Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 31.07.2020: Restwertgarantie (Leasing)




Das OLG Dresden (Urteil vom 31.07.2020 - 2 U 409/20) hat entschieden:

Siehe auch
Leasing Restwertgarantie
und
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des

Landgerichts Leipzig vom 06.02.2020 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe

zurückgewiesen, dass der Zahlungsklageantrag in der zweitinstanzlich modifizierten

Fassung abgewiesen ist.

Dieses Urteil und nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch das angefochtene Urteil sind

jeweils im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

- Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000,00 € -

Gründe:


I.

Der Kläger leaste mit "PivatLeasing-Bestellung" vom 20.04.2016 (Anlage K 1) von der

Beklagten einen neuen Pkw Golf R Variant mit 300 PS, Allradantrieb und

umfangreicher Sonderausstattung. Vermittelnder Händler war ein Autohaus. Der

Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalig zu leistende Sonderzahlung

von 12.000,00 €, eine monatliche Leasingrate von 421,00 € sowie eine jährliche

Fahrleistung von 10.000 km vor; jenseits einer berechnungsfreien Toleranz von 2.500

km sollte bei Vertragsende jeder Mehrkilometer mit 6,66 Ct und jeder Minderkilometer

mit 4,05 Ct ausgeglichen werden. Angegeben waren auf der ersten Seite außerdem

ein "Anschaffungspreis" von 56.894,82 €, ein "Gesamtbetrag" von 32.208,00 € (=

12.000,00 € + 48 x 421,00 €) sowie "Sollzinssatz" und "effektiver Jahreszins" mit je

1,35 % p.a. Ferner enthielt die Vertragsurkunde die "PrivatLeasing-Bedingungen" und

folgende "Widerrufsinformation":

Widerrufsrecht

Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von

Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der

Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der

entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit)

erhalten hat. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den

Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Leasingnehmer

bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten

Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine

Seite 3

solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene

Pflichtangaben kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger

informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den

nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur

Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung

auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten

an: ...

Widerrufsfolgen

Soweit der Leasinggegenstand bereits übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens

innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der

Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit

der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des

Leasinggegenstandes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro

Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,14 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend,

wenn der Leasinggegenstand nur teilweise zur Nutzung überlassen wurde. Der Leasingnehmer

hat den Leasinggegenstand unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 30 Tagen ab dem

Tag, an dem der Leasingnehmer den Leasinggeber über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet,

an den ausliefernden Händer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der

Leasingnehmer den Leasinggegenstand vor Ablauf der Frist von 30 Tagen absendet.

Der Leasinggeber trägt die Kosten der Rücksendung des Leasinggegenstandes. Der

Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Leasinggeber

gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Der Leasingnehmer

ist zur Zahlung von Werterstatz für die bis zum Widerrunf erbrachte Diesentleistung verpflichtet,

wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausüber der

Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies

dazu führen, dass der Leasingnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum

bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. Der Leasingnehmer muss für einen etwaigen Wertverlust

des Lasinggegenstandes nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der

Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggenstandes nicht notwendigen

Umgang mit diesem zurückzuführen ist.

Unterschriftlich bestätigte der Kläger "die Aushändigung einer Kopie der Leasing-

Bestellung einschließlich dieser Widerrufsinformation und der PrivatLeasing-

Bedingungen" und stimmte "ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung der

Gegenleistung, d.h. mit der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes, ggf.

vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird". Noch vor Vertragsschluss erhielt er

zudem

vier

Seiten

auf

den

Vertrag

zugeschnittene

"Europäische

Standardinformationen" überreicht (Anlage K 2).

Bei Vertragsbeginn im Mai/Juni 2016 leistete der Kläger die vereinbarte

Sonderzahlung. Die monatlichen Leasingraten zog die Beklagte per Lastschrift von

seinem Konto ein.

Mit Einwurf-Einschreiben an die Beklagte vom 27.02.2019 erklärte der Kläger:

"... hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete

Willenserklärung. Ich bitte um Bestätigung des Widerrufs bis zum

06.03.2019

Seite 4

Darüber hinaus fordere ich Sie zur Rückabwicklung des Vertrages auf.

Hiermit biete ich im Übrigen an, Ihnen im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das geleaste

Fahrzeug an Ihrem Geschäftssitz zu übergeben. Alternativ bin ich bereit, auf Ihren ausdrücklichen,

schriftlichen Wunsch das Fahrzeug an den ursprünglichen Verkäufer oder an einen anderen

Händler in meiner Nähe zu senden. Zur Mitteilung, wie verfahren werden soll, und zur

Entgegennahme des Fahrzeugs setze ich Ihnen eine Frist bis zum

13.03.2019

Weitere Leistungen erbringe ich nur noch unter Vorbehalt."

Als die Beklagte keine Reaktion zeigte, schrieben ihr die anwaltlichen Vertreter und

jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.07.2019 unter anderem:

"Bei dem Vertrag handelt es sich um einen widerruflichen Verbraucherleasingvertrag gemäß §§

491, 495 i.V.m. 506 BGB. Die Widerrufserklärung erfolgte auch rechtzeitig, denn die Widerrufsfrist

war infolge von Formverstößen (§ 356b Abs. 1 BGB), infolge nicht ordnungsgemäßer

Pflichtangaben (§§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) sowie

infolge insuffizienter Widerrufsinformationen noch nicht abgelaufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des

Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB findet, obgleich es hierauf nicht entscheidend ankommt,

jedenfalls keine Anwendung."

Mit Schreiben vom 26.07.2019 wies die Beklagte den Widerruf und die anwaltliche

Aufforderung zur Anerkennung von dessen Wirksamkeit zurück, weil die Widerrufsfrist

bereits abgelaufen sei. Die Leasingraten zog sie weiter ein.

Der Kläger hat im September 2019 Klage erhoben. Er meint, der Widerruf sei wirksam

und Nutzungsvorteile müsse er sich im Rahmen der gebotenen Rückabwicklung nicht

anrechnen lassen. Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 06.02.2020 Bezug

genommen wird, hat die Klage mit allen vier dort zuletzt gestellten Feststellungs-,

Zahlungs- und Freistellungsanträgen abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht

eingelegten

und

begründeten

Berufung

verfolgt

der

Kläger

sein

Rückabwicklungsbegehren weiter. In der Berufungsbegründung vom 12.05.2020 hat

er sein Zahlungsbegehren im Hinblick auf die bis einschließlich Mai 2020

eingezogenen Leasingraten auf 32.208,00 € erhöht und angekündigt, die drei anderen

Klageanträge unverändert zu stellen. Am 22.06.2020, nach Ende der regulären

Vertragslaufzeit, hat er das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 34.555 km an die

Beklagte zurückgegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß und zusammengefasst, unter Abänderung des

angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.208,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab

Seite 5

Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in

Höhe von 749,34 € freizustellen; den Rechtsstreit im Übrigen erklärt er für erledigt.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigterklärung unter Verwahrung gegen die

Kostenlast angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Widerruf

des Klägers für unwirksam erachtet. Die angefochtene Abweisung der Klage ist daher,

soweit die Parteien den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nicht übereinstimmend für

erledigt erklärt haben (Feststellungsanträge), durch Zurückweisung der Berufung zu

bestätigen, im Hinblick auf den zweitinstanzlich abgewandelten und zuletzt gestellten

Zahlungsklageantrag mit der Maßgabe, dass nunmehr dieser abgewiesen wird.

1. Ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes hatte der Kläger zu keiner Zeit.

a) Das Landgericht hat dies außergewöhnlich umfangreich und sorgfältig wie folgt

begründet (LGU 6 bis 12; hier ohne Gliederungszeichen, Hervorhebungen durch

Senat):

Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich nur aus §§ 506, 495 I BGB ergeben. § 506 BGB ist

aber weder direkt noch analog auf einen Kilometerleasingvertrag in der hiesigen Ausgestaltung

anwendbar.

Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB.

Zuallererst kann der Kilometerleasingvertrag nicht als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe

unter § 506 I BGB subsumiert werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr alle entgeltlichen

Finanzierungshilfen unter Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in § 506 II BGB

BGB auf Kilometerleasingverträge kommt somit nicht in Betracht.

Auch eine direkte Subsumption des Kilometerleasingvertrags unter den Begriff der entgeltlichen

Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 II BGB ist nicht möglich.

Dies folgt schon aus einer historischen Auslegung des § 506 II BGB. Zeitlich dem § 506 BGB

vorgehend, regelte ab dem 01.01.1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) dieselben

Lebenssachverhalte wie der § 506 BGB. Im VerbrKrG fielen Finanzierungsleasingverträge als

Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe unter das Verbraucherschutzrecht, §§ 1

II, 3 II Nr. 1 VerbrKrG. Dem Verbraucher stand ein Widerrufsrecht zu, § 7 VerbrKrG. Ab dem

26.11.2001

wurden

durch

das

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

die

den

Finanzierungsleasingvertrag betreffenden Regelungen des VerbrKrG inhaltlich unverändert in §§

499 II, 500 BGB a.F. überführt. Sowohl in den Regelungen des VerbrKrG als auch in den §§ 499

II,

500

BGB

a.F.

war

jedoch

schon

fragwürdig,

ob

Kilometerleasingverträge

als

Finanzierungsleasingverträge

und

damit

als

Kreditverträge

in

Form

einer

sonstigen

Finanzierungshilfe einzustufen waren (Zahn ... NJW 2019, 1329, 1330f.; a.A. BGH, Urteil vom

24.04.1996 - VIII ZR 150/95 in: NJW 1996, 2033, 2034f.). In der Gesetzesbegründung zum

VerbrKrG heißt es, dass Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Gesetzes nur solche Verträge

Seite 6

sind, "bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung

der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat" (zit. in Zahn ... 1330)

Dies ist jedoch beim Kilometerleasingvertrag gerade nicht der Fall. Der Leasinggeber muss gerade

nicht für die Vollamortisation einstehen. Deshalb kann auch von keiner Normenkontinuität

ausgegangen werden, an die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 506 BGB am 11.06.2010

anknüpfen wollte, indem er Kilometerleasingverträge nun als entgeltliche Finanzierungshilfen

sehen wollte.

Jedenfalls ergibt auch die teleologische Auslegung, dass der Kilometerleasingvertrag keine

entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB darstellen soll.

Sogar wenn man annimmt, dass der Kilometerleasingvertrag ein Finanzierungsleasingvertrag im

Sinne des VerbrKrG war, wollte der Gesetzgeber mit der Neueinführung des § 506 BGB am

11.06.2010 die vorhandenen Regelungen bezüglich Finanzierungsleasingverträgen abweichend

neu gestalten (Möller, in: BeckOK, BGB [5/2019], § 506, Rn. 3). Mit der Gesetzesnovelle setzte der

Gesetzgeber

die

Verbraucherkreditrichtlinie

2008/48/EG

um.

Der

Begriff

Finanzierungsleasingvertrag wurde gestrichen, in § 506 II BGB ist nun von entgeltlicher

Finanzierungshilfe die Rede.

Nur solche Verträge, in denen der Verbraucher für den gesamten Beschaffungsaufwand des

Unternehmers einstehen muss, sollen seitdem als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten und damit

unter den Verbraucherschutz fallen. So heißt es in Art. 2 II d der Richtlinie, dass der Verbraucher

bei Leasingverträgen dann verbraucherrechtlich geschützt ist, wenn "eine Verpflichtung zum

Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist." Folgerichtig führte der Gesetzgeber

deshalb auch den § 506 II 1 Nr. 3 ein. Denn der Leasingnehmer trägt nicht nur den gesamten

Beschaffungsaufwand, wenn er zum Erwerb des Objekts verpflichtet ist oder werden kann, sondern

auch wenn er für den Restwert garantiert. Auch diese Restwertgarantie "verschafft dem

Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert" (BT-

Drs. 16/11643, 92; Zahn ... 1331f.).

Auch der § 506 IV 2 BGB verdeutlicht, dass es bei § 506 II BGB um eine Vollamortisierung geht:

"Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 II Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an

seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den

Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis." (Zahn ... 1332).

Der § 506 II BGB will also jetzt nur noch solche Verträge in denen der Verbraucher das volle

Amortisationsrisiko trägt unter den Verbraucherschutz fallen lassen. Kilometerverträge wären

also nur entgeltliche Finanzierungshilfen, insofern sie auf Vollamortisation angelegt sind (Möller,

in: BeckOK, BGB {5/2019], § 506, Rn. 9).

Die §§ 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind für den hiesigen Kilometerleasingvertrag nicht einschlägig, da

der Kläger das Leasingobjekt weder erwerben muss noch der Beklagte den Erwerb verlangen

kann.

Auch der § 506 II 1 Nr. 3 ist nicht einschlägig.

Der Leasingnehmer muss den Restwert nicht garantieren. Es ist weder ein bestimmter Wert in

absoluter Zahl vereinbart (vgl. BT-Drs. 16/11643, 92) noch muss der Kläger der Sache nach für

einen bestimmten Wert bei Vertragsschluss einstehen. Insbesondere die Regelung, dass für den

Pkw, insofern er nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden

Erhaltungszustand abgeliefert wird, ein Wertminderungsausgleich gezahlt werden muss, kann

nicht als Wertgarantie des gesamten Pkw angesehen werden. Der Wert eines Pkw wird v.a. durch

Fahrleistung, Abnutzungsgrad und Marktsituation (Angebot und Nachfrage) bestimmt. Hierbei ist

der alters- und fahrleistungsbedingte Zustand eines Pkw wertbildender Faktor, jedoch nicht der

Wert selbst.

Zwar hat der Leasingnehmer bei dem hier vorliegenden Kilometerleasingvertrag für einen

bestimmten Erhaltungszustand unf für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen, sollte von

diesem negativ abgewichen werden, muss er für die Übernutzung des Gegenstands Ausgleich

leisten. Dies ist jedoch auch typisches Merkmal eines Mietvertrages. Auch hier nur die Abnutzung

zu ersetzen, die über den normalen Gebrauch hinausgehet, § 538 BGB. Insofern unterscheidet

sich der hiesige Kilometerleasingvertrag nicht von einem Mietvertrag.

Vielmehr handelt es sich bei den Regelungen bezüglich Mehr/Minderkilometern und der Garantie

eines bestimmten Abnutzungsgrades nur um eine vertraglich vereinbarte Definition dessen, was

Seite 7

als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und was bei einer Übernutzung der Sache geschehen

einwendet, kann, wie beim Mietvertrag, der Leasingnehmer durch ein den vertraglichen

Festlegungen angepasstes Nutzungsverhalten eine Mehrzahlung vermeiden.

Die Mehr- und Minderkilometerabrechnung beim Kilometerleasingvertrag ist vielmehr Bestandteil

der vereinbarten Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und damit nahe am Mietvertrag (LG

Der Leasinggeber trägt beim Kilometerleasingvertrag das volle Marktrisiko. Ob für ein Modell am

Ende des Mietvertrages noch Käufer gefunden werden oder nicht, ist alleiniges Risiko des

Leasinggebers. Wie das OLG Stuttgart richtig ausführt, ist dieses Risiko auch nicht

vernachlässigbar, wie man an dem Wertverlust von Dieselfahrzeugen nach den Dieselskandalen

kommt nicht darauf an, ob der Leasinggeber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vollamortisierung

für sich verbuchen kann, sondern ob der Verbraucher für diese einzustehen hat. Deshalb kann es

auch nicht auf etwaige Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Autoverkäufer ankommen

(z.B. Rückkaufverpflichtung des Autohändlers), da diese im Verhältnis Leasinggeber-

Leasingnehmer unbeachtlich sind (Zahn ... 1333f).

Auch der BGH führt im Bezug auf Kilometerleasingverträge richtig aus: "Der Leasinggeber trägt

mithin das Risiko, dass er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum

Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt" (BGH,

Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 367/03, Rn. 20, juris).

Sinn und Zweck des § 506 BGB soll es sein, die entgeltlichen Finanzierungshilfen von bloßen

Gebrauchsüberlassungs-/Mietverträgen, die nicht unter § 506 II BGB fallen sollen, abzugrenzen

(vgl. BT-Drucks. 848/08, S. 145). Kilometerleasingverträge liegen, wie gezeigt, jedoch ganz in der

Eine analoge Anwendung des § 506 II auf Kilometerleasingverträge scheidet aus (ebenso:

Eine Analogie bedarf einer planwidrigen Regelungslücke.

... Um eine planwidrige Regelungslücke handelt es sich nur, wenn der Gesetzgeber einen

bestimmten Fall bei der Normierung eines Lebensschverhalts ungewollt nicht mitgedacht hat. Hätte

er ihn mitgedacht, hätte er ihn in gleicher Gesetzesintention wie die normierten Teile mitnormiert.

Gerade in Bezug auf den hiesigen Kiilometerleasingvertrag fehlt es aber an den Voraussetzungen

für eine Regelungslücke.

Wie oben schon ausgeführt ... entschied sich der Gesetzgeber bewusst nur solche Verträge als

entgeltliche Finanzierungshilfen auszunormieren, bei denen der Leasingnehmer für eine

Vollamortisierung einzustehen hat, obwohl ihm auch andere Vertragstypen, wie der

Kilometerleasingvertrag, bekannt waren.

In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 506 II BGB heißt es bezüglich § 506 II 1 Nr. 3:

"Nummer

3

findet

keine

Entsprechung

in

der

Richtlinie

und

soll

solche

Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber

der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat"... Das solche

verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass es auch noch andere Vertragstypen gibt,

die bewusst nicht unter den Tatbestand von § 506 II BGB fallen sollen (vgl. OLG Stuttgart ... Rn.

38f., juris).

Insbesondere kann auch nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden, weil sich der

Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB nicht mit der vorherigen Rechtsprechung

des BGH auseinandersetzte (ebenso: OLG Stuttgart ... Rn. 41, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil

vom 2.10.2012 ... Rn. 27, juris). Der BGH hatte ... festgestellt, dass Kilometerleasingverträge

Finanzierungsleasingverträge und somit Kreditverträge in Form sonstiger Finanzierungshilfen

darstellen, die damit dem Verbraucherschutzrecht unterfallen, §§ 3 II Nr. 1, 1 II VerbrKrG (BGH,

Gesetzgeber wollte jedoch mit der Normierung des § 506 BGB nur die Verbraucherkreditrichtlinie

2008/48/EG umsetzen, in der im Art. 2 II d) eindeutig festgelegt ist, dass Kilometerleasingverträge

wie der hiesige nicht unter die Richtlinie fallen. Der Gesetzgeber wollte in seiner

Seite 8

Gesetzesbegründung v.a. positiv begründen, warum er den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie

um Leasingverträge mit Restwert, § 506 II 1 Nr. 3 BGB, erweiterte.

Dem Gesetzgeber stellte sich das Problem, dass der Text der Verbraucherrichtlinie in Art. 2 II d)

die Restwertleasingverträge nicht erfasste, sondern nur die Vertragstypen des § 506 II 1 Nr. 1 und

Nr. 2 BGB. Weil der deutsche Steuergesetzgeber die Vertragsvarianten des § 506 II 1 Nr. 1 und 2

BGB jedoch im gewerblichen Bereich mit steuerlichen Nachteilen versehen hatte, spielten diese

zur Zeit der Einführung des § 506 BGB wirtschaftlich keine Rolle mehr, vielmehr waren

Restwertleasingverträge dominant. Deshalb setzte sich der Gesetzgeber auch vor allem mit der

Begründung der Einführung des § 506 II 1 Nr. 3 auseinander und nicht mit der bisherigen

Aus dem Nichteingehen des Gesetzgebers auf die bisherige Rechtsprechung des BGH in seiner

Gesetzesbegründung kann deshalb im Bezug auf die Einbeziehung von Kilometerleasingverträge

unter § 506 II BGB nicht auf eine Regelungslücke geschlussfolgert werden.

Darüber hinaus wäre eine Regelungslücke nicht planwidrig.

Wie der Beklagte richtig ausführt, hat der Gesetzgeber seit der Einführung des § 506 BGB am

11.6.2010 noch dreimal die Norm geändert. Hätte er eine planwidrige Regelungslücke gesehen,

hätte er also reichlich Gelegenheit gehabt, diese Regelungslücke zu schließen.

b) Diese Sichtweise trifft zu. Sie deckt sich nicht bloß mit den vom Landgericht

angeführten Stimmen aus und Begründungen in Rechtsprechung und Literatur (OLG

Stuttgart, Urt. v. 20.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299; LG Heilbronn, Urt. v.

15.10.2018 - 6 O 246/18, juris; Zahn NJW 2019, 1329 ff.). Vielmehr entspricht sie - mit

Ausnahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in einem allerdings noch vor dem

verstärkten "Wiederaufflammen" der rechtlichen Diskussion erlassenen Hinweis

(Beschl. v. 04.10.2018 - 24 U 164/17 Rn. 9, juris) an seiner frühzeitigen gegenteiligen

Auffassung (Urt. v. 02.10.2012 - 24 U 15/12, WM 2013, 1095) festgehalten hat - auch

der wohl einhelligen Ansicht in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG

München, Beschl. v. 20.08.2019 - 32 U 34/19, BeckRS 2019, 35490 und v. 30.03.2020

- 32 U 5462/19, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.02.2020 - 1 U 73/19

unveröff., GA 214 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.06.2020 - 17 U 813/19, juris; OLG

Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19, juris). Im Gegensatz zur Berufung hält der

erkennende Senat sie in Ergebnis und maßgeblichen Begründungselementen, auf die

er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, für richtig. Lediglich ergänzend

bemerkt er:

aa) Die Streitfrage, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als entgeltliche

Finanzierungshilfe im Sinne des - allenfalls entsprechend anwendbaren - § 506 Abs. 2

Satz 1 Nr. 3 BGB gelten und daher widerruflich sind, schien für einige Zeit praktisch

vom Tisch zu sein.

Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des

zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der

Seite 9

Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I S.

2355), von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, am 11.06.2010 in Kraft

getreten

war

(Art.

11

Abs.

1

des

Gesetzes),

schlossen

Leasinggeber

Kilometerabrechnungsverträge mit Verbrauchern zunächst regelmäßig oder doch

häufig ohne Belehrung über ein Widerrufsrecht, dies im verständlichen Glauben, der

neue § 506 BGB erfasse solche Verträge gerade nicht. Schon bald darauf kam es

allerdings zu Prozessen und divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen

sowie schließlich zu zwei Revisionsverfahren, über die der Bundesgerichtshof in der

Pressemitteilung Nr. 76/2013 unter Hinweis auf den Verhandlungstermin am

15.05.2013 informierte (VIII ZR 332/12 zu [o.g.] OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 -

24 U 15/12; VIII ZR 333/12 zu LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2012 - 22 S 178/12, juris).

Bekannt ist, dass der VIII. Zivilsenat im Termin zu einer entsprechenden Anwendung

des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB tendierte (vgl. Zahn NJW 2019, 1329 mit Nachweis

in Fußn. 1) und die beteiligten Leasinggesellschaften daraufhin durch Abgabe

entsprechender prozessualer Erklärungen eine höchstrichterliche Entscheidung

vermieden, wohl auch deshalb, weil sie aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit zu

ihren Lasten ausfallender Urteile ungünstige Auswirkungen auf laufende, ohne

Belehrung geschlossene Verträge fürchteten. In der Folgezeit belehrte die Branche

Verbraucher

vorsorglich

von

sich

aus

über

ein

Widerrufsrecht

auch

in

Kilometerabrechnungsverträgen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hieraus für

die Leasinggeber nicht, hatten sie doch bei Verträgen etwa mit Andienungsrecht oder

Restwertgarantie dem "neuen" Gesetz zufolge ohnehin zweifelsfrei zu belehren.

Bei diesem Befund verliert das verschiedentlich und so auch vom Landgericht

gebrauchte Argument, der Gesetzgeber habe § 506 BGB seit Inkrafttreten Mitte 2010

mehrmals geändert, also reichlich Gelegenheit gehabt, eine etwaige "planwidrige

Regelungslücke" im hier interessierenden Punkt zu schließen, und dies - wie zu

ergänzen ist - nicht getan, was Rückschlüsse zulasse, einiges an Gewicht. Dass § 506

Abs. 2 BGB bis heute nicht ausdrücklich auf solche Nutzungsüberlassungsverträge

ausgedehnt worden ist, unter die sich Kilometerleasingverträge fassen lassen, könnte

nämlich auch damit erklärt werden, dass aus der Sicht des Gesetzgebers die Frage

einer gegebenenfalls entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

auf diese Verträge der Praxis überlassen geblieben war und dann in der oben

beschriebenen Entwicklung eine "Lösung" fand, die er "billigt" und die eine explizite

gesetzliche Regelung entbehrlich macht.

Seite 10

bb) Auf den Tisch zahlreicher Gerichte kam die nämliche Rechtsfrage erst wieder

einige Jahre später im Zuge der Prozesslawine um Ansprüche, die Verbraucher nach

spätem Widerruf von Verbraucherkrediten machten (landläufig bekannt und sogar

beworben unter dem Schlagwort "Widerrufsjoker").

Diese Streitigkeiten kreisten und kreisen bis heute darum, ob das Widerrufsrecht bei

seiner Ausübung noch bestand, weil die Widerrufsfrist aufgrund unzulänglicher

Widerrufsbelehrung bzw. unvollkommener Pflichtinformationen erst gar nicht zu laufen

begonnen hatte. Gerade die hiesigen Klägervertreter sind auf diesem Gebiet versiert

und spezialisiert, dabei zugleich, wie ihr Internetauftritt belegt (www.xxxxxx), effizient

in der Gewinnung und Betreuung privater Immobilien- und Autokreditnehmer als neue

Kunden bzw. Mandanten. Späte Widerrufe und sich anschließende Prozesse

beschränken sich allerdings nicht mehr auf Verbraucherdarlehensverträge (§ 491

BGB), sondern erfassen zunehmend auch sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im

Sinne von § 506 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu ihnen zählt das bei Verbrauchern

vornehmlich in Bezug auf Kraftfahrzeuge beliebte Leasing dann, wenn der

Leasingvertrag als ein solcher mit Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 BGB) oder mit Restwertgarantie des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 Satz

1 Nr. 3 BGB) ausgestaltet ist. In diesen Konstellationen bestehen nach insoweit klarer

gesetzlicher Vorgabe, nicht anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen, ein

Widerrufsrecht (§§ 355, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 Satz 1 BGB) und diverse, zur

Ingangsetzung der vierzehntägigen Widerrufsfrist zu erfüllende Belehrungs- und

Informationspflichten

des

Unternehmers.

Demgegenüber

ist

bei

Pkw-

Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung überhaupt erst zu begründen, dass und

warum für sie im Ansatz Entsprechendes gelten soll. Und eben erst in jüngerer Zeit

sind vermehrt Streitigkeiten über Kilometerleasingverträge zu Gericht getragen

worden, in denen Verbraucher die ihnen bei Vertragsabschluss zuteil gewordenen,

nämlich vor dem oben skizzierten Hintergrund vorsorglich erteilten Belehrungen und

Informationen für - so die Klägervertreter - "insuffizient" halten und deshalb wirksam

widerrufen zu haben glauben, in denen aber zunächst die eingangs unter II 1 b aa

genannte Streitfrage wieder auf dem Tisch liegt und zu beantworten ist.

cc) Die deutlich besseren Gründe sprechen dafür, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht

analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Die aus den oben

zahlreich zitierten Gerichtsentscheidungen und dem ausführlichen Aufsatz von Zahn

hinlänglich bekannten Argumente teilt der erkennende Senat. Sie müssen hier nicht

nochmals wiederholt werden. Neben der bereits oben unter II 1 b aa im letzten Absatz

Seite 11

behandelten gewissen Einschränkung überzeugt nur ein einziges der angeführten

Argumente nicht. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20.08.2019

- 32 U 34/19 (BeckRS 2019, 35490) am Ende der Randnummer 1 wörtlich

wiedergegebene, in der Tat bemerkenswerte Äußerung des Bundesministeriums der

Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetzgebungsverfahren - die das

aufgegriffen und als eigene Begründungshilfe für eine vom Gesetzgeber vermeintlich

"sehenden Auges in Kauf genommenen Folge" herangezogen hat (Urt. v. 03.06.2020

- 17 U 813/19 Rn. 32 f., juris) - ist für die hiesigen Berufungsrichter mangels

Fundstellenangabe nicht überprüfbar. Inhaltlich ist die Äußerung zudem bloß eine

wertende retrospektive Betrachtung des Bundesjustizministeriums, nicht des

Gesetzgebers selbst. Und schließlich irritiert auf den ersten Blick der resümierende

Schlusssatz der dem Ministerium zugeschriebenen Äußerung ("Die Vorschriften des

Verbraucherdarlehensrechts hat man daher seinerzeit für das Restwertleasing als

nicht passend angesehen."). Konsequent und stimmig müsste es an der hier

unterstrichenen Stelle eigentlich "Kilometerleasing" lauten; vermutlich handelt es sich

um einen Schreibfehler. Insgesamt verwundert es jedenfalls nicht, dass der nämliche

32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem späteren Beschluss vom

30.03.2020 - 32 U 5462/19 (juris) die in Rede stehende Äußerung des

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht mehr erwähnt. Quasi

im Gegenzug hat er seine Begründung für die unveränderte Ablehnung einer analogen

Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erheblich und nach hiesigem

Dafürhalten sehr überzeugend ausgeweitet.

dd) Kein starkes Gegenargument für eine analoge Anwendung folgt aus der

Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2009 zur Aufhebung

des § 500 BGB a.F. (BT-Drs. 16/11643 S. 93). Dort wurde der vorgeschlagene

ersatzlose Wegfall dieser Norm - die Finanzierungsleasingverträge als Überschrift und

zum Gegenstand hatte, allerdings zu ihnen keine Legaldefinition gab - wie folgt

begründet: "Finanzierungsleasingverträge fallen in aller Regel unter § 506 Abs. 2 BGB-

E und werden, sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung

finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt." Diese Begründung mag Anlass

zu Zweifeln geben, lässt aber alles andere als sicher darauf schließen, dass der

Entwurfsverfasser bzw. nachfolgend "der Gesetzgeber" bei Verabschiedung des

Gesetzes im Sommer 2009 die beim Kraftfahrzeugleasing häufig vorkommenden

Kilometerabrechnungsverträge schlicht übersehen oder sogar im Gegenteil positiv als

entgeltliche Finanzierungshilfe angesehen hat.

Seite 12

2. Wirksam widerrufen hat der Kläger den Leasingvertrag auch nicht aufgrund eines

vertraglichen Widerrufsrechts.

Ein solches lässt sich unter den gegebenen Umständen, namentlich der Aufnahme der

"Widerrufsinformation" in die Bestell-/Vertragsurkunde und der gesonderten

Unterschriftsleistung des Klägers auf eben dieser Seite, durchaus bejahen. Allerdings

bestand es dann vereinbarungsgemäß nur für die Dauer von 14 Tagen nach Abschluss

des Vertrages. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, den Widerruf vielmehr erst gut

zweieinhalb Jahre später erklärt.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich die Beklagte bei Vertragsschluss

ihm gegenüber weitergehend auch dazu verpflichtet hätte, alle im Falle eines

gesetzlichen

Widerrufsrechts

einzuhaltenden

gesetzlichen

Belehrungs-

und

Informationspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung - selbst bei

geringfügig(st)en "Fehlern" - ein unbefristetes Widerrufsrecht zu gewähren. Dies ist

nicht der Fall. Räumt ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich

verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ein, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der

getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den

gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des

Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll,

wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den

Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG München, Beschl.

v. 30.03.2020 aaO. Rn. 45 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen im Streitfall. Allein

dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsinformation an den

Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die

Annahme, dass sie - objektiv - nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und

erfüllen wollte (vgl. OLG München aaO. m.w.N.). Umgekehrt konnte und durfte der

Kläger die Widerrufsinformation zwar insoweit beim Worte nehmen und sich auf sie

verlassen, als es das Recht betraf, den Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen

zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Zugleich konnte er aber, wiewohl

Verbraucher und - wahrscheinlich - auch rechtlicher Laie, nach Form, Inhalt und

Sprache der Widerrufsinformation unschwer erkennen, dass die Beklagte sie erteilte,

weil sie sich dazu aufgrund gesetzlicher Vorgaben für verpflichtet hielt, und nicht etwa

deshalb, um ihre eigene Rechts- und Vertragsposition aus freien Stücken zum Vorteil

des Leasingnehmers zu schwächen. Überdies lag für ihn auf der Hand, dass die

Seite 13

Beklagte bei Vertragsschluss sicher davon ausging, er als Leasingnehmer habe "alle

Pflichtangaben" im Sinne des Satzes 2 der Belehrung zum Widerrufsrecht mit der ihm

zur Verfügung gestellten Abschrift seines Antrags und den ihm ebenfalls

ausgehändigten "Europäischen Standardinformationen" erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, der

Vollstreckbarkeitsausspruch auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision lässt der Senat zu, weil die Rechtssache, namentlich die

entscheidungserhebliche Frage der analogen Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, grundsätzliche Bedeutung

hat und daneben auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).

Leasinggeber wie Verbraucherleasingnehmer sollten bald und verlässlich Klarheit

darüber haben können, ob solche Verträge kraft Gesetzes widerruflich sind oder nicht.

H.

B.

E.

RinOLG E. ist urlaubs-

bedingt an der Unterschrift

verhindert

H.

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