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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 25.05.2022: Bußgeldbescheid
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.05.2022 - 6 B 17/22) hat entschieden:
Siehe auch
Einspruch gegen den Bussgeldbescheid
und
Einspruch Ruecknahme
Gründe:
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide
Rechtszüge auf 1.250,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten
Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO
beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der
Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021
in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
vom 25. November 2021 zu Unrecht angeordnet hat. Mit diesem Bescheid ordnet die
Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf
Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens 28. September 2021 an.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seiner am 7. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 1756/21
erhobenen Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 2a Abs. 6
StVG sofort vollziehbare Anordnung beruhe auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, dessen
Voraussetzungen vorlägen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe
habe am 19. Januar 2021 und damit vor Ablauf seiner Probezeit zum 7. Januar 2022
einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Hierbei handele es sich um einen für
Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schwerwiegenden Verstoß i. S. v. § 2a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Die
festgestellte
Ordnungswidrigkeit
sei
nach
§ 28
Abs. 3
Nr. 3
Buchst. a
Doppelbuchst. bb, § 24 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 StVG, § 40 FeV i. V. m.
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Nr. 2.2.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Fahreignungsregister
bewertet und gemäß Nr. 132.3 BKat mit einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € und
einem Fahrverbot von einem Monat bewehrt.
Der deswegen gegenüber dem Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid der
Antragsgegnerin vom 21. April 2021 sei seit dem 8. Mai 2021 auch rechtskräftig. Er sei
dem Antragsteller am 23. April 2021 zugestellt worden. Innerhalb der nach § 67 Abs. 1
Satz 1 OWiG geltenden Einspruchsfrist von zwei Wochen sei der Zentralen
Bußgeldbehörde der Antragsgegnerin kein Einspruch des Antragstellers zugegangen,
sondern vielmehr nur ein Antrag auf vollständige Akteneinsicht im Schreiben seines
Rechtsanwalts vom 6. Mai 2021. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser
Antrag von der Bußgeldbehörde nicht als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid,
sondern allein als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der
vollständigen Akteneinsicht ausgelegt und entsprechend behandelt worden sei. Dies
sei dem Rechtsanwalt seitens der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2021
auch so mitgeteilt worden, ohne dass dieser hierauf reagiert habe. Die Antragsgegnerin
habe ihrer Entscheidung die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. Mai 2021
über die Eintragung im Fahrerlaubnisregister zugrunde legen dürfen, wonach der
Bußgeldbescheid am 8. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Eine eigene Überprüfung
der konkreten Umstände sei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch dem Gericht nach
§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG verwehrt.
Das Vorbringen des Antragstellers, sein Prozessbevollmächtigter habe in dem an die
Zentrale Bußgeldstelle der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2021
nicht nur die gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger
Akteneinsicht angegriffen, sondern auf Seite 7 ausdrücklich auch Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 eingelegt, rechtfertigt die
Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit
begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung
ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das
Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich
abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, die
Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem
Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen
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hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der dem Antragsteller am 23. April 2021
zugestellte Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 - anders als vom
Verwaltungsgericht festgestellt - nicht bestandskräftig geworden ist. Es ist keine
"rechtskräftige Entscheidung" i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergangen, an die die
Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden wäre. Zwar
ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die von § 2a Abs. 2 Satz 2
StVG angeordnete Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn der Bußgeldbescheid
ohne eine Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit bestandskräftig wird
(BayVGH, Beschl. v. 11. Januar 2022 - 11 ZB 21.164 -, juris Rn. 13 ff.; zu § 4 Abs. 5
Satz 4 StVG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 1 S 71.14 -, juris
Rn. 8). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Zentrale Bußgeldbehörde der
Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine
"rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit" i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 3
Buchst a Doppelbuchst. bb StVG handelt. Sie hätte dem Kraftfahrt-Bundesamt die
oben genannten Daten nicht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StVG zur
Eintragung ins Fahreignungsregister übermitteln dürfen.
Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller gegen den
ihm am 23. April 2021 zugestellten Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der
Antragsgegnerin vom 21. April 2021 mit am 6. Mai 2021 dort eingegangenem
Schreiben seines Rechtsanwalts vom gleichen Tag und damit innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG wirksam Einspruch eingelegt. Dieses
Schreiben enthält folgende Erklärung: "Gegen den gegen den Betroffenen gerichteten
Bußgeldbescheid wird im Übrigen Einspruch eingelegt." Nach den hier entsprechend
anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 157 BGB (zur Auslegung
von Prozesserklärungen: BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris) durfte die
Antragsgegnerin diese Erklärung nicht als bloße Ankündigung eines Einspruchs
auffassen.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass diese Erklärung - anders als der gegen
die Versagung der beantragten vollständigen Akteneinsicht auf Seite 1 im selben
Schreiben hervorgehobene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung -
im Fließtext versteckt erst auf Seite 7 des Schreibens erscheint und der "Einspruch"
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vom Antragsteller auch nicht weiter begründet wird. Dennoch musste sich für die
Antragsgegnerin aufdrängen, dass der Antragsteller - neben seinem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung - mit dieser Erklärung auch den Bußgeldbescheid anfechten
wollte, da nur diese Auslegung dem Willen des Antragstellers entsprechen konnte.
Dafür spricht schon der Wortlaut. Es ist in der Erklärung von einem "Einspruch" die
Rede, womit der gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 1 OWiG statthafte
Rechtsbehelf ausdrücklich bezeichnet wird. Die Erklärung wurde ferner am letzten Tag
der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG und damit vor Eintritt der
Bestandskraft des Bußgeldbescheids abgegeben. Auch hat der Antragsteller schon
durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger
Akteneinsicht deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Bußgeldbescheid erst einmal
nicht gegen sich gelten lassen will. Sein Interesse, den Bußgeldbescheid nicht in
Bestandskraft erwachsen zu lassen, musste sich für die Bußgeldstelle der
Antragsgegnerin folglich aufdrängen.
Ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller am 6. Mai 2021 wirksam
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 21. April 2021 eingelegt hat, kommt es
auf nachfolgenden Schriftwechsel für die Auslegung des Inhalts des Briefes vom
6. Mai 2021 nicht mehr an und besteht für den Antragsteller nach wie vor auch kein
Anlass, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Einspruchsfrist zu
beantragen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller das
Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 10. Juni 2021 auch nicht dahingehend
verstehen musste, sein Schreiben vom 6. Mai 2021 sei von der Zentralen
Bußgeldstelle ausschließlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nicht
zugleich als Einspruch ausgelegt worden. Vielmehr durfte er dieses Schreiben als
bloße Sachstandsmitteilung im Verfahren zur Akteneinsicht des Inhalts verstehen, dass
sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger
Akteneinsicht am 8. Juni 2021 an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zentrale Bußgeldstelle dem Schreiben vom 6. Mai 2021
keinen Einspruch entnehmen will, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,
§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.12 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.
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2014, Heft 1, Sonderbeilage) und der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung
auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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