Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 25.05.2022: Bußgeldbescheid




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.05.2022 - 6 B 17/22) hat entschieden:

Siehe auch
Einspruch gegen den Bussgeldbescheid
und
Einspruch Ruecknahme

Gründe:


Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide

Rechtszüge auf 1.250,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten

Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO

beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der

Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021

in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr

vom 25. November 2021 zu Unrecht angeordnet hat. Mit diesem Bescheid ordnet die

Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf

Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens 28. September 2021 an.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung

seiner am 7. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 1756/21

erhobenen Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 2a Abs. 6

StVG sofort vollziehbare Anordnung beruhe auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, dessen

Voraussetzungen vorlägen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe

habe am 19. Januar 2021 und damit vor Ablauf seiner Probezeit zum 7. Januar 2022

einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Hierbei handele es sich um einen für

Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schwerwiegenden Verstoß i. S. v. § 2a Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Die

festgestellte

Ordnungswidrigkeit

sei

nach

§ 28

Abs. 3

Nr. 3

Buchst. a

Doppelbuchst. bb, § 24 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 StVG, § 40 FeV i. V. m.

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Nr. 2.2.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Fahreignungsregister

bewertet und gemäß Nr. 132.3 BKat mit einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € und

einem Fahrverbot von einem Monat bewehrt.

Der deswegen gegenüber dem Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid der

Antragsgegnerin vom 21. April 2021 sei seit dem 8. Mai 2021 auch rechtskräftig. Er sei

dem Antragsteller am 23. April 2021 zugestellt worden. Innerhalb der nach § 67 Abs. 1

Satz 1 OWiG geltenden Einspruchsfrist von zwei Wochen sei der Zentralen

Bußgeldbehörde der Antragsgegnerin kein Einspruch des Antragstellers zugegangen,

sondern vielmehr nur ein Antrag auf vollständige Akteneinsicht im Schreiben seines

Rechtsanwalts vom 6. Mai 2021. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser

Antrag von der Bußgeldbehörde nicht als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid,

sondern allein als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der

vollständigen Akteneinsicht ausgelegt und entsprechend behandelt worden sei. Dies

sei dem Rechtsanwalt seitens der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2021

auch so mitgeteilt worden, ohne dass dieser hierauf reagiert habe. Die Antragsgegnerin

habe ihrer Entscheidung die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. Mai 2021

über die Eintragung im Fahrerlaubnisregister zugrunde legen dürfen, wonach der

Bußgeldbescheid am 8. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Eine eigene Überprüfung

der konkreten Umstände sei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch dem Gericht nach

§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG verwehrt.

Das Vorbringen des Antragstellers, sein Prozessbevollmächtigter habe in dem an die

Zentrale Bußgeldstelle der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2021

nicht nur die gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger

Akteneinsicht angegriffen, sondern auf Seite 7 ausdrücklich auch Einspruch gegen den

Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 eingelegt, rechtfertigt die

Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit

begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung

ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das

Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich

abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, die

Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem

Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine

schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen

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hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder

Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der dem Antragsteller am 23. April 2021

zugestellte Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 - anders als vom

Verwaltungsgericht festgestellt - nicht bestandskräftig geworden ist. Es ist keine

"rechtskräftige Entscheidung" i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergangen, an die die

Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden wäre. Zwar

ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die von § 2a Abs. 2 Satz 2

StVG angeordnete Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn der Bußgeldbescheid

ohne eine Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit bestandskräftig wird

(BayVGH, Beschl. v. 11. Januar 2022 - 11 ZB 21.164 -, juris Rn. 13 ff.; zu § 4 Abs. 5

Satz 4 StVG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 1 S 71.14 -, juris

Rn. 8). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Zentrale Bußgeldbehörde der

Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine

"rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit" i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 3

Buchst a Doppelbuchst. bb StVG handelt. Sie hätte dem Kraftfahrt-Bundesamt die

oben genannten Daten nicht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StVG zur

Eintragung ins Fahreignungsregister übermitteln dürfen.

Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller gegen den

ihm am 23. April 2021 zugestellten Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der

Antragsgegnerin vom 21. April 2021 mit am 6. Mai 2021 dort eingegangenem

Schreiben seines Rechtsanwalts vom gleichen Tag und damit innerhalb der

Rechtsbehelfsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG wirksam Einspruch eingelegt. Dieses

Schreiben enthält folgende Erklärung: "Gegen den gegen den Betroffenen gerichteten

Bußgeldbescheid wird im Übrigen Einspruch eingelegt." Nach den hier entsprechend

anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 157 BGB (zur Auslegung

von Prozesserklärungen: BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris) durfte die

Antragsgegnerin diese Erklärung nicht als bloße Ankündigung eines Einspruchs

auffassen.

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass diese Erklärung - anders als der gegen

die Versagung der beantragten vollständigen Akteneinsicht auf Seite 1 im selben

Schreiben hervorgehobene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung -

im Fließtext versteckt erst auf Seite 7 des Schreibens erscheint und der "Einspruch"

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vom Antragsteller auch nicht weiter begründet wird. Dennoch musste sich für die

Antragsgegnerin aufdrängen, dass der Antragsteller - neben seinem Antrag auf

gerichtliche Entscheidung - mit dieser Erklärung auch den Bußgeldbescheid anfechten

wollte, da nur diese Auslegung dem Willen des Antragstellers entsprechen konnte.

Dafür spricht schon der Wortlaut. Es ist in der Erklärung von einem "Einspruch" die

Rede, womit der gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 1 OWiG statthafte

Rechtsbehelf ausdrücklich bezeichnet wird. Die Erklärung wurde ferner am letzten Tag

der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG und damit vor Eintritt der

Bestandskraft des Bußgeldbescheids abgegeben. Auch hat der Antragsteller schon

durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger

Akteneinsicht deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Bußgeldbescheid erst einmal

nicht gegen sich gelten lassen will. Sein Interesse, den Bußgeldbescheid nicht in

Bestandskraft erwachsen zu lassen, musste sich für die Bußgeldstelle der

Antragsgegnerin folglich aufdrängen.

Ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller am 6. Mai 2021 wirksam

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 21. April 2021 eingelegt hat, kommt es

auf nachfolgenden Schriftwechsel für die Auslegung des Inhalts des Briefes vom

6. Mai 2021 nicht mehr an und besteht für den Antragsteller nach wie vor auch kein

Anlass, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Einspruchsfrist zu

beantragen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller das

Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 10. Juni 2021 auch nicht dahingehend

verstehen musste, sein Schreiben vom 6. Mai 2021 sei von der Zentralen

Bußgeldstelle ausschließlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nicht

zugleich als Einspruch ausgelegt worden. Vielmehr durfte er dieses Schreiben als

bloße Sachstandsmitteilung im Verfahren zur Akteneinsicht des Inhalts verstehen, dass

sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger

Akteneinsicht am 8. Juni 2021 an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zentrale Bußgeldstelle dem Schreiben vom 6. Mai 2021

keinen Einspruch entnehmen will, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1,

§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.12 des

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.

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2014, Heft 1, Sonderbeilage) und der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung

auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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