Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 28.10.2021: Fahrprüfung
Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2021 - 3 Ws 95/21) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen Rechtsanwältinnen RA1, RA2 und RA3 vom 7. August
2021, bei dem Landgericht Leipzig eingegangen am 9. August 2021, beanstanden die
Angeklagten die Gerichtsbesetzung in der dort seit dem 9. August 2021 vor der 8. Großen
Strafkammer stattfindenden Hauptverhandlung. Die nun gerügte Gerichtsbesetzung mit den
Namen der Berufsrichter und Schöffen ist den Verteidigerinnen jeweils per Telefax am 2.
August 2021 mitgeteilt worden. Bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der den
Angeklagten am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli
2021 zugestellt worden ist, hat die 8. Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und ihre
Besetzung in der Hauptverhandlung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen bestimmt.
Die Angeklagten rügen, dass die 8. Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung in dem vorliegenden Strafverfahren nicht
berufen sei; die Zuordnung dieses Strafverfahrens sei willkürlich erfolgt. Tatsächlich sei die
6. Strafkammer oder die 5. Strafkammer des Landgerichts zuständig.
Im Falle einer tatsächlich gegebenen Zuständigkeit der 8. Strafkammer verhandele diese
gesetzwidrig in der Besetzung mit lediglich zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und der
berichterstattenden Beisitzerin, anstatt in der für eine Strafsache der vorliegenden Art
vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Zumindest
aber
sei
bei
einer
Besetzung
mit
zwei
Berufsrichtern
nach
dem
Geschäftsverteilungsplan der 8. Strafkammer an Stelle der nun verhandelnden Beisitzerin ein
anderes Kammermitglied zum Berichterstatter und damit zur Mitwirkung in der
Hauptverhandlung über diese Strafsache berufen.
Ferner sei die 8. Strafkammer in der Hauptverhandlung auch insoweit nicht ordnungsgemäß
besetzt, als die Ersatzschöffin E1 für den entbundenen Ersatzschöffen E2 nachgerückt ist.
Dieser sei zu Unrecht entbunden worden, eine Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz
2 GVG habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei es dem Ersatzschöffen E2 zuzumuten gewesen,
zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser sei als xxx bei der F1 in O1 beschäftigt und
habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (lediglich) am ersten Tag der Hauptverhandlung
eine Fahrprüfung abgenommen. Selbst wenn der Ersatzschöffe die Prüfung planmäßig
durchgeführt hätte, wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Verzögerung des auf 9:00 Uhr
bestimmten Sitzungsbeginns gekommen, welche eine Entbindung nicht gerechtfertigt hätte.
Ausweislich der Mitteilung der Fahrschule sei davon auszugehen gewesen, dass die Prüfung
bis 9.20 Uhr dauern werde. Somit wäre angesichts der 8,35 km betragenden Entfernung
zwischen dem Ort der Prüfung, der F1 Niederlassung in O1 auf der … Straße, und dem
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Landgericht Leipzig sowie einer hierfür anzunehmenden Fahrzeit von 13 bis maximal 18
Minuten der Beginn der Hauptverhandlung nur um 35 Minuten verzögert worden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2021 dem Besetzungseinwand nicht
abgeholfen und ihn dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt. Hierzu haben die
Verteidigerinnen (gemeinschaftlich) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 Stellung genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Verfügung vom 24. September 2021
beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der von der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig für nicht begründet erachtete
Besetzungseinwand, über den gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4
GVG unter Berücksichtigung der von den Verteidigerinnen gemeinschaftlich abgegebenen
Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 der Senat zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
1.
Soweit mit ihm nicht auch beanstandet wird, dass die Kammer in der Hauptverhandlung mit
zwei statt drei Berufsrichtern besetzt ist, ist der Besetzungsweinwand der Angeklagten form-
und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen statthaft.
a)
Der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, ist im Falle einer
Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach deren
Zustellung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, nach ihrer Bekanntmachung in der
Hauptverhandlung geltend zu machen (§ 222b Abs. 1 S. 1 StPO). Der Besetzungseinwand
muss - ebenfalls innerhalb dieser Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen die
Umstände, welche die fehlerhafte Gerichtsbesetzung begründen sollen, so konkret und
vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3
Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (OLG Celle, Beschluss vom 27.
Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris). Zu einem vollständigen Vortrag in diesem Sinne gehört
(auch) die Angabe des Inhalts sowie des Datums der Zustellung oder der anderweitigen
Bekanntmachung der Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO. Im Falle der Mitteilung von
Änderungen der Gerichtsbesetzung beginnt die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO
erneut, jedoch beschränkt auf die jeweilige Änderung (vgl. OLG München, Beschluss vom
12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20; juris). Der hiergegen gerichtete Besetzungseinwand muss
entsprechende Angaben enthalten.
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b)
Auf den Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt
oder unterbesetzt, findet § 222b StPO entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Januar 2005 - 3 StR 488/04, juris, zu § 222b StPO in der bis zum 12. Dezember 2019
geltenden Fassung). Hieran hat die Einführung der Wochenfrist in § 222b Abs. 1 StPO und
des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur
Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121, 2122) nichts
geändert (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64 Auflage, § 222b Rdnr. 3a; Karlsruher
Kommentar/Gmel, StPO, 8. Auflage, § 222b Rdnr. 1). Da die Entscheidung, ob die
Strafkammer
mit
zwei
oder
drei
Berufsrichtern
besetzt
ist,
bereits
mit
dem
Eröffnungsbeschluss - oder nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei Anberaumung
des Termins zur Hauptverhandlung - getroffen und bekannt gemacht wird, kommt es für
jenen Einwand allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt eine
Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO erfolgt ist (BGH a.a.O.). Vielmehr beginnt insoweit
die einwöchige Frist nach § 222b Abs. 1 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden
und auf das vorliegende Strafverfahren anzuwendenden Fassung mit der Bekanntmachung
des Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG. Dies folgt aus dem mit der Einführung dieser Frist
und dem Vorabentscheidungsverfahren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, so früh wie
möglich Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Gerichtsbesetzung zu schaffen.
c)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann hier dahinstehen, ob der mit dem
Schriftsatz der Verteidigerinnen vom 7. August 2021 geltend gemachte Einwand, die mit zwei
Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte 8. Strafkammer sei
unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG unterbesetzt, auch in formeller Hinsicht den an ihn
entsprechend § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht genügt, weil in
ihm der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juli 2021
(Bl. 2192/2193), in dem unter Ziffer 3 über die Besetzung der Strafkammer in der
Hauptverhandlung entschieden worden ist, nicht angegeben wird. Tatsächlich war dieser
Beschluss der Strafkammer auf Anordnung des Kammervorsitzenden vom 14. Juli 2021 (Bl.
2199 ff.) den beiden Angeklagten ausweislich der zu den Akten genommenen
Zustellungsurkunden (nach Bl. 2209) jeweils am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen
ausweislich der zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisse (ebenfalls jeweils nach Bl. 2209)
am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die einwöchige Frist zur
Anbringung des entsprechenden Besetzungseinwands hat danach für einen Angeklagten mit
Ablauf des 27. Juli 2021 und für den anderen Angeklagten mit Ablauf des 30. Juli 2021 (§ 37
Abs. 2 StPO) geendet, während der Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen vom 7. August 2021
erst am 9. August 2021 bei dem Landgericht eingegangen ist. Jener Teil des
Besetzungseinwands ist somit verfristet und daher in der Sache nicht zu prüfen.
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d)
Im Übrigen ist der am 9. August 2021 angebrachte Besetzungseinwand der Angeklagten
form- und fristgerecht, nachdem die förmliche Zustellung der Besetzungsmitteilung zwar nicht
in allen drei Fällen durch Empfangsbekenntnis der Verteidigerinnen für den 2. August 2021
nachgewiesen, aber keiner von ihnen die an diesem Tag per Telefax übermittelte
Besetzungsmitteilung bereits vorher tatsächlich zugegangen sein kann (§ 43 Abs. 1, § 37
Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 174, 189 ZPO).
2.
Soweit der Senat den Besetzungseinwand in der Sache zu prüfen hat, ist dieser
unbegründet.
a)
Zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Strafverfahren gegen die Angeklagten
ist vorschriftsmäßig die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig berufen.
aa) Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Garantie des gesetzlichen Richters
erfordert, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im
Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper
und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Regelungen eines
Geschäftsverteilungsplans müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der
Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache
"blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden
Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt
ausgeschlossen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16,
juris, m.w.N.).
Die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt im Hinblick auf dessen
Rechtsnatur Grenzen. Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium des Gerichts in
Wahrnehmung der ihm nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher
Unabhängigkeit beschlossen. Dabei ist dem Präsidium in der Verteilung der richterlichen
Aufgaben ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Dieser ist erst
überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die
Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, juris, m.w.N.).
Die einschlägigen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig in
seiner bei Eingang des vorliegenden Strafverfahrens geltenden, somit maßgeblichen
Fassung begegnen insoweit keinen Bedenken. Dieser Geschäftsverteilungsplan sieht vor,
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dass erstinstanzliche allgemeine Strafsachen, zu denen auch das vorliegende Strafverfahren
gehört, in der Reihenfolge ihres Eingangs nach einem festgelegten Schlüssel unter drei
Strafkammern, darunter auch die 8. Strafkammer, verteilt werden (sogenanntes Turnus- oder
Rotationsprinzip). Soweit an einem Tag mehr als eine solche Strafsache eingeht, bestimmt
sich die Reihenfolge nach einer alphabetischen Sortierung (Ziffer 6 "Regelungen der großen
Strafkammern"
Lit.
a,
Absatz
2).
Diese
Regelungen
sind
generell-abstrakt,
unmissverständlich und frei von Widersprüchen; sie ermöglichen es dem mit der
Registrierung des Eingangs beauftragten Bediensteten, die für eine erstinstanzliche
allgemeine Strafsache zuständige Kammer zu bestimmen.
bb) Die konkrete Anwendung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans auf ein
Strafverfahren unterliegt im Rahmen des Besetzungseinwandes einer Überprüfung nur
insoweit, als sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken
nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Eine Beanstandung ergibt
sich (nur) dann, wenn das Strafverfahren unvertretbar oder willkürlich einem bestimmten
Spruchkörper zugewiesen wurde (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3
StR 10/20, juris).
Der Besetzungseinwand greift damit nicht in jedem Fall einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung
durch. Vielmehr führt der Angriff nach der Rechtsprechung nur dann zum Erfolg, wenn die
beanstandete Besetzung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht gegeben, wenn die
Fehlbesetzung auf einer zwar irrigen, aber vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger
Regelungen beruht. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen
Richter entzogen. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung über die
Gerichtsbesetzung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts
beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu
vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verstößt
weder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung
des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
544/09, juris). Gleiches gilt nach § 222b Abs. 3 StPO, der durch das Gesetz zur
Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 angefügt und durch den der
bislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Einwand der
vorschriftswidrigen
Gerichtsbesetzung
aus
dem
Revisionsverfahren
in
ein
Vorabentscheidungsverfahren verlagert worden ist.
cc)
Vorliegend
ist
eine
willkürliche
Anwendung
der
Regelungen
des
Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig auf das Strafverfahren gegen die
Angeklagten nicht gegeben. Vielmehr wurde für dieses bei seinem Eingang am 27. Mai 2021
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in zutreffender Weise die Zuständigkeit der 8. Strafkammer ermittelt.
Ausweislich des im Besetzungseinwand in Bezug genommenen Turnushefts gingen am
27. Mai 2021 zwei neue Strafsachen aus dem Kreis der Verfahren gemäß § 74 GVG, welche
nach Ziffer 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" des Geschäftsverteilungsplans der 5., 6. und
8. Strafkammer im "Dreierturnus" zugewiesen sind, bei dem Landgericht Leipzig ein: das
Verfahren gegen die Angeklagten und das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 305
Js 61971/20 ("R."). Wie im Besetzungseinwand zutreffend ausgeführt ist, hatte dabei das
Verfahren gegen die Angeklagten als der frühere der zwei Eingänge zu gelten, da sich
gemäß Ziffer 6 ("Regelungen der großen Strafkammern") Buchstabe a Absatz 2 bei
taggleichem Eingang mehrerer Verfahren die Reihenfolge der Zählung nach dem Alphabet,
bezogen auf die Namen der Angeschuldigten, richtet und dabei im Falle von Strafverfahren
gegen mehrere Angeschuldigte auf den ersten Nachnamen des lebensjüngeren
Angeschuldigten - hier "G." - abzustellen ist (Ziffer 7.a). In dieser Weise wurden die zwei
Verfahren bei der Erfassung im Turnus auch behandelt: Die erste freie Zeile im Turnusheft
war am 27. Mai 2021 Blatt 16 Nr. 3, welche die 8. Strafkammer als zuständig auswies; die
nächste frei Zeile war Blatt 17 Nr. 2, welche die 6. Strafkammer als zuständig auswies.
Korrespondierend mit der durch das Alphabet vorgegebenen Reihenfolge wurde das
Strafverfahren gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 und dasjenige mit dem
staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 ("R.") in Blatt 17 Nr. 2 eingetragen.
Eine anderweitige Zuordnung war nicht wegen der im Besetzungseinwand in Bezug
genommenen Regelungen unter Ziffer 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Bestimmungen" des
Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig geboten. Danach wird im Falle einer
(wegen Sachzusammenhangs zulässigen) Abgabe eines Verfahrens an eine gleichrangige
Kammer das übernommene Verfahren bei der übernehmenden Kammer an der nächsten
freien Stelle im Turnus eingetragen, während die abgebende Kammer als Ersatz für das
abgegebene Verfahren das nächste Verfahren erhält, das nach Mitteilung der Übernahme
eingeht. Dieses Verfahren wird an die Stelle des abgegebenen Verfahrens eingetragen; die
Übernahme ist unverzüglich der Registratur mitzuteilen. Soweit, hierauf gestützt, mit dem
Besetzungseinwand geltend gemacht wird, dass am 27. Mai 2021 der 6. Strafkammer eine
Strafsache nach § 74 GVG als Ersatz für das von ihr an die 5. Strafkammer abgegebene
Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") an dessen Stelle in
Blatt 13 Nr. 2 des Turnushefts habe zugeschrieben werden müssen und hierfür nicht - wie
dem Turnusheft an angegebener Stelle zufolge geschehen - das Verfahren mit dem
staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 ("R.") habe herangezogen dürfen, sondern wegen
seines alphabetischen Vorrangs das Verfahren gegen die Angeklagten heranzuziehen
gewesen sei, ist nicht dargetan, dass der Registratur mitgeteilt worden sei, dass die 5.
Strafkammer das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") von
der 6. Strafkammer übernommen hatte, bevor sie die Eintragungen in Blatt 16 Nr. 3 und Blatt
Seite 8
17 Nr. 2 vornahm. Vielmehr deutet die Streichung des Verfahrens mit dem staatsanwaltlichen
Az. 305 Js 61971/20 ("R.") in Blatt 17 Nr. 2 des Turnushefts darauf hin, dass dieses
Verfahren an dortiger und dasjenige gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 bereits
eingetragen waren, als der Registratur jene Meldung zuging. Zwar hätte in diesem Falle die
Registratur die bereits vorgenommenen Eintragungen in Blatt 17 Nr. 2 nicht streichen dürfen
und den Eingang des nächsten Strafverfahrens abwarten müssen, welches dann als Ersatz
für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 ("B.") in Blatt 13 Nr. 2
des Turnushefts für die 6. Strafkammer einzutragen gewesen wäre. Gleiches hätte jedoch in
Bezug auf das in Blatt 16 Nr. 3 zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragene Verfahren gegen
die Angeklagten gegolten. Der vom Besetzungseinwand aufgezeigte mögliche Fehler bei der
Registrierung eines Strafverfahrens als Ersatz in Blatt 13 Nr. 2 für die 6. Strafkammer hat
sich somit auf das Verfahren gegen die Angeklagten nicht ausgewirkt. Vielmehr wurde dieses
Strafverfahren bei seiner erstmaligen Erfassung am 27. Mai 2021 (und auch hiernach) im
Turnusheft korrekt behandelt.
dd) Soweit sich der Besetzungseinwand zur angeblich fehlerhaften Erfassung anderer
Strafsachen vor Eingang des Strafverfahrens gegen die Angeklagten verhält, ist nicht
erkennbar, dass hierdurch eine willkürliche Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an die
8. Strafkammer bewirkt worden wäre. Willkür wäre insoweit nur anzunehmen, wenn die
behaupteten früheren Fehler planvoll im Hinblick auf eine Steuerung des vorliegenden
Strafverfahrens begangen worden wären; dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
b)
Die Auswahl der berufsrichterlichen Beisitzerin hält ebenfalls dem Besetzungseinwand stand.
Maßgeblich ist hier, wie im Besetzungseinwand angegeben, der spruchkörperinterne
Geschäftsverteilungsplan der mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden
besetzten 8. Strafkammer in der aufgrund ihres Beschlusses vom 26. März 2021 ab dem 1.
April 2021 geltenden Fassung. Gemäß Ziffer II.3.a dieses Geschäftsverteilungsplans nehmen
in Fällen der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 GVG) der Vorsitzende und der
Berichterstatter an der Hauptverhandlung teil. Die Berichterstattung übernehmen die zwei
Beisitzer im Wechsel (Turnus), wobei jedes 11. auf Beisitzer II entfallende Verfahren der
Beisitzerin I zugewiesen ist (Ziffer I.1). Abweichend davon sind unter Ziffer V
Sonderzuständigkeiten der Beisitzer geregelt, wobei die Zuweisung der dort anhand
abstrakter Merkmale bezeichneten Verfahren teilweise mit und teilweise ohne Anrechnung
auf den Turnus im Wege eines Ausgleichs bei dem nächsten turnusmäßig auf den
betroffenen Berichterstatter entfallenden Verfahren erfolgt.
Im Besetzungseinwand sind das Verfahren gegen die Angeklagten und 15 weitere, jeweils
anhand ihres Aktenzeichens und Eingangsdatums bezeichnete Strafsachen nach § 74 GVG
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aufgeführt (Bl. 2514), die ausweislich des Turnushefts des Landgerichts im Jahr 2021 vor
dem Verfahren gegen die Angeklagten eingegangen und der 8. Strafkammer zugefallen sind.
Hieraus leitet der Besetzungseinwand ab, das Verfahren gegen die Angeklagten sei als 16.
Verfahren nach dem Kammerturnus nicht auf die - nun in der Hauptverhandlung mitwirkende
- Beisitzerin I, sondern auf den Beisitzer II entfallen. Dahinstehen kann, ob diese Rüge
ordnungsgemäß erhoben ist; dies ist unter anderem deshalb zweifelhaft, weil nicht zugleich
dargetan ist, dass der 8. Strafkammer im Jahr 2021 vor dem 27. Mai 2021 nicht auch
Strafsachen nach § 74 GVG zugefallen seien, die nach Maßgabe der Regelungen unter
Ziffer 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Bestimmungen" des Geschäftsverteilungsplans des
Landgerichts Leipzig als Ersatz für ein von ihr an eine andere Strafkammer abgegebenes
Verfahren aus dem Vorjahr im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 zu erfassen
waren. So hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer auf das an ihn - zugunsten der
Angeklagten ohne Rücksicht auf eine etwaige Unzulänglichkeit ihrer Rüge - im
Freibeweisverfahren gerichtete Auskunftsersuchen des Senats fernmündlich erklärt, dass im
Jahr 2021 außer den im Besetzungseinwand aufgeführten 16 Strafverfahren eine weitere
Strafsache nach § 74 GVG dem Senat vor dem 27. Mai zugefallen sei. Hierbei handele es
sich um das Strafverfahren mit dem Az. 8 Kls 751 Js 25886/19 ("T."), in welchem die Anklage
der Staatsanwaltschaft Leipzig am 22. Januar 2021 bei dem Landgericht Leipzig
eingegangen sei. Dieses Verfahren sei im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 in
Blatt 42 Nr. 3 als Ersatz für das zunächst dort erfasste und hiernach von der 8. an die 6.
Strafkammer abgegebene Strafsache mit dem staatsanwaltlichen Az. 804 Js 41684/20 ("M.")
eingetragen worden.
Ebenso hat der an die kammerinterne Turnusregelung anknüpfende Besetzungseinwand
nicht dargelegt, dass der Zuweisung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten an die
Beisitzerin I nicht eine Turnusabweichung nach Maßgabe der in Ziffer V des
spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans bestimmten Regelungen zugrunde liege.
Auch insoweit hat der Senat zugunsten der Angeklagten eine ordnungsgemäße Erhebung
der Rüge unterstellt und den Vorsitzenden der 8. Strafkammer im Wege des Freibeweises
fernmündlich um Auskunft ersucht. Dieser hat erklärt, bei Eingang des Verfahrens gegen die
Angeklagten am 27. Mai 2021 sei gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen
Geschäftsverteilungsplans ein Ausgleich zugunsten des Beisitzers II vorzunehmen gewesen,
weshalb dieses Verfahren auf die Beisitzerin I als Berichterstatterin entfallen sei. Der
Ausgleich sei dadurch veranlasst gewesen, dass zuvor das auf Blatt 11 Nr. 3 des
Turnushefts für das Jahr 2021 eingetragene Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az.
166 Js 33004/20 ("S.") aufgrund der Regelungen über die Sonderzuständigkeit nach Ziffer V
Nr. 3 Satz 1 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II zugefallen
sei; dieses Verfahren sei im Wege einer Vorlage durch das Amtsgericht Grimma gemäß §
209 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Leipzig eingegangen. Wegen Sachzusammenhangs
mit diesem Verfahren sei dann die im Turnus folgende Strafsache mit dem
Seite 10
staatsanwaltlichen Az. 166 Js 55752/19 ("S.") ebenfalls dem Beisitzer II zugefallen (Ziffer VI
Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans) und habe daher für den
Ausgleich nicht herangezogen werden können. Gleiches gelte in Bezug auf die Strafsache
mit dem staatsanwaltlichen Az. 853 Js 36264/18 ("K."), welches wiederum wegen
Sonderzuständigkeit
nach
Ziffer
V
Nr.
3
Satz
1
des
spruchkörperinternen
Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II als Berichterstatter zugefallen sei. Das nächste
Verfahren, das im Turnus auf den Beisitzer II als Berichterstatter entfallen wäre und daher
gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans als
Ausgleich für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 166 Js 33004/20 ("S.") der
Beisitzerin I zugefallen sei, sei das Verfahren gegen die Angeklagten gewesen.
Die
Darstellung
des
Vorsitzenden
zur
Anwendung
des
spruchkörperinternen
Geschäftsverteilungsplans auf das Verfahren gegen die Angeklagten korrespondiert mit dem
Inhalt der Turnushefte des Landgerichts Leipzig für die Jahre 2020 und 2021. Sie belegt,
dass die stellvertretende Vorsitzende und Beisitzerin I in Übereinstimmung mit der
kammerinternen Geschäftsverteilung als Beisitzerin in der Hauptverhandlung mitwirkt.
c)
Schließlich ist der Besetzungseinwand auch nicht insoweit begründet, als die Mitwirkung der
Hilfsschöffin - nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung: Ersatzschöffin - E1 beanstandet wird. Die hierzu ausschließlich gerügte
Feststellung der Verhinderung und Entbindung des an früherer Stelle nachberufenen
Ersatzschöffen E2 durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer ist frei von Willkür.
aa) Gemäß § 54 Abs. 1 GVG (i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG) kann ein Schöffe auf seinen Antrag
wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen
entbunden werden; ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung
durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht
zugemutet werden kann. Wie schon bisher nach § 338 Nr. 1 StPO, so kann auch nach
§ 222b Abs. 3 StPO das Rechtsmittelgericht im Fall der Befreiung eines Schöffen von der
Dienstleistung angesichts der in § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG normierten Unanfechtbarkeit einer
solchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO nur
dann eingreifen, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung
seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 2020,
1 Ws 19/20, und 4 Ws 29/20, juris). Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst
bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall (vgl. BGHSt 31, 3, 5). Willkür in diesem
Sinne liegt freilich nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern auch dann vor,
wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE
Seite 11
17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606).
bb) Die hier durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig in Bezug
auf die Entbindung des Ersatzschöffen E2 getroffene Entscheidungen ist weder unter dem
Gesichtspunkt einer unzureichenden Dokumentation noch in der Sache willkürlich im
vorbezeichneten Sinne.
aaa) Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG ist der
Kammervorsitzende verpflichtet, den Entbindungsantrag nach § 54 Abs. 1 GVG und seine
Entscheidung aktenkundig zu machen. Eine stichwortartige, die tragenden Gründe der
Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt den Anforderungen des § 54
Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. KG Berlin, 4 Ws 29/20, a.a.O. m.w.N.). Dem wird die schriftliche
Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29. Juli 2021, die an eine (in unschädlicher Weise
versehentlich mit einem unzutreffenden Datum versehene) Aktennotiz vom "21.07.2021" der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über einen Telefonanruf des Ersatzschöffen E2 und die
per E-Mail am 28. Juli 2021 um 15.39 Uhr übermittelte Bestätigung der Teilnahme des
Ersatzschöffen an einer Fahrstunde mit praktischer Fahrprüfung am 9. August 2021 von 7.15
Uhr bis voraussichtlich 9.20 Uhr anknüpft, gerecht.
bbb) Die Entscheidung, den Ersatzschöffen E2 zu entbinden, ist auch der Sache nach nicht
grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Der Vorsitzende hat dazu am 29. Juli 2021 verfügt, dass der in der Schöffenliste an nächster
Stelle stehende Hilfsschöffe zur Hauptverhandlung am 9. August 2021 und zu den zu diesem
Zeitpunkt bestimmten Fortsetzungsterminen zu laden sei, da das Vorbringen des
Ersatzschöffen E2 dessen Verhinderung rechtfertige. Es sei diesem nicht zuzumuten, an der
Fahrprüfung nicht teilzunehmen. Der Ersatzschöffe sei dadurch ausreichend entschuldigt,
seine Verhinderung für die Hauptverhandlung sei gegeben. Die Verfügung des Vorsitzenden
lautet wörtlich:
"Der Schöffe E2 hat am Sitzungstag 09.082021 von 07.15 Uhr bis voraussichtlich
09:20 Uhr eine praktische Fahrprüfung bei der F1 zu absolvieren und dies durch
eine Bestätigung der Fahrschule glaubhaft gemacht. Ob diese Prüfung
tatsächlich um diese Uhrzeit beendet ist, lässt sich nach aller Erfahrung nicht
exakt bestimmen. Zudem ist - insbesondere angesichts der Sperrungen auf dem
Weg von der ganz im O1 Nordosten befindlichen F1 zum Landgericht Leipzig -
von einer erheblichen Wegezeit auszugehen, zumal die Straßenbahnen die
nahegelegenen Haltestellen derzeit nicht nutzen können. Auch per PKW würde
sich, auch durch die baustellenbedingten Verzögerungen eine erhebliche
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Fahrzeit von geschätzt (inklusive Weg von einem möglichen Parkplatz zum
Gericht) etwa einer Stunde oder etwas mehr ergeben. Damit wäre von einer
deutlichen Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung auszugehen.
Hingegen ist dem Schöffen nicht zuzumuten an dieser Fahrprüfung nicht
teilzunehmen. Von einer ausreichenden Entschuldigung und einer Verhinderung
des Schöffen E2 ist damit auszugehen".
Die vom Vorsitzenden der 8. Strafkammer in der Verfügung vom 29. Juli 2021 verwendete
Formulierung "der Schöffe E2 hat am Sitzungstag (...) eine praktische Fahrprüfung bei der F1
zu
absolvieren",
legt
es
nahe,
dass
er
den
Ersatzschöffen
bei
seiner
Entbindungsentscheidung für den Kandidaten einer Führerscheinprüfung hielt. Hingegen
bestehen an der Richtigkeit einer solchen Bewertung Zweifel, weil - wie der
Besetzungseinwand aufzeigt - der Ersatzschöffe E2 bei der Glaubhaftmachung seiner
Verhinderung in seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 (Bl. 2534) in der Fußzeile als "xxx - F1"
zeichnete.
Nach der vom Senat freibeweislich eingeholten telefonischen Erklärung des Vorsitzenden der
8. Strafkammer hat dieser bei seiner Entscheidung über die Entbindung des Ersatzschöffen
E2 in der Tat angenommen, dass der Ersatzschöffe selbst eine Fahrprüfung zu absolvieren
hatte, er also nicht Prüfer sondern Kandidat war. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer hat
dazu erläutert, dass er die Fußzeile der E-Mail "xxx - F1" möglicherweise überlesen,
jedenfalls dazu keine (bewusste) Wahrnehmung gehabt habe. Ihm sei nicht erinnerlich, dass
der Ersatzschöffe bei der F1 als xxx beschäftigt war. Dagegen habe er im Zusammenhang
mit der Entbindung des Ersatzschöffen eine klare Erinnerung an das ihm vorgelegte
Schreiben der Fahrschule (Bl. 2535), in welchem nach seiner Einschätzung der Eindruck
erweckt worden sei, dass der Ersatzschöffe als Fahrschüler an der Führerscheinprüfung am
9. August 2021 teilnehme.
Auch der dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Entbindung ebenfalls vorliegende
Vermerk vom "21. Juli 2021" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 2533) über die
telefonische Mitteilung des Ersatzschöffen lässt nicht erkennen, in welcher Eigenschaft
dieser an der Prüfung teilnahm. Dieser Vermerk lautet: "D. Schöffe E2 teilte auf telefonische
Nachfrage mit, dass er bei der F1 am 09.08.2021, um einen Termin zur Führerscheinprüfung
um 8.10 Uhr wahrnehmen muss. Einen Nachweis wird über die Fahrschule zu gesandt."
Die Beschäftigung des Ersatzschöffen als xxx bei der Prüforganisation F1 und der sich
daraus ergebende Anhaltspunkt für seine Einbindung in die am 9. August 2021 stattfindende
Fahrerlaubnisprüfung als Prüfer ist allein der Fußzeile seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 zu
entnehmen. Die dortige Angabe kann zwar nicht als "versteckt" bezeichnet werden. Sie ist im
Gesamtgefüge der Erklärungen des Ersatzschöffen und der von ihm vorgelegten Unterlagen
Seite 13
indes derart unauffällig gewesen, dass sie bei einem Lesen unbemerkt bleiben konnte.
Wenngleich somit die Entscheidung des Kammervorsitzenden zur Entbindung des
Ersatzschöffen von einem Tatsachenirrtum beeinflusst war, so kann - auch bei Anwendung
des
bei
der
Willkürprüfung
anzulegenden,
auf
Verhinderung
einer
manipulative
Richterauswahl
ausgerichteten
Maßstabs
-
von
einem
klar
zutage
getretenen
Gesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts nicht die
Rede sein (vgl. BGHSt 27, 105). Das bloße Überlesen der Fußzeile einer E-Mail trägt eine
solche Beurteilung nicht.
Schließlich kann der dem Besetzungseinwand zugrunde gelegten Bewertung, dass im Falle
der Teilnahme des Ersatzschöffen an der Prüfung (bis 9.20 Uhr) dieser bis 9.35 Uhr im
Landgericht Leipzig eingetroffen wäre und es insoweit nur zu einer geringen Verzögerung
das auf 9.00 Uhr bestimmten Beginns der Hauptverhandlung gekommen wäre, nicht
beigetreten werden. Die in seiner Verfügung vom 29. Juli 2021 niedergelegte Einschätzung
des Kammervorsitzenden, dass das Prüfungsende nicht exakt zu bestimmen war und
überdies aufgrund der Verkehrssituation zwischen der F1-Niederlassung im O1 Nordosten
und dem in der O1 Innenstadt liegenden Landgericht eine Fahrtdauer von etwa einer Stunde
oder etwas mehr zu kalkulieren sei, ist zumindest vertretbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten
entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren
K.
Vorsitzender Richter am
V.
Richter am
W.
Richter am
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