Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 29.01.2021: Trennvermögen (THC)
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.01.2021 - 6 B 390/20) hat entschieden:
Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer
Verfügung des Antragsgegners vom 8. April 2020, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der
Klassen AM, A1, A2, A, B, L entzogen wird, weil er auf einem Autobahnparkpatz
allein in einem Transporter angetroffen worden war und eine anschließende
Untersuchung eine Konzentration von 47,6 ng/ml Amphetamin im Blut ergeben hatte.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt,
weil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit
Ausnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf
die fehlende Fahreignung schließen lasse. Ein solcher Bezug zum Straßenverkehr liege
hier vor. Dieser setze nicht zwingend eine bereits stattgefundene Drogenfahrt voraus.
Es reiche, wenn - wie hier - entweder eine Fahrt unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln stattgefunden habe oder ein Parkplatz angesteuert werde, um
Drogen zu konsumieren und die Fahrt anschließend fortzusetzen. Offen bleiben könne,
ob ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr
ausreiche, um auf die mangelnde Fahreignung zu schließen.
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Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, mit
Beschluss des Amtsgerichts Borna vom 29. September 2020 sei er vom Vorwurf des
Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels
freigesprochen worden, weil der im Bußgeldbescheid angegebene Tattag nicht mit den
anderen Angaben in der Akte übereinstimmte. Ihm könne deshalb nicht unterstellt
werden, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug geführt zu
haben. Es sei von den Polizeibeamten auch nicht gefragt worden, wann er die Drogen
konsumiert habe und ob er danach noch gefahren sei oder noch weiterzufahren
beabsichtige. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Amphetamin
ohne unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen zu haben
entspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hier
wäre eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder zur Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel gewesen. Er habe zudem
am 9. Juli 2020 Kontakt mit der Suchtberatungsstelle des Gesundheitsamts
aufgenommen und sei seit 20. August 2020 Teilnehmer eines Alkohol- und
Drogenkontrollprogramms. Da er seine Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als
Bau- und Metallmaler benötige, sei er seit der Entziehung der Fahrerlaubnis arbeitslos
und nicht in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seine Interessen überwögen
deshalb das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Diese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die
Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen.
Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 - 3 C
13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier -
soweit ersichtlich - noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die
gegenwärtige Lage abzustellen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
- hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber
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als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden
Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis
zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die
§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8
StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der
Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur
Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV
entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
(mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt
unter anderem auch Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage III).
Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d.
Betäubungsmittelgesetzes (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis)
rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13
und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der
Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe
der
Betäubungsmittelkonzentration
und
vom
Vorliegen
konkreter
Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 -
6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).
Das
Sächsische
hat
bislang
mangels
Entscheidungserheblichkeit die Frage offen gelassen, ob allein die einmalige
Einnahme der Droge die Ungeeignetheit indiziert oder hierfür das Führen eines
Kraftfahrzeugs unter Wirkung der Droge nachgewiesen sein muss (SächsOVG,
Beschl. v. 10. Dezember 2014 a. a. O. und v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 8 m.
w. N.). Es beantwortet sie mit dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass jedenfalls
eine Einnahme, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, ausreicht, um auf
die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu
schließen.
Die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte hält es für unerheblich, ob das Führen
eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist (BayVGH,
Beschl. v. 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 5. Februar 2018 - 11
ZB 17.2069 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschl. v. 24. April 2018 - 1 B 105/18 -, juris
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Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 27. Juli 2016 - 10 S 1880/15 -, juris Rn. 20; Beschl. v.
7. April 2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 21. März 2012 - 2 B
1570/11 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, juris
Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-
Pf., Beschl. v. 10 B 10142/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2007 - 16
B 332/07 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 -, juris Rn. 6;
ThürOVG, Beschl. v. 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 14; OVG M-V, Beschl. v.
28. Januar 2013 - 1 M 97/12 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. November
2007 - 3 So 147/06 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar
2008 - 1 S 186/07 -, juris Rn. 6; ebenso: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 53 m. w. N; tendenziell a. A.
HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 3 ff.).
Für diese Auffassung spricht der Wortlaut der Nummer 9.1 Anlage 4 FeV, der nur auf
die Einnahme von Betäubungsmitteln abstellt und - im Gegensatz zu § 315c Abs. 1
Nr. 1 StGB, § 24a StVG - ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von
Drogen nicht verlangt. Im Gegensatz zu Nummer 9.2 - Einnahme von Cannabis -
kommt es auch auf das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren bei den
"harten" Drogen" nicht an. Es genügt bei "harten Drogen" auch die gelegentliche oder
einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln und es wird nicht danach gefragt, ob der
Konsument Drogeneinnahme und Fahren trennen kann. Die vom Verordnungsgeber
vorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nummer 9.2
Anlage 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nummer 9.1
Anlage 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der "harten" Drogen,
ihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die
Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt. Im Unterschied zum Cannabis-Konsum
besteht
bei
Amphetamin
und
Metamphetamin
keine
subjektive
Wirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der
Drogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu
starkem Leistungsabfall und Depressionen kommen (vgl. für Methamphetamin:
SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 7; für Cocain:
OVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.; für Amphetamin:
https://www.bzga.de/infomaterialien/suchtvorbeugung/drogenabhaengigkeit-
suchtmedizinische-reihe-band-4/
S.
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f.,
74;
https://de.wikipedia.org/wiki/
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Amphetamin#Wirkungen_und_Nebenwirkungen). Die präventive Zielrichtung von § 3
Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 Anlage 4 FeV spricht
dafür, Gefahren durch die Einnahme von Betäubungsmitteln für den Straßenverkehr
möglichst schon im Vorfeld zu verhindern, sodass eine Fahrt unter dem Einfluss des
Betäubungsmittels
anders
als
im
repressiv
ausgerichteten
Straf-
und
Ordnungswidrigkeitsrecht, das an begangenes Fehlverhalten anknüpft, nicht
nachgewiesen sein muss.
Offen lassen kann der Senat die Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis
möglicherweise unverhältnismäßig sein kann, wenn ein Drogenscreening eine
einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Bezug zum Straßenverkehr ergibt
(so tendenziell: HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 7).
Jedenfalls sofern - wie hier - eine Verknüpfung der Einnahme der Drogen mit dem
Straßenverkehr besteht, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht
unverhältnismäßig (so ebenfalls HessVGH, Beschl. v. 4. August 2010 - 2 B 1251/10 -,
juris Rn. 6), weil dann die Regelvermutung des Verordnungsgebers, dass bereits die
Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung
ausschließt, Platz greift (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 1 M 22/06
-, juris Rn. 19, 24; v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 14).
Der Antragsteller wurde allein in einem Transporter auf einem Parkplatz an der
Autobahn angetroffen und hat gegenüber der Polizei angegeben, mit dem Transporter
auf dem Weg von der Spätschicht nach Hause gewesen zu sein; er sei zum Parkplatz
gefahren, um ein Bier zu trinken, weil er seine Frau und die Kinder nicht wecken
wollte (VAS 220). Er hat somit entweder vor der Fahrt Amphetamin konsumiert und
ist unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln Auto gefahren oder er hat auf dem
Parkplatz Amphetamin konsumiert und wäre bei ungehindertem Fortgang des
Geschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit anschließend mit dem Auto unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausführt.
Für einen Ausnahmefall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV) ist
auch sonst nichts erkennbar. Die behauptete Teilnahme des Antragstellers an einem
Drogenkontrollprogramm ab Sommer 2020 reicht als Abstinenznachweis oder zur
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Dokumentation
eines
Einstellungswechsels
oder
von
besonderen
Verhaltenssteuerungen und -umstellungen nicht aus. Der Antragsteller hat im
behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht einmal hinreichend deutlich gemacht,
dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an keine Betäubungsmittel mehr konsumiert.
Steht die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend)
zu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in
diesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung
seiner Fahreignung nachzuweisen. Offen bleiben kann hier die Frage, ab wann ein
solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach
behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann
(vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w.
N.), zum Teil wird angenommen dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter
Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige
Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris
Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.).
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt
grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist,
also wenn er - wie der Antragsteller - als Bau- und Metallmaler ohne Fahrerlaubnis
keinen neuen Arbeitsplatz zu finden vermag. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die
persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten
des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch
berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten
Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags
zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig
hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22),
ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v.
19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der
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Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris
Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5, 46.1 und
46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in
SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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