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VG Stuttgart 8. Kammer v. 11.03.2026: Betriebserlaubnis
Das VG Stuttgart 8. Kammer (Urteil vom 11.03.2026 - 8 K 2153/23) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Fahrzeug Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer … nicht der Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO unterfällt und die Klägerin daher keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Fahrzeug Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer … nicht der Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO unterfällt und sie daher keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO bedarf, hilfsweise die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung.
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2
Am 01.06.2012 kaufte die Klägerin von einer ausländischen Firma das Fahrzeug Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer …. Übergeben wurde das Fahrzeug mit einem Auszug aus dem schwedischen Logistikregister der Streitkräfte für Militärfahrzeuge ("Försvarsmakten Logistik militära fordonsregistret"). Auf dem Bearbeitungsblatt über den Einzug von EU-Fahrzeugdokumenten und Kennzeichenschildern gab eine Mitarbeiterin der Klägerin an, das Fahrzeug, ein Militärfahrzeug, aus Schweden eingeführt zu haben. Die Kennzeichen seien von der norwegischen (sic) Armee einbehalten worden.
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3
Am 18.12.2012 ließ die Klägerin durch den … ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO für dieses Fahrzeug erstellen. In diesem Gutachten wurde das Fahrzeug als "SOKFZ Geländetransporter" klassifiziert und es wurde bescheinigt, dass die in dem Gutachten aufgeführten Angaben zur Fahrzeugbeschreibung zuträfen und das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche. Am 28.01.2014 ließ die Klägerin eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO für das Fahrzeug durchführen, bei der keine Mängel festgestellt wurden.
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4
Ebenfalls am 29.01.2014 ließ das Landratsamt B. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf die Klägerin zu und stellte dieser eine Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Am 20.02.2014 wurde das Fahrzeug wieder abgemeldet.
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5
Mit Rechnung und Lieferschein vom 05.05.2022 lieferte die Klägerin das Fahrzeug an Herrn A. E., einen der Geschäftsführer der Klägerin.
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6
Nachdem das Regierungspräsidium S. über einen Blogbericht auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, teilte es mit E-Mail vom 26.08.2022 Herrn E. über dessen E-Mailadresse bei der Klägerin mit, dass die Frage der Zulassung bzw. Erteilung einer Betriebserlaubnis für die in Frage stehenden Kettenfahrzeuge durch das Bundes- und das Landesverkehrsministerium geprüft worden sei. Es verwies auf § 19 Abs. 2a StVZO und die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
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7
In der darauffolgenden Korrespondenz mit dem Regierungspräsidium S. und jeweils in Kopie dem Landratsamt B., teilte Herr E. diesen unter Verwendung seiner E-Mailadresse bei der Klägerin mit, dass es sich keineswegs um ein panzerähnliches Kettenfahrzeug handele, sondern um ein "So. Kfz. Personentransporter" mit Laufbändern. Es handele sich um ein Fahrzeug zum Transport von Personen und Gütern, es sei bauartbedingt nicht explizit für militärische Zwecke bestimmt. Laufbänder seien durchgängige Gummilaufbänder, die nicht wie bei einem Panzer oder einer Raupe aus einzeln zusammengesetzten Metallkettengliedern bestünden. Das Fahrzeug sei als Ablöse des alten Wiesels für Forst, Industrie, Skibetrieb und Militär konzipiert worden. Gummilaufbänder würden bei vielen Fahrzeugen für unterschiedlichste Zwecke verwendet. Für diese gebe es weltweit Zulassungen, insbesondere auch in Deutschland, etwa bei Traktoren, ATVs und Side by Sides. Kettenlaufwerke gebe es für alle gängigen Geländewagen und Transporter zum Nachrüsten. Fahrzeuge mit Ketten oder Laufbändern seien keine militärische Entwicklung, sondern eine rein zivile Entwicklung von 1907. Unter § 19 Abs. 2a StVZO fielen nur Fahrzeuge, die nach ihrer Art speziell für das Militär entwickelt seien, etwa diverse Panzer. Ansonsten seien MAN KAT, die in Deutschland zugelassen würden und eindeutig militärisch entwickelt seien, ebenfalls nicht zulassungsfähig. Weiter verwies er auf eine EU-Typengenehmigung eines ähnlichen Fahrzeugs mit Laufbändern. Gleiskettenfahrzeuge wie der Hägglunds seien nach § 34b StVZO und der VO (EU) 2015/208 Anhang 33 zu beurteilen. Sie hätten einen eigenen Forstwirtschaftsbetrieb im … auf rund 1.000 Metern Höhe, in dem ein Vorankommen ohne ein solches Fahrzeug nicht möglich sei.
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8
Am 14.12.2022 ließ die Klägerin eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO an dem Fahrzeug durchführen. Bei dieser wurden durch den … keine Mängel festgestellt.
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9
Am 15.12.2022 beantragte Herr E. beim Landratsamt B. die erneute Zulassung des Fahrzeugs.
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10
Am 21.12.2022 ließ das Landratsamt B. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf Herrn E. zu, stellte diesem eine Zulassungsbescheinigung Teil I aus und trug ihn in der Zulassungsbescheinigung Teil II ein.
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11
Mit E-Mail vom 25.01.2023 teilte das Landratsamt B. Herrn E. über dessen E-Mail-Adresse bei der Klägerin mit, dass das Fahrzeug nicht hätte zugelassen werden dürfen. Es hätte eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch das Regierungspräsidium S. erteilt werden müssen. Somit sei gem. § 5 Abs. 1 FZV der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt. Er werde gebeten, das Fahrzeug bis spätestens 02.03.2023 abzumelden.
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Im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens trug Herr E. über seine E-Mailadresse bei der Klägerin, adressiert an das Regierungspräsidium S. und in Kopie an das Landratsamt B., am 31.01.2023 weiter vor, dass für das Fahrzeug bereits vor etlichen Jahren eine zivile Betriebserlaubnis erteilt worden sei, die weiterhin bestehe. Es handele sich nicht um ein Sonderfahrzeug, sondern um einen Lasten- bzw. Personentransporter. Es gebe für Knicklenker-Raupentransporter allgemeine Betriebserlaubnisse bzw. EG-Typengenehmigungen, beispielsweise für Traktoren. § 19 Abs. 2a StVZO sei außerdem nicht einschlägig bei einer Änderung der Bauart, etwa dann, wenn ein Oldtimerfahrzeug "Sonderfahrzeuge Drehleiter" zu einem "Oldtimer LKW" oder ein "Sonderfahrzeug Krankentransporter" zum "Wohnmobil" umgeschrieben werde. Sollte seine Auffassung weiterhin nicht geteilt werden, würden sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zum Entzug der Betriebserlaubnis erwarten.
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13
Gleichwohl meldete Herr E. das Fahrzeug am 02.02.2023 beim Landratsamt B. wieder ab und händigte dort die Kennzeichenschilder sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I aus, gab dabei jedoch an, das Fahrzeug schnellstmöglich wieder zulassen zu wollen.
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Mit E-Mail vom 08.02.2023 teilte das Regierungspräsidium S. Herrn E. über dessen E-Mailadresse bei der Klägerin mit, dass das Bundesministerium für Verkehr bei dem Fahrzeug Hägglunds BV 206 § 19 Abs. 2a StVZO als erfüllt ansehe. Daher werde um Mitteilung des genauen geplanten Einsatzes in der Forstwirtschaft gebeten. Anschließend könne beurteilt werden, ob der Einsatzzweck eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 19 Abs. 2a StVZO rechtfertige oder ob ein Ablehnungsbescheid zu erlassen sei.
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Mit E-Mail vom 08.02.2023, gerichtet an das Regierungspräsidium S. und in Kopie an das Landratsamt B., teilte Herr E. über seine E-Mailadresse bei der Klägerin einerseits mit, dass "sie" eine Wiederzulassung des Fahrzeugs verlangen würden, da dieses bereits über eine Betriebserlaubnis verfüge und nicht unter § 19 Abs. 2a StVZO falle. Sollte dies verweigert werden, würden "sie" einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen. Ohne eine diesbezügliche Entscheidung sei die geforderte Begründung in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung rein hypothetisch. Gleichwohl sei diesbezüglich mitzuteilen, dass das Fahrzeug in ihrem eigenen Privatwald sowie im Staatsforst, gelegen auf einer Höhe von über 800 Metern, zum Jagdbetrieb und zur Wildfütterung eingesetzt werde, wenn im Winter viel Schnee liege.
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Mit Schreiben vom 17.02.2023 bescheinigte der Revierleiter eines Forstreviers, dass Herr X. E. (der Vater des Herrn E.) von der Klägerin mithelfender Jäger im Staatsforst des Forstbezirks … sei, wofür er bei entsprechenden Schneeverhältnissen seinen Hägglunds BV 206 einsetze.
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Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 15.03.2023, zugestellt am 16.03.2023, lehnte das Regierungspräsidium S. die für die Zulassung erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 19 Abs. 2a StVZO für das Fahrzeug Hägglunds BV 206 (Fahrgestellnummer: …) ab (Ziff. 1) und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr fest (Ziff. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich nach dem gesamten Erscheinungsbild um ein Fahrzeug handele, das nach seiner Bauart speziell für militärische Zwecke bestimmt sei und deshalb in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2a StVZO falle. Es handele sich um ein Knicklenker-Kettenfahrzeug. Diese seien nicht für die Allgemeinnutzung im öffentlichen deutschen oder EU-Straßenverkehr konzipiert, sondern gedacht für besondere Einsatzzwecke der BOS-Organisationen (Feuerwehr, THW, Katastrophenschutz, Küstenschutz, Polizeien, Rettungsdienste o.ä.) oder des Militärs, die abseits öffentlicher Straßen oder bei widrigen Wetterverhältnissen tätig werden müssten. Einem Wikipedia-Eintrag nach gehöre die Firma Hägglunds zum britischen Rüstungskonzern B. Die Ursprünge des BV 206 würden sich demnach auf Forderungen des schwedischen Militärs für ein extrem geländegängiges und schneetaugliches Transportfahrzeug begründen. Dem schwedischen Fahrzeugdokument des Militärs sei eindeutig der militärische Bezug zu entnehmen. Auch in dem Gutachten nach § 21 StVZO vom 18.12.2012 verweise der Sachverständige auf die o.g. militärische Fahrzeugbeschreibung. In Feld 22 des Gutachtens werde bzgl. der Anhängerkupplung auf die Nato-Vorgabe SAE J 847 hingewiesen. Das Fahrzeug werde im Gutachten als "Sokfz Geländetransporter" geschlüsselt. Auf einem Bearbeitungsblatt der Zulassungsbehörde sei vermerkt worden, dass die ausländischen Kennzeichen von der Armee einbehalten wurden. Das Fahrzeug sei demnach vor dem Import nach Deutschland bei der Armee zugelassen gewesen, was den militärischen Zweck untermauere. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (im Folgenden: Verkehrsministerium) sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr seien ebenfalls der Einschätzung, dass derartige Fahrzeuge in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2a StVZO fallen würden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe vorliegend hinter dem Interesse der Allgemeinheit, dass Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung ehemals militärischer Fahrzeuge restriktiv zu erteilen seien und keine Präzedenzfälle geschaffen werden sollten, zurückzustehen. Die Forst- und Jagdarbeiten könnten auch im … mit anderen Fahrzeugen bewältigt werden. Auf der Homepage der Firmenseite des Antragstellers sei ein Hägglunds BV 206 zum Verkauf angeboten, was einen Handelszweck impliziere. Es liege somit die für eine Ausnahmeerteilung erforderliche atypische Fallgestaltung nicht vor. Unter der Überschrift Betriebsuntersagung nach § 5 FZV wurde in dem Bescheid sodann weiter ausgeführt, dass die Zulassungsbehörde richtigerweise mit E-Mail vom 25.01.2023 den Betrieb des Fahrzeuges untersagt habe. Eine Betriebserlaubnis hätte 2014 nicht erteilt werden dürfen und das Fahrzeug weder 2014 noch 2022 zugelassen werden dürfen. Die beantragte Zulassung des Fahrzeugs sei nicht möglich.
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Am 14.04.2023 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht S. erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, Eigentümerin des Fahrzeugs Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer … zu sein. Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug seinerzeit aus der Firma habe nehmen wollen. Nach der Betriebsuntersagung sei das Fahrzeug jedoch wieder ins Firmenvermögen zurückgeführt worden. Sie setze dieses Fahrzeug ausschließlich im … im Privatwald und im Staatsforst in bergigem Gelände bei schweren Schneeverhältnissen zur Tierfütterung ein. Bei dem betroffenen Fahrzeug handele es sich um ein rein privates Gleiskettenfahrzeug im Sinne des § 34b StVZO, welches nicht der Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO unterfalle. Das Fahrzeug sei weder ein Panzer noch panzerähnlich. Es enthalte weder Einrichtungen für Waffen oder Geschütze, noch habe es eine Panzerung. Vielmehr sei es mit einer Kunststoffwanne ausgestattet. Der Kettenantrieb, über welchen das Fahrzeug verfüge, mache es nicht zu einem Militär- oder Polizeifahrzeug. Es sei auch auf die Fotodokumentation des Herstellers über die zivilen Einsatzzwecke des Fahrzeugs zu verweisen. Dennoch habe die Klägerin, wie von der Zulassungsbehörde verlangt, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das Fahrzeug gestellt.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Fahrzeug Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer … nicht der Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO unterfällt und sie daher keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO bedarf,
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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums S. vom 15.03.2023 zu verpflichten, ihr für das Fahrzeug Hägglunds BV 206 mit der Fahrgestellnummer … eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO zum Zweck der Jagd- und Hegepflichten zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und die Auffassung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums. In dieser heißt es im Wesentlichen, das Fahrzeug sei für militärische Zwecke abseits öffentlicher Straßen konzipiert, weshalb die Zulassung auf einen privaten Fahrzeughalter nach § 19 Abs. 2a StVZO eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordere. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO scheide jedoch aus, da hier ein strenger Maßstab gelte. Bei der Zulassungsfähigkeit des Amphibienfahrzeugs mit Gummiketten sei nicht nur ausschlaggebend, ob es sich um ein Militärfahrzeug handele, sondern auch, für welche Verwendungszwecke das Fahrzeug konzipiert und konstruiert worden sei. Das Fahrzeug sei ausschließlich für nicht-zivile Zwecke konzipiert und konstruiert, wie Militär, Katastrophenschutz, Feuerwehr, Forschungsstationen abseits öffentlicher Straßen, etc. Ein Unimog (als land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug oder LKW), PKW oder LKW für militärische Zwecke basiere grundsätzlich auf einer (vergleichbaren/identischen) zivilen Variante, die für die Verwendung auf öffentlichen Straßen, Kraftfahrstraßen und Autobahnen konzipiert sei. Die Fahrzeuge erfüllten in weiten Teilen die entsprechenden nationalen bzw. europäischen Normen für die jeweilige Fahrzeugklasse und könnten je nach Ausstattung auch im Gelände eingesetzt werden. Für eine Zulassung seien dennoch teilweise Änderungen erforderlich, dies zeige das Beispiel Nato-Kupplung. Das hier betroffene amphibische Raupenkettenfahrzeug bestehe aus einem Zugfahrzeug(-modul) und einem angetriebenen Anhänger(-modul). Die Einzelfahrzeuge könnten nicht unabhängig voneinander betrieben werden, da sie eine Einheit bilden würden. Das Fahrzeug sei für den Truppentransport in unwegsamem Gelände, Schnee, Gebirgen, Sümpfen und Wasserquerungen konzipiert. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Einzelfahrzeuge (Module) keiner existierenden Fahrzeugklasse zugeordnet werden könnten, existiere kein vergleichbares ziviles Basisfahrzeug. Somit bestehe keine Vergleichbarkeit mit anderen ehemaligen Militärfahrzeugen.
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Auf die Auffassung des Verkehrsministeriums replizierend hat die Klägerin ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für militärische Zwecke außerhalb öffentlicher Straßen konzipiert sei. Es weise alle Merkmale auf, die gerade für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nötig seien: Vollständige zivile Beleuchtungsanlage nach Straßenverkehrsrecht, Sicherheitsgurte, Scheibenbremsen, Höchstgeschwindigkeit von etwa 60 km/h. Ein Traktor oder ein Radlader sei ebenfalls für den Einsatz abseits befestigter Wege konzipiert. Das Fahrzeug werde vom Hersteller als "All Terrain Carrier" bezeichnet, nicht als "Offroad Carrier". Gerade bei Fahrzeugen, die in abgelegenen Regionen eingesetzt werden, sei es üblich, dass diese zwischen Einsatzorten über öffentliche Straßen bewegt werden müssten. Ein Traktor fahre auch auf der Straße zu seinem Feld. Es handele sich schlicht um ein Transportfahrzeug. Eine Entwicklung für militärische Zwecke bedeute keine militärische Bauart. Viele Fahrzeuge seien ursprünglich auch für militärische Zwecke entwickelt worden, seien aber dennoch ihrer Bauart nach zivile Fahrzeuge, etwa die M.-B. G-Klasse. Die Nato-Kupplung stelle kein militärisches Sondermerkmal dar, da entsprechende Kupplungen heute standardmäßig von Herstellern wie R. mit zivilem Prüfzeichen produziert würden. Das Fahrzeug bestehe aus zwei Modulen, dem Vorderwagen mit Antrieb und dem Hinterwagen als Transportmodul. Diese Konstruktion entspreche einer Knicklenkerbauweise, wie sie etwa auch in der Kommunalreinigung oder bei Gelenkbussen üblich sei. Der Fahrzeugtyp BV206 werde weltweit in zahlreichen zivilen Anwendungen eingesetzt, u. a. in Skigebieten, bei der Bergrettung, Jagd und Forstwirtschaft, zum Transport zu Berghütten, bei Expeditionen und in der wissenschaftlichen Forschung.
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Mit E-Mail vom 10.02.2026 hat der TÜV Süd dem Gericht mitgeteilt, dass bei Betriebserlaubnisbegutachtungen der Grundsatz des § 19 Abs. 2a StVZO eingehalten werde. Das in Rede stehende Fahrzeug falle nicht zwangsläufig unter § 19 Abs. 2a StVZO. Gleiskettenfahrzeuge seien nicht generell für militärische oder polizeiliche Zwecke gebaut und könnten auch von Privatpersonen erworben und betrieben werden. Dabei seien die Vorgaben der §§ 34b und 36 StVZO (u.a.) einzuhalten. Zu dem Gutachten nach § 21 StVZO aus 2012 lägen nur noch das Deckblatt und eine Auftragsbestätigung vor, jedoch keine weiterführenden Informationen.
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In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung eines Sachverständigen des …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 hinausgehend über ihren bisherigen Vortrag im Wesentlichen weiter vorgetragen, dass ihr Fahrzeug mehrmals vom TÜV abgenommen worden sei, weshalb kein erhöhtes Risiko im Vergleich zu einem PKW bestehe. Ihr Fahrzeug habe eine Glasfaserkomposit-Kabine und keinerlei militärische Einrichtungen. Bislang seien ihre Fahrzeuge immer anhand von Herstellerangaben und Datenblättern begutachtet worden.
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29
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll sowie die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums S. und des Landratsamtes B. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg, weshalb über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist.
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31
I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
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32
Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 10). Hier ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das Fahrzeug der Klägerin in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2a StVZO fällt. Ist dies nicht der Fall, benötigt die Klägerin keine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO. Darin ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu erkennen.
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33
Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Wo - wie hier - eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Feststellungsinteresse voll Rechnung tragend mit einer Feststellungsklage geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein Interesse hat, nur eine Vorfrage wäre (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - 9 B 8.24 -, juris Rn. 19). Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis verwiesen werden, in deren Rahmen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO eine Vorfrage darstellen würde. Zudem bietet die Feststellungsklage vorliegend einen effektiveren Rechtsschutz, da die Klägerin für eine Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis eine weitere, bislang nicht vorliegende aktuelle Begutachtung ihres Fahrzeugs gem. § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVZO benötigen würde. Diese würde für die Klägerin unnötige Aufwendungen verursachen, sollte sich herausstellen, dass das Fahrzeug § 19 Abs. 2a StVZO unterfällt, aber keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Auf eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO kann die Klägerin schließlich nicht verwiesen werden, da sie gerade der Ansicht ist, eine solche nicht zu benötigen.
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34
Das berechtigte Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus, dass sie ihr Fahrzeug zukünftig - nach Vorliegen der weiteren hierfür notwendigen Voraussetzungen - auch ohne Ausnahmegenehmigung benutzen können will, was ihr vom Beklagten in Abrede gestellt wird.
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35
II. Die Klage ist im Hauptantrag auch in der Sache begründet. Das Fahrzeug der Klägerin unterfällt nicht der Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO, weshalb die Klägerin keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO bedarf.
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36
Gem. § 19 Abs. 2a StVZO bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 70 StVZO genehmigt werden.
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37
Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer nicht um ein Fahrzeug im Sinne des § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO.
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38
Diese Einschätzung lässt sich zwar nicht allein auf das Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vom 18.12.2012 stützen. So besteht zum einen keine Bindung von Zulassungsbehörden und Gerichten an ein derartiges Gutachten (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVZO § 21 Rn. 12). Zum anderen ist für die Kammer auch nicht hinreichend nachvollziehbar, ob im Rahmen der Begutachtung die Vorschrift des § 19 Abs. 2a StVZO überhaupt Beachtung gefunden hat. Das Gutachten liegt nicht mehr vollständig vor und die vorliegenden Teile verhalten sich hierzu nicht ausdrücklich. Auch wenn der Gutachter des … gemäß § 21 Abs. 5 StVZO grundsätzlich gehalten war, im Rahmen seiner Begutachtung am 18.12.2012 auch die Regelung des § 19 Abs. 2a StVZO zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf deren Anwendbarkeit hinzuweisen, hat der in der mündlichen Verhandlung geladene Sachverständige ausgeführt , dass § 19 Abs. 2a StVZO nicht stets zum Prüfprogramm einer Begutachtung nach § 21 StVZO gehört. Somit erscheint es auch möglich, dass der damalige Gutachter § 19 Abs. 2a StVZO nicht geprüft hat.
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39
Allerdings ist das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis gelangt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits dem Wortlaut nach nicht von § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erfasst wird. Es ist nach seiner Bauart nicht speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt.
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Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird die Bauart eines Fahrzeugs grundsätzlich durch die Zuordnung zu den unterschiedlichen Fahrzeugarten bestimmt. So könne etwa ein M.-Sprinter als N1 Fahrzeug eingruppiert werden, wenn er über eine Ladefläche verfüge und damit zum Transport bestimmt sei, oder als M1-Fahrzeug, wenn er stattdessen über 8 Sitzplätze verfüge und dem Personentransport diene. Aus der Fahrzeugart ergebe sich damit auch der Zweck. Könne das Fahrzeug keiner Fahrzeugart nach dem Unionsrecht zugeordnet werden, erfolge die Bestimmung nach nationalem Recht, etwa als "Sonder-Kfz". Ob das Fahrzeug etwa speziell für polizeiliche Zwecke oder Zwecke des Brandschutzes bestimmt sei, stelle stets eine Einzelfallentscheidung dar. So könne ein Polizeifahrzeug durch Umrüstung auf einem gewöhnlichen Pkw beruhen, während dies beispielsweise bei Fahrzeugen der Flughafenfeuerwehr, die über Spritzen verfügten, die in ein Flugzeug gerammt werden könnten, anders sei.
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Davon ausgehend ist vorliegend zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der vorangegangenen Begutachtung als "Sonder-Kfz Gruppentransporter" klassifiziert wurde. Eine Rückschlüsse auf die Zweckbestimmung zulassende Zuordnung zu einer unionsrechtlich vorgesehenen Fahrzeugart konnte demnach nicht erfolgen. Die Einordnung des Fahrzeugs hat mithin anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei dürfte es sich, anders als es der Sachverständige annimmt, allerdings auch auswirken, ob das Fahrzeug über eine - hier nicht erkennbare - abbaubare Spezialausrüstung oder -ausstattung verfügt. Hierfür spricht die Regelung im zweiten Halbsatz des § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 40). Nicht ausreichend kann nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2a StVZO allerdings sein, ob das Fahrzeug vom Militär, der Polizei oder einer sonstigen dort genannten Organisation eingesetzt wurde oder
auch
für den dortigen Einsatz geeignet oder bestimmt ist. Ein Fahrzeug unterfällt der Regelung vielmehr erst dann, wenn es nach seiner Bauart
speziell
für einen derartigen Zweck bestimmt ist.
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Daher kann es für die Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug der Regelung des § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO unterfällt, weder darauf ankommen, dass es zu früherer Zeit offenbar von der schwedischen Armee eingesetzt wurde noch darauf, dass es auch bei zahlreichen anderen Armeen weltweit im (militärischen) Einsatz steht. Für eine speziell militärische Zweckbestimmung spricht, anders als der Beklagte geltend macht, auch nicht der Umstand, dass die Militärfahrzeugsparte von Hägglunds seit 2004 zu dem britischen Rüstungskonzern B. gehört (vgl.
https://en.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4gglund_%26_S%C3%B6ner,
abgerufen am 10.03.2026). Denn ausweislich der öffentlich zugänglichen Informationen produzierte das Unternehmen Hägglunds sowohl vor als auch nach der Entwicklung des BV 206 auch etwa Straßenbahnen und Nahverkehrszüge und damit offensichtlich für zivile Zwecke bestimmte und nicht bloß militärische Fahrzeuge (vgl.
https://en.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4gglund_%26_S%C3%B6ner,
abgerufen am 10.03.2026). Für eine speziell militärische Zweckbestimmung könnte hingegen sprechen, dass sich die Ursprünge des Hägglunds BV 206 auf Forderungen des schwedischen Militärs für ein extrem geländegängiges, schwimmfähiges und schneetaugliches Transportfahrzeug gründen (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bandvagn_206,
abgerufen am 10.03.2026). Die Version BV 206 ist allerdings, anders als die hier nicht vorliegende Version BV 206S, nicht gepanzert. Zudem wirbt der Hersteller Hägglunds, wie die von der Klägerin vorgelegte Fotodokumentation zeigt, für dieses Fahrzeugmodell auch mit anderen, nicht in § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO genannten Einsatzzwecken. So lautet der Slogan "HÄGGLUNDS BV 206 - for every kind of off-road transportation!" (auf Deutsch: HÄGGLUNDS BV 206 - für jede Art des Geländetransports). Dies scheint offenbar auch der Beklagte erkannt zu haben, heißt es doch in der Stellungnahme des baden-württembergischen Verkehrsministeriums vom 06.03.2026, das Fahrzeug sei auch für Forschungsstationen konstruiert. Ob das Fahrzeug für eine Benutzung abseits öffentlicher Straßen konzipiert ist, worauf das Verkehrsministerium ebenfalls abstellt, ist nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO nicht maßgeblich.
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Schließlich lässt auch die NATO-Standards erfüllende Anhängerkupplung, über die das Fahrzeug dem Gutachten vom 18.12.2012 zufolge verfügt, nicht auf einen speziell militärischen Zweck des Fahrzeugs schließen. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass NATO-Standards auch außerhalb des Militärs benutzt würden. Als Beispiel aus seiner beruflichen Praxis konnte er beim Flughafen … eingesetzte Fahrzeuge benennen, wobei er sich nicht mehr sicher war, ob diese der dortigen Feuerwehr oder dem Winterdienst zugehörig waren. Jedenfalls aber handelte es sich um Fahrzeuge, die nicht speziell militärischen Zwecken dienen.
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Die danach begründete Annahme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht dem § 19 Abs. 2a StVZO unterfällt, wird bei Betrachtung von Sinn und Zweck dieser Regelung bestätigt. Nach der Verordnungsbegründung (VkBl. 1999, 556 f.) soll § 19 Abs. 2a StVZO verhindern, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge wie z.B. Schützenpanzer, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, z.B. aufgrund sehr kurzer Bremswege, "zackender Fahrweise", Ausscherbewegungen oder der Gefahr des Überrollens von Fahrzeugen (auch Pkw). Eine derartige vom Verordnungsgeber zu verhindern gesuchte erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug der Klägerin indes nicht aus.
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Das streitgegenständliche Fahrzeug weist keinen "sehr kurzen" Bremsweg auf. Diese Erkenntnis beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser hat den im Gutachten nach § 29 StVZO vom 14.12.2022 vermerkten Bremsmesswerten (62 % bei der Betriebsbremsanlage, 19 % bei der Feststellbremsanlage) die für PKW geltenden Mindestwerte von 58 % bei der Betriebsbremsanlage und 16 % bei der Feststellbremsanlage gegenübergestellt und ist nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, die Bremswerte des klägerischen Fahrzeugs seien zu denen eines PKW sehr ähnlich. Weiter hat er erläutert, dass diese Werte bei einem sehr kurzen Bremsweg höher sein müssten und theoretisch (fast) 100% erreichen könnten.
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Eine gegenüber anderen am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen erhöhte Gefahr eines Überrollens anderer Fahrzeuge besteht hier ebenfalls nicht. Auch insoweit folgt die Kammer den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Danach ist die maximale Steighöhe des Fahrzeugs an der vorderen Ausbuchtung der Kette festzumachen, die in einer Höhe von ungefähr 50 cm liege, während große Traktoren aufgrund der bis zu 1,9 Meter großen Räder und der hohen Bodenfreiheit mitunter deutlich größere Gegenstände überrollen könnten.
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Dass es bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu einer "zackenden Fahrweise" kommt, ist angesichts des Umstandes, dass dieses ausweislich der vorgelegten Lichtbilder über ein Lenkrad und nicht etwa über Steuerungshebel oder Ähnliches verfügt, nicht zu erwarten.
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Dass gleichwohl von einer erhöhten Gefährdung durch das Fahrzeug auszugehen sein könnte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat sich insoweit nur auf das Vorliegen einer solchen berufen, ohne jedoch zu benennen, woraus sich diese ergibt.
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Unterfällt das Fahrzeug der Klägerin demnach nicht § 19 Abs. 2a StVZO, bedarf diese auch keiner Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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