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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 17.02.2021: Klageänderung




Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 K 51/19) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Gründe:


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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

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I. Die von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. April 2020 vorgenommene Antragsänderung ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.

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1. Die Änderung des Normenkontrollantrags in einen Antrag auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 178.988 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Antragstellerin ist unzulässig. Es handelt sich um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung. Die Privilegierung des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig.

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a) Die Regelung des § 91 VwGO ist auch im Normenkontrollverfahren anwendbar. Die Vorschrift des § 47 VwGO enthält einige Verfahrensvorschriften, die jedoch offensichtlich keine abschließende Regelung für das Normenkontrollverfahren darstellen, sondern für die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften Raum lassen. Soweit - wie hier - § 47 VwGO keine eigenständige Regelung enthält, kann ergänzend auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften der VwGO zurückgegriffen werden, wenn nicht wesentliche Unterschiede der Verfahrensarten dem entgegenstehen oder die Verfahrensvorschriften für das Normenkontrollverfahren nicht passen. Derartige Bedenken bestehen im Hinblick auf die Klageänderung (Antragsänderung) nicht. Die Vorschrift des § 91 VwGO lässt aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung weiterer Prozesse gewisse Umstellungen der Anträge zu, will aber ansonsten die übrigen Prozessbeteiligten vor einer willkürlichen Veränderung des Streitgegenstandes schützen. Diese Regelung und der mit ihr verfolgte Zweck passen auch zum Normenkontrollverfahren. Auch der Prozessgegner eines Normenkontrollverfahrens bedarf des Schutzes davor, durch Auswechslung oder Veränderung des Streitgegenstandes in seiner Verteidigungsposition unzumutbar beeinträchtigt zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

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Können hiernach die Regeln des § 91 VwGO grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren herangezogen werden, so ergibt die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall, dass die Stellung des Hauptantrages als unzulässige Klageänderung anzusehen ist.

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b) Eine Klageänderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nach der Erhebung der Klage durch Disposition des Klägers geändert wird. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird. Eine Klageänderung kann dann vorliegen, wenn der Kläger den Klageantrag umformuliert und dadurch den des Begehren stützenden Sachverhalt ausweitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 A 1446/17 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.).

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Gemessen daran handelt es sich bei einer Umstellung des Antrags von einer Normenkontrolle auf eine auf Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtete Klage um eine Klageänderung, da hiermit sowohl der Klageanspruch ausgetauscht als auch der Klagegrund zumindest erweitert wird.

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c) Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil durch den Übergang von einem Normenkontrollantrag - wegen nachträglicher Rechtswidrigkeit bzw. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans - auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - wegen des Festhaltens an den Freihalteflächen im Zuge der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2014 bzw. des Unterlassens der Feststellung der Funktionslosigkeit in den Jahre 2017 und 2019 - der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausgetauscht, zumindest aber ausgeweitet worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Fällen des § 264 Nr. 3 ZPO um Änderungen des Streitgegenstandes handelt (vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2020, § 91 VwGO Rn. 9), so setzt die Vorschrift voraus, dass das Klageziel infolge einer außerprozessualen Veränderung nicht mehr mit dem bisherigen Klagebegehren erreichbar ist, wohl aber auf einem anderen Wege. § 264 Nr. 3 ZPO greift nur ein, wenn das (primäre) Klagebegehren aufgrund der Veränderung nicht mehr erreichbar ist, nunmehr aber ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch (das "Interesse") in Betracht kommt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 VwGO Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ziel der Normenkontrolle - die Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Festsetzung - ist nach wie vor erreichbar. Dass die Antragstellerin hieran inzwischen wegen der Veräußerung ihrer Grundstücke kein Interesse mehr hat, reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 264 Nr. 3 ZPO zu eröffnen.

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d) Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 - juris Rn. 23; Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 22; ebenso: Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - 2 O 22/09 - juris Rn. 8). Danach fehlt es an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung insbesondere dann, wenn für den neuen Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre oder wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit i.S.d. § 83 VwGO, an ein anderes Gericht zu verweisen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 - juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 1992 - 23 A 949/89 - juris Rn. 120; VG B-Stadt, Urteil vom 26. Februar 2003 - 6 K 1201/00 - juris Rn. 32; OVG BBg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - OVG 1 B 13.08 - juris Rn. 38; VGH BW, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 S 1463/19 - juris Rn. 22; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 91 VwGO Rn. 63a; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2008, § 91 VwGO Rn. 11; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 91 VwGO Rn. 19).

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Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Änderung des Antrags nicht sachdienlich. Für den geltend gemachten Anspruch auf zur Zahlung von 178.988 € ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, der gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. In Erkenntnis dieser Rechtslage hat die Antragstellerin beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Halle zu verweisen. Die Klageänderung hat damit - im Widerspruch zu den Erwägungen der Prozessökonomie - lediglich den Zweck, den Rechtsstreit auf einer neuen Grundlage in einem anderen Rechtsweg weiter zu verfolgen, und ist damit unzulässig.

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2. Auch die hilfsweise Änderung des Normenkontrollantrags in einen Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die angefochtene Festsetzung aufzuheben, ist unzulässig. Auch insoweit handelt es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Ändert ein Kläger den Klageantrag, indem er seinen bisherigen Antrag umformuliert, und weitet er dadurch den das Begehren stützenden Lebenssachverhalt aus, liegt darin eine Klageänderung. Der Kläger ändert dadurch den Klagegrund und erweitert den Klageantrag nicht lediglich i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO durch quantitative oder qualitative Erhöhung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 A 1446/17 - a.a.O. Rn. 16 ff. m.w.N.). So liegt es auch hier. Der Übergang zu dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag führt zu einer Ausweitung des Klagegrundes. Dieser bestand bislang in der geltend gemachten Rechtswidrigkeit oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Für den Feststellungantrag wird darüber hinaus das Verhalten der Antragsgegnerin relevant, nämlich das von der Antragstellerin als pflichtwidrig angesehene Unterlassen der Aufhebung der beanstandeten Festsetzung.

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Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag handele es sich gegenüber dem Normenkontrollantrag um ein qualitatives Minus, weil es sich beim Normenkontrollantrag um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handele, in dem die beanstandete untergesetzliche Norm umfänglich auf deren materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit zu prüfen sei und der Entscheidung inter omnes Wirkung zukomme, während im Rahmen einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu prüfen sei und die Entscheidung nur inter partes wirke. Hiermit verkennt sie, dass die begehrte Feststellung nicht nur die Rechtswidrigkeit oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans voraussetzt, sondern auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer diesbezüglichen Aufhebung des Bebauungsplans sowie einen entsprechenden Anspruch der Antragstellerin. Dies führt zu einer deutlichen Erweiterung des Prüfungsrahmens gegenüber einem Normenkontrollantrag. Ob die Entscheidung inter omnes oder inter partes wirkt, ist für § 264 Nr. 2 ZPO nicht relevant.

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Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegen auch im Hinblick auf den Hilfsantrag nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung auch insoweit ausdrücklich widersprochen. Diese ist auch nicht sachdienlich, denn sie hätte die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle zur Folge und führt damit nicht zu einer Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren.

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II. Der äußerst hilfsweise gestellte Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

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1. Zwar fehlt der Antragstellerin insoweit nicht die Prozessführungsbefugnis. Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - juris Rn. 5). Die nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens erfolgte Veräußerung von Teilen der Freihalteflächen A und B lassen damit die Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihre Antragsbefugnis auch weiterhin daraus, dass sie - nach eigenen Angaben - immer noch Eigentümerin von Flächen im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Freihaltefläche B im Umfang von ca. 1.540 m² ist.

61

2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat.

62

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erhoben worden. Diese Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier maßgeblich, weil der angegriffene Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung musste der Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist hat die Antragstellerin verstreichen lassen. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist erst am 20. Mai 2019 und damit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes anhängig gemacht worden. Dessen Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Östlicher Saalkreis" am 14. Juli 2006. Selbst wenn auf die am 15. Oktober 2014 im Amtsblatt der Stadt Landsberg bekanntgemachte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans abzustellen sein sollte - was nicht naheliegt, da die angegriffene Festsetzung hiervon unberührt geblieben ist - wäre die (einjährige) Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) nicht gewahrt.

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Der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit ihren Normenkontrollantrag geltend macht, der Bebauungsplan Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" sei erst nach Ablauf der Antragsfrist rechtswidrig bzw. funktionslos geworden.

65

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 7; ebenso: NdsOVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 - juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 3 C 1990/13.N - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 1 C 30/14 - juris Rn. 21; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - juris Rn. 22; Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 79; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 10 BauGB Rn. 231; a.A. VGH BW, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 - juris Rn. 23; Giesberts, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 47 Rn. 55; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85; Panzer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 38; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 VwGO Rn. 290). Darüber hinaus gilt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. August 2014 - 15 N 13.1875 - juris Rn. 13).

66

Dass das Fristerfordernis auch anzuwenden ist, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung rechtswidrig oder funktionslos geworden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche Gründe der Antragsteller für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift geltend macht. Auch den Gesetzgebungsmaterialien können keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses entnommen werden. Ursprünglich waren Normenkontrollanträge unbefristet zulässig. Durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wurde zunächst eine Frist von zwei Jahren ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift eingeführt. Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigen, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Im Übrigen soll es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - juris Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - a.a.O. Rn. 7).

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Aus dem Argument der Antragstellerin, bei den von ihr gerügten Mängeln des Bebauungsplans handele es sich um materieller Fehler, die unabhängig von einer Antragsfrist jederzeit geltend gemacht werden könnten, lässt sich nicht herleiten, dass die von ihr erhobene Normenkontrolle ohne Bindung an eine Antragsfrist zulässig ist. Dieser Umstand führt allein dazu, dass die von ihr geltend gemachten Fehler bei einer inzidenten Überprüfung des Bebauungsplans in einem Verfahren außerhalb von § 47 VwGO auch nach Ablauf der Antragsfrist von Bedeutung sind. Auch der Zweck des Normenkontrollverfahrens, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplans umfassend und bei Begründetheit des Antrags in allgemeinverbindlicher Weise zu klären, gebietet es nicht, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anzuwenden. Angesichts der Einführung einer Antragsfrist und ihrer nachfolgenden Verkürzung geht es dem Gesetzgeber nicht mehr allein darum, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern, sondern auch darum, das Instrument der Normenkontrolle generell zeitlich zu beschränken. Die Geltung der Antragsfrist auch dann, wenn eine Rechtsvorschrift erst nach ihrer Bekanntmachung rechtswidrig oder funktionslos geworden ist, führt auch nicht zu nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken und einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar führt das Fristerfordernis dazu, dass das nachträgliche Rechtswidrigwerden oder der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden kann. Eine Notwendigkeit, die Normenkontrolle in diesen Fällen unbefristet oder innerhalb einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung festzulegenden Frist zuzulassen, ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - a.a.O. Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - a.a.O. Rn. 8). Verfassungsrecht gebietet es nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen. Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt. Dass eine Rechtsvorschrift von Anfang an unwirksam war oder infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich rechtswidrig geworden ist, kann auch im Rahmen dieser Verfahren geltend gemacht werden; die Gerichte müssen die Wirksamkeit der Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO inzident prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - a.a.O. Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 6; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - a.a.O. Rn. 24).

68

Aus der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, das Fristerfordernis führe dazu, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO "in aller Regel" nicht geltend gemacht könne (vgl. Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN.15 - a.a.O. Rn. 8), kann die Antragstellerin keine Einschränkung der Antragsfrist herleiten. Soweit sie meint, aus dem Zusammenspiel der beiden Präklusionsvorschriften aus § 47 Abs. 2 VwGO einerseits und § 215 Abs. 1 BauGB andererseits ergebe sich, dass Form- oder Verfahrensfehler nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr gerügt werden können, während materiell-rechtliche Fehler auf unbestimmte Zeit rügefähig bleiben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass materielle Mängel weder von § 214 BauGB noch von § 215 BauGB erfasst werden. Sie sind grundsätzlich zeitlich unbefristet, also jederzeit, rügefähig. Hieraus ergibt sich jedoch kein Wertungswiderspruch zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehören beide Vorschriften unterschiedlichen Regelungsbereichen an. Während es sich bei §§ 214, 215 BauGB um Vorschriften der Planerhaltung handelt, die die Gültigkeit von Flächennutzungsplänen und städtebaulichen Satzungen betreffen, ist § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine prozessrechtliche Regelung. Die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele, so dass ein Wertungswiderspruch aus ihnen nicht hergeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es für die Antragsfrist auch ohne Bedeutung, ob bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans ein Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Ebenso unerheblich ist die von der Antragstellerin angesprochene Frage, ob der gerügte Fehler im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

71

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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