Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 05.03.2020: Diesel statt Benzin




Das OLG Dresden (Urteil vom 05.03.2020 - 10a U 1834/19) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom

08.07.2019 - 7 O 700/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.274,74 € nebst Zinsen i.H.v.

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2018

Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, Typ xyz,

Fahrzeugident-Nr.: …. zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1.

Gründe:


genannten Fahrzeugs seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2019 zu

bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 30 %

und die Beklagte 70 %.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner

kann

die

Vollstreckung

des

jeweiligen

Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.490,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

A.

Die

Klägerin

begehrt

die

Rückzahlung

des

Kaufpreises

für

ein

vom

sog.

"Diesel-Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22.01.2014 von der Verkäuferin "zzz" in … das

Fahrzeug, Typ xyz, Fahrzeugident-Nr.: …, zum Preis von 23.990,00 € mit einer Laufleistung

von 28 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 23.01.2020 betrug

Seite 3

die Laufleistung des Fahrzeuges 70.000 Kilometer. Das Fahrzeug verfügt über einen durch

die Beklagte hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 EU-5 mit einer Software, die

erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus oder im realen Fahrbetrieb befindet, so dass im

Prüfzyklus die Emissionswerte, insbesondere die ausgestoßenen Stickoxide, durch

verstärkte Rückführung der Abgabe in den Motor reduziert werden.

Das Fahrzeug wurde der Klägerin übergeben. Sie bezahlte den Kaufpreis.

Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihr bekannt

gewesen wäre, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Die Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise in Verkehr gebracht und sie durch

Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und

der Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des

angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 08.07.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 08.07.2019 die Klage abgewiesen.

Vertragliche

Ansprüche

seien

nicht

gegeben,

da

zwischen

den

Parteien

kein

Vertragsverhältnis und auch kein Schuldverhältnis nach den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB

begründet worden sei.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. §

263 StGB oder § 826 BGB zu, da ihr kein Schaden entstanden sei. Ob ein

Vermögensschaden vorliegt, beurteile sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese,

also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen

Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Danach liege

kein Schaden vor, da die Klägerin als Gegenwert für die Zahlung des Kaufpreises das

Fahrzeug erhalten habe. Die Nutzbarkeit des Autos sei nicht eingeschränkt. Ein Widerruf der

Typengenehmigung und der Zulassung des Pkw sei aktuell nicht zu befürchten. Die Klägerin

nutze das Fahrzeug nach Aufspielen des Software-Updates ohne jede Einschränkung. Ein

Wertverlust des Fahrzeuges aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware sei

aufgrund der derzeit alles überlagernden Dieselproblematik im Hinblick auf mögliche

Fahrverbote in deutschen Großstädten nicht feststellbar. Zudem sei ein Schaden mangels

Verkaufs des streitbefangenen Fahrzeuges bislang nicht eingetreten. Die Klägerin habe auch

keine konkrete Verkaufsabsicht dargelegt. Eine Vermögensminderung durch Aufspielen des

Software-Updates liegen nicht vor.

Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 16 Abs. 2 UWG seien nicht gegeben.

Gegen dieses ihr am 24.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.08.2019

Berufung eingelegt, die sie innerhalb entsprechend verlängerter Frist mit Schriftsatz vom

02.10.2019, der am 04.10.2019 eingegangen ist, begründet hat.

Seite 4

Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §

263 StGB sowie § 826 BGB verneint. Der Schadensbegriff nach § 826 BGB sei weiter zu

fassen. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie in Unkenntnis der verwendeten illegalen

Motorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe.

Bereits diese ungewollte Verbindlichkeit sei als Schaden anzusehen. Dieser sei durch die

sittenwidrige Täuschung der Beklagten verursacht worden.

Auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche seien gegeben.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.07.2019 wird abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des

Fahrzeugs i.H.v. 23.990,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung

für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen

des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges, xyz mit der FIN ….

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz

zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und

des Unterhalts des Fahrzeuges, xyz mit der FIN … entstanden sind und weiterhin

entstehen werden.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus dem Kaufpreis

i.H.v. 23.990,00 € seit dem 23.01.2014 bis zum 09.12.2018 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges, xyz

mit der FIN … seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten

der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 €

nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

10.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich insbesondere darauf, dass der

Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil der Vertragsschluss nicht wirtschaftlich nachteilig

gewesen sei. Selbst wenn im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Schaden bejaht

werden sollte, sei dieser jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung

aufgrund des Updates wieder entfallen. Auch die Ansprüche auf Nebenforderungen seien

nicht gegeben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie

die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17.06.2019 und des Senats vom 23.01.2020

Bezug genommen.

Seite 5

B.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte

und begründete Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von

17.274,74 € gemäß § 826 BGB zu.

1.1.

Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der

manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.

Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die

Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem

Verwendungszweck

im

Straßenverkehr

uneingeschränkt

zulässig

ist,

d.h.

insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis

m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der

Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind

(vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von

Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und

Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und

Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend:

VO 715/2007/EG). Aufgrund dessen hätte ohne das später aufgespielte

Software-Update ein Widerruf der Typengenehmigung gedroht. Nach § 2 Abs. 1

Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hat der Fahrzeughersteller beim

Kraftfahrt-Bundesamt eine "EG-Typengenehmigung" zu erwirken und eine

entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Diese mag zwar hier

formal vorgelegen haben. Der Käufer darf aber auch davon ausgehen, dass diese

nicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug

tatsächlich den einzuhaltenden Vorschriften entspricht (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn.

12 bei juris). Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass für die Einhaltung der

Vorschriften lediglich der Test unter Laborbedingungen ausschlaggebend sei. Die

Abschaltvorrichtung ist jedoch nach der in der Rechtsprechung überwiegend

vertretenen Auffassung unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 750/2007

(OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 8 ZR 225/17,

Rn. 5 bei juris). Dies ist zutreffend. Es hätte der Widerruf nach § 25 Abs. 3 EG-FGV

gedroht.

Der

Käufer

kann

nicht

nur

vom

formalen

Vorliegen

der

EG-Typengenehmigung ausgehen, sondern auch davon, dass die real erzielten

Werte und die Werte unter Testbedingungen zumindest in einem gewissen

Zusammenhang stehen und dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung

Seite 6

der Zulassung droht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).

1.2.

Die Täuschungshandlung der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch

umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen

das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im

Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen

Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit

seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten

Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben

kann (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn.

16 bei juris; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 30; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 -

13 U 73/19, Rn. 17).

Gemessen daran ist vorliegend die Sittenwidrigkeit gegeben. Die verantwortlichen

Personen auf Seiten der Beklagten haben ein System zur planmäßigen

Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den

Verbrauchern geschaffen. Allein plausibles Motiv ist insoweit, sich einen

Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man noch nicht über eine Technik verfügte,

um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus

Gewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen

unterließ. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der

Verbraucher, für die die Anschaffung eines Pkw in der Regel eine wirtschaftliche

Entscheidung von erheblichem Gewicht mit deutlichen finanziellen Belastungen

darstellt, bewusst zum Vorteil der Beklagten ausgenutzt. Die daraus ersichtliche

Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft den Käufer zu täuschen, Wettbewerber

zu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, lässt das

Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 17;

OLG Hamm, a.a.O. Rn. 64). Insbesondere das Ausmaß der Täuschung und der für

die Käufer drohende Schaden begründen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens

(OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 24 f.).

1.3.

Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt.

Bedingter Vorsatz reicht aus. Auf diesen kann aus der Kenntnis der Beklagten

geschlossen werden.

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus,

dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den

objektiven und den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die

erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter

Seite 7

vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31

BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG

Hamm, a.a.O. Rn. 69 m.w.N.).

Davon ist hier auszugehen.

Zwar ist grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und

beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. In der Regel trifft jedoch

den

Prozessgegner

eine

sekundäre

Darlegungslast,

wenn

die

primär

darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und

auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem

Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind

(OLG Hamm, a.a.O. Rn. 71; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 51 ff. m.w.N.).

Aus der sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners folgt zum einen, dass

sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des

Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der entscheidungserheblichen

Tatbestandsmerkmale beschränken (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 75; OLG Karlsruhe,

Für den Anspruchsgegner bedeutet sie andererseits, dass er sich nicht mit einem

einfachen

Bestreiten

begnügen

kann,

sondern

den

Behauptungen

des

Anspruchstellers

im

zumutbaren

Umfang

durch

substantierten

Vortrag

entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß §

138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Gemessen daran ist der Vortrag der Klägerin ausreichend. Sie hat behauptet, dass

ein Repräsentant der Beklagten umfassende Kenntnis gehabt habe. Weiterer

Vortrag ist ihr nicht zumutbar, da sie keine weitere Aufklärungsmöglichkeit hat. Es

handelt sich auch nicht um eine Behauptung "ins Blaue hinein". Vielmehr hat sie

eine zulässige, weil naheliegende, Vermutung aufgestellt. Einer Partei ist es

grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher

Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und

mangels Sachkunde und Einblick in die im Bereich des Prozessgegners liegenden

Umstände auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für

57/19, Rn. 8 bei juris m.w.N.).

Da die Beklagte sämtliche maßgeblichen Umstände kannte, hätte es ihr im Rahmen

ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein

Mitarbeiter, der nicht als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31

BGB anzusehen ist, für die Installation der Software verantwortlich sein soll (OLG

Hamm, a.a.O. Rn. 70).

Dem ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein das Bestreiten, dass die

Vorstandsmitglieder keine Kenntnis gehabt hätten oder dass der Leiter der

Seite 8

Entwicklung yyy nach eigenen Angaben keine Kenntnis gehabt habe, genügt nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre interne

Aufklärung noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr hätte sie diejenigen Personen

benennen müssen, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Software

beauftragt, diese beim Zulieferer bestellt, sowie den Einbau und den Vertrieb

veranlasst haben (OLG Hamm, a.a.O.).

Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in die

Motoren der Generation EA 189 Euro-5 integriert. Angesichts der Tragweite einer

flächendeckend konzernweit verwendeten Motorsteuerungssoftware, die in vielen

Millionen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollte, erscheint es mehr als

fernliegend, dass die Entscheidung für die Verwendung einer greifbar rechtswidrigen

Software

ohne

Einbindung

des

Vorstands

erfolgt

und

lediglich

einem

Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (OLG

Karlsruhe, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein

Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass

insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde (OLG

Karlsruhe, a.a.O. Rn. 57; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 73 ff.). Ein Mitarbeiter, der eine

solche Entscheidung trifft, muss mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein.

Deshalb spricht alles dafür, dass es sich bei dem Entscheidungsträger um einen

Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat.

1.4.

Das Inverkehrbringen der Manipulationssoftware war kausal für den Entschluss der

Klägerin, den Kaufvertrag abzuschließen.

Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Klägerin - so ihr Vortrag - im Zeitpunkt

des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 davon ausging und darauf

vertraut hat, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften

entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist, und dass sie den Kaufvertrag nicht

abgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts

der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Der

vorliegende Kaufvertrag wurde deutlich vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015

und weiteren Bekanntmachungen der Beklagten, durch die der Abgasskandal

öffentlich wurde, abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keinen Anlass,

an der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr zu

zweifeln. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrzeugkäufer

vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nähme, wenn ihm bekannt wäre, dass aufgrund

einer unzulässigen Abschalteinrichtung dessen Stilllegung droht (OLG Hamm,

a.a.O. Rn. 62).

1.5.

Der Anspruch scheitert nicht am Schutzzweck des § 826 BGB (a.a.O. OLG

Seite 9

besteht gerade darin, den Geschädigten vor einer in sittlich anstößiger Weise

geschaffenen Gefahrensituation zu bewahren (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 82).

1.6.

Auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Im Zeitpunkt des

Abschlusses des Kaufvertrages hatte die Beklagte noch nichts unternommen, um

die Manipulation bekannt zu machen und potentielle Käufer zu informieren (vgl. o.

Ziff. 1.4).

1.7.

Durch die sittenwidrige Täuschung hat die Klägerin einen Vermögensschaden

erlitten.

Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages.

Hierbei kommt es nicht allein auf die in genauen Zahlen messbare Differenz der

Vermögenslage mit und ohne die Täuschung durch die Beklagte an. Ein Schaden ist

jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung

mit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 18; BGH, Urteil vom

19.07.2004 - II ZR 402/02, Rn. 41 bei juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR

15/14, Rn. 19 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 51).

Der Schaden ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zweckverfehlung erforderlich sei, an

der es hier fehle (vgl. Pfeiffer, "Dieselschaden durch Zweckverfehlung?", NJW 2019,

3337, 3338). Es liegt hier die Gefahr einer sehr starken Beeinträchtigung des

Vertragszweckes vor. Durch die Entziehung der Typengenehmigung wäre das

Fahrzeug nicht mehr nutzbar. Auch bei einer Einschränkung der Nutzung durch

Fahrverbote in bestimmten Städten wäre der Vertragszweck, nämlich die

ungehinderte Nutzung des Fahrzeuges, nicht vollständig erreicht. Es wäre auch

nicht nachvollziehbar, dass im Kapitalanlagerecht ein Schaden allein in der

eingegangenen Verpflichtung besteht, nachdem nicht zureichend über ein Risiko

aufgeklärt wurde, unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich realisiert (vgl.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2018 - III ZR 628/16, Rn. 14 bei juris m.w.N.), und

hier das Risiko des Widerrufs der Genehmigung nicht zu einem Schaden führen

sollte.

Der Schaden wurde auch nicht durch das spätere Aufspielen des Software-Updates

wieder beseitigt. Zwar ist der Entscheidung grundsätzlich der Sach- und Streitstand

im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Durch das

spätere Aufspielen des Updates ist die ungewollte Belastung mit der Verbindlichkeit

jedoch nicht entfallen. Es kommt dafür allein auf den Zeitpunkt des

Vertragsschlusses an (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

1.8.

Die Rechtsfolge des § 826 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die

Klägerin ist so zu stellen, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (OLG

Seite 10

Hamm, a.a.O. Rn. 83 ff.).

1.8.1.

Hierbei kommt es nicht auf die Frage eines Minderwertes des Fahrzeugs aufgrund

der Abgasmanipulation an, da der Schaden bereits in der ungewollten

Verbindlichkeit besteht. Aufgrund dessen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren.

1.8.2.

Die Klägerin muss sich allerdings - wie sie selbst einräumt - die von ihr gezogenen

Nutzungen entgegenhalten lassen. Diese sind nicht im Rahmen einer

Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen. Nach den in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem

Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm

durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche

bei

juris;

OLG

Hamm,

a.a.O.

Rn.

85

bei

juris

m.w.N.).

Der

Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung

begründet.

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Riehm, "Deliktischer

Schadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen", NJW 2019, 1105 ff.) ist bei der

Ermittlung der Schadenshöhe und der erlangten Vorteile nicht der hypothetische

Verlauf zu berücksichtigen, dass der Kunde bei entsprechender Aufklärung ein

anderes Fahrzeug erworben hätte und der Wertverlust dieses Fahrzeuges in

Abzug zu bringen wäre (vgl. Riehm, a.a.O., S. 1107). Legitimes Ziel dieser

Auffassung ist, den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er ohne den

Autokauf stünde. Die Frage, wofür ein Geschädigter ohne die Täuschung sein

Geld verwendet hätte, würde jedoch zu vielfältigen Spekulationen führen (etwa

darüber, ob die Klägerin statt des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs ein

anderes Dieselfahrzeug, ein Benzin betriebenes Fahrzeug eines anderen

Herstellers oder gar kein Fahrzeug erworben hätte). Entscheidend ist aber,

welchen Schaden der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Der Schaden der

Klägerin liegt hier in der ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des

Kaufvertrages. Die Kompensation der Tatsache, dass der Klägerin dadurch auch

der Vorteil der Nutzung des Fahrzeuges zur Verfügung stand, ist nach ständiger

höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Anrechnung des Nutzungswertes zu

112 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 85 bei juris). Dem ist zu folgen, da auf diese

Weise

die

der

Klägerin

real

entstandenen

Vorteile

schadensmindernd

berücksichtigt werden.

Der Abzug für gezogene Nutzungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil

die Nutzung des Fahrzeuges ohne EU-Typengenehmigung unzulässig war und die

Beklagte nicht durch die Anrechnung der Nutzungen für ihre Täuschung belohnt

werden soll.

Seite 11

Bei der Rechtsfolge des § 826 BGB ist allein auf den Schaden des Geschädigten

abzustellen. Dieser wird durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeuges,

die bislang - insbesondere nach Aufspielen des Software-Updates - problemlos

möglich war und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, verringert. Der Hersteller,

der den vollständigen Kaufpreis zu erstatten hat, wird dadurch nicht in unbilliger

Weise bereichert (so jedoch: Bruns, Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz für

abgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge, NJW 2019, 801 ff.). § 826 BGB dient dazu,

den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, nicht aber der Bestrafung des

Schädigers. Außerdem entsteht bei vollständiger Erstattung des Kaufpreises

grundsätzlich ein Verlust bei der Beklagten, es sei denn dieser ist durch

vollständige Ausnutzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung aufgezehrt.

Der Gebrauchsvorteil ist nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten

Methode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO nach folgender

Formel zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, RN. 3

bei Juris; OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019 - I -13 U 149/18; 13 U 149/18, Rn 91

bei Juris, m.w.N.):

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer

voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung

abzgl. Kilometerstand beim Kauf).

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu

einem Kaufpreis von 23.990,00 € und mit einem Kilometerstand von 28 km

erworben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die

Laufleistung unstrittig 70.000 Kilometer, sodass die Klägerin seit der Übergabe

des Fahrzeugs damit 69.972 Kilometer zurückgelegt hat.

Es ist gerichtsbekannt, dass bei Dieselfahrzeugen in der Regel eine

Gesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 300.000 Kilometer zu erwarten ist.

Hierbei ist jedoch nicht nur die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern auch die

Alterung des Autos zu berücksichtigen. Ein Fahrzeug, das - wie hier - keine hohe

jährliche Laufleistung aufweist, wird aufgrund altersbedingter Schäden in der

Regel eine geringere Gesamtlaufleistung erreichen als ein stark genutztes

Fahrzeug, so dass hier eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometer als

realistisch anzusetzen ist. Aufgrund dessen beträgt die nach dem Vertragsschluss

zu erwartende Restlaufleistung 249.972 km (250.000 km - 28 km).

Hieraus errechnet sich folgender Wert der gezogenen Nutzungen:

23.990,00 € (Kaufpreis) x 69.972 km (zurückgelegte Fahrstrecke)

249.972 km (zu erwartende Restlaufleistung)

= 6.715,26 €.

Seite 12

Nach Abzug dieses Betrages von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von

23.990,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 17.274,74 €.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

3.

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 BGB ergibt sich aus dem

Vollstreckungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug,

da sie die Rückabwicklung des Vertrages verweigert.

4.

Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

steht der Klägerin nach § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.

Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner

Ansprüche ist eine direkte Schadensfolge der sittenwidrigen Handlung der Beklagten.

Es handelt sich nicht um einen Verzugsschaden.

Der Anspruch ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu verzinsen, jedoch erst

ab Rechtshängigkeit. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten ist nicht erfolgt, da

die Rechtsanwaltskosten in dem anwaltlichen Schreiben vom 25.11.2018 nicht beziffert

wurden.

5.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit vor

der Inverzugsetzung der Beklagten besteht nicht.

Diese Norm, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, soll einen Ausgleich

dafür schaffen, dass der Geschädigte für die Zeit der Vorenthaltung bzw.

Instandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (OLG Celle Urteil vom 22.01.2020 -

7 U 445/18, Rn. 73 m.w.N. bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17

U 290/18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Klägerin wurde

keine Sache entzogen. Sie hat für den Kaufpreis als Gegenwert den Pkw erhalten, der

ihr zur Nutzung zur Verfügung stand.

6.

Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist

unzulässig.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO

erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, da die Klägerin nicht hinreichend

konkret dargetan hat, welche weitere Schäden zu erwarten sind. Sie hat dies in erster

Instanz lediglich ganz allgemein und nicht in Bezug auf das konkrete Fahrzeug

dargelegt und ihren Vortrag trotz der Klageabweisung in erster Instanz in der

Berufungsbegründung nicht näher konkretisiert.

Aber selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre sie zudem mangels

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hinreichender Darlegung der konkret zu erwartenden noch nicht bezifferbaren

Schadensfolgen unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die deliktische Haftung der Beklagten und insbesondere die Frage, ob die Kausalität und der

Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen

Schädigung der Beklagten und dem Abschluss des für die Klägerin nachteiligen

Kaufvertrages für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 07.12.2015 noch zu bejahen ist,

ist in der Rechtsprechung umstritten.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

K.

F.

Dr. S.

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