Das Verkehrslexikon
LSG München v. 31.08.2026: Beweiswürdigung
Das LSG München (Urteil vom 31.08.2026 - L 17 SF 91/26 AB) hat entschieden:
Siehe auch
Befangenheit
und
So Nicht Unfall
Tenor:
Der Antrag des Klägers, den in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch das Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Kläger) begehrt im Berufungsverfahren (L 17 U 340/22) im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Anerkennung bestimmter Erkrankungen als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. Nr. 1302 bzw. Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Das vorliegende (Neben-)Verfahren betrifft die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D wegen Besorgnis der Befangenheit.
2
Der 1958 geborene Kläger bezog seit 01.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bereits im Juni 2007 war eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit gestellt worden. Im Rahmen ihrer Ermittlungen holte die Beklagte u.a. das Gutachten von Prof. Dr. N (Facharzt für Arbeitsmedizin, Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin) und Dr. L (Fachärztin für Neurologie), Klinikum der Universität M, Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, vom 27.05.2010 (aufgrund ambulanter Untersuchung) sowie (im Widerspruchsverfahren) die ergänzende Stellungnahme vom 22.11.2010 ein. Mit Bescheid vom 16.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2011 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger keine BK 1302 oder BK 1317 bestehe.
3
Im daran anschließenden Klageverfahren S 11 U 22/11 hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. D (Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, Umweltmedizin) und PD Dr. S (Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Sozialmedizin), Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E, vom 14.12.2011 (nach Aktenlage) mit ergänzender Stellungnahme vom 01.02.2012. Mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
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Im damaligen Berufungsverfahren L 17 U 123/14 sind zunächst weitere ergänzende Gutachten bzw. Stellungnahmen nach Aktenlage von Prof. Dr. D vom 21.08.2015, vom 17.12.2015 und vom 01.03.2016 eingeholt worden. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist außerdem das umweltmedizinisch-epidemiologische Gutachten des Prof. Dr. F vom 15.10.2016 (nach Aktenlage) mit ergänzenden Stellungnahmen vom 31.05.2017 und vom 29.07.2018 erstattet worden. Anschließend hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) den Facharzt für Neurologie und neurologische Intensivmedizin (Klinikum N) Dr. L mit einer weiteren Begutachtung (aufgrund ambulanter Untersuchung) beauftragt; auf dessen Empfehlung ist zudem das Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin G (Klinische Neuropsychologin) vom 10.01.2018 veranlasst worden. Dr. L hat sein Gutachten mit Datum vom 23.04.2018 erstellt und mit Stellungnahmen vom 01.08.2018 und vom 13.12.2018 ergänzt. Mit Urteil vom 24.01.2019 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05.09.2019 (B 2 U 59/19 B) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen und mit weiterem Beschluss vom 11.02.2020 (B 2 U 19/19 C) die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1123/20) wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Den Antrag des Klägers vom 31.03.2021 auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X (sog. Überprüfungsantrag) hat die Beklagte mit dem aktuell angefochtenen Bescheid vom 22.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.09.2022 (S 12 U 101/21) abgewiesen. Im derzeit anhängigen Berufungsverfahren L 17 U 340/22 hat der Senat zuletzt auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Gutachten von Prof. Dr. H (Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, u.a., Direktor des Zentralinstituts für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin) und Dr. W (Facharzt für Arbeitsmedizin), Universitätsklinikum H, vom 25.09.2025 (nach Aktenlage) eingeholt.
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Nach weiterem Schriftverkehr zur Thematik der Exposition am Arbeitsplatz des Klägers hat die Bevollmächtigte des Klägers schließlich mit Schriftsatz vom 26.04.2026 "namens des Klägers die Sachverständigen Professor H, D und N … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt." Aus Sicht des Klägers seien die eingeholten Gutachten nicht verwertbar. Wie der Kläger aufgrund von Angaben des Prof. Dr. L1 an diesem Wochenende habe feststellen müssen, bestehe eine derartige Nähe der gehörten Sachverständigen zur Beklagten, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Auf die wissenschaftlichen Ausführungen von Prof. Dr. L1 und die von ihm insoweit zitierte Rechtsprechung zu der Begründetheit einer Besorgnis der Befangenheit bei entsprechender Nähe des Sachverständigen zur Gegenpartei werde Bezug genommen. Den Ablehnungsgesuchen waren als Anlagen insbesondere beigefügt eine Veröffentlichung von Prof. Dr. ß0 (www.ansTageslicht.de/Risikowahrnehmung) mit dem Titel "Die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland: Ein System ‚institutionalisierter Korruption'?" (Umwelt Medizin Gesellschaft, 02/2024, 43 ff.) sowie weitere Unterlagen, mit denen eine problematische Einbindung der Sachverständigen in das "System" der Gesetzlichen Unfallversicherung aufgezeigt werde.
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Die Ablehnungsgesuche wurden unter den Aktenzeichen L 17 SF 90/26 AB (Prof. Dr. H), L 17 SF 91/26 AB (Prof. Dr. D) und L 17 SF 92/26 AB (Prof. Dr. N) erfasst.
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Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19.06.2026 dahingehend geäußert, dass die Befangenheitsanträge bereits unzulässig seien, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden seien. Die unverschuldete Verhinderung einer früheren Antragstellung in Bezug auf teils jahrzehntealte Publikationen, Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben werde klägerseits nicht näher begründet oder glaubhaft gemacht. Jedenfalls seien die Befangenheitsanträge unbegründet. So ergebe sich aus den Ablehnungsanträgen kein Näheverhältnis bzw. persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der drei Sachverständigen zur Beklagten. Hinzu komme, dass weder die genannten Publikationen noch die Forschungsaufträge von der Beklagten vergeben worden seien. Die bloße Tatsache, dass die benannten Sachverständigen in der Vergangenheit oder Gegenwart an Forschungsinstituten tätig waren oder sind, stelle die Unparteilichkeit der Gutachter nicht infrage. Im Übrigen stelle die Veröffentlichung eines Beitrags in einer Fachzeitschrift keinen Grund dar, an der Neutralität eines Sachverständigen zu zweifeln.
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Dem hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.07.2026 entgegengehalten, dass dem Kläger das Näheverhältnis der Sachverständigen zur Beklagten und den weiteren Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung zuvor nicht bekannt gewesen sei. Er habe hiervon erst durch eine Stellungnahme erfahren, die Prof. Dr. L1 am 24.04.2026 für den Kläger erstellt habe. Der Kläger beziehe sich auf die "Grundsätze der zitierten OLG Rechtsprechung", die wegen § 202 SGG analog anzuwenden seien (z.B. Landgericht - LG - München II, Beschluss vom 01.10.2025 - 10 O 4413/23 -). Danach könne ein vorangegangenes berufliches Näheverhältnis zu einer Prozesspartei den objektiven Anschein der Parteilichkeit begründen. Über dieses Näheverhältnis, welches hier nicht in Abrede gestellt werden könne, hätten die Sachverständigen den Kläger auch - entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung - nicht vorab informiert. Es könne vom Kläger nicht verlangt werden, dass ihm sämtliche Publikationen eines Sachverständigen bekannt seien und er zudem wisse, dass der Co-Autor einer gemeinsamen Publikation beispielsweise für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA) arbeite. Der Kläger müsse berechtigterweise eine Besorgnis der Befangenheit fürchten, wenn der Gutachter gemeinsam mit der Beklagten publiziere. Wenn die Beklagte anführe, keine Forschungsaufträge erteilt zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass Vertreter der Beklagten im Forschungsausschuss des IPA selbst arbeiteten und dieser bestimme, über was geforscht werde. Es sei daher keineswegs so, dass die Beklagte keinen Einfluss auf Forschungsvorhaben nehmen könne. Wenn etwa das IPA der DGUV eine Grenzwertempfehlung ausspreche, so würden alle Berufsgenossenschaften diesen Grenzwert anwenden.
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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akten des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens (SG und BayLSG) sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
II.
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Das Gesuch des Klägers, den bereits in einem vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom SG beauftragten Sachverständigen (Prof. Dr. D) wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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1. Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist der Senat, und zwar in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
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Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, die durch Beschluss ergeht, grundsätzlich das Gericht oder der Richter zuständig, von dem der Sachverständige ernannt ist. Vorliegend wurde der Sachverständige jedoch bereits in einem vorangegangenen Verfahren, dessen Ergebnis nunmehr auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft werden soll, beauftragt - und zwar durch das SG im damaligen Klageverfahren. Somit greifen die Regelungen nach § 155 Abs. 1 i.V.m. §§ 104, 106 bis 108 und 120 SGG, wonach beim LSG der Berichterstatter zuständig wäre, nicht ein, weshalb die Entscheidung durch den Senat erfolgt; außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D ist unzulässig (hierzu unter a)); überdies ist das Ablehnungsgesuch auch unbegründet (hierzu unter b)).
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a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers richtet sich gegen einen Sachverständigen, der bereits in einem vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom SG beauftragt worden ist, und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig gestellt werden. Denn Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen können im derzeit anhängigen Berufungsverfahren grundsätzlich nicht im Wege des Sachverständigenbeweises, sondern nur im Wege des Urkundenbeweises nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO verwertet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B -, juris Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29.08.2006 - B 13 R 104/06 B -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.); von § 411a ZPO wurde kein Gebrauch gemacht. Das Ablehnungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO gilt daher nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 17.05.2022 - B 2 U 91/21 B -, juris Rn. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - B 2 U 181/16 B -, juris Rn. 9).
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Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein zunächst nicht ausgeübtes Ablehnungsrecht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wieder aufleben sollte. Hat der Beteiligte in dem Verfahren, in dem der Sachverständige ursprünglich gehört worden ist, kein Ablehnungsgesuch gestellt, kann er in Bezug auf die aus seiner Sicht fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Verfahrensmangel mehr geltend machen (vgl. BSG, Beschluss vom 14.11.2025 - B 1 KR 35/24 B -, juris Rn. 18 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B -, juris Rn. 25 f.). Soweit Ablehnungsgründe Umstände betreffen, die gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens sprechen können, sind diese bei der Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 14.11.2025 - B 1 KR 35/24 B -, juris Rn. 18 m.w.N.).
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b) Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D ist zudem unbegründet.
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aa) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (vgl. § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 ZPO), abgelehnt werden. Danach findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung eines Sachverständigen ist dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Umstände bei einem von seinem Standpunkt aus vernünftig und objektiv denkenden Beteiligten die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird bzw. erstattet hat. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Es genügt die subjektiv vorhandene Besorgnis der Parteilichkeit, für die jedoch ein objektives Korrelat gegeben sein muss (auch als partei-"objektiver" Maßstab bezeichnet). Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Beteiligten reichen nicht aus (vgl. Leopold in: BeckOGK, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2026, § 118 SGG Rn. 113; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/St, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 118 Rn. 12j; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 84. Auflage 2026, § 42 Rn. 15 f.; Vossler in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 61. Edition, Stand: 01.07.2026, § 42 Rn. 5). Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 406 Abs. 3, § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Ablehnungsgrund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen, nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers sind keine konkreten Umstände oder Tatsachen glaubhaft gemacht, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt des Beteiligten aus eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten; solche Tatsachen sind auch aus den Akten oder ansonsten nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige sein Gutachten bzw. die ergänzenden Stellungnahmen einseitig zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Beteiligten erstellt hat oder ihm die objektive Neutralität fehlte. Gutachten und Stellungnahmen sind neutral und sachlich abgefasst. Dass der Kläger mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
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Der Kläger begründet die aus seiner Sicht zu bejahende Besorgnis der Befangenheit vorliegend mit einem beruflichen Näheverhältnis des Sachverständigen zur Beklagten und den weiteren Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Näheverhältnis soll sich insbesondere aus Verbindungen des Sachverständigen zu (Forschungs-)Instituten mit Bezug zur Gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sowie aus eigenen Publikationen und Forschungstätigkeiten des Sachverständigen, aber auch aus etwaigen Beziehungen von verschiedenen Co-Autoren zur Beklagten oder der Gesetzlichen Unfallversicherung nahe stehenden Instituten. Außerdem arbeiteten Vertreter der Beklagten im Forschungsausschuss des IPA selbst und dieser bestimme, über was geforscht werde. Wenn etwa das IPA der DGUV eine Grenzwertempfehlung ausspreche, so würden alle Berufsgenossenschaften diesen Grenzwert anwenden.
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Weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit. Zwar ist ein Näheverhältnis bzw. ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis eines Sachverständigen zu einem Beteiligten grundsätzlich geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. allgemein zu möglichen Ablehnungsgründen: Leopold, a.a.O., § 118 SGG Rn. 116). Vorliegend sind jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten ein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Sachverständige in irgendeiner Form unmittelbar für die Beklagte tätig wäre.
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Demgegenüber ergibt sich bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise für sich genommen und ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Grund, die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen infrage zu stellen, wenn dieser auch für Berufsgenossenschaften gutachtlich tätig ist bzw. war oder in einer von den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung getragenen, aber rechtlich eigenständigen Organisation - z.B. in einer BG-Unfallklinik oder an einem (Forschungs-)Institut wie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) oder dem Institut für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) - tätig ist oder war oder an Begutachtungsempfehlungen mitgearbeitet hat (vgl. Leopold, a.a.O., § 118 SGG Rn. 117 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j m.w.N.; vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.1991 - L 3 U 89/87 -, HV-INFO 1992, 228; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.1995 - L 17 (5) U 146/92 -, HVBG-INFO 1996, 271; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.1996 - L 2 U 1617/96 B -, Breith. 1997, S. 373; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2003 - L 3 U 70/02 -, juris Rn. 13 f. und 39 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2004 - L 2 U 90/03 -, HVBG RdSchr VB 82/2004; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2006 - L 17 U 202/02 -, juris Rn. 29; BayLSG, Beschluss vom 21.06.2010 - L 2 U 565/09 B -, juris Rn. 13; SG Halle (Saale), Beschluss vom 13.02.2014 - S 4 SF 10/14 AB -, juris Rn. 17; SG Aachen, Beschluss vom 22.08.2014 - S 6 SF 61/14 -, juris Rn. 6 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2022 - L 3 U 2360/19 -, juris Rn. 103). Denn derartige Tätigkeiten begründen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (die hier weder dargetan noch ersichtlich sind) kein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis im o.g. Sinne, sondern sprechen vielmehr für die besondere Fachkompetenz des Sachverständigen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 19.05.2010 - L 2 U 547/09 B -, juris Rn. 14; BayLSG, Beschluss vom 18.11.2010 - L 2 SF 179/10 B -, juris Rn. 11 f.; BayLSG, Beschluss vom 20.07.2011 - L 2 SF 20/11 B -, juris Rn. 12). Ein Sachverständiger hat dem Gericht grundsätzlich den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft darzulegen und seine Beurteilung hieran zu orientieren. Denn Tatsachengerichte haben nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Entscheidungsfindung unerlässlich den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 9/20 R -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 2 U 8/21 R -, juris Rn. 21 f.).
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Konkret in Bezug auf den Sachverständigen Prof. Dr. D bleibt zudem festzustellen, dass dessen beruflicher Schwerpunkt zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens sowie seiner ergänzenden Stellungnahmen in den Jahren 2011 bis 2016 auf seiner langjährigen Tätigkeit (2000 bis 2023) als Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E gelegen hat; diesbezüglich ist ein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger weitere Funktionen des Sachverständigen (hier insbesondere: Vorsitzender des "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten" beim BMAS; Sachverständiges Mitglied im Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS - beim BMAS; Mitglied in mehreren Arbeitsgruppen der sog. MAK-Kommission) ohne nähere Erläuterungen als problematisch benennt, ist auf den soeben dargestellten Grundsatz zu verweisen. Die Berufungen in die jeweiligen Gremien erfolgten vor dem Hintergrund der speziellen Expertise des Sachverständigen. Der Vorwurf, er bzw. das Institut hätten "Forschungsgelder seitens DGUV" erhalten bzw. "seitens der GUV finanzierte Forschungsprojekte" durchgeführt, bleibt unsubstantiiert und zeigt keinen Bezug zum Kläger bzw. nicht einmal zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf. Ob und inwieweit es sich auf die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren auswirken soll, dass er (angeblich) Chefredakteur des "International Archives of Occupational and Environmental Medicine" sowie maßgebliches Redaktionsmitglied der Fachzeitschrift "Arbeitsmedizin-Sozialmedizin-Umweltmedizin" (ASU, die eine absolute Alleinstellung im Bereich der Arbeitsmedizin habe) war bzw. ggf. ist, bleibt unklar; insoweit gelten die nachstehenden Ausführungen betreffend Fachpublikationen.
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Auch Fachpublikationen bzw. wissenschaftliche Äußerungen sind bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise für sich genommen und ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris Rn. 18 und 21 m.w.N. sowie BSG, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -, juris Rn. 5 jeweils zur Richterablehnung; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.1991 - L 3 U 89/87 -, HV-INFO 1992, 228) - auch dann nicht, wenn sich die Publikationen mit Fragen befassen, die für die Beantwortung der Beweisfrage im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind (vgl. Oberlandesgericht - OLG - München, Beschluss vom 11.08.2011 - 31 Wx 294/11 -, juris Rn. 5 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2009 - 22 C 09.1146 -, juris Rn. 13; BayLSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 2 SF 121/12 B -, juris Rn. 14; Leopold, a.a.O., § 118 SGG Rn. 117). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, mit welchen (in aller Regel wechselnden) Co-Autoren bzw. Partnern Publikationen erfolgen oder Forschungsvorhaben durchgeführt werden. Dass vorliegend ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Beteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Sachverständige sei einem offenen Diskurs nicht mehr zugänglich (gewesen) und werde seine Argumente nicht ernsthaft wägen, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Vielmehr dienen Veröffentlichungen z.B. in Fachzeitschriften regelmäßig gerade der kritischen wissenschaftlichen Diskussion und sind regelmäßig mit der Bereitschaft verbunden, sich mit anderslautenden Argumenten und Thesen auseinanderzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -, juris Rn. 5 zur Richterablehnung).
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Insgesamt ist zu erwarten, dass in einem vergleichsweise kleinen Fachgebiet wie der Arbeits- und Umweltmedizin naturgemäß und unvermeidlich Kontakte zwischen verschiedenen Akteuren - insbesondere den namhaften Spezialisten, die gerade im Berufskrankheitenrecht als geeignete Sachverständige in Betracht zu ziehen sind - bestehen. Auch gewisse Bezüge zu den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung und ihren (rechtlich unabhängigen) Institutionen werden regelmäßig bestehen. Allein aus dieser rein fachlichen Zusammenarbeit lässt sich bei objektiver und vernünftiger Betrachtung jedoch kein Ablehnungsgrund ableiten.
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Weitergehende Erkenntnisse ergeben sich nicht aus der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichung von Prof. Dr. L1 ("Die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland: Ein System ‚institutionalisierter Korruption'?", Umwelt Medizin Gesellschaft, 02/2024, 43 ff.) und den ergänzenden Anlagen. Prof. Dr. L1 entfernt sich mit seiner pauschalen Kritik am "System" der gesetzlichen Unfallversicherung vom Standpunkt eines ruhig und besonnen denkenden Verfahrensbeteiligten. Überdies finden sich zu Prof. Dr. D keine weiteren relevanten Informationen. Soweit sich der Kläger auf die Grundsätze der "OLG Rechtsprechung" bezieht und beispielsweise auf einen Beschluss des LG München II vom 01.10.2025 (10 O 4413/23 -, juris) verweist, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten.
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Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Frage, wie ein Gutachten bzw. Einzelheiten in einem Gutachten inhaltlich zu bewerten sind, dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) obliegt und nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden kann (BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010 - L 2 SF 271/10 B -, juris Rn. 13; vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 11.04.2023 - L 1 U 1380/19 -, juris Rn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KR 423/13 B -, juris Rn. 4; BayLSG, Beschluss vom 17.01.2014 - L 2 SF 249/13 AB -, juris Rn. 24).
28
cc) Liegt danach kein Ablehnungsgrund vor, war der Sachverständige auch nicht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gericht "solche Gründe" unverzüglich mitzuteilen.
29
c) Die vorherige Anhörung des Sachverständigen war nicht erforderlich, insbesondere nicht zur Prüfung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs (vgl. insgesamt: Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12m).
30
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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