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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 06.04.2022: Parkausweis
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 06.04.2022 - 6 A 959/20) hat entschieden:
Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Berufung VwGO
Gründe:
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes
Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114
Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ihr am 9. Dezember 2020
beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben nicht (auch) als Antrag auf
Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihr (nach ihren
Angaben) am 9. November 2020 zugestellte Urteil aus, sondern allein als Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu
dieser Auslegung des durch die in der zweiten Instanz anwaltlich nicht vertretene
Klägerin gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs.
4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule, als Bevollmächtigten
vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch, soweit die
Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein vom Betreuer der Klägerin gestellter
Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit
unzulässig, weil er eine Postulationsfähigkeit i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO
nicht nachgewiesen hat.
Der zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der
sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die
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Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es zwar nicht bereits
deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil zwischenzeitlich die Frist für den
Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO)
verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag
nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn die Klägerin hat innerhalb der
Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf
ihre fortbestehende Bedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3.99
-, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) gestellt. Nach der Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch wäre daher auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch
einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte
Rechtsmittelfrist zu gewähren, da der mittellose Prozessbeteiligte, was die
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
und
hierbei
einzuhaltende
Fristen
angeht,
grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne
sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert
angesehen wird (SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn.
4).
Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung aber in der Sache
nicht
erfolgversprechend.
Das
Berufungszulassungsverfahren
bietet
keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des
Rechtsschutzsuchenden.
Dazu
muss
der
Ausgang
des
beabsichtigten
Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen
erscheinen. Daran fehlt es hier.
Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein
Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe
i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer
Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig
wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der
Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes
zumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 -
3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;
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SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts
wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte
Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 25.
Oktober 2021 - 6 A 599/21.A -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Dem wird das Vorbringen der Klägerin indes nicht gerecht. Aus ihrem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte
Zulassungsgrund vorliegen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen die Heranziehung zu den
Kosten für das Abschleppen ihres PKW i. H. v. 257,61 € abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zu Recht eine
vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen und die Kosten einer solchen
Ersatzvornahme gegenüber demjenigen festsetzen könne, der die Ersatzvornahme
verursacht habe. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Das mit den
Verkehrszeichen in der M.........straße verkörperte Verbot des Parkens ohne
Parkschein für Nichtbewohner im Zeitraum von 9:00 bis 22:00 Uhr und das hiermit
einhergehende Gebot des Entfernens des Fahrzeugs sei gegenüber der Klägerin als
Halterin des Fahrzeugs XXX-XX XXX auch wirksam geworden, selbst wenn es die
Klägerin nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin sei als
Fahrzeughalterin verpflichtet gewesen, ihr am 29. Juni 2018 ohne Parkschein
abgestelltes Fahrzeug ab 9:00 Uhr umgehend - gegebenenfalls durch ihren Betreuer -
aus dem beschilderten Bereich der M.........straße zu entfernen. Diesem Gebot sei sie
ab 9:01 Uhr unstreitig mehr als drei Stunden bis zum Beginn der Abschleppmaßnahme
um 12:17 Uhr nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Ersatzvornahme
eingeleitet habe und das Abschleppen des Fahrzeugs habe durchführen lassen. Das
Fahrzeug der Klägerin habe am 29. Juni 2018 auch nicht aufgrund des Umstands, dass
sie als schwerbehinderte Person einen orangen Parkausweis (VkBl. -Vordruck Nr. V
3509) besitze, im betreffenden Bereich verbleiben dürfen, denn dieser Parkausweis sei
am 29. Juni 2018 im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt gewesen und habe das Fehlen
eines Parkscheins, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso gut lesbar im Fahrzeug
auszulegen
sei,
nicht
ersetzen
können.
Allein
die
Erteilung
der
Ausnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genüge
nicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten
in den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Die Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO sei als personen- und nicht fahrzeuggebundene
Einzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt
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und bei jedem Parkvorgang - wie der Parkschein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO - gut
sichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt werde. Vorliegend sei der orange
Parkausweis der Klägerin am 29. Juni 2018 bereits nicht im Fahrzeug ausgelegt
gewesen, so dass die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
StVO verbundenen Parkerleichterungen nicht zum Tragen kämen. Das ergebe sich
aus den zum Abschleppvorgang angefertigten Fotos und der dienstlichen
Stellungnahme
des
Vollzugsbediensteten
vom
28.
März
2019.
Die
vom
Vollzugsbediensteten der Beklagten angefertigten Fotos vom 29. Juni 2018 zeigten
das Fahrzeug der Klägerin aus diversen Perspektiven. Sie bildeten die
Windschutzscheibe sowie den Innenraum ab (Bl. 1-11 und 44-45 d. VA). Auf keinem
der Fotos sei ein oranger Parkausweis zu erblicken. So verhalte es sich auch mit den
Fotos, die das Fahrzeug an Ort und Stelle am Vorabend um 20:58 Uhr und 21:01 Uhr
zeigten, als unter dem Scheibenwischer noch kein Behördenschreiben wegen des
Austretens von Betriebsmitteln klemmte (BI. 46-47 d. VA). Auch zu diesem Zeitpunkt
sei der orange Parkausweis der Klägerin offenbar bereits - anders als um 15:14 Uhr,
als das Fahrzeug am 28. Juni 2018 noch andernorts parkte (BI. 48-49 d. VA) - nicht im
Fahrzeug sichtbar ausgelegt gewesen. Maßgebend sei der die Abschleppmaßnahme
betreffende Zeitraum, der durch Fotos dokumentiert sei. Danach habe der orange
Parkausweis bereits seit dem 28. Juni 2018 um 20:58 Uhr, d. h. vor einem
Feuerwehreinsatz wegen des Austritts von Betriebsmitteln, nicht (mehr) sichtbar im
Fahrzeug ausgelegen.
Zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags trägt die Klägerin vor, ihr Fahrzeug
sei am 28. Juni 2020 vor 15:41 Uhr, etwa vor dem Zugang M.........straße , Geschäft
R........., wie durch die Fahrbahnmarkierung ausgewiesen, quer zur Fahrtrichtung
geparkt worden. Dabei seien ein orangefarbener Parkausweis und die Genehmigung
zum Befahren der Umweltzone ausgelegt worden. Somit habe der PKW innerhalb der
möglichen Höchstparkdauer von 24 Stunden in der ausgewiesenen gleichen Parkbucht
vorschriftsgemäß stehen dürfen. Mit ihrem weiteren Vortrag, nämlich dass es
unmöglich sei, dass dies vor der M.........straße gewesen sein soll, da sich vor der
M.........straße Sonderparkplätze für Behinderte mit blauem EU-Parkausweis
befänden und der orange Parkausweis auf blauen Rollstuhlfahrerparkplätzen nicht
einsetzbar sei, dass auf einem der EU-Behindertenparkplätze das Fahrzeug unstreitig
nicht gestanden habe, dass das Haus Nr. 3 ihren Zugang am B... platz habe und sich
Haus Nr. 3 mit einem ca. 40 m langen Gebäudekomplex mit Haus Nr. 5, gegenüber sei
Haus Nr. 10, fortsetze, und dass eine unterschiedliche Standortbeschreibung zum
selben Standort vorliege, macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass das Fahrzeug
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in der Zeit von 15:14 Uhr am 28. Juni 2018 bis zum Abschleppvorgang am 29. Juni
2018 nicht bewegt worden und die ursprünglich nachweislich eingelegte Parkkarte aus
ihr nicht zuzurechnenden Gründen, ggf. im Zusammenhang mit einem Einsatz zur
Sicherung austretender Betriebsstoffe, in den Fußraum ihres Fahrzeugs gefallen sei.
Der damit von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigt nicht die Annahme einer
hinreichenden
Erfolgsaussicht.
Ernstliche
Zweifel
an
der
Richtigkeit
der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen
dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in
Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist
(SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.).
Auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren herabgesetzten
Maßstabs sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, die vom
Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen in
Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar von einem Umparken des
Fahrzeugs am 28. Juni 2018 im Zeitraum zwischen 15:14 und 20:58 Uhr ausgegangen.
Dies ergibt sich aus den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen
Lichtbildaufnahmen. So ist für 15:14 Uhr auf den Lichtbildaufnahmen Bl. 48
Verwaltungsakte zu erkennen, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite
(bezogen auf die von dem Fahrzeug der Klägerin genutzten Stellfläche) eine Einfahrt
mit der Beschriftung "Tiefgarage" befindet. Demgegenüber zeigen die Aufnahmen aus
der Zeit von 20:58 bis 21:01 Uhr (hier konkret Bl. 47 der Verwaltungsakte) nicht diese
Tiefgarageneinfahrt, sondern das Café/Restaurant "M....", wobei das Fahrzeug der
Klägerin genau gegenüber dessen Eingangstür abgebildet ist. Diesem Stellplatz
entsprechen auch die Aufnahmen vom 29. Juni 2018 auf Bl. 10 und 44 der
Verwaltungsakte. Das Umparken des Fahrzeugs ergibt sich zweifelsfrei bei
zusätzlicher Berücksichtigung des Lichtbilds Bl. 46 Verwaltungsakte (unterer Bereich),
worauf die ursprünglich beschriebene Tiefgarageneinfahrt zwar erkennbar ist, aber
mehrere Fahrzeugbreiten seitlich versetzt (auf dem Bild nach rechts).
Ausgehend von einem Umparken des Fahrzeugs im angegebenen Zeitraum stellt sich
die
von
der
Klägerin
vorgetragene
Vermutung
dahingehend,
dass
die
Parkberechtigung durch "außergewöhnliche Bewegungen und Manipulationen am
Fahrzeug durch Vollzugsbedienstete und weiteren Personals" vom Armaturenbrett in
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den Fußraum gefallen ist, als ins Blaue hinein aufgestellt dar, zumal ausgehend von
den Lichtbildern Bl. 7 und 8 der Verwaltungsakte der Fußraum von Fahrer- und
Beifahrerseite (wenn auch teilweise schlecht belichtet) fotografiert wurde. Eine
Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung konkret
benannten Aufnahmen fehlt im Antragsvorbringen der Klägerin.
Auch
sonst
ist
nach
Aktenlage
nicht
offensichtlich,
dass
einer
der
Berufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, der
Klägerin
Prozesskostenhilfe
für
das
von
ihr
beabsichtigte
Berufungszulassungsverfahren zu gewähren.
Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die
Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Guericke
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