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VG Karlsruhe 1. Kammer v. 13.08.2026: Fahrzeugführer
Das VG Karlsruhe 1. Kammer (Beschluss vom 13.08.2026 - 1 K 3152/26) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtbuchauflage für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Dauer von sechs Monaten.
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Der - sachdienlich gefasste - Antrag
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 1 der Anordnung der Antragsgegnerin vom 06.03.2026 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen.
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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der in Ziffer 1 der angegriffenen Anordnung ausgesprochenen Fahrtenbuchauflage als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die sofortige Vollziehung in Ziffer 2. des Bescheids angeordnet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 folgt die Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m.
§ 12 Satz 1 LVwVG
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist (a) und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (b).
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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 2 des Bescheids ist formell rechtmäßig, da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. § 31a StVZO zählt zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (OVG Saarl, Beschl. v. 04.05.2015 - 1 B 66/15 - juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschl. v. 26.03.2015 - 11 CS 15.247- juris Rn. 9). Daher ist § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
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b) Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist und wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei maßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zu-rückzustehen hat. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. BVerwG, Be-schluss vom 19.12.2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 -
1 S 1662/16
- juris
Rn. 5
; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.).
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Nach diesem Maßstab ist der gegen den richtigen Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichtete Antrag unbegründet. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides, weil dieser nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.
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Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, in Ziffer 1. des Bescheids ist rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor, die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen - soweit gerichtlich überprüfbar - beanstandungsfrei ausgeübt und die Anordnung ist verhältnismäßig.
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Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist durch den Geschwindigkeitsverstoß vom 08.10.2025 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h) zweifelsohne gegeben. Dieser steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zweifel an dem Vorliegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in der behördlich ermittelten Höhe bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
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Nicht erforderlich ist, dass eine Person aufgrund des Verkehrsverstoßes wegen einer Straftat oder Bußgeldsache verurteilt wurde. So ist die Voraussetzung des Verkehrsverstoßes gerade nicht gleichbedeutend mit einer Tat im strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich, denn im Rahmen des § 31a StVZO kommt es lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt, der die Fahrtenbuchauflage für die Zukunft gerade dienen soll (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79; OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2005 - 8 A 1893/05 - Ls. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2014 -
10 S 2438/13
- juris
Rn. 3
).
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Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war unmöglich. Dies wird dann angenommen, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört dabei grundsätzlich, dass der Halter umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1187 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.06.2021 - 5 LA 291/20 - juris Rn. 6) von dem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, benachrichtigt wird, damit er zu der Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig Stellung nehmen kann. Es bleibt daher Sache des Fahrzeughalters, zu der Person Angaben zu machen, die sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat bzw. wem der Halter das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter diese grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde in der Folge in der Regel nicht mehr zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2017 - 8 A 671/16 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).
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Vorliegend wurde am 20.10.2025 und somit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ein Anhörungsschreiben an die Antragstellerin übersandt. Dessen Erhalt hat die Antragstellerin nicht bestritten. Eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte nicht. Selbst wenn das am 20.10.2025 abgeschickte Anhörungsschreiben erst kurz nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bei der Antragstellerin eingegangen sein sollte, wäre dies unschädlich. Die Frist ist generell kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und damit keine starre Grenze, sondern beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach sich Personen an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum erinnern können (VG München, Beschl. v. 03.02.2026 - M 23 S 25.7338 - juris Rn. 29); im Übrigen ist vorliegend keine reine Privatperson betroffen, da das Fahrzeug im gewerblichen Betrieb eingesetzt wird, sodass ohnehin eine Dokumentation vorliegen dürfte. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist in allen Fällen unschädlich, in denen der zu späte Zeitpunkt der Anhörung für die Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Dies ist hier vor allem daher anzunehmen, da die Antragstellerin jegliche Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers unterließ.
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Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass sich Art und Umfang der Anstrengung der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Mitwirkung des Fahrzeughalters ausrichten können (VG München, Beschl. v. 03.02.2026 - M 23 S 25.7338 - juris Rn. 30). Wo der Halter eine sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes unterlässt bzw. ablehnt, sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls regelmäßig den Ermittlungsbehörden weitere zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Mitwirkung an der Aufklärung unterlassen, indem sie den Anhörungsbogen nicht zurücksandte und auf Kontaktversuche (E-Mail der Antragsgegnerin vom 11.12.2025) nicht reagierte. Insoweit war das Maß des den Ermittlungsbehörden zumutbaren Ermittlungsaufwands bei wertender Betrachtung abgesenkt, sodass schon diese Ermittlungsmaßnahmen bereits als ausreichend zu erachten sind.
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Der Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin hat jedoch darüber hinaus am 05.12.2025 die Anschrift der Antragstellerin aufgesucht, um dort Ermittlungen anzustellen. Die angetroffenen Mitarbeiter konnten (oder wollten) jedoch keine Angaben zum Fahrzeugführer machen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der Ermittlungsdienst habe nicht die Geschäftsräume der Antragstellerin, sondern die der unter gleicher Adresse ansässigen "…" aufgesucht, sodass dieser Ermittlungsversuch ungeeignet gewesen sei, den Fahrzeugführer - den Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Antragstellerin - zu identifizieren. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil eine vom Gericht durchgeführte Internetrecherche Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Antragstellerin auch in die Geschäftsführung der "…" eingebunden ist. Die Antragstellerin wurde hierauf mit Verfügung vom 09.07.2026 unter Hinweis auf die aufgesuchte Internetadresse hingewiesen, nahm jedoch nicht Stellung, sodass nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen ist, dass dieser Ermittlungsversuch der Antragsgegnerin von Anfang an untauglich gewesen wäre.
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Soweit die Antragstellerin einwendet, der Fahrzeugführer hätte aufgrund des guten Fahrerfotos durch eine einfache Internetrecherche als der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Antragstellerin identifiziert werden können, konnte dies bei einer vom Gericht durchgeführten Internetrecherche nicht bestätigt werden. Auch hierauf wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.07.2026 hingewiesen. Trotz entsprechender Aufforderung benannte die Antragstellerin keine Internetadresse, unter der ein für die Identifizierung hinreichendes Foto des Geschäftsführers der Komplementärs-GmbH der Antragstellerin abrufbar wäre. Möchte sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage - wie hier - darauf berufen, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers durch eine einfache Internetrecherche der zuständigen Behörde möglich gewesen wäre, so ist es erforderlich, dass er die einschlägigen Internetadressen und Suchbegriffe benannt, damit diese Behauptung vom Gericht überprüft werden kann.
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Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist auch verhältnismäßig. Diese setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt dabei selbst die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Bay. VGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10 m.w.N.); dies gilt (erst recht) auch nach dem neuen Punktsystem (VG Würzburg, Urt. v. 24.03.2021 - W 6 K 20.1327). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt damit nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (Bay. VGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt damit ein hinreichend erheblicher Verkehrsverstoß vor, der selbst auch bei nur einmaliger Verkehrszuwiderhandlung die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Insbesondere ist die Dauer der verfügten Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten dabei nicht zu beanstanden. Auch bezüglich der Dauer hat die Antragsgegnerin auch insoweit notwendige Ermessenserwägungen angestellt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden, wobei sechs Monate ohnehin im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegen (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 - juris Rn. 11). Die geringe Dauer korrespondiert dabei in proportionaler Weise mit dem konkreten Verkehrsverstoß.
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Auch im Übrigen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden. Mit der präventiven Zielsetzung, die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, wird zweifelsohne ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist angemessen, da damit der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr begegnet werden kann, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden. Ein verständiger Fahrzeughalter hat schon im Eigeninteresse darauf Bedacht zu nehmen, nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, damit er seine Belange dann zu wahren vermag, wenn die öffentliche Gewalt oder Dritte auf ihn wegen unerlaubter Handlungen zukommen, die mit diesem Fahrzeug während der Überlassung begangen wurden (Bay. VGH, Beschl. v. 08.03.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22 m.w.N.). Dies gilt umso mehr bei einem potenziell von mehreren unterschiedlichen Personen genutzten Geschäftsfahrzeug.
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Schließlich ist auch kein sonstiger im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanter Ermessensfehler zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat weder im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen geltend gemacht, die auf das Entschließungs- oder Auswahlermessen der Antragsgegnerin von Einfluss gewesen sein könnten.
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Die Zwangsgeldandrohung in Ziffern 5 des Bescheids ist ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in
§§ 2
Nr. 2,
4 Abs. 1
,
18
,
19 Abs. 1 Nr. 1
,
20
,
23 LVwVG
und begegnet weder im Hinblick auf die Auswahl des Zwangsmittels noch auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes durchgreifenden Bedenken.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ergibt sich für die sechsmonatige Fahrtenbuchauflage ein Streitwert i.H.v. 3.000,- EUR. Aufgrund der abzusehenden Vorwegnahe der Hauptsache ist der Streitwert für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu halbieren.
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