Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat v. 08.09.2026: Fahrzeugführer




Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat (Beschluss vom 08.09.2026 - 4 LA 52/23) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 4. April 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe:


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1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 ist unbegründet. Das Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung ), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der alleine geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage wendet, abgewiesen. Soweit der Bescheid das Führen eines Fahrtenbuchs für ein auf den Namen des Klägers zugelassenes Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen …-… 999 statt …-… 1999 anordne, handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler i. S. v.

§ 111 Landesverwaltungsgesetz

(LVwG). Es lägen auch die Voraussetzungen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor. Die Bußgeldstelle des Kreises Coesfeld habe ohne Erfolg die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, der für den am 27. Februar 2020 mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Verkehrsverstoß verantwortlich sei. Die Feststellung des Fahrers sei der Bußgeldstelle nicht möglich gewesen. Sie habe am 3. April 2020 eine Anhörung und am 4. Mai 2020 ein weiteres Schreiben mit einer Kopie des Lichtbildes der fahrzeugführenden Person an den Kläger versandt und um Angaben zu dieser gebeten. Es seien ausgehend von dem 25. Mai 2020 zugegangenen Antwortschreiben des Klägers keine weiterführenden angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich, die vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Feststellung hätten führen können. Dass die Bußgeldstelle den Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß zu diesem befragt habe, sei für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich gewesen. Der Kläger habe auf die Anhörung nicht mitgeteilt, dass er sich nicht erinnern bzw. den Fahrzeugführer nicht rekonstruieren könne, sondern dass ihm eine zweifelsfreie Erkennung der fahrzeugführenden Person nicht möglich sei. Demgegenüber habe er mit Schriftsatz vom 16. September 2020 geäußert, dass seine Tochter das Fahrzeug am betreffenden Tag gefahren habe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch eine frühere Anhörung nicht zu einer eindeutigen Benennung der fahrzeugführenden Person habe führen können.

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Das Schreiben des Klägers, in dem er mitgeteilt habe, es könne sich mit sehr viel Fantasie um seine Tochter handeln, habe die Bußgeldstelle am 25. Mai 2020 und damit zwei Tage vor Ablauf der dreimonatigen Frist der Verfolgungsverjährung erreicht, wodurch ihr weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen nicht möglich gewesen seien. Dass die Bußgeldstelle keine Verjährungsunterbrechung gegenüber der Tochter des Klägers bewirkt habe, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keine näheren Daten zur ihr angegeben; weitere personenbezogene Ermittlungen, auch im Personenstandsregister, hätten innerhalb der verbliebenen Frist einen unangemessenen Ermittlungsaufwand bedeutet, da die Bußgeldstelle hierfür das jeweilige Standesamt ggf. bundeslandübergreifend um Amtshilfe hätte ersuchen müssen. Die Bußgeldstelle sei auch nicht zu einer Rückfrage angehalten gewesen, da ihr Schreiben vom 4. Mai 2020 bereits hinreichend deutlich gewesen und auch unter Berücksichtigung der verbleibenden Frist nicht zu erwarten gewesen sei, dass eine weitere Nachfrage zu konkreten Angaben habe führen können.

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Die Anordnung sei auch ermessensfehlerfrei, da der Verkehrsverstoß mit einer Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße i. H. v. 100 Euro zu ahnden gewesen und die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten nicht zu beanstanden sei.

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2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren alleine möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Hierfür bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Darzulegen ist, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf - aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften - tragenden Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (alleine relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2026 -

4 LA 94/25

-, juris

Rn. 4

).

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a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ohne eine Sachverhaltsermittlung angenommen, dass die Anhörung vom 3. April 2020 an ihn versandt worden sei, obwohl er dies ausdrücklich bestritten habe und der Beklagte dies nicht habe belegen können. Er sei deshalb zu dem Verkehrsverstoß vom 27. Februar 2020 erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 2020, das ihm am 8. Mai 2020 zugestellt worden sei, angehört worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits 71 Tage der dreimonatigen Verjährungsfrist verstrichen gewesen, was ein massives Ermittlungsdefizit darstelle.

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Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat dies nicht entscheidungstragend angenommen, sondern vielmehr festgestellt, dass der Kläger jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 27. April 2020 angehört worden sei. Diese Verzögerung sei für die unterbliebene Ermittlung aber nicht ursächlich gewesen, weil davon auszugehen sei, dass auch eine frühere Anhörung nicht zu einer eindeutigen Benennung der fahrzeugführenden Person habe führen können. Ein fehlendes Erinnerungsvermögen des Klägers sei nicht anzunehmen, da er sich auch ein halbes Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch daran habe erinnern können, wer das Fahrzeug an dem betreffenden Tag gefahren habe. Dies folge daraus, dass er mit Schriftsatz vom 16. September 2020 ausdrücklich erklärt habe, seine Tochter habe das Fahrzeug am betreffenden Tag gefahren, obwohl er sich in dem Schreiben vom 20. Mai 2020 nicht in dieser Klarheit geäußert, sondern auf eine mangelnde Qualität des Lichtbilds verwiesen habe, die ihm eine zweifelsfreie Erkennung nicht ermögliche. Das Zulassungsvorbringen verhält sich hierzu nicht und setzt sich damit nicht mit der insoweit gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander.

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b) Eine andere Bewertung ergibt sich aber auch nicht aus dem Einwand, die verspätete Anhörung sei sehr wohl für die für die unterbliebene Ermittlung der fahrzeugführenden Person ursächlich geworden, was sich bereits daraus ergebe, dass das Schreiben vom 4. Mai 2020 erst zweieinhalb Monate nach dem Verkehrsverstoß zugegangen sei. Es sei typischerweise ausgeschlossen, dass sich ein Halter nach dieser Zeit noch an den Nutzer des Fahrzeugs erinnere. Bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen wäre es für ihn einfacher gewesen, die Nutzung des Fahrzeugs zuzuordnen, während ihm so lediglich ein unscharfes Foto zur Identifikation, aber keine konkreten Erinnerungen zur Verfügung gestanden hätten.

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Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger ebenfalls nicht mit der unter Buchst. a) wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht anzunehmen sei, dass er sich nicht habe erinnern können, da er seine Tochter mit Schriftsatz vom 16. September 2020 und damit mehr als ein halbes Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch als Fahrerin benannt habe. Der Kläger stellt die Begründung des Verwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Es erschließt sich insbesondere nicht, inwiefern der Kläger meint, dass er sich bei einem kürzeren Zeitraum besser an die fahrzeugführende Person hätte erinnern können. Sofern er mit seinem Zulassungsvorbringen erstmals ausführt, dass als Fahrerin alternativ nur seine Ehefrau in Betracht gekommen wäre, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm dieser Umstand die Zuordnung des Lichtbildes erschwert haben soll, obwohl er sich mit Schreiben vom 20. Mai 2020 und Schriftsatz vom 15. September 2020 hierfür ausschließlich auf seine Tochter bezogen hat. Er legt auch nicht dar, weshalb er mit Schreiben vom 20. Mai 2020 nicht auch den Namen und die Anschrift seiner Tochter mitgeteilt hat, wie es die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erbeten hat. Im Hinblick auf den erstinstanzlichen Einwand des Klägers, er sei nicht zu weiteren Angaben zu seiner Tochter verpflichtet gewesen, weil er nur eine Tochter habe und die Behörden diese Daten dem Personenstandsregister entnehmen könnten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass den Halter grundsätzlich eine Obliegenheit trifft, an der Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.1813 -, juris Rn. 20) und dem Kläger als Ausnahme hiervon zwar nach § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Damit geht allerdings kein "doppeltes Recht" einher, trotz der unterbliebenen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, weil dies dem von § 31a StVZO bezweckten Schutz der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs entgegenstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, juris Rn. 7).

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c) Sofern der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Nennung eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …-… 999 anstelle von …-…1999 im Bescheid des Beklagten nicht bloß ein Schreibfehler sei, weil er auf diesen bereits zuvor ausdrücklich hingewiesen habe, legt er nicht dar, weshalb diese aus seiner Sicht fehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichts für das Ergebnis der Entscheidung erheblich sein soll. Dies ist auch nicht der Fall, weil es sich dabei vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, da der Beklagte in dem im Bescheid genannten Kennzeichen lediglich eine Zahl ausgelassen hat, was ohne Weiteres als Schreibfehler, den eine Behörde nach

§ 111 LVwG

jederzeit berichtigen kann, erkennbar ist. Dieser Schreibfehler ist vorliegend auch nach den Grundsätzen der Regel "falsa demonstratio non nocet" unbeachtlich, weil die Beteiligten - wie es nicht nur die verfahrenseinleitende Ordnungswidrigkeitenanzeige, sondern auch der Verweis des Klägers auf sein Schreiben vom 13. Juni 2020 zeigt - übereinstimmend davon ausgehen, dass tatsächlich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …-… 1999 gemeint ist.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.11 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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