Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat v. 08.09.2026: Entziehung der Fahrerlaubnis




Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat (Beschluss vom 08.09.2026 - 4 MB 19/26) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 20. April 2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe:


Randnummer

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2026 hat keinen Erfolg.

Randnummer

2

1. Das Verwaltungsgericht hat den (dahingehend ausgelegten) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (Nr. 1) sowie der Einziehung seines Führerscheins (Nr. 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3) anzuordnen, abgelehnt.

Randnummer

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hierauf habe die Antragsgegnerin schließen dürfen, weil der Antragsteller das von ihr mit Anordnung vom 11. Dezember 2025 geforderte fachärztliche Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht beigebracht habe. Diese Anordnung sei auch rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt, da sich im Zeitpunkt der Anordnung hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung ergeben hätten. Sofern diese nicht bereits aus dem Verkehrsunfall vom 7. Juni 2025 folgten, ergäben sich Zweifel jedenfalls in Zusammenschau mit den beigebrachten ärztlichen Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gutachten (HNO-Gutachten) vom 6. Oktober 2025, dem Behandlungsbericht des Neurologen, Herrn Dr. …, vom 10. September 2025 und dem Entlassungsbericht der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Oktober 2025. Diese bildeten eine selbstständige Tatsachengrundlage und seien unabhängig von der Frage verwertbar, ob ursprünglich eine ausreichende Tatsachengrundlage bestanden habe. Die danach bestehenden Zweifel an der Fahreignung habe der Antragsteller nicht durch die Vorlage des angeordneten fachärztlichen Gutachtens ausgeräumt, weshalb sich die Antragsgegnerin für die Annahme der Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die unterbliebene Beibringung des fachärztlichen Gutachtens i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV habe stützen und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis habe entziehen können. Auf den Vortrag, er habe das zusätzlich angeordnete augenärztliche Gutachten nicht innerhalb der Frist beibringen können, komme es daher nicht an.

Randnummer

4

2. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Der Antragsteller hat darzulegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 −

4 MB 48/22

−, juris

Rn. 23

;

-, juris

Rn. 5

).

Randnummer

5

Sofern der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäß einwendet, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV rechtfertigen, bestanden, weil das von ihm beigebrachte HNO-Gutachten vom 6. Oktober 2025 (S. 59 ff. Beiakte B) keine Eignungszweifel begründe, setzt er sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat für die Annahme von Zweifeln an der Fahreignung ausdrücklich auf dieses Gutachten abgestellt und insoweit ausgeführt, dass sich hieraus ergebe, dass der Antragsteller aufgrund einer Polyneuropathie Schwierigkeiten beim Gehen habe, an Rheuma leide, er wegen eines ariellen Hypertonus in Behandlung sei und an einer Polyneuropathie leide, was den Verdacht begründe, dass bei ihm eine fahreignungsrelevante Bewegungsbeeinträchtigung nach Nr. 3 der Anlage 4 FeV, eine Hypertonie nach Nr. 4.2 der Anlage 4 FeV und eine Erkrankung des Nervensystems nach Nr. 6 der Anlage 4 FeV vorliege. Hierzu sowie zu den ebenfalls vom Verwaltungsgericht gewürdigten Behandlungs- und Befundberichten verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, sondern beschränkt sich lediglich auf die pauschale Behauptung des Gegenteils. Der Antragsteller geht mit seiner Beschwerde auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 31. März 2026 -

4 MB 52/25

-, juris

Rn. 19

m. w. N.) darauf abgestellt hat, dass die Anordnung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gerade der Aufklärung eines Eignungszweifels im Sinne eines Anfangsverdachts dient und erst die Begutachtung den Ausschluss oder die Feststellung einer fahreignungsrelevanten Erkrankung zum Gegenstand hat.

Randnummer

6

Dem Auseinandersetzungs- und Darlegungserfordernis wird auch nicht mit dem Vorbringen genügt, dass es nicht ausreiche, alleine auf die in Packungsbeilagen zu Arzneimitteln beschriebene Möglichkeit der Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit abzustellen, sondern es für die Annahme von Eignungszweifeln weiterer einzelfallbezogener Indizien bedürfe. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht alleine auf die möglichen Nebenwirkungen der vom Antragsteller eingenommenen Medikamente abgestellt, sondern hierauf lediglich ergänzend im Rahmen einer Zusammenschau mit dem beigebrachten HNO-Gutachten und den weiteren Behandlungs- und Befundberichten sowie dem Verkehrsunfall am 7. Juni 2025 abgestellt und damit, wie auch vom Antragsteller gefordert, weitere Anknüpfungstatsachen in seine rechtliche Würdigung eingestellt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beibringung eines Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen nach einer Beurteilung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls gefordert werden darf (vgl. Beschluss vom 31. März 2026 -

4 MB 52/25

-, juris

Rn. 16

). Die lediglich allgemein gehaltene Behauptung des Antragstellers, es habe sich bei dem Verkehrsunfall "erkennbar um ein Augenblicksversagen gehandelt", stellt die Entscheidung danach ebenfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Randnummer

7

Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde das mit der Anordnung vom 11. Dezember 2025 zusätzlich geforderte augenärztliche Gutachten vorgelegt hat. Denn die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung vorliegen, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV rechtfertigen, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 31. März 2026 -

4 MB 52/25

-, juris

Rn. 17

). Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch hingewiesen (Beschluss S. 5), ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzt.

Randnummer

8

Mit der Beibringung dieses augenärztlichen Gutachtens stellt der Antragsteller auch nicht den entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen, weil er das mit der Anordnung vom 11. Dezember 2025 geforderte fachärztliche Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV nicht beigebracht habe und es deshalb nicht darauf ankomme, dass er das zusätzlich von ihr geforderte augenärztliche Gutachten nicht habe beibringen können. Hierzu verhält sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht.

Randnummer

9

Der Antragsteller legt auch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts falsch und deshalb zu ändern sei, wenn er vorträgt, die Interessenabwägung berücksichtige nicht, dass ein freiwilliger, vorläufiger Verzicht vorliege und die vorläufige Suspendierung der Fahrerlaubnis möglich sei, weshalb die Entscheidung unverhältnismäßig sei. Er setzt sich damit bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis auseinander und übersieht in der Folge, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in ihrem Ermessen steht, wenn die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststeht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2026 - 16 B 470/25 -, juris Rn. 11).

Randnummer

10

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 46.1, 46.3, 46.4, 46.5 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die am 24. März 1965 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst nach Abschnitt A. I. Nr. 17 der Anlage 3 zur FeV die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Für die Streitwertbemessung sind danach die Klassen A, B, CE und C1 zugrundezulegen. Die Klassen A (schließt die Klassen A1 und AM ein, § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV), B (schließt die Klasse L ein, § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) und C1 sind jeweils mit 5.000 Euro zu bemessen, während die Klasse CE (schließt C1E und BE ein, § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV) mit 7.500 Euro zu bemessen ist. Der sich daraus ergebende Streitwert von 22.500 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 11.250 Euro zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2026 -

4 MB 52/25

-, juris

Rn. 36

).

Randnummer

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie

genau dieses Dokument

verlinken möchten:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001652918

- nach oben -



Datenschutz    Impressum