Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 18.03.2021: Fahreignung




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.03.2021 - 6 B 3/21) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Fahreignung

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe ergeben nicht, dass es das

Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020

wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht der Antragsgegner dem Antragsteller

die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von fünf Arbeitstagen

nach Zustellung des Bescheides abzugeben oder zu übersenden und ordnet die sofortige

Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung

der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46

Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde

die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen

von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil der Antragsgegner aus der

Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die

fehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur

Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den

Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a.

auch psychische Störungen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die

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Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig

gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf sein Verhalten am 1. Juli 2019 im

Polizeirevier B...... und eine Auskunft seiner behandelnden Ärztin an die Polizei. Auf

Grundlage des Sachstandsberichts der bearbeitenden Polizeibeamtin habe er bei seiner

Vorsprache am 1. Juli 2019 im Polizeirevier B...... auf Grund seiner Äußerungen und

seinem Verhalten einen verwirrten Eindruck gemacht. Darüber hinaus habe er an einem

Ort vor dem Polizeirevier B...... geparkt, an dem dies nicht zulässig gewesen sei. Er habe

diesen Platz auf Grund einer Straßensperrung auch nur dadurch erreichen können, dass

er durch eine Baustelle und über einen Fußweg und damit grob verkehrswidrig, sehr

rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

gefahren sei. Dass er diesen Abstellplatz für sein Fahrzeug auf diesem Weg erreicht

habe, habe er auch eingeräumt. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin der

Polizeibeamtin fernmündlich mitgeteilt, dass er seit längerer Zeit Psychopharmaka

einnehme und eine eigentlich notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G..............,

einer Klinik mit den Behandlungsschwerpunkten Psychiatrie und Psychotherapie und

Psychosomatik sowie Neurologie und forensische Psychiatrie, ablehne. Zudem seien

aus dem polizeilichen Auskunftssystem mehrere Einträge zum Antragsteller ersichtlich,

bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die Einnahme von Medikamenten

eine Rolle gespielt hätten. Dass dieser Sachstandsbericht, der am Ende auch eine

Eilüberprüfung der Fahrtauglichkeit erbeten habe, beim Antragsgegner unter

Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wecke,

sei nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner versucht habe, den

Gesundheitszustand des Antragstellers durch ein Gesprächsangebot weiter aufzuklären.

Nachdem

der

Antragsteller

den

ersten

Termin

auch

auf

Grund

eines

Krankenhausaufenthalts nicht habe wahrnehmen können, sei ein weiteres

Gesprächsangebot erfolgt, auf das der Antragsteller jedoch keine Reaktion gezeigt habe.

Der Antragsteller habe zwar die Einverständniserklärung für die Erstellung eines

Gutachtens

übersandt,

nicht

jedoch

den

von

ihm

ebenfalls

geforderten

Entlassungsbericht seines Klinikaufenthaltes im Juli 2019. Obwohl es ihm obliegen

habe, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung auf seine Kosten auszuräumen,

habe er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Die Frist für die Beibringung des

geforderten Gutachtens sei mit knapp drei Monaten auch ausreichend bemessen

gewesen. Bringe der Antragsteller das Gutachten nicht bei, sei nach § 11 Abs. 8 FeV

von seiner fehlenden Eignung auszugehen. In einem solchen Fall sei die Entziehung der

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Fahrerlaubnis nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Auch die Dauer

des Entziehungsverfahrens führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der

Antragsgeber habe unmittelbar nach Kenntniserlangung der Vorfälle am 1. Juli 2019

mit der Aufklärung des Sachverhalts begonnen und bereits unter dem 4. Juli 2019 den

Antragsteller angehört. Dass die Aufklärung einen langen Zeitraum in Anspruch nahm,

habe nicht an der Untätigkeit der Behörde gelegen, sondern sei dem Verhalten und dem

Gesundheitszustand des Antragstellers geschuldet gewesen. So seien Fristen wegen

Krankenhausaufenthalten verlängert und Akteneinsicht gewährt worden, bevor

schließlich der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, er sei

nicht verpflichtet gewesen, das Gutachten vorzulegen. Es könne nur das zugrunde gelegt

werden, was eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten gewesen sei, nämlich sein

falsches Parken vor dem Polizeirevier und das Erreichen dieses Parkplatzes durch

Befahren einer gesperrten Straße sowie, dass er einen verwirrten Eindruck gemacht

habe. Informationen, die nicht legal beschafft worden seien, könnten dagegen nicht

verwertet werden. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht kein Verwertungsverbot wie im

Strafrecht. Würden aber elementare Schutzvorschriften nicht beachtet, dürfe eine

Verwertung von Informationen nicht erfolgen. Dies betreffe vorliegend alle

Informationen zu seinen Krankheiten und Behandlungen. Hierbei seien seine

hochgradig schutzwürdigen Interessen betroffen. Es ergebe sich aus keiner Stelle der

Gerichts- und Verwaltungsakte, dass er in die Einholung solcher Informationen

eingewilligt habe. Er habe auch keine Erklärung über die Entbindung der

Schweigepflicht für behandelnde Ärzte erteilt. Sofern es also zuträfe, dass die Beamten

des Polizeirevier B...... von der Allgemeinmedizinerin Dr. I..... in einem

Telefongespräch mit dieser erfahren hätten, dass er längere Zeit Psychopharmaka

einnehme und eine notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............. ablehne,

seien dies Informationen, die höchstpersönlicher Art seien und deshalb ohne seine

Einwilligung nicht erhoben werden dürften. Würden sie gleichwohl ohne diese

Einwilligung erhoben werden, dürften sie nicht verwertet werden. Das Gleiche gelte für

Angaben zu seiner Behandlung im Krankenhaus B......, hier den Behandlungsvertrag

und die Behandlungsunterlagen auf Seiten 22 ff. der Gerichtsakte. Deshalb sei

vorliegend davon auszugehen, dass bei ihm keine psychische Störung vorliege. Im

Übrigen werde eine solche auch nur vermutet. Eine solche Vermutung sei aber ohne

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genaue Angabe zu Symptomen, eventueller Diagnose und Behandlung keine konkrete

Tatsache. Es fehlten auch Angaben, ob er die Psychopharmaka im Juli 2019 noch habe

einnehmen müssen, und um welche Psychopharmaka es sich handele und welche Folgen

die Einnahme oder Nichteinnahme solcher Psychopharmaka für die Eignung, ein

Fahrzeug zu führen, hätten. Auch die nicht näher bezeichneten Angaben aus dem

polizeilichen Informationssystem seien nicht ausreichend, um an seiner geistigen

Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Es hätte angegeben werden

müssen, welchen Zeitraum diese Einträge beträfen. Seien es z. B. Einträge, die mehr als

10 Jahre her seien, könnten sie keine Rolle spielen. Dass der Antragsteller die

Einverständniserklärung für die Erstellung des Gutachtens erteilt, das Gutachten dann

aber nicht vorgelegt habe, genüge ebenfalls nicht, um berechtigte Zweifel an seiner

Fahreignung zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe hier nicht beachtet, dass er

bereit gewesen sei, mitzuwirken und Zweifel auszuräumen. Er sei nur nicht bereit

gewesen, die Kosten hierfür zu tragen. Eine Kostenübernahme durch den Betroffenen

sei vom Gesetzgeber nicht geregelt. Die Kosten für ein solches Gutachten müsse

derjenige tragen, der eine hoheitliche Maßnahme, wie z. B. den Entzug der

Fahrerlaubnis, verursacht habe. Deshalb hätte die Anordnung der Einholung des

Gutachtens, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, erfolgen können, ohne

die Verpflichtung, das Gutachten auf eigene Kosten einzuholen. Ergebe sich, dass die

Fahrerlaubnis entzogen werde, hätte mit diesem Bescheid auch hinsichtlich der Kosten

des Gutachtens die Kostentragung durch den Antragsteller ausgesprochen werden

können. Ergebe sich jedoch seine Fahreignung, müsse er die Kosten des Gutachtens

nicht tragen. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer

des Verfahrens angemessen gewesen sei. Es gehe vorliegend auch nicht um die Frage,

ob das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Entzug der Fahrerlaubnis zu lang

gewesen sei. Es gehe um die Frage, ob die Gefährdungslage es erfordere, dass der

Antragsteller

im

Widerspruchsverfahren

und

möglichen

anschließenden

Klageverfahren kein Fahrzeug führe, dass also die Notwendigkeit bestanden habe, die

sofortige

Vollziehung

anzuordnen.

Die

Dauer

eines

Widerspruchs-

und

Klageverfahrens von einem dreiviertel bis einem Jahr sei in Verhältnis zum

vorhergehenden Verwaltungsverfahren von eineinviertel Jahren abzuwägen. Aus der

Dauer des Verwaltungsverfahrens lasse sich schließen, dass der Antragsgegner die

Gefährdung als nicht sonderlich hoch eingeschätzt habe. Tatsachen, die die Gefahr

erhöhten, seien auch während des Verwaltungsverfahrens nicht aufgetreten. Deshalb

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genüge dies aus seiner Sicht nicht für die Anordnung des Sofortvollzugs. Auch sei nicht

abgewogen worden, inwieweit andere Sanktionen zu verhängen gewesen seien, wie die

Ahndung des falschen Parkens und des Befahrens einer gesperrten Straße.

Diese Einwände, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner

Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das

Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner aus der Tatsache, dass

der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11

Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die

Nichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw.

medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen

und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier

lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung

begründeten, vor, und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sein Zustand und

Verhalten auf dem Polizeirevier B...... am 1. Juli 2019 und die Auskunft der

behandelnden Ärztin die Anordnung des Gutachtens rechtfertigen. In dem

Sachstandsbericht vom 2. Juli 2019 führt die Polizeibeamtin N....... u. a. aus:

"Unterzeichnerin hörte sich den erschienenen Herrn P.... an und konnte

gleich feststellen, dass Herr P.... wirr redet. Es gänge um die Anzeige,

welche seine Tochter M..... P.... gegen ihn erstattet hätte (im polizeilichen

Auskunftssystem ist keine Anzeige der Tochter festzustellen). Er gibt

weiterhin, dass die Tochter alles rumerzählen würde, mit dem sexuellen

und so. Sie mache auch nicht die Tür auf. Alle wollten nichts mehr von

ihm. Herr P.... wirkte stark psychisch erregt. (…)

Während des Gespräches mit Herrn P.... wurde dieser auch zu einem

Fahrzeug befragt, woraufhin er angab, dass er ein Auto habe, welches er

direkt vor dem Polizeirevier B...... abgestellt habe.

Auf die Frage hin, wie er zum Parken an dieser Stelle gelangt sei, gab er

an, dass ja die B......straße gesperrt sei und er dann über die Baustelle und

den Fußweg gefahren sei. (…)

Jedoch handelt es sich nach Ansicht der Unterzeichnerin um ein

Fahrverhalten, welches nicht normal ist.

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Auch scheint die Fahrtüchtigkeit bei Herrn P.... eingeschränkt zu sein.

Durch seine verwirrten Äußerungen ist zu vermuten, dass auch

Einordnungen von Verkehrslage nicht richtig erfolgen können.

Im polizeilichen Auskunftssystem sind mehrere Einträge zu Herrn P....

ersichtlich, bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die

Einnahme von Medikamenten eine Rolle spielten. (…)

Da bekannt wurde, dass Herr P.... bei der Allgemeinmedizinerin Frau Dr.

I..... in B...... in Behandlung ist wurde diese durch die Unterzeichnerin

kontaktiert. Dabei wurde bekannt, dass Herr P.... seit längerer Zeit

Psychopharmake einnimmt und eine eigentlich notwendige Behandlung

im Fachkrankenhaus G.............. ablehnt.

Ich bitte auf Grund der Gesamtumstände eine EILÜBERPRÜFUNG

zur Fahrtauglichkeit des Herrn P.... durchzuführen.

Des Weiteren bitte ich Sie, den sozialen Dienst vom Landratsamt

B...... über die Vorkommnisse zu unterrichten, um eine eventuelle

Betreuung für Herrn P.... anzuregen."

Dieses Verhalten spricht - wie von der Polizeibeamtin zutreffend festgestellt - dafür,

dass der Antragsteller auch bei der vorangegangenen und von ihm eingeräumten Fahrt

in einem ähnlichen Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und

die Straßenverhältnisse reagieren konnte. Hierauf deutet auch seine bewusste

Missachtung der Straßensperrung hin. Zwar ist es möglich, dass er - wie von ihm im

Verwaltungsverfahren vorgetragen - wegen einer von ihm vermuteten Anzeige seiner

Tochter momentan psychisch erregt war, aber ansonsten nicht in seiner Fahreignung

beeinträchtigt ist. Das ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten auf dem

Polizeirevier erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere

Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann.

Zweifel ergaben sich zudem im Hinblick auf die Auskunft der behandelnden Ärztin, die

von der Einnahme von Psychopharmaka und einer notwendigen Behandlung einer

psychischen

Erkrankung

berichtete

und

die

der

Antragsgegner

und

das

Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt haben. Ein Verstoß gegen die ärztliche

Schweigepflicht lag nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der

Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung - BO) vom 24. Juni 1998 i. d. F. d.

Änderungssatzung vom 29. November 2019 (https://www.slaek.de/de/05/aufgaben/

Berufsordnung.php?shortcut=berufsordnung) ist der Arzt zur Offenbarung befugt,

soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung

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zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Angesichts der Größe

der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an

deren Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die

Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne

Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - wie die Polizei - von

einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. August

2010 - 11 CS 10.1139 -, juris Rn. 72). Bei einer Abwägung überwiegt in solchen Fällen

die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs.

2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) das Recht des Antragstellers, über die

Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersönlichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten

selbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl.

auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse

und das Interesse der Allgemeinheit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und

Patient gewahrt bleibt. Auch im Strafrecht wird von einer sich aus dem

Rechtsgüterschutz Dritter ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu

durchbrechen, wenn sich z. B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten

Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs

ergeben, ausgegangen (vgl. § 34 StGB sowie Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 203 Rn.

90 m. w. N.). Nichts anderes gilt für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in

Frage stellen und zu schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen

können, wie z. B. organische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1,

7.5 und 7.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder chronische hirnorganische

Psychosyndrome oder eine schwere Altersdemenz (vgl. Nummer 7.2 und 7.3 der Anlage

4 FeV).

Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Polizei die Informationen unter

Bruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere Beurteilung,

weil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei der

Fahrerlaubnisbehörde führen würde. Da hier ein ausdrückliches Verwertungsverbot

nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter

abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der

Offenbarungsbefugnis genannten Gründen bei begründeten Zweifeln an der

Fahreignung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -

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bewerbers aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. August 2010 - 16 B 842/10 -, juris Rn. 2;

NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; sowie für das

Gesundheitsamt: BVerwG, Beschl. v. 4. September 1970 - 1 B 50.69 -, Jurion Rn. 5).

Der Vorfall und die Auskunft der Ärztin im Juli 2019 können berücksichtigt werden.

Bei nicht zu einer Eintragung ins Fahreignungsregister führenden Ereignissen ist

einzelfallbezogen zu werten, ob das Verhalten des Antragstellers auch zum Zeitpunkt

der Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet (vgl.

SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v.

6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nach gut fünf Monaten bei dem

Verdacht auf eine länger bestehende psychische Erkrankung ohne weiteres der Fall. Da

bereits der Vorfall und die Auskunft Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers

begründen, kann die Frage der Verwertbarkeit der Einträge in das polizeiliche

Informationssystem offenbleiben.

Den weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Diagnose seiner

Erkrankung, ob er die Psychopharmaka noch einnimmt, um welche Psychopharmaka es

sich handelt und welche Folgen ihre Einnahme oder Nichteinnahme für die Fahreignung

haben können, musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen, weil bereits die

vorliegenden Informationen hinreichende Zweifel an der Fahreignung des

Antragstellers begründeten und die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen

Fragen gerade u. a. Aufgabe des angeforderten Gutachtens ist.

Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern

einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei

grundloser

Gutachtensverweigerung

die

Vermutung

berechtigt

ist,

der

Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, gilt ein

solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung oder des

Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6

B 431/20 -, juris Rn. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 13. Oktober 2009

- 3 B 314/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; st Rspr). Steht dies kraft gesetzlicher Vermutung

fest, bedarf es seitens des Antragsgegners keines Gutachtens mehr, um diesen

nachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV).

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Auch der Einwand des Antragstellers, er habe die finanziellen Mittel für eine

Untersuchung nur aufzubringen, wenn die Untersuchung seine fehlende Fahreignung

ergebe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der

von einer berechtigten Gutachtensanordnung der Behörde betroffen ist, das geforderte

Gutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Er selbst ist der Auftraggeber und

Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Das ist die Folge der

Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 oder 3 FeV dem Betreffenden auferlegt. Das Gesetz

mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten aufzubringen, die

zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. SächsOVG, Beschl.

v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 sowie zum früheren inhaltsgleichen § 15b

Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490, 2491).

Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem

anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden

Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem

öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie

seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009

a. a. O. Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten,

sind nicht ersichtlich. Vielmehr weckt die Tatsache, dass der Antragsteller der Pflicht

zur Abgabe seines Führerscheins trotz vollziehbarer Verfügung und Festsetzung eines

Zwangsgelds bislang nicht nachgekommen ist, eher Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit

und seiner Fahreignung. Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens - die im Übrigen

zu erheblichen Teilen auf Ereignisse, die in der Sphäre des Antragstellers liegen,

zurückgeführt werden kann - führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der

Fahrerlaubnis. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck

allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von

Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das

Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers "erwiesen",

verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der

Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden

Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine

Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.

März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Diese Erwägungen gelten

unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit

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oder immer vorlag (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, zur

Veröffentlichung vorgesehen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §

53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl.

2014, Heft 1, Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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