Das Verkehrslexikon

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LG Trier 5. Strafkammer v. 03.09.2026: Fahrzeugführer




Das LG Trier 5. Strafkammer (Beschluss vom 03.09.2026 - 5 Qs 93/26) hat entschieden:

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 21. Juli 2026 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten.

Gründe:


I.

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Gegen den Beschuldigten wird seit dem 08.07.2026 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straßenverkehrsstraftat geführt.

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Mit Antrag vom 13.07.2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Trier beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Trier die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Zur Begründung führte sie aus:

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Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte befuhr gemeinsam mit dem in seinem Fahrzeug schlafenden Zeugen … am 08.07.2026 gegen 16:55 Uhr mit dem Kraftfahrzeug Marke …, amtliches

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niederländisches Kennzeichen …, die A60 Höhe … in Fahrtrichtung …. Aufgrund für ihn erkennbarer aufkommender Müdigkeit, welche er ignorierte und seine Fahrt fortsetzte, schlief er ein und geriet nach links und sodann rechts von der Fahrspur der A60 ab und kollidierte jeweils mit den Leitplanken. Da der Beschuldigte am Steuer einschlief und der Körper sich entspannte, betätigte dieser kurz darauf das Gaspedal, wodurch sich die gefahrene Geschwindigkeit kurzzeitig erhöhte. Sodann stieß er mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Zeugen … zusammen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden sowohl Sachen von bedeutendem Wert

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geschädigt wie auch Personen gefährdet. Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Beschuldigten selbst. Damit liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung ist erforderlich um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Beschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

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Mit Beschluss vom 21.07.2026 entzog das Amtsgericht Trier dem Beschuldigten antragsgemäß die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111a StPO und übernahm zur Begründung die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.

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Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 21.08.2026. Er macht gel tend, dass der Tatbestand des § 315b StGB nicht erfüllt sei. Die Vorschrift erfasse grundsätzlich Eingriffe in den Straßenverkehr von außen; bei einem Fahrzeugführer als Verkehrsteilnehmer komme sie nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich wenn dieser sein Fahrzeug in

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verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst als Waffe pervertiere. Unabhängig hiervon lägen auch die

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Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor; insbesondere sei die Maßnahme nicht verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde Bezug genommen.

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Das Amtsgericht Trier hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2026 nicht abgeholfen. Es hält zwar nicht weiter daran fest, dass der Beschuldigte einer Straftat gemäß § 315b StGB dringend verdächtig sei. Es geht jedoch davon aus, dass der Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB schuldig gemacht habe. Hierbei handele es sich um einen Regelfall des § 69 StGB, sodass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

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Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm die Fahrerlaubnis im späteren Urteil gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Hierfür genügt, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit sowohl für die Begehung einer Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB als auch für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis besteht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 111a Rn. 1).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollständig vor.

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Es fehlt bereits an dem erforderlichen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB.

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Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer - zumindest versuchten - Straftat ist und eine Verurteilung wegen dieser Tat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 Ws 44/20 -, juris Rn. 8). Erforderlich ist damit ein außergewöhnlich starker Verdacht, der deutlich über den hinreichenden Tatverdacht des § 203 StPO hinausgeht (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 112 Rn. 6 m.w.N.).

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Gemessen hieran liegt zunächst die Annahme fern, dass sich der Beschuldigte wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB strafbar gemacht hat. Der von der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht zunächst angenommene Tatverdacht nach § 315b StGB wird nicht getragen. Auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Verteidigers in der Beschwerdeschrift vom 21.08.2026 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ihnen ist insoweit nichts hinzuzufügen.

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Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen besteht zwar darüber hinaus möglicherweise ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich wegen einer fahrlässigen Trunkenheit bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat. Für die Annahme des hierfür erforderlichen dringenden Tatverdachts reicht die derzeitige Erkenntnislage jedoch nicht aus.

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Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB macht sich grundsätzlich strafbar, wer fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

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Übermüdung kann grundsätzlich einen solchen körperlichen Mangel darstellen. Dies gilt jedoch nicht bereits bei jeder Ermüdungserscheinung, sondern nur dann, wenn ein Übermüdungszustand vorliegt, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt (LG Leipzig, Beschluss vom 6. April 2020 - 6 Qs 22/20; BeckOK StGB/Kudlich, 70. Ed. 1.8.2026, § 315c Rn. 37 m.w.N.).

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Zwar spricht für eine solche Erkennbarkeit, dass der Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen selbst angegeben hat, seit sechs Stunden unterwegs gewesen zu sein und hiervon die letzten drei Stunden ohne Pause selbst gefahren zu sein. Dies könnte den Schluss zulassen, dass er bereits vor dem Unfall eine erhebliche Ermüdung verspürte und mit einem Sekundenschlaf rechnen musste.

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Die Angaben lassen jedoch ebenso die Möglichkeit zu, dass der Beschuldigte die Dauer seiner Fahrt lediglich im Rahmen einer nachträglichen Reflexion über die Unfallursache benannt hat, ohne dass ihm bereits im Zeitpunkt der Tat eine konkrete Gefahr des Einschlafens bewusst gewesen sein musste. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte vor dem Unfall tatsächlich Ermüdungserscheinungen wahrgenommen hat und ob diese für ihn die konkrete Erwartung eines unmittelbar bevorstehenden Sekundenschlafs begründeten, lässt sich nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht feststellen.

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Dies gilt umso mehr, als sich der Unfall nach den bisherigen Erkenntnissen gegen 17:00 Uhr und damit am späten Nachmittag, nicht jedoch während der typischerweise besonders schlafanfälligen Nachtstunden ereignete. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte drei Stunden ohne Pause gefahren war, rechtfertigt bei einer Fahrt am Nachmittag nicht ohne Weiteres den Schluss, dass er mit einem Einschlafen am Steuer rechnen musste. Weitere konkrete Umstände, die aus seiner Sicht auf eine bereits bestehende erhebliche Übermüdung oder eine gesteigerte Gefahr eines Sekundenschlafs hindeuteten, etwa ein erhebliches Schlafdefizit oder bereits während der Fahrt wahrgenommene Ermüdungserscheinungen, sind den bisherigen Ermittlungen nicht zu entnehmen.

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Ob sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen Umstände ergeben, aus denen sich eine für den Beschuldigten erkennbare konkrete Gefahr eines Sekundenschlafs bereits vor dem Unfall ableiten lässt, wird gegebenenfalls - sofern der hinreichende Tatverdacht insoweit bejaht wird - in einer Hauptverhandlung zu klären sein. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 111a StPO reicht die derzeitige Erkenntnislage jedenfalls nicht aus.

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Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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