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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat v. 01.09.2026: Strafbarkeit (EU-Führerschein)
Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat (Beschluss vom 01.09.2026 - 1 OAus 55/26) hat entschieden:
Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Schweiz zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen des Schweizerischen Bundesamts für Justiz vom 9. Juli 2026 (B-26-2097-1) und im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. April 2026 (BA 26 1107/KAN) genannten Tat wird für
z u l ä s s i g
e r k l ä r t .
Gründe:
I.
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1
Die Schweizer Behörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.
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2
Sie haben den Verfolgten auf der Grundlage eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. April 2026 (BA 26 1107/KAN) am 30. April 2026 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme ausgeschrieben. Nach dem Inhalt der Ausschreibung sowie des zwischenzeitlich vorliegenden nationalen Haftbefehls ist der Verfolgte dringend verdächtig, an einer zwischen dem 3. und dem 6. Januar 2025 mit weiteren Mittätern begangenen Tat beteiligt gewesen zu sein. Der weitere Tatbeteiligte J. H. soll am 1. Januar 2025 das Restaurant in St.- I. einschließlich der dort stehenden Spielautomaten übernommen haben. Mutmaßlich am 3. Januar 2025 sollen er und eine Gruppe weiterer Personen an im Restaurant installierten Selbstbedienungsgeräten für Sportwetten der Firma S. illegale Voucher produziert haben, indem sie an einem Spielautomaten Geld einzahlten, die abgeschlossenen Wetten jedoch anschließend wieder stornierten, um so von dem Automaten Gutscheine/Voucher in Höhe des jeweils eingesetzten Wettbetrages zu erhalten. Anschließend soll der Automat mittels eines vorhandenen Schlüssels geöffnet worden und das einbezahlte Geld entnommen worden sein. Der Vorgang soll so oft wiederholt worden sein, dass letztlich ein Schaden in Höhe von 384.760 CHF entstand. In der Zeit vom 3. bis zum 6. Januar 2025 sollen die erlangten Voucher an 21 Standorten in der Schweiz gegen Bargeld oder als Einsatz für andere Wetten eingelöst worden sein. Da ein Teil der Voucher durch die Firma S. noch gesperrt werden konnten, soll letztlich ein wirtschaftlicher Gesamtschaden von 289.630 Euro entstanden sein. Der Verfolgte soll bei der Planung und Durchführung der Tat eine führende Rolle gespielt haben und sowohl am Herstellen als auch am Einlösen der Voucher beteiligt gewesen sein. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ordnen die Schweizer Behörden rechtlich als Betrug nach Art. 146 des Schweizer Strafgesetzbuchs sowie als betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 des Schweizer Strafgesetzbuchs ein.
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3
Den Erlass eines von der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken am 29. Juni 2026 beantragten vorläufigen Auslieferungshaftbefehls hat der Senat durch Beschluss vom 1. Juli 2026 (1 OAus 44/26, Bl. 53 ff. d.A.) aufgrund des Fehlens eines Haftgrundes abgelehnt.
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4
Mit beim Ministerium der Justiz des Saarlandes am 13. Juli 2026 eingegangenem Schreiben vom 9. Juli 2026 hat das Schweizer Bundesamt für Justiz unter Übersendung einer Abschrift des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bern vom 20. April 2026 und einer Abschrift der anwendbaren Vorschriften des Schweizer Rechts um Verhaftung und Auslieferung des Verfolgten ersucht (Bl. 68 ff. d.A.).
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5
Bei der am 31. Juli 2026 erfolgten richterlichen Vernehmung des Verfolgten hat dieser bestätigt, die in der Ausschreibung zur Festnahme genannte Person zu sein. Angaben zur Sache hat er nicht gemacht. Mit einer vereinfachten Auslieferung hat er sich nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet (Bl. 85 ff. d.A.).
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6
Der Verfolgte ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2016 als Flüchtling anerkannt.
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7
Mit Zuschrift vom 10. August 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.
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8
Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat am 31. August 2026 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Er meint, die Auslieferung sei bereits deshalb unzulässig, weil die Auslieferungsunterlagen die Tat unzureichend beschrieben. Ihnen seien insbesondere die Namen der weiteren Mittäter neben J. H. nicht zu entnehmen. Der Verfolgte habe im Übrigen die ihm von den Schweizer Behörden zur Last gelegte Tat nicht begangen. Zu J. H. habe er keinen persönlichen Kontakt gehabt. Er vermute, dass dieser ihn belastende unrichtige Angaben gegenüber den Schweizer Behörden gemacht habe, deren Hintergrund sein könne, dass J. H. sich in den sozialen Medien als Unterstützer bzw. Befürworter der Hisbollah betätigt habe, worüber der Verfolgte sich kritisch geäußert habe. Schließlich stehe auch die Anerkennung des Verfolgten als Flüchtling der Zulässigkeit seiner Auslieferung in die Schweiz entgegen, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von der Schweiz nach Syrien abgeschoben werden könne und es bis dato an einer Zusicherung der Schweizer Behörden fehle, dass eine solche Abschiebung nicht erfolgen werde. Jedenfalls müsse auf den Verfolgten § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG analoge Anwendung finden, da er in Deutschland wohnhaft sei und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
II.
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Die Auslieferung des Verfolgten in die Schweiz zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen des Schweizerischen Bundesamts für Justiz vom 9. Juli 2026 (B-26-2097-1) und im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. April 2026 (BA 26 1107/KAN) genannten Tat war gemäß § 29 Abs. 1, § 32 Satz 1 IRG für zulässig zu erklären.
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1. Der Auslieferungsverkehr mit der Schweiz findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II, S. 1369, 1371; 1976 II, S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Abkommen (BGBl. 1990 II, S. 118, 119; 1991 II, S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln 59 und 61-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II, S. 1010, 1013; 1994 II, S. 631; 1996 II, S. 242; 2006 II, S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1778), die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1790; 1983 II, S. 316; 1991 II, S. 874; 1992 II, S. 194), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II, S. 1175; 1976 II, S. 1798), der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II, S. 946, 961; 2002 II, S. 606) sowie die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II, S. 1819) zu beachten. Ergänzend finden die Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) Anwendung (Art. 22 EuAlÜbk, § 1 Abs. 3 IRG).
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2. Ausgehend hiervon liegen auf der Grundlage der im Rahmen des Auslieferungsersuchens von den Schweizer Behörden vorgelegten Unterlagen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten in die Schweiz zur Strafverfolgung vor.
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a) Das übermittelte Auslieferungsersuchen enthält alle nach Art. 12 EuAlÜbk erforderlichen Unterlagen und Angaben.
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aa) Insbesondere wurde gemäß Art. 12 Satz 3 lit. a) EuAlÜbk ein Haftbefehl gegen den Verfolgten vorgelegt, dem - wie erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe StV 1999, 261; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2022 - Ausl 10/22 (74/22) - und vom 17. Juni 2026 - 1 OAus 29/26; Vogel in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 90. Lieferung, 7/2009, § 10 IRG Rn. 29; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 10 IRG Rn. 17) - nach Art. 221 der Schweizer Strafprozessordnung eine Tatverdachtsprüfung gegen den Verfolgten zu Grunde liegt.
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bb) Eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihrer rechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, liegt vor (Art. 12 Satz 3 lit. b)). Der Verfolgte soll sowohl an der Planung der zwischen dem 3. und dem 6. Januar 2025 in St.- I. begangenen Tat beteiligt gewesen sein als auch an der Herstellung und anschließenden Einlösung der Voucher. Soweit der Verteidiger in den Auslieferungsunterlagen die Angabe der Namen der weiteren Mittäter vermisst, schreibt Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk entsprechende Angaben nicht vor. Auch die ratio legis des Art. 12 Abs. 2 lit. b) EuAlÜbk erfordert keine weitergehenden Angaben. Zweck der Bestimmung ist es, den mit der Frage der Zulässigkeit der Auslieferung und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen befassten Gerichten die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem Verhalten, das (speziell) dem Verfolgten vorgeworfen wird, um eine auslieferungsfähige Straftat handelt, ob tatbezogene Auslieferungshindernisse bestehen und ob im Falle der Auslieferung die strikte Einhaltung des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist (Thüringer OLG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 Ausl 8/06 -, juris, Rn. 7; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 3 Ausl 86/02 -, juris; Böhm in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 116. Lieferung, 12/2014, § 32 IRG Rn. 41). Dem genügt die Tatbeschreibung in den Auslieferungsunterlagen.
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cc) Eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 12 Satz 3 lit. c) Alt. 1 EuAlÜbk) ist dem Auslieferungsersuchen beigefügt.
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dd) Es enthält auch zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Verfolgten geeignete Angaben (Art. 12 Satz 3 lit. c) Alt. 2 EuAlÜbk).
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b) Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist auslieferungsfähig (Art. 2 EuAlÜbk).
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Nach Schweizer Recht ist das dem Verfolgten zur Last gelegte Tatgeschehen als Betrug nach Art. 146 des Schweizer Strafgesetzbuchs und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 des Schweizer Strafgesetzbuchs strafbar und nach den Angaben der SIS-Ausschreibung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bedroht.
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Nach deutschem Recht besteht zwar keine Strafbarkeit nach § 263 StGB, da es nach dem mitgeteilten Sachverhalt an der Täuschung einer natürlichen Person fehlt. Auch der Tatbestand des § 263a StGB ist nicht erfüllt, da ein Vermögensschaden der Firma S. als Automatenaufsteller nicht bereits dadurch eingetreten ist, dass der Verfolgte und seine Mittäter durch den Einwurf von Münzen auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und so - wie vom Programm für den Fall der Stornierung einer Wette vorgesehen - Gutscheinvoucher erlangt haben, sondern erst dadurch, dass sie im Anschluss das von ihnen als Gegenleistung eingezahlte Geld mittels eines ihnen zur Verfügung stehenden Schlüssels wieder an sich genommen haben. Es besteht jedoch eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 StGB. Das von dem Verfolgten und seinen Mittätern in den Automaten eingeworfene Geld war für sie zum Zeitpunkt seiner Entnahme fremd im Sinne des § 242, StGB, da es durch seinen Einwurf in den Automaten zunächst an den Automatenaufsteller übereignet wurde (vgl. zum Eigentumswechsel beim Einwurf von Geld in einen Automaten Charalambakis MDR 1985, 975, 977), und befand sich nach den maßgeblichen Anschauungen des Verkehrs und des täglichen Lebens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87 -, juris; Fischer in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 11) auch in Ansehung dessen, dass einer der Mittäter des Verfolgten über einen Schlüssel zu dem Automaten verfügte, jedenfalls auch im - gegenüber dem Gewahrsam des Schlüsselinhabers zumindest gleichrangigen - Gewahrsam der Firma S. als wirtschaftlich berechtigtem Automatenaufsteller. Diesen Gewahrsam haben der Verfolgte und seine Mittäter durch die Entnahme des Geldes aus dem Automaten gebrochen und dieses dadurch im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB weggenommen (vgl. zur Wegnahme durch den Bruch eines Mitgewahrsams bzw. eines übergeordneten Gewahrsams Fischer in: Fischer, StGB, a.a.O., § 242 Rn. 14 und 14a m.w.N. aus der Rspr.). Die Strafandrohung des § 242 Abs. 1 StGB von fünf Jahren erreicht das von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk geforderte Mindestmaß.
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c) Das in Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk normierte Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Tat oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung steht der Auslieferung des Verfolgten nicht entgegen, da dem Verfolgten ausschließlich ein Delikt der Allgemeinkriminalität zur Last gelegt wird.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen durch die Schweiz gestellt worden ist, um den Verfolgten aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass der Verfolgte in der Schweiz der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk).
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d) Militärische oder fiskalische Straftaten werden dem Verfolgten nicht zur Last gelegt (Art. 4 und 5 EuAlÜbk).
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e) Die Auslieferung kann nicht nach Art. 6 ,7, 8 oder 9 EuAlÜbk abgelehnt werden. Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 6 EuAlÜbk). Die ihm zur Last gelegte Tat wurde in der Schweiz begangen (Art. 7 EuAlÜbk). Wegen der dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegenden Handlung ist gegen den Verfolgten in Deutschland kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig (Art. 8 EuAlÜbk). Er wurde hier wegen der ihm zur Last gelegten Tat auch weder rechtskräftig verurteilt noch wurde entschieden, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Verfahren einzustellen (Art. 9 EuAlÜbk).
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f) Die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat ist aufgrund der mitgeteilten Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Schweizer Recht nicht verjährt (Art. 10 EuAlÜbk). Eine etwaige - hier im Hinblick auf die §§ 242 Abs. 1 StGB, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht eingetretene - Verjährung nach deutschem Recht stünde nach Art. 8 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996 i.V.m dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.
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g) Es besteht kein Rechtshilfeverbot nach § 73 Satz 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.
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aa) Allerdings sind die für Auslieferungssachen zuständigen Stellen zu einer Prüfung verpflichtet, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht. Bestehen für eine solche Annahme ernstliche Gründe, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung für unzulässig zu erklären (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 13). Auch haben die für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung zuständigen Gerichte die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Mai 2024 - 2 BvR 1694/23 -, juris), so dass niemand durch seine Auslieferung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (Art. 3 EMRK).
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bb) Ernstliche Gründe für die Annahme, dass dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung eine politische Verfolgung oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK drohen könnte, liegen jedoch nicht vor.
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(1) Zwar ist der Verfolgte durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2016 als Flüchtling anerkannt. Hintergrund dessen ist jedoch - wie sich aus der Stellungnahme des Rechtsbeistands des Verfolgten ergibt - keine dem Verfolgten in der Schweiz drohende politische Verfolgung, sondern der Asylgrund hat seine Ursache in Syrien. Die Auslieferung an einen Drittstaat, in dem dem Auszuliefernden keine Gefahr einer politischen Verfolgung droht, ist zulässig (vgl. zu § 6 Abs. 2 IRG Vogel in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 90. Lieferung, 7/2009, § 6 IRG Rn. 161; Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 6 IRG Rn. 51; vgl. auch OLG Bremen BeckRS 2018, 16172 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2016 - 1 AK 34/16 -, juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2022 - Ausl (A) 25/22 (1 Ausl 63/22)).
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(2) Ob anderes gelten kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Verfolgte vom ersuchenden Staat nach Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens an den Verfolgerstaat abgeschoben wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Verfolgungsgefahr jedenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Drittstaat (völker-)rechtlich verpflichtet ist, den Ausgelieferten nicht in den Verfolgerstaat abzuschieben, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommt (vgl. Vogel in: Grützner/Pötz, a.a.O., Rn. 162; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1986 - 1 AK 6/86 -, juris). Dies ist hier der Fall.
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30
Auch in der Schweiz gilt Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. fedlex.admin.ch, Dokument 0.142.30), wonach kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet des Landes ausweisen oder zurückstellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Nach den Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 des Schweizer Asylgesetzes (fedlex.admin.ch, Dokument 142.31) gewährt die Schweiz Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, auf ihr Gesuch hin Asyl. Soweit dies nach Art. 31a Abs. 1 lit. a. bis e. des Schweizer Asylgesetzes in der Regel nicht gilt, wenn der Antragsteller unter dort genannten Voraussetzungen in einen Drittstaat weiterreisen kann, ist es dem Antragsteller in diesem Fall unbenommen, in einen Staat seiner Wahl zu reisen. Die Schweiz hat im Übrigen auch die EMRK ratifiziert (vgl. eda.admin.ch), so dass sie niemanden der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Verfolgerstaat aussetzen darf (Art. 3 EMRK). Daran, dass die Schweiz als Rechtsstaat ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird, hat der Senat keinen Zweifel.
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h) Soweit der Verfolgte die ihm in der Schweiz zur Last gelegte Tat bestreitet, steht dies der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen, da nach dem EuAlÜbk eine - vertraglich nicht vorgesehene - Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht stattfindet (BGHSt 32, 314; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 2 Ausl 50/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 OAus 12/23 (S) -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - III-3 OAus 66/24; Senatsbeschluss vom 11. August 2025 - 1 OAus 58/25). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist im Übrigen kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (KG Berlin, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 11. August 2025 - 1 OAus 58/25 - und vom 22. August 2025 - 1 OAus 61/25).
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Soweit eine Tatverdachtsprüfung ausnahmsweise veranlasst sein kann, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat politische Verfolgung droht (vgl. BVerfGE 60, 348; 63, 197; 63, 215), Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht (BGH, a.a.O.), oder die besonderen Umständen des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (BGH, a.a.O.), liegt ein solcher Fall nicht vor.
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3. Soweit der Rechtsbeistand meint, die Vorschrift des § 80 Abs. 1 IRG müsse auf den Verfolgten analoge Anwendung finden, trifft dies nicht zu. Es entspricht der Systematik des Auslieferungsrechts, dass Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des IRG vorgehen. Um eine solche Regelung handelt es sich bei dem EuAlÜbk, das durch Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zum dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. November 1964 (BGBl. 1964 II, S. 1369) in nationales Recht transformiert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80 - Rn. 32). Ein Rückgriff auf § 80 IRG verbietet sich daher.
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