Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 28.10.2021: Fahrprüfung




Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2021 - 3 Ws 95/21) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren

Gründe:


I.

Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen Rechtsanwältinnen RA1, RA2 und RA3 vom 7. August

2021, bei dem Landgericht Leipzig eingegangen am 9. August 2021, beanstanden die

Angeklagten die Gerichtsbesetzung in der dort seit dem 9. August 2021 vor der 8. Großen

Strafkammer stattfindenden Hauptverhandlung. Die nun gerügte Gerichtsbesetzung mit den

Namen der Berufsrichter und Schöffen ist den Verteidigerinnen jeweils per Telefax am 2.

August 2021 mitgeteilt worden. Bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der den

Angeklagten am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli

2021 zugestellt worden ist, hat die 8. Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und ihre

Besetzung in der Hauptverhandlung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen bestimmt.

Die Angeklagten rügen, dass die 8. Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des

Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung in dem vorliegenden Strafverfahren nicht

berufen sei; die Zuordnung dieses Strafverfahrens sei willkürlich erfolgt. Tatsächlich sei die

6. Strafkammer oder die 5. Strafkammer des Landgerichts zuständig.

Im Falle einer tatsächlich gegebenen Zuständigkeit der 8. Strafkammer verhandele diese

gesetzwidrig in der Besetzung mit lediglich zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und der

berichterstattenden Beisitzerin, anstatt in der für eine Strafsache der vorliegenden Art

vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Zumindest

aber

sei

bei

einer

Besetzung

mit

zwei

Berufsrichtern

nach

dem

Geschäftsverteilungsplan der 8. Strafkammer an Stelle der nun verhandelnden Beisitzerin ein

anderes Kammermitglied zum Berichterstatter und damit zur Mitwirkung in der

Hauptverhandlung über diese Strafsache berufen.

Ferner sei die 8. Strafkammer in der Hauptverhandlung auch insoweit nicht ordnungsgemäß

besetzt, als die Ersatzschöffin E1 für den entbundenen Ersatzschöffen E2 nachgerückt ist.

Dieser sei zu Unrecht entbunden worden, eine Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz

2 GVG habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei es dem Ersatzschöffen E2 zuzumuten gewesen,

zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser sei als xxx bei der F1 in O1 beschäftigt und

habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (lediglich) am ersten Tag der Hauptverhandlung

eine Fahrprüfung abgenommen. Selbst wenn der Ersatzschöffe die Prüfung planmäßig

durchgeführt hätte, wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Verzögerung des auf 9:00 Uhr

bestimmten Sitzungsbeginns gekommen, welche eine Entbindung nicht gerechtfertigt hätte.

Ausweislich der Mitteilung der Fahrschule sei davon auszugehen gewesen, dass die Prüfung

bis 9.20 Uhr dauern werde. Somit wäre angesichts der 8,35 km betragenden Entfernung

zwischen dem Ort der Prüfung, der F1 Niederlassung in O1 auf der … Straße, und dem

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Landgericht Leipzig sowie einer hierfür anzunehmenden Fahrzeit von 13 bis maximal 18

Minuten der Beginn der Hauptverhandlung nur um 35 Minuten verzögert worden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2021 dem Besetzungseinwand nicht

abgeholfen und ihn dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt. Hierzu haben die

Verteidigerinnen (gemeinschaftlich) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 Stellung genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Verfügung vom 24. September 2021

beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der von der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig für nicht begründet erachtete

Besetzungseinwand, über den gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4

GVG unter Berücksichtigung der von den Verteidigerinnen gemeinschaftlich abgegebenen

Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 der Senat zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

1.

Soweit mit ihm nicht auch beanstandet wird, dass die Kammer in der Hauptverhandlung mit

zwei statt drei Berufsrichtern besetzt ist, ist der Besetzungsweinwand der Angeklagten form-

und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen statthaft.

a)

Der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, ist im Falle einer

Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach deren

Zustellung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, nach ihrer Bekanntmachung in der

Hauptverhandlung geltend zu machen (§ 222b Abs. 1 S. 1 StPO). Der Besetzungseinwand

muss - ebenfalls innerhalb dieser Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen die

Umstände, welche die fehlerhafte Gerichtsbesetzung begründen sollen, so konkret und

vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3

Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (OLG Celle, Beschluss vom 27.

Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris). Zu einem vollständigen Vortrag in diesem Sinne gehört

(auch) die Angabe des Inhalts sowie des Datums der Zustellung oder der anderweitigen

Bekanntmachung der Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO. Im Falle der Mitteilung von

Änderungen der Gerichtsbesetzung beginnt die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO

erneut, jedoch beschränkt auf die jeweilige Änderung (vgl. OLG München, Beschluss vom

12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20; juris). Der hiergegen gerichtete Besetzungseinwand muss

entsprechende Angaben enthalten.

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b)

Auf den Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt

oder unterbesetzt, findet § 222b StPO entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom

11. Januar 2005 - 3 StR 488/04, juris, zu § 222b StPO in der bis zum 12. Dezember 2019

geltenden Fassung). Hieran hat die Einführung der Wochenfrist in § 222b Abs. 1 StPO und

des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur

Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121, 2122) nichts

geändert (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64 Auflage, § 222b Rdnr. 3a; Karlsruher

Kommentar/Gmel, StPO, 8. Auflage, § 222b Rdnr. 1). Da die Entscheidung, ob die

Strafkammer

mit

zwei

oder

drei

Berufsrichtern

besetzt

ist,

bereits

mit

dem

Eröffnungsbeschluss - oder nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei Anberaumung

des Termins zur Hauptverhandlung - getroffen und bekannt gemacht wird, kommt es für

jenen Einwand allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt eine

Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO erfolgt ist (BGH a.a.O.). Vielmehr beginnt insoweit

die einwöchige Frist nach § 222b Abs. 1 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden

und auf das vorliegende Strafverfahren anzuwendenden Fassung mit der Bekanntmachung

des Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG. Dies folgt aus dem mit der Einführung dieser Frist

und dem Vorabentscheidungsverfahren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, so früh wie

möglich Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Gerichtsbesetzung zu schaffen.

c)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann hier dahinstehen, ob der mit dem

Schriftsatz der Verteidigerinnen vom 7. August 2021 geltend gemachte Einwand, die mit zwei

Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte 8. Strafkammer sei

unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG unterbesetzt, auch in formeller Hinsicht den an ihn

entsprechend § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht genügt, weil in

ihm der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juli 2021

(Bl. 2192/2193), in dem unter Ziffer 3 über die Besetzung der Strafkammer in der

Hauptverhandlung entschieden worden ist, nicht angegeben wird. Tatsächlich war dieser

Beschluss der Strafkammer auf Anordnung des Kammervorsitzenden vom 14. Juli 2021 (Bl.

2199 ff.) den beiden Angeklagten ausweislich der zu den Akten genommenen

Zustellungsurkunden (nach Bl. 2209) jeweils am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen

ausweislich der zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisse (ebenfalls jeweils nach Bl. 2209)

am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die einwöchige Frist zur

Anbringung des entsprechenden Besetzungseinwands hat danach für einen Angeklagten mit

Ablauf des 27. Juli 2021 und für den anderen Angeklagten mit Ablauf des 30. Juli 2021 (§ 37

Abs. 2 StPO) geendet, während der Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen vom 7. August 2021

erst am 9. August 2021 bei dem Landgericht eingegangen ist. Jener Teil des

Besetzungseinwands ist somit verfristet und daher in der Sache nicht zu prüfen.

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d)

Im Übrigen ist der am 9. August 2021 angebrachte Besetzungseinwand der Angeklagten

form- und fristgerecht, nachdem die förmliche Zustellung der Besetzungsmitteilung zwar nicht

in allen drei Fällen durch Empfangsbekenntnis der Verteidigerinnen für den 2. August 2021

nachgewiesen, aber keiner von ihnen die an diesem Tag per Telefax übermittelte

Besetzungsmitteilung bereits vorher tatsächlich zugegangen sein kann (§ 43 Abs. 1, § 37

Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 174, 189 ZPO).

2.

Soweit der Senat den Besetzungseinwand in der Sache zu prüfen hat, ist dieser

unbegründet.

a)

Zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Strafverfahren gegen die Angeklagten

ist vorschriftsmäßig die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig berufen.

aa) Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Garantie des gesetzlichen Richters

erfordert, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im

Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper

und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Regelungen eines

Geschäftsverteilungsplans müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der

Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache

"blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden

Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt

ausgeschlossen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16,

juris, m.w.N.).

Die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt im Hinblick auf dessen

Rechtsnatur Grenzen. Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium des Gerichts in

Wahrnehmung der ihm nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher

Unabhängigkeit beschlossen. Dabei ist dem Präsidium in der Verteilung der richterlichen

Aufgaben ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Dieser ist erst

überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die

Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BGH,

Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, juris, m.w.N.).

Die einschlägigen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig in

seiner bei Eingang des vorliegenden Strafverfahrens geltenden, somit maßgeblichen

Fassung begegnen insoweit keinen Bedenken. Dieser Geschäftsverteilungsplan sieht vor,

Seite 6

dass erstinstanzliche allgemeine Strafsachen, zu denen auch das vorliegende Strafverfahren

gehört, in der Reihenfolge ihres Eingangs nach einem festgelegten Schlüssel unter drei

Strafkammern, darunter auch die 8. Strafkammer, verteilt werden (sogenanntes Turnus- oder

Rotationsprinzip). Soweit an einem Tag mehr als eine solche Strafsache eingeht, bestimmt

sich die Reihenfolge nach einer alphabetischen Sortierung (Ziffer 6 "Regelungen der großen

Strafkammern"

Lit.

a,

Absatz

2).

Diese

Regelungen

sind

generell-abstrakt,

unmissverständlich und frei von Widersprüchen; sie ermöglichen es dem mit der

Registrierung des Eingangs beauftragten Bediensteten, die für eine erstinstanzliche

allgemeine Strafsache zuständige Kammer zu bestimmen.

bb) Die konkrete Anwendung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans auf ein

Strafverfahren unterliegt im Rahmen des Besetzungseinwandes einer Überprüfung nur

insoweit, als sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken

nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Eine Beanstandung ergibt

sich (nur) dann, wenn das Strafverfahren unvertretbar oder willkürlich einem bestimmten

Spruchkörper zugewiesen wurde (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3

StR 10/20, juris).

Der Besetzungseinwand greift damit nicht in jedem Fall einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung

durch. Vielmehr führt der Angriff nach der Rechtsprechung nur dann zum Erfolg, wenn die

beanstandete Besetzung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht gegeben, wenn die

Fehlbesetzung auf einer zwar irrigen, aber vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger

Regelungen beruht. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen

Richter entzogen. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung über die

Gerichtsbesetzung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts

beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu

vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verstößt

weder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung

des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts

544/09, juris). Gleiches gilt nach § 222b Abs. 3 StPO, der durch das Gesetz zur

Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 angefügt und durch den der

bislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Einwand der

vorschriftswidrigen

Gerichtsbesetzung

aus

dem

Revisionsverfahren

in

ein

Vorabentscheidungsverfahren verlagert worden ist.

cc)

Vorliegend

ist

eine

willkürliche

Anwendung

der

Regelungen

des

Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig auf das Strafverfahren gegen die

Angeklagten nicht gegeben. Vielmehr wurde für dieses bei seinem Eingang am 27. Mai 2021

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in zutreffender Weise die Zuständigkeit der 8. Strafkammer ermittelt.

Ausweislich des im Besetzungseinwand in Bezug genommenen Turnushefts gingen am

27. Mai 2021 zwei neue Strafsachen aus dem Kreis der Verfahren gemäß § 74 GVG, welche

nach Ziffer 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" des Geschäftsverteilungsplans der 5., 6. und

8. Strafkammer im "Dreierturnus" zugewiesen sind, bei dem Landgericht Leipzig ein: das

Verfahren gegen die Angeklagten und das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 305

Js 61971/20 ("R."). Wie im Besetzungseinwand zutreffend ausgeführt ist, hatte dabei das

Verfahren gegen die Angeklagten als der frühere der zwei Eingänge zu gelten, da sich

gemäß Ziffer 6 ("Regelungen der großen Strafkammern") Buchstabe a Absatz 2 bei

taggleichem Eingang mehrerer Verfahren die Reihenfolge der Zählung nach dem Alphabet,

bezogen auf die Namen der Angeschuldigten, richtet und dabei im Falle von Strafverfahren

gegen mehrere Angeschuldigte auf den ersten Nachnamen des lebensjüngeren

Angeschuldigten - hier "G." - abzustellen ist (Ziffer 7.a). In dieser Weise wurden die zwei

Verfahren bei der Erfassung im Turnus auch behandelt: Die erste freie Zeile im Turnusheft

war am 27. Mai 2021 Blatt 16 Nr. 3, welche die 8. Strafkammer als zuständig auswies; die

nächste frei Zeile war Blatt 17 Nr. 2, welche die 6. Strafkammer als zuständig auswies.

Korrespondierend mit der durch das Alphabet vorgegebenen Reihenfolge wurde das

Strafverfahren gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 und dasjenige mit dem

staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 ("R.") in Blatt 17 Nr. 2 eingetragen.

Eine anderweitige Zuordnung war nicht wegen der im Besetzungseinwand in Bezug

genommenen Regelungen unter Ziffer 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Bestimmungen" des

Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig geboten. Danach wird im Falle einer

(wegen Sachzusammenhangs zulässigen) Abgabe eines Verfahrens an eine gleichrangige

Kammer das übernommene Verfahren bei der übernehmenden Kammer an der nächsten

freien Stelle im Turnus eingetragen, während die abgebende Kammer als Ersatz für das

abgegebene Verfahren das nächste Verfahren erhält, das nach Mitteilung der Übernahme

eingeht. Dieses Verfahren wird an die Stelle des abgegebenen Verfahrens eingetragen; die

Übernahme ist unverzüglich der Registratur mitzuteilen. Soweit, hierauf gestützt, mit dem

Besetzungseinwand geltend gemacht wird, dass am 27. Mai 2021 der 6. Strafkammer eine

Strafsache nach § 74 GVG als Ersatz für das von ihr an die 5. Strafkammer abgegebene

Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") an dessen Stelle in

Blatt 13 Nr. 2 des Turnushefts habe zugeschrieben werden müssen und hierfür nicht - wie

dem Turnusheft an angegebener Stelle zufolge geschehen - das Verfahren mit dem

staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 ("R.") habe herangezogen dürfen, sondern wegen

seines alphabetischen Vorrangs das Verfahren gegen die Angeklagten heranzuziehen

gewesen sei, ist nicht dargetan, dass der Registratur mitgeteilt worden sei, dass die 5.

Strafkammer das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") von

der 6. Strafkammer übernommen hatte, bevor sie die Eintragungen in Blatt 16 Nr. 3 und Blatt

Seite 8

17 Nr. 2 vornahm. Vielmehr deutet die Streichung des Verfahrens mit dem staatsanwaltlichen

Az. 305 Js 61971/20 ("R.") in Blatt 17 Nr. 2 des Turnushefts darauf hin, dass dieses

Verfahren an dortiger und dasjenige gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 bereits

eingetragen waren, als der Registratur jene Meldung zuging. Zwar hätte in diesem Falle die

Registratur die bereits vorgenommenen Eintragungen in Blatt 17 Nr. 2 nicht streichen dürfen

und den Eingang des nächsten Strafverfahrens abwarten müssen, welches dann als Ersatz

für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") in Blatt 13 Nr. 2

des Turnushefts für die 6. Strafkammer einzutragen gewesen wäre. Gleiches hätte jedoch in

Bezug auf das in Blatt 16 Nr. 3 zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragene Verfahren gegen

die Angeklagten gegolten. Der vom Besetzungseinwand aufgezeigte mögliche Fehler bei der

Registrierung eines Strafverfahrens als Ersatz in Blatt 13 Nr. 2 für die 6. Strafkammer hat

sich somit auf das Verfahren gegen die Angeklagten nicht ausgewirkt. Vielmehr wurde dieses

Strafverfahren bei seiner erstmaligen Erfassung am 27. Mai 2021 (und auch hiernach) im

Turnusheft korrekt behandelt.

dd) Soweit sich der Besetzungseinwand zur angeblich fehlerhaften Erfassung anderer

Strafsachen vor Eingang des Strafverfahrens gegen die Angeklagten verhält, ist nicht

erkennbar, dass hierdurch eine willkürliche Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an die

8. Strafkammer bewirkt worden wäre. Willkür wäre insoweit nur anzunehmen, wenn die

behaupteten früheren Fehler planvoll im Hinblick auf eine Steuerung des vorliegenden

Strafverfahrens begangen worden wären; dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

b)

Die Auswahl der berufsrichterlichen Beisitzerin hält ebenfalls dem Besetzungseinwand stand.

Maßgeblich ist hier, wie im Besetzungseinwand angegeben, der spruchkörperinterne

Geschäftsverteilungsplan der mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden

besetzten 8. Strafkammer in der aufgrund ihres Beschlusses vom 26. März 2021 ab dem 1.

April 2021 geltenden Fassung. Gemäß Ziffer II.3.a dieses Geschäftsverteilungsplans nehmen

in Fällen der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 GVG) der Vorsitzende und der

Berichterstatter an der Hauptverhandlung teil. Die Berichterstattung übernehmen die zwei

Beisitzer im Wechsel (Turnus), wobei jedes 11. auf Beisitzer II entfallende Verfahren der

Beisitzerin I zugewiesen ist (Ziffer I.1). Abweichend davon sind unter Ziffer V

Sonderzuständigkeiten der Beisitzer geregelt, wobei die Zuweisung der dort anhand

abstrakter Merkmale bezeichneten Verfahren teilweise mit und teilweise ohne Anrechnung

auf den Turnus im Wege eines Ausgleichs bei dem nächsten turnusmäßig auf den

betroffenen Berichterstatter entfallenden Verfahren erfolgt.

Im Besetzungseinwand sind das Verfahren gegen die Angeklagten und 15 weitere, jeweils

anhand ihres Aktenzeichens und Eingangsdatums bezeichnete Strafsachen nach § 74 GVG

Seite 9

aufgeführt (Bl. 2514), die ausweislich des Turnushefts des Landgerichts im Jahr 2021 vor

dem Verfahren gegen die Angeklagten eingegangen und der 8. Strafkammer zugefallen sind.

Hieraus leitet der Besetzungseinwand ab, das Verfahren gegen die Angeklagten sei als 16.

Verfahren nach dem Kammerturnus nicht auf die - nun in der Hauptverhandlung mitwirkende

- Beisitzerin I, sondern auf den Beisitzer II entfallen. Dahinstehen kann, ob diese Rüge

ordnungsgemäß erhoben ist; dies ist unter anderem deshalb zweifelhaft, weil nicht zugleich

dargetan ist, dass der 8. Strafkammer im Jahr 2021 vor dem 27. Mai 2021 nicht auch

Strafsachen nach § 74 GVG zugefallen seien, die nach Maßgabe der Regelungen unter

Ziffer 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Bestimmungen" des Geschäftsverteilungsplans des

Landgerichts Leipzig als Ersatz für ein von ihr an eine andere Strafkammer abgegebenes

Verfahren aus dem Vorjahr im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 zu erfassen

waren. So hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer auf das an ihn - zugunsten der

Angeklagten ohne Rücksicht auf eine etwaige Unzulänglichkeit ihrer Rüge - im

Freibeweisverfahren gerichtete Auskunftsersuchen des Senats fernmündlich erklärt, dass im

Jahr 2021 außer den im Besetzungseinwand aufgeführten 16 Strafverfahren eine weitere

Strafsache nach § 74 GVG dem Senat vor dem 27. Mai zugefallen sei. Hierbei handele es

sich um das Strafverfahren mit dem Az. 8 Kls 751 Js 25886/19 ("T."), in welchem die Anklage

der Staatsanwaltschaft Leipzig am 22. Januar 2021 bei dem Landgericht Leipzig

eingegangen sei. Dieses Verfahren sei im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 in

Blatt 42 Nr. 3 als Ersatz für das zunächst dort erfasste und hiernach von der 8. an die 6.

Strafkammer abgegebene Strafsache mit dem staatsanwaltlichen Az. 804 Js 41684/20 ("M.")

eingetragen worden.

Ebenso hat der an die kammerinterne Turnusregelung anknüpfende Besetzungseinwand

nicht dargelegt, dass der Zuweisung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten an die

Beisitzerin I nicht eine Turnusabweichung nach Maßgabe der in Ziffer V des

spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans bestimmten Regelungen zugrunde liege.

Auch insoweit hat der Senat zugunsten der Angeklagten eine ordnungsgemäße Erhebung

der Rüge unterstellt und den Vorsitzenden der 8. Strafkammer im Wege des Freibeweises

fernmündlich um Auskunft ersucht. Dieser hat erklärt, bei Eingang des Verfahrens gegen die

Angeklagten am 27. Mai 2021 sei gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen

Geschäftsverteilungsplans ein Ausgleich zugunsten des Beisitzers II vorzunehmen gewesen,

weshalb dieses Verfahren auf die Beisitzerin I als Berichterstatterin entfallen sei. Der

Ausgleich sei dadurch veranlasst gewesen, dass zuvor das auf Blatt 11 Nr. 3 des

Turnushefts für das Jahr 2021 eingetragene Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az.

166 Js 33004/20 ("S.") aufgrund der Regelungen über die Sonderzuständigkeit nach Ziffer V

Nr. 3 Satz 1 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II zugefallen

sei; dieses Verfahren sei im Wege einer Vorlage durch das Amtsgericht Grimma gemäß §

209 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Leipzig eingegangen. Wegen Sachzusammenhangs

mit diesem Verfahren sei dann die im Turnus folgende Strafsache mit dem

Seite 10

staatsanwaltlichen Az. 166 Js 55752/19 ("S.") ebenfalls dem Beisitzer II zugefallen (Ziffer VI

Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans) und habe daher für den

Ausgleich nicht herangezogen werden können. Gleiches gelte in Bezug auf die Strafsache

mit dem staatsanwaltlichen Az. 853 Js 36264/18 ("K."), welches wiederum wegen

Sonderzuständigkeit

nach

Ziffer

V

Nr.

3

Satz

1

des

spruchkörperinternen

Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II als Berichterstatter zugefallen sei. Das nächste

Verfahren, das im Turnus auf den Beisitzer II als Berichterstatter entfallen wäre und daher

gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans als

Ausgleich für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 166 Js 33004/20 ("S.") der

Beisitzerin I zugefallen sei, sei das Verfahren gegen die Angeklagten gewesen.

Die

Darstellung

des

Vorsitzenden

zur

Anwendung

des

spruchkörperinternen

Geschäftsverteilungsplans auf das Verfahren gegen die Angeklagten korrespondiert mit dem

Inhalt der Turnushefte des Landgerichts Leipzig für die Jahre 2020 und 2021. Sie belegt,

dass die stellvertretende Vorsitzende und Beisitzerin I in Übereinstimmung mit der

kammerinternen Geschäftsverteilung als Beisitzerin in der Hauptverhandlung mitwirkt.

c)

Schließlich ist der Besetzungseinwand auch nicht insoweit begründet, als die Mitwirkung der

Hilfsschöffin - nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden

Fassung: Ersatzschöffin - E1 beanstandet wird. Die hierzu ausschließlich gerügte

Feststellung der Verhinderung und Entbindung des an früherer Stelle nachberufenen

Ersatzschöffen E2 durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer ist frei von Willkür.

aa) Gemäß § 54 Abs. 1 GVG (i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG) kann ein Schöffe auf seinen Antrag

wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen

entbunden werden; ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung

durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht

zugemutet werden kann. Wie schon bisher nach § 338 Nr. 1 StPO, so kann auch nach

§ 222b Abs. 3 StPO das Rechtsmittelgericht im Fall der Befreiung eines Schöffen von der

Dienstleistung angesichts der in § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG normierten Unanfechtbarkeit einer

solchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO nur

dann eingreifen, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung

seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 2020,

1 Ws 19/20, und 4 Ws 29/20, juris). Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst

bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall (vgl. BGHSt 31, 3, 5). Willkür in diesem

Sinne liegt freilich nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern auch dann vor,

wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters

bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art.

101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE

Seite 11

17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.

Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606).

bb) Die hier durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig in Bezug

auf die Entbindung des Ersatzschöffen E2 getroffene Entscheidungen ist weder unter dem

Gesichtspunkt einer unzureichenden Dokumentation noch in der Sache willkürlich im

vorbezeichneten Sinne.

aaa) Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG ist der

Kammervorsitzende verpflichtet, den Entbindungsantrag nach § 54 Abs. 1 GVG und seine

Entscheidung aktenkundig zu machen. Eine stichwortartige, die tragenden Gründe der

Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt den Anforderungen des § 54

Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. KG Berlin, 4 Ws 29/20, a.a.O. m.w.N.). Dem wird die schriftliche

Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29. Juli 2021, die an eine (in unschädlicher Weise

versehentlich mit einem unzutreffenden Datum versehene) Aktennotiz vom "21.07.2021" der

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über einen Telefonanruf des Ersatzschöffen E2 und die

per E-Mail am 28. Juli 2021 um 15.39 Uhr übermittelte Bestätigung der Teilnahme des

Ersatzschöffen an einer Fahrstunde mit praktischer Fahrprüfung am 9. August 2021 von 7.15

Uhr bis voraussichtlich 9.20 Uhr anknüpft, gerecht.

bbb) Die Entscheidung, den Ersatzschöffen E2 zu entbinden, ist auch der Sache nach nicht

grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG.

Der Vorsitzende hat dazu am 29. Juli 2021 verfügt, dass der in der Schöffenliste an nächster

Stelle stehende Hilfsschöffe zur Hauptverhandlung am 9. August 2021 und zu den zu diesem

Zeitpunkt bestimmten Fortsetzungsterminen zu laden sei, da das Vorbringen des

Ersatzschöffen E2 dessen Verhinderung rechtfertige. Es sei diesem nicht zuzumuten, an der

Fahrprüfung nicht teilzunehmen. Der Ersatzschöffe sei dadurch ausreichend entschuldigt,

seine Verhinderung für die Hauptverhandlung sei gegeben. Die Verfügung des Vorsitzenden

lautet wörtlich:

"Der Schöffe E2 hat am Sitzungstag 09.082021 von 07.15 Uhr bis voraussichtlich

09:20 Uhr eine praktische Fahrprüfung bei der F1 zu absolvieren und dies durch

eine Bestätigung der Fahrschule glaubhaft gemacht. Ob diese Prüfung

tatsächlich um diese Uhrzeit beendet ist, lässt sich nach aller Erfahrung nicht

exakt bestimmen. Zudem ist - insbesondere angesichts der Sperrungen auf dem

Weg von der ganz im O1 Nordosten befindlichen F1 zum Landgericht Leipzig -

von einer erheblichen Wegezeit auszugehen, zumal die Straßenbahnen die

nahegelegenen Haltestellen derzeit nicht nutzen können. Auch per PKW würde

sich, auch durch die baustellenbedingten Verzögerungen eine erhebliche

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Fahrzeit von geschätzt (inklusive Weg von einem möglichen Parkplatz zum

Gericht) etwa einer Stunde oder etwas mehr ergeben. Damit wäre von einer

deutlichen Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung auszugehen.

Hingegen ist dem Schöffen nicht zuzumuten an dieser Fahrprüfung nicht

teilzunehmen. Von einer ausreichenden Entschuldigung und einer Verhinderung

des Schöffen E2 ist damit auszugehen".

Die vom Vorsitzenden der 8. Strafkammer in der Verfügung vom 29. Juli 2021 verwendete

Formulierung "der Schöffe E2 hat am Sitzungstag (...) eine praktische Fahrprüfung bei der F1

zu

absolvieren",

legt

es

nahe,

dass

er

den

Ersatzschöffen

bei

seiner

Entbindungsentscheidung für den Kandidaten einer Führerscheinprüfung hielt. Hingegen

bestehen an der Richtigkeit einer solchen Bewertung Zweifel, weil - wie der

Besetzungseinwand aufzeigt - der Ersatzschöffe E2 bei der Glaubhaftmachung seiner

Verhinderung in seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 (Bl. 2534) in der Fußzeile als "xxx - F1"

zeichnete.

Nach der vom Senat freibeweislich eingeholten telefonischen Erklärung des Vorsitzenden der

8. Strafkammer hat dieser bei seiner Entscheidung über die Entbindung des Ersatzschöffen

E2 in der Tat angenommen, dass der Ersatzschöffe selbst eine Fahrprüfung zu absolvieren

hatte, er also nicht Prüfer sondern Kandidat war. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer hat

dazu erläutert, dass er die Fußzeile der E-Mail "xxx - F1" möglicherweise überlesen,

jedenfalls dazu keine (bewusste) Wahrnehmung gehabt habe. Ihm sei nicht erinnerlich, dass

der Ersatzschöffe bei der F1 als xxx beschäftigt war. Dagegen habe er im Zusammenhang

mit der Entbindung des Ersatzschöffen eine klare Erinnerung an das ihm vorgelegte

Schreiben der Fahrschule (Bl. 2535), in welchem nach seiner Einschätzung der Eindruck

erweckt worden sei, dass der Ersatzschöffe als Fahrschüler an der Führerscheinprüfung am

9. August 2021 teilnehme.

Auch der dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Entbindung ebenfalls vorliegende

Vermerk vom "21. Juli 2021" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 2533) über die

telefonische Mitteilung des Ersatzschöffen lässt nicht erkennen, in welcher Eigenschaft

dieser an der Prüfung teilnahm. Dieser Vermerk lautet: "D. Schöffe E2 teilte auf telefonische

Nachfrage mit, dass er bei der F1 am 09.08.2021, um einen Termin zur Führerscheinprüfung

um 8.10 Uhr wahrnehmen muss. Einen Nachweis wird über die Fahrschule zu gesandt."

Die Beschäftigung des Ersatzschöffen als xxx bei der Prüforganisation F1 und der sich

daraus ergebende Anhaltspunkt für seine Einbindung in die am 9. August 2021 stattfindende

Fahrerlaubnisprüfung als Prüfer ist allein der Fußzeile seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 zu

entnehmen. Die dortige Angabe kann zwar nicht als "versteckt" bezeichnet werden. Sie ist im

Gesamtgefüge der Erklärungen des Ersatzschöffen und der von ihm vorgelegten Unterlagen

Seite 13

indes derart unauffällig gewesen, dass sie bei einem Lesen unbemerkt bleiben konnte.

Wenngleich somit die Entscheidung des Kammervorsitzenden zur Entbindung des

Ersatzschöffen von einem Tatsachenirrtum beeinflusst war, so kann - auch bei Anwendung

des

bei

der

Willkürprüfung

anzulegenden,

auf

Verhinderung

einer

manipulative

Richterauswahl

ausgerichteten

Maßstabs

-

von

einem

klar

zutage

getretenen

Gesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts nicht die

Rede sein (vgl. BGHSt 27, 105). Das bloße Überlesen der Fußzeile einer E-Mail trägt eine

solche Beurteilung nicht.

Schließlich kann der dem Besetzungseinwand zugrunde gelegten Bewertung, dass im Falle

der Teilnahme des Ersatzschöffen an der Prüfung (bis 9.20 Uhr) dieser bis 9.35 Uhr im

Landgericht Leipzig eingetroffen wäre und es insoweit nur zu einer geringen Verzögerung

das auf 9.00 Uhr bestimmten Beginns der Hauptverhandlung gekommen wäre, nicht

beigetreten werden. Die in seiner Verfügung vom 29. Juli 2021 niedergelegte Einschätzung

des Kammervorsitzenden, dass das Prüfungsende nicht exakt zu bestimmen war und

überdies aufgrund der Verkehrssituation zwischen der F1-Niederlassung im O1 Nordosten

und dem in der O1 Innenstadt liegenden Landgericht eine Fahrtdauer von etwa einer Stunde

oder etwas mehr zu kalkulieren sei, ist zumindest vertretbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten

entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren

K.

Vorsitzender Richter am

V.

Richter am

W.

Richter am

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