Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 21.08.2020: Bewohnerparkzone




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.08.2020 - 6 B 189/20) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Verkehrszeichen

verkörperte Anordnung der Antragsgegnerin, mit der im W................. die

Bewohnerparkgebiete E und F eingerichtet und betrieben werden.

Er ist Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit 23 Mitarbeitern, die ihren Sitz in der L.

Straße

im

Bereich

des

Bewohnerparkgebiets

E

hat.

Der

Antrag

beim

Verkehrszeichen anzuordnen, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte ihn

mit Beschluss vom 27. April 2020 ab und führte zur Begründung aus, die bereits

bestehenden Anwohnerparkzonen bewirkten auch mit den neuen Parkzonen keine

mosaikartige Verknüpfung und Überdeckung des Innenstadtgebiets. Die bereits

vorhandenen Anwohnerparkplätze erfassten nur einzelne Straßenzüge und nicht den

gesamten nordwestlichen Innenstadtbereich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für

die Einrichtung der Bewohnerparkzonen lägen vor, da in diesem Gebiet ein

erheblicher Parkraummangel bestehe. Untersuchungen durch die Antragsgegnerin im

Jahr 2012 und durch das I................ 2014 zeigten auf, dass in den Straßen im

W................. auch an veranstaltungsfreien Tagen ein erheblicher Parkraummangel

vorliege. Die Zahl an zugelassenen Kraftfahrzeugen der Bewohner von 3.572

Fahrzeuge überschreite die Zahl der Stellplätze (3.038 im W................. selbst und 450

Stellplätze am benachbarten S. Platz) deutlich. Die Belastung der Parkplätze habe im

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Gesamtgebiet je nach Tageszeit zwischen 85 und 93 % gelegen, bereits zwischen 11

und 13 Uhr aber bei ca. 90 %. Deshalb könne ein erheblicher Parkraummangel bejaht

werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass ein erheblicher

Parkraummangel nur bei einer vollständigen Auslastung vorliegen könne (Urt. v. 18.

März 2004 - 6 E 65/03 -, juris Ls. und Rn. 14), teile die Kammer nicht. So gingen die

Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und

Verkehrswesen bei einer Belegung von über 80 % von hohem Parkdruck aus. Das

vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - (juris Rn. 24) eine Auslastung von 83 % in den

Mittags- und Nachmittagsstunden für ausreichend erachtet. Der Feststellung eines

hohen Parkdrucks stehe nicht entgegen, dass in dem Viertel Parkflächen im Wechsel

überwiegend von Bewohnern und gebietsfremden Nutzern genutzt würden und dort

auch private Stellplätze in Gebäuden oder Hinterhöfen vorhanden seien. Dasselbe

gelte, soweit in dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des I................

ausgeführt werde, dass in manchen Straßen Kapazitäten ungenutzt blieben, während

angrenzende Straßen überlastet seien. Bei der Frage des erheblichen Parkraummangels

dürfe nicht jede einzelne Straße für sich isoliert betrachtet werden; maßgebend sei, ob

im Stadtviertel als Ganzes gesehen ein erheblicher Parkraummangel bestehe (unter

Berufung auf BayVGH, Beschl. v. 1 September 2008 - 11 C 08.1617 -, juris Rn. 25).

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung

der Parkraumreservierung oder -bewirtschaftung für jede Straße, die in das Gebiet

einbezogen werde, vorliegen müssten (unter Zitat von OVG Berlin-Brandenburg, Urt.

v. 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 -, juris Rn. 19), müsse berücksichtigt werden, dass

dann eine Verlagerung auf angrenzende Bereiche stattfinden würde. Auch in der Zeit

zwischen 17 und 18 Uhr stünden nicht mehr als 50 % eines Anwohnerbereichs den

Bewohnern zur Verfügung. Die getroffene Anordnung der Bewohnerparkzonen sei

auch verhältnismäßig. Der Antragsteller werde auch durch den Zuschnitt und die

Größe der Bewohnerparkzonen E und F nicht in seinen Rechten verletzt, so dass er

Rechtsfehler insoweit nicht geltend machen könne. Die in der Verwaltungsvorschrift

zur

Straßenverkehrsordnung

vorgesehene

Beschränkung

der

Größe

eines

Bewohnerparkbereichs von 1.000 m gelte zudem nur für den Regelfall. Die

Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend eine Besonderheit

im Einzelfall vorliege. Dies ergebe sich aus den örtlichen Gegebenheiten,

insbesondere aus der Lage und Dimension des W.................s und dessen Gliederung

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sowie die westlich gelegenen großen Veranstaltungsstätten. Die Verteilung der

Bereiche sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet

gewesen, die Anzahl der Freiberufler und Gewerbetreibenden im W................. zu

ermitteln. Hier habe sie aber dennoch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer und

auch der Freiberufler und Gewerbetreibenden berücksichtigt. Sie habe insbesondere

die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, es

liege ein

Verstoß

gegen die Präferenz-

und Privilegienfeindlichkeit des

Straßenverkehrs vor. Eine mosaikartige Überspannung mit Bewohnerparkzonen liege

nicht erst dann vor, wenn die einzelnen Bewohnerparkzonen direkt aneinander

angrenzten oder gar ineinander übergingen, sondern bereits dann, wenn durch die

Vielzahl

von

Parkvorberechtigungen

der

Grundsatz

der

Präferenz-

und

Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs ins Gegenteil verkehrt werde und die

Ausnahme - für Bewohner reservierte Parkbereiche - zur Regel werde. Dies sei

vorwiegend im westlichen Teil der Innenstadt L...... der Fall, wie sich aus der von ihm

vorgelegten Darstellung ergebe. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45

Abs. 1b Nr. 2a StVO im streitgegenständlichen Gebiet nicht vor. Es handele sich zwar

um ein städtisches Quartier; in diesem herrsche allerdings kein erheblicher

Parkraummangel. Ein solcher liege nur bei einer Auslastung von mindestens 95 % vor.

Die Untersuchung der I............. zeige an einem veranstaltungsfreien Werktag um 21

Uhr keine Überlastung aller Straßen westlich der W. Straße. Zudem habe die

Auslastung durch gebietsfremde Fahrzeuge um 21 Uhr überwiegend unter 20 %

gelegen. Aus der Anzahl der im W................. zugelassenen Fahrzeuge könne nicht

zwingend auf einen erheblichen Parkraummangel geschlossen werden, da die

Fahrzeuge nicht sämtlich regelmäßig oder gar stets im Viertel parkten. So gebe es

Fahrzeuge, die zwar an einer Privatanschrift gemeldet seien, jedoch aufgrund der

Berufstätigkeit der Eigentümer nur selten am Wohnort parkten. Es gebe zudem - wenn

auch wenige - Tiefgaragenstellplätze und eine Anzahl von Grundstücken mit

Parkplätzen. Beziehe man zudem den S. Platz mit ein, was die Antragsgegnerin bei

ihrer Untersuchung nicht getan habe, so läge die Auslastung an einem

veranstaltungsfreien Werktag um 11 Uhr bei lediglich 81 % und um 21 Uhr bei

lediglich rund 85 %. Das Gutachten stelle fest, dass ein "idealer Austausch der

Parkplatznutzung zwischen Bewohnern und gebietsfremden Nutzern" stattfände.

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Deshalb führe das Bewohnerparken zu keiner Verbesserung der Parksituation, da auch

ohne die Einführung des Bewohnerparkens gebietsfremde Fahrzeuge nur in dem

Umfang in das W................. zum Parken gefahren würden, wie Bewohner mit ihren

Fahrzeugen aus dem W................. herausgefahren seien. Auch wenn nachts mit einer

Auslastung von 92 % ein sehr hoher Parkdruck festgestellt würde, könne daraus nicht

geschlussfolgert werden, dass die vorhandenen privaten Stellplätze unzureichend

seien. Bei den nachts parkenden Fahrzeugen handele es sich zudem um nahezu keine

fremden Fahrzeuge. Zu rügen sei, dass das Gutachten der I............., auf das sich die

Antragsgegnerin stütze, nur das W................. als Ganzes in den Blick genommen

habe. Wie hoch die prozentuale Auslastung des Parkraums getrennt in den

Bewohnerparkbereichen E und F sei, gebe das Gutachten nicht an. Die

Bewohnerparkzonen seien auch nicht verhältnismäßig. Der Bewohnerparkbereich E

überschreite die nach § 45 Abs. 10 Nr. 3 VwV-StVO maximal zulässige Ausdehnung

von 1.000 m für Städte von 1 Millionen Einwohner und mehr. Für Städte wie L......

gelte eine maximale Ausdehnung von 800 m. Der Verordnungsgeber habe

ausdrücklich ausgeführt, dass die maximale Ausdehnung nur von sehr großen Städten

ausgeschöpft werden und das Größenverhältnis zur Größe der Stadt stehen solle. Es

sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein atypischer Fall hinsichtlich der maximalen

Ausdehnung

des

Bewohnerparkgebietes

aufgrund

der

Nähe

zu

den

Veranstaltungsstätten im Westen oder dem Zuschnitt des W.................s vorliegen

solle. Dass in den Bewohnerparkbereichen die Parkplätze von 8 bis 17 Uhr anstatt von

9 bis 18 Uhr reserviert würden, bedürfe im Hinblick auf § 45 Abs. 10 Nr. 4 VwV-

StVO wesentlicher Besonderheiten, an denen es hier fehle. Allein die Behauptung im

Gutachtern der I............., dass ab 17 Uhr ein erhöhter Bedarf für Bewohner vorläge,

reiche insoweit nicht aus. Zudem seien die Belange der Freiberufler und

Gewerbetreibenden nicht ausreichend ermittelt und damit auch nicht berücksichtigt

worden. Insbesondere sei die Alternative der Errichtung eines Parkhauses nicht mit

abgewogen worden.

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, die Verkehrsregelungen bildeten keine

mosaikartige Verknüpfung der Bewohnerparkzonen. An die Bewohnerparkbereiche E

und F grenzten keine anderen Bewohnerparkbereiche an. Die zusätzlich eingerichteten

Anwohnerparkbereiche beschränkten sich auf einzelne Straßen. Von einer

Verflechtung könne deshalb keine Rede sein. Der erhebliche allgemeine Parkdruck

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nach der Verwaltungsvorschrift sei mit dem Schlussbericht der Untersuchung

Einwohnerschutz W................. nachgewiesen worden. Tagsüber sei der Parkraum von

bis zu 50 % von gebietsfremden Kfz belegt. Wegen des Parkdrucks seien Falschparker

insbesondere vor Bordsteinabsenkungen und im 5 m-Bereich von Kreuzungen und

Einmündungen der Regelfall gewesen. Der Erkenntnis aus den Messungen der

I............., dass an veranstaltungsfreien Werktagen um 21 Uhr keine Überlastung aller

Straßen westlich der W. Straße vorliege, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass

das Einwohnerparken in einzelnen Straßen entweder nur einseitig angeordnet oder

auch das Parken mit Parkscheibe ermöglicht worden sei. Das Argument des

Antragstellers, dass nicht alle auch in diesem Viertel wohnende private Personen

zugelassene Fahrzeuge regelmäßig oder gar stets in dem Viertel parkten, sei nicht

überzeugend. Viel einleuchtender sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass

den Bewohnern des W.................s noch zusätzlich Fahrzeuge überlassen würden, die

außerhalb des Gebietes zugelassen seien. Den S. Platz habe sie in die Berechnung

nicht einbezogen, weil von dort nur die Bewohner weniger Straßen ihre Wohnungen

zumutbar fußläufig erreichen könnten. Die festgestellte Auslastung von 90 % der

Parkplätze sei ausreichend, um einen erheblichen Parkraummangel im Sinne der

Ermächtigungsgrundlage anzunehmen. Da die prozentuale Auslastung des Parkraums

straßengenau erfasst worden sei, müsse diese nicht nochmals für jedes

Bewohnerparkgebiet erfasst und ausgewiesen werden. Die Festsetzung der

Bewohnerparkgebiete sei auch nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil die

maximale Ausdehnung nach § 45 Abs. 10 Nr. 3 VwV-StVO bei der

Bewohnerparkzone

eher

geringfügig

überschritten

worden

sei.

Die

Straßenverkehrsbehörde könne im Ergebnis der Abwägung auch von den Vorgaben

der VwV-StVO abweichen, wenn ein atypisch gelagerter Sachverhalt vorliege. Da es

sich bei L...... um eine sehr große Stadt mit derzeit mehr als 600.000 Einwohner

handele, müsse ohnehin am oberen Rand der zulässigen maximalen Ausdehnung

gearbeitet werden. Die Verkehrssituation im W................. sei aufgrund des im Westen

angrenzenden

Sportforums

L......

und

der

R.......

Arena

als

auch

der

Veranstaltungsstätte Arena L...... außergewöhnlich. Da der bei Großveranstaltungen

im Sportforum und Stadion angeordnete Sperrkreis zum Schutz der Bewohner vor

Veranstaltungsverkehr von der L. Straße begrenzt werde, habe man auch die

Parkbereiche entsprechend abgegrenzt. Auch zwischen 17 und 18 Uhr seien 50 % der

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zur Verfügung stehenden Parkfläche für die übrigen Nutzer frei. Die nicht reservierten

Parkflächen seien auch gleichmäßig im gesamten Bereich verteilt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat hinsichtlich der das

Bewohnerparkgebiet E betreffenden Verkehrszeichen Erfolg. Die vom Antragsteller

vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146

Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen insoweit zu einer Abänderung der

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung

seines Widerspruchs.

a) Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit

grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des

angegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser

als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der

aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen

Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann.

b) Nach diesem Maßstab erweisen sich die verkehrsrechtliche Anordnung zur

Einrichtung und zum Betrieb des Bewohnerparkgebiets E sowie die diese Anordnung

bekanntgebenden Verkehrszeichen als offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen

höherrangiges Recht verstoßen.

Das eingerichtete Bewohnerparkgebiet steht im Widerspruch zu Ziffer X Nr. 3 Satz 2

und 3 zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom

22. Oktober 1998 (BAnz. 1998, Nr. 246b), zuletzt geändert durch Art. 1 der VwV

vom 22. Mai 2017 (BAnz. AT 29. Mai 2017 B8). Bei den Bereichen mit

Bewohnerparkvorrechten muss es sich danach um Nahbereiche handeln, die von den

Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden.

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Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio.

Einwohnern 1.000 m nicht übersteigen. Hier übersteigt die Ausdehnung des

Bewohnerparkbereichs E nach sowohl dem Vortrag der Beteiligten als auch der in

dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gutachten der I.. enthaltenen Darstellung

(VAS 292; vgl. für die ausgewiesenen Zonen zum Vergleich VAS 752, 811) deutlich

die 1.000 m. Eine Messung des Berichterstatters mittels des Geoportals Sachsenatlas

ergab eine Ausdehnung von rund 1.160 m zwischen dem Nordende der M. Straße und

dem Südende der F. Straße, die beide Teil des Bewohnerparkgebiets E sind.

Dieser Widerspruch zu Ziffer X Nr. 3 Satz 2 und 3 VwV-StVO zu § 45 führt zugleich

zu einem Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG sowie

gegen § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 der zur Ausführung des Gesetzes erlassenen

Straßenverkehrsordnung. Danach wird das Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des

Bundesrates zu erlassen u. a. über Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten

der Bewohner städtischer Quartiere; nach der Rechtsverordnung hierzu treffen die

Straßenverkehrsbehörden

im

Zusammenhang

mit

der

Kennzeichnung

von

Parkmöglichkeiten

für

Bewohner

städtischer

Quartiere

mit

erheblichem

Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des

Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von

angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen die erforderlichen Anordnungen.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergibt sich, dass der Gesetzgeber die

nähere Ausgestaltung der maximalen Ausdehnung des Gebiets der Kennzeichnung

von Parkmöglichkeiten, für das eine Anordnung zur Reservierung des Parkraums oder

der Freistellung von Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden kann, dem

Verordnungs- und Verwaltungsvorschriftengeber überlassen wollte, sie aber nicht über

1.000 m liegen darf. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs:

"Die maximale Ausdehnung solcher Bereiche wird in den weiteren

Beratungen zur Änderung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO und der

Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren sein, jedoch nicht über

1000 m liegen." (BR-Drs. 321/00 Begründung Ziffer I Nr. 1 zu § 6

Abs. 1 Nr. 14 S.13; BT-Drs. 14/4304 Begründung Ziffer 1 Nr. 1 S. 8).

Dass die Begründung den gesetzgeberischen Willen ausdrückt, wurde in den weiteren

parlamentarischen Beratungen von den Abgeordneten bestätigt:

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"bis zu einer maximalen Ausdehnung von 1 Kilometer" (BT-Plenarprot.

14/146 S. 14314 [D]); "auf bis zu 1 000 Meter Entfernung ausgedehnt"

(a. a. O. S. 14319 [D]).

Auch die Sachverständigen hatten sich bei ihrer Anhörung überwiegend für

diese Grenze ausgesprochen oder waren von ihr ausgegangen:

"Einzugsbereich von ungefähr einem Kilometer" (BT-Drs. 14/5132 S. 6

Christine Hinninger); "mit einer Diagonale von 1 000 m" (S. 7 Gert

Lottsiepen); lediglich ein Sachverständiger sprach davon, dass die

Größe die "Grenze von einem Kilometer nicht unterschreiten" solle

(BT-Drs. 14/5132 S. 6 Gert Stahnke), meinte damit aber die

Maximalgröße, die nicht nach Kommunalgröße gestaffelt werden sollte,

wie sich aus dem Kontext der Aussage ergibt.

Die gesetzgeberische Vorgabe,

"dass ‚die maximale Ausdehnung solcher Bereiche' … ‚nicht über

1000 m liegen' darf" (BR-Drs. 751/01 Begründung Ziffer I Nummer 1

Buchst. b S. 7)

wurde auch vom Verordnungsgeber gesehen und soll nach seinem Willen in

der Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift zwar die

Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde ermächtigen,

über Parkflächen für Anwohner nach Maßgabe der engen Auslegung des

Anwohnerbegriffs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998

- 3 C 11.97 - (juris: im Regelfall nur Nahbereich von zwei bis drei Straßen)

hinaus auch die Voraussetzungen für die Anordnung großflächiger

Bewohnerparkbereiche regeln zu können (vgl. BT-Drs. 14/4304 zu Nummer 4

zu Buchst. b S. 11). Die Anordnung sollte aber "unter Berücksichtigung des

verfassungsrechtlichen Gemeingebrauchs der Straßen" erfolgen (BT-Drs.

14/4304 a. a. O.) und auf den Bereich der Bewohner städtischer Quartiere mit

der maximalen Ausdehnung von 1.000 m beschränkt sein (von einem solchen

Verständnis war vor der Entscheidung des BVerwG vom 28. Mai 1998 das

OVG NRW in seinem Urt. v. 9. Dezember 1996 - 25 A 4206/95 -, juris Rn. 21

ff. auch für den Begriff des Anwohners ausgegangen).

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Sinn und Zweck der Vorschrift führen zum selben Ergebnis. Mit dem Vorrecht

der Bewohner beim Parken sollen den Bewohnern eines städtischen Quartiers

Parkmöglichkeiten im Umfeld ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt werden,

um die innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten. Die Bewohner

der innerstädtischen Wohngebiete sollen leichter einen Parkplatz finden, wenn

sie mit dem Wagen nach Hause kommen (vgl. zur vorangegangenen Fassung:

BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 a. a. O. Rn. 29). Diese Zielrichtung setzt aber

eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung der begünstigten Personen und

den geschaffenen Parkmöglichkeiten voraus (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9.

Dezember 1996 a. a. O. Rn. 9 zum Anwohnerbegriff der vorangegangenen

Fassung von StVG und StVO). Es ist davon auszugehen, dass ein Anwohner in

Großstädten mit über 500.000 Einwohnern und der typischerweise in solchen

Städten gegebenen Parksituation in Ausnahmefällen bereit ist, einen Fußweg

von einer Viertelstunde Dauer bis zur Parkmöglichkeit zurückzulegen (OVG

NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O. Rn. 38). Dem korrespondiert bei

mittlerer Gehgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Innenstadtverkehrs,

der Notwendigkeit der Querung von Straßen und des Haltens vor

Lichtzeichenanlagen eine Wegstrecke von ca. 1.000 m, die einer - aus

Vereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen gewählten - maximalen

diagonalen Ausdehnung des Anwohnerparkgebiets von 800 m (Luftlinie)

entspricht (OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O.). Von diesem Maß

kann im Hinblick auf etwa gegebene Besonderheiten des Einzelfalles um

jeweils 25% nach unten bzw. oben abzuweichen sein, so dass die

höchstzulässige Ausdehnung von Anwohnerparkzonen in Großstädten über

500.000 Einwohnern 1.000 m betragen kann (OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember

1996 a. a. O.).

Hinzu

kommt,

dass

das

Straßenverkehrsrecht

sachlich

begrenztes

Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-

)Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht, ist (vgl. BVerfG,

Beschl. v. 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371, 380).

Daraus folgt, dass es nicht die originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden

ist, grundlegende Entscheidungen zur städteplanerischen Entwicklung von

Gemeinden zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 a. a. O. Rn. 32). Die

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Gefahr städteplanerischer Auswirkungen steigt aber mit der Ausdehnung einer

Parkzone, weil sie die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer Stadtflucht

von Gewerbebetrieben und Freiberuflern zur Folge haben kann (BVerwG, Urt.

v. 28. Mai 1998 a. a. O. zur vorangegangen Fassung). In dieselbe Richtung

weist die Tatsache, dass § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG eindeutig als

Ausnahmevorschrift formuliert ist. Die Vorschrift fügt sich damit ein in die

derzeitige Gesamtausrichtung des Straßenverkehrsrechts, die prinzipiell

"präferenz- und privilegienfeindlich" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 -

3 C 11.97 -, juris Rn. 35 zur vorangegangen Fassung sowie Steiner, in: NJW

1993, 3161, 3164). Dies spricht dafür, die Begriffe der Beschränkung des

Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere sowie der

Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten, für die Anordnungen zugunsten der

Bewohner städtischer Quartiere und für Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen

werden können, eng auszulegen. Liegen die Voraussetzungen zur Anordnung

von Bewohnervorrechten in einem städtischen Gebiet vor, dessen Größe die

ortsangemessene Ausdehnung eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten

übersteigt, ist die Aufteilung des Gebiets in mehrere Gebiete mit

Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern)

zulässig (Ziffer X Nr. 3 Satz 4 VwV-StVO § 45). Jedes dieser Gebiete muss

aber die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereichs einhalten und darf die

höchstzulässige Größe von 1.000 m nicht übersteigen.

Die Überschreitung der maximalen Ausdehnung des Nahbereichs nach Ziffer

X Nr. 3 Satz 2 und 3 VwV-StVO § 45 führt somit dazu, dass der Parkbereich E

nicht nur nicht im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift steht,

sondern sie auch den von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 6

Abs. 1 Nr. 14 StVG für "die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten

der Bewohner städtischer Quartiere" bzw. von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO

für die "Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer

Quartiere" - Tatbestandsmerkmalen - gezogenen Rahmen überschreitet und

sich somit nicht mehr innerhalb der parlamentarischen Ermächtigung bewegt.

Die

Antragsgegnerin

hat

damit

die

Grenzen

des

ihr

durch

die

Ermächtigungsnorm eröffneten Ausgestaltungsspielraums überschritten (vgl.

zum Anwohnerbegriff in der alten Fassung: BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 - 3

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C 11.97 -, juris Rn. 23 ff.; sowie allgemein z. B.: BVerfG [K], Beschl. v. 26.

September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 3. Juli

2002 - 6 CN 8/01 -, NVwZ 2003, 95, 96).

Auf die von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, inwieweit die

Antragsgegnerin

an

die

Allgemeine

Verwaltungsvorschrift

zur

Straßenverkehrsordnung gebunden ist und ob ein Sonderfall ggf. eine

Abweichung rechtfertigen könnte, kommt es somit nicht an. Auch auf die

Frage,

ob

der

Parkbereich

darüber

hinaus

in

Einklang

mit

der

Ermächtigungsgrundlage steht und die Interessen des Antragstellers ohne

Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die

für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen wurden,

muss nicht eingegangen werden.

c) Der Antragsteller kann sich sowohl als Freiberufler, der seine Kanzlei im

Bereich der Parkzone E betreibt, als auch als Verkehrsteilnehmer auf das

Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 14

StVG sowie § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO berufen. Die zur Einrichtung und

zum Betrieb der Parkzone aufgestellten Verkehrszeichen beeinträchtigen

seinen dort eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG),

weil Parkgelegenheiten für Kunden und Angestellte für gewerbliche Anbieter

und Freiberufler von erheblicher Bedeutung sind (vgl. Manssen, NZV 1992,

465, 470). Zudem verkürzen sie seinen von Art. 2 Abs. 1 GG zuerkannten

Freiheitsbereich als Verkehrsteilnehmer, den Gemeingebrauch an öffentlichen

Straßen, der auch das Parken umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 -

11 C 35.92 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 92, 32). Daran ändert es nichts, dass die

Kanzlei zwei angemietete Parkplätze zur Verfügung hat. Sind diese durch zwei

Fahrzeuge der insgesamt 23 Mitarbeiter belegt, ist der Antragsteller auf die

öffentlichen Parkplätze in der Parkzone angewiesen. Die unrechtmäßige

Einrichtung der Parkzone E verletzt ihn somit in seinen Rechten (vgl. § 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO).

d) Die Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung führt zur Anordnung der

aufschiebenden

Wirkung

hinsichtlich

aller

zum

Betrieb

des

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19

13

Bewohnerparkbereichs E aufgestellten Verkehrszeichen. Zwar stellt jede in

einem

Verkehrszeichen

verkörperte

verkehrsrechtliche

Anordnung

grundsätzlich eine selbstständig zu beurteilende und suspendierbare oder

aufhebbare Allgemeinverfügung (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 35 Satz 2

VwVfG) dar. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur

hinsichtlich einzelner Straßenzüge und damit einer vorläufigen Verkleinerung

des Bewohnerparkbereichs auf eine angesichts der Größe der Antragsgegnerin

und des Zuschnitts des Viertels angemessene Ausdehnung würde der Senat

aber seine Kompetenzen überschreiten. Eine Neuabgrenzung des Gebiets des

Bewohnerparkbereichs oder seine Teilung in zwei Parkbereiche stellt eine

konzeptionelle und planerische Entscheidung dar, die nach dem Grundsatz der

Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) der Exekutive obliegt,

während der Rechtsprechung regelmäßig nur die nachträgliche Kontrolle des

Verwaltungshandelns zugewiesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2020

- 6 B 318/19 -, juris Ls. und Rn. 11).

2. Dagegen lassen die Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennen, dass

auch die Verkehrszeichen und die ihnen zugrundeliegende verkehrsrechtliche

Anordnung zur Einrichtung und zum Betrieb der Anwohnerparkzone F

offensichtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnormen

nicht wahren oder die Interessen des Antragstellers evident nicht ohne

Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die

für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen wurden

(vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 a. a. O.).

Insoweit sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen

(a). Eine Folgenabwägung führt zum Überwiegen des öffentlichen Interesses

am Vollzug der Verkehrszeichen (b). Ein Vollzug der Verkehrszeichen nur des

Bewohnerparkbereichs F unabhängig vom Bewohnerparkbereich E ist möglich

und sinnvoll (c), weshalb der Antrag insoweit ohne Erfolg bleibt.

a) Eine summarische Prüfung im Eilverfahren anhand des Vortrags des

Antragstellers ergibt nicht, dass sein Widerspruch gegen die Verkehrszeichen

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14

zur Durchführung der Bewohnerparkzone F mit weit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO muss ein

"städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel" vorliegen. Ziffer X

Nr. 1 der VwV-StVO konkretisiert dies dahingehend, dass die Anordnung von

Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig ist, wo mangels privater

Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die

Bewohner

des

städtischen

Quartiers

regelmäßig

keine

ausreichende

Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer

Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Verkehrszeichen

und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der

besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Ob

diese Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt

in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Erst bei

Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung,

ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 StVO ein Ermessensspielraum,

der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25.

April 1980 - 7 C 19.78 -, juris Rn. 18).

Die nähere Klärung der Fragen, nach welchen Kriterien ein erheblicher

Parkraummangel vor allem festzustellen ist, ob dabei vorrangig das

Gesamtgebiet der aneinander angrenzenden Bewohnerparkbereiche oder das

Gebiet des einzelnen Bewohnerparkbereichs oder jede einzelne Straße darin in

den Blick zu nehmen ist, welche Ermittlungen durchzuführen sind und ab

welcher Auslastung der Stellplätze von einem erheblichen Parkraummangel

ausgegangen werden kann, die zum Teil zwischen den Beteiligten und auch in

der Rechtsprechung umstritten sind, muss dem Hauptsacheverfahren

vorbehalten bleiben.

Die bei der Verwaltungsakte befindlichen Darstellungen der Ergebnisse der

Untersuchungen 2012 (27. September, veranstaltungsfrei, VAS 67, 68) und

2014 (November, Gutachten der I............. S. 10 ff., VAS 533 ff., 466 ff.), die

auch graphische Darstellungen enthalten, in denen die Auslastung der

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Parkflächen straßenweise farbig dargestellt wird, lassen zusammen mit der

Gegenüberstellung der Zahlen der von Bewohnern des Gebiets angemeldeten

Fahrzeuge und der vorhandenen Stellplätze sowie mit den sonstigen im

Gutachten dargestellten Umständen einen erheblichen Parkdruck und damit

einen erheblichem Parkraummangel in den vom Bewohnerparkbereich F

umfassten Straßen jedenfalls nicht als ausgeschossen oder fernliegend

erscheinen. Nach dem Gutachten lag die Auslastung der Parkflächen 2014 im

W................. insgesamt - und damit in den Bewohnerparkbereichen E und F -

werktags um 11 Uhr bei ca. 90 % (ohne S. Platz). Im Gebiet des

Bewohnerparkbereichs F lag die Auslastung in drei Straßen um 11 Uhr

zwischen 100 und 120 %, in drei Straßen zwischen 90 und 100 %, in einer

Straße zwischen 80 und 90 % und in einer Straße zwischen 70 und 80 %, um

21 Uhr in zwei Straßen zwischen 100 und 120 %, in drei Straßen zwischen 90

und 100 % und in drei Straßen zwischen 80 und 90 %. Auch die Untersuchung

2012 wies jedenfalls im westlichen Bereich des Bewohnerparkbereichs F die

Straßen zu den dort untersuchten Zeiten ganz überwiegend als überlastet oder

ausgelastet aus, während im östlichen Bereich zum Teil auch wenige freie

Parkplätze vorhanden waren. Dafür, dass die Auslastung inzwischen geringer

geworden ist, gibt es keine Anhaltspunkte.

Zu einer anderen Beurteilung würde man nur kommen, wenn man der im

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 18. März 2004 - 6 E 65/03 -,

juris Ls. und Rn. 14) vertretenen Auffassung, dass nur bei einer vollständigen

Auslastung, d. h. ab 100 %, ein erheblicher Parkraummangel vorliegen könne,

folgt. Diese Auffassung ist aber jedenfalls nicht zwingend und bedarf deshalb

näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Gegen sie könnte die Erwägung

sprechen, dass typischerweise tagsüber und eventuell auch abends ein Teil der

Fahrzeuge nur kurzzeitig abgestellt wird, somit ständig ein Teil der

Parkflächen durch abfahrende Fahrzeuge frei wird und die Neubelegung auch

beim Fehlen ausreichender Parkflächen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt,

sodass typischerweise ein gewisser Teil der Parkflächen freibleiben kann,

obwohl kein ausreichendes Parkflächenangebot zur Verfügung steht, und

Bewohner gleichwohl Probleme haben, in der Nähe ihrer Wohnung einen

Parkplatz zu finden. Diese Erwägungen könnten bei einer hohen Umsatzrate

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möglicherweise auch dazu führen, dass mehr als 5 % der Stellplätze frei

bleiben und trotzdem ein erheblicher Parkdruck bestehen kann, sodass die

Behauptung des Klägers, nur bei einer Belegung von 95 % der Parkplätze

könne von einem erheblichen Parkraummangel ausgegangen werden, ebenfalls

ohne nähere Prüfung nicht zwingend erscheint.

Der Bewohnerparkbereich F allein führt auch zusammen mit den bereits seit

längerem bestehenden Anwohnerparkbereichen nicht zu einer mosaikartigen

Überspannung der gesamten L........ Innenstadt oder eines erheblichen Teils

davon.

Ein zusätzliches Parkhaus war und ist wohl nicht in die Abwägung

einzustellen, da es weder errichtet ist noch seine Errichtung unmittelbar

bevorsteht und es deshalb gegenwärtig und in naher Zukunft zur Beseitigung

eines Parkplatzmangels nicht zur Verfügung steht.

Konkrete

Anhaltspunkte

dafür,

dass

bei

der

Einrichtung

des

Bewohnerparkbereichs

die

Interessen

des

Antragstellers

und

seiner

Angestellten, die ihrer beruflichen Tätigkeit in der L. Straße und damit im

Bewohnerparkbereich E nachgehen, offensichtlich nicht ohne Rechtsfehler mit

den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die

Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen wurden, zeigt die

Beschwerdeschrift nicht auf.

b) Eine Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der

Allgemeinheit und anderer Betroffener, vor allem der Bewohner des

Bewohnerparkbereichs F, am Vollzug der Regelungen gegenüber dem

Interesse des Antragstellers und seiner Angestellten, die ihrer beruflichen

Tätigkeit im Bewohnerparkbereich E nachgehen, sowie der Kunden an der

Aussetzung des Vollzugs.

Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der

Verkehrszeichen zur Durchführung des Bewohnerparkbereich F anordnen,

bliebe der Widerspruch oder die anschließende Klage des Antragstellers aber

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ohne Erfolg, wäre eine Vielzahl von Bewohnern des Gebiets in der

Zwischenzeit von der dann voraussichtlich deutlich erhöhten Schwierigkeit,

wohnortnah einen Parkplatz zu finden, betroffen. Hinzu kämen Gefahrenlagen

für die Allgemeinheit durch vermehrt zu erwartendes unerlaubtes Parken sowie

Einnahmeausfälle bei der Antragsgegnerin durch die Aussetzung der im

Bereich eingeführten Parkraumbewirtschaftung. Demgegenüber sind die

Interessen des Antragstellers sowie seiner Angestellten und Kunden für den

Fall, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht

anordnet, sich sein Widerspruch insoweit letztlich aber als erfolgreich erweist,

weniger gewichtig. Da er seine Kanzlei im Bereich des Bewohnerparkgebiets E

betreibt, ist sein Hauptinteresse und das seiner Angestellten und Kunden auf

die freie Nutzung der dortigen Parkplätze bezogen. Sein und deren Interesse,

zusätzlich auch die im Bewohnerparkbereich F gelegenen Parkplätze frei

nutzen zu können, ist von geringem Gewicht, auch wenn sich einige der

Parkplätze in fußläufiger Entfernung von der Steuerkanzlei befinden.

c) Die den Bewohnerparkbereich F betreffenden Verkehrszeichen können auch

unabhängig

von

der

Anordnung

der

aufschiebenden

Wirkung

des

Widerspruchs

gegen

die

den

Bewohnerparkbereich

E

betreffenden

Verkehrszeichen

sinnvoll

vollzogen

werden.

Grundsätzlich

können

Verkehrszeichen und die ihnen zugrunde liegende Anordnung jeweils einzeln

angegriffen und außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben werden.

Selbst wenn man hier jedoch wegen der den Bewohnerparkbereichen E und F

zugrundeliegenden übergreifenden Konzeption und der der Einrichtung der

Bereiche zugrundeliegenden Entscheidung, die eine Vielzahl von Interessen

unter- und gegeneinander abwägt und deshalb planerischen Charakter hat, die

für Satzungen geltenden Grundsätze für die Teilbarkeit anwendet, ergibt sich

nichts anderes. Voraussetzung für die Teilbarkeit ist danach, dass die ohne den

nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog)

und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur

Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. z. B. BVerwG, Urt.

v. 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 Rn. 30; Beschl. v. 18. Juli

1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, 230). Hier bleibt die für den

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Bewohnerparkbereich F getroffene Regelung selbstständig sinnvoll, sie regelt

in einem klar abgegrenzten Gebiet Bewohnervorrechte und beschränkt das

Parken ansonsten durch Parkscheinautomaten und zeitliche Höchstgrenzen. Es

kann auch mit Sicherheit angenommen werden, dass der Bewohnerparkbereich

auch ohne den Bewohnerparkbereich E angeordnet worden wäre. Zwar

basieren beide Parkbereiche auf einem Beschluss des Stadtrats der

Antragsgegnerin, dem eine übergreifende Konzeption für das Parken im

gesamten W................. zugrunde liegt (vgl. Beschluss und Begründung VAS

751 ff., 817 ff.). Die beiden Bereiche sind aber unterschiedlich geprägt und

nach diesen unterschiedlichen Prägungen abgegrenzt. Während der westlich

gelegene Bereich E durch die Nähe zu den angrenzenden Veranstaltungsorten

des Sportforums geprägt ist, was sich an der Ausdehnung des Sperrkreises bei

Großveranstaltungen, der auch an der Grenze zwischen den Parkbereichen E

und F westlich der L. Straße endet, zeigt, sowie durch die Gastronomiebetriebe

im Umfeld der W. Straße, ist der östlich gelegene Bereich F durch seine Nähe

zum Zentrum geprägt und zieht Berufspendler und Langzeitparker an. Mit der

Einrichtung der Parkbereiche werden deshalb jedenfalls zu einem erheblichen

Teil unterschiedliche Ziele verfolgt (vgl. VAS 763 letzte beide Absätze) und

die Abgrenzung der beiden Bereiche wurde - partiell von der Empfehlung der

Gutachter abweichend - von der Antragsgegnerin bewusst westlich der L.

Straße vorgenommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einrichtung

des Bewohnerparkbereichs F auch unabhängig von der Einrichtung des

Bewohnerparkbereichs E so erfolgt wäre, selbst wenn der Problemdruck im

westlichen Bereich ursprünglich den Ausschlag für ein Tätigwerden der

Antragsgegnerin gegeben haben sollte, wofür nach den vorgelegten Unterlagen

viel spricht.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Werts der Hauptsache beruht

auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat folgt dabei

den Empfehlungen in Nummer 1.5 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1,

Sonderheft).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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