Das Verkehrslexikon
BGH v. 23.07.2024: Desinfektionskosten
Der BGH (Urteil vom 23.07.2024 - VI ZR 427/23) hat entschieden:
Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Revision gegen das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. November 2023 in der Fassung der
Berichtigungsbeschlüsse vom 3. Januar 2024 und 3. April 2024 hinsichtlich eines Betrags
von 54 € erledigt ist, wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der
Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. November
2023 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 3. Januar 2024 und 3. April 2024
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
2
: Das Amtsgericht hat - unter Zulassung der Berufung - die Beklagte zur Zahlung von
102 € (48 € Verbringungskosten, 49 € Desinfektionskosten, 5 € weitere Unkosten) nebst
Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Klage im Übrigen (insbesondere hinsichtlich
des "Mehrwertsteueranteils" des merkantilen Minderwerts) abgewiesen.
3
: Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben
und zunächst dahingehend neu gefasst, dass es die Beklagte zur Zahlung von 64 € nebst
Zinsen an die Klägerin verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
In einem ersten Berichtigungsbeschluss hat es den Urteilsausspruch dahingehend berichtigt,
dass es die Beklagte zur Zahlung von 112 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt
hat. In einem zweiten Berichtigungsbeschluss hat es den Betrag 112 € durch 166 € ersetzt
und die Kostenentscheidung geändert.
4
: Die Revision hat das Berufungsgericht "bezüglich der Frage der Netto- bzw. Bruttoberechnung
des merkantilen Minderwerts" zugelassen.
5
: Die Klägerin hat mit der nach dem ersten Berichtigungsbeschluss begründeten Revision
beantragt, das Berufungsurteil (in der damaligen ersten Berichtigungsfassung) aufzuheben,
soweit dort zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und auch insoweit nach
den letzten Anträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen. Nach dem zweiten
Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts hat sie die Revision hinsichtlich eines
Betrags von 54 € für erledigt erklärt.
6
: Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und mit der Anschlussrevision
beantragt, das Berufungsurteil in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse aufzuheben,
soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und auch insoweit nach den
Anträgen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
A.
7
: Das Berufungsgericht hat von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen unter
Verweis auf § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden die vollen
klageweise geltend gemachten Verbringungskosten zu. Die Klägerin habe nach durchgeführter
Reparatur konkret abgerechnet. Bezüglich der von der Werkstatt in Rechnung gestellten
Verbringungskosten trage grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko. Die hier
in Rechnung gestellten Kosten fielen nicht so aus dem Rahmen, dass sie der Klägerin
als überteuert hätten ins Auge springen müssen. Bezüglich des merkantilen Minderwerts
sei an der vom Amtsgericht vorgenommenen Nettoberechnung festzuhalten und die Klage
bezüglich der Mehrwertsteuer abzuweisen. Es stelle eine Bevorzugung eines Geschädigten,
der zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, dar, wenn ihm die steuerneutral ermittelte
merkantile Wertminderung ungeschmälert zuerkannt werde. Etwas anderes ergebe sich
nicht für den konkreten Fall, in dem die Geschädigte das Fahrzeug geleast und Zahlung
nicht an sich selber, sondern an die Leasinggeberin verlangt habe.
B.
Revision der Klägerin
I.
8
: Die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin betrifft ihre Revision gegen das Urteil
des Berufungsgerichts in seiner Fassung vor dem zweiten Berichtigungsbeschluss, mit
der auch die bereits rechtskräftige Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht
zum Ersatz von 49 € Desinfektionskosten und 5 € restlichen Unkosten aufgehoben worden
ist. Diesen Fehler hat das Berufungsgericht auf einen Berichtigungsantrag der Klägerin
während des bereits laufenden Revisionsverfahrens mit dem zweiten Berichtigungsbeschluss
korrigiert. Da die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen hat,
ist in dieser der Antrag der Klägerin zu sehen, die teilweise Erledigung der Revision
festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019,
79 Rn. 6). Der Antrag ist unbegründet.
9
: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene
einseitige (teilweise) Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür
ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung
erzielt werden kann, und zudem das die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels
erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Urteil vom 27. März 2023
- VIa ZR 1140/22, NJW-RR 2023, 768 Rn. 19; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB
24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10; jeweils mwN). Das kann auch bei der (hier unstreitig
erfolgten) Berichtigung der angefochtenen Entscheidung, aufgrund derer das Rechtsmittel
(teilweise) unzulässig oder unbegründet wird, der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom
27. März 2023 aaO Rn. 20 ff.).
10
: 2. Vorliegend ist allerdings der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung
der Revision unbegründet, weil es an einer Erledigung fehlt. Eine Erledigung des Rechtsmittels
ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich
unzulässig oder unbegründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2023 - VIa ZR 1140/22,
NJW-RR 2023, 768 Rn. 9; Beschluss vom 2. Mai 2019 - IX ZR 347/18, juris Rn. 3; jeweils
mwN). Hier war die Revision, soweit sie sich gegen die Aufhebung der (rechtskräftigen)
erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Desinfektionskosten und
der weiteren Unkosten durch das Berufungsgericht richtete, von Anfang an unzulässig,
da sie insoweit nicht zugelassen war. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision
wirksam auf die Zurückweisung der Berufung gegen die den Ersatz des merkantilen Minderwerts
betreffende Klageabweisung beschränkt.
11
: a) Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie
einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft,
der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine
Revision beschränken kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren
Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl.
nur Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN).
12
: b) Vorliegend hat das Berufungsgericht die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung
zwar "bezüglich der Frage der Netto- bzw. Bruttowertberechnung des merkantilen Minderwerts"
zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass es sich dabei
um eine Rechtsfrage handle, der aufgrund widersprüchlicher Entscheidungen der Instanzgerichte
grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das macht die Revisionsbeschränkung aber entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht unwirksam. Bei verständiger Auslegung seiner Entscheidung
über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur bezüglich
der im Tenor benannten Rechtsfrage, sondern hinsichtlich des abtrennbaren selbständigen
Teils des Prozessstoffs - den Ersatz des Minderwerts - zugelassen, der Gegenstand
eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann und bei dem sich die vom Berufungsgericht
als zulassungsrelevant bewertete Frage ("Netto- bzw. Bruttowertberechnung") stellen
kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn.
8 ff.). Dass es insoweit um den Ersatz des merkantilen Minderwerts geht, ist dem Berufungsurteil
mit eindeutiger Klarheit zu entnehmen, auch wenn es im Übrigen notwendige Begründungselemente
vermissen lässt (dazu unten II. und C. II.).
13
: c) Mangels Zulassung der Revision hinsichtlich des Ersatzes der Desinfektionskosten
und weiterer Unkosten stand der Klägerin somit nur der (gestellte und erfolgreiche)
Berichtigungsantrag zur Verfügung. Die Revision war insoweit von Anfang an unzulässig
und konnte sich somit durch den zweiten Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts
nicht erledigen.
II.
14
: Soweit die Revision der Klägerin die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung
der Klage auf Ersatz des "Mehrwertsteueranteils" des merkantilen Minderwerts betrifft,
ist sie zulässig. Sie ist insoweit schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil
hinsichtlich dieses Streitstoffs eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen lässt.
15
: 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand
durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz,
verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich
aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor
dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines
Berufungsurteils nicht entbehrlich. Lässt ein Berufungsgericht - wie hier - die Revision
zu oder unterliegt das Berufungsurteil der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich
die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540
Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche
Nachprüfung möglich ist. Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem
Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die
Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich
werden. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue
Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision
begründet ist. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet
es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das Revisionsgericht
hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (st. Rspr.,
vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 6; BGH,
Urteil vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 11 f.; jeweils mwN).
16
: 2. Wie beide Parteien zu Recht geltend machen, wird das angefochtene Urteil den beschriebenen
Erfordernissen nicht gerecht. Nachdem das Berufungsgericht die Revision selbst zugelassen
hat, lagen - entgegen dessen rechtsirriger Annahme - die Voraussetzungen nach § 540
Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Absehen von der durch § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen nicht vor (Senatsurteil
vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW 2017, 3449 Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. Mai
2021 - VIII ZR 93/20, NJW-RR 2021, 1016 Rn. 13 mwN).
17
: Die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung und die Berufungsanträge
der Klägerin - hier bezogen auf den Gegenstand der Revision, nämlich den Ersatz des
merkantilen Minderwerts - lassen sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit den
Gründen des Berufungsurteils entnehmen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juni 2021
- VI ZR 1029/20, VersR 2021, 1260 Rn. 12; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, NJW
2017, 3449 Rn. 10). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe lässt sich lediglich herleiten,
dass die Klägerin nach einem Unfall ein geleastes Fahrzeug hat reparieren lassen,
gegenüber der Beklagten konkret abgerechnet hat und dass sie in der Berufung unter
anderem "weiterhin den Bruttobetrag und damit Mehrwertsteuer in Höhe von 111,77 €
auf die von ihr geltend gemachte merkantile Wertminderung verlangt", wobei sie Zahlung
nicht an sich selber, sondern an die Leasinggeberin beantragt. Es fehlen Ausführungen
dazu, was die Parteien zum Haftungsgrund und zur Einstandspflicht der Beklagten vorgetragen
haben und was diesbezüglich festgestellt worden ist. Es ist ferner nicht erkennbar,
wie der merkantile Minderwert ermittelt bzw. geschätzt wurde und auf welche Höhe sich
der "Bruttobetrag" insgesamt beläuft. Etwaiger ergänzender Vortrag der Parteien in
der Berufungsinstanz bleibt unerwähnt. Es wird schließlich nicht mitgeteilt, ob und
inwieweit der Berufungsantrag auch Nebenforderungen erfasst.
III.
18
: Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der vom Berufungsgericht aufgeworfenen
Rechtsfrage auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile vom 16. Juli 2024 - VI ZR
188/22, VI ZR 243/23 und VI ZR 205/23 (z.V.b.) hin. Danach ist von dem merkantilen
Minderwert (nur) für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt
wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen.
C.
Anschlussrevision der Beklagten
I.
19
: Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig.
20
: 1. Der Antrag der Anschlussrevision, das Berufungsurteil in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse
aufzuheben, soweit "zum Nachteil" der Beklagten entschieden wurde und "auch insoweit
nach den Anträgen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen", ist im Hinblick
darauf, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich die Zurückweisung der
Berufung der Klägerin beantragt hat, gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
weiterer Verbringungskosten in Höhe von 64 € durch das Berufungsgericht gerichtet.
Nicht vom Antrag erfasst ist das Berufungsurteil demnach insoweit, als durch die beiden
Berichtigungsbeschlüsse die bereits rechtskräftige Verurteilung der Beklagten durch
das Amtsgericht zur Zahlung von 102 € (zusammengesetzt aus 48 € Verbringungskosten,
49 € Desinfektionskosten, 5 € weitere Unkosten) nebst Zinsen, die durch das Berufungsurteil
in seiner ursprünglichen Fassung versehentlich aufgehoben worden war, der Sache nach
wiederhergestellt worden ist. Soweit die Beklagte in der Anschlussrevisionsbegründung
meint, für die zweite Berichtigung hätten die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO
gefehlt und der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskosten nicht
zu, geht sie über den in ihrer Anschlussrevision gestellten Antrag hinaus. Ein weitergehender
Antrag wäre auch unzulässig, weil es insoweit an der Beschwer der Beklagten durch
das Berufungsurteil fehlen würde. Denn diese hat durch den Verzicht auf eine eigene
Berufung und die Beschränkung auf den Antrag, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
die Verurteilung durch das Amtsgericht akzeptiert und rechtskräftig werden lassen.
21
: 2. Entgegen der Vermutung der Klagepartei ist die Anschlussrevision rechtzeitig, nämlich
innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Die Revisionsbegründung
ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 8. April 2024
zugestellt worden, die Anschlussrevision ist am 8. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof
eingegangen.
22
: 3. Die Anschlussrevision ist entgegen der Ansicht der Klagepartei zulässig, obwohl
das Berufungsgericht die Revision nur für die Abweisung der Klage auf Ersatz des merkantilen
Minderwerts zugelassen hat. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO,
nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den
Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision
bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision
nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteile vom
7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13,
NZI 2015, 799 Rn. 28; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69;
vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328 Rn. 17; jeweils mwN). Unzulässig
ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision
erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang steht (BGH, Urteile vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13 aaO; vom 24. September
2014 - VIII ZR 394/12 aaO). Vorliegend besteht jedenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang.
Die Revision, soweit zugelassen, und die Anschlussrevision betreffen Schadensposten
(merkantiler Minderwert und Verbringungskosten) aus ein und demselben Schadensereignis.
II.
23
: Die Anschlussrevision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil auch hinsichtlich
des Streitstoffs, auf den sich die Anschlussrevision bezieht, eine der Vorschrift
des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen
lässt.
24
: Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe einschließlich der Berichtigungsbeschlüsse lässt
sich lediglich herleiten, dass der Klägerin von der Werkstatt Verbringungskosten in
Höhe von 192 € in Rechnung gestellt wurden, dass davon vorgerichtlich 80 € erstattet
wurden, dass die Klägerin in erster Instanz weitere Verbringungskosten in Höhe von
112 € geltend gemacht hat, das Amtsgericht ihr 48 € zugesprochen hat und in der Berufung
nun die Zahlung der Differenz von 64 € verlangt worden ist. Auch hier fehlen Ausführungen
zum Haftungsgrund, zur Einstandspflicht der Beklagten, zur "Verbringung" und dazu,
ob die diesbezügliche Rechnung der Werkstatt bezahlt wurde. Es ist mangels (sinngemäßer)
Wiedergabe der Klage- und Berufungsanträge auch nicht ersichtlich, ob die Klägerin
insoweit Zahlung an sich oder an einen Dritten verlangt und ob und inwieweit sie Nebenforderungen
geltend macht.
III.
25
: Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile
vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 (ZIP 2024, 405) und - VI ZR 239/22 (VersR 2024,
445) zum sogenannten Werkstattrisiko hin.
Seiters Müller Klein
Allgayer Linder
- nach oben -