Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 31.07.2020: Restwertgarantie (Leasing)
Das OLG Dresden (Urteil vom 31.07.2020 - 2 U 409/20) hat entschieden:
Siehe auch
Leasing Restwertgarantie
und
Betriebsgefahr Leasing
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 06.02.2020 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Zahlungsklageantrag in der zweitinstanzlich modifizierten
Fassung abgewiesen ist.
Dieses Urteil und nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch das angefochtene Urteil sind
jeweils im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
- Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000,00 € -
Gründe:
I.
Der Kläger leaste mit "PivatLeasing-Bestellung" vom 20.04.2016 (Anlage K 1) von der
Beklagten einen neuen Pkw Golf R Variant mit 300 PS, Allradantrieb und
umfangreicher Sonderausstattung. Vermittelnder Händler war ein Autohaus. Der
Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalig zu leistende Sonderzahlung
von 12.000,00 €, eine monatliche Leasingrate von 421,00 € sowie eine jährliche
Fahrleistung von 10.000 km vor; jenseits einer berechnungsfreien Toleranz von 2.500
km sollte bei Vertragsende jeder Mehrkilometer mit 6,66 Ct und jeder Minderkilometer
mit 4,05 Ct ausgeglichen werden. Angegeben waren auf der ersten Seite außerdem
ein "Anschaffungspreis" von 56.894,82 €, ein "Gesamtbetrag" von 32.208,00 € (=
12.000,00 € + 48 x 421,00 €) sowie "Sollzinssatz" und "effektiver Jahreszins" mit je
1,35 % p.a. Ferner enthielt die Vertragsurkunde die "PrivatLeasing-Bedingungen" und
folgende "Widerrufsinformation":
Widerrufsrecht
Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der
Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der
entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit)
erhalten hat. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den
Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Leasingnehmer
bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten
Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine
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solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene
Pflichtangaben kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger
informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den
nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten
an: ...
Widerrufsfolgen
Soweit der Leasinggegenstand bereits übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens
innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der
Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des
Leasinggegenstandes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro
Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,14 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend,
wenn der Leasinggegenstand nur teilweise zur Nutzung überlassen wurde. Der Leasingnehmer
hat den Leasinggegenstand unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 30 Tagen ab dem
Tag, an dem der Leasingnehmer den Leasinggeber über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet,
an den ausliefernden Händer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der
Leasingnehmer den Leasinggegenstand vor Ablauf der Frist von 30 Tagen absendet.
Der Leasinggeber trägt die Kosten der Rücksendung des Leasinggegenstandes. Der
Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Leasinggeber
gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Der Leasingnehmer
ist zur Zahlung von Werterstatz für die bis zum Widerrunf erbrachte Diesentleistung verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausüber der
Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies
dazu führen, dass der Leasingnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum
bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss. Der Leasingnehmer muss für einen etwaigen Wertverlust
des Lasinggegenstandes nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggenstandes nicht notwendigen
Umgang mit diesem zurückzuführen ist.
Unterschriftlich bestätigte der Kläger "die Aushändigung einer Kopie der Leasing-
Bestellung einschließlich dieser Widerrufsinformation und der PrivatLeasing-
Bedingungen" und stimmte "ausdrücklich zu, dass mit der Ausführung der
Gegenleistung, d.h. mit der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes, ggf.
vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird". Noch vor Vertragsschluss erhielt er
zudem
vier
Seiten
auf
den
Vertrag
zugeschnittene
"Europäische
Standardinformationen" überreicht (Anlage K 2).
Bei Vertragsbeginn im Mai/Juni 2016 leistete der Kläger die vereinbarte
Sonderzahlung. Die monatlichen Leasingraten zog die Beklagte per Lastschrift von
seinem Konto ein.
Mit Einwurf-Einschreiben an die Beklagte vom 27.02.2019 erklärte der Kläger:
"... hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete
Willenserklärung. Ich bitte um Bestätigung des Widerrufs bis zum
06.03.2019
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Darüber hinaus fordere ich Sie zur Rückabwicklung des Vertrages auf.
Hiermit biete ich im Übrigen an, Ihnen im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das geleaste
Fahrzeug an Ihrem Geschäftssitz zu übergeben. Alternativ bin ich bereit, auf Ihren ausdrücklichen,
schriftlichen Wunsch das Fahrzeug an den ursprünglichen Verkäufer oder an einen anderen
Händler in meiner Nähe zu senden. Zur Mitteilung, wie verfahren werden soll, und zur
Entgegennahme des Fahrzeugs setze ich Ihnen eine Frist bis zum
13.03.2019
Weitere Leistungen erbringe ich nur noch unter Vorbehalt."
Als die Beklagte keine Reaktion zeigte, schrieben ihr die anwaltlichen Vertreter und
jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.07.2019 unter anderem:
"Bei dem Vertrag handelt es sich um einen widerruflichen Verbraucherleasingvertrag gemäß §§
491, 495 i.V.m. 506 BGB. Die Widerrufserklärung erfolgte auch rechtzeitig, denn die Widerrufsfrist
war infolge von Formverstößen (§ 356b Abs. 1 BGB), infolge nicht ordnungsgemäßer
Pflichtangaben (§§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB) sowie
infolge insuffizienter Widerrufsinformationen noch nicht abgelaufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des
Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB findet, obgleich es hierauf nicht entscheidend ankommt,
jedenfalls keine Anwendung."
Mit Schreiben vom 26.07.2019 wies die Beklagte den Widerruf und die anwaltliche
Aufforderung zur Anerkennung von dessen Wirksamkeit zurück, weil die Widerrufsfrist
bereits abgelaufen sei. Die Leasingraten zog sie weiter ein.
Der Kläger hat im September 2019 Klage erhoben. Er meint, der Widerruf sei wirksam
und Nutzungsvorteile müsse er sich im Rahmen der gebotenen Rückabwicklung nicht
anrechnen lassen. Das Landgericht, auf dessen Urteil vom 06.02.2020 Bezug
genommen wird, hat die Klage mit allen vier dort zuletzt gestellten Feststellungs-,
Zahlungs- und Freistellungsanträgen abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht
eingelegten
und
begründeten
Berufung
verfolgt
der
Kläger
sein
Rückabwicklungsbegehren weiter. In der Berufungsbegründung vom 12.05.2020 hat
er sein Zahlungsbegehren im Hinblick auf die bis einschließlich Mai 2020
eingezogenen Leasingraten auf 32.208,00 € erhöht und angekündigt, die drei anderen
Klageanträge unverändert zu stellen. Am 22.06.2020, nach Ende der regulären
Vertragslaufzeit, hat er das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 34.555 km an die
Beklagte zurückgegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß und zusammengefasst, unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.208,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
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Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von 749,34 € freizustellen; den Rechtsstreit im Übrigen erklärt er für erledigt.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigterklärung unter Verwahrung gegen die
Kostenlast angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Widerruf
des Klägers für unwirksam erachtet. Die angefochtene Abweisung der Klage ist daher,
soweit die Parteien den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nicht übereinstimmend für
erledigt erklärt haben (Feststellungsanträge), durch Zurückweisung der Berufung zu
bestätigen, im Hinblick auf den zweitinstanzlich abgewandelten und zuletzt gestellten
Zahlungsklageantrag mit der Maßgabe, dass nunmehr dieser abgewiesen wird.
1. Ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes hatte der Kläger zu keiner Zeit.
a) Das Landgericht hat dies außergewöhnlich umfangreich und sorgfältig wie folgt
begründet (LGU 6 bis 12; hier ohne Gliederungszeichen, Hervorhebungen durch
Senat):
Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich nur aus §§ 506, 495 I BGB ergeben. § 506 BGB ist
aber weder direkt noch analog auf einen Kilometerleasingvertrag in der hiesigen Ausgestaltung
anwendbar.
Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB.
Zuallererst kann der Kilometerleasingvertrag nicht als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe
unter § 506 I BGB subsumiert werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr alle entgeltlichen
Finanzierungshilfen unter Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in § 506 II BGB
BGB auf Kilometerleasingverträge kommt somit nicht in Betracht.
Auch eine direkte Subsumption des Kilometerleasingvertrags unter den Begriff der entgeltlichen
Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 II BGB ist nicht möglich.
Dies folgt schon aus einer historischen Auslegung des § 506 II BGB. Zeitlich dem § 506 BGB
vorgehend, regelte ab dem 01.01.1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) dieselben
Lebenssachverhalte wie der § 506 BGB. Im VerbrKrG fielen Finanzierungsleasingverträge als
Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe unter das Verbraucherschutzrecht, §§ 1
II, 3 II Nr. 1 VerbrKrG. Dem Verbraucher stand ein Widerrufsrecht zu, § 7 VerbrKrG. Ab dem
26.11.2001
wurden
durch
das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
die
den
Finanzierungsleasingvertrag betreffenden Regelungen des VerbrKrG inhaltlich unverändert in §§
499 II, 500 BGB a.F. überführt. Sowohl in den Regelungen des VerbrKrG als auch in den §§ 499
II,
500
BGB
a.F.
war
jedoch
schon
fragwürdig,
ob
Kilometerleasingverträge
als
Finanzierungsleasingverträge
und
damit
als
Kreditverträge
in
Form
einer
sonstigen
Finanzierungshilfe einzustufen waren (Zahn ... NJW 2019, 1329, 1330f.; a.A. BGH, Urteil vom
24.04.1996 - VIII ZR 150/95 in: NJW 1996, 2033, 2034f.). In der Gesetzesbegründung zum
VerbrKrG heißt es, dass Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Gesetzes nur solche Verträge
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sind, "bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung
der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat" (zit. in Zahn ... 1330)
Dies ist jedoch beim Kilometerleasingvertrag gerade nicht der Fall. Der Leasinggeber muss gerade
nicht für die Vollamortisation einstehen. Deshalb kann auch von keiner Normenkontinuität
ausgegangen werden, an die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 506 BGB am 11.06.2010
anknüpfen wollte, indem er Kilometerleasingverträge nun als entgeltliche Finanzierungshilfen
sehen wollte.
Jedenfalls ergibt auch die teleologische Auslegung, dass der Kilometerleasingvertrag keine
entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB darstellen soll.
Sogar wenn man annimmt, dass der Kilometerleasingvertrag ein Finanzierungsleasingvertrag im
Sinne des VerbrKrG war, wollte der Gesetzgeber mit der Neueinführung des § 506 BGB am
11.06.2010 die vorhandenen Regelungen bezüglich Finanzierungsleasingverträgen abweichend
neu gestalten (Möller, in: BeckOK, BGB [5/2019], § 506, Rn. 3). Mit der Gesetzesnovelle setzte der
Gesetzgeber
die
Verbraucherkreditrichtlinie
2008/48/EG
um.
Der
Begriff
Finanzierungsleasingvertrag wurde gestrichen, in § 506 II BGB ist nun von entgeltlicher
Finanzierungshilfe die Rede.
Nur solche Verträge, in denen der Verbraucher für den gesamten Beschaffungsaufwand des
Unternehmers einstehen muss, sollen seitdem als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten und damit
unter den Verbraucherschutz fallen. So heißt es in Art. 2 II d der Richtlinie, dass der Verbraucher
bei Leasingverträgen dann verbraucherrechtlich geschützt ist, wenn "eine Verpflichtung zum
Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist." Folgerichtig führte der Gesetzgeber
deshalb auch den § 506 II 1 Nr. 3 ein. Denn der Leasingnehmer trägt nicht nur den gesamten
Beschaffungsaufwand, wenn er zum Erwerb des Objekts verpflichtet ist oder werden kann, sondern
auch wenn er für den Restwert garantiert. Auch diese Restwertgarantie "verschafft dem
Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert" (BT-
Drs. 16/11643, 92; Zahn ... 1331f.).
Auch der § 506 IV 2 BGB verdeutlicht, dass es bei § 506 II BGB um eine Vollamortisierung geht:
"Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 II Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an
seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den
Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis." (Zahn ... 1332).
Der § 506 II BGB will also jetzt nur noch solche Verträge in denen der Verbraucher das volle
Amortisationsrisiko trägt unter den Verbraucherschutz fallen lassen. Kilometerverträge wären
also nur entgeltliche Finanzierungshilfen, insofern sie auf Vollamortisation angelegt sind (Möller,
in: BeckOK, BGB {5/2019], § 506, Rn. 9).
Die §§ 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind für den hiesigen Kilometerleasingvertrag nicht einschlägig, da
der Kläger das Leasingobjekt weder erwerben muss noch der Beklagte den Erwerb verlangen
kann.
Auch der § 506 II 1 Nr. 3 ist nicht einschlägig.
Der Leasingnehmer muss den Restwert nicht garantieren. Es ist weder ein bestimmter Wert in
absoluter Zahl vereinbart (vgl. BT-Drs. 16/11643, 92) noch muss der Kläger der Sache nach für
einen bestimmten Wert bei Vertragsschluss einstehen. Insbesondere die Regelung, dass für den
Pkw, insofern er nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden
Erhaltungszustand abgeliefert wird, ein Wertminderungsausgleich gezahlt werden muss, kann
nicht als Wertgarantie des gesamten Pkw angesehen werden. Der Wert eines Pkw wird v.a. durch
Fahrleistung, Abnutzungsgrad und Marktsituation (Angebot und Nachfrage) bestimmt. Hierbei ist
der alters- und fahrleistungsbedingte Zustand eines Pkw wertbildender Faktor, jedoch nicht der
Wert selbst.
Zwar hat der Leasingnehmer bei dem hier vorliegenden Kilometerleasingvertrag für einen
bestimmten Erhaltungszustand unf für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen, sollte von
diesem negativ abgewichen werden, muss er für die Übernutzung des Gegenstands Ausgleich
leisten. Dies ist jedoch auch typisches Merkmal eines Mietvertrages. Auch hier nur die Abnutzung
zu ersetzen, die über den normalen Gebrauch hinausgehet, § 538 BGB. Insofern unterscheidet
sich der hiesige Kilometerleasingvertrag nicht von einem Mietvertrag.
Vielmehr handelt es sich bei den Regelungen bezüglich Mehr/Minderkilometern und der Garantie
eines bestimmten Abnutzungsgrades nur um eine vertraglich vereinbarte Definition dessen, was
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als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und was bei einer Übernutzung der Sache geschehen
einwendet, kann, wie beim Mietvertrag, der Leasingnehmer durch ein den vertraglichen
Festlegungen angepasstes Nutzungsverhalten eine Mehrzahlung vermeiden.
Die Mehr- und Minderkilometerabrechnung beim Kilometerleasingvertrag ist vielmehr Bestandteil
der vereinbarten Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und damit nahe am Mietvertrag (LG
Der Leasinggeber trägt beim Kilometerleasingvertrag das volle Marktrisiko. Ob für ein Modell am
Ende des Mietvertrages noch Käufer gefunden werden oder nicht, ist alleiniges Risiko des
Leasinggebers. Wie das OLG Stuttgart richtig ausführt, ist dieses Risiko auch nicht
vernachlässigbar, wie man an dem Wertverlust von Dieselfahrzeugen nach den Dieselskandalen
kommt nicht darauf an, ob der Leasinggeber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vollamortisierung
für sich verbuchen kann, sondern ob der Verbraucher für diese einzustehen hat. Deshalb kann es
auch nicht auf etwaige Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Autoverkäufer ankommen
(z.B. Rückkaufverpflichtung des Autohändlers), da diese im Verhältnis Leasinggeber-
Leasingnehmer unbeachtlich sind (Zahn ... 1333f).
Auch der BGH führt im Bezug auf Kilometerleasingverträge richtig aus: "Der Leasinggeber trägt
mithin das Risiko, dass er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum
Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt" (BGH,
Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 367/03, Rn. 20, juris).
Sinn und Zweck des § 506 BGB soll es sein, die entgeltlichen Finanzierungshilfen von bloßen
Gebrauchsüberlassungs-/Mietverträgen, die nicht unter § 506 II BGB fallen sollen, abzugrenzen
(vgl. BT-Drucks. 848/08, S. 145). Kilometerleasingverträge liegen, wie gezeigt, jedoch ganz in der
Eine analoge Anwendung des § 506 II auf Kilometerleasingverträge scheidet aus (ebenso:
Eine Analogie bedarf einer planwidrigen Regelungslücke.
... Um eine planwidrige Regelungslücke handelt es sich nur, wenn der Gesetzgeber einen
bestimmten Fall bei der Normierung eines Lebensschverhalts ungewollt nicht mitgedacht hat. Hätte
er ihn mitgedacht, hätte er ihn in gleicher Gesetzesintention wie die normierten Teile mitnormiert.
Gerade in Bezug auf den hiesigen Kiilometerleasingvertrag fehlt es aber an den Voraussetzungen
für eine Regelungslücke.
Wie oben schon ausgeführt ... entschied sich der Gesetzgeber bewusst nur solche Verträge als
entgeltliche Finanzierungshilfen auszunormieren, bei denen der Leasingnehmer für eine
Vollamortisierung einzustehen hat, obwohl ihm auch andere Vertragstypen, wie der
Kilometerleasingvertrag, bekannt waren.
In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 506 II BGB heißt es bezüglich § 506 II 1 Nr. 3:
"Nummer
3
findet
keine
Entsprechung
in
der
Richtlinie
und
soll
solche
Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber
der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat"... Das solche
verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass es auch noch andere Vertragstypen gibt,
die bewusst nicht unter den Tatbestand von § 506 II BGB fallen sollen (vgl. OLG Stuttgart ... Rn.
38f., juris).
Insbesondere kann auch nicht auf eine Regelungslücke geschlossen werden, weil sich der
Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB nicht mit der vorherigen Rechtsprechung
des BGH auseinandersetzte (ebenso: OLG Stuttgart ... Rn. 41, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil
vom 2.10.2012 ... Rn. 27, juris). Der BGH hatte ... festgestellt, dass Kilometerleasingverträge
Finanzierungsleasingverträge und somit Kreditverträge in Form sonstiger Finanzierungshilfen
darstellen, die damit dem Verbraucherschutzrecht unterfallen, §§ 3 II Nr. 1, 1 II VerbrKrG (BGH,
Gesetzgeber wollte jedoch mit der Normierung des § 506 BGB nur die Verbraucherkreditrichtlinie
2008/48/EG umsetzen, in der im Art. 2 II d) eindeutig festgelegt ist, dass Kilometerleasingverträge
wie der hiesige nicht unter die Richtlinie fallen. Der Gesetzgeber wollte in seiner
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Gesetzesbegründung v.a. positiv begründen, warum er den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie
um Leasingverträge mit Restwert, § 506 II 1 Nr. 3 BGB, erweiterte.
Dem Gesetzgeber stellte sich das Problem, dass der Text der Verbraucherrichtlinie in Art. 2 II d)
die Restwertleasingverträge nicht erfasste, sondern nur die Vertragstypen des § 506 II 1 Nr. 1 und
Nr. 2 BGB. Weil der deutsche Steuergesetzgeber die Vertragsvarianten des § 506 II 1 Nr. 1 und 2
BGB jedoch im gewerblichen Bereich mit steuerlichen Nachteilen versehen hatte, spielten diese
zur Zeit der Einführung des § 506 BGB wirtschaftlich keine Rolle mehr, vielmehr waren
Restwertleasingverträge dominant. Deshalb setzte sich der Gesetzgeber auch vor allem mit der
Begründung der Einführung des § 506 II 1 Nr. 3 auseinander und nicht mit der bisherigen
Aus dem Nichteingehen des Gesetzgebers auf die bisherige Rechtsprechung des BGH in seiner
Gesetzesbegründung kann deshalb im Bezug auf die Einbeziehung von Kilometerleasingverträge
unter § 506 II BGB nicht auf eine Regelungslücke geschlussfolgert werden.
Darüber hinaus wäre eine Regelungslücke nicht planwidrig.
Wie der Beklagte richtig ausführt, hat der Gesetzgeber seit der Einführung des § 506 BGB am
11.6.2010 noch dreimal die Norm geändert. Hätte er eine planwidrige Regelungslücke gesehen,
hätte er also reichlich Gelegenheit gehabt, diese Regelungslücke zu schließen.
b) Diese Sichtweise trifft zu. Sie deckt sich nicht bloß mit den vom Landgericht
angeführten Stimmen aus und Begründungen in Rechtsprechung und Literatur (OLG
Stuttgart, Urt. v. 20.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299; LG Heilbronn, Urt. v.
15.10.2018 - 6 O 246/18, juris; Zahn NJW 2019, 1329 ff.). Vielmehr entspricht sie - mit
Ausnahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in einem allerdings noch vor dem
verstärkten "Wiederaufflammen" der rechtlichen Diskussion erlassenen Hinweis
(Beschl. v. 04.10.2018 - 24 U 164/17 Rn. 9, juris) an seiner frühzeitigen gegenteiligen
Auffassung (Urt. v. 02.10.2012 - 24 U 15/12, WM 2013, 1095) festgehalten hat - auch
der wohl einhelligen Ansicht in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG
München, Beschl. v. 20.08.2019 - 32 U 34/19, BeckRS 2019, 35490 und v. 30.03.2020
- 32 U 5462/19, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.02.2020 - 1 U 73/19
unveröff., GA 214 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 03.06.2020 - 17 U 813/19, juris; OLG
Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19, juris). Im Gegensatz zur Berufung hält der
erkennende Senat sie in Ergebnis und maßgeblichen Begründungselementen, auf die
er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, für richtig. Lediglich ergänzend
bemerkt er:
aa) Die Streitfrage, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als entgeltliche
Finanzierungshilfe im Sinne des - allenfalls entsprechend anwendbaren - § 506 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BGB gelten und daher widerruflich sind, schien für einige Zeit praktisch
vom Tisch zu sein.
Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
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Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I S.
2355), von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, am 11.06.2010 in Kraft
getreten
war
(Art.
11
Abs.
1
des
Gesetzes),
schlossen
Leasinggeber
Kilometerabrechnungsverträge mit Verbrauchern zunächst regelmäßig oder doch
häufig ohne Belehrung über ein Widerrufsrecht, dies im verständlichen Glauben, der
neue § 506 BGB erfasse solche Verträge gerade nicht. Schon bald darauf kam es
allerdings zu Prozessen und divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen
sowie schließlich zu zwei Revisionsverfahren, über die der Bundesgerichtshof in der
Pressemitteilung Nr. 76/2013 unter Hinweis auf den Verhandlungstermin am
15.05.2013 informierte (VIII ZR 332/12 zu [o.g.] OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 -
24 U 15/12; VIII ZR 333/12 zu LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2012 - 22 S 178/12, juris).
Bekannt ist, dass der VIII. Zivilsenat im Termin zu einer entsprechenden Anwendung
des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB tendierte (vgl. Zahn NJW 2019, 1329 mit Nachweis
in Fußn. 1) und die beteiligten Leasinggesellschaften daraufhin durch Abgabe
entsprechender prozessualer Erklärungen eine höchstrichterliche Entscheidung
vermieden, wohl auch deshalb, weil sie aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit zu
ihren Lasten ausfallender Urteile ungünstige Auswirkungen auf laufende, ohne
Belehrung geschlossene Verträge fürchteten. In der Folgezeit belehrte die Branche
Verbraucher
vorsorglich
von
sich
aus
über
ein
Widerrufsrecht
auch
in
Kilometerabrechnungsverträgen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hieraus für
die Leasinggeber nicht, hatten sie doch bei Verträgen etwa mit Andienungsrecht oder
Restwertgarantie dem "neuen" Gesetz zufolge ohnehin zweifelsfrei zu belehren.
Bei diesem Befund verliert das verschiedentlich und so auch vom Landgericht
gebrauchte Argument, der Gesetzgeber habe § 506 BGB seit Inkrafttreten Mitte 2010
mehrmals geändert, also reichlich Gelegenheit gehabt, eine etwaige "planwidrige
Regelungslücke" im hier interessierenden Punkt zu schließen, und dies - wie zu
ergänzen ist - nicht getan, was Rückschlüsse zulasse, einiges an Gewicht. Dass § 506
Abs. 2 BGB bis heute nicht ausdrücklich auf solche Nutzungsüberlassungsverträge
ausgedehnt worden ist, unter die sich Kilometerleasingverträge fassen lassen, könnte
nämlich auch damit erklärt werden, dass aus der Sicht des Gesetzgebers die Frage
einer gegebenenfalls entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
auf diese Verträge der Praxis überlassen geblieben war und dann in der oben
beschriebenen Entwicklung eine "Lösung" fand, die er "billigt" und die eine explizite
gesetzliche Regelung entbehrlich macht.
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bb) Auf den Tisch zahlreicher Gerichte kam die nämliche Rechtsfrage erst wieder
einige Jahre später im Zuge der Prozesslawine um Ansprüche, die Verbraucher nach
spätem Widerruf von Verbraucherkrediten machten (landläufig bekannt und sogar
beworben unter dem Schlagwort "Widerrufsjoker").
Diese Streitigkeiten kreisten und kreisen bis heute darum, ob das Widerrufsrecht bei
seiner Ausübung noch bestand, weil die Widerrufsfrist aufgrund unzulänglicher
Widerrufsbelehrung bzw. unvollkommener Pflichtinformationen erst gar nicht zu laufen
begonnen hatte. Gerade die hiesigen Klägervertreter sind auf diesem Gebiet versiert
und spezialisiert, dabei zugleich, wie ihr Internetauftritt belegt (www.xxxxxx), effizient
in der Gewinnung und Betreuung privater Immobilien- und Autokreditnehmer als neue
Kunden bzw. Mandanten. Späte Widerrufe und sich anschließende Prozesse
beschränken sich allerdings nicht mehr auf Verbraucherdarlehensverträge (§ 491
BGB), sondern erfassen zunehmend auch sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im
Sinne von § 506 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu ihnen zählt das bei Verbrauchern
vornehmlich in Bezug auf Kraftfahrzeuge beliebte Leasing dann, wenn der
Leasingvertrag als ein solcher mit Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 BGB) oder mit Restwertgarantie des Leasingnehmers (§ 506 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 BGB) ausgestaltet ist. In diesen Konstellationen bestehen nach insoweit klarer
gesetzlicher Vorgabe, nicht anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen, ein
Widerrufsrecht (§§ 355, 495 Abs. 1, 506 Abs. 1 Satz 1 BGB) und diverse, zur
Ingangsetzung der vierzehntägigen Widerrufsfrist zu erfüllende Belehrungs- und
Informationspflichten
des
Unternehmers.
Demgegenüber
ist
bei
Pkw-
Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung überhaupt erst zu begründen, dass und
warum für sie im Ansatz Entsprechendes gelten soll. Und eben erst in jüngerer Zeit
sind vermehrt Streitigkeiten über Kilometerleasingverträge zu Gericht getragen
worden, in denen Verbraucher die ihnen bei Vertragsabschluss zuteil gewordenen,
nämlich vor dem oben skizzierten Hintergrund vorsorglich erteilten Belehrungen und
Informationen für - so die Klägervertreter - "insuffizient" halten und deshalb wirksam
widerrufen zu haben glauben, in denen aber zunächst die eingangs unter II 1 b aa
genannte Streitfrage wieder auf dem Tisch liegt und zu beantworten ist.
cc) Die deutlich besseren Gründe sprechen dafür, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht
analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Die aus den oben
zahlreich zitierten Gerichtsentscheidungen und dem ausführlichen Aufsatz von Zahn
hinlänglich bekannten Argumente teilt der erkennende Senat. Sie müssen hier nicht
nochmals wiederholt werden. Neben der bereits oben unter II 1 b aa im letzten Absatz
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behandelten gewissen Einschränkung überzeugt nur ein einziges der angeführten
Argumente nicht. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20.08.2019
- 32 U 34/19 (BeckRS 2019, 35490) am Ende der Randnummer 1 wörtlich
wiedergegebene, in der Tat bemerkenswerte Äußerung des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz zum Gesetzgebungsverfahren - die das
aufgegriffen und als eigene Begründungshilfe für eine vom Gesetzgeber vermeintlich
"sehenden Auges in Kauf genommenen Folge" herangezogen hat (Urt. v. 03.06.2020
- 17 U 813/19 Rn. 32 f., juris) - ist für die hiesigen Berufungsrichter mangels
Fundstellenangabe nicht überprüfbar. Inhaltlich ist die Äußerung zudem bloß eine
wertende retrospektive Betrachtung des Bundesjustizministeriums, nicht des
Gesetzgebers selbst. Und schließlich irritiert auf den ersten Blick der resümierende
Schlusssatz der dem Ministerium zugeschriebenen Äußerung ("Die Vorschriften des
Verbraucherdarlehensrechts hat man daher seinerzeit für das Restwertleasing als
nicht passend angesehen."). Konsequent und stimmig müsste es an der hier
unterstrichenen Stelle eigentlich "Kilometerleasing" lauten; vermutlich handelt es sich
um einen Schreibfehler. Insgesamt verwundert es jedenfalls nicht, dass der nämliche
32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem späteren Beschluss vom
30.03.2020 - 32 U 5462/19 (juris) die in Rede stehende Äußerung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht mehr erwähnt. Quasi
im Gegenzug hat er seine Begründung für die unveränderte Ablehnung einer analogen
Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erheblich und nach hiesigem
Dafürhalten sehr überzeugend ausgeweitet.
dd) Kein starkes Gegenargument für eine analoge Anwendung folgt aus der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2009 zur Aufhebung
des § 500 BGB a.F. (BT-Drs. 16/11643 S. 93). Dort wurde der vorgeschlagene
ersatzlose Wegfall dieser Norm - die Finanzierungsleasingverträge als Überschrift und
zum Gegenstand hatte, allerdings zu ihnen keine Legaldefinition gab - wie folgt
begründet: "Finanzierungsleasingverträge fallen in aller Regel unter § 506 Abs. 2 BGB-
E und werden, sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung
finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt." Diese Begründung mag Anlass
zu Zweifeln geben, lässt aber alles andere als sicher darauf schließen, dass der
Entwurfsverfasser bzw. nachfolgend "der Gesetzgeber" bei Verabschiedung des
Gesetzes im Sommer 2009 die beim Kraftfahrzeugleasing häufig vorkommenden
Kilometerabrechnungsverträge schlicht übersehen oder sogar im Gegenteil positiv als
entgeltliche Finanzierungshilfe angesehen hat.
Seite 12
2. Wirksam widerrufen hat der Kläger den Leasingvertrag auch nicht aufgrund eines
vertraglichen Widerrufsrechts.
Ein solches lässt sich unter den gegebenen Umständen, namentlich der Aufnahme der
"Widerrufsinformation" in die Bestell-/Vertragsurkunde und der gesonderten
Unterschriftsleistung des Klägers auf eben dieser Seite, durchaus bejahen. Allerdings
bestand es dann vereinbarungsgemäß nur für die Dauer von 14 Tagen nach Abschluss
des Vertrages. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, den Widerruf vielmehr erst gut
zweieinhalb Jahre später erklärt.
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich die Beklagte bei Vertragsschluss
ihm gegenüber weitergehend auch dazu verpflichtet hätte, alle im Falle eines
gesetzlichen
Widerrufsrechts
einzuhaltenden
gesetzlichen
Belehrungs-
und
Informationspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung - selbst bei
geringfügig(st)en "Fehlern" - ein unbefristetes Widerrufsrecht zu gewähren. Dies ist
nicht der Fall. Räumt ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich
verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ein, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der
getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den
gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des
Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll,
wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den
Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG München, Beschl.
v. 30.03.2020 aaO. Rn. 45 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen im Streitfall. Allein
dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsinformation an den
Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die
Annahme, dass sie - objektiv - nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und
erfüllen wollte (vgl. OLG München aaO. m.w.N.). Umgekehrt konnte und durfte der
Kläger die Widerrufsinformation zwar insoweit beim Worte nehmen und sich auf sie
verlassen, als es das Recht betraf, den Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen
zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Zugleich konnte er aber, wiewohl
Verbraucher und - wahrscheinlich - auch rechtlicher Laie, nach Form, Inhalt und
Sprache der Widerrufsinformation unschwer erkennen, dass die Beklagte sie erteilte,
weil sie sich dazu aufgrund gesetzlicher Vorgaben für verpflichtet hielt, und nicht etwa
deshalb, um ihre eigene Rechts- und Vertragsposition aus freien Stücken zum Vorteil
des Leasingnehmers zu schwächen. Überdies lag für ihn auf der Hand, dass die
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Beklagte bei Vertragsschluss sicher davon ausging, er als Leasingnehmer habe "alle
Pflichtangaben" im Sinne des Satzes 2 der Belehrung zum Widerrufsrecht mit der ihm
zur Verfügung gestellten Abschrift seines Antrags und den ihm ebenfalls
ausgehändigten "Europäischen Standardinformationen" erhalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, der
Vollstreckbarkeitsausspruch auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision lässt der Senat zu, weil die Rechtssache, namentlich die
entscheidungserhebliche Frage der analogen Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, grundsätzliche Bedeutung
hat und daneben auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).
Leasinggeber wie Verbraucherleasingnehmer sollten bald und verlässlich Klarheit
darüber haben können, ob solche Verträge kraft Gesetzes widerruflich sind oder nicht.
H.
B.
E.
RinOLG E. ist urlaubs-
bedingt an der Unterschrift
verhindert
H.
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