Das Verkehrslexikon

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VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer v. 16.04.2026: Fahrbahnrand (Anfahren vom ...)




Das VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer (Urteil vom 16.04.2026 - 4 K 4190/25) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wir das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:


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1

Der Kläger wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten, mit der vorhandene öffentliche PKW-Stellplätze in der xstraße aufgehoben werden und in den betroffenen Straßenabschnitten ein absolutes Halteverbot angeordnet wird.

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2

Der Kläger lebt in der xstraße, einer Querstraße zur xstraße, im Stadtgebiet der Beklagten im Stadtteil x, der für seine gründerzeitliche Bebauung bekannt ist. Das Haus, in dem er lebt, verfügt über keine privaten PKW-Stellplätze, so dass er für das Abstellen seines Pkw auf die Nutzung von Stellplätzen im öffentlichen Raum angewiesen ist.

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3

Die Fahrbahn der xstraße ist beidseits von einem niedrigen Bordstein gesäumt. Auf der ca. 2,70 bis 2,80 m breiten Fläche zwischen dem Bordstein und den Hausgrundstücken

(Gehweg) befinden sich zahlreiche Baumquartiere inklusive Bügeln, die die Bäume schützen. Zwischen der xstraße und der xstraße ist auf der Südseite der xstraße abschnittsweise das Parken auf der Fahrbahn mittels Fahrbahnmarkierung geregelt; im Abschnitt zwischen xstraße und der Xstraße setzt sich dies auf der Nordseite der xstraße fort. Auf den jeweils gegenüberliegenden Seiten war bis April 2025 durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen ein den Bordstein überschreitendes Parken ("Gehwegparken") mittels Bodenmarkierungen zugelassen, wobei nur ein sehr geringer Teil des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verblieb.

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4

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 11.03.2025 ordnete die Beklagte - gestützt auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - den der Anordnung beigefügten Beschilderungs- und Markierungsplan des Garten- und Tiefbauamts vom 30.01.2025 an. Etwaige entgegenstehende verkehrsrechtliche Anordnungen wurden damit geändert, ergänzt oder aufgehoben. Die damit verbundene Neuordnung des ruhenden Verkehrs bestand darin, dass das bis dahin "beiderseits erlaubte Gehwegparken unter gleichzeitiger Anordnung alternierenden Parkens am Fahrbahnrand" vollständig aufgehoben wurde, der bestehende Parkbereich vor dem Wohnhaus Nr. 8 um drei Meter verkürzt wurde und in den vormals bestehenden Bereichen des Gehwegparkens ein absolutes Halteverbot (beschildert nach Z. 283 StVO) angeordnet wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Durch das bislang angeordnete Gehwegparken werde die Verkehrsfläche für den Fußverkehr extrem eingeschränkt, es verbleibe eine begehbare Breite von 1,20 m bis 1,30 m. Dies sei für eine sichere Abwicklung des Fußverkehrs, insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit, unzureichend. Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 08.12.2020 solle bei der von der Straßenverkehrsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung die empfohlene Mindestbreite für Gehwege aus dem Verkehrsentwicklungsplan Anwendung finden. Im Regelfall sei eine Gehwegbreite von 2,50 m auszuweisen, in besonders begründeten Einzelfällen sei unter Abwägung aller verkehrlichen Aspekten eine Reduzierung auf 2,30 m oder weniger möglich. Der Gehweg auf der Nordseite der Xstraße habe eine Breite von 2,70 bis 2,80 m und werde bereits durch mehrere Baumstandorte stark eingeschränkt. Hinter den Bäumen verbleibe nur eine Restgehwegbreite von ca. 1,25 m, so dass es erforderlich sei, jenseits der Baumstandorte eine ausreichende Gehwegbreite zur Verfügung zu stellen. Eine Beibehaltung des Gehwegparkens in veränderter Form, etwa durch die Bereitstellung breiterer Restgehwegflächen sei nicht möglich, weil sonst die Fahrbahn zu sehr eingeengt werden würde, was wiederum zu starken Behinderungen des fließenden Verkehrs führen würde. Die Verkürzung des bestehenden Parkbereichs vor dem Anwesen Xstr. 8 um drei Meter beruhe darauf, dass sich in der dort bestehenden Markierung ein Unterflurhydrant befinde und die Feuerwehr bei Beparkung keinen Zugriff auf diesen habe. Unter Berücksichtigung der Grundstückszufahrten werde alternierendes Parken am Fahrbahnrand angeordnet. So könnten im Abschnitt zwischen Xstraße und Xstraße 18 Parkplätze und im Abschnitt zwischen Xstraße und Xstraße 13 Parkplätze erhalten werden. Es verbleibe eine Restfahrbahnbreite von ca. 4,70 m bis 4,80 m für den Begegnungsverkehr, was in einer Wohnstraße ausreichend sei. Außerhalb der Parkmarkierungen könne nicht geparkt werden, daher werde ein absolutes Halteverbot nach Z. 283 StVO ausgewiesen. Die Parkstreifen, welche das halbhohe Gehwegparken in diesen Abschnitten vorgegeben hätten, seien zu demarkieren. Das Halteverbot nach Z. 283 StVO im Abschnitt zwischen Xstraße und Xstraße werde um die vorherige Länge des Gehwegparkens verlängert. Der Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgte am 08.04.2025.

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5

Am 09.04.2025 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorbrachte: Er sei von der Aufhebung der Parkplätze unmittelbar betroffen, da er mangels eines privaten Pkw-Stellplatzes privat wie beruflich auf die Nutzung der öffentlichen Parkplätze angewiesen sei. Ein nachvollziehbarer Grund für die Aufhebung der Parkplätze sei nicht ersichtlich. Der kleine Deckel vor dem Haus Nr. 8 gehöre zu nichts, was die Feuerwehr brauche. Hinsichtlich der Parkplätze auf der Nordseite der Straße sei festzuhalten, dass die dort abgestellten Fahrzeuge exakt entlang der Fluchtlinie der Pflanzfelder der Straßenbäume parkten. Diese Pflanzfelder verengten den Gehweg, so dass dieser - unabhängig von den parkenden Fahrzeugen - auf eine Breite von ca. 1,40 m reduziert sei und durch die parkenden Fahrzeuge nicht weiter verengt werde. Eine Beseitigung der Stellflächen bringe daher keine Verbesserung der Gehwegsituation mit sich, sondern führe lediglich zu einer Verringerung des dringend benötigten Parkraums sowie zu einem erhöhten Suchverkehr in den Abendstunden. Es sei nicht ersichtlich, welchem konkreten städtebaulichen, verkehrsplanerischen oder verkehrssicherheitsbezogenen Ziel die Maßnahme diene. Gleichzeitig entstünden erhebliche Nachteile für Anwohner, Gewerbetreibende und Besucher. Es spreche alles dafür, dass keine ermessensgerechte Entscheidung erfolgt sei, die die Belange aller Beteiligter - Fußgänger, Autofahrer, Radfahrer, Anwohner und deren Besucher, Besucher der Bildungseinrichtungen - berücksichtigt habe. Dies hätte bedeutet, die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit denen die angesprochenen Gruppen einen Parkplatz finden könnten. Es sei selbstverständlich, dass das Vorhandensein von Parkplätzen im öffentlichen Raum zum Gegenstand einer angemessenen, abwägenden, planerischen Entscheidung gemacht werden müsse. Ein Mindestmaß an Zugang zu Rohparkplätzen im öffentlichen Raum gehöre zu den sozialen Bedürfnissen, die ebenso befriedigt werden müssten wie andere Belange. Der gerechte Ausgleich der widerstreitenden Belange sei entscheidend; daran fehle es bislang.

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6

Am 28.04.2025 teilte das Amt für Brand- und Katastrophenschutz dem Garten- und Tiefbauamt auf dessen Anfrage mit, generell könnten alle Hydranten im öffentlichen Raum bei einem Brandeinsatz von der Feuerwehr als Entnahmestelle notwendig werden. Der Unterflurhydrant in der Xstraße sei insoweit keine Ausnahme, vielmehr sei er sogar in der Übersicht des Feuerwehrplans der X-Schulen explizit als Löschwasserentnahmestelle aufgeführt.

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7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2025 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wie zu parken sei, regele § 12 Abs. 4 StVO. Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen sei grundsätzlich verboten und nur dann erlaubt, wenn dies durch Verkehrszeichen/Parkflächenmarkierungen angeordnet sei. Die Aufhebung der vorhandenen Parkregelung beruhe auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Neben § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sei bei der Anordnung (wie auch Aufhebung) von Verkehrszeichen auch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zu beachten. Danach seien Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sei. Das der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen werde durch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung gelenkt. Die Beklagte ziehe zur Beurteilung des Straßenquerschnitts die empfohlenen Mindestbreiten aus dem Verkehrsentwicklungsplan heran. Die Aufhebung des Gehwegparkens in der Xstraße, die über einen 2,70 m breiten Gehweg verfüge, sei geeignet, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - im Sinne des ungehinderten Fußgängerverkehrs (Begegnungsverkehrs auch eingeschränkter Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollatoren, Kinderwagen) - herzustellen. Der Verkehrsentwicklungsplan gründe fachlich auf den einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen (RAST, EPA), setze insoweit den Stand der Technik um und sei damit als Grundlage zur Beurteilung zur Sicherstellung des ungehinderten Verkehrs von Fußgängern geeignet. Insbesondere die durch die vorhandenen Bäume bestehenden Einschränkungen der Gehwegbreite erforderten die ungehinderte Begegnungsmöglichkeit in den freigemachten Bereichen. Darüber hinaus sei die Maßnahme geeignet, den Zugang zum Hydranten herzustellen. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Mildere Mittel zur Herstellung der Vorgaben des ungehinderten Fußgängerverkehrs seien nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Freihaltung des Hydranten ergebe sich aus der Stellungnahme des Amts für Brand- und Katastrophenschutz vom 28.04.2025. Die Maßnahme sei auch nicht übermäßig, denn es werde so viel Parkraum wie möglich erhalten, wenn auch mit geringerer Fläche für den ruhenden Verkehr. Die eingeschränkten Parkmöglichkeiten beeinträchtigten auch nicht grundlegend die Zufahrt und die Andienung zu den Grundstücken. Grundrechtsrelevante Belange des Eigentums seien daher durch die Maßnahme nicht betroffen. Sollten sich Mängel in der Leichtigkeit des Anliegerverkehrs/Lieferverkehrs bzw. hinsichtlich des Haltens ergeben, stünden der unteren Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen wie etwa die Einrichtung von Ladezonen, Schwerbehindertenparkplätzen oder personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätzen und (bereits auch ergriffene) Anordnungen zu Bewohnerparkvorrechten zur Verfügung, ohne den Gehweg für den Kfz-Verkehr in Anspruch nehmen zu müssen. Im Übrigen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Gehwegparken zu. Dieser könne sich insbesondere nicht gewohnheitsrechtlich herausgebildet haben. Das Vorbringen, Jahrzehnte unter Nutzung des Gehwegs ordnungsgemäß geparkt zu haben, führe auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) nicht weiter. Das Interesse an Erhaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum trete auch in diesem Zusammenhang hinter die Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zurück. Ein subjektiver Anspruch des Klägers auf die (Wieder-)Einrichtung der bisher von ihm genutzten Parkplätze bestehe nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits seit Jahrzehnten geklärt, dass der Fortbestand günstiger Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am eigenen Grundstück oder in dessen angemessener Nähe nicht zum grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch gehöre (BVerwG, Urteil vom 06.08.1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. 14). Die Regelungen zum Gehwegparken dienten nicht den schutzwürdigen Interessen der Straßenanlieger (BVerwG, Beschluss vom 13.06.1980 - VII C 32.77 - juris Rn. 9 ff.).

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8

Am 16.07.2025 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Pkw-Stellplätze im öffentlichen Raum seien ein knappes Gut. Aus der Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit folge die Verpflichtung der Beklagten zu einer Bewirtschaftung des öffentlichen Straßenraums in einer die widerstreitenden Belange der unterschiedlichen Nutzer des öffentlichen Raums vollständig berücksichtigenden und diese zu einem gerechten Ausgleich bringenden Weise. Erforderlich sei eine planerische Abwägung der Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Raums, ähnlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungspflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Hierzu hätte sich die Beklagte zumindest das notwendige Abwägungsmaterial verschaffen müssen, um dann eine gerechte, alle Belange in Ausgleich bringende planerische Entscheidung treffen zu können. Daran fehle es hier. Er behaupte nicht, dass er Anspruch auf eine ganz bestimmte Lösung habe, etwa auf das Beibehalten ganz bestimmter Parkplätze. Er behaupte aber, dass er einen Anspruch auf eine vertretbare Entscheidung als Ergebnis einer geregelten Abwägung aller Belange und auf eine Mindestberücksichtigung seines Nutzungsbelangs habe. Daran fehle es vollständig. Insbesondere habe die Beklagte die örtlichen Verhältnisse nicht korrekt gewürdigt, weder den konkreten Stellplatzbedarf noch die Nutzungsstruktur ermittelt und die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die "blinde" Entscheidung ersetzt, etwas "symbolisch" für die Fußgänger zu tun. Soweit die Beklagte unter Berufung auf eine ältere Rechtsprechung meine, dass Anwohner, die bei ihrer Wohnung keinen Stellplatz haben und im Quartier angesichts dessen Struktur keinen Stellplatz finden, nur einen schwachen, jedenfalls keinen grundrechtlich geschützten Anspruch auf einen Stellplatz im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen hätten, könne diese Rechtsprechung heute unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung der Gewährleistung der Grundrechte im Bereich der Daseinsvorsorge keinen Bestand haben. Des Weiteren verkenne die Beklagte, dass es sich bei der vormaligen Parkregelung nicht um ein "Gehwegparken", sondern um ein Parken auf einem befestigten Parkstreifen gehandelt habe. Niemand, der die örtliche Lage betrachte, wäre - ganz ungeachtet jeder Markierung - auf den Gedanken gekommen, den Bereich des befestigten Parkstreifens als dem Gehweg zugeordnet anzusehen. Die maßgebliche Fläche sei spätestens seit der Aufbringung der Markierungen in den 1920er Jahren zum Zweck des Abstellens von Fahrzeugen genutzt worden. Gehweg sei von Anbeginn allein der Bereich zwischen den angrenzenden Grundstücken und der durch die Baumpflanzfelder vorgegebenen Fluchtlinie gewesen. Allein das Vorhandensein eines - zumal sehr flachen - Bordsteins mache den streitgegenständlichen Bereich nicht zum Gehweg. Die Beklagte habe deshalb nicht die Entscheidung getroffen, die sie zu treffen gemeint habe. Es handele sich nämlich nicht um eine Ermessensentscheidung, die von der Entscheidung des Bundesgesetzgebers in der Straßenverkehrsordnung gesteuert gewesen sei, welcher Gehwegparken nur ausnahmsweise als zulässig behandelt sehen wollte. Vielmehr liege in der Entscheidung die Widmung einer Fläche als Gehweg, die vorher Parkfläche gewesen sei. Schließlich könne keine Rede davon sein, dass der Hydrant irgendeine Funktion für den Fall der Notwendigkeit des Feuerlöschens habe. Auf dem Hydranten parkten seit Jahren tagtäglich Pkw, ohne dass je jemand Zugang zum Hydranten gesucht habe. Es spreche alles dafür, dass der Hydrant vollständig funktionslos geworden sei. Das angeordnete absolute Halteverbot spreche für den Verlust jeder Orientierung am praktischen Sinn der geteilten Nutzung von Verkehrsflächen. Unter seiner Geltung sei es nicht einmal möglich, Einkäufe, Kinderwagen, Werkzeug o. Ä. auszuladen. Es handele sich um Willkür und letztlich - zumal unter Berücksichtigung der konkreten Anbringung der Schilder - nur um eine Gebührenfalle. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 08.08.2025 und "25.03.2025" (gemeint: 2026) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die verkehrsrechtliche Anordnung der Aufhebung der Parkplätze in der Xstraße zwischen der Xstraße und der Xstraße und eines absoluten Halteverbots auf der Nordseite vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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13

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in der angegriffenen Anordnung und dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus: Entgegen der Auffassung des Klägers liege in der Xstraße im streitgegenständlichen Bereich beiderseits ein Gehweg vor. Insbesondere handele es sich nicht um einen entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen. Ein solcher sei gestalterisch vom Gehweg getrennt und somit eindeutig als Parkstreifen zu identifizieren. Er sei stets breit genug, dass ein Pkw vollständig darauf Platz finde. Auch Fehler in der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich. Es sei eine vollständige Aufhebung des Gehwegparkens erforderlich, um einen ungehinderten und barrierefreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Da immer noch 31 Parkplätze im streitgegenständlichen Bereich der Xstraße verblieben, sei die Aufhebung des Gehwegparkens auch nicht unverhältnismäßig gegenüber einer spezifischen Gruppe von Verkehrsteilnehmern. Vielmehr sei die bisherige Regelung stark zu Lasten des Fußverkehrs gegangen. Die Neuregelung schaffe einen gerechten Ausgleich und sei insgesamt angemessen. Das Interesse des Klägers, in der Nähe des eigenen Wohnhauses parken zu können, sei nachvollziehbar; ihm aber den Status eines grundrechtlich geschützten, einklagbaren Rechts mit der Folge der regelmäßigen Benachteiligung des Interesses anderer Verkehrsteilnehmer zuzugestehen, sei weder erforderlich noch angemessen. Sofern der Kläger insoweit eine Rechtsprechungsänderung fordere und zum Vergleich die Rechtsprechung zu den besonderen Gewaltverhältnissen anführe, verkenne er nach Ansicht der Beklagten die Dimension der betroffenen Rechtsgüter und Rechtsverhältnisse in schwer nachvollziehbarem Maß. Auch das angeordnete absolute Halteverbot sei rechtmäßig ergangen, es verstoße insbesondere nicht gegen § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Denn wenn gegenüber der auf der Fahrbahn ausgewiesenen Parkflächen am rechten Fahrbahnrand ein Fahrzeug zum Halten gebracht werde, sei Begegnungsverkehr mangels einer ausreichenden Durchfahrtsbreite nicht mehr möglich.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Verschiebung der Parkplatzmarkierung über dem Unterflurhydranten für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Dem Gericht liegen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg (elektronisch geführt) vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


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A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Klageverfahren einzustellen.

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B. Die Klage hat, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (hierzu I.) und im Übrigen unbegründet (hierzu II.).

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I. Soweit der Kläger sich gegen die Aufhebung des vormals beiderseits der Xstraße in markierten Bereichen erlaubten Gehwegparkens am Fahrbahnrand wendet, ist die Klage unzulässig.

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1. Klarzustellen ist zunächst, dass die Klage sich gegen eine auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützte verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten richtet, mit der die vormalige Zulassung des Parkens auf dem Gehweg revidiert wird. Soweit der Kläger meint, die bislang zum Parken freigegebenen Flächen seien gar kein Gehweg, sondern ein befestigter Seitenstreifen gewesen und die Beklagte habe faktisch eine straßenrechtliche Umwidmung vorgenommen, überzeugt dies nicht.

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Der in der Straßenverkehrsordnung nicht näher definierte Begriff des Gehwegs ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Es handelt sich hierbei um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. Ebenfalls geklärt ist, dass der durch den Bordstein von der Fahrbahn abgetrennte Teil seine Eigenschaft als Gehweg nicht dadurch verliert, dass sich dort in größeren Abständen Bäume befinden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - 2 Ss 82/03 - juris Rn. 7 m. w. N.; Krumm in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, StVO § 25 Rn. 3).

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Gemessen daran vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der in der Xstraße vormals zum Parken zur Verfügung gestellte Bereich auf der Nebenanlage kein Gehweg gewesen sein soll. Entgegen der Auffassung des Klägers, niemand nehme bei unbefangener Betrachtung hier einen Gehweg an, ist aus Sicht der Kammer genau das Gegenteil der Fall. Die Xstraße wird beidseitig von einer Nebenanlage eingefasst, die durch einen Bordstein optisch von der Straße getrennt ist. Dass der Bordstein etwas niedriger ausfällt - sog. Halbbord -, steht dem nicht entgegen. Der Bordstein ist einheitlich auf jeder Seite der Straße in dieser Höhe ausgeführt und grenzt deutlich die Fahrbahn von der Nebenanlage ab. Auf der Nebenanlage, auf der neben den Baumquartieren auch Straßenbeleuchtung (Laternen) und Parkscheinautomaten untergebracht sind, gibt es keine weitere gestalterische Abgrenzung unterschiedlicher Flächen. Die einzige "Unterbrechung" der Fläche wird durch die Baumquartiere geschaffen. Anders als der Kläger behauptet, war die Fluchtlinie, die von den wiederkehrenden Baumquartieren geschaffen wird und entlang der die Pkw zuvor abgestellt wurden, insbesondere auch nicht mit einer weißen Parkflächenmarkierung versehen. Die derzeit verfügbaren Google Maps Streetview Bilder, die von Juni 2022 stammen und die in der Verhandlung gemeinsam mit allen Beteiligten betrachtet wurden, zeigen deutlich, dass eine solche Markierung auf der Nebenanlage nicht vorhanden war. Nach alledem vermag die Annahme des Klägers, hier liege ein befestigter Seitenstreifen vor, nicht zu überzeugen. Die Auffassung des Klägers, die Behörde habe der Sache nach eine straßenrechtliche Umwidmung dieses - der Fahrbahn zugehörigen - Seitenstreifens zu einem Gehweg vorgenommen, erweist sich deshalb als unzutreffend.

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2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

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Nach inzwischen nahezu einhelliger Auffassung stellen Ge- und Verbotszeichen im Straßenverkehr Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 VwVfG dar. Ist aber die Aufstellung eines Verkehrszeichens ein Verwaltungsakt, so gilt für die Entfernung einer solchen Verkehrseinrichtung als "actus contrarius" nichts anderes (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1980 - V 692/79 - juris Rn. 19 [zu dem - auch hier gegebenen - Fall der Aufhebung des vormals durch entsprechende Markierung zugelassenen Gehwegparkens]; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 07.11.2018 -

4 K 4063/17

- juris

Rn. 20

m. w. N. aus Rspr. und Lit.; so auch zuletzt

- juris

Rn. 34

). Ge- und Verbotszeichen kommen dabei nicht nur als Verkehrsschilder im engeren Sinne vor, sondern auch als auf den Boden aufgebrachte Markierungen, zu denen auch die hier in Rede stehenden Parkflächenmarkierungen gehören (vgl. Anlage 2 [zu § 41 Abs. 1] der StVO, lfd. Nr. 74).

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3. Dem Kläger fehlt aber die Klagebefugnis.

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Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen (sog. Möglichkeitstheorie; stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 - juris Rn. 19). Dies setzt zum einen voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers Schutznormen verletzt sein können; zum anderen muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es möglich erscheinen lassen, dass er die Schutznorm in eigener Person zu aktualisieren vermag (Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 69). An einer Klagebefugnis fehlt es, wenn subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

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Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - juris Rn. 14;

- juris, 32 und 54). Diese eigenen Interessen begründen aber nur dann ein Recht auf Abwägung, wenn von einer erheblichen Betroffenheit als Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Das heißt, es muss eine spezielle, über das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr hinausgehende (grundrechtliche) Betroffenheit vorliegen. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Kreis derjenigen, die ein Recht auf Abwägung ihrer Interessen haben, von der Allgemeinheit abzugrenzen. Ansonsten verlangte man von den Straßenverkehrsbehörden Unmögliches, wenn die Interessen jedes möglicherweise von einer verkehrsbeschränkenden Regelung Betroffenen zu ermitteln und zu berücksichtigen wären. Solange der einzelne nur Repräsentant des allgemeinen Interesses an der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs in dem von der Straßenverkehrsordnung gezogenen Rahmen ist, gibt es keine Verpflichtung der Behörden auf Interessenberücksichtigung und deshalb auch kein entsprechendes Individualrecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 - juris Rn. 16, vgl. auch: Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 85).

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Eine solche spezielle, über das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr hinausgehende (grundrechtliche) Betroffenheit kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage verhindern will, dass durch die angegriffene Anordnung die in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO gesetzlich vorgesehene Regelung, die ein Parken auf dem Gehweg nicht vorsieht, wiederhergestellt werden soll, er also dem Grunde nach im Gewand einer Anfechtungsklage einen Anspruch auf Einrichtung von Parkplätzen bzw. auf Zulassung von Gehwegparken geltend macht. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass selbst aus dem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 06.08.1982 - 4 C 58.80 - juris Rn. 12) weder ein subjektives Recht auf den Fortbestand günstiger Parkmöglichkeiten unmittelbar vor bzw. in angemessener Nähe zum Grundstück noch ein Anspruch auf Gehwegparken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.1980 - VII C 32.77 - juris Rn. 11) entspringt. Dass diese Rechtsprechung - wie der Kläger ohne tiefergehende Begründung meint - heute unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung der Gewährleistung der Grundrechte im Bereich der Daseinsvorsorge keinen Bestand (mehr) haben kann, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger, der nicht einmal Anlieger in der Xstraße ist, sondern in einer Querstraße lebt, macht deshalb kein Interesse geltend, das rechtlich geschützt ist und ihm deshalb die Rechtsmacht verleiht, von der Verwaltung die Achtung dieses Interesses fordern zu können (vgl. hierzu auch Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 42 Rn. 87).

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Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe einen Anspruch auf Mindestberücksichtigung seines Nutzungsbelangs dergestalt, dass die Beklagte sich das notwendige Abwägungsmaterial hätte verschaffen und sodann eine planerische Abwägung der Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Raums - ähnlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungspflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen - hätte treffen müssen, überzeugt dies nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Möglichkeit eines erheblich gesteigerten Parksuchverkehrs und die damit einhergehende Zunahme verkehrsbedingter Immissionen im Bauplanungsrecht zum Abwägungsmaterial zählt und bei einem zu erwartenden Zuwachs jenseits der Bagatellgrenze die Klagebefugnis eines Betroffenen wegen einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots begründen kann (vgl. hierzu etwa:

- juris

Rn. 21

m. w. N. aus der Rspr.). Dies ist auf die hier in Rede stehende, auf § 45 Abs. 1 StVO gestützte verkehrsrechtliche Entscheidung indes nicht übertragbar. Denn der genannten Rechtsprechung liegt zugrunde, dass das Abwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange, die abwägungsrelevant sind, drittschützenden Charakter hat. Mit Blick auf § 45 Abs. 1 StVO ist hingegen allgemein anerkannt, dass diese Norm grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Belange Einzelner im Straßenverkehr gerichtet ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden:

- juris

Rn. 11

mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Es reicht insoweit insbesondere nicht aus, dass Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer mittelbar faktisch (reflexhaft) begünstigen, um den Schutz von Individualinteressen durch diese Vorschrift anzunehmen. Denn der Kreis der Verkehrsteilnehmer ist nicht bestimmt genug. Er ist vielmehr unübersehbar, sodass nicht angenommen werden kann, der Verordnungsgeber habe dem einzelnen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich eine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner Interessen einräumen wollen. Letztlich sind alle Verkehrsteilnehmer durch die von den Anordnungen ausgehende Schutzwirkung erfasst, was deutlich zeigt, dass es in der Regel um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - juris Rn. 15 zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F.). Dieses Ergebnis wird auch durch die in einigen Landesbauordnungen enthaltenen Regelungen zu Stellplatzverpflichtungen bestätigt. Die jeweiligen Landesbauordnungen stellen hierdurch sicher, dass derjenige, der als Grundstückseigentümer Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu bzw. von seinem Grundstück veranlasst, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Kraftfahrzeuge ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt werden können, um diesen vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Jedes Grundstück soll den von ihm ausgehenden ruhenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufnehmen; die öffentlichen Verkehrsflächen sollen hierdurch nicht belastet werden. Dieser Grundgedanke geht zurück bis auf die Reichsgaragenordnung aus dem Jahre 1939 (vgl. etwa Gloria in NVwZ 1990, 305, 306). Die Forderung des Klägers, das Parkinteresse von Personen, die keine Abstellmöglichkeiten auf ihrem eigenen Grundstück bereithalten, solle bei der Bestimmung der Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen des Gemeingebrauchs zur Verfügung gestellten Parkplätze besonders berücksichtigt werden, verkehrte diesen Grundsatz in sein Gegenteil.

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29

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit - in einer Leistungs- bzw. Verpflichtungssituation - die Norm des § 45 Abs. 1 StVO für solche Fälle als ausnahmsweise individualschützend und dem Einzelnen ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektives Recht vermittelnd anerkannt, in denen Anwohner ein Einschreiten gegen regelmäßiges verbotswidriges Beparken des Gehwegs begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 - juris Rn. 42 f., 62). Dem liegt jedoch die Annahme zugrunde, dass sich das mittels Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO durchzusetzende, in § 12 Abs. 4 und 4a StVO normierte grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens als teilweise - nämlich räumlich sehr begrenzt - drittschützend für Anwohner erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024, a. a. O., Rn. 43). Für das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren der Aufrechterhaltung von wohnortnahen Parkplätzen und Vermeidung von (vor allem abendlichem) Parksuchverkehr fehlt es indes an einer entsprechenden drittschützenden (Rechts-)Grundlage. Der Kläger hat keinen Rechtssatz benannt, der auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt ist, die sich gerade in seiner Lage befinden. Vielmehr ist - wie bereits zuvor dargelegt - anerkannt, dass selbst aus dem grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch, auf den sich der Kläger hier nicht einmal berufen kann, kein entsprechender Anspruch auf Berücksichtigung des Parkplatzbedürfnisses folgt.

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30

II. Soweit der Kläger die Anordnung eines absoluten Halteverbots angreift, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klagebefugnis für die auch insoweit statthafte Anfechtungsklage folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15/03 - juris Rn. 18) aus dem Umstand, dass der Kläger seinem nachvollziehbaren Vortrag zufolge durch mehrfaches Befahren der Xstraße in Halteabsicht (zum Zweck des Ausladens seines Pkw) zum Adressaten der Halteverbotsregelung wurde, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet worden ist (vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 24.07.2024 - 11 B 23.589 - juris Rn. 24).

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32

2. Die Klage bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Denn die angefochtene Anordnung eines absoluten Halteverbots in verschiedenen Abschnitten der Xstraße vom 11.03.2025 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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a) Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die den Kläger treffende Verkehrsbeschränkung sind gegeben.

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Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

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aa) Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 1 GG). Die - nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich als eigenständiges Schutzgut ausgewiesene und hier einschlägige - Ordnung des Verkehrs bezieht sich auf die Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden und ruhenden Verkehrs und meint allgemein den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss. Der Erlass einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für eines der vorgenannten Schutzgüter gegeben ist, wobei die Feststellung genügt, dass die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, es könnten irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995 - 11 B 23/95 - juris Rn. 5). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorliegen, ist gerichtlich - einschließlich der Gefahrenprognose - voll überprüfbar (vgl. König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StVO § 45 Rn. 28d m. w. N.)

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Zwingend erforderlich ist die Anordnung von Verkehrszeichen dann, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsverordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. Mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet ihre Anordnung folglich nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsverordnung ohnehin erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7).

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bb) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Ordnung des Straßenverkehrs hier vor.

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Die Beklagte hat - insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass in der Xstraße in jenen Bereichen, in denen einseitig in den ausgewiesenen Flächen auf der Fahrbahn geparkt werden darf, eine Restfahrbahnbreite von 4,70 bis maximal 4,80 m verbleibt. Für die Durchfahrt eines Kraftfahrzeugs - dessen höchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO 2,55 m beträgt - bedarf es zuzüglich eines Seitenabstands von 25 cm auf jeder Seite einer verbleibenden Fahrbahnbreite von mindestens 3,05 m. Geht man davon aus, dass gegenüber den ausgewiesenen Parkflächen ein durchschnittlicher Pkw von etwa 2 m bis 2,20 m Breite am Fahrbahnrand abgestellt wird, so verbleibt eine Restfahrbahnbreite von maximal 2,60 m bis 2,80 m. Dies würde - selbst wenn nur vorübergehendes Halten zum Be- und Entladen zulässig bliebe - Begegnungsverkehr erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Nachdem Begegnungsverkehr ein alltäglicher Vorgang ist, steht zu besorgen, dass in den betroffenen Abschnitten der Xstraße der Verkehrsfluss ohne ein entsprechendes absolutes Halteverbot mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt würde.

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Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass unter den oben genannten Umständen zudem von einer engen Straßenstelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO auszugehen ist. Eine solche liegt vor, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand (also 3,05 m) bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (vgl. König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StVO § 12 Rn. 22). Davon ist angesichts der verbleibenden Fahrbahnbreite von maximal 2,60 m bis 2,80 m hier auszugehen mit der Folge, dass in den betroffenen Abschnitten der Xstraße bereits kraft Gesetzes ein absolutes Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO gilt. Hierdurch ist die Beklagte gleichwohl nicht gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO an der Anordnung eines entsprechenden Verkehrszeichens gehindert. Denn wie sie nachvollziehbar vorgetragen hat, fällt es Verkehrsteilnehmern jenseits von sehr eindeutigen Fällen in der Regel schwer, die Fahrbahnbreiten so einzuschätzen, dass die Zulässigkeit eines Haltevorgangs sicher beurteilt werden kann. Diese Annahme trifft auch für die hier in Rede stehenden Engstellen zu, so dass die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsverordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf in der Xstraße nicht ausreichen und aufgrund der gegebenen besonderen Umstände die Anordnung eines Verkehrszeichens zwingend erforderlich ist.

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40

b) Die Ausübung des behördlichen Ermessens ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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41

§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stellt die Entscheidung in das Ermessen der Behörde, sodass der Einzelne regelmäßig lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2002 - 3 C 9.02 - juris Rn. 8). Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann ein Verkehrsteilnehmer (auch im Rahmen einer Anfechtungsklage) nur verlangen, dass gerade seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 -11 C 3.96 - juris Rn. 6). Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 - juris Rn. 45;

- juris

Rn. 54

).

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42

Derartige qualifizierte Interessen des Klägers vermag die Kammer hier nicht auszumachen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Einschränkungen für Anliefer- und Paketdienste liegt auf der Hand, dass er die Berücksichtigung dieser fremden Interessen nicht verlangen kann. Soweit er geltend macht, den Anwohnern werde es durch das absolute Halteverbot unmöglich gemacht, wenigstens Einkäufe, Kinderwagen, Werkzeug oder dergleichen auszuladen, ist zu bemerken, dass der Kläger selbst nicht in der Xstraße wohnt. Vielmehr lebt er in der Xstraße x, einer Querstraße zur Xstraße, und dort nicht etwa nahe am Einmündungsbereich zu Xstraße, sondern im südlichen Teil der Xstraße in Richtung Xstraße. Sein in der mündlichen Verhandlung näher dargelegtes Interesse, nach längeren dienstlichen Fahrten mit seinem Pkw bei Rückkehr diesen nötigenfalls auch in der Xstraße entladen zu können, bevor er - mangels wohnungsnah gelegener freier Parkplätze - nur deutlich weiter vom Wohnort entfernt geparkt werden könne, reicht aus Sicht der Kammer nicht aus, um ein entsprechendes qualifiziertes Interesse zu begründen, das die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen hätte berücksichtigen müssen. Ein solches Interesse hätte er allenfalls gegen Verkehrsregelungen in der Straße, in der er selbst Anwohner ist, einwenden können. Sein Interesse, bei einem Befahren der Xstraße in den ausgewiesenen Bereichen keinem absoluten Halteverbot zu unterliegen, geht über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, nicht hinaus.

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43

C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage ergibt sie sich aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens trägt, denn er wäre aller Voraussicht nach unterlegen. Angesichts der Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Unterflurhydrant als Löschwasserentnahmestelle jederzeit zugänglich sein muss.

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D. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Beschluss

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45

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf

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46

15.000,- EUR

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47

festgesetzt. Die Kammer orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach für verkehrsregelnde Anordnungen der Auffangwert festzusetzen ist, und bringt nach § 39 Abs. 1 GKG für die Anfechtung der Aufhebung des Gehwegparkens, der Parkflächenverkürzung über dem Unterflurhydranten und die Anordnung des absoluten Halteverbots jeweils 5.000,- EUR in Ansatz.

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