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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 15.09.2020: Fahrerlaubnisklassen
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.09.2020 - 6 E 66/20) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Gründe:
Über die Beschwerde entscheidet der Senat, nachdem der Berichterstatter das
Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (vgl. § 68
Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der 1952 geborene Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Entziehung einer
ihm 1997 neu erteilten Fahrerlaubnis. Nach Rücknahme der Klage hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 10.000,00 €
festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstrebt eine Heraufsetzung auf
20.000,00 €.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht
Streitwertbeschwerde gerichtet auf die Erhöhung des Streitwerts einlegen (vgl. § 32
Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3
E 86/17 -, LKV 2018, 378).
Da für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand
betreffenden Antragstellung maßgebend ist (vgl. § 40 GKG), ist hier auf den Zeitpunkt
des Eingangs der Klage im Juli 2020 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger
Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 2 (alt)
sowie der Einschlussklassen. Die ehemalige Fahrzeugklasse 2 (neu: C, CE) war bis zu
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dem Tag befristet, an dem der Kläger das 50. Lebensjahr vollendete (§ 76 Nr. 9 Satz 4,
§§ 10, 13 FeV). Da der Kläger im Juli 2020 über 50 war und er keine Verlängerung
der Fahrerlaubnisklassen C und CE beantragt hatte, können sich diese Klassen nicht
mehr streitwerterhöhend auswirken. Zu berücksichtigen sind deshalb nach Buchstabe
A Ziff. I Nr. 4, 13 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV die heutigen Fahrerlaubnisklassen
A, A 1, A2, AM, B, BE, C1, C1E sowie AM, L und T.
Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zur
Ermittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der
Fahrerlaubnis betroffen sind, nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige
wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß
§ 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen oder
ihnen gleichwertig sind (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn.
11; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 3 E
69/16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16).
Da die Klasse A den Kläger gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV auch zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2, die Fahrerlaubnis der Klasse B ihn
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM
und L berechtigt, kommt den Klassen A1, A2, AM und L keine eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind beim Streitwert somit die
Fahrerlaubnisklasse A, die Fahrerlaubnisklasse B sowie die Fahrerlaubnisklassen
C1/C1E die nach Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1,
Sonderbeilage) jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind (vgl. SächsOVG,
Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn. 11).
Die Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind dabei jeweils gesondert mit je
5.000,00 € zu berücksichtigen, da sie sich ergänzen und nicht die Fahrerlaubnisklassen
C1/C1E die Fahrerlaubnisklasse B einschließt. Vielmehr gilt die Fahrerlaubnisklasse
B für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
und die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E (nur) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Masse von mehr als 3.500 kg oder Kraftfahrzeugkombinationen mit einem Anhänger
von über 750 Kg. Die gesonderte Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklassen
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entspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B.
BayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 ZB 20.35 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschl.
v. 23. April 2018 - 10 S 358/18 -, juris Rn. 8; Urt. v. 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris
Rn. 61; ThürOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 -, juris Rn. 17;
HessVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2018 - 2 B 1543/18 -, juris Rn. 13; a. A.: NdsOVG,
Beschl. v. 15. Oktober 2019 - 12 ME 162/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl.
v. 15. November 2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 30.
November 2011 - 2 S 243/11 -, juris Rn. 15).
Dies gilt auch für Fälle, in denen Fahrerlaubnisklassen entzogen werden, die zuvor
zwangsläufig oder zugleich mit anderen Fahrzeugklassen erworben wurden und denen
zum Zeitpunkt des Erwerbs oder ihrer Umstellung keine eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung zukam, wie hier der in Klasse 2 (alt) enthaltenen Klasse B (neu).
Maßgeblicher Zeitpunkt für das wirtschaftliche Interesse und die Festsetzung des
Streitwerts ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und nicht der
Zeitpunkt des früheren Erwerbs der Fahrerlaubnis oder ihrer Umstellung. Zu dem
Zeitpunkt der Antragstellung kam dem Entzug der Klasse B eine eigenständige
wirtschaftliche Bedeutung zu, weil er dem Kläger die Möglichkeit nimmt, Fahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg zu führen. Soweit das
Sächsische Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (SächsOVG, Beschl.
v. 11. Dezember 2018 - 3 A 1185/18 -, juris Rn. 17; v. 6. Februar 2017 - 3 B 305/16 -,
juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; v. 7. Juli 2016 - 3
E 69/16 -, juris Rn. 3 f.;. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16; v. 25. Juni 2010 - 3
B 65/10 -, juris Rn. 8) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht
festgehalten.
Auch die Fahrzeugklasse T ist mit 2.500,00 € gesondert zu bewerten, da sie nicht in
den Klassen B, C1/C1E enthalten ist (vgl. Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs sowie
BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 20).
Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
gez.:
Dehoust
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