
seien
nicht
gegeben,
da
zwischen
den
Parteien
kein
Vertragsverhältnis und auch kein Schuldverhältnis nach den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
begründet worden sei.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. §
263 StGB oder § 826 BGB zu, da ihr kein Schaden entstanden sei. Ob ein
Vermögensschaden vorliegt, beurteile sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese,
also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen
Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Danach liege
kein Schaden vor, da die Klägerin als Gegenwert für die Zahlung des Kaufpreises das
Fahrzeug erhalten habe. Die Nutzbarkeit des Autos sei nicht eingeschränkt. Ein Widerruf der
Typengenehmigung und der Zulassung des Pkw sei aktuell nicht zu befürchten. Die Klägerin
nutze das Fahrzeug nach Aufspielen des Software-Updates ohne jede Einschränkung. Ein
Wertverlust des Fahrzeuges aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware sei
aufgrund der derzeit alles überlagernden Dieselproblematik im Hinblick auf mögliche
Fahrverbote in deutschen Großstädten nicht feststellbar. Zudem sei ein Schaden mangels
Verkaufs des streitbefangenen Fahrzeuges bislang nicht eingetreten. Die Klägerin habe auch
keine konkrete Verkaufsabsicht dargelegt. Eine Vermögensminderung durch Aufspielen des
Software-Updates liegen nicht vor.
Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 16 Abs. 2 UWG seien nicht gegeben.
Gegen dieses ihr am 24.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.08.2019
Berufung eingelegt, die sie innerhalb entsprechend verlängerter Frist mit Schriftsatz vom
02.10.2019, der am 04.10.2019 eingegangen ist, begründet hat.
Seite 4
Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
263 StGB sowie § 826 BGB verneint. Der Schadensbegriff nach § 826 BGB sei weiter zu
fassen. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie in Unkenntnis der verwendeten illegalen
Motorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe.
Bereits diese ungewollte Verbindlichkeit sei als Schaden anzusehen. Dieser sei durch die
sittenwidrige Täuschung der Beklagten verursacht worden.
Auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche seien gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.07.2019 wird abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des
Fahrzeugs i.H.v. 23.990,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung
für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges, xyz mit der FIN ….
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz
zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und
des Unterhalts des Fahrzeuges, xyz mit der FIN … entstanden sind und weiterhin
entstehen werden.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus dem Kaufpreis
i.H.v. 23.990,00 € seit dem 23.01.2014 bis zum 09.12.2018 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges, xyz
mit der FIN … seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten
der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich insbesondere darauf, dass der
Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil der Vertragsschluss nicht wirtschaftlich nachteilig
gewesen sei. Selbst wenn im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Schaden bejaht
werden sollte, sei dieser jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
aufgrund des Updates wieder entfallen. Auch die Ansprüche auf Nebenforderungen seien
nicht gegeben.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie
die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17.06.2019 und des Senats vom 23.01.2020
Bezug genommen.
Seite 5
B.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von
17.274,74 € gemäß § 826 BGB zu.
1.1.
Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der
manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.
Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die
Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem
Verwendungszweck
im
Straßenverkehr
uneingeschränkt
zulässig
ist,
d.h.
insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis
m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der
Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind
(vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend:
VO 715/2007/EG). Aufgrund dessen hätte ohne das später aufgespielte
Software-Update ein Widerruf der Typengenehmigung gedroht. Nach § 2 Abs. 1
Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hat der Fahrzeughersteller beim
Kraftfahrt-Bundesamt eine "EG-Typengenehmigung" zu erwirken und eine
entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Diese mag zwar hier
formal vorgelegen haben. Der Käufer darf aber auch davon ausgehen, dass diese
nicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug
tatsächlich den einzuhaltenden Vorschriften entspricht (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn.
12 bei juris). Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass für die Einhaltung der
Vorschriften lediglich der Test unter Laborbedingungen ausschlaggebend sei. Die
Abschaltvorrichtung ist jedoch nach der in der Rechtsprechung überwiegend
vertretenen Auffassung unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 750/2007
(OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 8 ZR 225/17,
Rn. 5 bei juris). Dies ist zutreffend. Es hätte der Widerruf nach § 25 Abs. 3 EG-FGV
gedroht.
Der
Käufer
kann
nicht
nur
vom
formalen
Vorliegen
der
EG-Typengenehmigung ausgehen, sondern auch davon, dass die real erzielten
Werte und die Werte unter Testbedingungen zumindest in einem gewissen
Zusammenhang stehen und dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung
Seite 6
der Zulassung droht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).
1.2.
Die Täuschungshandlung der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch
umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im
Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen
Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit
seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten
Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben
kann (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn.
16 bei juris; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 30; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 -
13 U 73/19, Rn. 17).
Gemessen daran ist vorliegend die Sittenwidrigkeit gegeben. Die verantwortlichen
Personen auf Seiten der Beklagten haben ein System zur planmäßigen
Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den
Verbrauchern geschaffen. Allein plausibles Motiv ist insoweit, sich einen
Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man noch nicht über eine Technik verfügte,
um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus
Gewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen
unterließ. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der
Verbraucher, für die die Anschaffung eines Pkw in der Regel eine wirtschaftliche
Entscheidung von erheblichem Gewicht mit deutlichen finanziellen Belastungen
darstellt, bewusst zum Vorteil der Beklagten ausgenutzt. Die daraus ersichtliche
Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft den Käufer zu täuschen, Wettbewerber
zu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, lässt das
Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 17;
OLG Hamm, a.a.O. Rn. 64). Insbesondere das Ausmaß der Täuschung und der für
die Käufer drohende Schaden begründen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens
(OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 24 f.).
1.3.
Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt.
Bedingter Vorsatz reicht aus. Auf diesen kann aus der Kenntnis der Beklagten
geschlossen werden.
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus,
dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den
objektiven und den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die
erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter
Seite 7
vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31
BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG
Hamm, a.a.O. Rn. 69 m.w.N.).
Davon ist hier auszugehen.
Zwar ist grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und
beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. In der Regel trifft jedoch
den
Prozessgegner
eine
sekundäre
Darlegungslast,
wenn
die
primär
darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und
auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem
Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind
(OLG Hamm, a.a.O. Rn. 71; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 51 ff. m.w.N.).
Aus der sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners folgt zum einen, dass
sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des
Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der entscheidungserheblichen
Tatbestandsmerkmale beschränken (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 75; OLG Karlsruhe,
Für den Anspruchsgegner bedeutet sie andererseits, dass er sich nicht mit einem
einfachen
Bestreiten
begnügen
kann,
sondern
den
Behauptungen
des
Anspruchstellers
im
zumutbaren
Umfang
durch
substantierten
Vortrag
entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß §
138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Gemessen daran ist der Vortrag der Klägerin ausreichend. Sie hat behauptet, dass
ein Repräsentant der Beklagten umfassende Kenntnis gehabt habe. Weiterer
Vortrag ist ihr nicht zumutbar, da sie keine weitere Aufklärungsmöglichkeit hat. Es
handelt sich auch nicht um eine Behauptung "ins Blaue hinein". Vielmehr hat sie
eine zulässige, weil naheliegende, Vermutung aufgestellt. Einer Partei ist es
grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher
Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und
mangels Sachkunde und Einblick in die im Bereich des Prozessgegners liegenden
Umstände auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für
57/19, Rn. 8 bei juris m.w.N.).
Da die Beklagte sämtliche maßgeblichen Umstände kannte, hätte es ihr im Rahmen
ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein
Mitarbeiter, der nicht als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31
BGB anzusehen ist, für die Installation der Software verantwortlich sein soll (OLG
Hamm, a.a.O. Rn. 70).
Dem ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein das Bestreiten, dass die
Vorstandsmitglieder keine Kenntnis gehabt hätten oder dass der Leiter der
Seite 8
Entwicklung yyy nach eigenen Angaben keine Kenntnis gehabt habe, genügt nicht.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre interne
Aufklärung noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr hätte sie diejenigen Personen
benennen müssen, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Software
beauftragt, diese beim Zulieferer bestellt, sowie den Einbau und den Vertrieb
veranlasst haben (OLG Hamm, a.a.O.).
Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in die
Motoren der Generation EA 189 Euro-5 integriert. Angesichts der Tragweite einer
flächendeckend konzernweit verwendeten Motorsteuerungssoftware, die in vielen
Millionen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollte, erscheint es mehr als
fernliegend, dass die Entscheidung für die Verwendung einer greifbar rechtswidrigen
Software
ohne
Einbindung
des
Vorstands
erfolgt
und
lediglich
einem
Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (OLG
Karlsruhe, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein
Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass
insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde (OLG
Karlsruhe, a.a.O. Rn. 57; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 73 ff.). Ein Mitarbeiter, der eine
solche Entscheidung trifft, muss mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein.
Deshalb spricht alles dafür, dass es sich bei dem Entscheidungsträger um einen
Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat.
1.4.
Das Inverkehrbringen der Manipulationssoftware war kausal für den Entschluss der
Klägerin, den Kaufvertrag abzuschließen.
Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Klägerin - so ihr Vortrag - im Zeitpunkt
des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 davon ausging und darauf
vertraut hat, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften
entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist, und dass sie den Kaufvertrag nicht
abgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts
der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Der
vorliegende Kaufvertrag wurde deutlich vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015
und weiteren Bekanntmachungen der Beklagten, durch die der Abgasskandal
öffentlich wurde, abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keinen Anlass,
an der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr zu
zweifeln. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrzeugkäufer
vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nähme, wenn ihm bekannt wäre, dass aufgrund
einer unzulässigen Abschalteinrichtung dessen Stilllegung droht (OLG Hamm,
a.a.O. Rn. 62).
1.5.
Der Anspruch scheitert nicht am Schutzzweck des § 826 BGB (a.a.O. OLG
Seite 9
besteht gerade darin, den Geschädigten vor einer in sittlich anstößiger Weise
geschaffenen Gefahrensituation zu bewahren (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 82).
1.6.
Auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Im Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages hatte die Beklagte noch nichts unternommen, um
die Manipulation bekannt zu machen und potentielle Käufer zu informieren (vgl. o.
Ziff. 1.4).
1.7.
Durch die sittenwidrige Täuschung hat die Klägerin einen Vermögensschaden
erlitten.
Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages.
Hierbei kommt es nicht allein auf die in genauen Zahlen messbare Differenz der
Vermögenslage mit und ohne die Täuschung durch die Beklagte an. Ein Schaden ist
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung
mit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 18; BGH, Urteil vom
19.07.2004 - II ZR 402/02, Rn. 41 bei juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR
15/14, Rn. 19 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 51).
Der Schaden ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zweckverfehlung erforderlich sei, an
der es hier fehle (vgl. Pfeiffer, "Dieselschaden durch Zweckverfehlung?", NJW 2019,
3337, 3338). Es liegt hier die Gefahr einer sehr starken Beeinträchtigung des
Vertragszweckes vor. Durch die Entziehung der Typengenehmigung wäre das
Fahrzeug nicht mehr nutzbar. Auch bei einer Einschränkung der Nutzung durch
Fahrverbote in bestimmten Städten wäre der Vertragszweck, nämlich die
ungehinderte Nutzung des Fahrzeuges, nicht vollständig erreicht. Es wäre auch
nicht nachvollziehbar, dass im Kapitalanlagerecht ein Schaden allein in der
eingegangenen Verpflichtung besteht, nachdem nicht zureichend über ein Risiko
aufgeklärt wurde, unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich realisiert (vgl.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2018 - III ZR 628/16, Rn. 14 bei juris m.w.N.), und
hier das Risiko des Widerrufs der Genehmigung nicht zu einem Schaden führen
sollte.
Der Schaden wurde auch nicht durch das spätere Aufspielen des Software-Updates
wieder beseitigt. Zwar ist der Entscheidung grundsätzlich der Sach- und Streitstand
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Durch das
spätere Aufspielen des Updates ist die ungewollte Belastung mit der Verbindlichkeit
jedoch nicht entfallen. Es kommt dafür allein auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses an (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).
1.8.
Die Rechtsfolge des § 826 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die
Klägerin ist so zu stellen, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (OLG
Seite 10
Hamm, a.a.O. Rn. 83 ff.).
1.8.1.
Hierbei kommt es nicht auf die Frage eines Minderwertes des Fahrzeugs aufgrund
der Abgasmanipulation an, da der Schaden bereits in der ungewollten
Verbindlichkeit besteht. Aufgrund dessen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren.
1.8.2.
Die Klägerin muss sich allerdings - wie sie selbst einräumt - die von ihr gezogenen
Nutzungen entgegenhalten lassen. Diese sind nicht im Rahmen einer
Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen. Nach den in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem
Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm
durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche
bei
juris;
OLG
Hamm,
a.a.O.
Rn.
85
bei
juris
m.w.N.).
Der
Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung
begründet.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Riehm, "Deliktischer
Schadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen", NJW 2019, 1105 ff.) ist bei der
Ermittlung der Schadenshöhe und der erlangten Vorteile nicht der hypothetische
Verlauf zu berücksichtigen, dass der Kunde bei entsprechender Aufklärung ein
anderes Fahrzeug erworben hätte und der Wertverlust dieses Fahrzeuges in
Abzug zu bringen wäre (vgl. Riehm, a.a.O., S. 1107). Legitimes Ziel dieser
Auffassung ist, den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er ohne den
Autokauf stünde. Die Frage, wofür ein Geschädigter ohne die Täuschung sein
Geld verwendet hätte, würde jedoch zu vielfältigen Spekulationen führen (etwa
darüber, ob die Klägerin statt des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs ein
anderes Dieselfahrzeug, ein Benzin betriebenes Fahrzeug eines anderen
Herstellers oder gar kein Fahrzeug erworben hätte). Entscheidend ist aber,
welchen Schaden der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Der Schaden der
Klägerin liegt hier in der ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des
Kaufvertrages. Die Kompensation der Tatsache, dass der Klägerin dadurch auch
der Vorteil der Nutzung des Fahrzeuges zur Verfügung stand, ist nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Anrechnung des Nutzungswertes zu
112 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 85 bei juris). Dem ist zu folgen, da auf diese
Weise
die
der
Klägerin
real
entstandenen
Vorteile
schadensmindernd
berücksichtigt werden.
Der Abzug für gezogene Nutzungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil
die Nutzung des Fahrzeuges ohne EU-Typengenehmigung unzulässig war und die
Beklagte nicht durch die Anrechnung der Nutzungen für ihre Täuschung belohnt
werden soll.
Seite 11
Bei der Rechtsfolge des § 826 BGB ist allein auf den Schaden des Geschädigten
abzustellen. Dieser wird durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeuges,
die bislang - insbesondere nach Aufspielen des Software-Updates - problemlos
möglich war und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, verringert. Der Hersteller,
der den vollständigen Kaufpreis zu erstatten hat, wird dadurch nicht in unbilliger
Weise bereichert (so jedoch: Bruns, Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz für
abgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge, NJW 2019, 801 ff.). § 826 BGB dient dazu,
den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, nicht aber der Bestrafung des
Schädigers. Außerdem entsteht bei vollständiger Erstattung des Kaufpreises
grundsätzlich ein Verlust bei der Beklagten, es sei denn dieser ist durch
vollständige Ausnutzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung aufgezehrt.
Der Gebrauchsvorteil ist nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten
Methode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO nach folgender
Formel zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, RN. 3
bei Juris; OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019 - I -13 U 149/18; 13 U 149/18, Rn 91
bei Juris, m.w.N.):
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung
abzgl. Kilometerstand beim Kauf).
Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu
einem Kaufpreis von 23.990,00 € und mit einem Kilometerstand von 28 km
erworben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die
Laufleistung unstrittig 70.000 Kilometer, sodass die Klägerin seit der Übergabe
des Fahrzeugs damit 69.972 Kilometer zurückgelegt hat.
Es ist gerichtsbekannt, dass bei Dieselfahrzeugen in der Regel eine
Gesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 300.000 Kilometer zu erwarten ist.
Hierbei ist jedoch nicht nur die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern auch die
Alterung des Autos zu berücksichtigen. Ein Fahrzeug, das - wie hier - keine hohe
jährliche Laufleistung aufweist, wird aufgrund altersbedingter Schäden in der
Regel eine geringere Gesamtlaufleistung erreichen als ein stark genutztes
Fahrzeug, so dass hier eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometer als
realistisch anzusetzen ist. Aufgrund dessen beträgt die nach dem Vertragsschluss
zu erwartende Restlaufleistung 249.972 km (250.000 km - 28 km).
Hieraus errechnet sich folgender Wert der gezogenen Nutzungen:
23.990,00 € (Kaufpreis) x 69.972 km (zurückgelegte Fahrstrecke)
249.972 km (zu erwartende Restlaufleistung)
= 6.715,26 €.
Seite 12
Nach Abzug dieses Betrages von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von
23.990,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 17.274,74 €.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
3.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 BGB ergibt sich aus dem
Vollstreckungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug,
da sie die Rückabwicklung des Vertrages verweigert.
4.
Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
steht der Klägerin nach § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.
Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner
Ansprüche ist eine direkte Schadensfolge der sittenwidrigen Handlung der Beklagten.
Es handelt sich nicht um einen Verzugsschaden.
Der Anspruch ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu verzinsen, jedoch erst
ab Rechtshängigkeit. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten ist nicht erfolgt, da
die Rechtsanwaltskosten in dem anwaltlichen Schreiben vom 25.11.2018 nicht beziffert
wurden.
5.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit vor
der Inverzugsetzung der Beklagten besteht nicht.
Diese Norm, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, soll einen Ausgleich
dafür schaffen, dass der Geschädigte für die Zeit der Vorenthaltung bzw.
Instandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (OLG Celle Urteil vom 22.01.2020 -
7 U 445/18, Rn. 73 m.w.N. bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17
U 290/18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Klägerin wurde
keine Sache entzogen. Sie hat für den Kaufpreis als Gegenwert den Pkw erhalten, der
ihr zur Nutzung zur Verfügung stand.
6.
Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist
unzulässig.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, da die Klägerin nicht hinreichend
konkret dargetan hat, welche weitere Schäden zu erwarten sind. Sie hat dies in erster
Instanz lediglich ganz allgemein und nicht in Bezug auf das konkrete Fahrzeug
dargelegt und ihren Vortrag trotz der Klageabweisung in erster Instanz in der
Berufungsbegründung nicht näher konkretisiert.
Aber selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre sie zudem mangels
Seite 13
hinreichender Darlegung der konkret zu erwartenden noch nicht bezifferbaren
Schadensfolgen unbegründet.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Die deliktische Haftung der Beklagten und insbesondere die Frage, ob die Kausalität und der
Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung der Beklagten und dem Abschluss des für die Klägerin nachteiligen
Kaufvertrages für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 07.12.2015 noch zu bejahen ist,
ist in der Rechtsprechung umstritten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
K.
F.
Dr. S.
- nach oben -