Das Verkehrslexikon
VG München v. 29.07.2026: Verkehrssicherung
Das VG München (Urteil vom 29.07.2026 - M 23 K 25.5032) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Aufhebung der Sperrung der Bundesstraße B307 für Motorräder auf einem Teil der sog. Sudelfeldstrecke in westlicher Fahrtrichtung.
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Die sog. Sudelfeldstrecke ist eine Passstraße, die das Inntal mit Bayrischzell verbindet. Seit 1996 gilt im hier streitgegenständlichen Abschnitt (siehe sogleich) weitestgehend eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h.
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Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. April 2025 (Blatt 612 ff. der Behördenakte) sperrte das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) die B307 im Abschnitt 360, Station 4,812 km bis "Station für Krafträder", welche der Station 11,752 km entspricht, in Fahrtrichtung Bayrischzell, mithin in westlicher Fahrtrichtung versuchsweise mit dem Verkehrszeichen 255 StVO (Verbot für Krafträder) mit Zusatzzeichen "11-21h" und Zusatzzeichen "Leichtkrafträder frei". Die Sperrung gilt vom 30. April bis zum 31. Oktober 2025 sowie vom 1. April bis ursprünglich zum 31. Oktober, nunmehr bis zum 30. September 2026.
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Das Landratsamt begründete dies im Wesentlichen mit einer stetigen Zunahme von teilweise auch schweren Unfällen mit Motorradbeteiligung auf dieser für Motorradfahrer generell sehr beliebten Strecke, wobei über die Hälfte der unfallbeteiligten Motorradfahrer zu schnell gefahren sei. Andere, teilweise bauliche Maßnahmen seien bereits umgesetzt worden, weitere bauliche Eingriffe seien aber nicht möglich. Die Geschwindigkeitsüberwachung sei im streitgegenständlichen Streckenabschnitt schwer zu bewerkstelligen, außerdem sei die Feststellung der Person der Motorradfahrer schwierig. In einem Verkehrsversuch sei zu untersuchen, ob durch die angeordnete, tageszeitlich beschränkte Sperrung für Motorräder in Fahrtrichtung Bayrischzell die Unfallhäufigkeit wirksam reduziert werden könne.
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Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. April 2025 (Blatt 656 ff. der Behördenakte) sperrte auch das Landratsamt Miesbach die B307 im Abschnitt 360, Station 1,260 km bis Station 4,812 km, in dieselbe Fahrtrichtung, mit derselben ursprünglichen zeitlichen Geltung und mit denselben Verkehrszeichen ab der Landkreisgrenze.
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Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
die verkehrsrechtliche Anordnung der Sperrung der Bundesstraße 307, Abschnitt 360, Station: 4,812 km und Abschnitt 360 Station für Krafträder - bekanntgegeben durch die Verkehrszeichen VZ 255 und das Zusatzzeichen ZZ 1040-30 - aufzuheben.
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Er ließ dies im Wesentlichen damit begründen, dass er Halter und Fahrer eines Motorrads sei, in M* … wohne und die gesperrte Strecke seit Jahren nutze, um seine in T* … wohnende Schwester zu besuchen. Die streitgegenständliche Sperrung verursache einen erheblichen Umweg für ihn. Das Landratsamt habe seit Jahrzehnten versucht, die Sudelfeldstrecke für Motorradfahrer unattraktiver zu machen. Naheliegende Alternativen zur Streckensperrung wie Rüttelstreifen, Mittelbarken oder Geschwindigkeitskontrollen seien entweder nicht diskutiert oder ohne nähere Begründung als ohnehin wirkungslos oder unmöglich eingeschätzt worden.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Sperrung sei bereits keine Erprobungsmaßnahme im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 9 S. 1 StVO, da ein vollständiger Ausschluss einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern nicht zur Erprobung geeignet sei und nicht jede Befristung zugleich der Erprobung diene. Es läge der Schluss nahe, dass das Landratsamt die Sperrung nicht ergebnisoffen veranlasst habe. Die deshalb anzulegenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 3 StVO seien nicht erfüllt, insbesondere bestehe keine in den besonderen örtlichen Verhältnisse begründete Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Ursächlich für Unfälle seien vorliegend vor allem die erhöhten Geschwindigkeiten und die Missachtung geltender Verkehrsregeln insbesondere durch eine bestimmte Gruppe von Motorradfahrern, nicht die örtlichen Verhältnisse. Selbst wenn man von einer Gefahrenlage ausgehen würde, sei diese auf den Abschnitt Q4 beschränkt, da dort die überwiegende Anzahl der Unfälle stattfinde. Jedenfalls sei die Anordnung ermessensfehlerhaft, da sie weder geeignet noch das relativ mildeste Mittel - insbesondere gegenüber gezielter Geschwindigkeitskontrollen für Motorradfahrer, mobiler und abschnittsbezogener Kontrollen sowie weiterer baulicher Maßnahmen - sei. Auch sei sie nicht angemessen, insbesondere da sich nahezu 60% der Unfälle am Wochenende ereignet hätten, die Sperrung aber auch unter der Woche gelte.
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Der Beklagte, vertreten durch die Regierung von Oberbayern (Prozessvertretung), trat dem mit Schriftsatz vom 30. März 2026 entgegen und beantragte
Klageabweisung.
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Er begründete dies im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den verkehrsrechtlichen Anordnungsbescheid vom 29. April 2025. Ferner habe die Klägerseite nicht konkret vorgetragen, wann der Kläger zuerst mit der die Sperrung anordnenden Verkehrszeichen konfrontiert gewesen sei, weshalb die Klage bereits unzulässig sei. Außerdem hätte der Kläger einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO stellen können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 6 StVO vor. Es handele sich um eine ergebnisoffene Erprobungsmaßnahme, die auch als solche geeignet sei, unter anderem, da die Strecke sowohl außerhalb der Sperrzeiten als auch stets in entgegengesetzter Richtung von Motorradfahrern befahren werden könne. Neben der Erhebung polizeilicher Daten erfolge auch die Datenerhebung durch das Straßenbauamt. Alternative Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig, da etwa Fahrbahnteiler den Oberflächenwasserabfluss und die Aufgabenwahrnehmung durch den Straßenbetriebsdienst erheblich beeinträchtigen würden, Rüttelstreifen bereits erweitert worden seien und die Geschwindigkeitsüberwachung soweit möglich bereits durchgeführt werde.
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Am 29. Juli 2026 fand ein gerichtlicher Augenschein an der streitgegenständlichen Strecke sowie im Anschluss die mündliche Verhandlung statt. Darin erklärte der Beklagtenvertreter unter anderem, die Streckensperrung werde verbindlich befristet auf den 30. September 2026.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls des Termins zum Augenschein, des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zwar zulässig.
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Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt nicht bereits durch die von ihm nicht wahrgenommene Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO. Grundsätzlich ist die Anfechtungsklage nicht subsidiär gegenüber der Erlangung alternativer behördlicher Genehmigungen mit ähnlicher faktischer Wirkung wie die begehrte Aufhebung eines Verwaltungsaktes; eine entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung existiert hier nicht. Die Ausnahmegenehmigung würde außerdem ein behördliches Prüfverfahren zwischenschalten sowie in Zukunft gegebenenfalls weitere Verlängerungsanträge erfordern, in deren Rahmen eine Ablehnung erfolgen könnte. Gleichwohl sich der Kläger dann auch dagegen wehren könnte, steht dies der Rechtsschutzmöglichkeit im Wege der Anfechtung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht gleich.
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Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht aufgrund des Umstandes, dass selbst bei Erfolg der hiesigen Klage und Aufhebung der gegenständlichen Streckensperrung die komplementäre Streckensperrung der Sudelfeldstrecke im Landkreis Miesbach verbliebe, da diese nicht angefochten wurde. Diese unterscheidet sich von der hier gegenständlichen Anordnung allein hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches. Sie würde auch ohne Existenz der hier gegenständlichen Anordnung die Durchfahrung der Sudelfeldstrecke - worin unter anderem die mögliche Belastung des Klägers liegt - faktisch verhindern, da vor ihrem örtlichen Geltungsbereich keine Abfahrmöglichkeit von der Sudelfeldstrecke besteht. Der Kläger gab auch an, diese komplementäre Streckensperrung bewusst nicht angefochten zu haben und dies auch nicht noch tun zu wollen; inzwischen dürfte ihm gegenüber Bestandskraft eingetreten sein. Die hiesige Klage könnte es dem Kläger bei Erfolg jedoch jedenfalls ermöglichen, die Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, die an der Sudelfeldstrecke im hier gegenständlichen Bereich liegen, zu besuchen, wie im Verfahren dargetan. Jedenfalls insofern kann die Klage die Position des Klägers potenziell verbessern.
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Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist gewahrt.
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2. Die Klage ist indes unbegründet, da die verkehrsrechtliche Anordnung vom 29. April 2025 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die Streckensperrung ist als vorläufige Verkehrsregelung zur Erprobung verkehrsregelnder Maßnahmen (Erprobungsmaßnahme) gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO rechtmäßig ergangen. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO, denen das Gericht folgt, und lediglich ergänzend ausgeführt:
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Der Kläger vermag mit seinen Einwendungen gegen die Einordnung der Maßnahme als Erprobungsmaßnahme nicht durchzudringen. Die ins Feld geführten und sich teilweise aus der Behördenakte ergebenden Erwägungen und Überlegungen der Behörde dazu, wie man eine dauerhafte Streckensperrung "rechtssicher" gestalten könne, begründen (noch) nicht die Annahme, es handele sich bereits um eine als dauerhaft intendierte Streckensperrung. Die Maßnahme stellt sich im Rahmen einer allein maßgeblichen objektiven und tatsachenbasierten Betrachtung als ergebnisoffene Ermittlungsmaßnahme dar. Insbesondere die Datenerhebung sowohl durch die Polizei (vor allem Unfallgeschehen) als auch das Straßenbauamt (vor allem Verkehrsmengen) sowie die begleitenden Maßnahmen durch die Behörden bestätigen den Charakter als vorläufige, ergebnisoffene und zur Ermittlung dienende Maßnahme. Der zwischen den Zeilen erkennbar gewordene (politische) Wille, langfristig doch eine dauerhafte Streckensperrung als präferierte Maßnahme der Verkehrssicherung zu beabsichtigen, ist hier weder Streitgegenstand noch entscheidungserheblich. Sollte es in Zukunft zu einer dauerhaften Streckensperrung kommen, besteht diesbezüglich die eigenständige Möglichkeit, Rechtsschutz zu ersuchen.
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Gem. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach der dieser Regelung vorgehenden speziellen Vorschrift des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO (BVerwG, U.v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 - juris, Rn. 25) - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 10). Dies setzt die Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr bzw. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht, jedoch im Hinblick auf die durch Verkehrsunfälle betroffenen hochrangigen Rechtsgüter nicht, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermehrt zu Schadensfällen kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - juris, Rn. 22 f.). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die anzutreffende Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, U.v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 - juris, Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - juris, Rn. 26).
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§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO setzt danach - ebenso wie die straßenverkehrsrechtliche Generalklausel des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO - voraus, dass eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt (OVG NRW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - juris, Ls. mit umfangreicher, auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm gestützter Begründung; BayVGH, B.v. 07.12.2006 - 11 CS 06.2450 - juris, Rn. 52). Zweifel dürfen nicht insoweit, sondern nur im Bezug auf die geeigneten Maßnahmen bestehen (vgl. OVG NRW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - juris, Rn. 13). Ferner setzt die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO voraus, dass die Dauer des Verkehrsversuchs dem Erprobungscharakter der Maßnahme entspricht; weiter, dass das Erprobungsziel konkret bestimmt und die erprobte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sowie im Rahmen der Widmung möglich und dauerhaft rechtlich zulässig wäre (BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH Mannheim, B.v. 26.10.1994 - 5 S 2344/94 - juris, Ls. 3.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Auf der Sudelfeldstrecke besteht eine besondere konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs, die gerade und insbesondere auf ihren besonderen örtlichen Verhältnissen, insbesondere ihrer kurvenreichen Streckenführung, beruht. Vor diesem Hintergrund besteht die Prognose, dass eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht; dies darf - ohne dass es Voraussetzung wäre (s.o.) - angesichts der dokumentierten zahlreichen, teilweise schweren Verkehrsunfälle in der Vergangenheit als gesichert gelten. Die bislang teilweise über Jahre hinweg angewendeten verschiedenen behördlichen Maßnahmen "unterhalb" der Streckensperrung zur Verkehrssicherung zeigten nicht im hinreichendem Maß Erfolg. Die Straßenverkehrsbehörde durfte mithin die berechtigte Frage verifizieren, wie - also mithilfe welcher Maßnahmen - die Verkehrssicherheit auf der Sudelfeldstrecke noch besser gesichert bzw. wiedergestellt werden kann.
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In der verkehrsrechtlichen Anordnung ist gerade dieses Erprobungsziel der Vermeidung bzw. Reduzierung von Verkehrsunfällen auch konkret benannt. Die gewählte Maßnahme der Sperrung durfte als geeignet und erforderlich angesehen werden, um das benannte Erprobungsziel zu ermitteln bzw. zu verifizieren. Die Erprobung einer Streckensperrung zum Zwecke der Vermeidung bzw. zumindest Reduzierung von Verkehrsunfällen kann sinnvollerweise durch die temporäre Anordnung derselben bewerkstelligt werden; sie ist daher geeignet und erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann dem Einwand des Klägers, der Ausschluss einer gesamter Gruppe von Verkehrsteilnehmern sei per se nicht geeignet, verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben, nicht gefolgt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus sich diese Schlussfolgerung für die Tauglichkeit von Streckensperrungen ergeben sollte (vgl. so etwa zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser: BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris; OVG NRW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - juris). Ohnehin handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss von Motorradfahrern, da die Streckensperrung allein in eine Fahrtrichtung sowie von 11 bis 21 Uhr während der Monate April/Mai bis September/Oktober gilt.
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Die Gesamtdauer von nunmehr zwölf Monaten der Erprobungsmaßnahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 26.02.2015 - 11 ZB 14.2491 - juris, Rn. 21; VG Bayreuth, U.v. 26.05.2020 - B 1 K 18.730 - juris, Rn. 28). Sie ergibt sich aus der wetter- und lichtbedingten Motorradfahrsaison in den Monaten April/Mai bis September/Oktober und erscheint mit je sechs Monaten pro Jahr noch angemessen, um die Maßnahme zu erproben. Wenngleich womöglich auch schon eine Saison in einem Kalenderjahr, mithin sechs Monate, ausreichend hätten sein können, um eine ausreichende empirische Grundlage zu erheben, ist die insoweite Verbreiterung der empirischen Basis rechtlich nicht zu beanstanden - obwohl das Ermittlungsziel überschaubar erscheint. Letztlich steigt auf diese Weise lediglich die Präzision der gewonnenen Erkenntnisse und damit gleichsam zukünftiger behördlicher Maßnahmen. Die Dauer erscheint auch in Anbetracht der starken Schwankungen des Kraftradaufkommens an verschiedenen Wochentagen, während verschiedener Jahreszeiten und verschiedener Wetterverhältnisse sowie möglicher, erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit einsetzender Reaktionen der Kraftradfahrer ("Gewöhnungseffekt") auf die neue Verkehrsregelung angemessen und überschreitet die von der Rechtsprechung angenommene Jahresfrist nicht (vgl. für einen Gesamtzeitraum von 14 Monaten angenommen: BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 13).
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Zwar wäre auch eine Sperrung einer Straßenstrecke für einen Teil des Kraftfahrzeugverkehrs nur an einzelnen Tagen (etwa dem Wochenende) grundsätzlich rechtlich zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.05.1987 - 7 C 60.85 - juris, Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, B.v. 23.03.1990 - 3 B 25.90 - juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 03.04.1996 - 11 C 3.96, 11 B 11.96 - juris, Rn. 3 ff.). Ob die tageweise Sperrung vorliegend als endgültige Maßnahme und nicht nur hinsichtlich des Erprobungsziels verhältnismäßig wäre und wie die Straßenverkehrsbehörde ihr diesbezügliches Ermessen auszuüben hat, bleibt der Prüfung des Beklagten nach Auswertung des Verkehrsversuchs vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 15). Daher kann der Kläger im Rahmen des vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreits nicht mit seinen Einwänden gegen die aus seiner Sicht fehlende Erforderlichkeit einer (endgültigen) Streckensperrung durchdringen (vgl. BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 15). Desgleichen kann die Eignung anderweitiger Maßnahmen wie Fahrbahnteiler und Rüttelstreifen zumindest im Rahmen der Erprobungsmaßnahme dahingestellt bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 28.06.2018 - 11 CS 18.964 - juris, Rn. 15).
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Ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Ermessensfehler ist nicht zu erkennen, auch nicht, soweit das Landratsamt die Verkehrsanordnung auf alle Wochentage ausgedehnt hat. Ob dies auch dem Rahmen einer dauerhaften Anordnung standhalten würde, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, haben die Behörden jahrelang andere, mildere Maßnahmen ergriffen, ohne dass dies die Verkehrssicherheit im hinreichendem Maß bewirkt hätte. Als nahezu logischer nächster Schritt darf eine Streckensperrung ins Auge gefasst werden, wozu eine Erprobung derselben vorgeschaltet werden kann. Insbesondere eine engmaschigere polizeiliche Überwachung erscheint im Rahmen der polizeilichen Kapazitäten nicht realistisch leistbar; dies hat der dezidierte Vortrag des Vertreters der Polizei in der mündlichen Verhandlung weiter bestätigt. Dies erscheint auch angesichts des - wie in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits eindrücklich dargelegten - inzwischen teilweise hochorganisierten und kollusiven Verhaltens mancher "Rasergruppen" nicht hinreichend effektiv zur Gewährung der Verkehrssicherheit. Die Fassung des zeitlichen Geltungsbereiches der Sperrung auch unter der Woche ist daher insbesondere angesichts einer gewissen zeitlichen Ausweichbereitschaft und -fähigkeit von passionierten "Rasern" angemessen. Dass - wie vom Kläger vorgebracht - auch rechtstreue Motorradfahrer von der Maßnahme betroffen sind, obwohl von ihnen zweifelsohne keine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht, ist als rechtlicher Reflex der Maßnahme zwar misslich, doch wesensimmanentes Merkmal von Allgemeinverfügungen und angesichts der konkret drohenden besonderen Gefahren hinzunehmen. Eine Differenzierung zwischen beiden Gruppen von Motorradfahrern mittels verkehrsrechtlicher Anordnung ist unrealistisch und nicht umsetzbar (anders als die vorgenommene Ausnahme für Leichtkrafträder).
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Letztlich zeigt - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommen würde, aber es ist dennoch als Indiz heranziehbar - die in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits vorgetragene vorläufige Statistik eine deutliche Verringerung von Verkehrsunfällen auf der Sudelfeldstrecke seit Anordnung der Erprobungsmaßnahme: Von 20 bzw. 26 Unfällen mit Motorradbeteiligung in den Jahren 2023 bzw. 2024 reduzierte sich die Zahl der Unfälle mit Motorradbeteiligung im Jahr 2025 auf fünf und auf lediglich zwei im Zeitraum der Streckensperrung; im Jahr 2026 wurden bis 3. Juli drei solcher Unfälle registriert, jedoch außerhalb des Verbotsbereichs. Dies scheint auch den Einwand des Klägers zu entkräften, dass "Rasern" mithilfe der Streckensperrung nicht wirksam beigekommen werden könne. Sowohl diese - hier stark zusammengefasste - Statistik der umfangreichen Unfallerhebung als auch die vom Straßenbauamt durchgeführte Verkehrserhebung stellen im Übrigen die erforderlichen, die streitgegenständliche Verkehrsanordnung begleitenden Maßnahmen zur Ermittlung deren Eignung dar.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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