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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat v. 29.07.2026: Verkehrsunfall (Definition)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat (Beschluss vom 29.07.2026 - 4 MB 30/26) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Beschwerdebegründung muss sich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Mai 2022 -
4 MB 16/22
-, juris
Rn. 19
, und vom 12. Oktober 2021 -
4 MB 39/21
-, juris
Rn. 2
).
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2
Der Antragsgegner macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einer Durchführung der Versammlung auf der Brücke Neuenbrook Ost über die Bundesautobahn (BAB) 23 verneint habe. Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 20.000 Fahrzeugen am Tag und einer fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzung bestehe eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, wenn Fahrzeugführer durch eine Versammlung auf einer Autobahnbrücke, deren Ziel es sei, die Aufmerksamkeit Dritter zu erreichen, abgelenkt würden. Dass in der Vergangenheit keine von den Brückenversammlungen ausgehenden Beeinträchtigungen festzustellen gewesen seien, stehe einer neuen Gefahrenprognose nicht entgegen. Das Versammlungsziel werde an dem mit der Beschränkung festgesetzten innenstadtnahen Ort wirksamer erreicht.
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3
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. Die Beschränkung einer Versammlung erfordert nach § 13 Abs. 1 VersFG, dass nach den zur Zeit ihres Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die danach erforderliche Gefahrenprognose ist unter Berücksichtigung der von Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 17). Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegt ebenso wie das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einer besonderen Schutzpflicht des Staates. Beide Rechte sind im Wege der praktischen Konkordanz in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024 -
4 MB 14/24
-, juris
Rn. 8
). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich alleine als Grundlage einer Gefahrenprognose nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9).
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4
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend festgestellt, dass dem Bescheid vom 1. Juli 2026 keine diesen Maßgaben entsprechende Gefahrenprognose zu entnehmen ist. Für die Annahme des Antragsgegners, dass von einer Versammlung auf einer Brücke in der vom Antragsteller angezeigten Form grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko für den sich unter ihr fortbewegenden Straßenverkehr ausgeht, fehlt es an konkreten, nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Dies folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 23. Juni 2026, die ausführt, dass es zu solchen Unfällen "mutmaßlich in der Vergangenheit bereits gekommen" ist und sich damit lediglich auf Vermutungen stützt.
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5
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch sonst keine andere Bewertung, sondern stützt sich ebenfalls im Wesentlichen auf Verdachtsmomente. Die Gefahrenprognose lässt sich insofern nicht alleine auf das in diesem Autobahnabschnitt bestehende Verkehrsaufkommen stützen, sondern erfordert eine einzelfallbezogene Betrachtung anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Hierfür können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6). Dass von Brückenversammlungen in der Vergangenheit Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sind, legt die Beschwerde allerdings nicht dar, sondern verweist lediglich darauf, dass "frühere falsche Gefahrenprognosen" nicht dazu führen dürften, verspätet erkannte Gefahrenpotentiale außer Acht zu lassen. Sofern der Antragsgegner sich diesbezüglich auf den Verkehrsunfall auf der BAB 7 am 10. Oktober 2025 bezieht, stützt dies seine Gefahrenprognose ebenfalls nicht. Nach der von ihm eingeholten Auskunft der Polizeidirektion Flensburg wurde infolge einer lichttechnischen Untersuchung nicht untersucht, weshalb es zu einem ersten Verkehrsunfall im Umfeld der Versammlung auf der Brücke gekommen ist, sondern ob der Fahrer eines LKW durch diese abgelenkt worden ist und den vorausgegangenen Verkehrsunfall deshalb nicht bemerkt hat. Die Untersuchung habe ergeben, dass eine Vielzahl von Faktoren zu dem Unfall geführt hätten. Dieser Vorfall bietet insofern keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, um eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die Versammlung des Antragstellers anzunehmen, wobei ein gewisses Gefahrenpotential nicht in Abrede zu stellen ist. Dabei ist im Rahmen der Gefahrenprognose aber auch zu berücksichtigen, dass die Versammlung nach der Anzeige des Antragstellers und in bisheriger Abstimmung mit dem Antragsgegner lediglich von 18:00 Uhr bis zur Dämmerung und unter Verzicht auf den "Einsatz von Beleuchtung jeglicher Art" stattfinden soll. Der Antragsteller muss sich in Ermangelung einer unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit für seine Versammlung daher auch nicht auf einen für sein Versammlungsziel ggf. wirksameren innenstadtnahen Ort verweisen lassen; Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).
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6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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