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Finanzgericht Hamburg v. 07.02.2017: Datenspeicher




Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 136/14) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Gründe:


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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Der Spielvergnügungsteuerbescheid für den Monat April 2012 vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht im Schätzwege einen Spieleinsatz gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG i. H. v. XX € zugrunde gelegt und die Steuer auf XX € festgesetzt. Der Beklagte war grundsätzlich zur Schätzung befugt (dazu unter 1.). Die Schätzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist auch nicht verfassungswidrig (dazu unter 3.).

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1. Der Beklagte war gemäß § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO zur Schätzung befugt.

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a) Danach hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

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b) Auf Grundlage der vom Beklagten durchgeführten Auslesung der Spielgeräte im Mai 2012 sowie dem Erklärungsverhalten der Klägerin vor und nach der Spielvergnügungsteuer-Nachschau bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben in ihrer Anmeldung zur Spielvergnügungsteuer für den Monat April 2012. Ebenso bestehen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der von der Klägerin gemäß § 10 Satz 2 HmbSpVStG vorgehaltenen und dem Beklagten vorgelegten Geräteausdrucke für den Monat April 2012.

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aa) Das Gericht konnte zur Beurteilung der klägerischen Angaben und Aufzeichnungen auf die Auslesungsergebnisse des Beklagten zurückgreifen. Der Beklagte war zur Auslesung der Spielgeräte mit einem eigenen Auslesegerät befugt. Ein Verwertungsverbot besteht nicht.

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(1) Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Spielvergnügungsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinn der §§ 193 ff. AO ist (so auch die Gesetzesbegründung, Drs. 18/2622, S. 7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg; allgemein vgl. Tipke-Kruse, § 147 AO, Rn. 70). Ein Recht zum direkten Datenzugriff ergibt sich mithin nicht aus § 147 Abs. 6 AO, wonach die Finanzbehörden im Rahmen der Außenprüfung das Recht zur Einsichtnahme in gespeicherte Daten haben.

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(2) Die Befugnis zur Auslesung von Spielgeräten mit einem eigenen Auslesegerät ergibt sich für die Finanzverwaltung hingegen direkt aus § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG.

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Danach können die Bediensteten der zuständigen Behörde zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Spielvergnügungsteuer ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 3 des Gesetzes genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Spielvergnügungsteuernachschau). Dabei haben die in § 3 HmbSpVStG genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.

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Bei verständiger Auslegung nach Sinn und Zweck und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung ergibt sich aus dieser Formulierung des § 11 Abs. 2 HmbSpVStG das Recht des Beklagten zur Auslesung der Datenspeicher der Spielgeräte mit einem eigenen Auslesegerät.

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Ausweislich der Gesetzesbegründung war sich der Gesetzgeber bewusst, dass das Hamburgische Abgabengesetz bzw. die Abgabenordnung mit der Befugnis, im Rahmen einer Außenprüfung die konventionellen Buchführungsunterlagen einzusehen, keine hinreichenden Kontrollmöglichkeiten von Spielgerätebetreibern bietet. Er hat insbesondere im Rahmen der Einführung des § 11 HmbSpVStG bedacht, dass wesentliche Informationen - beispielsweise der Spieleinsatz (§ 1 Abs. 3 HmbSpVStG) als Besteuerungsgrundlage - als Rohdaten im jeweiligen Gerätespeicher des Glücksspielgeräts niedergelegt sind, welche ohne entsprechende Hilfsmittel nicht sichtbar gemacht werden können. "Um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können" (§ 11 Abs. 1 HmbSpVStG) bzw. "damit die Feststellungen ermöglicht werden" (§ 11 Abs. 2 HmbSpVStG), hat der Gesetzgeber den Aufsteller/Halter (vgl. § 3 HmbSpVStG) nicht nur zur Vorlage der üblichen Geschäftsunterlagen verpflichtet. Ferner haben diese die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, die geeignet sind, die für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte festzustellen (vgl. Drs. 18/2622, S. 7, 8 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg). Vor Augen hatte der Gesetzgeber dabei vor allem die Pflicht des Aufstellers/Halters, unter Anwesenheit der Finanzbehörde mit einem eigenen Auslesegerät den Datenspeicher der Spielgeräte auszulesen und das Ausleseergebnis der Finanzbehörde zugänglich zu machen (vgl. Drs. 18/2622, S. 8 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg). Denn insbesondere im Datenspeicher eines Spielgerätes ist der an diesem Gerät getätigte Spieleinsatz als der für die Besteuerung relevante Sachverhalt niedergelegt.

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Daraus ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht jedoch nicht das Recht des Aufstellers/Halters, die Rohdaten im Datenspeicher eines Glücksspielgerätes den Finanzbehörden nur im Rahmen einer von ihm selbst durchgeführten Auslesung zugänglich zu machen. Nach dem Gesetzeswortlaut können die Finanzbehörden vom Aufsteller/Halter verlangen, die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen. Davon umfasst ist auch das Verlangen, das Spielgerät zu öffnen und die Schnittstelle für eine Auslesung der Behörden mittels eines eigenen Auslesegeräts zugänglich zu machen. Aus der Verpflichtung zur Vornahme notwendiger Verrichtungen kann der Aufsteller/Halter kein Recht auf eine eigenhändige Auslesung herleiten.

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Anderes gilt für die Finanzbehörden. Gleichsam als Gegenstück zur Verpflichtung von Aufsteller/Halter zur Vorlage von Unterlagen bzw. Vornahme von Verrichtungen an den Geräten enthält § 11 Abs. 2 HmbSpVStG - auch wenn dies dem Wortlaut nicht explizit zu entnehmen ist - korrespondierend das Recht der Finanzverwaltung, die verlangten Unterlagen einzusehen und zur Kenntnis zu nehmen. Denn nur so können besteuerungsrelevante Feststellungen getroffen werden. Mit der Verpflichtung zur Vornahme notwendiger Verrichtungen am Geldspielgerät korrespondiert das Recht der Finanzverwaltung, die direkt mit dem Glückspielgerät selbst verbunden Sachverhalte festzustellen, insbesondere im Fall der Auslesung des Gerätespeichers die dort enthaltenen Rohdaten, z. B. den Spieleinsatz als Besteuerungsgrundlage zu erheben. Gelingt den Finanzbehörden diese Feststellung ohne Rückgriff auf Hilfsmittel des Halters/Aufstellers, weil sie z. B. über eigene Auslesegeräte verfügen, können sie mithin diese Daten feststellen, ohne den Aufsteller/Halter zur Vornahme einer Auslesung an den Geräten zu verpflichten. Die Pflicht des Aufstellers/Halters zur Vornahme der notwendigen Verrichtungen beschränkt sich insoweit auf das Zugänglichmachen der Datenschnittstelle und wandelt sich im Übrigen zu einer Duldungspflicht.

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(3) Weder § 11 Abs. 2 HmbSpVStG in dem hier dargelegten Verständnis noch die darauf gestützte Auslesung des Beklagten begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der klägerischen Ansicht ist § 11 Abs. 2 HmbSpVStG hinreichend bestimmt genug. Zwar fehlt es an einer § 147 Abs. 6 AO entsprechenden genaueren Beschreibung der Art und Weise des Datenzugriffs. Aus der Verpflichtung, "die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden" und dem Recht der Finanzbehörde, "Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können" bringt der Gesetzgeber jedoch hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass die Finanzbehörden bezogen auf die einzelnen Spielgeräte dort auch auf elektronische Daten zugreifen können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Arten des Datenzugriffs nicht noch weiter aufgeschlüsselt hat. Durch die Beschränkung auf die Verrichtungen an den Spielgeräten ist der Umfang des Datenzugriffs eindeutig beschränkt auf die jeweiligen Spielgeräte. Da zudem die Eingriffsintensität einer eigenen Auslesung durch die Finanzbehörden diejenige einer Auslesung durch den Aufsteller/Halter zumindest nicht wesentlich übersteigt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine weitere Differenzierung nach der Art des Datenzugriffs nicht vorgenommen hat.

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Eine Verletzung des gegebenenfalls tangierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. "auf Datenschutz" gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. i. V. m. Art. 14 GG und 19 Abs. 3 GG (vgl. dazu im einzelnen Düren, StuW 2003, 205, 210 ff.) liegt nicht vor. § 11 Abs. 2 HmbSpVStG und die darauf beruhende Auslesung als Einzelmaßnahme waren verhältnismäßig. Das Recht des Staates auf Informationsteilhabe zur Gewähr einer gleichmäßigen Steuerbelastung lässt sich im Bereich der Spielvergnügungsteuer nur effektiv durchsetzen, wenn die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, durch eigene Auslesungen der Spielgeräte mögliche Manipulationsvorgänge der Aufsteller/Halter aufzudecken. Aufgrund der hinreichenden Eingrenzung des Datenzugriffs auf die Datenspeicher der Spielgeräte, mithin auf lediglich einen kleinen und klar abgegrenzten Teil aller Unternehmensdaten ist der Aufsteller/Halter auch nicht über Gebühr belastet. Für eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 13 GG bestehen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

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(4) Im Übrigen hat der Beklagte die Nachschau auch ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 11 Abs. 1 HmbSpVStG kann die Nachschau auch unangekündigt erfolgen. Einer (schriftlichen) Anordnung gleich einer Prüfungsanordnung bedarf es entgegen der klägerischen Ansicht nicht.

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bb) Unter Berücksichtigung der Auslesungen des Beklagten bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Auslesung. Bei Auswertung der Ausdrucke des Beklagten und Gegenüberstellung mit den von der Klägerin eingereichten ist festzustellen, dass im Vergleich zu den eigenen Ausdrucken des Beklagten die Positionen "Nachfüllungen" und "Hopperinhalt" identisch sind, jedoch die Größen "Einwurf" und "Auswurf" sowie die Größe "Saldo 2" und schlussendlich auch die für die Spielvergnügungsteuer erhebliche Größe des Spieleinsatzes auf den Ausdrucken der Klägerin bei nahezu allen Geräten halbiert waren.

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(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass das Ausleseergebnis des Beklagten den zutreffenden Spieleinsatz der klägerischen Spielgeräte wiedergibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keinerlei Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des vom Beklagten eingesetzten Auslesegeräts, der hinreichenden Qualifikation des eingesetzten Personals sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der Auslesung nebst Verarbeitung der Ergebnisse. Anhaltspunkte für Auslese- bzw. Übertragungsfehler oder gar Datenmanipulationen durch den Beklagten bestehen nicht.

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(a) Das vom Beklagten eingesetzte Auslesegerät YY der Firma D war in einem für die Auslesung der klägerischen Glückspielgeräte ordnungsgemäßen Zustand. Ausweislich der im Erörterungstermin eingereichten Rechnung wurde das Gerät Ende September 2011 bei der Firma D bestellt und Anfang Oktober 2011 geliefert und war mithin im Zeitpunkt der Auslesung lediglich acht Monate alt. Nach Aussage des Zeugen G handelt es sich bei dem YY um ein wartungsfreies Auslesegerät der neuesten Generation auf dem aktuellen Stand der Technik. Ferner bestätigte der Zeuge den Vortrag des Beklagten, dass dieses Auslesegerät zur Auslesung von Spielgeräten keinerlei Software-Updates bedürfe, diese lediglich benötigt würden, falls mithilfe des YY die Geldspielgeräte selbst mit Software-Updates versehen werden sollen. Die Aussage des Zeugen G ist in sich schlüssig, differenziert, detailreich und daher für das Gericht glaubhaft. Der Zeuge G ist auch glaubwürdig. Persönlich hat er keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens. Als Angestellter der Firma D, welche Automatenhersteller als auch Behörden gleichermaßen als Kunden hat, steht er zu keinem der Beteiligten in einem besonderen Näheverhältnis. Als angestellter Techniker bei der Herstellerfirma des Auslesegeräts, zuständig im Rahmen der Kundenbetreuung, besitzt er auch die notwendige Sachkunde.

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(b) Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Beklagte durch entsprechend qualifiziertes Personal die Geräte ausgelesen und das Ergebnis mithilfe von PC und Drucker ordnungsgemäß verarbeitet hat.

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Das Gericht ist aufgrund den Darstellungen des Zeugen G davon überzeugt, dass es sich sowohl bei der Auslesung der Spielgeräte mithilfe des YY als auch der Weiterverarbeitung mit einem PC und der Software der Firma D (Programm Cardmanager) um einen einfachen, nicht fehleranfälligen Vorgang handelt, den selbst Personen mit geringer technischer Qualifikation fehlerfrei durchführen könnten. So hat der Zeuge G, der vom Hersteller mit Anwenderschulungen betraut und daher sachkundig ist, glaubhaft dargelegt, dass es nur weniger Handgriffe bedarf, um das Auslesegerät über die genormte VDAI-Schnittstelle mit dem jeweiligen Spielgerät zu verbinden und es ferner aufgrund der Voreinstellungen des Auslesegeräts neben dem Anstellen des Geräts nur eines weiteren Tastendrucks bedarf, um die Daten des Spielgerätes auf die im Auslesegerät befindliche SD-Karte zu übertragen. Ferner hat er beschrieben, dass es ebenfalls nur weniger Handgriffe bedarf, die ausgelesenen Datensätze durch Anschließen des Auslesegerätes an einen PC unter Benutzung der mitgelieferten Software sichtbar zu machen und auszudrucken.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte die Geldspielgeräte der Klägerin nach diesen Maßgaben ordnungsgemäß ausgelesen und das Ausleseergebnis ordnungsgemäß verarbeitet und ausgedruckt hat. Der Zeuge C hat diesbezüglich ausgesagt, mit seinem Kollegen B am frühen Morgen des 25. Mai 2012 persönlich die Auslesung mit dem Auslesegerät vorgenommen, die Daten auf den dafür eigens von der EDV-Abteilung des Beklagten eingerichteten Laptop-Arbeitsplatz überspielt und sodann mithilfe des Programms Cardmanager und eines Druckers am selben Tag ausgedruckt zu haben. Die Aussage ist für das Gericht glaubhaft. Sie wird gestützt durch die Zeugenaussage des Zeugen G. Beide Zeugen haben die notwendigen Arbeitsschritte zum Auslesen nahezu deckungsgleich beschrieben. Dass der Zeuge C die Ausdrucke noch am selben Tag gefertigt haben will, wird zudem durch die dem Gericht in den Beklagtenakten befindlichen Ausdrucke bestätigt. Diese tragen in einer Kopfzeile neben einem Dateipfad zusätzlich alle das Datum vom 25. Mai 2012.

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Die notwendige Qualifikation des Zeugen C zur Auslesung der Geräte ergibt sich für das Gericht zum einen aus dessen mit der Darstellung des Zeugen G nahezu inhaltsgleichen Beschreibung der notwendigen Arbeitsschritte, aus der glaubhaften Darstellung, vor der streitgegenständlichen Auslesung bereits um die 20 weitere Auslesungen durchgeführt zu haben, und zudem aus der Teilnahme an zwei Schulungsveranstaltungen der Firma D.

54

Der Zeuge C ist für das Gericht auch glaubwürdig. Die Aussage wirkte auf das Gericht gewissenhaft, differenziert und frei von jeglichen Belastungstendenzen. Vom Bevollmächtigten der Klägerin konfrontiert mit vermeintlichen Widersprüchen in seiner Aussage zum Zeitpunkt der Auslesung und der Erstellung der Ausdrucke, setzte er sich kritisch auseinander und konnte diese nach kurzer Einsichtnahme in die Beklagtenakten ausräumen. Auch beantwortete er bei mangelnder Erinnerung Fragen reflektiert und mit der gebotenen Zurückhaltung, z. B. zur Frage, wer die Verbindung des Auslesegeräts mit der VDAI-Schnittstelle im konkreten Fall hergestellt hat.

55

(c) Anhaltspunkte für Auslese- und Übertragungsfehler oder gar Datenmanipulationen durch den Beklagten bestehen nicht. Der Zeuge G hat diesbezüglich ausgeführt, dass fehlerhafte Auslesungen bzw. Übertragungen grundsätzlich möglich sind, nach seinem Wissen allerdings die Übertragung dann abbricht. Ferner hat er ausgeführt, das korrekte Datenaufzeichnungen am Ende des Ausdrucks den Zusatz "Ende NCL" bzw. "Ende NC NL" enthielten, wenn mit der Funktion "löschen" bzw. "nicht löschen" ausgelesen worden sei. Im Falle des Abbruchs fehlten solche Angaben. Unter exemplarischem Vorhalt der Ausdrucke der Klägerin sowie des Beklagten, die sich lediglich in den konkreten Zahlen bei den Größen "Einwurf", "Auswurf" bzw. "Spieleinsatz" unterscheiden, teilte er mit, solche Auslesestreifen aufgrund eines Übertragungsfehlers noch nie gesehen zu haben.

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Ferner hat der Zeuge G glaubhaft dargestellt, dass das vom Beklagten genutzte Gerät YY gegen Manipulationen besonders geschützt sei. Er bestätigte den Beklagtenvortrag, dass bei Auslesen der Spielgeräte sogenannte Checksummen gebildet würden, welche bei Veränderungen der Auslesungen am PC aufgrund des Abgleichs der Daten und der Checksumme zu einer Fehleranzeige führen würde und ein Ausdruck mit dem Programm Cardmanager am PC nicht möglich wäre. Unter exemplarischem Vorhalt der vom Beklagten gefertigten Ausdrucke gelangte der Zeuge G zum Ergebnis, dass der Ausdruck korrekt erfolgt sei bzw. die Daten korrekt im Programm angezeigt worden seien, weil ansonsten der Fehler "Checksummenfehler" angezeigt worden wäre. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht im besonderen Maße, dass der Zeuge G, obwohl Angestellter des Geräteherstellers, differenziert und kritisch zur Sicherheit der Auslesegeräte Stellung genommen hat. So räumte er zum Vorgängermodell ... ein, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen wie die Checksummenbildung noch nicht vorhanden gewesen seien, was zu Manipulationen an den Geräten geführt habe, die man im eigenen Haus habe nachweisen können.

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Auf Grundlage dieser Zeugenaussage schließt das Gericht Auslese- und Übertragungsfehler sowie Datenmanipulationen beim Beklagten aus. Alle in den Beklagtenakten vorliegenden Ausdrucke enthalten den Zusatz "Ende NC NL", was für ihre Vollständigkeit spricht. Meldungen über Checksummenfehler, welche auf eine Manipulation der Zahlen hindeuteten, liegen nicht vor. Soweit der Zeuge G auf Befragen des Bevollmächtigten der Klägerin ausgesagt hat, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob grundsätzlich Manipulationen am Auslesegerät YY vorgenommen werden können, da er kein Ingenieur oder Entwickler sei, er allerdings keine Kenntnis über eventuelle Manipulationen an diesem Gerät habe, lässt das keinerlei anderen Schluss zu. Bewiesen ist damit noch nicht einmal die abstrakte Möglichkeit einer Manipulation der Ausleseergebnisse. Schon gar keine Anhaltspunkte bietet sie für eine Manipulation im konkreten Fall.

58

(2) Zweifel am Ausleseergebnis der Klägerin bestehen ferner, weil die Klägerin selbst kein gegen die Manipulation besonders geschütztes Auslesegerät benutzte. Der Zeuge G hat insoweit glaubhaft ausgesagt, dass das von der Klägerin für ihre Auslesung im Streitzeitraum genutzte Auslesegerät ... nicht besonders gegen Manipulationen geschützt war und manipulierte Geräte von der Firma D selbst untersucht wurden. Insbesondere sei keine Sicherung durch die Checksummenbildung vorhanden gewesen.

59

Verstärkt werden diese Zweifel auch durch das Erklärungsverhalten der Klägerin. So hat die Klägerin für die Monate Januar, Februar, März und April 2012 lediglich Spieleinsätze in der Bandbreite von XX € bis max. XX € erklärt. In den Folgemonaten kommt es zu einem sprunghaften Anstieg der erklärten Spieleinsätze, die zwischen Mai und Dezember 2012 mindestens XX € bis max. XX € betragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin als Begründung für diesen Anstieg eine Ausweitung der Öffnungszeiten auf 24 Stunden täglich ab dem Monat Mai angegeben. Zuvor habe sie Öffnungszeiten von lediglich 8:00 Uhr morgens bis 24:00 Uhr bzw. 2:00 Uhr gehabt. Ungeachtet der Tatsache, dass dieser Vortrag nicht belegt worden ist, vermag auch eine solche Erweiterung der Öffnungszeiten um Nachtstunden, zu denen auch die meisten potentiellen Besucher von Spielhallen regelmäßig schlafen dürften, diese signifikant höheren Spieleinsätze allein nicht zu begründen.

60

2. Die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

61

Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und des Finanzgerichts, wenn es seine eigene Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO ausübt. Es ist eine Schätzungsmethode zu wählen, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (vgl. Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 162 AO Rn. 52 m. w. N.). Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. z. B. FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2007 2 K 229/04, EFG 2008, 8). Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Die Schätzung muss sich in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).

62

Auf dieser Grundlage ist der Ansatz eines Spieleinsatzes i. H. v. XX € nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Ausleseergebnis des Beklagten, an dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

63

3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist entgegen der klägerischen Ansicht im Übrigen auch nicht verfassungswidrig. Insoweit wird vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 27. August 2014 (2 K 257/13, EFG 2014, 2098, vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, juris) Bezug genommen. Auch das am 24. Februar 2016 ergangene Urteil des Sächsischen OVG (5 A 251/10, SächsVBl 2016, 289) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die dort getroffenen Feststellungen zu einer erdrosselnden Wirkung der Spielverordnung der Stadt Leipzig sind nicht auf Hamburg zu übertragen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht vergleichbar sind und das zugrunde liegende Sachverständigengutachen sich allein auf die Analyse der örtlichen Gegebenheiten in Leipzig beschränkt.

64

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

65

III. Im Hinblick auf das unter dem Az. II R 21/15 beim BFH anhängige Revisionsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes war die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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