Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 08.02.2021: Alkoholabhängigkeit




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.02.2021 - 6 B 404/20) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben

Erfolg.

Der Antragsteller begehrt mit seinen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom

4. August 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung

seiner

Fahrerlaubnis

der

Klassen

B,

M,

S

und

L.

Nach

Erlass

des

Widerspruchsbescheids vom 23. November 2020 richtet sich sein Antrag bei

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sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von

ihm erhobenen Klage.

Dem Antragsteller war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach

einer medizinisch-psychologischen Begutachtung war ihm 2012 die Fahrerlaubnis

wieder erteilt worden.

Am 15. September 2019 führte der Antragsteller um 1:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit

einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von

0,78 ‰). Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 forderte die Antragsgegnerin den

Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur

Klärung einer Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 auf. Die Fragestellung für

die Begutachtung lautet: "Hat Herr M... die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt

also eine stabile Abstinenz vor? Kann er ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/FE-Klassen

A und B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein

Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen psychofunktionale

oder andere alkoholassoziierte Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines

Kraftfahrzeuges der Gruppe 1/FE-Klassen in Frage stellen?". Als Rechtsgrundlage

wurde § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannt. Nach

einem verkehrspsychologischen Eingangsgespräch empfahl die Gutachtenstelle dem

Antragsteller, eine VIB (verhaltenstherapeutische Intensivberatung) und einen

Alkoholabstinenznachweis durch eine Haaranalyse. Eine Begutachtung werde erst für

Mitte Dezember 2020 empfohlen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin

daraufhin mit, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, es jedoch unmöglich

sei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten vorzulegen.

Die Antragsgegnerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis

für alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den

Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des

Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige

Vollziehbarkeit der Anordnungen an.

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Das Verwaltungsgericht hat den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung abgelehnt. Da er

durch seine Trunkenheitsfahrt am 15. September 2019 die positive Prognose aus dem

Gutachten vom 9. Mai 2012 widerlegt habe, sei die Antragsgegnerin im Rahmen der

Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, dem begründeten Verdacht einer weiter

bestehenden Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller auf der Grundlage des § 13 Satz

1 Nr. 2 Buchst. e FeV nachzugehen. Die frühere Alkoholabhängigkeit des

Antragstellers sei 2011 und 2012 festgestellt worden. Die Frist zur Vorlage des

Gutachtens sei ausreichend gewesen.

Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung u. a. ein, die

Fahrerlaubnisentziehung könne rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil

die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner fehlenden

Kraftfahreignung hätte ausgehen dürfen. Sie habe seine fehlende Eignung zu Unrecht

daraus hergeleitet, dass er der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten

Anordnung vom 18. Mai 2020 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

Fahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei.

Zwar lägen wiederholte Alkoholverstöße vor. Er sei der Aufforderung aber

nachgekommen. Wenn ihm die Gutachtenstelle empfehle, vier Nachweise von

Urinscreenings innerhalb von sechs Monaten beizubringen und eine Begutachtung erst

für Mitte Dezember 2020 für sachgerecht halte, beruhe die nicht fristgerechte Vorlage

des von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens ausschließlich auf einer (Fehl-)

Einschätzung des Gutachters. Dies könne ihm nicht als grundlose Verweigerung

eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss

auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei

(vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -).

Dieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

grundsätzlich beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidung.

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit

grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des

angefochtenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser

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als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen

Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die

Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und besteht ein

besonderes Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt das öffentliche

Vollzugsinteresse.

Lässt

sich

im

einstweiligen

Rechtsschutzverfahren

die

Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären,

ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Mit seiner Erwägung, dass ihm die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht als

grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne

mit der Folge, dass dem Schluss auf seine fehlende Eignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1

FeV die Grundlage entzogen sei, stellt der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen

Beschluss, der von einer rechtmäßigen Anordnung ausgeht, zutreffend in Frage.

Sofern die Begutachtungsstelle das geforderte Gutachten nicht erstellt, sondern von

zusätzlichen Anforderungen, wie einem Alkoholabstinenztest, abhängig macht, kann

nicht auf eine grundlose nicht rechtzeitige Beibringung des Gutachtens geschlossen

werden, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraussetzt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26.

April 2013 - 10 L 574/13 -, juris Rn. 18).

Unabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aber

bereits daraus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

hier nicht hätte erfolgen dürfen, sondern nur die Anordnung eines ärztlichen

Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Diesen Umstand, der nicht zu einem neuen

Streitstand führt, kann das Gericht auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen

berücksichtigen. Ist ein Punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - hier die

grundlose Nichtvorlage des Gutachtens - fristgerecht substantiiert angegriffen worden,

ist dieser Punkt einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung zu unterziehen (vgl.

SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 10).

Nach § 46 Abs. 3 i. V. m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-

psychologisches

Gutachten

anzuordnen,

"wenn

sonst

zu

klären

ist,

ob

Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht". Die zweite

Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt,

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nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine

Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit

verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die

Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr

alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die

Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 FeV zu prüfen sind. Eine

solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden

ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht,

dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder

erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer

8.4 der Anlage 4 FeV aber nicht nur in (Neu-) Erteilungs-, sondern auch in

Verwaltungsverfahren,

die

die

Entziehung

der

Fahrerlaubnis

wegen

Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit

besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit

gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit

möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb

wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Auch der

Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2

Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien

bestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über

die

Frage

der

Wiedererlangung

der

Fahreignung

nach

vorangegangener

Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11

CS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn.

36 ff.).

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen,

ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem

Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen

Gutachtens verlangt werden darf (vgl. für Cannabisabhängigkeit: SächsOVG, Beschl.

v. 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 4). Ihre sachliche Rechtfertigung

findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von

Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der

Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den

Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nummer

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3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 21. Dezember 2019

(https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2330/file/

M115-2019.pdf) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs

diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei

während

des

letzten

Jahres

gleichzeitig

vorgelegen

haben

müssen,

um

Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen,

bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und

Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer

Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit (BayVGH,

Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16). Auch der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit spricht dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den

Antragsteller mit einem geringeren Eingriff verbunden ist als ein medizinisch-

psychologisches Gutachten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 a. a. O.),

einzuholen.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-

abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach

Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären

ist, ob Abhängigkeit "noch besteht" (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer

Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen

und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt

wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des

Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in

Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde

Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene,

durch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm

abzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24.

August 2010 a. a. O. Rn. 47).

Hier wollte die Antragsgegnerin trotz der missverständlichen Formulierung der

Fragestellung nicht wissen, ob der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit i. S. v. §

13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV "überwunden hat", sie also nicht mehr besteht, sondern

ob diese aufgrund des Ereignisses am 15. September 2019 wieder besteht oder trotz

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des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2012, das zur

Bejahung seiner Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an ihn geführt hat, immer

noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie

hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder

als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere

Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3

Anlage 4 FeV festgestellt wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn.

18).

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise aufgrund der Umstände von

einem Rückfall des Antragstellers in die Alkoholabhängigkeit und daher von seiner

Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten auszugehen ist (vgl. § 11 Abs. 7

FeV). Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal

oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert

worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein

erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch

in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014

a. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.).

Dafür fehlen hier ausreichende Hinweise. Zwar ist beim Antragsteller 2011 und 2012

eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine einmalig festgestellte

Alkoholisierung am 15. September 2019 mit einer AAK von 0,39 mg/l (entspricht

einer BAK von 0,78 ‰) lässt allein aber nicht den Rückschluss auf einen erheblichen

Alkoholabusus zu, sondern beruht auf üblichen Trinkmengen. Ohne ärztliches

Gutachten kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Rückfall in die "nasse Phase"

der Alkoholabhängigkeit mit unkontrolliertem Trinken geschlossen werden. Es kann

sich bei dem Vorfall auch nur um einen Fehltritt, der - bei ernsthafter Reflexion und

Anknüpfen an die Abstinenz - ein einmaliger Vorfall bleiben kann, oder um ein Indiz

für gesteuerten und - von der Führung des Kraftfahrzeugs abgesehen - kontrollierten

Alkoholkonsum handeln, der auch bei ehemals Alkoholabhängigen nicht von

vorneherein auszuschließen ist.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

im Ergebnis als richtig dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Fall

eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor, der die

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Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich rechtfertigen

würde. Zwar liegt ein Alkoholmissbrauch unter anderem dann vor, wenn wiederholt

ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde (vgl. Nummer

3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Der Verstoß des Antragstellers im Jahr 2003 muss

aber außen vor bleiben, weil die zehnjährige Verwertungsfrist, die spätestens fünf

Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung im August 2003 zu laufen

begonnen hat, inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, § 29 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG und vor dem 1. Mai 2019: § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1

StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014

geltenden F. d. B. v. 5. März 2003 [BGBl. I S. 310, 319], zuletzt geändert durch

Gesetz v. 30. August 2013 [BGBl. I S. 3310]; SächsOVG, Beschl. v. 15. September

2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6). Somit liegt nur ein verwertbarer Verstoß vor. In

einem solchen Fall ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die Auffangregelung des § 13

Nr. 2 Satz 1 Buchst. e FeV zurückzugreifen. Denn es liefe auf eine Umgehung

insbesondere der spezielleren Regelungen des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c FeV

hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte Zuwiderhandlung im

Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht den Schweregrad des § 13 Satz 1 Nr. 2

Buchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von

1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr)

erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung

führen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2008 - 16 B 1367/07 -, juris Rn.

4).

Der Vorfall vom 15. September 2019 begründet zusammen mit der früher

festgestellten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers indes Zweifel an dessen

Fahreignung, die durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszuräumen sind.

Die 2012 zuletzt festgestellte Alkoholabhängigkeit kann noch berücksichtigt werden.

Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im

Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die

gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen

(BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17.

März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS

08.551 -, juris Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Die Alkoholabhängigkeit ist eine

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chronische und grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung. Jedenfalls wenn

die Alkoholabstinenz nach Abhängigkeit - wie hier - letztmalig weniger als zehn Jahre

zurückliegend als nicht abgesichert beschrieben worden ist (Gutachten der DEKRA

vom 23. Februar 2011) kann sie im Rahmen einer Gefährdungsprognose

berücksichtigt werden.

Solange die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung noch nicht vorliegen oder der

Antragssteller seine Mitwirkung daran verweigert, so dass nach § 11 Abs. 8 FeV auf

seine Nichteignung geschlossen werden dürfte, kann die angegriffene Entziehung der

Fahrerlaubnis weder auf erwiesene Nichteignung noch auf eine vorwerfbare

Verweigerung der Mitwirkung gestützt werden. Da die Klage daher derzeit erfolgreich

wäre, bleibt für eine Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung kein

Raum mehr. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Abklärung der

bestehenden Eignungszweifel und zur Minimierung eines noch im Raum stehenden

Besorgnispotenzials sieht der Senat es allerdings als geboten an, die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der

tenorierten Auflage abhängig zu machen und sie überdies nach Satz 5 zu befristen.

Der Antragsteller wird damit zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens innerhalb der

behördlich zu setzenden Frist verpflichtet. Mit der Befristung der aufschiebenden

Wirkung wird sichergestellt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

im Falle der nicht fristgerechten Beibringung sofort und ansonsten mit Erlass eines für

den Antragsteller ungünstigen Urteils entfällt, ohne dass die Antragsgegnerin dazu

einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen müsste. Sofern nach dem vom

Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,

jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die

Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wäre ein medizinisch-psychologisches

Gutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2

Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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