Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 08.02.2021: Alkoholabhängigkeit
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.02.2021 - 6 B 404/20) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben
Erfolg.
Der Antragsteller begehrt mit seinen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
4. August 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung
seiner
Fahrerlaubnis
der
Klassen
B,
M,
S
und
L.
Nach
Erlass
des
Widerspruchsbescheids vom 23. November 2020 richtet sich sein Antrag bei
1
2
3
sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von
ihm erhobenen Klage.
Dem Antragsteller war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach
einer medizinisch-psychologischen Begutachtung war ihm 2012 die Fahrerlaubnis
wieder erteilt worden.
Am 15. September 2019 führte der Antragsteller um 1:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit
einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von
0,78 ‰). Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 forderte die Antragsgegnerin den
Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur
Klärung einer Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 auf. Die Fragestellung für
die Begutachtung lautet: "Hat Herr M... die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt
also eine stabile Abstinenz vor? Kann er ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/FE-Klassen
A und B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen psychofunktionale
oder andere alkoholassoziierte Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeuges der Gruppe 1/FE-Klassen in Frage stellen?". Als Rechtsgrundlage
wurde § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannt. Nach
einem verkehrspsychologischen Eingangsgespräch empfahl die Gutachtenstelle dem
Antragsteller, eine VIB (verhaltenstherapeutische Intensivberatung) und einen
Alkoholabstinenznachweis durch eine Haaranalyse. Eine Begutachtung werde erst für
Mitte Dezember 2020 empfohlen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin
daraufhin mit, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, es jedoch unmöglich
sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten vorzulegen.
Die Antragsgegnerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis
für alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den
Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des
Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige
Vollziehbarkeit der Anordnungen an.
3
4
5
4
Das Verwaltungsgericht hat den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung abgelehnt. Da er
durch seine Trunkenheitsfahrt am 15. September 2019 die positive Prognose aus dem
Gutachten vom 9. Mai 2012 widerlegt habe, sei die Antragsgegnerin im Rahmen der
Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, dem begründeten Verdacht einer weiter
bestehenden Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller auf der Grundlage des § 13 Satz
1 Nr. 2 Buchst. e FeV nachzugehen. Die frühere Alkoholabhängigkeit des
Antragstellers sei 2011 und 2012 festgestellt worden. Die Frist zur Vorlage des
Gutachtens sei ausreichend gewesen.
Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung u. a. ein, die
Fahrerlaubnisentziehung könne rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil
die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner fehlenden
Kraftfahreignung hätte ausgehen dürfen. Sie habe seine fehlende Eignung zu Unrecht
daraus hergeleitet, dass er der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten
Anordnung vom 18. Mai 2020 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Fahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei.
Zwar lägen wiederholte Alkoholverstöße vor. Er sei der Aufforderung aber
nachgekommen. Wenn ihm die Gutachtenstelle empfehle, vier Nachweise von
Urinscreenings innerhalb von sechs Monaten beizubringen und eine Begutachtung erst
für Mitte Dezember 2020 für sachgerecht halte, beruhe die nicht fristgerechte Vorlage
des von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens ausschließlich auf einer (Fehl-)
Einschätzung des Gutachters. Dies könne ihm nicht als grundlose Verweigerung
eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss
auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei
(vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -).
Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
grundsätzlich beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung.
Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit
grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser
6
7
8
9
5
als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die
Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und besteht ein
besonderes Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt das öffentliche
Vollzugsinteresse.
Lässt
sich
im
einstweiligen
Rechtsschutzverfahren
die
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären,
ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Mit seiner Erwägung, dass ihm die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht als
grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne
mit der Folge, dass dem Schluss auf seine fehlende Eignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV die Grundlage entzogen sei, stellt der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen
Beschluss, der von einer rechtmäßigen Anordnung ausgeht, zutreffend in Frage.
Sofern die Begutachtungsstelle das geforderte Gutachten nicht erstellt, sondern von
zusätzlichen Anforderungen, wie einem Alkoholabstinenztest, abhängig macht, kann
nicht auf eine grundlose nicht rechtzeitige Beibringung des Gutachtens geschlossen
werden, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraussetzt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26.
April 2013 - 10 L 574/13 -, juris Rn. 18).
Unabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aber
bereits daraus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
hier nicht hätte erfolgen dürfen, sondern nur die Anordnung eines ärztlichen
Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Diesen Umstand, der nicht zu einem neuen
Streitstand führt, kann das Gericht auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen
berücksichtigen. Ist ein Punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - hier die
grundlose Nichtvorlage des Gutachtens - fristgerecht substantiiert angegriffen worden,
ist dieser Punkt einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung zu unterziehen (vgl.
SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 10).
Nach § 46 Abs. 3 i. V. m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-
psychologisches
Gutachten
anzuordnen,
"wenn
sonst
zu
klären
ist,
ob
Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht". Die zweite
Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt,
10
11
12
6
nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine
Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit
verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die
Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr
alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 FeV zu prüfen sind. Eine
solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden
ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht,
dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder
erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer
8.4 der Anlage 4 FeV aber nicht nur in (Neu-) Erteilungs-, sondern auch in
Verwaltungsverfahren,
die
die
Entziehung
der
Fahrerlaubnis
wegen
Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit
besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit
gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit
möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb
wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Auch der
Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2
Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien
bestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über
die
Frage
der
Wiedererlangung
der
Fahreignung
nach
vorangegangener
Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11
CS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn.
36 ff.).
Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen,
ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem
Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens verlangt werden darf (vgl. für Cannabisabhängigkeit: SächsOVG, Beschl.
v. 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 4). Ihre sachliche Rechtfertigung
findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von
Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der
Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den
Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nummer
13
7
3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 21. Dezember 2019
(https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2330/file/
M115-2019.pdf) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs
diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei
während
des
letzten
Jahres
gleichzeitig
vorgelegen
haben
müssen,
um
Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen,
bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und
Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer
Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit (BayVGH,
Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16). Auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit spricht dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den
Antragsteller mit einem geringeren Eingriff verbunden ist als ein medizinisch-
psychologisches Gutachten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 a. a. O.),
einzuholen.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-
abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach
Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären
ist, ob Abhängigkeit "noch besteht" (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer
Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen
und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt
wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des
Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in
Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde
Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene,
durch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm
abzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24.
August 2010 a. a. O. Rn. 47).
Hier wollte die Antragsgegnerin trotz der missverständlichen Formulierung der
Fragestellung nicht wissen, ob der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit i. S. v. §
13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV "überwunden hat", sie also nicht mehr besteht, sondern
ob diese aufgrund des Ereignisses am 15. September 2019 wieder besteht oder trotz
14
15
8
des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2012, das zur
Bejahung seiner Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an ihn geführt hat, immer
noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie
hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder
als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere
Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3
Anlage 4 FeV festgestellt wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn.
18).
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise aufgrund der Umstände von
einem Rückfall des Antragstellers in die Alkoholabhängigkeit und daher von seiner
Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten auszugehen ist (vgl. § 11 Abs. 7
FeV). Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal
oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert
worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein
erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch
in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014
a. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.).
Dafür fehlen hier ausreichende Hinweise. Zwar ist beim Antragsteller 2011 und 2012
eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine einmalig festgestellte
Alkoholisierung am 15. September 2019 mit einer AAK von 0,39 mg/l (entspricht
einer BAK von 0,78 ‰) lässt allein aber nicht den Rückschluss auf einen erheblichen
Alkoholabusus zu, sondern beruht auf üblichen Trinkmengen. Ohne ärztliches
Gutachten kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Rückfall in die "nasse Phase"
der Alkoholabhängigkeit mit unkontrolliertem Trinken geschlossen werden. Es kann
sich bei dem Vorfall auch nur um einen Fehltritt, der - bei ernsthafter Reflexion und
Anknüpfen an die Abstinenz - ein einmaliger Vorfall bleiben kann, oder um ein Indiz
für gesteuerten und - von der Führung des Kraftfahrzeugs abgesehen - kontrollierten
Alkoholkonsum handeln, der auch bei ehemals Alkoholabhängigen nicht von
vorneherein auszuschließen ist.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
im Ergebnis als richtig dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Fall
eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor, der die
16
17
9
Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich rechtfertigen
würde. Zwar liegt ein Alkoholmissbrauch unter anderem dann vor, wenn wiederholt
ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde (vgl. Nummer
3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Der Verstoß des Antragstellers im Jahr 2003 muss
aber außen vor bleiben, weil die zehnjährige Verwertungsfrist, die spätestens fünf
Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung im August 2003 zu laufen
begonnen hat, inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG und vor dem 1. Mai 2019: § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014
geltenden F. d. B. v. 5. März 2003 [BGBl. I S. 310, 319], zuletzt geändert durch
Gesetz v. 30. August 2013 [BGBl. I S. 3310]; SächsOVG, Beschl. v. 15. September
2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6). Somit liegt nur ein verwertbarer Verstoß vor. In
einem solchen Fall ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die Auffangregelung des § 13
Nr. 2 Satz 1 Buchst. e FeV zurückzugreifen. Denn es liefe auf eine Umgehung
insbesondere der spezielleren Regelungen des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c FeV
hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte Zuwiderhandlung im
Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht den Schweregrad des § 13 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von
1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr)
erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung
führen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2008 - 16 B 1367/07 -, juris Rn.
4).
Der Vorfall vom 15. September 2019 begründet zusammen mit der früher
festgestellten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers indes Zweifel an dessen
Fahreignung, die durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszuräumen sind.
Die 2012 zuletzt festgestellte Alkoholabhängigkeit kann noch berücksichtigt werden.
Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im
Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die
gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen
(BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17.
März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS
08.551 -, juris Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Die Alkoholabhängigkeit ist eine
18
19
10
chronische und grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung. Jedenfalls wenn
die Alkoholabstinenz nach Abhängigkeit - wie hier - letztmalig weniger als zehn Jahre
zurückliegend als nicht abgesichert beschrieben worden ist (Gutachten der DEKRA
vom 23. Februar 2011) kann sie im Rahmen einer Gefährdungsprognose
berücksichtigt werden.
Solange die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung noch nicht vorliegen oder der
Antragssteller seine Mitwirkung daran verweigert, so dass nach § 11 Abs. 8 FeV auf
seine Nichteignung geschlossen werden dürfte, kann die angegriffene Entziehung der
Fahrerlaubnis weder auf erwiesene Nichteignung noch auf eine vorwerfbare
Verweigerung der Mitwirkung gestützt werden. Da die Klage daher derzeit erfolgreich
wäre, bleibt für eine Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung kein
Raum mehr. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Abklärung der
bestehenden Eignungszweifel und zur Minimierung eines noch im Raum stehenden
Besorgnispotenzials sieht der Senat es allerdings als geboten an, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der
tenorierten Auflage abhängig zu machen und sie überdies nach Satz 5 zu befristen.
Der Antragsteller wird damit zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens innerhalb der
behördlich zu setzenden Frist verpflichtet. Mit der Befristung der aufschiebenden
Wirkung wird sichergestellt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
im Falle der nicht fristgerechten Beibringung sofort und ansonsten mit Erlass eines für
den Antragsteller ungünstigen Urteils entfällt, ohne dass die Antragsgegnerin dazu
einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen müsste. Sofern nach dem vom
Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,
jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wäre ein medizinisch-psychologisches
Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2
Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz.
20
21
22
11
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
23
- nach oben -