Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 18.03.2021: Fahreignung
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.03.2021 - 6 B 3/21) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Fahreignung
Gründe:
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe ergeben nicht, dass es das
Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020
wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht der Antragsgegner dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Zustellung des Bescheides abzugeben oder zu übersenden und ordnet die sofortige
Vollziehung dieser Verfügungen an.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung
der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46
Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil der Antragsgegner aus der
Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die
fehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur
Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den
Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a.
auch psychische Störungen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die
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Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig
gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf sein Verhalten am 1. Juli 2019 im
Polizeirevier B...... und eine Auskunft seiner behandelnden Ärztin an die Polizei. Auf
Grundlage des Sachstandsberichts der bearbeitenden Polizeibeamtin habe er bei seiner
Vorsprache am 1. Juli 2019 im Polizeirevier B...... auf Grund seiner Äußerungen und
seinem Verhalten einen verwirrten Eindruck gemacht. Darüber hinaus habe er an einem
Ort vor dem Polizeirevier B...... geparkt, an dem dies nicht zulässig gewesen sei. Er habe
diesen Platz auf Grund einer Straßensperrung auch nur dadurch erreichen können, dass
er durch eine Baustelle und über einen Fußweg und damit grob verkehrswidrig, sehr
rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
gefahren sei. Dass er diesen Abstellplatz für sein Fahrzeug auf diesem Weg erreicht
habe, habe er auch eingeräumt. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin der
Polizeibeamtin fernmündlich mitgeteilt, dass er seit längerer Zeit Psychopharmaka
einnehme und eine eigentlich notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G..............,
einer Klinik mit den Behandlungsschwerpunkten Psychiatrie und Psychotherapie und
Psychosomatik sowie Neurologie und forensische Psychiatrie, ablehne. Zudem seien
aus dem polizeilichen Auskunftssystem mehrere Einträge zum Antragsteller ersichtlich,
bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die Einnahme von Medikamenten
eine Rolle gespielt hätten. Dass dieser Sachstandsbericht, der am Ende auch eine
Eilüberprüfung der Fahrtauglichkeit erbeten habe, beim Antragsgegner unter
Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wecke,
sei nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner versucht habe, den
Gesundheitszustand des Antragstellers durch ein Gesprächsangebot weiter aufzuklären.
Nachdem
der
Antragsteller
den
ersten
Termin
auch
auf
Grund
eines
Krankenhausaufenthalts nicht habe wahrnehmen können, sei ein weiteres
Gesprächsangebot erfolgt, auf das der Antragsteller jedoch keine Reaktion gezeigt habe.
Der Antragsteller habe zwar die Einverständniserklärung für die Erstellung eines
Gutachtens
übersandt,
nicht
jedoch
den
von
ihm
ebenfalls
geforderten
Entlassungsbericht seines Klinikaufenthaltes im Juli 2019. Obwohl es ihm obliegen
habe, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung auf seine Kosten auszuräumen,
habe er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Die Frist für die Beibringung des
geforderten Gutachtens sei mit knapp drei Monaten auch ausreichend bemessen
gewesen. Bringe der Antragsteller das Gutachten nicht bei, sei nach § 11 Abs. 8 FeV
von seiner fehlenden Eignung auszugehen. In einem solchen Fall sei die Entziehung der
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Fahrerlaubnis nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Auch die Dauer
des Entziehungsverfahrens führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der
Antragsgeber habe unmittelbar nach Kenntniserlangung der Vorfälle am 1. Juli 2019
mit der Aufklärung des Sachverhalts begonnen und bereits unter dem 4. Juli 2019 den
Antragsteller angehört. Dass die Aufklärung einen langen Zeitraum in Anspruch nahm,
habe nicht an der Untätigkeit der Behörde gelegen, sondern sei dem Verhalten und dem
Gesundheitszustand des Antragstellers geschuldet gewesen. So seien Fristen wegen
Krankenhausaufenthalten verlängert und Akteneinsicht gewährt worden, bevor
schließlich der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei.
Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, er sei
nicht verpflichtet gewesen, das Gutachten vorzulegen. Es könne nur das zugrunde gelegt
werden, was eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten gewesen sei, nämlich sein
falsches Parken vor dem Polizeirevier und das Erreichen dieses Parkplatzes durch
Befahren einer gesperrten Straße sowie, dass er einen verwirrten Eindruck gemacht
habe. Informationen, die nicht legal beschafft worden seien, könnten dagegen nicht
verwertet werden. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht kein Verwertungsverbot wie im
Strafrecht. Würden aber elementare Schutzvorschriften nicht beachtet, dürfe eine
Verwertung von Informationen nicht erfolgen. Dies betreffe vorliegend alle
Informationen zu seinen Krankheiten und Behandlungen. Hierbei seien seine
hochgradig schutzwürdigen Interessen betroffen. Es ergebe sich aus keiner Stelle der
Gerichts- und Verwaltungsakte, dass er in die Einholung solcher Informationen
eingewilligt habe. Er habe auch keine Erklärung über die Entbindung der
Schweigepflicht für behandelnde Ärzte erteilt. Sofern es also zuträfe, dass die Beamten
des Polizeirevier B...... von der Allgemeinmedizinerin Dr. I..... in einem
Telefongespräch mit dieser erfahren hätten, dass er längere Zeit Psychopharmaka
einnehme und eine notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............. ablehne,
seien dies Informationen, die höchstpersönlicher Art seien und deshalb ohne seine
Einwilligung nicht erhoben werden dürften. Würden sie gleichwohl ohne diese
Einwilligung erhoben werden, dürften sie nicht verwertet werden. Das Gleiche gelte für
Angaben zu seiner Behandlung im Krankenhaus B......, hier den Behandlungsvertrag
und die Behandlungsunterlagen auf Seiten 22 ff. der Gerichtsakte. Deshalb sei
vorliegend davon auszugehen, dass bei ihm keine psychische Störung vorliege. Im
Übrigen werde eine solche auch nur vermutet. Eine solche Vermutung sei aber ohne
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genaue Angabe zu Symptomen, eventueller Diagnose und Behandlung keine konkrete
Tatsache. Es fehlten auch Angaben, ob er die Psychopharmaka im Juli 2019 noch habe
einnehmen müssen, und um welche Psychopharmaka es sich handele und welche Folgen
die Einnahme oder Nichteinnahme solcher Psychopharmaka für die Eignung, ein
Fahrzeug zu führen, hätten. Auch die nicht näher bezeichneten Angaben aus dem
polizeilichen Informationssystem seien nicht ausreichend, um an seiner geistigen
Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Es hätte angegeben werden
müssen, welchen Zeitraum diese Einträge beträfen. Seien es z. B. Einträge, die mehr als
10 Jahre her seien, könnten sie keine Rolle spielen. Dass der Antragsteller die
Einverständniserklärung für die Erstellung des Gutachtens erteilt, das Gutachten dann
aber nicht vorgelegt habe, genüge ebenfalls nicht, um berechtigte Zweifel an seiner
Fahreignung zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe hier nicht beachtet, dass er
bereit gewesen sei, mitzuwirken und Zweifel auszuräumen. Er sei nur nicht bereit
gewesen, die Kosten hierfür zu tragen. Eine Kostenübernahme durch den Betroffenen
sei vom Gesetzgeber nicht geregelt. Die Kosten für ein solches Gutachten müsse
derjenige tragen, der eine hoheitliche Maßnahme, wie z. B. den Entzug der
Fahrerlaubnis, verursacht habe. Deshalb hätte die Anordnung der Einholung des
Gutachtens, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, erfolgen können, ohne
die Verpflichtung, das Gutachten auf eigene Kosten einzuholen. Ergebe sich, dass die
Fahrerlaubnis entzogen werde, hätte mit diesem Bescheid auch hinsichtlich der Kosten
des Gutachtens die Kostentragung durch den Antragsteller ausgesprochen werden
können. Ergebe sich jedoch seine Fahreignung, müsse er die Kosten des Gutachtens
nicht tragen. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer
des Verfahrens angemessen gewesen sei. Es gehe vorliegend auch nicht um die Frage,
ob das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Entzug der Fahrerlaubnis zu lang
gewesen sei. Es gehe um die Frage, ob die Gefährdungslage es erfordere, dass der
Antragsteller
im
Widerspruchsverfahren
und
möglichen
anschließenden
Klageverfahren kein Fahrzeug führe, dass also die Notwendigkeit bestanden habe, die
sofortige
Vollziehung
anzuordnen.
Die
Dauer
eines
Widerspruchs-
und
Klageverfahrens von einem dreiviertel bis einem Jahr sei in Verhältnis zum
vorhergehenden Verwaltungsverfahren von eineinviertel Jahren abzuwägen. Aus der
Dauer des Verwaltungsverfahrens lasse sich schließen, dass der Antragsgegner die
Gefährdung als nicht sonderlich hoch eingeschätzt habe. Tatsachen, die die Gefahr
erhöhten, seien auch während des Verwaltungsverfahrens nicht aufgetreten. Deshalb
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genüge dies aus seiner Sicht nicht für die Anordnung des Sofortvollzugs. Auch sei nicht
abgewogen worden, inwieweit andere Sanktionen zu verhängen gewesen seien, wie die
Ahndung des falschen Parkens und des Befahrens einer gesperrten Straße.
Diese Einwände, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner
Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner aus der Tatsache, dass
der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11
Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die
Nichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw.
medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen
und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier
lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung
begründeten, vor, und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sein Zustand und
Verhalten auf dem Polizeirevier B...... am 1. Juli 2019 und die Auskunft der
behandelnden Ärztin die Anordnung des Gutachtens rechtfertigen. In dem
Sachstandsbericht vom 2. Juli 2019 führt die Polizeibeamtin N....... u. a. aus:
"Unterzeichnerin hörte sich den erschienenen Herrn P.... an und konnte
gleich feststellen, dass Herr P.... wirr redet. Es gänge um die Anzeige,
welche seine Tochter M..... P.... gegen ihn erstattet hätte (im polizeilichen
Auskunftssystem ist keine Anzeige der Tochter festzustellen). Er gibt
weiterhin, dass die Tochter alles rumerzählen würde, mit dem sexuellen
und so. Sie mache auch nicht die Tür auf. Alle wollten nichts mehr von
ihm. Herr P.... wirkte stark psychisch erregt. (…)
Während des Gespräches mit Herrn P.... wurde dieser auch zu einem
Fahrzeug befragt, woraufhin er angab, dass er ein Auto habe, welches er
direkt vor dem Polizeirevier B...... abgestellt habe.
Auf die Frage hin, wie er zum Parken an dieser Stelle gelangt sei, gab er
an, dass ja die B......straße gesperrt sei und er dann über die Baustelle und
den Fußweg gefahren sei. (…)
Jedoch handelt es sich nach Ansicht der Unterzeichnerin um ein
Fahrverhalten, welches nicht normal ist.
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Auch scheint die Fahrtüchtigkeit bei Herrn P.... eingeschränkt zu sein.
Durch seine verwirrten Äußerungen ist zu vermuten, dass auch
Einordnungen von Verkehrslage nicht richtig erfolgen können.
Im polizeilichen Auskunftssystem sind mehrere Einträge zu Herrn P....
ersichtlich, bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die
Einnahme von Medikamenten eine Rolle spielten. (…)
Da bekannt wurde, dass Herr P.... bei der Allgemeinmedizinerin Frau Dr.
I..... in B...... in Behandlung ist wurde diese durch die Unterzeichnerin
kontaktiert. Dabei wurde bekannt, dass Herr P.... seit längerer Zeit
Psychopharmake einnimmt und eine eigentlich notwendige Behandlung
im Fachkrankenhaus G.............. ablehnt.
Ich bitte auf Grund der Gesamtumstände eine EILÜBERPRÜFUNG
zur Fahrtauglichkeit des Herrn P.... durchzuführen.
Des Weiteren bitte ich Sie, den sozialen Dienst vom Landratsamt
B...... über die Vorkommnisse zu unterrichten, um eine eventuelle
Betreuung für Herrn P.... anzuregen."
Dieses Verhalten spricht - wie von der Polizeibeamtin zutreffend festgestellt - dafür,
dass der Antragsteller auch bei der vorangegangenen und von ihm eingeräumten Fahrt
in einem ähnlichen Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und
die Straßenverhältnisse reagieren konnte. Hierauf deutet auch seine bewusste
Missachtung der Straßensperrung hin. Zwar ist es möglich, dass er - wie von ihm im
Verwaltungsverfahren vorgetragen - wegen einer von ihm vermuteten Anzeige seiner
Tochter momentan psychisch erregt war, aber ansonsten nicht in seiner Fahreignung
beeinträchtigt ist. Das ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten auf dem
Polizeirevier erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere
Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweifel ergaben sich zudem im Hinblick auf die Auskunft der behandelnden Ärztin, die
von der Einnahme von Psychopharmaka und einer notwendigen Behandlung einer
psychischen
Erkrankung
berichtete
und
die
der
Antragsgegner
und
das
Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt haben. Ein Verstoß gegen die ärztliche
Schweigepflicht lag nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der
Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung - BO) vom 24. Juni 1998 i. d. F. d.
Änderungssatzung vom 29. November 2019 (https://www.slaek.de/de/05/aufgaben/
Berufsordnung.php?shortcut=berufsordnung) ist der Arzt zur Offenbarung befugt,
soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung
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zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Angesichts der Größe
der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an
deren Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die
Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne
Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - wie die Polizei - von
einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. August
2010 - 11 CS 10.1139 -, juris Rn. 72). Bei einer Abwägung überwiegt in solchen Fällen
die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) das Recht des Antragstellers, über die
Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersönlichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten
selbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl.
auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse
und das Interesse der Allgemeinheit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und
Patient gewahrt bleibt. Auch im Strafrecht wird von einer sich aus dem
Rechtsgüterschutz Dritter ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu
durchbrechen, wenn sich z. B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten
Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs
ergeben, ausgegangen (vgl. § 34 StGB sowie Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 203 Rn.
90 m. w. N.). Nichts anderes gilt für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in
Frage stellen und zu schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen
können, wie z. B. organische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1,
7.5 und 7.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder chronische hirnorganische
Psychosyndrome oder eine schwere Altersdemenz (vgl. Nummer 7.2 und 7.3 der Anlage
4 FeV).
Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Polizei die Informationen unter
Bruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere Beurteilung,
weil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei der
Fahrerlaubnisbehörde führen würde. Da hier ein ausdrückliches Verwertungsverbot
nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter
abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der
Offenbarungsbefugnis genannten Gründen bei begründeten Zweifeln an der
Fahreignung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -
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bewerbers aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. August 2010 - 16 B 842/10 -, juris Rn. 2;
NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; sowie für das
Gesundheitsamt: BVerwG, Beschl. v. 4. September 1970 - 1 B 50.69 -, Jurion Rn. 5).
Der Vorfall und die Auskunft der Ärztin im Juli 2019 können berücksichtigt werden.
Bei nicht zu einer Eintragung ins Fahreignungsregister führenden Ereignissen ist
einzelfallbezogen zu werten, ob das Verhalten des Antragstellers auch zum Zeitpunkt
der Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet (vgl.
SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v.
6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nach gut fünf Monaten bei dem
Verdacht auf eine länger bestehende psychische Erkrankung ohne weiteres der Fall. Da
bereits der Vorfall und die Auskunft Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers
begründen, kann die Frage der Verwertbarkeit der Einträge in das polizeiliche
Informationssystem offenbleiben.
Den weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Diagnose seiner
Erkrankung, ob er die Psychopharmaka noch einnimmt, um welche Psychopharmaka es
sich handelt und welche Folgen ihre Einnahme oder Nichteinnahme für die Fahreignung
haben können, musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen, weil bereits die
vorliegenden Informationen hinreichende Zweifel an der Fahreignung des
Antragstellers begründeten und die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen
Fragen gerade u. a. Aufgabe des angeforderten Gutachtens ist.
Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern
einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei
grundloser
Gutachtensverweigerung
die
Vermutung
berechtigt
ist,
der
Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, gilt ein
solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung oder des
Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6
B 431/20 -, juris Rn. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 13. Oktober 2009
- 3 B 314/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; st Rspr). Steht dies kraft gesetzlicher Vermutung
fest, bedarf es seitens des Antragsgegners keines Gutachtens mehr, um diesen
nachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV).
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Auch der Einwand des Antragstellers, er habe die finanziellen Mittel für eine
Untersuchung nur aufzubringen, wenn die Untersuchung seine fehlende Fahreignung
ergebe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der
von einer berechtigten Gutachtensanordnung der Behörde betroffen ist, das geforderte
Gutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Er selbst ist der Auftraggeber und
Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Das ist die Folge der
Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 oder 3 FeV dem Betreffenden auferlegt. Das Gesetz
mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten aufzubringen, die
zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. SächsOVG, Beschl.
v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 sowie zum früheren inhaltsgleichen § 15b
Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490, 2491).
Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden
Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem
öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie
seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009
a. a. O. Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten,
sind nicht ersichtlich. Vielmehr weckt die Tatsache, dass der Antragsteller der Pflicht
zur Abgabe seines Führerscheins trotz vollziehbarer Verfügung und Festsetzung eines
Zwangsgelds bislang nicht nachgekommen ist, eher Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit
und seiner Fahreignung. Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens - die im Übrigen
zu erheblichen Teilen auf Ereignisse, die in der Sphäre des Antragstellers liegen,
zurückgeführt werden kann - führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der
Fahrerlaubnis. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck
allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das
Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers "erwiesen",
verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der
Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden
Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine
Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.
März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Diese Erwägungen gelten
unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit
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oder immer vorlag (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §
53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.
2014, Heft 1, Sonderbeilage).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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