Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Braunschweig v. 01.02.2017: Gemeingebrauch
Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 01.02.2017 - 6 A 227/16) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Gründe:
31
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der die Werbefahrzeuge und die Entfernung betreffenden Anträge zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
32
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrags hat die Klage keinen Erfolg.
33
Die Feststellungsklage ist zulässig.
34
Dem Kläger steht ein Feststellungsinteresse zur Seite. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. § 43 VwGO verlangt anders als § 256 ZPO nicht ein rechtliches, sondern nur ein berechtigtes Interesse, das jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art einschließt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 43 Rn. 23). Die von dem Kläger vorgetragene mögliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Belange als Miteigentümer der Gewerbeimmobilie Sch.-straße 42/43 (s. Tatbestand) genügen den Anforderungen an ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
35
Die Klage scheitert auch nicht an dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage kann der Kläger seine Rechte nicht in der gleichen Weise verfolgen. Eine Verpflichtungsklage auf Tätigwerden in den Fällen, die der Kläger beanstandet, kann nicht aussichtsreich erhoben werden. Dafür ist die Verweildauer der Fahrzeuge zu kurz, so dass der Kläger auf den einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden müsste. Der Kläger wird als Anlieger auch nicht selbst Adressat belastender Maßnahmen der Beklagten. Ihm bleibt nur die Feststellungsklage, um sein Rechtsschutzziel effektiv zu verfolgen.
36
Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag unbegründet.
37
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Abstellen von Fahrrädern vor dem Grundstück A-Straße in der Fußgängerzone rechtswidrig ist.
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In Abgrenzung zu den weiteren ursprünglich von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, die u. a. Werbefahrzeugen betreffen, geht es insofern allein darum, ob die Rechtsordnung Passanten verbietet, Fahrräder in dem Fußgängerbereich der Braunschweiger Innenstadt abzustellen. Das ist nicht der Fall.
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Die Beteiligten unterscheiden insofern richtig zwischen den straßenrechtlichen und den straßenverkehrsrechtlichen Wirkungen auf das Verhalten von Passanten mit Fahrrädern. Das Straßenrecht verleiht der Straße über den Rechtsakt der Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Sie wird zur öffentlichen Sache und unterliegt den Bindungen des einschlägigen öffentlichen Rechts (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., S. 300 f.). Dabei kann der Straßenbaulastträger bereits mit der Widmung die konkrete Zweckbestimmung bestimmter Areale wie Fahrbahn, Rad- und Gehweg festlegen und eine Verkehrsanlage für alle oder bestimmte Verkehrs- bzw. Benutzungsarten eröffnen oder solche ausschließen, etwa in einer Fußgängerzone alle Verkehrs- bzw. Benutzungsarten bis auf den Fußgängerverkehr (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 -, NVwZ-RR 2016, 411, 413; Kodal, a. a. O., S. 301 f.).
40
Die Reichweite der Zulassung des Straßenverkehrs auf der Sch.-straße wird durch die Widmung der Straße gem. § 6 NStrG am 01.03.1970 und die spätere Teileinziehung vom 30.07.1976 bestimmt. Mit der Teileinziehung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG ist die Widmung auf die Benutzungsart Fußgängerverkehr beschränkt worden. Die Fußgängerbereich-Satzung vom 25.01.1977 stellt dies klar.
41
Damit steht fest, dass in der Sch.-straße neben dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen auch der Fahrradverkehr straßenrechtlich ausgeschlossen ist. Jede Form der Nutzung der Fußgängerzone zum Fußgängerverkehr wird durch die widmungsrechtliche Vorgabe hingegen erlaubt. Um zu klären, ob das Abstellen von Fahrrädern ausgeschlossen oder erlaubt ist, kommt es darauf an, ob dieser Vorgang zu der Verkehrsart Fußgängerverkehr gehört. So verhält es sich nach dem Rechtsverständnis der Kammer.
42
Ein Fahrrad, das von einem Passanten mitgeführt und vorübergehend in einem Fußgängerbereich abgestellt wird, um ihm eine für den Fußgängerverkehr typische Verrichtung zu ermöglichen, gehört auch während der Zeit des Abstellens zum Fußgängerverkehr. Es handelt sich beim Mitführen und Abstellen um einen einheitlichen Lebensvorgang, wenn etwa ein Fahrrad vor einem Geschäft während des Einkaufs oder vor einer Arztpraxis während des Besuchs des Arztes abgestellt wird. Für das Mitführen des Fahrrades teilt der Kläger diese Auffassung. Das Fahrrad wird aber entgegen seiner Sichtweise nicht durch das Abstellen zum Teil des ruhenden Fahrradverkehrs, der in der Tat im Fußgängerbereich unzulässig wäre.
43
Das Straßenverkehrsrecht regelt das Verkehrsverhalten derjenigen, welche die Straße nutzen. Es steht dem Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen als einem Verkehrsverhalten von Fußgängern nicht entgegen. § 25 Abs. 2 StVO erwähnt das Mitführen von "Fahrzeugen oder sperrigen Gegenständen" als Teil des Fußgängerverkehrs. Auch daran wird deutlich, dass ein mitgeführtes Fahrrad mit einem sperrigen Gegenstand wie einem Koffer gleichzusetzen, kein Fortbewegungsmittel ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Straße als Fußgänger steht und deshalb nach der Straßenverkehrs-Ordnung dem Fußgängerverkehr zugeordnet werden muss.
44
Ein Verbot des Abstellens von Fahrrädern enthält weder § 25 Abs. 2 StVO noch eine andere Regelung der Straßenverkehrsordnung. § 12 StVO reglementiert das Halten und Parken, trifft aber keine Anordnung für abgestellte Fahrräder. So geht die Rechtsprechung vor allem auch im Hinblick auf § 12 StVO davon aus, dass mitgenommene Fahrräder auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Dafür wird u. a. angeführt, von abgestellten Fahrrädern gingen keine durch die allgemeinen Regelungen des Straßenverkehrsrechts und des Ordnungsrechts nicht beherrschbaren Gefahren aus (Nds. OVG, Urt. v. 06.06.2003 - 12 LB 68/03 -, juris Rn. 43).). Ein Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen öffentlichen Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind, wird als straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zulässig betrachtet (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 3 C 29/03 -, NZV 2005, 333 zum Bahnhofsvorplatz in Lüneburg, vorgängig Nds. OVG, Urt. v. 06.06.2003, a. a. O., u. VG Lüneburg, Urt. v. 25.09.2002 - 5 A 161/01 -, NZV 2003, 255 f.; vgl. auch VG Braunschweig, Urt. v. 25.01.2005 - 5 A 216/03 - zum Bahnhofsvorplatz in A-Stadt sowie VG Münster, Urt. v. 11.07.2008 - 1 K 1536/07 -, juris Rn. 15; in diesem Sinn auch Kettler, NZV 2003, 209 ff.). Der Fußgängerbereich einer Innenstadt - die Fußgängerzone - ist eine öffentliche Fläche, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten ist. Das Straßenverkehrsrecht erlaubt dabei alle Verhaltensweisen, die eine Verkehrsart zulässt. Dazu gehört die Mitnahme von Fahrrädern für die Verkehrsart Fußgängerverkehr.
45
Der Lebenssachverhalt "Nutzung des Fußgängerbereichs" durch einen Fußgänger würde indessen nicht zutreffend verstanden, wenn an den vorherigen Einsatz als Fortbewegungsmittel angeknüpft würde, obwohl zwischen der Fahrt mit dem Fahrrad und dessen Abstellen das Schieben durch den Fußgängerbereich tritt.
46
Lässt damit das Straßenverkehrsrecht das Fahrradabstellen als Verhalten im Rahmen der Verkehrsart Fußgängerverkehr zu, so darf das Straßenrecht wiederum dieses Verkehrsverhalten nicht einschränken. Insofern greift die Formel vom "Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27/79 -, BVerwGE 62, 376; Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2015 - 7 ME 53/15 -, NVwZ-RR 2016, 411, 414; Kodal, Straßenrecht, a. a. O., Kap. 3 Rn. 4 - 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., S. 123 Rn. 292). Das Abstellen von Fahrrädern gehört als Teil des Fußgängerverkehrs zum Gemeingebrauch im Sinne des § 14 NStrG.
47
Die Grenze zur Sondernutzung im Sinne des § 18 NStrG wird erst dann überschritten, wenn das (abgestellte) Fahrrad nicht mehr einem typischen Zweck der Fußgängernutzung zugeordnet werden kann, also verkehrswidrig bzw. verkehrsfremd genutzt wird. So gehört beispielsweise eine im Vordergrund stehende Nutzung als Werbeträger oder ein Einsatz zu Zwecken der Meinungsäußerung (zur Blockade) nicht zum Gemeingebrauch (vgl. Sauthoff, a. a. O., S. 125 Rn. 296). Auch ist ein Fahrrad, dessen Besitz der Eigentümer nach dem äußeren Eindruck aufgegeben hat, etwa weil es über einen längeren Zeitraum nicht mehr fahrbereit ist, kein von einem Fußgänger genutztes Fahrrad. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt es insofern auf den Einzelfall an. Eine pauschalierende rechtliche Einordnung verbietet sich. Kläger und Beklagte haben im vorliegenden Verfahren für Werbefahrzeuge im Wesentlichen dieselben rechtlichen Grundsätze herausgearbeitet, weshalb eine Entscheidung darüber entbehrlich (und prozessual unzulässig) war, zumal die Kammer die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung in diesen Fällen rechtlich für ohne weiteres nachvollziehbar hält.
48
Die Beklagte hat dargelegt, dass sie gegen die Nutzung der Fußgängerzone ohne notwendige Sondernutzungserlaubnis zu Zwecken, die mit dem zugelassenen Gemeingebrauch nicht im Einklang stehen, einschreitet. Sie macht von dem rechtlichen Instrumentarium, das ihr § 22 NStrG zur Verfügung stellt, Gebrauch. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Beklagte Eigentümer von vorrangig zu Werbezwecken abgestellten Fahrrädern zu deren Entfernung auffordern. Unter den Voraussetzungen des § 22 Satz 2 NStrG kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Deshalb bestand für den Kläger auch kein Feststellungsinteresse für die Klageanträge, welche sich auf eine Entfernung von Fahrrädern bezogen. Es war konsequent, die Klage auch insofern zurückzunehmen.
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