Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz 3. Zivilsenat v. 23.03.2026: Medikamente




Das OLG Koblenz 3. Zivilsenat (Beschluss vom 23.03.2026 - 3 U 1135/25) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 09.10.2025 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:


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1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum

13.04.2026

. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

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2

Die Klägerin macht nach einem Sturz auf dem Zuweg zu der Osteopathiepraxis der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

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3

Einer Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, in der ab 01.01.2026 gültigen Fassung i. V. m. § 47 EGZPO.

II.

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4

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, das heißt einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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5

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 €, Ersatz von Behandlungskosten, für Medikamente und Heilmittel in Höhe von 359,66 € sowie die Erstattung der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 540,50 € jeweils nebst Zinsen beanspruchen kann (1.). Zutreffend hat das Landgericht ferner die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin 50 % ihrer künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen (2.).

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6

1. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 630a Abs.1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB.

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7

Zwischen den Parteien bestand ein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB, aus dem nach § 241 Abs. 2 BGB Schutz- und Rücksichtnahmepflichten folgen. Verletzt der Schuldner eine solche Pflicht, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Daneben haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, wer schuldhaft Körper oder Gesundheit eines anderen verletzt, wobei als "Verletzungshandlung" auch ein pflichtwidriges Unterlassen in Betracht kommt, wenn den Betreffenden eine Rechtspflicht zum Tätigwerden trifft. Eine solche Rechtspflicht kann sich aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben.

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a) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungs- und Schutzpflichten verletzt.

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9

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Inhaltlich entsprechen Verkehrssicherungspflichten vertraglichen Schutzpflichten (vgl. BGH NJW 2008, 3775, Rn. 9, BGH NJW 2007, 762 Rn. 11, beck-online).

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aa) Auf dem unmittelbar vor dem Eingang der Praxis gelegenen Zu- und Abweg auf dem Praxisgelände der Beklagten befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin nach den überzeugenden und von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts nasses, rutschiges Laub. Dadurch war für Benutzer dieses Zugangsbereichs die naheliegende Gefahr eines Sturzes eröffnet.

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11

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine gewonnene Überzeugung auf die Angaben der Klägerin gestützt hat (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, juris, Rn. 12, m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2010, 4 U 468/09, NJW-RR 2011, 178).

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12

Die Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einer Überprüfung stand. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob das Landgericht nach § 139 Abs. 2 ZPO gehalten war, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass näherer Vortrag zu Art, Häufigkeit und zu dem letzten Zeitpunkt der Reinigung erforderlich sei, oder ob die Beklagte bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 04.11.2024 (Bl. 19 eAkte LG) die gebotene Unterrichtung erhalten hat. Gegen das Vorliegen eines Verfahrensmangels spricht allerdings, dass die Klägerin bereits seinerzeit beanstandet hatte, der Vortrag der Beklagten, sie beauftrage bei Bedarf ein Unternehmen mit der Reinigung, für den konkreten Unfallzeitpunkt unzulänglich sei. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben.

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13

Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr in der Berufungsinstanz nachgeholter Vortrag, der Zuweg sei am Tag vor dem Unfallereignis vollständig von Laub gereinigt worden, gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre, ergibt sich keine andere Beurteilung. Eine Reinigung am Vortag widerspricht der landgerichtlichen Feststellung, dass im Unfallzeitpunkt nasses Laub auf dem Zuweg lag, nicht durchgreifend. Sie schließt einen erneuten Laubanfall bis zum Schadensereignis am Folgetag nicht aus. Auch frisch gefallenes nasses Laub begründet eine erhebliche Rutschgefahr. Der Vortrag mindert daher weder die Aussagekraft der Angaben der Klägerin entscheidend noch gebietet er im Übrigen eine abweichende Würdigung. Maßgeblich ist der Zustand des Zugangsbereichs im Zeitpunkt des Unfalls; hierzu bleibt die landgerichtliche Feststellung tragfähig. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler würde die angefochtene Entscheidung daher nicht beruhen.

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bb) Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sich der Zugangsbereich zu ihrer Praxis für den Kundenverkehr in einem möglichst gefahrlosen Zustand befinden. Dazu gehört im Herbst auch die Beseitigung nassen Laubs, um die hierdurch begründete Rutsch- und Sturzgefahr für Besucher möglichst gering zu halten.

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15

Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach Größe und Wahrscheinlichkeit des drohenden Schadens sowie nach dem Aufwand seiner Verhütung (BGH NJW-RR 2005, 251, beck-online).

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Im vorliegenden Fall ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine beliebige Wegefläche im allgemeinen öffentlichen Verkehrsraum, sondern um den räumlich überschaubaren Zu- und Abgang zu der Praxis der Beklagten unmittelbar vor dem Eingang handelte. Der dort eröffnete Verkehr richtet sich typischerweise auch an Personen mit körperlichen Einschränkungen, Schmerzen, Gleichgewichts- oder Koordinationsproblemen. Die berechtigte Erwartung dieses Verkehrskreises geht dahin, dass gerade der unmittelbare Zugang zur Praxis in erhöhtem Maße sicher gehalten wird. Angesichts der geringen räumlichen Ausdehnung des Bereichs und der naheliegenden Sturzgefahr durch nasses Laub waren der Beklagen engmaschigere, jedenfalls tägliche Kontrollen und erforderlichenfalls eine erneute Laubbeseitigung möglich und zumutbar (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2013, 11 U 16/13, juris).

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Selbst bei unterstellter Berücksichtigung des mit der Berufung nachgeholten und von der Klägerin bestrittenen Vortrags, der Zugangsbereich sei letztmalig am Vortrag des Unfallereignisses gereinigt worden, genügte die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht danach nicht. Damit kann auch insoweit dahinstehen, ob das Landgericht zu einem weitergehenden Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet war. Denn auf einem etwaigen Verfahrensfehler würde die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht beruhen.

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18

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg (Hinweisbeschluss vom 08.07.2019, 4 U 45/19, beck-online) und des Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (Hinweisbeschluss vom 13.04.2018, 1 U 4/18, beck-online) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar, da sie öffentliche Geh- und Wegeflächen betreffen. Im Übrigen hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen selbst hervorgehoben, dass bei besonderer Natur der Verkehrsfläche oder besonderer Rutschgefahr eine häufigere als die dort grundsätzlich für ausreichend gehaltene wöchentliche Laubbeseitigung geboten sein kann. So liegt es hier mit Blick auf den unmittelbaren, räumlich überschaubaren Zu- und Abgang zu einer Osteopathiepraxis. Angesichts des typischerweise auch körperlich eingeschränkten Publikums und des beschränkten Sicherungsaufwands bestehen hier weitergehende Kontroll- und Reinigungspflichten.

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b) Die Klägerin ist beim Verlassen der Praxis auf dem auf dem Praxisgrundstück gelegenen Abweg vom Praxiseingang auf nassem Laub gestürzt und hat hierbei eine distale Radiusfraktur rechts und eine Handgelenksprellung erlitten.

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c) Danach ist auch der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zwischen der Verkehrssicherungsverletzung sowie der Rechtsgutsverletzung und dem Schadenseintritt gegeben. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass sich in diesem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die verletzte Verkehrssicherungspflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2009, III ZR 225/08, juris, Rn. 5).

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21

d) Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung ferner zu vertreten. Indem sie die gebotenen Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen unterließ, ließ sie jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht (§ 276 Abs. 2 BGB). Entlastungsgründe sind nicht ersichtlich. Für den vertraglichen Anspruch folgt dies zudem aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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22

e) Die vom Landgericht angenommene Schadensersatzpflicht der Beklagten unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 Prozent (§ 254 Abs. 1 BGB) lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

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Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Haftung der Beklagten nicht bereits deshalb vollständig ausgeschlossen, weil im Herbst jederzeit auf Verkehrsflächen grundsätzlich mit Laub zu rechnen ist.

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Die Haftung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht schon dann, wenn die Gefahrenquelle für den Geschädigten erkennbar war und er sie bei erhöhter Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Anderenfalls würde die haftungsrechtlichen Gesamtverantwortung für das Schadensereignis allein auf den Geschädigten verlagert, obwohl die Verkehrssicherungspflichtige durch die unzureichende Sicherung der Gefahrenstelle eine maßgebliche Ursache gesetzt hat. Dieses Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Ein die Haftung der Beklagten vollständig verdrängender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag der Klägerin käme daher nur in Betracht, wenn ihr Verhalten durch eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12, juris). Dafür sind Anhaltspunkte von der Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

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25

f) Auch die Bemessung des vom Landgericht unter Berücksichtigung der Haftungsquote zuerkannten Schmerzensgeldes von 4.000 € (§ 253 Abs. 2 BGB) begegnet keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Durchgreifende Einwendungen erhebt die Berufung hiergegen nicht.

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Die Behandlungskosten sowie die Kosten für Medikamente und Heilmittel sind nach § 249 BGB unter Berücksichtigung der Haftungsquote in Höhe von 359,66 € ersatzfähig.

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27

Die zugesprochenen Zinsen auf Schmerzensgeld und materielle Schäden beruhen auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB.

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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als erforderlicher Rechtsverfolgungsschaden in Höhe von 540,50 € ersatzfähig (§ 249 BGB). Der hierauf zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 analog BGB.

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2. Der Feststellungsantrag ist zulässig (a)) und begründet (b)).

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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 15.10.1992, IX ZR 43/92, juris, Rn. 77, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 1910, Rn. 48 m. w. N.), der der Senat folgt, ist ein Feststellungsinteresse für den Fall der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts schon dann gegeben, wenn - wie hier - die Möglichkeit des Eintritts weiterer unfallbedingter materieller und immaterieller Schäden besteht; eine darüberhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

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31

b) Angesichts der feststehenden Rechtsverletzung der Beklagten und der feststehenden Schadensersatzpflicht (II. 1.) ist der Feststellungsantrag auch begründet.

III.

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32

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.359,66 € festzusetzen.

Sonstiger Langtext

Die Berufung wurde im Anschluss zurückgenommen.

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