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Verwaltungsgericht Magdeburg v. 26.03.2015: Vertrauensschadensersatz
Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 26.03.2015 - 8 A 14/13) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Gründe:
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: Die Disziplinarklage hat Erfolg. Die vom Disziplinargericht durch Beschluss vom 07.05.2014 gerügten wesentlichen Mängel i. S. v. § 52 DG LSA sind durch die fristgerecht eingereichte Disziplinarklage vom 27.05.2014 geheilt worden.
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: Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA nach sich zieht.
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: Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das über mehrere Jahre als Dauerdelikt zu bezeichnende pflichtwidrige Verhalten des Beamten stellt sich sowohl als innerdienstliches wie auch außerdienstliches Dienstvergehen dar. Denn das dem Beamten vorgehaltene Fahren von Dienst- und Privatfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er während des Dienstes wie auch außerhalb des Dienstes, als Privatperson begangen. Bereits durch die Begehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt abgehandelten und disziplinarrechtlich vorgehaltenen Fahrten des Dienstfahrzeuges der Polizeistation Dingelstedt ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, hat er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Gleiches gilt für die ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen und nicht strafrechtlich erfassten Privatfahrten, zumal diese Taten und die Zeiträume unstreitig sind.
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: Reicht somit der dienstliche Bezug durch das Fahren der Dienstfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis bereits dazu aus, von einem schweren Dienstvergehen auszugehen, gilt dies auch für die außerdienstlich begangenen Privatfahrten ohne entsprechende Fahrerlaubnis. Ohne Zweifel stellt auch dieses Verhalten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegen zur Verfolgung im Sinne der Disziplinarwürdigkeit vor. Aufgrund des langen Zeitraumes und der Vielzahl der vorgehaltenen Fahrten handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der zu fordernde Dienstbezug ist gegeben. Denn das Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt als Polizeivollzugsbeamter zu (vgl. ausführlich zur Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13 MD; juris).
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: Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, Urt. v . 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
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: Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012. 2 A 11/10; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; alle juris).
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: Vorliegend ist das Disziplinargericht mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beamte entscheidend gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Danach muss das Verhalten des Beamten der Beachtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Bei einem Polizeivollzugsbeamten - egal ob er derzeit im Streifendienst eingesetzt ist oder nicht - darf und muss erwartet werden, dass er gerade in einem solch sensiblen und täglich in die allgemeine Lebensführung einfließenden Bereich, wie es das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr darstellt, im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist. Diese unabwendbare straf- wie dienstrechtliche Voraussetzung zum Führens von Dienstkraftfahrzeugen im Dienst sowie seines Privatfahrzeuges war dem Beamten auch bekannt und bewusst. Er hatte demnach über einen langen Zeitraum die tatsächlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit des Besitzes der Fahrerlaubnis und damit eines rechtmäßigen Verhaltens bewusst verdrängt. Das vorsätzliche Handeln ist dem Beklagte daher nicht abzusprechen. Gerade bei einem Polizeivollzugsbeamten ist es schier unvorstellbar und erscheint gleichzeitig unerträglich, dass dieser Kraftfahrzeugführer kraft seines Amtes hinsichtlich des Besitzes der entsprechenden Fahrerlaubnis kontrolliert und dabei selbst nicht im Besitz derselben ist. Nicht zuletzt auch durch das Bekanntwerden dieser Vorkommnisse in der öffentlichen Medienberichterstattung gilt ein solches Verhalten als besonders ansehensschädigend und damit generell geeignet für eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich der Dienstausübung des Beamten.
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: Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung von der so genannten Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.
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: Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der so genannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch "Entgleisungen" während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlungen wird bei etwa 50,00 Euro bezogen. Auch besondere, die Dienstlichpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit den Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten Prognose nach § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen.
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: Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 m. w. N.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11 MD, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11 MD; mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06; Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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: Letztendlich folgt das Disziplinargericht unter Beachtung dieser Umstände dem Antrag der Klägerin, in dem hier vorliegenden Fall die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung auszusprechen und von der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Dabei lässt sich das Disziplinargericht auch davon leiten, dass es nahezu unbegreiflich erscheint, dass der Klägerin als Dienstbehörde in den nunmehr nahezu 25 Jahren der Tätigkeit des Beamten nicht aufgefallen ist, dass dieser nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für die Fahrten mit den Dienst- wie Privatfahrzeugen war. Weiter war der Eindruck entscheidend, welchen der Beklagte während der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen hat. Der Beklagte räumte das Dienstvergehen vollumfänglich ein und zeigte aufrichtige Reue.
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: Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
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: Die Beteiligten erklären Rechtsmittelverzicht.
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