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VG Karlsruhe 7. Kammer v. 25.06.2026: Abstand
Das VG Karlsruhe 7. Kammer (Urteil vom 25.06.2026 - 7 K 2452/25) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die straßenverkehrsrechtliche Regelung der Beklagten in Form ihrer Anordnung vom 23.04.2024 und vom 23.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.02.2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Tatbestand:
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1
Die Klägerin wendet sich gegen eine straßenverkehrsrechtliche Regelung der Beklagten in der ….
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2
Die Klägerin wohnt in der …, einer Straße im nördlich des … gelegenen … Stadtteil …. Die … verläuft südlich des … und schließt im Norden an die über die … kommende …Straße und im Süden an die … und … Höhe des … Hauptbahnhofes an. Dabei verbindet sie als eine der Hauptverkehrsachsen die Süd- und Weststadt mit den nördlichen Stadtteilen. Der Kraftfahrzeugverkehr wird über jeweils zwei Fahrstreifen pro Richtung geführt. Vor der streitgegenständlichen Anordnung hatte die Beklagte in dem maßgeblichen Abschnitt in beide Fahrtrichtungen durch das Verkehrszeichen VZ 274-50 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h angeordnet, sowie auf dem in beide Richtungen parallel verlaufenden Hochbordweg mittels Verkehrszeichen VZ 241-30 einen getrennten, benutzungspflichtigen Geh- und Radweg. Der Gehweg war - teilweise mit Betonpflastersteinen hergestellt - mittels eines Trennstreifens samt (teilweisem) Blindenleitstreifen vom asphaltierten Radweg getrennt, der wiederum durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgegrenzt war.
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3
Nachdem die Klägerin zunächst eine Fachaufsichtsbeschwerde betreffend die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern eingereicht hatte, initiierte sie weiterhin im Landtag von Baden-Württemberg eine Petition, die unter anderem die von ihr als unbefriedigend empfundene Lage in der … betraf. Hierzu nahm der Petitionsausschuss des Landtags am 09.03.2023 Stellung (Petition …, Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs …, Seite 3, 7).
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4
Im Jahr 2023 befasste sich der Gemeinderat der Beklagten unter Federführung des Amts für Mobilität der Beklagten mit der Situation in der … und diskutierte insbesondere auch die Wegnahme einer Fahrspur für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen eines Verkehrsversuchs (Drs. …), wobei die Vertreter der Rettungskräfte teilweise Bedenken hinsichtlich der Einhaltung ihrer Rettungsfristen einbrachten (Drs. …). Nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 14.03.2024 sollte ein Arbeitskreis mit Vertreterinnen und Vertretern aus Gemeinderat, "Blaulicht-Fraktion" und Universitätsklinikum gebildet werden, um ein gemeinsames Konzept für den "Verkehrsversuch …" zu entwickeln. Auf Sachstandsanfrage teilte die Beklagte im Jahr 2024 mit, derzeit würden als großräumige Verkehrskonzepte der Klimamobilitätsplan für … und die Radstrategie finalisiert, die den erforderlichen Rahmen für eine sinnvolle Planung bildeten. Daher werde die Gründung des Arbeitskreises im kommenden Jahr angestrebt.
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5
Mit vorliegend streitgegenständlicher verkehrsrechtlicher Anordnung vom 23.04.2024 ordnete die Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 und 3 StVO im Bereich der … zwischen … und … die Entfernung der Verkehrszeichen VZ 241-30, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h durch Neuaufstellung der Verkehrszeichen VZ 274-30 und das Aufbringen der Piktogramme "Rad" und "Fußgänger" an. Im Rahmen der schriftlichen Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Maßnahme diene der Verkehrssicherheit. Der bestehende getrennte Geh- und Radweg mit entsprechender Beschilderung samt Benutzungspflicht des Radwegs für Radfahrende führe dazu, dass die Restgehwegbreite für die Fußgänger die Mindestbreite der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (RASt) von 1,50 m erheblich unterschreite. Dies stelle vor allem für die Fußgänger ein Risiko dar und beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Auch seien die Flächen für den Radverkehr nicht ausreichend. Mit den Maßnahmen werde die Benutzungspflicht des Sonderwegs für den Radverkehr aufgehoben, durch die Piktogramme dessen Benutzung neben der Fahrbahn dennoch ermöglicht. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Radverkehrs werde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 30 km/h beschränkt. Die Anordnung steigere die Verkehrssicherheit, da dem Fußverkehr ausreichende Breiten zur Verfügung gestellt würden und Radfahrende neben der Fahrbahn zusätzlich unter besonderer Berücksichtigung des Fußverkehrs den Sonderweg befahren könnten.
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6
Zwischen dem 13. und 16.05. sowie zwischen dem 21. und 23.05.2024 wurde die Anordnung ausgeführt, wobei insbesondere auf den in beide Richtungen parallel zur … verlaufenden Hochbordwegen im Abstand von jeweils 25m auf dem vormaligen getrennten Radweg das Piktogramm "Rad" und auf dem vormaligen getrennten Gehweg das Piktogramm "Fußgänger" und zusätzlich ebenfalls im Abstand von jeweils 25m das Piktogramm "Rad" auf der jeweils rechten Fahrspur aufgebracht wurden. Bauliche Änderungen nahm die Beklagte nicht vor.
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7
Mit Schreiben vom 22.05.2024, der Beklagten zugegangen am 27.05.2024, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie benutze die … als Fußgängerin und Radfahrerin und sei durch die rechtswidrige Anordnung benachteiligt. Die unverändert bestehende bauliche Differenzierung und die Positionierung der Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt suggerierten weiterhin getrennte Spuren. Die bauliche Breite des Sonderwegs reiche für einen gemeinsamen Geh- und Radweg nicht aus. Insbesondere sei an dem Straßenabschnitt das Gesamtaufkommen von Rad- und Fußverkehr zu hoch. Zudem sei wegen Geschäften und Hauseingängen sowie der Nähe zu Knotenpunkten des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ein gemeinsamer Weg unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Fußverkehrsanlagen der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (EFA) nicht regelkonform. Daher fordere sie, die Piktogramme auf den Gehwegen der … umgehend zu entfernen und die Sonderwege ausschließlich für den Fußverkehr freizugeben Sollten aufgrund der Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrspur Sicherheitsbedenken bestehen, fordere sie die Beklagte auf, andere Lösungen zu suchen, mit denen Radfahrer auf der Fahrbahn geschützt werden könnten.
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Mit weiterer verkehrsrechtlicher Anordnung vom 23.01.2025 ordnete die Beklagte in Bereich der … ergänzend die Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen VZ 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und VZ 524-30 (Fahrstreifentafel mit Verbot von Kfz über 3,5 t auf dem linken Fahrstreifen) an. Zur Begründung des Fahrverbots für Lastkraftwagen auf dem linken Streifen führte die Beklagte aus, der linke Fahrstreifen weise mit einer Breite von lediglich 2,70 m ein für den Schwerverkehr unzureichendes Maß auf, der nach den RASt mindestens etwa 2,95 m bis 3,05 m Breite benötige. Die Nutzung durch Schwerverkehr führe daher zu erhöhten Risiken seitlicher Kollisionen und Ausweichbewegungen in benachbarte Fahrstreifen. Die Fahrstreifenbeschränkung sei zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zum Schutz des Radverkehrs notwendig, sodass Radfahrende nicht vom Schwerverkehr überholt werden dürften.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2025, der Klägerin zugestellt am 27.02.2025, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte zur Begründung führte es aus, der bisherige benutzungspflichtige getrennte Geh- und Radweg habe durch seine geringen Breiten den Anforderungen des stetig steigenden Radverkehr nicht mehr genügt und Gefahren sowohl für Radfahrende als auch für Fußgänger bedingt. Als Grundlage für die Anordnung des nunmehr gemeinsam geführten Geh- und Radwegs durch die Piktogramme liege eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor. Ihr werde durch ein Gesamtpaket von Maßnahmen - Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, LKW-Verbot auf der jeweils linken Fahrspur und Fahrradpiktogramme auf der Fahrbahn zur Verdeutlichung der aufgehobenen Benutzungspflicht - zusätzlich zu den Piktogrammen zur Anordnung des gemeinsamen Geh- und Radweges begegnet: Eine alleinige Verweisung der Radfahrenden auf die Fahrbahn wäre angesichts des hohen Fahrzeugaufkommens nicht vertretbar gewesen. Für den gemeinsamen Geh- und Radweg werde die hinreichende Gesamtbreite von 2,50 m eingehalten; die Verkehrsarten seien bei der Benutzung gleichrangig. Die alternativ mögliche Anordnung eines Gehwegs mit Freigabe für den Radverkehr wäre dem Radaufkommen nicht gerecht geworden. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt, obwohl durch die Anordnung der Piktogramme - denen vorliegend ausnahmsweise Verwaltungsaktqualität zukomme - auf den beiden Seiten des Sonderwegs der Eindruck erweckt werde, dass weiterhin die Längsteilung von Rad- und Fußweg beachtet werden müsse. Denn während bei gemeinsamen Geh- und Radwegen grundsätzlich das Aufzeichnen in der Mitte naheliege, wäre dies vorliegend wegen der vorhandenen baulichen Trennung durch den der Mitte längsverlaufenden baulichen Absatz einschließlich Blindenleiteinrichtung sowie den unterschiedlichen Oberflächenbelägen irritierend gewesen und hätte Unklarheiten zwischen Fußgängern und Radfahrenden hervorgerufen. Die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen seien ermessenfehlerfrei ergangen und hätten in verhältnismäßiger Weise die Interessen der Fußgänger ebenso wie die der Radfahrer und des motorisierten Verkehrs berücksichtigt und gewichtet. Die Beklagte habe den Geh- und Radweg nicht umbauen müssen, zumal dieser keine Unfallhäufungsstelle darstelle. Dies gelte umso mehr angesichts der großräumigen Planung für den Rad- und Fußverkehr über eine neue …brücke. Die RASt und die EFA seien für Bestandswege nicht verbindlich und lösten auch keine Pflicht zu baulichen Maßnahmen aus.
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Am 26.03.2025 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie zunächst beantragt hat, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 23.04.2024 aufzuheben und diese zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung des Fuß- und Fahrradverkehrs im streitgegenständlichen Straßenabschnitt sicherzustellen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen ergänzend vor, … weise rückläufigen Kraftverkehr bei stark wachsendem, infrastrukturell nicht abgebildetem Fahrradverkehr auf, dessen Diversifizierung erhöhte Konflikt- und Gefahrenlagen begründe. In der … als Hotspot für die Luft- und Lärmbelastung seien in den Jahren 2008 bis 2012 36 Fahrradunfälle mit 33 Verletzten registriert worden. Ihre Fachaufsichtsbeschwerde und ihre Petition hätten keine Verbesserung bewirkt. Der Petitionsausschuss habe gleichwohl die Vermeidung gemeinsamer Fuß- und Radwege sowie den Vorrang getrennter Radverkehrsanlagen unter möglichem Wegfall von Kraftfahrzeug-Flächen betont. Die Belange des Kraftfahrzeug-Verkehrs seien nicht vorrangig. Dennoch sei der geplante Verkehrsversuch aufgegeben worden. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 23.04.2024 verschärfe im Ergebnis die Probleme.
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Die Klage sei zulässig. Die Piktogramme könnten isoliert angefochten werden, da diese als Verwaltungsakte von den übrigen Regelungen teilbar seien. Sie sei insoweit sowohl als Fußgängerin als auch als Radfahrerin in ihren Rechten betroffen und habe zusätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Neuregelung der verkehrsrechtlichen Situation. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b in Verbindung mit Abs. 10 StVO habe insoweit drittschützenden Charakter. Ein weitergehendes Vorverfahren hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens sei entbehrlich, da sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium Karlsruhe insoweit bereits eindeutig und abschließend (ablehnende) Stellung bezogen hätten.
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Die Klage sei auch begründet. Zwar lägen in der … die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 3 StVO und Abs. 9 Satz 3 StVO vor. Der Verwaltungsakt sei jedoch unbestimmt, da nicht deutlich werde, dass sich die Piktogramme auf eine einheitliche Verkehrsfläche bezögen und unklar sei, ob ein getrennter oder gemeinsamer Geh- und Radweg angeordnet sei. Die Anordnung der Piktogramme auf baulich durch unterschiedliche Oberflächen differenzierten Verkehrsflächen lege die Anordnung eines nicht benutzungspflichtigen getrennten Geh- und Radwegs nahe, was dem Willen der Beklagten widerspreche und zu Konflikten und einer Verschlechterung der Verkehrssituation führe. Darüber hinaus sei die Regelung auch unverhältnismäßig. Die vier Kraftfahrzeug-Fahrstreifen wiesen mit zum Teil lediglich 2,70 m nicht die erforderliche Normbreite auf. Der bisherige Hochbordradweg sei durchschnittlich nur 1,30 m breit, der bisherige Gehweg häufig nur 1,125 m, wonach die Mindestbreite unterschritten werde. Die Beklagte habe fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Sonderweg eine durchgehende Breite von rund 2,50 m aufweise, obwohl diese deutlich dahinter zurückbleibe. Soweit die Beklagte die in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für gemeinsame Geh- und Radwege - unabhängig von der Frage der Benutzungspflicht - innerorts vorgesehene Breite von mindestens 2,50 m als Soll-Vorschrift werte, sei Abweichung allenfalls an kurzen Engstellen unter Wahrung der Verkehrssicherheit möglich. Vorliegend werde die Breite jedoch regelhaft unterschritten. Ferner ergebe sich aus den EFA als sachverständigen Anforderungen für eine sichere Fußverkehrsinfrastruktur, dass innerstädtische Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen eine höhere Breite aufweisen sollten. Abweichungen davon seien zwar im Einzelfall zulässig, müssten aber besonders gut begründet und gegebenenfalls durch andere Schutzmaßnahmen kompensiert werden, woran es mangele. Der notwendige Sicherheitstrennstreifen fehle vollständig. Auch die nach RASt erforderlichen Sicherheitsabstände zur Fahrbahn und zu den angrenzenden Gebäuden und Hindernissen fehlten. Das angeordnete Fahrverbot für LKW auf der jeweils linken Spur führe dazu, dass der besonders gefährliche Schwerverkehr ohne Abstand zu den Benutzern des Rad- und Gehwegs direkt am Bordstein entlangfahre und diese zusätzlich gefährde. Hauseingänge führten direkt auf den Gehweg, auch fehle es an notwendigen Aufstellflächen an den Lichtzeichenanlagen. Aufgrund der zu geringen Breite seien Konflikte und Unfälle zwischen Fahrrad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg zu erwarten. Als milderes Mittel käme insbesondere in Betracht jeweils eine der beiden Kraftfahrzeug-Spuren für den Radverkehr in Anspruch zu nehmen. Gehe man von einem gemeinsamen Geh- und Radweg aus, erfülle die … ferner mehrere Ausschlusskriterien der EFA, insbesondere die überdurchschnittlich hohe Nutzung des Seitenraums durch besonders schutzbedürftige Fußgänger. Es handle sich um eine Hauptverbindung des Radverkehrs, es läge eine dichte Folge von unmittelbar an den Gehweg mit Mindestbreiten angrenzenden Hauseingängen vor, zudem komme es zu einem hohen Verkehrsaufkommen von rund 9.000 Radfahrenden täglich. Bei der Abwägung habe die Beklagte relevante Belange des Fuß- und Radverkehrs unberücksichtigt gelassen und die Bedürfnisse des Kraftfahrzeug-Verkehrs unzulässig priorisiert. Hinsichtlich der Fahrbahnnutzung durch Radfahrende fehlten Einfädelspuren; zudem sei die Lichtsignalanlage nicht angepasst worden, was die Sicherheit erheblich gefährde. Die Fahrbahn werde von Radfahrenden wegen der Gefährdung faktisch nicht genutzt; zugleich werde die zulässige Geschwindigkeit durch Kraftfahrzeuge häufig überschritten und riskant überholt, sodass bei Mischverkehr vermehrt Unfälle zu erwarten seien, worauf auch die Polizei hingewiesen habe. Eine Abwägung anderer Maßnahmen finde sich allein mit Blick auf die Ausweisung als Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei", die ebenfalls unzureichend sei. Insbesondere eine Umwandlung einer Kraftfahrzeug-Fahrbahn sei hingegen nicht geprüft worden, was eine mangelnde Sorgfalt erkennen ließe.
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Nach alledem folge überdies ein Anspruch auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO, dem beispielsweise durch eine Umwandlung einer Kraftfahrzeug-Fahrbahn in eine Fahrradfahrbahn genügt werden könne. Mit dem Klimamobilitätsplan liege auch ein verkehrsplanerisches Gesamtkonzept vor. Selbst wenn es zu leichten Einschränkungen des Kraftfahrzeug-Verkehrs käme, seien diese zu Gunsten der Leistungsfähigkeit des gesamten Straßenverkehrs hinzunehmen. Den Belangen der Rettungskräfte könne genügt werden, weil die Radfahrenden flexibel auf den Gehweg ausweichen könnten. Zudem könne die Radspur baulich so ausgestaltet werden, dass die Rettungskräfte ohne größere Hürden auf diese überwechseln könnten. Dennoch habe die Beklagte derartige Optionen nicht aktenkundig in Erwägung gezogen. Aufgrund der sehr starken Einschränkungen des Fuß- und Radverkehrs reduziere sich bezüglich des Entschließungsermessens das Ermessen auf Null. Lediglich hinsichtlich der Wahl der Mittel komme der Behörde ein Ermessen zu.
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Diesen Ausführungen ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.09.2025 entgegengetreten. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die maßgebliche VwV-StVO mache zur Anordnung der Piktogramme bei gemeinsamen Geh- und Radwegen keine Vorgabe. Angesichts der baulichen Besonderheiten sei die versetzte Anbringung geeignet, um für die gemeinsame Nutzung zu sensibilisieren. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere enthalte die VwV-StVO hinsichtlich der Breite von 2,50 m lediglich eine Soll-Vorschrift bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Selbst dann seien kurze Engstellen hinnehmbar. Bei der Ermessensausübung seien die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt worden. Zuvor hätten umfangreiche fachliche Prüfungen möglicher alternativer Maßnahmen und deren Erörterungen in den städtischen Gremien stattgefunden. Die Wegnahme einer Fahrspur für den Kraftfahrzeugverkehr hätte zwar einen größeren Sicherheitsgewinn für den Radverkehr erbracht, wäre jedoch zugleich mit einem größeren Eingriff in den fließenden Kraftverkehr verbunden gewesen. Mit Blick auf Bedeutung der … für Rettungsfahrzeuge sei hiervon abgesehen worden, da die Rettungskräfte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung ihrer Rettungsfristen vorgebracht hätten. Der Verpflichtungsantrag sei bereits unzulässig, da es an einem vorgehenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts fehle. Dieser sei auch nicht in dem unbestimmten Begehren zur Lösungssuche im klägerischen Widerspruch zu erkennen. Jedenfalls sei er unbegründet, da sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
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Am 11.03.2026 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten den Rechtsstreit und insbesondere Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erörtert. Daraufhin erklärten diese ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Mit Schriftsätzen vom 31.03.2026 und 08.06.2026 präzisierte die Klägerin ihre Anträge und legte eine Übersicht über die Breite und Hindernisse auf dem Gehweg sowie eine Übersicht über die Anwendung der Ausschlusskriterien für die gemeinsame Führung von Fuß- und Radverkehr auf der … vor. Sie argumentiert ergänzend, danach verbleibe die Anordnung eines Gehwegs ohne Freigabe für den Radverkehr als einzig rechtmäßige Handlungsoption, ohne sich - grob fahrlässig - über objektiv erkennbare Gefahren hinzuwegzusetzen, die in der EFA ihren Niederschlag gefunden hätten.
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Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich wörtlich,
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1) Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 23.04.2024 der Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf den Hochbordsonderwegen auf beiden Straßenseiten der … in … durch die Beklagte wird aufgehoben.
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2) Die Beklagte wird verpflichtet, auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt zwischen … und … auf beiden Straßenseiten jeweils einen Gehweg durch Anordnung des Verkehrszeichens 239 (ohne Freigabe für Radfahren durch Zusatzzeichen 1022-10) festzusetzen.
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3) Die Beklagte wird verpflichtet, auf dem in Ziffer 2) bezeichneten Straßenabschnitt den jeweils rechten der beiden Fahrstreifen in einen Radfahrstreifen umzuwandeln, indem die Anbringung einer Fahrstreifenbegrenzung, Zeichen 295, sowie entsprechender Markierungen, entsprechend Zeichen 237, angeordnet wird.
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4) Hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1) nicht stattgegeben wird, werden alle Anordnungen der Beklagten in der … vom 23.04.2024, namentlich die Anordnung der Anbringung aller Piktogramme auf den Hochbordsonderwegen sowie auf den rechten Fahrstreifen in beide Richtungen und die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die ergänzende Anordnung des Verbots der Benutzung des jeweils rechten Fahrstreifens in beide Richtungen durch den Schwerlastverkehr vom 23.01.2025 insgesamt aufgehoben.
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5) Hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 3) nicht stattgegeben wird, wird die Beklagte verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit des Radverkehrs im Mischverkehr auf dem in Ziffer 2) bezeichneten Straßenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beizubehalten oder eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h (durch Zeichen 274) anzuordnen sowie auf dem jeweils rechten Fahrstreifen ein Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Zeichen 277.1) festzusetzen.
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6) Hilfsweise für den Fall, dass den Klageanträgen zu 1) und zu 3) nicht stattgegeben wird, dem Klageantrag zu 4) jedoch stattgegeben wird, wird die Beklagte verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit des Radverkehrs im Mischverkehr auf dem in Ziffer 2) bezeichneten Straßenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger (Zeichen 274) anzuordnen sowie auf dem jeweils rechten Fahrstreifen ein Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (Zeichen 277.1) festzusetzen.
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7) Hilfsweise für den Fall, dass den - anfechtenden - Klageanträgen zu 1) oder 4) stattgegeben wird, den - verpflichtenden - Klageanträgen zu 2) oder 3) sowie - hilfsweise - 5) und 6) jedoch nicht stattgegeben wird, wird die Beklagte verpflichtet, über ihren Widerspruch vom 22.05.2025 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Bereits mit Schriftsatz vom 01.04.2026 übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des DRK-Kreisverbands … e. V. zum ursprünglich geplanten Verkehrsversuch und eine Stellungnahme der Feuerwehr vom 19.03.2026 und trug ergänzend vor, eine Umwandlung einer Fahrspur zu einem Radfahrstreifen, den Einsatzkräfte im Notfall benutzen dürften, führe zu einer deutlich geringeren möglichen Geschwindigkeit der Rettungsfahrzeuge. Durch Ausweichmanöver auf den Radfahrstreifen könnten gefährdende Situationen und Personenschäden entstehen. Im Übrigen habe eine Messung ergeben, dass selbst an diesen Engstellen die Breite von 2,50 m nur äußerst selten unterschritten werde. Die Messunterschiede zu den Werten der Klägerin resultierten wohl daraus, dass diese fälschlich die Breite des Bordsteins und die Breite des "Trennstreifens" zwischen Geh- und Radweg abgezogen habe. Damit könnten auch die präzisierten Anträge nicht durchdringen, insbesondere lägen teilweise auch die Voraussetzungen der Anordnung der jeweiligen Verkehrszeichen nicht vor.
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Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 beantragte die Klägerin Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über die Frage, ob ein im Sinne des Klageantrags zu 3) markierter Radfahrstreifen zu einer erheblichen Behinderung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz führe. Die Frage nach der Verzögerung von Rettungseinsätzen durch Einrichtung eines Radfahrstreifen sei entscheidungserheblich, könne aber aufgrund der mehrdeutigen und unschlüssigen Stellungnahmen nicht beantwortet werden. Insbesondere schließe die Stellungnahme der Feuerwehr die Errichtung einer gemeinsamen Fahrrad- und Rettungsfahrzeugspur nicht kategorisch aus, sondern stehe dieser offen gegenüber, solange keine Verzögerungen zu erwarten seien. Jedenfalls ein lediglich markierter Fahrradstreifen werde von den Feuerwehren regelmäßig nicht als Beeinträchtigung der Einsatzfahrten eingestuft. Die Messungen der Beklagten zur Breite seien nur punktuell und verzerrten das tatsächliche Bild. Die notwendige Breite von 2,50 m sei im Übrigen lediglich eine Mindestbreite, sodass im Einzelfall zusätzliche Sicherheitsräume notwendig seien. Im Übrigen bestünden die Probleme eines Ausweichens bei Rettungseinsätzen gleichermaßen, wenn die Radfahrenden - wie derzeit - die Fahrbahn mitbenutzen könnten.
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Der Kammer lagen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt, auf das Protokoll des Erörterungstermins sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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I. Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu im Erörterungstermin am 11.03.2026 erklärt haben. Anhaltspunkte dafür, trotz dieses nicht widerrufenen Einverständnisses mündlich zu verhandeln, bestehen nicht. Insbesondere ergeben diese sich nicht - entsprechend dem Rechtsgedanken von § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - aus den nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen der Beteiligten.
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1. Eine Entscheidung in der Sache war insbesondere möglich, ohne dass vorab ein Beweisbeschluss hätte getroffen werden müssen. Nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren sind keine Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden, über die zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO vor der Sachentscheidung zu bescheiden gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
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a) Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris Leitsatz).
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b) Hieran gemessen steht der mit Schriftsatz vom 16.04.2026 wörtlich gestellte "förmliche Beweisantrag" der Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen.
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aa) Es handelt sich bei der Erklärung der Klägerin bereits nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, also einem ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen eines Prozessbeteiligten an das Gericht, über eine behauptete Tatsache betreffend die Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite einer verfahrensrelevanten Vorschrift durch bestimmte, nach der Prozessordnung vorgesehene Beweismittel Beweis zu erheben und zu seiner Überzeugung festzustellen. Die dabei unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung muss hinreichend konkretisiert und in sachlicher, räumlicher und örtlicher Hinsicht klar abgrenzbar sein, ansonsten ist der Antrag unsubstantiiert und stellt schon keinen Beweisantrag dar (vgl. Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 56, 58). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur wenn Beweistatsache und Beweismittel bestimmt sind, das Gericht überhaupt erst in der Lage ist, das Bestehen von etwaigen Ablehnungsgründen zu überprüfen (Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 89; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.03.2026 - 24 B 23.2317 -, juris Rn. 15 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Beweistatsache ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese in ihren allgemeinen Umrissen erkennbar ist. Allerdings muss die Tatsache als feststehend bezeichnet werden; die Kennzeichnung als bloße Möglichkeit oder als "naheliegend" reicht ebenso wenig aus wie die bloße Angabe eines thematischen Bereichs ohne konkrete Tatsachenbehauptung. Fehlt eine Beweisbehauptung, weil unterlassen wird, das erwartete Beweisergebnis mitzuteilen, liegt regelmäßig kein Beweisantrag, häufig dagegen nur ein Beweisermittlungsantrag vor. Einer bestimmten Beweisbehauptung steht grundsätzlich auch entgegen, wenn lediglich Fragen oder Erwägungen formuliert werden, etwa Beweis darüber zu erheben, "ob", "warum", "wie", "wo" oder "wann" etwas geschehen sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2017 - 11 A 1280/15 -, juris 67 ff.;
-, juris
Rn. 100
; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 86 VwGO Rn. 92).
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Diesen Anforderungen genügt die Erklärung der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht, wenn sie wörtlich Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten über die Frage beantragt, "ob die Markierung eines Radfahrstreifens durch eine Fahrtstreifenbegrenzung (Zeichen 295) und Radfahrerpiktogramme auf den bisherigen jeweils rechten Fahrspuren in beide Richtungen auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitts eine Behinderung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz mit sich bringt, die gegenüber dem Status Quo zu einer erheblichen Verzögerung der Hilfsfristen und Transportzeiten führt." Die Klägerin formuliert mit ihrem Antrag lediglich eine (hypothetische) Frage im vorstehenden Sinn, ohne selbst eine bestimmte Beweisbehauptung aufzustellen. Bereits deshalb sind die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt. Selbst wenn man demgegenüber angesichts des übrigen Vorbringens den Antrag der Klägerin dahingehen deuten würde, dass diese (wohl) das Vorliegen einer signifikanten Verzögerung in Abrede stellt, wäre den obigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn die Frage, ob eine Verzögerung der Hilfsfristen und Transportzeiten "erheblich" ist, bezieht sich nicht auf feststellbare Tatsachen, sondern auf die Erfüllung von Voraussetzungen unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. VG Dresden, Urteil vom 01.02.2024 - 3 K 767/22 -, juris Rn. 43). Ob in einem solchen Begriff weitere Tatsachenbehauptungen quasi "enthalten" sein können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein Beweisantrag zwingend eine (eindeutig) bestimmte Beweistatsache erfordert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.0.22021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 76). Die Kammer kann daher offenlassen, ob die (mutmaßliche) Frage der Klägerin überhaupt einer abschließenden Klärung durch einen Sachverständigenbeweis zugänglich wäre.
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bb) Im Übrigen wäre selbst ein von der Klägerin intendierter Beweisantrag bei wohlverstandener Auslegung nicht vorab zu entscheiden gewesen. Der Grund dafür, dass über einen Beweisantrag vor oder zur gleichen Zeit der Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht durch einen gesonderten Beschluss vorab entschieden zu werden braucht, liegt darin, dass mit diesem Verzicht regelmäßig zugleich die konkludente Preisgabe des Rechts auf Vorabentscheidung liegt (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 71). Eine entsprechende konkludente Preisgabe hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.04.2026 erklärt, beziehungsweise aufrecht erhalten. Ihr schriftsätzliches Vorbringen verhält sich zur Frage einer Vorabentscheidung nicht ausdrücklich und lässt insbesondere nicht erkennen, dass sie ihren erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung etwa widerrufen wollte. Die Klägerin hat in den dem Verzicht folgenden Schriftsätzen nicht erkennen lassen, dass eine künftig zu terminierende mündliche Verhandlung in ihrem Interesse läge oder eine solche gar angeregt. Gleichwohl wäre dies zwingende Folge eines unbedingt gestellten Beweisantrags. Denn der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO bezieht sich seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2006 - 7 B 90/05 -, juris). Eine anderweitige Auslegung des vermeintlichen Beweisantrags dahingehend, dass dieser vorab zu entscheiden wäre, würde erkennbar nicht dem zum Ausdruck gekommenen Interesse der Klägerin entsprechen. Denn nachdem die Beteiligten den Sachverhalt im Rahmen des Erörterungstermins umfassend diskutiert haben, haben sie ihr Interesse an einer möglichst zeitnahen gerichtlichen Entscheidung bekundet, um die als dringlich empfundene Situation einer verbindlichen Klärung zuzuführen. Insbesondere deshalb wurden für die nachgehenden Schriftsätze im Einvernehmen mit den Beteiligten knappe Fristen gesetzt. Dass die Klägerin sich dessen begeben wollte, was indes Folge eines unbedingten Beweisantrags wäre, lässt sich weder ihrem Vorbringen entnehmen noch ist es sonst ersichtlich.
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cc) Ferner bedürfte es einer Vorabentscheidung zudem deshalb nicht, da der Antrag in einem nachgelassenen, beziehungsweise einem solchen gleichgestellten Schriftsatz enthalten war (zu dieser Fallgruppe BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 73). Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und gegen dessen Ende das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt. Der Berichterstatter hat sodann zu Protokoll gegeben, dass die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen erhielten. Angesichts dieser besonderen Protokollierung erscheint der Erörterungstermin als Surrogat der mündlichen Verhandlung und der klägerische Schriftsatz vom 16.04.2026 als nachgelassener Schriftsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - OVG 4 N 31.19 -, juris Rn. 19 ff.), sodass auch aus diesem Grund keine Vorabentscheidung notwendig gewesen ist.
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dd) Schließlich bestand kein Grund zum Eintritt in eine mündliche Verhandlung. Allerdings muss ein Gericht - auch wenn wie vorliegend keine Vorabentscheidung geboten ist - den rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Ein dort gestellter Antrag kann allerdings nur dann Anlass geben, die mündliche Verhandlung (wieder) zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4/02 -, juris Leitsatz 2). Daran fehlt es hier. Aus der Erklärung der Klägerin ergeben sich auch keine Gründe für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung. Der Aspekt einer erheblichen Verzögerung der Hilfsfristen und Transportzeiten ist letztlich - auch nach Auffassung der Klägerin - allein für ihren Klageantrag zu 3) maßgeblich. Insoweit steht der Klägerin aber keine Klagebefugnis zu (dazu nachfolgend unter III.2. a)), sodass die allenfalls im Rahmen der materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO und des eröffneten Ermessens maßgebliche Frage, ob eine erhebliche Verzögerung hinsichtlich der Hilfsfristen und Transportzeiten der Rettungsfahrzeuge zu besorgen ist, nicht entscheidungserheblich ist. Aus diesem Grund wäre im Übrigen selbst ein entsprechender Beweisantrag abzulehnen gewesen. Denn eine Beweiserhebung, über Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.05.2015 - 21 ZB 15.30076 -, juris Rn. 14; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 9 UZ 177/98.A -, juris Rn. 8).
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II. Die mit Schriftsätzen vom 31.03.2026 und 08.06.2026 nach dem Erörterungstermin vorgenommene Präzisierung der Klageanträge stellt keine Klageänderung dar. Vielmehr handelt es sich (noch) um eine Klarstellung der zuvor lediglich schriftsätzlich angekündigten Anträge.
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Hinsichtlich des Antrags zu 1) hat die Klägerin auf gerichtliche Anfrage vom 26.05.2026 klargestellt, dass dieser den identischen Inhalt hat wie der ursprüngliche angekündigte Antrag und sich - ebenso wie in der Klagebegründung angegeben - nur insoweit gegen die Anordnung der Beklagten vom 23.04.2024 wendet, als diese die Anbringung der Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf dem Hochbordsonderweg betrifft. In diesem Zusammenhang steht der auf gerichtlichen Hinweis zur Teilbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gestellte (Hilfs-)Antrag zu 4), der sich gegen alle Anordnungen der Beklagten in der … vom 23.04.2024 und vom 23.01.2025 richtet. Wirtschaftlich und vom klägerischen Begehren teilt dieser Antrag die wesentlichen Grundzüge des Antrags zu 1) und stellt eine Reaktion auf die divergierenden Auffassungen zur Teilbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen dar.
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Die Anträge zu 2) bis 3) und Hilfsanträge zu 5) bis 7) stellen eine Präzisierung des ursprünglich geäußerten klägerischen Begehrens dar, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung des Fuß- und Fahrradverkehrs im streitgegenständlichen Straßenabschnitt sicherzustellen. Insoweit hat das Gericht während des Erörterungstermins insbesondere auf die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags hingewiesen. Denn während das abstrakte Ziel der Rechtsverfolgung der Klägerin zwar ermittelbar war, wäre unklar geblieben, um welche konkrete(n) verkehrsrechtliche(n) Maßnahme(n) es der Klägerseite geht. Aus dem Vorhandensein einer Vielzahl möglicher Regelungen folgt für die Klägerin indes die Notwendigkeit, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen präzisen Antrag im Sinne von § 82 Abs. 1 VwGO zu stellen, durch den das Klagebegehren konkret festgelegt wird und über den das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen darf (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2021 - 10 K 18.1150 -, BeckRS 2021, 51204 Rn. 37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 8 CE 21.1102 -, BeckRS 2021, 22567 Rn. 45 ff.). Dementsprechend hat die Klägerin mit den nachgereichten Anträgen ihr ursprünglich geäußertes Begehren präzisiert, ohne den begrenzten Streitgegenstand zu überschreiten.
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Selbst wenn entgegen der obigen Ausführungen eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO angenommen würde, wäre diese zulässig. Insbesondere hat sich die Beklagte auf die geänderten Anträge mit Schriftsatz vom 14.04.2026 im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2026 eine weitere Präzisierung vorgenommen hat, dürfte sich diese keine Wesensänderung mit sich bringen. Im Übrigen wäre die Klageänderung jedenfalls als sachdienlich anzusehen.
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III. Die so verstandene Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 3) bereits unzulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 4) ist sie zulässig und begründet. Die weiter hilfsweise gestellten Anträge zu 5), 6) und 7) sind unzulässig und haben keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist mit ihrem - sachgerecht verstandenen (§ 88 VwGO) - Antrag zu 1), die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 23.04.2024 bezüglich der Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf den Hochbordsonderwegen auf beiden Straßenseiten der … in … durch die Beklagte in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.02.2025 aufzuheben, unzulässig.
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a) Zwar sind Verkehrsschilder, Fahrbahnmarkierungen und andere Verkehrszeichen nach §§ 41 ff. StVO grundsätzlich Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 38). Dies gilt vorliegend - wie die Beteiligten zutreffend annehmen - auch für die Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf den Hochbordsonderwegen als Sinnbilder gemäß § 39 Abs. 7 StVO. Indes werden nach dessen Wortlaut Sinnbilder grundsätzlich auf Verkehrszeichen gezeigt und geben lediglich eine zusätzliche Information ohne eigenen Regelungsgehalt. Auch nach Nummer IV. 7, Rn. 55 - zu den §§ 39 bis 43 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26.01.2026 - VwV-StVO kann durch derartige Sinnbilder der Fahrzeugverkehr grundsätzlich lediglich zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht werden. Zwar handelt es sich bei diesen durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und stellen auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe dar (VG Bremen, Beschluss vom 11. April 2011 - 5 V 2085/10 -, juris Rn. 28 ff.). In beiden Konstellationen fehlt es dem Sinnbild für sich genommen daher an einer eigenständigen Regelungswirkung im Sinne des
§ 35 Satz 2 LVwVfG
. Denn entweder sind sie untrennbar mit einem anderen Verkehrszeichen verbunden oder verdeutlichen deklaratorisch und "lediglich zusätzlich" eine - durch andere Verkehrszeichen oder anderweitig durch die Straßen-Verkehrsordnung bereits geregelte - Situation.
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Hiervon weicht der vorliegende Sachverhalt indes ab, weshalb den Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf den Hochbordsonderwegen ausnahmsweise Verwaltungsaktqualität zukommt. Denn um einen - von der Beklagten intendierten - Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht anzuordnen, steht kein eigenes Verkehrszeichen zur Verfügung. Insbesondere ordnen sowohl die Verkehrszeichen Vz 240 als auch Vz 241 eine Benutzungspflicht zwangsläufig an. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass die Straßenverkehrs-Ordnung insoweit abschließend sein soll und die von der Beklagten gewünschte Verkehrsführung ausschließen will. Hierfür spricht die in der VwV-StVO zu § 2 zu Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Nummer III Rn. 38a neu geschaffene Möglichkeit, gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Aufbringung der Sinnbilder "Fußgänger" und "Radverkehr" zu kennzeichnen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten gewählte Regelungsmöglichkeit grundsätzlich offenstehen soll und auch kein Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz vorliegt, wonach zur Verkehrsregelung nur die in der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019 - OVG 1 B 16.17. -, juris Rn. 22 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 47). Da es ihn diesem Fall jedoch sowohl an einem anderen Verkehrszeichen oder einer anderen sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Verkehrsführung fehlt, kommt ausnahmsweise den Piktogrammen selbst die Regelungswirkung eines Geh- und Radwegs ohne Benutzungspflicht zu.
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b) Obwohl die Piktogramme daher Verwaltungsakte darstellen, kann die Klägerin die begehrte Teilaufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 23.04.2024 nicht im Wege der Anfechtungsklage erreichen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.1997 - 8 B 240.96 -, juris Rn. 5). Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändeRn. Daraus folgt unmittelbar, dass allein der Umstand, dass eine selbständig wirkende Anordnung bestehen bleiben würde, noch nicht die Annahme der Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes rechtfertigt. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht - wie hier - der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte; durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 B 1/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 42).
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bb) Hiernach ist eine gesonderte Anfechtung der Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf den streitgegenständlichen Abschnitten der Hochbordsonderwege nicht eröffnet. Vielmehr hat die Beklagte eine Gesamtentscheidung zur Umgestaltung des Verkehrs an dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt getroffen, durch die die Sicherheit des Radverkehrs erhöht werden sollte. Diese - einheitliche - Gesamtregelung ist nachfolgend durch verkehrsrechtliche Anordnungen sukzessive umgesetzt worden.
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(1) Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Freigabe der Fahrbahn für den Radverkehr durch Aufhebung der Benutzungspflicht steht, was im Übrigen auch die Klägerin anzunehmen scheint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der schriftlichen Begründung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 23.04.2024, wonach dies ist zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit des - zugleich freigegebenen - Radverkehrs auf der Fahrbahn erforderlich sei.
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(2) Entsprechendes gilt hinsichtlich des mit weiterer verkehrsrechtlicher Anordnung vom 23.01.2025 angeordneten Verbots für den Schwerlastverkehr, den jeweils linken Fahrstreifen zu benutzen. Dem steht nicht bereits entgegen, dass die Verfügung nachgehend ergangen ist. Insbesondere ein zeitgleicher Erlass ist kein notwendiges Kriterium einer (Un-)teilbarkeit straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 42; zur Einheitlichkeit einer Regelung weiter Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 41 ff.), sofern dieser eine einheitliche Gesamtregelung zugrunde liegt, durch deren Teilaufhebung eine Restregelung bestehen bliebe, die die Beklagte so nicht erlassen hätte. So liegen die Dinge hier. Die Kammer übersieht nicht, dass das Verbot für den Schwerlastverkehr auch damit begründet wurde, dass die Nutzung des schmalen linken Fahrstreifens durch Schwerverkehr zu erhöhten Risiken für seitliche Berührungen und Ausweichbewegungen in benachbarte Fahrstreifen führe. Gleichwohl hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anordnung vom 23.04.2024 Bezug genommen und betont, durch die Maßnahme werde sichergestellt, dass Radfahrende nicht vom Schwerverkehr überholt werden könnten. Deshalb sei die Anordnung insbesondere erforderlich, um den besonderen Anforderungen an die sichere Führung von Schwerverkehr und Radverkehr im engen Straßenquerschnitt gerecht zu werden. Hiermit wird (hinreichend) deutlich, dass auch diese Anordnung am untrennbaren Gesamtkonzept der neuen Verkehrsreglung teilnimmt.
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Wenn die Klägerin die Teilbarkeit der Gesamtregelung im Übrigen mit der (verzögerten) Umsetzung der Maßnahmen zu begründen versucht, ist diese ohne Belang. Denn allein auf die faktische Umsetzung der Anordnung kann es nach den vorstehenden Maßstäben nicht ankommen, zumal es sonst letztlich an den ausführenden Personen läge, die rechtliche Qualität von Verwaltungsakten zu bestimmen. Auch der Umstand, dass die Maßnahmen - wie die Klägerin meint - isoliert betrachtet für die Verkehrssicherheit sinnvoll sein und selbstständig existieren könnten, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern, ist für die Frage einer Teilbarkeit nicht entscheidend. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob "eine" Straßenverkehrsbehörde möglicherweise einzelne Maßnahmen ohne die Gesamtregelung erlassen würde, da auf den erkennbaren konkreten Behördenwillen abzustellen ist.
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(3) Soweit die Klägerin einwendet, die nicht mit dem Klageantrag zu 1) angegriffenen Verfügungen stünden allein im Zusammenhang mit der Freigabe der Fahrbahn für den Radverkehr durch die dortige Anbringung der Fahrradpiktogramme, nicht aber mit der Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf dem Hochbordsonderweg zur Kennzeichnung eines nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs, verfängt dies nicht. Denn eine derartige Aufspaltung ist weder nach dem Willen der Beklagten noch rechtlich möglich.
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Zunächst unterliegt keinen Zweifeln, dass die Beklagte eine einheitliche Regelung des Radverkehrs dahingehend intendierte, dass Radfahrende sowohl den Sonderweg als auch die Fahrbahn benutzen können und dies über die anstelle des aufgehoben Verkehrszeichens Vz 241-30 - das eine Benutzungspflicht angeordnet hatte - tretenden angegriffenen Piktogramme auf dem Hochbordsonderweg regelte. Zur Verdeutlichung dieser Regelung brachte sie zusätzlich das Piktogramm "Rad" auf den jeweiligen Fahrbahnseiten im Abstand von jeweils 25 m auf. Die Begründung der Anordnung ist eindeutig darin, dass die Freigabe der Fahrbahn für den Radverkehr von den Piktogrammen auf dem Sonderweg nicht zu trennen ist.
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Dies ist auch rechtlich zwingend. Die Klägerin nimmt insoweit fälschlicherweise an, die Freigabe der Fahrbahn sei durch die dortige Anbringung der Fahrradpiktogramme erfolgt. Dies ist nicht der Fall. Denn es bedarf keiner ausdrücklichen "Freigabe" der Fahrbahn für den Radverkehr, sondern lediglich der Aufhebung oder Nichtanordnung einer Benutzungspflicht für Sonderwege. Fahrräder unterfallen - mit Ausnahme von Kinderfahrrädern (§ 24 Abs. 1 StVO) - unbestritten dem Fahrzeugbegriff des § 2 Abs. 1 StVO und damit grundsätzlich den allgemeinen Regeln für den Fahrbahnverkehr (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, juris Rn. 7). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen daher auch Fahrräder die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte, soweit nichts anderes angeordnet ist. Eine Pflicht, einen Radweg zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausdrücklich angeordnet ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 23.08.2024 - 3 U 33/23 -, juris Rn. 23). Auch vorliegend bedurfte es daher keiner Freigabe der Fahrbahn für den Radverkehr, nachdem die Beklagte das Verkehrszeichen Vz 241-30 im Rahmen der 23.04.2024 aufgehoben hatte, sondern vielmehr einer Freigabe des Sonderwegs durch die (vorliegend isoliert angegriffene) Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf den Hochbordsonderwegen. Dass die hieraus resultierende Möglichkeit der Fahrbahnnutzung - die durch die dort angebrachten Piktogramme verdeutlicht wird - in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Regelungen steht, bezweifelt dabei auch die Klägerin nicht. Jedenfalls aber würde die von ihr begehrte isolierte Aufhebung der Piktogramme auf dem Hochbordweg offenkundig zu einer Restregelung führen, die erkennbar nicht dem Willen der Beklagten entspricht. Denn damit unterfiele der Radverkehr unvermindert der Fahrbahnbenutzungspflicht § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO, während der nicht weiter markierte Sonderweg allein von Fußgängern genutzt werden könnte und müsste (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Radfahrende dürften diesen jedoch nicht länger nutzen. Dass dies dem erklärten Willen der Beklagten - und im Übrigen auch dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin als Radfahrerin - widerspricht, ergibt sich ohne Weiteres aus der Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung, die darauf zielte "ausreichende Flächen für den Radverkehr" vorzuhalten und insbesondere Radfahrenden, die sich nicht sicher fühlten, ausdrücklich weiterhin die Möglichkeit der Benutzung in Form eines Sonderwegs offenhalten wollte. Klarstellend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hierfür nicht auf die Frage ankommt, ob der Wille der Behörde auch für die Adressaten hinreichend erkennbar und eindeutig zu Tage getreten ist, einen gemeinsamen und keinen getrennten Sonderweg anzuordnen.
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2. Der Klageantrag zu 2) ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es kann damit dahinstehen, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und ein Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf den Klageantrag zu 4) besteht.
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a) Der Klägerin fehlt es mit Blick auf den im Wege der Verpflichtungsklage begehrten Erlass einer sie begünstigenden Allgemeinverfügung durch Anordnung des Verkehrszeichens Vz 239 an der notwendige Klagebefugnis.
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aa) § 42 Abs. 2 VwGO setzt zum Ausschluss von Popularrechtsbehelfen voraus, dass der Rechtsschutzsuchende die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Damit muss auf Grundlage seines Vorbringens die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts möglich erscheinen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsschutzsuchenden verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 - juris Rn. 19 m.w.N.). Es bedarf für die Klagebefugnis damit eines Rechtssatzes, der auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt ist, die sich in der Lage der Klägerin befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - Rn. 12;
-, juris
Rn. 7
f. und vom 22.04.2025 -
9 S 224/25
-, juris
Rn. 10
).
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bb) Einen solchen Rechtssatz kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie beruft sich insbesondere ohne Erfolg darauf, § 45 Abs. 1 StVO vermittele ihr ein subjektives Recht auf die Aufstellung der begehrten Verkehrsschilder zu ihrem Schutz als regelmäßiger Nutzerin des verfahrensgegenständlichen Wegabschnitts, weil die bisherigen Anordnungen nicht ausreichten, um Gefährdungen für Fußgänger wie sie auszuschließen.
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Subjektive Rechte vermitteln nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Sie müssen das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen. Drittschutz wird damit nur dann gewährt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 40 vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 27). Die Norm muss den abgegrenzten Kreis der geschützten Personen zwar nicht ausdrücklich benennen; sie muss auch nicht in ihrer vollen Reichweite dem Schutz individueller Interessen dienen. Allerdings muss sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lassen, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet, sodass zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zu Gunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 40 und vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 11).
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Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich § 45 Abs. 1 StVO kein subjektives Recht der Klägerin entnehmen, das ihr mit Blick auf den verfahrensgegenständlichen Weg allein gestützt auf dessen regelmäßige Nutzung einen Anspruch auf behördliches Handeln vermitteln könnte.
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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Es ist allgemein anerkannt, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO damit grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Belange Einzelner im Straßenverkehr gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 18 und vom 02.08.1989 - 7 B 62.89 - juris Rn. 2, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, juris Rn. 38 und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris Rn. 20). Es reicht insoweit nicht aus, dass Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer mittelbar begünstigen, um den Schutz von Individualinteressen durch diese Vorschrift anzunehmen. Denn der Kreis der Verkehrsteilnehmer ist nicht bestimmt genug. Er ist vielmehr unübersehbar, sodass nicht angenommen werden kann, der Verordnungsgeber habe dem einzelnen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich eine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner Interessen einräumen wollen. Letztlich sind alle Verkehrsteilnehmer durch die von den Anordnungen ausgehende Schutzwirkung erfasst, was deutlich zeigt, dass es in der Regel um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - VII C 48.69 -, juris Rn. 15 zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F.).
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Nur ausnahmsweise kann § 45 Abs. 1 StVO dem Schutz von Individualinteressen dienen und dem Einzelnen ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektives Recht vermitteln, wenn Betroffene vor Einwirkungen des Straßenverkehrs zu schützen sind, die nach allgemeiner Anschauung das zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 45, vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 18, vom 02.08.1989 - 7 B 62.89 -, juris Rn. 2 und vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, juris Rn. 38 und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris Rn. 20). Insofern kommt insbesondere die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, juris Rn. 38 und vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, um die - ausdrücklich individualisiert benannte - Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu schützen. Auch darüber hinaus können grundsätzlich lediglich (erheblich betroffene) Anlieger bei unzumutbaren Verkehrseinwirkungen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten nach § 45 Abs. 1 StVO geltend machen. Nur diese bilden einen erkennbar abgegrenzten Kreis von Personen, die sich durch das objektive Kriterium der Lage des von ihnen bewohnten Grundstücks von der Allgemeinheit unterscheiden und von den Verkehrseinwirkungen zwangsläufig in besonderer Weise berührt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 43).
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(1) Die Situation der Klägerin ist mit diesen Fällen, in denen sich die Rechtsschutzsuchenden auf eine räumliche Zuordnung zu einer Gefahrenstelle oder zu einer besonderen Belastung durch Einwirkungen des Straßenverkehrs berufen konnten, nicht vergleichbar. Eine solche zwangsläufige Betroffenheit von der Verkehrssituation - wie etwa die eines Anliegers - macht die Klägerin nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr lediglich auf die regelmäßige (nahezu tägliche) Nutzung des Wegs. Das persönliche Nutzungsverhalten führt aber nicht dazu, dass Nutzer von Straßen und Wegen, die nicht deren Anlieger und die auch nicht aus sonstigen Gründen wegen einer besonderen räumlichen Zuordnung auf deren Nutzung angewiesen sind, zu einem von der Allgemeinheit abgegrenzten Personenkreis mit individuell geschützten Interessen an der Nutzung gehören. Sie sind nicht zwangsläufig unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrs ausgesetzt, sondern ausschließlich selbst Teil des Verkehrs und damit der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 43), deren Belange in ihrer Gesamtheit im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO mit dem Ziel der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs abgewogen werden. Die (regelmäßige) Nutzung einer Straße oder eines Wegs als bloßer Verkehrsteilnehmer kann hier mithin keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (so ausdrücklich
-, juris
Rn. 14
; vgl. auch Wolf in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 45 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 116)
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(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO. Zu diesem gehören insbesondere die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung solcher Rechtsgüter in Rede steht und geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 StVO nicht lediglich öffentlichen Interessen, sondern vermittelt zugleich ein auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtetes subjektives Recht desjenigen, dessen eigene Rechtsgüter durch die begehrte Maßnahme vor Verkehrseinwirkungen geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1986 - 7 B 141/85 -, juris Rn. 3; Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - juris Rn. 10). Auch diese Schutzrichtung greift indes zugunsten der Klägerin nicht durch. Denn sie macht eine konkrete, über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgehende Gefährdung ihrer eigenen Rechtsgüter nicht geltend. Insbesondere ist ihre Situation nicht vergleichbar mit der Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 3. Juli 1986 - 7 B 141/85 -, juris Rn. 3), in der (ausnahmsweise) ein Anspruch auf die Aufstellung eines Verkehrszeichens (Wechsellichtzeichenanlage) für einen Kläger mit Hofstelle an einer Bundesstraße und Weideland auf der anderen Straßenseite eingeräumt wurde, da er auf eine sichere Verkehrsabwicklung bei dem regelmäßig notwendigen Viehtrieb über die Straße angewiesen war Im Unterschied zu der Klägerin war der dortige Landwirt zur Nutzung seines Eigentums auf eine gefährliche Querung einer Straße zwingend angewiesen, sodass er ähnlich einem Anlieger zu schützen war. Die Klägerin hat zwar ein nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Straße, ist auf diese jedoch keineswegs angewiesen. Im Übrigen steht ihr auch nach derzeitiger Lage frei, die streitgegenständliche Stelle - ob mit dem Fahrrad oder ohne - zu Fuß sicher auf dem Hochbordweg ohne ersichtliche signifikante Gefährdungen zu passieren. Dass der Fahrradverkehr sie - insbesondere entgegen der durch den gemeinsamen Geh- und Radweg angeordneten Pflicht, die Geschwindigkeit erforderlichenfalls anzupassen - als Fußgängerin unzumutbar in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährden würde, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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(3) Soweit die Klägerin sich zur Begründung einer Klagebefugnis ferner auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 lit b) in Verbindung mit Abs. 10 StVO beruft, dringt sie auch hiermit nicht durch. Danach haben Straßenverkehrsbehörden das gleiche Recht (wie nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr, wobei die Beschränkung des § 45 Abs. 9 StVO nicht greift.
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Dass diese Vorschrift im vorstehenden Sinne drittschützende Wirkung entfaltet, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich. Weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 lit b) in Verbindung mit Abs. 10 StVO noch ihrem Sinn und Zweck lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber damit einen individuell abgrenzbaren Kreis von Personen im Sinne eines straßenverkehrsrechtlichen Drittschutzes hätte privilegieren wollen. Die Regelung eröffnet vielmehr eine tatbestandlich weit gefasste, auf verschiedene Gemeinwohlbelange ausgerichtete Ermächtigung zur verkehrsrechtlichen Gestaltung, die typischerweise auf die Ordnung und Steuerung des Verkehrs insgesamt gerichtet ist.
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Anders als etwa § 12 Abs. 4 und 4a StVO, aus deren Regelungszusammenhang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ein räumlich begrenzter Anwohnerschutz hergeleitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 42 f., 62), enthält § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO keinen vergleichbaren Anknüpfungspunkt an eine bestimmte, durch räumliche Nähe oder besondere Betroffenheit individualisierte Personengruppe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere der Kreis der vom Fahrrad- und Fußverkehr betroffenen Personen nach seiner Struktur notwendigerweise offen und nicht hinreichend individualisierbar. Diese sind - anders als etwa Anlieger eines konkreten Straßenabschnitts - nicht aufgrund einer besonderen Zuordnung als abgegrenzter Personenkreis bestimmt, sondern nehmen vielmehr in wechselnder und grundsätzlich allgemeiner Weise am Straßenverkehr teil. Sie sind damit Teil der Allgemeinheit und des Verkehrs, deren Belange im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in die gebotene Gesamtabwägung einzustellen sind. Denn sie sind wie alle Verkehrsteilnehmer durch die von den - sie betreffenden - Anordnungen ausgehende Schutzwirkung erfasst, was verdeutlicht, dass es regelhaft um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geht.
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Auch aus der Systematik der Norm folgt nichts anderes. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO ergänzt insoweit lediglich die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnisse um besondere Ziel- und Zweckbestimmungen, ohne diese jedoch in eine drittschützende Anspruchsgrundlage zugunsten einzelner Verkehrsteilnehmer umzugestalten. Schließlich spricht auch der Telos der Regelung gegen eine drittschützende Auslegung. Die Norm dient der Förderung übergeordneter Gemeinwohlbelange, insbesondere der Umwelt- und Klimaschutzziele sowie der städtebaulichen Entwicklung mit besonderem Blick auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmen. Sie ist damit primär auf eine objektiv-rechtliche Steuerung der Verkehrsorganisation gerichtet. Eine darüber hinausgehende individualschützende Wirkung zugunsten einzelner Verkehrsteilnehmer lässt sich ihr nicht entnehmen. Für ein hiervon abweichendes Verständnis genügt schließlich nicht, dass einzelne Verkehrsteilnehmer faktisch von der Ausgestaltung der Verkehrsflächen profitieren mögen. Eine bloße Verbesserung der Nutzungsbedingungen des Fahrrad- oder Fußverkehrs vermag eine Klagebefugnis nicht zu begründen. Nichts anderes ergibt sich auch der klägerischen Bezugnahme auf den von der Vorschrift intendierten Gesundheitsschutz. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum sich aus der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, VII.2, Rn. 14b, wonach zum Gesundheitsschutz sowohl die Förderung der aktiven Mobilität durch Zu-Fuß-Gehen und Radfahren als auch die Verkehrssicherheit, also der Schutz vor Unfallverletzungen zählen, eine hinreichende Individualisierung für eine Klagebefugnis ergeben sollte.
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b) Fehlt es nach alledem an der notwendigen Klagebefugnis, kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat, beziehungsweise dieses entbehrlich gewesen wäre (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 49 ff.). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte meint, das Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Anfechtungsanträge fraglich wäre.
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3. Ausgehend von diesen Erwägungen fehlt es hinsichtlich des Antrags zu 3) ebenfalls an der notwendigen Klagebefugnis, der darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, auf dem in Ziffer 2) bezeichneten Straßenabschnitt den jeweils rechten der beiden Fahrstreifen in einen Radfahrstreifen umzuwandeln, indem die Anbringung einer Fahrstreifenbegrenzung, Zeichen 295, sowie entsprechender Markierungen, entsprechend Zeichen 237, anzuordnen. Denn auch insoweit begehrt die Klägerin den Erlass sie begünstigender verkehrsrechtlicher Allgemeinverfügungen. Im Unterschied zum Antrag zu 2) stellt die Klägerin hier indes nicht auf ihre Rolle als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin ab. Insoweit hat die Kammer zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Abschnitt auch als Radfahrerin regelmäßig nutzt. Diese Nutzung vermag ihr jedoch eben so wenig die notwendige Klagebefugnis für den Erlass einer sie begünstigen verkehrsrechtlichen Anordnung zu vermitteln. Auch im Übrigen gibt es - entsprechend der vorgehenden Ausführungen - keine Anhaltspunkte für eine Klagebefugnis.
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Auf die von der Klägerin mittels ihrer Beweisanregung aufgeworfene Frage, ob eine von ihr begehrte Verkehrsführung eine Behinderung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz mit sich bringt, die gegenüber dem Status Quo zu einer erheblichen Verzögerung der Hilfsfristen und Transportzeiten führt, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit sowohl eine aktuelle Stellungnahme des DRK-Kreisverband … e. V. als auch der Feuerwehr … vorgelegt, aus denen sich jedenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinflussung der Rettungszeiten durch den diskutierten "Verkehrsversuch …" ergeben und deren Erwägungen auch hinsichtlich der anderweitigen Wegnahme einer Fahrspur in Ansatz zu bringen sein dürften.
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4. Hingegen ist die Klage mit ihrem - sachgerecht verstandenen (§ 88 VwGO) - Hilfsantrag zu 4), die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 23.04.2024 sowie vom 23.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.02.2025 aufzuheben, zulässig und begründet.
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a) Die Klage ist mit dem Antrag zu 4) als Anfechtungsklage statthaft. Zutreffender Weise wendet sich die Klägerin gegen die unteilbare straßenverkehrsrechtliche Gesamtregelung der Beklagten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, Rn. 39, juris) zur Regelung der Fuß- und Fahrradverkehrs im streitgegenständlichen Straßenabschnitt, bestehend aus der Ersetzung des Verkehrszeichen VZ 241-30 durch die Anordnung der Anbringung der Piktogramme auf den Hochbordsonderwegen sowie auf den rechten Fahrstreifen, einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie der ergänzenden Anordnung des Fahrverbots für Lastkraftwagen auf dem jeweils linken Fahrstreifen. Dass die Klägerin von bestimmten Teilen dieser einheitlichen Regelung nicht betroffen ist und andere Teile grundsätzlich als begünstigend wahrnehmen mag, steht deren Gesamtanfechtung nicht entgegen. Denn ist - wie vorliegend (vgl. vorstehend III.1. b)) - die isolierte Anfechtung eines Teils der Gesamtregelung ausgeschlossen, ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) die Möglichkeit eröffnet, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung insgesamt anzufechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 B 1/20 -, juris Rn. 16; zur Möglichkeit einer Verpflichtungsklage im Einzelfall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 40). Hiermit hat die Klägerin gemessen an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein notwendiges und gleichzeitig hinreichend effektives rechtliches Instrument, um ihr Begehren rechtlich durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 B 1/20 -, juris Rn. 16).
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b) Die Klage ist insoweit auch im Übrigen zulässig; insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der notwendigen Klagebefugnis.
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In Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gilt insoweit, dass der durch eine verkehrsrechtliche Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer zumindest dann in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. zur Klagebefugnis ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 13 ff.). Erforderlich ist danach aber zumindest, dass der Kläger jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern - Kraftfahrzeugführer, Fahrradfahrer usw. - gerichtet sind, muss der Kläger der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.04.2011 - 11 B 08.1892 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 25).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer dargetan, den streitgegenständlichen Abschnitt sowohl als Fußgängerin als auch Radfahrerin regelmäßig zu benutzen. Damit ist die sie von sowohl von der Anordnung des Geh- und Radwegs als auch von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Fahrbahn ohne Weiteres betroffen. Soweit die Klägerin von dem Fahrverbot für Lastkraftwagen auf dem jeweils linken Fahrstreifen demgegenüber nicht betroffen ist, steht dies ihrer Klagebefugnis vorliegend nicht entgegen. Denn da sie sich gegen die Gesamtregelung der Beklagten wendet, genügt unter Gesichtspunkten des effektiven Rechtsschutzes, dass sie von dieser jedenfalls teilweise betroffen ist. Im Übrigen bliebe es der Beklagten unbenommen, Teile des Gesamtkonzepts isoliert zu erlassen. Verklammert sie diese jedoch im Wege eines verkehrsplanerischen Gesamtkonzepts, so ist unterliegt dieses insgesamt der Anfechtung und Aufhebung, auch wenn einzelne Teile - wie vorliegend voraussichtlich insbesondere das Fahrverbot für Lastkraftwagen auf dem jeweils linken Fahrstreifen und die Geschwindigkeitsbegrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden sein dürften.
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c) Die danach insgesamt angefochtene straßenverkehrsrechtliche Regelung in Form der Anordnung der Beklagten vom 23.04.2024 und vom 23.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.02.2025 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 -, juris Rn. 8) ist die auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO beruhende (
-,
Rn. 18
, juris) Gesamtregelung hinsichtlich des angeordneten Geh- und Radwegs bereits nicht hinreichend bestimmt (aa). Es kann daher offenbleiben, ob die Anordnung überdies an Ermessensfehlern leidet (bb). Aufgrund ihrer Unteilbarkeit unterliegt sie damit in Gänze der Aufhebung (cc).
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aa) Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 23.04.2024 der Anbringung von Fahrrad- und Fußgängerpiktogrammen auf den Hochbordsonderwegen auf beiden Straßenseiten des streitgegenständlichen Abschnitts der … ist nicht mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar.
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(1) Nach
§ 37 Abs. 1 LVwVfG
muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist er insbesondere dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf den Verwaltungsakt mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist.
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Die streitgegenständlichen Piktogramme substituieren wie dargelegt wegen der ihnen innewohnenden Regelungswirkung eines Geh- und Radwegs ohne Benutzungspflicht (vgl. vorstehend unter III.1 a)) Verkehrszeichen und müssen damit jedenfalls den Anforderungen an deren Aufstellung genügen. Verkehrszeichen müssen eindeutig, klar und bestimmt sein (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 73 f.; VG Bremen, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 V 2085/10 -, juris Rn. 29). Nur unter diesen Voraussetzungen kann von den Verkehrsteilnehmern erwartet werden, dass sie die Anordnung unverzüglich befolgen. Klarheit bedeutet hierbei inhaltliche Verständlichkeit (OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, juris Rn. 31; sowie Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 73 f.). Hierfür ist nicht die eigene Interpretation des Verkehrsteilnehmers maßgeblich, sondern die Rechtslage, soweit deren Kenntnis zu erwarten ist. Diese mag bei einem Fahrer eines Kraftfahrzeuges nach entsprechend absolvierter Fahrprüfung höher sein (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 - 2 K 7467/17 -, juris Rn. 32 f.); bei Anordnungen, die den Rad- und Fußverkehr betreffen, ist jedoch zu gewichten, dass die Adressaten gerade nicht notwendiger Weise eine theoretische Prüfung mit straßenverkehrsrechtlichen Bezügen absolviert haben.
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Die danach notwendige Klarheit ist vor dem Hintergrund des Sichtbarkeitsgrundsatz zu beurteilen. Danach sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Dies verdeutlicht auch die VwV-StVO in III Nr. 11 Rn. 33 zu den §§ 39 bis 43, wonach die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss. Insbesondere Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen auch bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 - 2 K 7467/17 -, juris Rn. 31). Dieser Grundsatz der absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichten Verständlichkeit straßenverkehrsrechtlicher Regelungen schließt eine extensive Auslegung aus (BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - VII C 43.73 -, juris Rn. 15). Denn von Verkehrsteilnehmern, die regelmäßig kurzfristige Entscheidungen treffen müssen, kann nicht verlangt werden, feine rechtliche Differenzierungen vorzunehmen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 V 2085/10 -, juris Rn. 32).
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(2) Diesen Voraussetzungen genügt die Anbringung der Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf den Hochbordsonderwegen nicht.
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Hierbei ist zunächst einzustellen, dass für die hier intendierte Verkehrsführung - ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht - kein eigenständiges Verkehrszeichen zur Verfügung steht. Die verwendeten Piktogramme weichen damit von der typischen, in der Straßenverkehrs-Ordnung angelegten Funktion von Sinnbildern ab. Entfalten sie - wie hier - ausnahmsweise selbst Regelungscharakter, gelten gesteigerte Anforderungen an ihre Eindeutigkeit und Verständlichkeit. Denn der Regelungsgehalt muss sich für die Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres und zweifelsfrei erschließen, ohne dass auf eine ergänzende und häufig bekannte Beschilderung zurückgegriffen werden könnte. Vorliegend ist weiter maßgeblich, dass sich die Anordnung an Fußgänger und Radfahrer richtet, bei denen - anders als bei Kraftfahrern - regelmäßig nicht von einer durch eine Fahrerlaubnisprüfung nachgewiesenen Kenntnis straßenverkehrsrechtlicher Regelungen ausgegangen werden kann. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass auch Radfahrer nicht unerhebliche Geschwindigkeiten erreichen und daher darauf angewiesen sind, verkehrsregelnde Anordnungen rasch und eindeutig zu erfassen.
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Vor diesem Hintergrund fehlt es den streitgegenständlichen Piktogrammen an der erforderlichen Klarheit. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die VwV-StVO für die Anordnung zur Markierung eines nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs keine Vorgabe trifft. Dies entbindet die Behörde indes nicht davon, die Markierung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - insbesondere auch der baulichen Situation - den obigen Bestimmtheitsanforderungen entsprechend auszugestalten. Zwar besteht keine Verpflichtung der Straßenbaulastträger, bauliche Anlagen zur Klarstellung einer verkehrsrechtlichen Anordnung umzugestalten. Gleichwohl sind die vorhandenen baulichen Strukturen bei der Beurteilung der Verständlichkeit der Anordnung einzubeziehen, weil sie die Wahrnehmung und Interpretation durch die Verkehrsteilnehmer maßgeblich prägen können.
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Gerade weil straßenverkehrsrechtlich sowohl ein nicht benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg als auch ein nicht benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg in Betracht kommen, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung der jeweils angeordneten Verkehrsführung. Eine solche eindeutige Unterscheidung lässt sich den streitgegenständlichen Piktogrammen in ihrer konkreten Anbringung jedoch nicht entnehmen. Sie bleiben mehrdeutig und eröffnen unterschiedliche Deutungen. Insbesondere die - im Vergleich zum vorher angeordneten getrennten Geh - und Radweg im Wesentlichen unveränderte - bauliche Situation legt für einen objektiven Betrachter (nachwievor) die Annahme einer getrennten Führung von Fuß- und Radverkehr nahe. Denn insoweit dominiert die weitgehend vorhandene, längs verlaufende Trennung durch einen baulichen Absatz sowie durch unterschiedliche Oberflächenbeläge die objektive Wahrnehmung. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der in südlicher Richtung auf dem Sonderweg im Abschnitt zwischen der … und der … befindlichen Metallpoller, die eine klare bauliche Trennung des Sonderwegs mit sich bringen. Ergänzend deutet die weitere Markierung - insbesondere die Roteinfärbung des "Schutzstreifens" über die … - ebenfalls eher auf eine Trennung des Weges hin. Diesen Eindruck einer fortbestehenden Längsteilung verstärken die seitlich angebrachten Piktogramme noch zusätzlich. Dies wird im Übrigen durch die eigenen Erwägungen der Beklagten bestätigt. Sie hat selbst ausgeführt, dass die Anbringung der Piktogramme auf beiden Seiten des Weges den Eindruck erwecken könne, es sei weiterhin eine Längsteilung zwischen Fuß- und Radverkehr zu beachten. Wenn sie eine Markierung in der Mitte - wie sie bei gemeinsamen Geh- und Radwegen ihrer Auffassung nach nahegelegen hätte - aufgrund der baulichen Trennung als irritierend ansieht und Unklarheiten zwischen den Verkehrsteilnehmern befürchtet, mag dies zwar im Ausgangspunkt nachvollziehbar sein, blendet aber bereits aus, dass es noch weitere Möglichkeiten der Anordnung der Piktogramme (beispielsweise versetzt oder gemeinsam) gibt. Jedenfalls zeigt dies, dass letztlich auch die Beklagte davon ausgeht, dass sich die gewählte Markierung und die bauliche Gestaltung nur schwer mit der Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs in Einklang bringen lassen. Bei der umgesetzten Gestaltung mögen zwar derartige "Irritationen" vermieden werden; dies geschieht zur Überzeugung der Kammer aber nur deshalb, weil der objektive Betrachter von einem getrennten Geh- und Radweg ausgeht. Damit können die betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht zuverlässig erkennen, welche Regelung gelten soll.
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bb) Fehlt es der Anordnung danach bereits an der notwendigen Klarheit, kann offenbleiben, ob die Regelung - deren tatbestandliche Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO die Beteiligten im Wesentlichen übereinstimmend bejahen - überdies an im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehlern leidet. Insbesondere, ob die Beklagte die in den Empfehlungen für Fußgängeranlagen, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen und den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen enthaltene sachverständige Einschätzung als Anhalt für die Bewertung des Gefahrenpotenzials (vgl. insoweit ausführlich BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 - 3 B 62.11 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.07.2024 - 11 B 23.589 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 44; VG Gießen, Urteil vom 25.06.2013 - 6 K 268/12.GI -, juris Rn. 23 ff.) hinreichend berücksichtigt hat, bedarf damit ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob eine Abweichung von etwaigen Empfehlungen insbesondere angesichts des Gesamtkonzepts an Maßnahmen (vgl. hierzu insbesondere Bayerischer VGH, Urteil vom 24.07.2024 - 11 B 23.589 -, juris Rn. 54; sowie zur Berücksichtigung auch umliegender Straßen und Wege
-, juris
Rn. 22
) und der besonders voraussetzungsvollen baulichen und verkehrsplanerischen Konzeption hinnehmbar ist. Jedenfalls vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennen, dass die von der Beklagten gewählte Lösung - insbesondere angesichts der vorgelegten Unfallstatistiken (vgl. zu deren Bedeutung BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 31 ff.) - grob fahrlässig sein soll. Dies lässt sich selbst dann nicht ohne Weiteres annehmen, wenn die nach der VwV-StVO vorgesehen Mindestbreiten tatsächlich unterschritten sein sollten, was im Übrigen nach den Darlegungen der Beklagten Zweifeln unterliegen dürfte (vgl. etwa zu einer Unterschreitung mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 B 62/11 -, juris Rn. 8). Entscheidet sich die Beklagte aber nach Ermittlung und Abwägung der maßgeblichen Belange für einen Lösungsansatz, so muss dieser hinreichend bestimmt und klar sein.
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5. Vor dem oben dargelegten rechtlichen Maßstab (vgl. III.2 a)) kann der hilfsweise gestellte Antrag zu 5), die Beklagte zu verpflichten, zur Gewährleistung der Sicherheit des Radverkehrs im Mischverkehr auf dem in Ziffer 2) bezeichneten Straßenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger anzuordnen sowie auf dem jeweils rechten Fahrstreifen ein Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen festzusetzen, mangels Klagebefugnis ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie bereits im Erörterungstermin erwähnt, mögen die begehrten verkehrsrechtlichen Regelungen zwar Ansätze für eine gütliche Einigung der Beteiligten sein, insoweit fehlt der Klägerin aber nach obigen Ausführungen die Befugnis für deren klagweise Durchsetzung.
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6. Dementsprechend bleibt ferner der Hilfsantrag zu 6), der sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Bedingung vom Antrag zu 5) unterscheidet, ohne Erfolg. Auch insoweit fehlt es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis.
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7. Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag zu 7) nicht durch, mit dem sie wörtlich begehrt, hilfsweise für den Fall, dass den - anfechtenden - Klageanträgen zu 1) oder 4) stattgegeben wird, den - verpflichtenden - Klageanträgen zu 2) oder 3) sowie - hilfsweise - 5) und 6) jedoch nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Widerspruch vom 22.05.2025 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden.
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Der Klageantrag - dessen Bedingung indes erfüllt ist - hat nach keiner in Betracht kommenden Auslegungsvariante Erfolg. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierfür gelten die Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB), wobei neben dem Klageantrag unter anderem die Klagebegründung und das weitere Vorbringen maßgeblich sind (BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.2021 - 2 B 12.20 u.a. -, juris Rn. 4 und vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 11.16 -, juris Rn. 14;
-, juris
Rn. 22
f.).
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a) Versteht man den explizit formulierten Antrag mit Blick auf den (Anfechtungs-)Widerspruch vom 22.05.2025, fehlt es für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung bereits an einem tauglichen Anknüpfungspunkt, da die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten vom 23.04.2024 sowie vom 23.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2025 aufzuheben sind und der Widerspruch insoweit Erfolg hat.
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b) Der so ausdrücklich formulierte Klageantrag ist auch keiner anderen Auslegung zugänglich, die zu dessen Zulässigkeit führen könnte. Bei Einbeziehung des gesamten schriftlichen Vorbringens (vgl. insbesondere die Bezeichnung des Antrags als "Zurückverweisung an die Beklagte und Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 22.05.2025") dürfte sich das wohlverstandene Begehren der Klägerin insoweit auf die im Widerspruchsschreiben vom 22.05.2025 formulierte Aufforderung beziehen, "andere Lösungen zu suchen, mit denen Radfahrer auf der Fahrbahn geschützt werden können." Selbst wenn man hierin einen Antrag an die Behörde sehen wollte (vgl. zu dessen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, juris Rn. 21), bliebe der sinngemäße Bescheidungsantrag hinsichtlich eines erneuten straßenverkehrsrechtlichen Tätigwerdens der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - wohl als Untätigkeitsklage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 48 ff.) - ohne Erfolg. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser überhaupt mit dem im Verwaltungsverfahren geäußerten Begehren identisch und hinreichend bestimmt wäre (siehe dazu bereits unter II.), fehlte es der Klägerin auch insoweit nach den vorstehenden Ausführungen als bloßer Nutzerin des streitgegenständlichen Straßenabschnitts an der notwendigen Klagebefugnis. Denn hierfür ist unerheblich, ob die Klägerin eine bestimmte straßenverkehrsrechtliche Maßnahme begehrt, die nur ein einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen dürfte, oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5/23 -, juris Rn. 49, sowie zu einer Sonderkonstellation OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 44 ff.).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Danach tragen die Beteiligten die Verfahrenskosten jeweils im Umfang ihres Unterliegens. Hieraus ergeben sich die festgesetzten Kostenanteile, da das Begehren der Klägerin an der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung, mit dem sie obsiegt, wirtschaftlich der begehrten Neuregelung vergleichbar ist.
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V. Für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sieht die Kammer keine Veranlassung, da die in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.
B E S C H L U S S
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 VwGO in Orientierung an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt, da die Haupt- und Hilfsanträge der Klägerin letztlich wirtschaftlich identisch sind (vgl.
-, juris
Rn. 26
; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2025 - 8 B 538/25 -, juris Rn. 39).
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