Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 23.06.2020: Einsatzfahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Gründe:
A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Die Antragstellerin wendet ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich jedenfalls bei der näheren Umgebung nicht um ein reines Wohngebiet handeln könne, überzeuge nicht. Bei der vorhandenen Feuerwache könne es sich um einen "Fremdkörper" in der näheren Umgebung handeln, die im Wesentlichen von Dauerwohnnutzung und vereinzelt vorzufindenden, nicht störenden Läden bzw. Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienten, geprägt sei mit der Folge, dass die Feuerwache bei der Bewertung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben habe. Dieser Einwand greift nicht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.) richtet sich gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet allerdings, dass - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs "nicht einfach ... von vornherein vernachlässigt werden". Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Gewerbebetrieb seine Umgebung stört, folgt noch nicht, dass er den Gebietscharakter mitprägt. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen - wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung - trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.
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Die Antragstellerin legt nicht dar, weshalb nach diesem Maßstab das bereits vorhandene Feuerwehrhaus bei der Bestimmung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben hat. Sie zeigt schon nicht auf, was hier als "nähere Umgebung" zu betrachten ist, innerhalb der das Feuerwehrhaus nach ihrer Ansicht einen Fremdkörper darstellen "könnte". Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Aussonderung des Feuerwehrhauses als "Fremdkörper" vorliegen, es insbesondere nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt. Es mag zwar, unabhängig davon, wie die nähere Umgebung im Übrigen konkret baulich genutzt wird, nach seiner - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sein. Gleichwohl dürfte nicht davon auszugehen sein, dass es wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Qualitätsunterschiede zwischen dem Feuerwehrhaus und seiner Umgebung so groß sind, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten wäre. So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 20) angenommen, eine von der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle sei zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliege - im betreffenden Gebiet (allgemeines Wohngebiet) singulär; sie stehe jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.
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2. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte sich - auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - vor Ort einen Eindruck über die städtebaulichen Verhältnisse verschaffen müssen, da keinesfalls offensichtlich sei, dass sie sich nur auf Schutzstandards für ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO berufen könne. Sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die tatsächlich vorhandenen Nutzungen in der Umgebung dargestellt, dass es an für ein allgemeines Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungsarten fehle. Dies betreffe insbesondere die Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Auch seien der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO so gut wie nicht vorhanden. Einige der vom Verwaltungsgericht aufgezählten Nutzungen, namentlich eine Drogerie, ein Reisebüro, ein Bestattungsunternehmen, eine Werkstatt, eine Fahrschule, ein (dem Kurbereich zuzuordnendes) Hotel sowie mehr als eine Gaststätte, seien so gar nicht vorhanden. Ihrem diesbezüglichen Vortrag hätte das Verwaltungsgericht im Wege einer Ortsbesichtigung mit dem Ziel der Bestimmung des Gebietstyps bzw. einer spezifischen Bestimmung der Gemengelage nachgehen müssen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass "das Gebiet" jedenfalls nicht als faktisches reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, sondern als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, faktisches urbanes Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6a BauNVO oder als Gemengelage einzustufen sei, allein darauf gestützt, dass eine Feuerwache als Anlage der Verwaltung in einem reinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig wäre. Diese Auffassung hat die Antragstellerin nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Insbesondere hat sie - wie oben bereits dargelegt - nicht aufgezeigt, dass es sich bei dem bereits vorhandenen Feuerwehrhaus um einen bei der Bestimmung des Gebietscharakters außer Betracht zu lassenden Fremdkörper handelt. § 34 Abs. 2 BauGB ist anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht, wobei der zu bestimmende Gebietscharakter nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt wird, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 78b; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - juris Rn. 34). Daraus folgt, dass die Einstufung eines Gebiets als faktisches reines Wohngebiet ausscheidet, wenn sich dort eine das Baugebiet mitprägende und nicht als "Fremdkörper" auszusondernde Anlage befindet, die in einem reinen Wohngebiet nach den Regelungen des § 3 BauNVO nicht zugelassen werden könnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks bzw. des Grundstücks der Antragstellerin bauliche Nutzungen befinden, die die Einstufung als faktisches reines Wohngebiet (ebenfalls) ausschließen. Auf die im Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen aufgezählten Nutzungen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei Vorliegen einer Gemengelage ein höherer Schutzanspruch als für allgemeine Wohngebiete ergeben würde. Lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen, sondern handelt es sich um eine sog. Gemengelage oder "diffuse Bebauung", kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 161 , m.w.N.). Hier dürfte die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks, soweit sie keinem der Baugebiete der BauNVO zuzuordnen sein sollte, voraussichtlich eher einem allgemeinen als einem reinen Wohngebiet entsprechen. Dafür spricht bereits, dass das voraussichtlich nicht außer Acht zu lassende Feuerwehrhaus als Anlage für Verwaltungen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG NW, Urteil vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 - juris Rn. 39) in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Aber auch dann, wenn man neben der Wohnnutzung nur die von der Antragstellerin als (noch) vorhanden wiedergegebenen Nutzungen (Bäckerei, An- und Verkauf, Büro eines Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetriebs, Fahrradgeschäft, Frisör, Buchhaltungsservice, Pension sowie eine einzelne Gaststätte) zugrunde legt, entspräche der Gebietscharakter eher einem allgemeinen Wohngebiet. Zwar mögen in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die Bäckerei und der Frisör als nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, und die Pension als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig sein. Auch mag der Buchhaltungsservice gemäß § 13 BauNVO (Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben) ebenso wie in allgemeinen auch in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sein. Ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb und ein Fahrradgeschäft (vgl. zu Letzterem: OVG SH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 1 MB 1/19 - juris Rn. 11) dienen hingegen nicht der täglichen Deckung des Bedarfs der Bewohner eines Gebiets und könnten somit nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem (faktischen) reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden; bei einem "An- und Verkauf" ist dies zweifelhaft. Ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb kann auch nicht als Gewerbetreibender angesehen werden, der der seinen Beruf in ähnlicher Weise ausübt wie ein freiberuflich Tätiger, sodass ein dem Betrieb dienendes Büro in einem reinen Wohngebiet auch nicht nach § 13 BauNVO zulässig ist. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen; Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56.80 - juris Rn 10 f.). Eine Gaststätte ist in einem reinen Wohngebiet generell unzulässig. Dagegen dürften in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet die Bäckerei und der Frisör, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als der Versorgung des Gebiets dienende nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig sein. Der An- und Verkauf und das Fahrradgeschäft könnten (noch) als der Versorgung des Gebiets dienende Läden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein oder als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein. Die Gaststätte könnte als der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft allgemein zulässig sein. Die Pension ist dort gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Betrieb des Beherbergungsgewerbes und das Feuerwehrhaus gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als Anlage für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Das Büro des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetriebes könnte nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sein (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 6. März 2007 - 7 K 510/06.KO - juris). Der Umstand, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - in der näheren Umgebung keine in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen vorhanden sind, ist für die Frage, ob in der Gemengelage die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks eher einem allgemeinen als einem reinen Wohngebiet entspricht, unerheblich. Selbst für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn 79).
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Eine Einstufung als faktisches urbanes Gebiet im Sinne von § 6a BauNVO kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des § 34 Abs. 2 BauGB über faktische Baugebiete auf urbane Baugebiete nach § 6a BauNVO gemäß § 245c Abs. 3 BauGB keine Anwendung findet. Der Schutzanspruch für solche Gebiete wäre im Übrigen geringer als für allgemeine Wohngebiete (vgl. Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm).
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3. Die Antragstellerin macht geltend, mit ihrem Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass durch den Neubau und die Veränderungen an der Bausubstanz der Bestandsschutz erloschen sei, habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass der Antragsgegner die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB - auch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot - hätte prüfen müssen. Eine solche Prüfung habe jedoch nie stattgefunden. Der Antragsgegner habe vielmehr die Auffassung vertreten, die Feuerwache würde innerhalb der bisherigen Variationsbreite fortgeführt. Als Nachbarin müsse sie zumindest Anspruch darauf haben, dass ihre nachbarlichen Belange überhaupt einmal im Baugenehmigungsverfahren zur Kenntnis genommen und geprüft werden. Dies hätte hier zumindest auf der Tatbestandsebene des § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bei den "nachbarlichen Belangen" geschehen müssen, wenn es sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln sollte, zumindest aber im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Merkmal des Einfügens. Auch diese Einwände verfangen nicht.
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Da die Baugenehmigungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben das drittschützende, sich aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besitzt, diese Beurteilung vielmehr der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt, kommt es für den Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme bereits (umfassend) geprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben in einem faktischen Baugebiet nach
§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist mit der Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Ausnahme zu treffen hat. Gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 1 BauGB ist auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Da Zweck des § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 1 BauGB die Gleichstellung des nicht beplanten Innenbereichs mit den beplanten Gebieten auch insoweit ist, als dort Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden können, gelten hier die allgemeinen Grund-
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sätze über die Erteilung von Ausnahmen (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 81). Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB darf indes nicht zugelassen werden, wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist; diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit von Vorhaben, die mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans übereinstimmen oder jedenfalls im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - juris Rn. 10). Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, welche die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzt; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 - juris Rn. 4, m.w.N.). Erst wenn auch insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gegeben sind, kann sich daran die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme als Ermessensentscheidung anschließen. Soweit sich aus der Wahrung des Gebietscharakters und aus § 15 BauNVO keine Beschränkungen ergeben, können die davon nicht erfassten Gesichtspunkte ggf. im Rahmen der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde von Bedeutung sein (Söfker, a.a.O., Rn. 25). Bei der Ausübung des Ermessens sind grundsätzlich nur städtebauliche Gründe zu berücksichtigen; die Versagung einer Ausnahme darf nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 26. m.w.N.). Die Prüfung, ob das Vorhaben gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist daher nicht Gegenstand der Ermessensausübung.
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4. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass die Feuerwache gebietsverträglich sei, nicht hinreichend begründet. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft dürfte es nicht in erster Linie auf die personelle Besetzung und Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr ankommen, sondern auf die mit dem Betrieb typischerweise einhergehenden Auswirkungen für die Nachbarschaft, wozu insbesondere auch der Zu- und Abgangsverkehr gehöre, mit der sie durch das Bauvorhaben erstmals konfrontiert werde. Auch in diesem Zusammenhang sei die Prämisse des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet handele. Die Erwägung, eine Feuerwache sei nach ihrer Funktion nicht grundsätzlich unverträglich mit Wohnbebauung, sei zu undifferenziert, weil eine Anlage der Verwaltung in einem reinen Wohngebiet unzulässig sei. Auch diese Erwägungen überzeugen nicht.
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Die Antragstellerin beruft sich auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass die nähere Umgebung des Feuerwehrhauses einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche. Insoweit kann auf die oben dargelegten Gründe verwiesen werden.
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Soweit sich der Standort des Feuerwehrhauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden sollte, wo Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sind, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - juris Rn. 11, 13, 15 f.) Folgendes: Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Die Vorschrift besitzt eine andere Aufgabe. Sie ermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dabei ist nicht entscheidend, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. So bringen etwa die von einem Zustellstützpunkt der Post nach Umfang, Einzugsbereich sowie Zu- und Abgangsverkehr ausgelösten Störungen Unruhe in das betreffende Gebiet und stellen regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe dar, womit die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O. Rn. 17).
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Solche, die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets gefährdende Störungen löst der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach ihrem typischen Tätigkeitsspektrum regelmäßig nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014, a.a.O., Rn. 33). Sein Störpotenzial beschränkt sich auf die Immissionen, die durch das Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge und überdies dadurch verursacht werden, dass die Einsatzkräfte mit ihren privaten Pkw auf das Vorhabengrundstück fahren und es wieder verlassen. Solche Immissionen, die die Wohnruhe nur an einzelnen Tagen im Jahr kurzzeitig stören, sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich verträglich (vgl. OVG NW, Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 42). Die Antragstellerin legt im Übrigen nicht dar, mit welchem Zu- und Abgangsverkehr sie befürchtet erstmals konfrontiert zu werden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Einsatzgebiet der dort stationierten Freiwilligen Feuerwehr erweitert.
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5. Die Antragstellerin wendet sich ferner gegen die Auffassung der Vorinstanz, durch die Sanierung und Erweiterung der Feuerwache komme es nicht zu einer substanziell erhöhten Nutzungsintensität des Standortes. Sie macht geltend, mit dem Neubau finde eine erhebliche bauliche Erweiterung statt. Es würden sowohl der Nutzungsumfang als auch das Nutzungsspektrum erheblich erweitert. Hinzu komme, dass die ehemals als (Unter-)Stellplätze nach Westen ausgerichteten Gebäudeteile nach wie vor für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden könnten, wenngleich sie in den Antragsunterlagen als Werkstätten bezeichnet seien. Die Baugenehmigung und der Bauantrag enthielten insoweit keine Beschränkungen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die vorhandenen Kfz-Garagen für andere Fahrzeuge genutzt werden (könnten). Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
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Für die Frage, ob das in Rede stehende Feuerwehrhaus in dem durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassenen Umfang nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verträglich ist, kommt es - wie bereits dargelegt - maßgeblich auf die typischerweise auf die Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen an. Diese bestimmen sich bei einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach ihrem typischen Tätigkeitsspektrum und ihrer damit verbundenen personellen und sachlichen Ausstattung (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2014, a.a.O., Rn. 33; OVG NW, Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 42). Es ist nicht ersichtlich, dass das Tätigkeitsspektrum der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen an dem hier in Rede stehenden Standort S. über das typische Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr hinausgeht oder die personelle und sachliche Ausstattung dem dafür erforderlichen Umfang nicht mehr entspricht. Die bauliche Erweiterung, insbesondere die Verlagerung der Unterstellplätze der Einsatzfahrzeuge auf dem Baugrundstück und die Schaffung weiterer bzw. größerer Verwaltungs- und Sozialräume im Gebäude hat auf das Störpotenzial im Gebiet insgesamt - wenn überhaupt - nur geringen Einfluss. Der Umstand, dass (theoretisch) in den Antragsunterlagen als Werkstätten bezeichneten Bereichen im gründerzeitlichen Gebäudeteil weitere (Einsatz-)Fahrzeuge untergebracht werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn dort ein oder zwei weitere (Einsatz-)Fahrzeuge untergebracht werden sollten, wofür nach derzeitigem Sachstand keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch das Tätigkeitsspektrum und die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen im Standort S. so verändert, dass mit einer beachtlichen Verstärkung der Störung der Wohnruhe zu rechnen wäre.
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6. Die Antragstellerin rügt, zu kurz greife die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es durch die veränderte Benutzung des Grundstücks in räumlicher Hinsicht (Ausrichtung der Ausfahrt für die Einsatzfahrzeuge in südliche Richtung) nicht zu unzumutbare Belästigungen oder Störungen können könne, weil in der Baugenehmigung "lärmtechnische Auflagen" gemacht würden, der Antragsgegner das Vorhaben "fachtechnisch" beurteilt habe und außerdem die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten seien. Zum einen erachte das Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang den Schutzstandard eines allgemeinen Wohngebiets für maßgeblich, obwohl es offenlassen wolle, wie die nähere Umgebung zu bestimmen sei. Ferner habe der Antragsgegner die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht geprüft oder prognostiziert, sondern diese lediglich in die Baugenehmigung aufgenommen. Ein solches Vorgehen könne dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt werde, das im Hinblick auf die Nutzung und Bauausführung gar nicht in der Lage sei, Grenzwerte einzuhalten. Daher sei in solchen Fällen eine Schallimmissionsprognose zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte in Ziffer 6.1 der TA Lärm einzuholen. Zudem dürfe die angebliche Gebietsverträglichkeit nicht allein an der Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm gemessen werden; maßgeblich sei vielmehr, ob das Vorhaben als solches bauplanungsrechtlich geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen und die gegebene Situation verschlechtere, störe oder sonst nachteilig in Bewegung bringe. Ihr gehe es nicht um die vom Verwaltungsgericht erörterten nächtlichen Einsatzfahrten unter Einsatz des Martinshorns, sondern um die Belastung durch die Ein- und Ausfahrtsituation vor ihrem Grundstück in und aus den gegenüberliegenden Garagen, die unter Verletzung der DIN 14092-1 genehmigt worden sei. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität auf ihrem Grundstück, weil die ein- und ausfahrenden Feuerwehrfahrzeuge dichter vor ihrem Grundstück "herumkurvten", als dies bei Einhaltung der DIN 14092-1 der Fall wäre. Die Fahrzeuge führen nach dem Verlassen der Garage oder vor der Einfahrt in die Garage deutlich in den öffentlichen Verkehrsraum der relativ hochfrequentierten Dr.-T-Straße hinein. Nach der DIN 14092-1 müsste bei Fahrzeugen der Klasse 3 vor der Garage ein "Stauraum" von 12,5 m vorhanden sein. Da der Abstand zwischen Ausfahrt und Grundstücksgrenze lediglich 11,56 m betrage, reiche der Stauraum 0,94 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Da der Abstand ihres Wohnhauses zur Grundstücksgrenze 13,25 m betrage, ergebe sich ein Abstand zwischen Wohnhauses und Ende des Stauraums von nur 12,31 m. Auch diese Erwägungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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a) Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe auch im hier maßgeblichen Zusammenhang unzulässiger Weise den Schutzstandard für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt, greift schon deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - die nähere Umgebung des Baugrundstücks keinem faktischen reinen Wohngebiet entsprechen und sich bei Vorliegen einer Gemengelage kein höherer Schutzstatus als für ein allgemeines Wohngebiet ergeben dürfte.
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach der geplanten Sanierung und Erweiterung des Feuerwehrhauses die in die Baugenehmigung aufgenommenen Werte der TA Lärm nicht eingehalten werden können. Nach dem schalltechnischen Gutachten der Fa. E. Akustik vom 28. Mai 2019, auf das sich das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gestützt hat, werden - auch bei Anordnung der Ein- und Ausfahrt der neuen Garage in südliche Richtung - die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete insbesondere auch auf dem Grundstück der Antragstellerin im "Normalbetrieb", also ohne Berücksichtigung der bei den Einsätzen entstehenden Lärmimmissionen, mit den vom Gutachter insoweit ermittelten Beurteilungspegel von 40,8 dB(A) tags und 37,5 dB(A) nachts eingehalten. Im Einsatzbetrieb wurde zwar unter Berücksichtigung der Ein- und Ausparkvorgänge der PKW der Feuerwehrleute auf den insgesamt 21 Stellplätzen sowie der Aus- und Einfahrten der Einsatzfahrzeuge Beurteilungspegel auf dem Grundstück der Antragstellerin von 48,0 dB(A) tags und 47,4 dB(A) nachts prognostiziert, so dass der für die Nacht geltende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete in Ziffer 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm von 40 dB(A) überschritten wird. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NW (Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 60 ff.) vertretene Rechtsauffassung, dass Einsatzfahrten im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach der TA Lärm für die Antragstellerin mit Rücksicht auf die soziale Adäquanz der dadurch verursachten Geräuschimmissionen zumutbar sein können, greift die Beschwerde nicht an.
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Dass der Antragsgegner nicht bereits vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft hat, ob die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 der TA Lärm eingehalten werden können, ist für die Frage, ob die Baugenehmigung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, unerheblich. Zeigt sich nach Erhebung der Anfechtungsklage des Nachbarn aufgrund einer nachgereichten Immissionsprognose, dass die angefochtene Genehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, kommt es nicht darauf an, ob die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren wegen unzureichender Kenntnisse über die auf Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen unvollständig war (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2019 - 2 M 154/18 - juris Rn. 23 ).
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c) Beizupflichten ist der Antragstellerin zwar darin, dass die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens nicht an der Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm gemessen werde kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat aber - wie bereits dargelegt - die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 Buchstabe e) für allgemeine Wohngebiete nicht im Zusammenhang mit der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens erörtert, sondern seiner Einschätzung zugrunde gelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen das aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 24) vorträgt, ein Vorhaben dürfe die gegebene Situation nicht verschlechtern, stören, belasten oder sonst nachteilig in Bewegung bringen und weder bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen noch bereits vorhandene Spannungen erhöhen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen im zitierten Urteil im Zusammenhang mit dem Einfügen eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB aufgestellt hat und nicht bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO.
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d) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anordnung der neuen Garagen für die Einsatzfahrzeuge der DIN 14092-1 widerspreche. Allein der Umstand, dass Werte einer DIN nicht eingehalten werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 30.19 - juris Rn. 14, 17). Ziel der Anforderung der DIN 14092-1, vor den Hallentoren einer Fahrzeughalle der Feuerwehr einen ausreichend großen Stauraum anzuordnen, ist, dass jedes ausfahrende Feuerwehrfahrzeug vor dem Hallentor aufgestellt werden soll, ohne dass es bereits auf die Fahrbahn ragt oder das Hallentor nicht geschlossen werden kann; dadurch soll ein gefahrloses Aus- und Einfahren der Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden (vgl. die Erläuterungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/feuerwehrhaus/verkehrsflaechen-vor-hallentoren ). Dass diese technische Norm etwa auch dazu dient, die von den Fahrzeugen ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zu begrenzen, ist nicht ersichtlich.
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7. Die Antragstellerin moniert, das schalltechnische Gutachten der Fa. E. Akustik vom 28. Mai 2019 beruhe auf fragwürdigen Prämissen.
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a) Sie macht geltend, das Gutachten stufe die Örtlichkeit unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan der Beigeladenen als allgemeines Wohngebiet ein. Der Flächennutzungsplan stelle das Gebiet jedoch als Wohnbaufläche (W) dar und beinhalte damit auch reine Wohngebiete und einen entsprechenden Schutzanspruch der TA Lärm. Die im Flächennutzungsplan mit einem "W" ausgewiesen Immissionsorte lägen ausschließlich in einem faktisch zu reinen Wohnzwecken genutzten Areal, wo die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschritten seien. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil das Verwaltungsgericht - wie oben bereits erörtert - aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen ist, dass die nähre Umgebung keinem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entspricht.
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b) Die Antragstellerin beanstandet, das Gutachten habe fehlerhaft nur die Ein- und Ausparkvorgänge bei dem recht seltenen Einsatzbetrieb und nicht auch diejenigen beim Übungsbetrieb in die Beurteilung einbezogen. Die Beigeladene vermenge in unzulässiger Weise den "Lärm aus Einsatzbetrieb" mit dem einer Betrachtung nicht unterzogenen "Betriebslärm" und wolle den Eindruck erwecken, dass der allgemeine Betriebslärm Gegenstand der gutachterlichen Bewertung gewesen sei. Im Schreiben der Fa. E. Akustik an die Beigeladene vom 26. November 2019 verweise der Gutachter selbst darauf, dass die Schallemissionen im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ausbildung der Jugendfeuerwehr, der Aus- und Weiterbildung der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr S., den weiteren Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wartung und dem Service der Technik außerhalb der Einsätze sowie den geselligen Veranstaltungen nach bisherigem Erkenntnisstand überwiegend außerhalb des Betriebsgeländes stattfänden und daher nicht schalltechnisch bewertet worden seien. Der erheblich häufiger und kontinuierlicher emittierende Lärm aus dem Normalbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr habe durchweg keine Berücksichtigung gefunden. Auch diese Einwände bleiben letztlich ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters in seinem Schreiben vom 26. November 2019 (Bl. 119 ff. GA) die mit den Schulungen und Ausbildungen im Zusammenhang stehenden Geräuschemissionen auf dem Betriebsgelände aufgrund ihrer geringen Lautstärke in Verbindung mit der geringen Einwirkzeit als nicht beurteilungsrelevant einzustufen seien und Lehrgänge und Fortbildungen nach dem Umbau innerhalb des Gebäude stattfinden könnten. Die von der Antragstellerin beanstandeten regelmäßig stattfindenden geselligen Veranstaltungen, verbunden mit lauter Musik, seien von der Baugenehmigung nicht per se umfasst. Dies greift die Beschwerde nicht substantiiert an. Zwar erscheint zweifelhaft, ob - wie der Gutachter angenommen hat - außerhalb des Einsatzbetriebs auf dem Betriebsgrundstück keine Ein- und Ausparkvorgänge der Einsatzfahrzeuge und der PKW der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stattfinden (vgl. Abschnitt 6.5 des Gutachtens). Es leuchtet nicht ein, dass die Einsatzfahrzeuge bei Übungen - mögen diese selbst auch außerhalb des Geländes der Feuerwehr stattfinden - nicht aus den Garagen heraus- und wieder hineingefahren werden und die auf dem Grundstück vorgesehenen Stellplätze für PKW von den Mitgliedern der Feuerwehr nicht genutzt werden. Nach summarischer Prüfung ist aber davon auszugehen, dass die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch bei Berücksichtigung der dabei entstehenden Emissionen nicht überschritten werden. Nach dem Gutachten wird der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 55 dB(A) beim "Normalbetrieb" ohne Berücksichtigung dieser Emissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin um 14,2 dB(A) unterschritten (vgl. Abschnitt 13, Tabelle 10 des Gutachtens). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die bei Übungen stattfindenden Ein- und Ausparkvorgänge so umfangreich sind, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) überschritten wird. Dass die Übungen nach 22.00 Uhr (regelmäßig) noch nicht beendet sind, erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.
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8. Die Antragstellerin rügt schließlich ohne Erfolg, dass nach dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen nahezu alle angeführten gewerblichen Nutzungen sich in den angrenzenden, mit "M" dargestellten Gebieten gemischter Bauflächen befänden, lediglich eine Bäckerei und ein Frisör im Gebiet der Wohnbaufläche "W" vorhanden seien und der Grad der faktischen Wohnnutzung im gesamten Gebiet 97 % betrage. Bei der Prüfung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, kommt der Darstellung im Flächennutzungsplan keine rechtliche Bedeutung zu; für die Bestimmung des Gebietscharakters allein maßgeblich sind vielmehr die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungen, soweit sie den Charakter des Baugrundstücks prägen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 2 CS 98.859 - juris Rn. 19). Aus den oben unter Ziffer 2 bereits dargestellten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die nähere Umgebung des Baugebiets einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entspricht oder das Baugrundstück sich in einer Gemengelage befindet, die eher einem reinen als einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sine von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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