Das Verkehrslexikon
VG München v. 29.07.2026: Bindungswirkung
Das VG München (Urteil vom 29.07.2026 - M 23 K 25.1943) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) die Beschilderung mit Verkehrszeichen 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot) im gesamten Straßenbereich einer in seinem Miteigentum stehenden Straße.
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Die Straße "A. M. …" wurde im Jahr 2008 als Zugangsstraße zu neu errichteten Wohnhäusern errichtet. Der Kläger ist als einer der Rechtsnachfolger der errichtenden Baufirma Miteigentümer der Straße. Sie ist eine Stichstraße, die in östlicher Richtung von der S. …straße abzweigt (im Folgenden: Eingang der Straße "A. M. …") und nach etwa 75 m in rechtem Winkel nach Süden abbiegt und dort etwa 85 m weiterverläuft, bevor sie in einer Sackgasse endet. Etwa auf der Hälfte der Strecke des in östlicher Richtung verlaufenden Straßenabschnitts ist die Fahrbahn etwa 5 m nach Norden versetzt.
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Nördlich des rechten Winkels der Straße befindet sich ein Wohnhaus (Gemarkung G. …, Flurstück …, H. …weg ...) sowie nordöstlich ein Seniorenheim. Mit Dienstbarkeitsbestellung aus dem Jahr 2008 bestellte die errichtende Baufirma dem Eigentümer des Grundstücks Flurstück …, H. …weg, die Straße "A. M. …" als Zufahrt für und zum Abstellen von Rettungsfahrzeugen, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge (siehe Behördenakte Blatt 21).
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Die Straße "A. M. …" wurde auf Antrag der errichtenden Baufirma 2009 als uneingeschränkt öffentlicher Eigentümerweg gewidmet.
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt danach wurden am Eingang der Straße "A. M. …" auf der nördlichen Fahrbahnseite von Unbekannten zwei Verkehrszeichen angebracht, die dem Zeichen 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) sowie dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" glichen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung lag hierfür nicht vor. Die Beklagte duldete die Zeichen.
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Mit Verfügung vom 14. April 2025 und mit Wirkung zum 28. Mai 2025 wurde die Straße "A. M. …" von der Beklagten als beschränkt öffentlicher Eigentümerweg mit der Beschränkung des Kfz-Verkehrs auf Anlieger sowie dem Zusatz, dass Fußgänger- und Radfahrerverkehr frei seien, teileingezogen.
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Der Kläger wendete sich unter anderem mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 und 16. Januar 2026 an die Beklagte und beantragte neben der Neubeschilderung mit dem Zeichen 250 StVO ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") sowie dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" auch das Zeichen 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich).
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Die Beklagte lehnte die Anträge des Klägers unter anderem mit Schreiben vom 27. November 2024 und 5. März 2025 unter Hinweis auf die Nichtzulässigkeit der Kombination des Zeichens 250 StVO ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zeichen 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) und dem Zusatzzeichen "Anlieger frei", den Straßenzweck als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sowie das Erfordernis einer Vollmacht aller Miteigentümer ab.
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Mit Schriftsatz vom 26. März 2025, bei Gericht eingegangen am 27. März 2025, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:
"die Beklagte zu verpflichten, im gesamten Straßenbereich "A. M. …" eine Beschilderung mit Zeichen 286 StVO vorzunehmen."
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Er begründete dies im Wesentlichen mit dem Regelungsinhalt der Grundlagenurkunde, die auch die Beklagte binde. Dies ergäbe sich aus mehreren Stellen in der Grundlagenurkunde, insbesondere daraus, dass sie Bestimmungen über die öffentliche Widmung der Erschließungsstraße, über Leitungsrechte zugunsten der Beklagten sowie über weitere öffentlichrechtlich geprägte Elemente der Erschließung enthalte, sie auf Abstimmungen mit der Großen Kreisstadt G. … und der Unteren Bauaufsichtsbehörde verweise, und daher nicht losgelöst von der kommunalen Planung entstanden sei, sondern deren praktische Umsetzung begleite und absichere. Eine Kombination des Zeichens 250 StVO ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zeichen 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) und dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" sei rechtlich zulässig und vorliegend erforderlich zur Umsetzung der Grundlagenurkunde. Anstelle des Zeichens 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) könne auch eine Parkverbotszone eingerichtet werden. Haltverbote oder eine bloße Anliegerregelung hingegen würden der Grundlagenurkunde widersprechen bzw. das Kernproblem nicht lösen. Hinsichtlich der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen handele es sich lediglich um den Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit, nicht um eine eigenständige Verkehrsfläche mit gesonderten Regelungen. Das Unterlassen der Beklagten, ein Parkverbot einzurichten führe zu erheblichen Sicherheitsrisiken und Nutzungseinschränkungen, etwa würden Fahrzeuge mit 2,5 m Breite die Fahrbahn erheblich verengen, Mindestdurchfahrtsbreiten für Rettungsfahrzeuge (ca. 3,0 bis 3,5 m) unterschritten sowie Zufahrten zu Grundstücken, Garagen und Stellplätzen beeinträchtigt. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse die Beklagte wie begehrt tätig werden. Der aktuelle Zustand würde sich negativ auf den Wert seines Grundstücks auswirken. Es bedürfe keines zusätzlichen Beschlusses durch die Miteigentümer, damit der Kläger wie vorliegend allein tätig werden könne.
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Die Beklagte trat dem entgegen und ließ mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 durch ihre Bevollmächtigte beantragen die Klage abzuweisen.
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Sie ließ dies im Wesentlichen damit begründen, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, da er keinen Anspruch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs geltend mache, sondern vielmehr allein einen Anspruch aus privatrechtlichen Urkunden, die er aber ohne Vollmacht aller Miteigentümer nicht geltend machen könne. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO nicht erfüllt.
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Am 13. Mai 2026 fand Termin zum Augenschein vor Ort statt.
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Im Juli 2026 wurden das Zeichen 260 StVO ("Verbot für Kraftfahrzeuge") sowie das Zusatzzeichen "Anlieger frei" von der Beklagten an der Straße angebracht. Zudem wurde Ende Juli 2026 unterhalb dieser beiden Verkehrszeichen das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt" von der Beklagten angebracht. Die privat angebrachten Schilder wurden entfernt.
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Am 29. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger änderte seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Anbringung von Zeichen 286 begehrte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls des Termins zum Augenschein und zur Erörterung, des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hinsichtlich der zuletzt beantragten Verpflichtung auf Anbringung von Zeichen 286 ist bereits unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
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Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis.
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In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris, Rn. 16 m.w.N.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis kann dabei auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris, Rn. 20).
20
So ist es hier. Im vorliegenden Fall ist eine gerichtliche Entscheidung von vorneherein nicht mehr dazu geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern. Das nunmehr vor Ort befindliche Feuerwehrzufahrtsschild bringt nämlich das gesetzliche Haltverbot gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO mit sich. Zudem ordnen das Zeichen 260 StVO ("Verbot für Kraftfahrzeuge") sowie das Zusatzzeichen "Anlieger frei" an - dies im Sinne des Klägers -, dass Kraftfahrzeuge grundsätzlich nicht in die Straße "A. M. …" einfahren dürfen. Eine Ausnahme davon gilt für Anlieger. Unter den Begriff der Anlieger fallen diejenigen Personen, die zum Betreten oder Benutzen eines im gesperrten Bereich liegenden Grundstücks berechtigt sind (Eigentümer, Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte) sowie Dritte, die mit diesen Anliegern Beziehungen irgendwelcher Art knüpfen oder unterhalten wollen (Besucher, Kunden, Lieferanten etc.).
21
Danach ist das vom Kläger mehrmals benannte Begehren, zu verhindern, dass fremde Fahrzeuge nicht in der Straße "A. M. …" parken, erreicht. Das weitere Begehren, das kurzzeitige Abstellen (mithin das Halten) von Fahrzeugen durch Anlieger hingegen ausnahmsweise zuzulassen, ist angesichts des Feuerwehrzufahrtsschildes gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO mit der vorliegenden Klage nicht erreichbar.
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Trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts an den Kläger, dass ein zusätzliches Zeichen 286 StVO im Rahmen der momentanen Beschilderung hinsichtlich seines Regelungsinhaltes redundant und daher unzulässig wäre, blieb der Kläger bei seinem Klageantrag. Auch auf den Hinweis des Gerichts hin, insbesondere zunächst das Feuerwehrzufahrtsschild anfechten zu müssen, damit seine hiesige Klage überhaupt theoretisch zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen könne, blieb er bei seinem hiesigen Klageantrag.
23
Die Klage ist danach bereits unzulässig. Auf die im Verfahren mehrfach erörterte Frage, ob der Kläger das Einverständnis der weiteren Miteigentümer benötige, um klagebefugt zu sein, kam es daher nicht mehr streitentscheidend an.
24
Lediglich hilfsweise und ohne dass es entscheidungserheblich wäre, wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet wäre. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung sowie Beschilderung dürfte nicht bestehen, sodass deren Ablehnung durch die Beklagte rechtmäßig gewesen sein dürfte, § 113 Abs. 5 VwGO.
25
Der Kläger stützt seinen Anspruch ausdrücklich allein auf die "Grundlagenurkunde". Diese Notarurkunde ist für die Beklagte nicht bindend. Soweit der Kläger eine vermeintliche rechtliche Bindungswirkung der "Grundlagenurkunde" auch für die Beklagte mit darin enthaltenen Bezugnahmen auf die öffentlichrechtliche Planung der Beklagten zu begründen versucht, kann dies schon denklogisch nicht verfangen. An keiner Stelle der Notarurkunde ist eine Mitwirkung der Beklagten in einer Form erkennbar, die zu einer Bindungswirkung führen könnte. Die bloße Bezugnahme auf die öffentlichrechtliche Planung der Beklagten kann eine solche nicht herstellen, da sie ohne Kenntnis und Einverständnis der Beklagten erfolgt.
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Die verbleibende denkbare Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren wäre ansonsten § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dies modifizierend sind nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97 vom 23.05.1997, S. 8). Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 S. 3 StVO. Ein individueller Rechtsanspruch kann sich allenfalls ergeben, wenn darüber hinaus diese Normen des Straßenverkehrsrechts im konkreten Kontext auch die Individualinteressen des Antragstellers schützen und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
27
Bereits zum Vorliegen solcher Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs hat der Kläger nur unzureichend vorgetragen. Jedenfalls sind solche Gründe nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die bestehende Beschilderung hinreichend berücksichtigt und gewahrt. Angesichts dessen erscheint auch das Ermessen der Behörde ordnungsgemäß ausgeübt und gerade nicht auf Null reduziert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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