Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat v. 02.09.2026: Krankentransporte




Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat (Beschluss vom 02.09.2026 - OVG 6 S 142/26) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


I.

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1

Die Antragstellerin ist ein in Berlin ansässiges, überregional tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen in den Bereichen Rettungsdienst, Krankentransport, Ambulanzflug und weiteren medizinischen Bereichen im Gesundheitswesen erbringt und bis zum 15. Dezember 2021 im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten im Land Berlin war, deren Verlängerung mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 mit der Begründung abgelehnt wurde, die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin liege nicht mehr vor. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht ebenso wenig Erfolg, wie ihre gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VG 25 L 218/21 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2022 - OVG 1 S 14/22 -).

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2

Am 19. Februar 2025 beantragte die Antragstellerin die Neuerteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit zwei Krankentransportwagen, welche ihr der Antragsgegner, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), mit Bescheid vom 4. Juni 2025 erteilte. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen einzelne Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung ist bislang keine Entscheidung ergangen.

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3

Auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 11. September 2025 teilte die Krankenkasse I… dem Antragsgegner am 19. September 2025 telefonisch zwei Abrechnungsfälle für Fahrten am 4. Januar 2022 und am 18. Januar 2022 mit. Daraufhin widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 die am 4. Juni 2025 erteilte Genehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen legte die Antragstellerin am 29. Dezember 2025 Widerspruch ein.

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4

Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Aufhebung der Genehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Mit den beiden gegenüber der I… abgerechneten Fahrten lägen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin dartäten. Sie wögen schwer und könnten dem Aufhebungsbescheid zugrunde gelegt werden.

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5

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und beantragt,

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6

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.03.2026, Az. VG 25 L 609/25, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des am 29.12.2025 erhobenen Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23.12.2025, Az. IV D 21 HSB 4 / WR I… GmbH, wiederherzustellen.

II.

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7

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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8

1.1 Der angegriffene Beschluss ist nicht unter Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit verfahrensfehlerhaft ergangen (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2018 - 2 ME 486/18 -, juris Rn. 3 ff; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 MB 13/22 -, juris Rn. 29).

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9

Die Beschwerde zieht nicht erfolgreich in Zweifel, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Richter kraft Auftrags N… als Einzelrichter als gesetzlicher Richter erfolgen durfte. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Richter zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im ersten Jahr nach seiner Ernennung befand.

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10

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach ein Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein kann, gilt schon seinem Wortlaut nach nicht für Richter kraft Auftrags. Er ist auch nicht über § 16 Abs. 2 DRiG für Richter kraft Auftrags anzuwenden. Denn die Vorschrift, nach der für die Verwendung des Richters kraft Auftrags die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend gelten, bezieht sich nur auf die Beschränkung ihres Einsatzes vor den Verwaltungsgerichten, nicht aber auf die Möglichkeit, als Einzelrichter tätig zu werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 30. März 2001 - 26 B 97.174 -, juris Rn. 16; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 6 Rn. 13; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 6 Rn. 51; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 6 Rn. 54 a.A. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 6 Rn. 23).

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11

1.2 Die dargelegten Gründe, die alleiniger Maßstab der Entscheidung des Senats sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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12

1.2.1 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

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13

Die Antragstellerin trägt vor, das LABO sei bei der Begründung der sofortigen Vollziehung von einem erfolgten Genehmigungsvollzug durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Ohne die Aushändigung der Genehmigungsurkunde könne und habe die Antragstellerin ihren Betrieb nicht aufgenommen, eine Personengefährdung sei ausgeschlossen. Das berücksichtige das Verwaltungsgericht unzutreffend nicht, auf den Zusammenhang zwischen nicht ausgehändigter Genehmigungsurkunde, der deswegen ausgeschlossenen Aufnahme der Transportleistungen und die Auswirkungen auf die Begründung der sofortigen Vollziehung gehe der Beschluss nicht ein. Der Vortrag zeigt einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis nicht auf.

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14

Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ob die von der Behörde angeführten Gründe auch in der Sache tragfähig seien, sei für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Belang. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die der Behörde abverlangte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO soll nichts anderes als die Erwägungen zum Ausdruck bringen, von denen sich die Behörde im jeweiligen Einzelfall hat leiten lassen. Es ist vom materiellen Erfordernis der inhaltlichen Richtigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides zu unterscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2026 - OVG 1 S 19/26 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

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15

1.2.2 Soweit die Antragstellerin die Annahmen im angegriffenen Beschluss für unzutreffend hält, der angegriffene Bescheid sei formell ordnungsgemäß und die vom Antragsteller angestellten Ermittlungen seien "nicht willkürlich und schikanös", sondern beruhten auf einem sachlichen Grund, führt das nicht zum Erfolg der Beschwerde.

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16

Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, den Anfragen der Behörde habe kein rechtmäßiger Anlass zugrunde gelegen. Der Datenaustausch zwischen der I… und dem LABO im Juli 2022 sei rechtswidrig gewesen. Der vorliegende Fall sei nicht mit den Konstellationen vergleichbar, die Gegenstand der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2025 (Az.

OVG 3 B 81/23

) sowie des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2009 (Az. X B 222/08) gewesen seien. Das LABO habe nicht glaubhaft gemacht, Anlass für die Anfrage bei den Krankenkassen sei gewesen, dass der Abteilung und dem zuständigen Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Bearbeitung des neuen Antrags des Antragstellers eine E-Mail-Mitteilung der Krankenkasse vom 17. Juli 2022 in der Altakte nicht vorgelegen habe. Der Vortrag des LABO zum Wiederauftauchen dieser E-Mail im Vorfeld der Anfrage bei den Krankenkassen sei unplausibel und der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einlegung des Teil-Widerspruchs gegen einzelne Nebenbestimmungen der Genehmigung am 26. Juli 2025 und der rechtswidrigen Abfrage bei den Krankenkassen am 11. September 2025 offensichtlich. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die vom Antragsgegner behauptete "Laufwerksuche" ebenfalls erst nach Einlegung des Teil-Widerspruchs durchgeführt worden sei. Anders als mit einem sachwidrigen Sanktionscharakter für die Einlegung des Teil-Widerspruchs sei dies nicht erklärbar, das Verwaltungsgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Damit dringt sie nicht durch.

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17

Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit bereits offen, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Datenaustauschs zwischen der I… und dem LABO im Juli 2022 konkret ergeben soll. Soweit es dazu auf die weiteren Ausführungen zur Missachtung des Erlaubnisvorbehalts durch Abrechnung der Fahrten am 4. und 18. Januar 2022 unter Ziff. 3.3. der Beschwerdebegründung verweist, ist dies unergiebig. Eine Rechtswidrigkeit des Datenaustauschs ist dort nicht thematisiert. Ebenso wenig lässt die Beschwerdebegründung erkennen, inwiefern die "Laufwerksuche" einen "sachwidrigen Sanktionscharakter" habe. Die Beschwerdebegründung legt zudem nicht hinreichend dar, was aus den von ihr angenommenen "willkürlichen und schikanösen Ermittlungen" rechtlich konkret folge.

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18

1.2.3 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde weiter gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Genehmigung sei materiell rechtmäßig.

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19

1.2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach rettungsdienstrechtlichen Maßstäben sei ein Unternehmer unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Krankentransport geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet würden. Dabei könnten sich Zweifel an der Zuverlässigkeit entweder aus feststehenden Tatsachen ergeben oder daraus, dass hinreichend sicher Tatsachen vorlägen, die gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprächen. In welchem Umfang diese Tatsachen hinreichend sicher vorliegen müssten, sei aufgrund des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebend bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit seien das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers. Taugliche Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit seien schwerwiegende Verstöße. Mit den beiden durch die Antragstellerin gegenüber der Krankenkasse ohne Betriebsgenehmigung abgerechneten Fahrten vom 4. und vom 18. Januar 2022 lägen Tatsachen vor, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergebe. Die Missachtung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG nehme der Verwaltung die Möglichkeit, den betreffenden Sachbereich präventiv zu kontrollieren und somit ihre Überwachungsverantwortung für die Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wahrzunehmen. Die Einwände der Antragstellerin hiergegen greifen nicht.

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20

1.2.3.2 Die Antragstellerin trägt vor, die Darlegungen des Verwaltungsgerichts seien widersprüchlich, es gehe angesichts von der Antragstellerin allein in den Jahren 2020 und 2021 knapp 1.500 durchgeführten Fahrten ausdrücklich davon aus, dass sich die Anzahl von lediglich zwei hier in Rede stehenden Krankentransporten gegenüber der Gesamtzahl der von ihr durchgeführten Krankentransporte als geringfügig darstelle. Das geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts, das maßgeblich nicht auf den Anteil an Krankentransporten, sondern auf die Missachtung der Genehmigungspflicht abgestellt hat, vorbei.

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21

Unabhängig davon trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, es entlaste die Antragstellerin nicht, dass sich die Anzahl von lediglich zwei hier in Rede stehenden Krankentransporten gegenüber der Gesamtzahl der von ihr durchgeführten Krankentransporte als geringfügig darstelle. Berücksichtigung müsse ein solcher Umstand dort finden, wo die Einhaltung der rechtlichen Pflichten ein dauerhaftes oder periodisches Tätigwerden des Genehmigungsinhabers erfordere und nicht jeder punktuelle Fehler oder Mangel den Bestand der erteilten Genehmigung gefährden solle. Einer genehmigungslosen Fortführung des Betriebs in einzelnen Fällen könne demgegenüber eine große Zahl von zuvor durchgeführten Krankentransporten nicht entgegengehalten werden.

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22

1.2.3.3 Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin weiter vor, das Verwaltungsgericht habe die hohen Anforderungen an die Begründung der Unzuverlässigkeit wegen vergangener Rechtsverstöße außer Acht gelassen. Ein für den Genehmigungswiderruf erforderlicher schwerer Rechtsverstoß setze im Lichte von Art. 12 GG und von Art. 14 GG entweder voraus, dass laufend, systematisch und vorwerfbar gegen Rechtsvorschriften verstoßen werde oder dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen werde, denen für sich genommen bereits eine überragende Bedeutung zukomme, letztere überragende Bedeutung hätten insbesondere Vorschriften, die die Sicherheit der beförderten Patienten beträfen. Allenfalls aus der Verletzung solcher Vorschriften könne sich, vorbehaltlich weiterer Besonderheiten des Einzelfalls, der begründete Rückschluss ergeben, der betroffene Unternehmer nehme eine Gefährdung der beförderten Patienten billigend in Kauf (unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 13 ME 192/14 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - Au 1 K 12.397 -, juris Rn. 76 sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - OVG 1 S 106.14 -, juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Patienten gefährdet habe. Angesichts der der Antragstellerin lediglich vorgeworfenen zwei abgerechneten Fahrten, bei einem Fahrtenaufkommen von allein 1500 Fahrten in den Jahren 2020 und 2021, könne ihr ebenfalls keine "chronische Missachtung" rechtlicher Vorgaben unterstellt werden.

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23

Auch diese Argumentation geht unter Außerachtlassung der Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach ein Verstoß gegen Vorschriften des Berliner Rettungsdienstgesetzes nicht erst dann schwer wiege, wenn Leib und Leben von transportierten Patienten verletzt oder gefährdet würden oder die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werde. Es hat zutreffend angenommen, die Missachtung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG wiege hinreichend schwer, weil sie der Verwaltung die Möglichkeit nehme, den betreffenden Sachbereich präventiv zu kontrollieren und somit ihre Überwachungsverantwortung für die Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wahrzunehmen; der Gesetzgeber habe demzufolge auch bestimmt, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Weder der Beschwerdebegründung selbst ("insbesondere"), noch den benannten Entscheidungen ist zudem zu entnehmen, dass nur solchen Vorschriften, die die Sicherheit der beförderten Patienten betreffen, überragende Bedeutung zukomme. Zudem lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass der Genehmigungsvorbehalt als solcher dem Schutz der im Wege des Krankentransports zu befördernden Kranken, Verletzten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06 -, juris Rn. 14 zur Parallelvorschrift in § 18 RettG NRW).

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24

1.2.3.4 Soweit die Beschwerde vorbringt, die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin werde dadurch belegt, dass er seit knapp 20 Jahren ohne Beanstandungen seiner Zuverlässigkeit in Berlin tätig sei und seine Zuverlässigkeit auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei verschiedenen weiteren Unternehmen in anderen Bundesländern im Bereich des Rettungsdienstes und der Patientenbeförderung nicht in Frage gestellt werde, ist das bereits nicht in Übereinstimmung damit zu bringen, dass die Verlängerung der Erlaubnis der Antragstellerin über den 15. Dezember 2021 hinaus mit fehlender Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers begründet wurde. In dem Bescheid heißt es, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe in seiner Eigenschaft als Unternehmer wiederholt gegen maßgebliche Vorschriften verstoßen und die ihm als Unternehmer obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung und Hinweisen durch die Genehmigungsbehörde ignoriert, was im Sinne des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht tragbar sei. So habe er bei einer gemeinsam mit der Polizei und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport durchgeführten Kontrolle des Krankentransportfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B… am 29. September 2021 seinem Personal untersagt, das Fahrzeug überprüfen zu lassen, und auch die ihm telefonisch angebotene Möglichkeit, das Fahrzeug am darauffolgenden Tag an seinem Betriebssitz vorzuführen, abgelehnt. Durch die Verweigerung der Kontrolle habe er Anlass zu der Annahme gegeben, dass sich das eingesetzte Fahrzeug nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe, Ziffer 12 der Nebenbestimmungen der Genehmigung missachtet und erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, die Autorität der gemäß § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Kontrolle berechtigten Aufsichts- und Genehmigungsbehörde anzuerkennen. Zudem habe der Geschäftsführer der Antragstellerin für sein Unternehmen in unzulässiger Weise die in § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG) genannten Begrifflichkeiten (z.B. Rettungsdienst, Rettungswagen, Notarzt) verwendet, was ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2018 untersagt worden sei. Des Weiteren habe er am 27. Januar 2021 fünf offensichtlich nicht impfberechtigten Personen aus seinem persönlichen Umfeld Zugang zu einer Impfdosis gegen das Coronavirus verschafft und hierdurch seine Stellung als Unternehmer im Krankentransport zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht. Schließlich sei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn eröffnet worden, weil ein Fahrzeug seines Unternehmens in unerlaubter Weise Sondersignale genutzt habe. Das Verwaltungsgericht hat im sich anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren diese Vorwürfe und Verstöße bestätigt und zusammenfassend resümiert, das Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren von wiederholten Regelverstößen gekennzeichnet, die diese systematisch abstreite bzw. auf Dritte abzuschieben oder aber zu bagatellisieren suche. Gerade unvollständige Dokumentationen und die (sei es auch nur vorübergehende) Vereitelung gesetzlich zulässiger Überprüfungen erschwerten die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht und weckten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, die in mehreren wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entsprächen, verstärkten diesen Eindruck (Beschluss vom 25. Januar 2022 - VG 25 L 218/21 -, S. 13 BA).

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25

Der Geschäftsführer der Antragstellerin, der auch gegenwärtig noch in dieser Position tätig ist, lässt im vorliegenden Verfahren nicht erkennen, dass er das vom Verwaltungsgericht beschriebene damalige Verhaltensmuster geändert habe. Vielmehr entsteht der Eindruck, er bagatellisiere (weiterhin) nicht nur die Vorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Verlängerung über den 15. Dezember 2021 nicht erfolgt ist, sondern darüber hinaus die hier in Rede stehenden Fahrten vom 4. und vom 18. Januar 2022, zumal bei diesen von vorsätzlichen Verstößen auszugehen ist. Es muss angenommen werden, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin der von ihm begangene Rechtsverstoß schon aufgrund der erst wenige Wochen zuvor ergangenen Genehmigungsversagung bewusst war. Dies erweckt den Eindruck eines fortgesetzten Musters, einschlägigen Vorschriften unzureichend Beachtung zu schenken, was für sich bereits die Zuverlässigkeit in Frage stellt.

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26

Darüber hilft auch nicht hinweg, dass der Antragsgegner das zur Genehmigungsversagung vom 15. Dezember 2021 führende Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin der Neuerteilung der Genehmigung am 4. Juni 2025 (zunächst) nicht entgegengehalten hat (vgl. den Vermerk hierzu auf Bl. 338 VV).

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27

1.2.3.5 Die Auffassung der Antragstellerin, die Abrechnung der Fahrten am 4. und am 18. Januar 2022 stelle keine Missachtung des Erlaubnisvorbehalts des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG dar, lässt sich mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang bringen.

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28

1.2.3.5.1 Die Antragstellerin trägt vor, für die Fahrt am 18. Januar 2022 sei der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht eröffnet, da es sich um eine Fernfahrt handelte, deren Zielort nicht im Land Berlin gelegen habe. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 regele das RDG den Rettungsdienst "im Land Berlin", Aufnahme- und Zielort der erfassten Transporte müssten im Land Berlin liegen. Im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 1 Abs. 2 RDG sei ausgeführt, das RDG gelte auch für den Transport von Patientinnen und Patienten, sofern der "Ausgangs- und [oder] Zielort im Land Berlin liegt". In der Begründung werde ausgeführt, die Änderung sei notwendig, "da der Anwendungsbereich des Rettungsdienstgesetzes auch dann eröffnet sein muss, wenn lediglich eine der Voraussetzungen - Ausgangs- oder Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes - erfüllt ist" (vgl. Abghs.-Drs. 19/2658, S. 42). Das Vorbringen überzeugt nicht.

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29

Der nach der amtlichen Überschrift den Anwendungsbereich des RDG betreffende § 1 Abs. 1 in der hier einschlägigen, im Januar 2022 maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) lautete: "Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport." Die Auslegung, das Gesetz regele nur Fälle, in denen Ausgangs- und Zielort einer Rettungsfahrt im Land Berlin liegen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Wortlaut spricht für sich genommen vielmehr für die Annahme, dass sämtliche Rettungsfahrten im Landesgebiet Berlins dem Regime des Gesetzes unterfielen. Das ergibt sich auch aus der Regelungssystematik der in § 1 Abs. 2 RDG a.F. geregelten Bereichsausnahmen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 RDG a.F. galt das Gesetz in der damaligen Fassung nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befanden sich im Geltungsbereich des Gesetzes. Demnach war das Gesetz selbst auf Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb Berlins anwendbar, wenn der Ausgangs- und Zielort der Beförderung in Berlin lagen. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass das RDG a.F. auf Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - ihren Betriebssitz innerhalb Berlins haben, ohne Einschränkung anzuwenden war.

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30

Dies liegt im Übrigen auch der von der Antragstellerin zitierten Gesetzesbegründung zu Grunde. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ist dort nur hinsichtlich Unternehmen dargelegt, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben. Das ergibt sich aus den sich unmittelbar anschließenden, im Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigten, erläuternden Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Dort heißt es:

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31

"Bei einem Transport, der durch Unternehmen durchgeführt wird, die außerhalb der Landesgrenzen Berlins ihren Betriebssitz haben, ist das Rettungsdienstgesetz in der bisherigen Fassung nur in wenigen Fällen einschlägig. Da die Beförderung in beiden Varianten aber auf dem Landesgebiet Berlins stattfindet, muss auch in diesen Fallkonstellationen das Rettungsdienstgesetz Anwendung finden. Gemäß des neuen Absatz 2 ist es nun für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes bereits ausreichend, wenn entweder der Ausgangs- oder der Zielort im Land Berlin liegen. Verstöße können somit durch die zuständigen Behörden - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch gegenüber auswärtigen Unternehmen geahndet werden. Dies gebietet auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, da anderenfalls Unternehmen mit Betriebssitz in Berlin benachteiligt wären."

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32

1.2.3.5.2 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb des Krankentransports im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG erstrecke sich nicht nur auf den Transport selbst, sondern darüber hinaus auf dessen Abrechnung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dieses Verständnis schlage sich etwa in der Befugnis nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG nieder, wonach die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne, die insbesondere die Zusammenarbeit mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regelten, zu denen auch die Krankenkassen mit Blick auf die Abrechnung gehörten. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Verfahren auch daran, dass die Antragstellerin die fraglichen Fahrten vom 4. und 18. Januar 2022 im eigenen Namen gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat.

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Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin, die meint, rechtssystematisch sei zwischen dem Transport und dessen Abrechnung zu differenzieren, lässt die tatsächliche Abwicklung außer Betracht. Soweit die Antragstellerin für ihre Auffassung anführt, viele Krankentransportunternehmen griffen für die Abrechnung auf gewerbliche Abrechnungsunternehmen zurück, liegt dies neben der Sache. Die Beauftragung Dritter mit der Abwicklung exkulpiert nicht von der rechtlichen Verantwortlichkeit nach dem RDG. Derjenige, der nach außen als Krankentransportunternehmer auftritt, unterliegt der Genehmigungspflicht, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut. Das ist für die allgemeine personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 27. August 2015 - 3 C 14/14 -, juris Rn. 16 m.w.N.) und hat auch im Krankentransportwesen zu gelten. Darüber hinaus hat die Antragstellerin durch die Auswahl und Vermittlung des ausführenden Unternehmens die Leistungserbringung gesteuert und organisiert sowie Einfluss auf die Bedingungen der Leistung gehabt (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/15 -, juris Rn. 39) und das Entgelt vereinnahmt. Daran ändert auch nichts, dass sie einen Teil dieses Entgelts an das von ihr ausgewählte Krankentransportunternehmen abgeführt haben mag.

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Ihrem Einwand, sie habe im Interesse der beförderten Patienten gehandelt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, es sei nicht erkennbar, weshalb ihre eigene Abrechnung gegenüber der Krankenkasse im Patienteninteresse erfolgt sei.

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Angemerkt sei im Übrigen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Antragstellerin auf die Mail vom 13. Dezember 2021 vom Inhaber des Unternehmens R…die Fahrt am 4. Januar 2022 übernommen haben will, obschon sie wusste, dass ihre Genehmigung am 15. Dezember 2021 auslaufen werde und eine Verlängerung - angesichts des vorherigen Widerrufsverfahrens, in dem die Antragstellerin bereits am 19. Oktober 2021 angehört worden war - nicht erwartet werden konnte. Ferner erscheint der nicht näher substantiierte Einwand, vom 15. Dezember 2021 bis zur Durchführung jedenfalls der Fahrt am 18. Januar 2022 hätte eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse nicht erlangt werden können, nicht plausibel. Schließlich lässt die Beschwerde offen, weshalb der Auftrag nicht weitergeleitet bzw. durchgeleitet wurde.

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Die Auffassung der Antragstellerin, der Nebenbestimmungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG erstrecke sich nicht auf die Abwicklung eines Krankentransportauftrags, berücksichtigt bereits nicht, dass die Tätigkeit der Antragstellerin über die reine Abrechnung der beiden in Rede stehenden Fahrten hinausging. Darüber hilft auch nicht der Hinweis auf die Kommentierung zu entsprechenden Vorschriften der Rettungsdienstgesetze anderer Bundesländer hinweg.

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1.2.3.5.3 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe in den hier fraglichen Fahrten vom Januar 2022 zu Unrecht eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 RDG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG erblickt, darüber hinaus sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 22 Abs. 3 RDG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides längst abgelaufen, Verfolgungsverjährung längst eingetreten, diese klare gesetzgeberische Wertung sei auch auf der Ebene einer etwaigen Genehmigungsaufhebung zwingend zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung sei es rechtswidrig, die Aufhebung einer Genehmigung auf Sachverhalte zu stützen, die über drei Jahre vor Erlass des Aufhebungsbescheides zurücklägen. Das überzeugt nicht.

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Die Antragstellerin lässt unberücksichtigt, dass es aus der Sicht des Verwaltungsgerichts auf die Verfolgbarkeit der Ordnungswidrigkeit nicht ankam. Hierauf abzustellen liegt auch nicht nahe. Als sachgerecht käme allenfalls eine Heranziehung der Tilgungsfristen in Betracht. Diese beträgt fünf Jahre für Eintragungen in das Gewerbezentralregister von rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (§§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b), 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO). Sie ist für die zum heutigen Zeitpunkt rund vier Jahre und sieben Monate zurückliegenden Fahrten noch nicht verstrichen.

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1.2.3.6 Die Rüge der Antragstellerin, die Abrechnung der beiden Fahrten dürfe der Genehmigungsrücknahme nicht zugrunde gelegt werden, die entsprechenden Informationen seien dem LABO nicht rechtmäßig im Wege der Amtshilfe übermittelt worden, daraus folge ein Verwertungsverbot, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Beschwerde legt schon nicht dar, woraus sich das Verwertungsverbot ergebe.

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1.2.3.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 -, juris Rn. 10). Die Beschwerde benennt weder eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift noch übergeordnete wichtige Gründe.

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1.2.3.6.2 Soweit die Antragstellerin vorträgt, Informationen über die beiden Abrechnungsvorgänge stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar, übersieht sie, dass § 284 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 69 SGB X eine Übermittlungsbefugnis von Sozialdaten vorsieht. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten u.a. zulässig, soweit sie erforderlich ist, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch. Das LABO steht als Genehmigungsbehörde für die Durchführung von Krankentransporten durch private Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form nicht außerhalb des Sozialversicherungsrechts. Die gesetzlichen Krankenkassen sind Leistungsträger für Krankentransporte und übernehmen vor dem Hintergrund des Sachleistungsprinzips die Fahrkosten für ihre Versicherten, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang Fahrkosten übernommen werden und unter welchen Voraussetzungen Krankenfahrten genehmigt werden (vgl. § 60 SGB V sowie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Verordnung von Krankentransporten, Krankentransport-Richtlinie, KrTRL). Nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder obliegt den Trägern des Rettungsdienstes die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten Versorgung mit Krankentransportleistungen als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ordnen die Landesgesetze einen Genehmigungsvorbehalt für Krankentransporte an und knüpfen die Genehmigung an Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und ordnungsgemäße Betriebsführung des Unternehmers (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 1995 - 2 M 13/95 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - 21 BV 16.1731 -, juris Rn. 34). Damit übernimmt die Erlaubnisbehörde bei der Auswahl, Zulassung und Kontrolle der Krankentransportunternehmen eine Teilfunktion der krankenversicherungsrechtlichen Sicherstellungs- und Qualitätsaufgabe, welche die gesetzlichen Krankenkassen allenfalls eingeschränkt eigenständig prüfen können. Über das Genehmigungserfordernis (vgl. § 3 RDG) und die Aufsicht (vgl. § 12 Abs. 1 RDG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG) wirkt das LABO mithin an derselben Aufgabe mit wie die Krankenkassen: Sicherstellung, dass nur zuverlässige und geeignete Leistungserbringer qualifizierte Krankentransporte erbringen und die Patienten ordnungsgemäß versorgt werden.

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1.2.3.7 Soweit die Antragstellerin rügt, die unterbliebene Löschung der E-Mail der I… vom 14. Juli 2022 durch das LABO sei rechtswidrig gewesen, ein Recht zur unbegrenzten Vorratsdatenspeicherung existiere nicht, dies gelte im Fall der Antragstellerin erst recht, da sie nach Ablauf ihrer vorherigen Genehmigung keine Genehmigungsinhaberin mehr gewesen und nicht mehr im Berliner Rettungsdienst tätig gewesen sei, führt das ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch insoweit spricht jedenfalls die hier einschlägige Tilgungsfrist von fünf Jahren für Eintragungen in das Gewerbezentralregister dafür, die beiden Fahrten im Verfahren zur Genehmigungsaufhebung zu berücksichtigen. Warum die Tatsachengrundlagen dazu nicht gespeichert werden könne, lässt die Beschwerde offen.

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1.2.3.8 Der Vortrag der Antragstellerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des Genehmigungswiderrufs in eine Genehmigungsrücknahme begegne rechtlichen Bedenken, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Konstellationen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 -, juris Rn. 27) nicht berücksichtigt, nach der die Behörde bei der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Adressaten in den Blick zu nehmen habe, was das LABO hier versäumt habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sowohl bei dem Widerruf nach § 15 Abs. 2 RDG als auch bei der Rücknahme nach § 15 Abs. 1 RDG handele es sich um gebundene Entscheidungen, so dass ein Ausfall von Ermessenserwägungen - etwa zum Gewicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten in der Aufhebungsentscheidung - hier nicht zu besorgen sei. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der Konstellation, die der mit der Beschwerde benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Dort war sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf eine Ermessensentscheidung. Woraus sich vorliegend das Erfordernis ergebe, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, lässt die Beschwerde ebenso offen wie die Frage, worauf sie schützenswertes Vertrauen stütze, obwohl sie den Betrieb im Zeitpunkt der Aufhebung der Genehmigung noch nicht aufgenommen hatte.

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1.2.4 Soweit die Antragstellerin rügt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht, führt dies auf kein anderes Ergebnis.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entspreche dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Ausübung der präventiven Kontrollbefugnisse in § 13 RDG, dieses Interesse sei - entsprechend den gesetzlichen Wertungen des § 12 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 PBefG - höher zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, ihren Betrieb aufzunehmen, bevor das Vorliegen der in § 13 RDG genannten Voraussetzungen außer Streit gestellt sei.

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Ohne Erfolg entgegnet die Antragstellerin, die Genehmigung vermittle auch schon vor Betriebsaufnahme eine in besonderem Maße durch Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition zugunsten des Genehmigungsinhabers.

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Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass gegenwärtig auch ohne behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Betriebsaufnahme nicht mehr möglich wäre. Der Betrieb ist nach der Genehmigungsurkunde mit den beantragten Fahrzeugen bis zum 7. Dezember 2025 aufzunehmen, für die Fahrzeuge, deren Betrieb bis dahin nicht aufgenommen wurde, erlösche die Genehmigung in dem entsprechenden Umfang, eine Verlängerung der Frist sei grundsätzlich nicht möglich. Bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs gegen die Aufhebungsentscheidung am 29. Dezember 2025 kam eine Betriebsaufnahme daher nicht mehr in Betracht.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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