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VG Hamburg 5. Kammer v. 03.06.2026: Gemeingebrauch
Das VG Hamburg 5. Kammer (Urteil vom 03.06.2026 - 5 K 1371/25) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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1
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf einem öffentlichen Weg, deren Anliegerin die Klägerin ist, Fahrradbügel aufstellt.
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2
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A.-Straße 5, Flurstück … der Gemarkung B. Das Grundstück liegt zwischen den gleichfalls und in geschlossener Bauweise Wohnbebauung aufweisenden Grundstücken A.-Straße 3 und A.-Straße 7 am öffentlichen Weg A.-Straße auf dem Gebiet der Beklagten. Die A.-Straße beinhaltet die etwa in nord-südlicher Richtung verlaufende Fahrbahn sowie den östlich und westlich anschließenden Gehweg. Auf den Grundstücken A.-Straße 3 und 5 liegen zwischen den Häusern und der Grundstücksgrenze gegenwärtig zudem private Verkehrsflächen, die öffentlich durch den Fußgängerverkehr genutzt werden. Auf dem Gehweg im südlicheren Teil des Abschnitts der öffentlichen Wegefläche vor Haus Nr. 5 findet sich eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge. Auf der Fahrbahn sind in Längsrichtung in Höhe von Haus Nr. 3 und 5 je zwei Parkstände zur Sondernutzung als HVV-Switch-Punkt parallel zur Fahrbahn vorgesehen.
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3
Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 17. Juni 2024 ihre Planung mit, insgesamt elf Fahrradbügel in Querausrichtung auf der öffentlichen Wegefläche vor den Grundstücken A.-Straße 3 und 5 anzubringen. Zwischen den Fahrradbügeln und der Grenze zu den Privatgrundstücken werde es einen 1,56 bis 1,92 m breiten Gehweg auf öffentlichem Grund geben, zusätzlich zum 2,25 bis 3,50 m breiten öffentlich genutzten Privatgrund. Sie fragte die Klägerin, ob sie beabsichtige, die Fläche vor ihrem Gebäude als Vorgarten zu begrünen.
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4
Die Klägerin bejahte diese Frage unter dem 18. Juni 2024. Darüber hinaus trugt sie vor, dass die Anwohner der A.-Straße 5 ihr Haus zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Gehhilfen ungehindert betreten und verlassen können müssten. Der Grünstreifen vor A.-Straße 1 biete ausreichend Platz für viele Fahrradbügel.
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5
Die Beklagte erläuterte der Klägerin unter dem 18. Oktober 2024 den Hintergrund ihrer "
Fahrradbügelplanung
". Vorgeschrieben sei vor den Häusern A.-Straße 3 und 5 ein Längsparken, leider hielten sich die Anwohner nicht daran und parkten quer. Die Fahrradbügel würden nicht nur die legale Parkordnung wieder herstellen, sondern auch öffentlichen und privaten Grund von vielen abgestellten Fahrrädern befreien. Die Beklagte benachrichtigte die Klägerin unter dem 16. Dezember 2024 über ihre überarbeitete Planung, vor dem Grundstück A.-Straße 5 (nur) zwei Fahrradbügel längs zur Fahrtrichtung aufzustellen sowie vor dem Grundstück A.-Straße 3 sechs Fahrradbügel quer zur Fahrtrichtung.
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6
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, zuletzt vom 5. Februar 2025, die geplante Installation von Fahrradbügeln zu unterlassen und führte dazu aus.
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7
Die Beantragte lehnte eine Unterlassung mit E-Mail vom 20. Februar 2025 ab, da eine Einschränkung der Erreichbarkeit des Zugangs zum Grundstück nicht zu erkennen sei.
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8
Zur Begründung ihrer am 6. März 2025 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Der Schutz eines Anliegerrechts i. S. d. § 17 HWG vermittle eine Klagebefugnis (Bezugnahme auf VG Hamburg, Urt. v. 11.1.2001, 17 VG 1115/99, juris Rn. 19). Es drohe ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, weil ihr Straßenanliegergebrauch unzumutbar beeinträchtigt werde. Gewährleistet sei danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (Bezugnahme auf VG Köln, Beschl. v. 12.1.2024, 21 L 2380/23, juris Rn. 12). Zwischen den Fahrradbügeln und der Straßenbegrenzungslinie auf öffentlichem Grund vor dem Grundstück A.-Straße 3 werde nur noch ein 1,56 m breiter Gehweg vorhanden sein. Die "
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)
" gingen davon aus, dass das Grundmaß für den Verkehrsraum des Fußverkehrs auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet ist und daher 1,80 m betragen solle (Bezugnahme auf VG Neustadt, Beschl. v. 28.3.2017, 3 L 282/17.NW, juris Rn. 36). Orientierungswerde böten neben den "
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)
" die "
Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA)
", in denen bei neu anzulegenden Straßen für eine Person mit Rollstuhl ein Breitenbedarf von 1,10 m, für eine Person mit Kinderwagen von 1,00 m, für einen Fußgänger von 0,80 m angenommen werde, hierzu kämen noch Abstände von je 0,20 m zu Hauswänden und für Begegnungsverkehr sowie ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,30 m zur Fahrbahn (Bezugnahme auf OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022, 1 LC 64/22, juris Rn. 95). Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass vor weiteren Nachbargebäuden keine Fahrradbügel vorgesehen seien.
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9
Die Klägerin beantragt,
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10
die Beklagte zu verurteilen, die Installation von zwei Fahrradbügeln auf der öffentlichen Wegefläche vor dem Grundstück mit der katasteramtlichen Bezeichnung A.-Straße 5, Flurstück … der Gemarkung B., sowie die Installation von sechs Fahrradbügeln auf der öffentlichen Wegefläche vor dem Grundstück mit der katasteramtlichen Bezeichnung A.-Straße 3, Flurstück ... der Gemarkung B., zu unterlassen.
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11
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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13
Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung oder des Straßenanliegergebrauchs sei nicht zu befürchten. Die Beklagte setze sich dafür ein, die Infrastruktur für das Fahrradparken im öffentlichen Raum deutlich zu verbessern und plane. Durch Rad- und Lastenradbügel an Orten mit hohem Bedarf solle die Sicherheit vor Diebstählen erhöht und die Situation für abgestellte Fahrräder geordnet werden.
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14
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag der Klägerin abgelehnt. Es hat die Sachakten der Beklagten zum Gegenstand gemacht. Auf die Sachakte sowie die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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15
I. Die Entscheidung trifft gemäß § 6 Abs. 1 VwGO das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter, dem die Kammer nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. März 2026 den Rechtsstreit übertragen hat.
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16
II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
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17
1. Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO setzt eine gerichtliche Entscheidung in der Sache eine Klagebefugnis voraus. Die Klägerin sucht Rechtsschutz nach in der Form einer allgemeinen Leistungsklage. Sie begehrt von der Beklagten, die Einrichtung der geplanten Fahrradbügel auf öffentlichem Grund - mithin ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Realhandeln - zu unterlassen. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei den anderen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere der allgemeinen Leistungsklage, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019, 7 C 2.18, juris Rn. 9, BVerwGE 167, 147). Danach ist eine allgemeine Leistungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung der Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (
VG Hamburg, Urt. v. 12.3.2026, 5 K 263/22
, juris
Rn. 43
). Geltend zu machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Darlegung des Rechtsschutzsuchenden nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die von ihm behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die erforderliche Darlegung kann sich nur auf die eine Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm beziehen. Ob sich der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 111 ff.;
VG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2026, 5 E 2755/26
, juris
Rn. 31
; Urt. v. 12.3.2026,
5 K 263/22
, juris
Rn. 43
).
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18
2. Ausgehend davon fehlt es an einer Klagebefugnis. Gegen die Einrichtung der von der Beklagten geplanten Fahrradbügel auf öffentlichem Grund kann der Klägerin ausgehend von ihrem eigenen Tatsachenvortrag kein Unterlassungsanspruch zustehen. Der sachliche Schutzbereich einer Schutznorm ist nicht zu ihren Gunsten eröffnet.
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19
a) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen vermittelt dem Einzelnen keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger darauf, eine öffentliche Wegefläche nicht umzugestalten, etwa indem Fahrradbügel aufgestellt werden.
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20
Öffentliche Wege dienen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG dem Gemeingebrauch. Sie dürfen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Gemeingebrauch ist ausgehend von § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr.
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21
Die Klägerin und ihre Mieter dürfen ausgehend davon - wie Jedermann - am allgemeinen öffentlichen Verkehr auf der A.-Straße teilnehmen. Dem Gemeingebrauch voraus liegen die tatsächliche Herstellung des öffentlichen Wegs und seine rechtliche Widmung. Der Gemeingebrauch knüpft an den öffentlich Weg an, so wie etwaig Fahrbahn und Gehweg gestaltet sind. Der Gemeingebrauch berechtigt nicht zu einer bestimmten Gestaltung des öffentlichen Wegs oder deren Aufrechterhaltung. Dies steht im Einklang mit höherrangigem Recht. In Betracht kann es allenfalls kommen, aus den Freiheitsrechten abzuleiten, dass die Gemeinwesen verpflichtet sind, ein öffentlich-rechtliches Straßennetz mit öffentlich-rechtlichen Benutzungsrechten des Bürgers in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen muss sich jedoch der Benutzer mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.6.1969, IV C 77.67, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 29.11.2024, 8 CS 24.1462, juris Rn. 35).
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b) Der Anliegergebrauch vermag den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Ansatz ebenso wenig zu tragen.
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23
aa) Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen aufgrund § 17 Satz 1 HWG die an ihr Grundstück angrenzenden Wegeteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke ihres Grundstücks benutzen, soweit nicht diese Benutzung den Gemeingebrauch dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Wegekörper eingreift. Sie haben Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs gemäß § 17 HWG zu dulden, die sich aus einer zeitweiligen Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauchs oder aus einer Sondernutzung ergeben. Dabei dient die Vorschrift über den Anliegergebrauch im Straßengesetz des jeweiligen Landes dazu, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentums gesetzlich zu bestimmen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.9.1990, 1 BvR 988/90, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2024, 11 B 88/24, juris Rn. 21 f. m. w. N.). Beim normgeprägten Eigentumsgrundrecht kommt dem einfachen Gesetzgeber dabei zu, die Privatnützigkeit sowie die in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG vorgesehene Gemeinwohlbindung in einen Ausgleich zu bringen. Hinsichtlich des Anliegergebrauchs wird nur der Kernbereich der Erschließungsinteressen der Grundstückseigentümer von Art. 14 GG vor straßenrechtlichen Veränderungen geschützt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, juris Rn. 24). Gewährleistet ist der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, 4 VR 7.99, juris Rn. 5, NVwZ 1999, 1341; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2022, 2 Bs 160/22, n. v.; Beschl. v. 18.8.2015, 4 Bs 125/15, n. v.). Nur dazu verhält sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung (VG Köln, Beschl. v. 12.1.2024, 21 L 2380/23, juris Rn. 12; bestätigend OVG Münster, a. a. O., Rn. 11 ff.; vgl. VGH München, Beschl. v. 29.11.2024, 8 CS 24.1462, juris Rn. 36 ff.) positiv.
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24
bb) Der geschützte Anliegergebrauch ist durch die Einrichtung von Fahrradbügeln gemäß überarbeiteter Planung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der allgemeinen Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht berührt. Ein Anspruch auf Unterlassung kommt nicht in Betracht.
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25
(1) Die Klägerin ist als Eigentümerin des anliegenden Grundstücks zwar Anliegerin nach § 3 Abs. 1 HWG und hat damit Teil am Anliegergebrauch der A.-Straße. Allenfalls zu dieser Frage des persönlichen Schutzbereichs des Anliegergebrauchs kann der von der Klägerin zitierten Entscheidung (VG Hamburg, Urt. v. 11.1.2001, 17 VG 1115/99, juris Rn. 19) im Umkehrschluss eine Aussage entnommen werden. Doch ist der sachliche Schutzbereich des Anliegergebrauchs begrenzt. Der geschützte Kernbereich der Erschließungsinteressen der Klägerin als Eigentümerin erschöpft sich darin, dass ihr wohnbebautes Grundstück fußläufig vom und zum öffentlichen Wegenetz zugänglich ist. Das öffentliche Wegenetz grenzt mit der A.-Straße unmittelbar an das Grundstück der Klägerin. Die A.-Straße umfasst dabei die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fahrbahn und die daran im Osten und Westen anliegenden Gehsteige. Das Grundstück der Klägerin ist (in östlicher Richtung) über den (auf der westlichen Seite der Fahrbahn belegenen) Gehsteig der A.-Straße fußläufig zugänglich.
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26
(2) Der Anliegergebrauchs wird ausgehend davon durch die geplanten Fahrradbügel nicht berührt. Eine allein geschützte Zugänglichkeit des klägerischen Grundstück besteht auch dann fort, wenn die Beklagte ihre überarbeitete Planung von Fahrradbügeln verwirklicht.
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27
(a) Die zwei parallel zur Fahrtrichtung aufzustellenden Fahrradbügel auf der öffentlichen Wegefläche der A.-Straße in Höhe des klägerischen Hauses Nr. 5 berühren die Zugänglichkeit aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht.
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(aa) Die tatsächliche Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks zum und vom öffentlichen Wegenetz selbst bei unterstellter Einrichtung der beiden Fahrradbügel folgt bereits daraus, dass vom Mehrfamilienhaus A.-Straße 5 auf die derzeit östlich davor liegende private Verkehrsfläche und dann wahlweise nach Norden oder Süden auf die öffentliche Wegefläche getreten werden kann.
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29
Die als Kernbereich der Erschließungsinteressen allein geschützte tatsächliche Zugänglichkeit ist auch und solange gewahrt, wie das öffentliche Wegenetz über private Verkehrsflächen erreichbar ist. Private Verkehrsflächen unterliegen einer durch die Gemeinwohlbindung des Grundeigentums gerechtfertigten Inhalts- und Schrankenbestimmung. Anliegerinnen und Anlieger, die die an einen öffentlichen Weg angrenzenden Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich machen, haben gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HWG diese Flächen zuvor so herzurichten und dauerhaft so zu unterhalten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. Sie haben diese Flächen ferner nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HWG auf Anforderung der Wegeaufsichtsbehörde den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen anzupassen. Das Aufstellen von Gegenständen auf diesen Flächen bedarf wegen § 25 Abs. 2 Satz 1 HWG der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde.
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30
Die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks A.-Straße 5 hat am 18. Juni 2024 zwar eine Absicht bekundet, auf der privaten Verkehrsfläche zwischen ihrem Haus und der Grenze ihres Grundstücks einen begrünten Vorgarten einzurichten. Die Klägerin hat eine solche Absicht aber in dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zumindest noch nicht umgesetzt. Vielmehr besteht die private Verkehrsfläche auf ihrem Grundstück bis auf Weiteres fort und vermittelt Bewohnern wie Besuchern eine fußläufige Zugänglichkeit. Der im öffentlichen Recht anwendbare allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben nach § 242 BGB verlangt es nicht, in der gegenwärtigen Beurteilung der tatsächlichen Zugänglichkeit die vor ihrem Haus tatsächlich bestehende private Verkehrsfläche zugunsten der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Dass auf dieser Fläche gegenwärtig noch kein begrünter Vorgarten belegen ist, gründet vielmehr in der freien Disposition der Klägerin. Die Herstellung des begrünten, eingehegten Vorgartens setzt insbesondere eine entsprechende Genehmigung voraus. Die Klägerin hat erst kurz vor der mündlichen Verhandlung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen entsprechenden Genehmigungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Die Beklagte ist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2026 nicht säumig in der Bearbeitung dieses Antrags.
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31
Das Gericht verkennt nicht, dass Anlieger öffentlicher Wege mit diesen rechtlich punktuell verbunden sind, so durch das Recht zum Anliegergebrauch nach Maßgabe des § 17 HWG sowie die Pflicht zum Winterdienst nach Maßgabe des § 31 HWG. Das Gericht tritt aber der Vorstellung entgegen, öffentliche Wegeflächen gehörten an sich dem Eigentümer des anliegenden Privatgrundstücks und nicht der gemeinwohlgebundenen öffentlichen Hand. Die Beklagte war nicht gehindert, aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit am 17. Juni 2024 der Klägerin ihre damalige Planung von Fahrradbügeln zu eröffnen und sie zu fragen, ob sie zukünftig ihren Vorgarten begrünen wolle. Doch gründete diese vorausschauende Anfrage nicht darauf, dass Rechte der Klägerin berührt sein könnten. Die Beklagte plant, Fahrradbügel auf einer öffentlichen Wegefläche und nicht auf dem Grundstück der Beklagten einzurichten. Der Teil der Erdoberfläche, welcher der Klägerin privatrechtlich als Eigentum an einem Grundstück nach §§ 873 ff. BGB (einschließlich des Mehrfamilienhauses als wesentlichem Bestandteil nach § 94 Abs. 1 BGB) zugeordnet ist, wird nicht selbst in Anspruch genommen. Die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift A.-Straße 5 hat an der östlich angrenzenden öffentlichen Wegefläche nicht selbst ein Recht.
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32
(bb) Die tatsächliche Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks zum und vom öffentlichen Wegenetz beruht unabhängig davon darauf, dass auch ohne eine private Verkehrsfläche der westlich der Fahrbahn der A.-Straße belegene öffentliche Gehweg vor Haus Nr. 5 selbst bei Einrichtung der geplanten Fahrradbügel hinreichend breit für Fußgängerverkehr bleibt.
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33
Würde zugunsten der Klägerin die gegenwärtig nicht bestehende, etwaige zukünftige Herstellung eines begrünten Vorgartens bereits berücksichtigt, stünde für die Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks auf dem öffentlichen Gehweg der A.-Straße in einer Breite bis zu den in Längsrichtung geplanten Fahrradbügeln zur Verfügung. Nach der überarbeiteten, der Klägerin am 16. Dezember 2024 mitgeteilten Planung der Beklagten sollen parallel zur Fahrbahn je ein Fahrradbügel nördlich und südlich der Ladesäule auf dem öffentlichen Gehweg aufgestellt werden. Die Beklagte nimmt nach ihre Skizze einen Abstand von 2,56 m zwischen der Mitte der Ladesäule (d. h. Achse der Fahrradbügel) und der Grenze zum klägerischen Grundstück an. Mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildmaterial ist substantiiert in Frage gestellt, ob der Abstand mehr als die Strecke von 2,25 m zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude betragen kann. Aber auch danach misst der Abstand nicht weniger als zweieinhalb quadratische Pflastersteine von 0,50 m Kantenlänge, mithin 1,25 m. Eher misst der Abstand mindestens 1,56 m, wie die Planunterlagen für den Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Fahrradbügeln vor Haus Nr. 3 annehmen. Dabei stellt sich die Situation vor Haus Nr. 5 für einen durchgehenden Fußgängerverkehr insofern günstiger dar, als Fahrradbügel nicht in Querrichtung geplant sind, sondern in Längsrichtung, mithin von dem Abstand nur ein geringer Abschlag für ein etwaig abgestelltes Fahrrades genommen werden muss.
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34
Die verbleibende Durchgangsbreite von mindestens 1 m ist jedenfalls auskömmlich. Den Beweisantrag, dass der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und geplanten Fahrradbügeln weniger als 2,56 m beträgt, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung deshalb mangels Erheblichkeit der zum Beweis gestellten Frage abgelehnt.
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35
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund unterstellter Sachkunde, aber ohne demokratische Legitimation technische Standards für den Bau neuer Straßen formuliert worden sind. Das Gericht tritt aber der Vorstellung entgegen, zumal ohne demokratische Legitimation des budgetverantwortlichen Normgebers, wären tendenziell immer anspruchsvollere Standards Gesetz. Nicht alles was wünschenswert wäre, kann verwirklicht werden, wenn nicht andere zentrale staatliche Aufgaben vernachlässigt werden. Die politischen Instanzen haben den Einsatz begrenzt verfügbarer Ressourcen zu priorisieren (vgl.
VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21
, juris
Rn. 66
). Zumal steht nicht die Anlage einer neuen öffentlichen Straße (in der hamburgischen Rechtssprache: eines öffentlichen Weges) in Rede, sondern die Gestaltung einer vorhandenen. Die formulierten hohen Standards vermögen hinsichtlich eines vorhandenen öffentlichen Wegs als Orientierung allenfalls dann zu dienen, wenn ein in bestimmter Weise gestalteter öffentlicher Weg durch Dritte in seiner Verkehrsfunktion beeinträchtigt wird. Nur insoweit kann der von der Klägerin zitierten Entscheidung zu einem Anspruch auf Einschreiten gegen verbotenes Gehwegparken (OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022, 1 LC 64/22, juris Rn. 95; diese Entscheidung noch einschränkend BVerwG, Urt. v. 6.6. 2024, 3 C 5.23, BVerwGE 182, 356) eine Aussage entnommen werden. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin zitierte Entscheidung zur straßenverkehrsrechtlichen Untersagung einer Inanspruchnahme des Fußgängern eröffneten Verkehrsraums durch Private (VG Neustadt, Beschl. v. 28.3.2017, 3 L 282/17.NW, juris Rn. 36). Gesetzlich vorgeschrieben ist weder im Allgemeinen, dass ein öffentlicher Weg Fahrbahn und Gehweg getrennt beinhaltet, noch dass ein etwaiger Gehweg eine bestimmte Breite aufweist. Das Gesetz legt in § 31 Abs. 1 Satz 1 HWG den Anliegern auf, Flächen von Eis und Schnee in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber einen 1 m breiten Streifen zu reinigen.
Randnummer
36
Ausgehend davon mag eine zur Verfügung stehende Breite in der Größenordnung von 1 m nicht optimal sein, ermöglich aber den Fußgängerverkehr und vermittelt damit die Zugänglichkeit des Grundstücks.
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37
(cc) Die tatsächliche Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks leitet sich unabhängig davon und schließlich daraus her, dass zumindest auf dem nördlichen Teil des westlich der Fahrbahn der A.-Straße belegenen Gehwegs vor Haus Nr. 5 auch nach der überarbeiteten Planung der Beklagten keine Fahrradbügel vorgesehen sind. Der Anliegergebrauch vermittelt nur einen Anspruch auf Zugänglichkeit vom und vom öffentlichen Wegenetz, keinen Anspruch auf optimale Zugänglichkeit in alle Richtungen.
Randnummer
38
(b) Die fünf senkrecht zur Fahrtrichtung aufzustellenden Fahrradbügel auf der öffentlichen Wegefläche der A.-Straße in Höhe des benachbarten Hauses Nr. 3 berühren die Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks an der A.-Straße 5 erst recht nicht. Dies folgt aus mehreren selbständig tragenden Gründen.
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39
Bereits der öffentliche Gehweg auf Höhe des Hauses Nr. 3 eröffnet einen parallel zur Fahrtrichtung laufenden Fußgängerverkehr. Der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze (der öffentlichen Wegefläche zum privaten Grundstück A.-Straße 3) und der Mitte der quer aufzustellenden Fahrradbügel misst nach den Planunterlagen (an denen insofern kein Zweifel besteht oder angemeldet ist) 1,56 m. Bei einem mittig abgestellten Fahrrad verbleibt auf öffentlichem Grund eine nicht optimale, aber noch hinreichende Durchgangsbreite in der Größenordnung von 1 m.
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40
Ferner und unabhängig davon ist Fußgängerverkehr vor dem Gebäude A.-Straße 3 auf einer privaten Verkehrsfläche i. S. d. § 25 HWG gegenwärtig tatsächlich und rechtlich möglich. Der Eigentümer des Grundstücks A.-Straße 3 hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keinen begründen Vorgarten hergerichtet (und ferner für die Zukunft keine dahingehende Absicht erkennen lassen).
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41
Schließlich und unabhängig davon besteht die gegenwärtige tatsächliche Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks A.-Straße 5 ungeachtet dessen fort, ob überhaupt ein Weg vor dem Gebäude A.-Straße 3 - sei es auf öffentlicher Wegefläche oder auch privater Verkehrsfläche - gangbar ist. Dergleichen könnte lediglich die Frage einer Zugänglichkeit nach Süden betreffen, nicht aber die ohnehin nach Norden gegebene Zugänglichkeit des öffentlichen Wegenetzes (s. o. (b) (cc)).
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42
c) Die Grundrechte des Klägerin vermögen kein anderes Ergebnis zu eröffnen.
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43
Inhalt und Schranken des Eigentums, das durch Art. 14 GG geschützt wird, ergeben sich hinsichtlich des Anliegergebrauchs aus dem mit der Eigentumsgarantie konformen § 17 HWG (dazu s. o. b) aa)). Darüber hinaus gehende Rechte vermögen sich aus Art. 14 GG nicht zu ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2024, 11 B 88/24, juris Rn. 21 f. m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 29.11.2024, 8 CS 24.1462, juris Rn. 36).
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44
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vermag im Ansatz ebenso wenig einen Anspruch zu vermitteln. Danach darf wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Soweit die Klägerin anregt, Fahrradbügel statt auf der öffentlichen Wegefläche vor ihrem Grundstück A.-Straße 5 auf der öffentlichen Wegefläche vor dem Grundstück A.-Straße 1 aufzustellen, ist damit schon keine Behandlung der Klägerin angesprochen. Die Gestaltung der öffentlichen Wege vor ihrem oder einem anderen Privatgrundstück berührt sie nicht in ihren subjektiven Rechten. Unabhängig davon fehlt es ausgehend von der vorprozessualen Erläuterung der Beklagten vom 18. Oktober 2024 und ihrer Klagerwiderung an jedem Ansatz für eine Annahme behördlicher Willkür.
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45
III. Die Nebenentscheidungen gründen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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