Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 06.04.2022: Parkausweis




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 06.04.2022 - 6 A 959/20) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
Berufung VwGO

Gründe:


Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes

Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114

Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ihr am 9. Dezember 2020

beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben nicht (auch) als Antrag auf

Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihr (nach ihren

Angaben) am 9. November 2020 zugestellte Urteil aus, sondern allein als Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu

dieser Auslegung des durch die in der zweiten Instanz anwaltlich nicht vertretene

Klägerin gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs.

4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen

Antrag stellt, durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt

oder einen Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule, als Bevollmächtigten

vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch, soweit die

Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein vom Betreuer der Klägerin gestellter

Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit

unzulässig, weil er eine Postulationsfähigkeit i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO

nicht nachgewiesen hat.

Der zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der

sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die

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Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166

Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es zwar nicht bereits

deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil zwischenzeitlich die Frist für den

Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO)

verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag

nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn die Klägerin hat innerhalb der

Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf

ihre fortbestehende Bedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3.99

-, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) gestellt. Nach der Entscheidung über das

Prozesskostenhilfegesuch wäre daher auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch

einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte

Rechtsmittelfrist zu gewähren, da der mittellose Prozessbeteiligte, was die

beabsichtigte

Rechtsverfolgung

und

hierbei

einzuhaltende

Fristen

angeht,

grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne

sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert

angesehen wird (SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn.

4).

Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung aber in der Sache

nicht

erfolgversprechend.

Das

Berufungszulassungsverfahren

bietet

keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz

1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des

Rechtsschutzsuchenden.

Dazu

muss

der

Ausgang

des

beabsichtigten

Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen

erscheinen. Daran fehlt es hier.

Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein

Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe

i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer

Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig

wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der

Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes

zumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 -

3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

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SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts

wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte

Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 25.

Oktober 2021 - 6 A 599/21.A -, juris Rn. 3 m. w. N.).

Dem wird das Vorbringen der Klägerin indes nicht gerecht. Aus ihrem Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte

Zulassungsgrund vorliegen könnte.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen die Heranziehung zu den

Kosten für das Abschleppen ihres PKW i. H. v. 257,61 € abgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zu Recht eine

vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen und die Kosten einer solchen

Ersatzvornahme gegenüber demjenigen festsetzen könne, der die Ersatzvornahme

verursacht habe. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Das mit den

Verkehrszeichen in der M.........straße verkörperte Verbot des Parkens ohne

Parkschein für Nichtbewohner im Zeitraum von 9:00 bis 22:00 Uhr und das hiermit

einhergehende Gebot des Entfernens des Fahrzeugs sei gegenüber der Klägerin als

Halterin des Fahrzeugs XXX-XX XXX auch wirksam geworden, selbst wenn es die

Klägerin nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin sei als

Fahrzeughalterin verpflichtet gewesen, ihr am 29. Juni 2018 ohne Parkschein

abgestelltes Fahrzeug ab 9:00 Uhr umgehend - gegebenenfalls durch ihren Betreuer -

aus dem beschilderten Bereich der M.........straße zu entfernen. Diesem Gebot sei sie

ab 9:01 Uhr unstreitig mehr als drei Stunden bis zum Beginn der Abschleppmaßnahme

um 12:17 Uhr nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Ersatzvornahme

eingeleitet habe und das Abschleppen des Fahrzeugs habe durchführen lassen. Das

Fahrzeug der Klägerin habe am 29. Juni 2018 auch nicht aufgrund des Umstands, dass

sie als schwerbehinderte Person einen orangen Parkausweis (VkBl. -Vordruck Nr. V

3509) besitze, im betreffenden Bereich verbleiben dürfen, denn dieser Parkausweis sei

am 29. Juni 2018 im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt gewesen und habe das Fehlen

eines Parkscheins, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso gut lesbar im Fahrzeug

auszulegen

sei,

nicht

ersetzen

können.

Allein

die

Erteilung

der

Ausnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genüge

nicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten

in den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Die Ausnahmegenehmigung nach

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO sei als personen- und nicht fahrzeuggebundene

Einzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt

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und bei jedem Parkvorgang - wie der Parkschein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO - gut

sichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt werde. Vorliegend sei der orange

Parkausweis der Klägerin am 29. Juni 2018 bereits nicht im Fahrzeug ausgelegt

gewesen, so dass die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11

StVO verbundenen Parkerleichterungen nicht zum Tragen kämen. Das ergebe sich

aus den zum Abschleppvorgang angefertigten Fotos und der dienstlichen

Stellungnahme

des

Vollzugsbediensteten

vom

28.

März

2019.

Die

vom

Vollzugsbediensteten der Beklagten angefertigten Fotos vom 29. Juni 2018 zeigten

das Fahrzeug der Klägerin aus diversen Perspektiven. Sie bildeten die

Windschutzscheibe sowie den Innenraum ab (Bl. 1-11 und 44-45 d. VA). Auf keinem

der Fotos sei ein oranger Parkausweis zu erblicken. So verhalte es sich auch mit den

Fotos, die das Fahrzeug an Ort und Stelle am Vorabend um 20:58 Uhr und 21:01 Uhr

zeigten, als unter dem Scheibenwischer noch kein Behördenschreiben wegen des

Austretens von Betriebsmitteln klemmte (BI. 46-47 d. VA). Auch zu diesem Zeitpunkt

sei der orange Parkausweis der Klägerin offenbar bereits - anders als um 15:14 Uhr,

als das Fahrzeug am 28. Juni 2018 noch andernorts parkte (BI. 48-49 d. VA) - nicht im

Fahrzeug sichtbar ausgelegt gewesen. Maßgebend sei der die Abschleppmaßnahme

betreffende Zeitraum, der durch Fotos dokumentiert sei. Danach habe der orange

Parkausweis bereits seit dem 28. Juni 2018 um 20:58 Uhr, d. h. vor einem

Feuerwehreinsatz wegen des Austritts von Betriebsmitteln, nicht (mehr) sichtbar im

Fahrzeug ausgelegen.

Zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags trägt die Klägerin vor, ihr Fahrzeug

sei am 28. Juni 2020 vor 15:41 Uhr, etwa vor dem Zugang M.........straße , Geschäft

R........., wie durch die Fahrbahnmarkierung ausgewiesen, quer zur Fahrtrichtung

geparkt worden. Dabei seien ein orangefarbener Parkausweis und die Genehmigung

zum Befahren der Umweltzone ausgelegt worden. Somit habe der PKW innerhalb der

möglichen Höchstparkdauer von 24 Stunden in der ausgewiesenen gleichen Parkbucht

vorschriftsgemäß stehen dürfen. Mit ihrem weiteren Vortrag, nämlich dass es

unmöglich sei, dass dies vor der M.........straße gewesen sein soll, da sich vor der

M.........straße Sonderparkplätze für Behinderte mit blauem EU-Parkausweis

befänden und der orange Parkausweis auf blauen Rollstuhlfahrerparkplätzen nicht

einsetzbar sei, dass auf einem der EU-Behindertenparkplätze das Fahrzeug unstreitig

nicht gestanden habe, dass das Haus Nr. 3 ihren Zugang am B... platz habe und sich

Haus Nr. 3 mit einem ca. 40 m langen Gebäudekomplex mit Haus Nr. 5, gegenüber sei

Haus Nr. 10, fortsetze, und dass eine unterschiedliche Standortbeschreibung zum

selben Standort vorliege, macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass das Fahrzeug

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in der Zeit von 15:14 Uhr am 28. Juni 2018 bis zum Abschleppvorgang am 29. Juni

2018 nicht bewegt worden und die ursprünglich nachweislich eingelegte Parkkarte aus

ihr nicht zuzurechnenden Gründen, ggf. im Zusammenhang mit einem Einsatz zur

Sicherung austretender Betriebsstoffe, in den Fußraum ihres Fahrzeugs gefallen sei.

Der damit von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der

ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigt nicht die Annahme einer

hinreichenden

Erfolgsaussicht.

Ernstliche

Zweifel

an

der

Richtigkeit

der

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen

dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz

oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in

Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist

(SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.).

Auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren herabgesetzten

Maßstabs sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, die vom

Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen in

Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar von einem Umparken des

Fahrzeugs am 28. Juni 2018 im Zeitraum zwischen 15:14 und 20:58 Uhr ausgegangen.

Dies ergibt sich aus den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen

Lichtbildaufnahmen. So ist für 15:14 Uhr auf den Lichtbildaufnahmen Bl. 48

Verwaltungsakte zu erkennen, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite

(bezogen auf die von dem Fahrzeug der Klägerin genutzten Stellfläche) eine Einfahrt

mit der Beschriftung "Tiefgarage" befindet. Demgegenüber zeigen die Aufnahmen aus

der Zeit von 20:58 bis 21:01 Uhr (hier konkret Bl. 47 der Verwaltungsakte) nicht diese

Tiefgarageneinfahrt, sondern das Café/Restaurant "M....", wobei das Fahrzeug der

Klägerin genau gegenüber dessen Eingangstür abgebildet ist. Diesem Stellplatz

entsprechen auch die Aufnahmen vom 29. Juni 2018 auf Bl. 10 und 44 der

Verwaltungsakte. Das Umparken des Fahrzeugs ergibt sich zweifelsfrei bei

zusätzlicher Berücksichtigung des Lichtbilds Bl. 46 Verwaltungsakte (unterer Bereich),

worauf die ursprünglich beschriebene Tiefgarageneinfahrt zwar erkennbar ist, aber

mehrere Fahrzeugbreiten seitlich versetzt (auf dem Bild nach rechts).

Ausgehend von einem Umparken des Fahrzeugs im angegebenen Zeitraum stellt sich

die

von

der

Klägerin

vorgetragene

Vermutung

dahingehend,

dass

die

Parkberechtigung durch "außergewöhnliche Bewegungen und Manipulationen am

Fahrzeug durch Vollzugsbedienstete und weiteren Personals" vom Armaturenbrett in

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den Fußraum gefallen ist, als ins Blaue hinein aufgestellt dar, zumal ausgehend von

den Lichtbildern Bl. 7 und 8 der Verwaltungsakte der Fußraum von Fahrer- und

Beifahrerseite (wenn auch teilweise schlecht belichtet) fotografiert wurde. Eine

Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung konkret

benannten Aufnahmen fehlt im Antragsvorbringen der Klägerin.

Auch

sonst

ist

nach

Aktenlage

nicht

offensichtlich,

dass

einer

der

Berufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, der

Klägerin

Prozesskostenhilfe

für

das

von

ihr

beabsichtigte

Berufungszulassungsverfahren zu gewähren.

Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die

Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Guericke

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