Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat v. 02.07.2026: Beweisantrag




Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat (Urteil vom 02.07.2026 - OVG 6 A 16/25) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:


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1

Der Kläger, ein Umweltverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss "Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen" des Beklagten vom 1. August 2024.

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2

Der Beigeladene zu 1, der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, plant den grundhaften Ausbau der L 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen im Landkreis Dahme-Spreewald auf einer Länge von 2.314 m von Abschnitt 030 km 0,346 bis Abschnitt 040 km 0,040. Der Beigeladene zu 1 ist Vorhabenträger für alle in seiner Baulast befindlichen Teile der Ortsdurchfahrt im Zuge der L 401, wie z.B. die Fahrbahn und Entwässerungseinrichtungen (teilweise), während die Beigeladene zu 2, die Gemeinde Zeuthen, Vorhabenträgerin für die in ihrer Baulast befindlichen Teile der Ortsdurchfahrt wie z.B. Gehwege und Entwässerung (teilweise) ist. Der Baubeginn liegt unmittelbar östlich vom Knotenpunkt Goethestraße/Alte Poststraße/Lindenallee und das Bauende befindet sich am Knotenpunkt Seestraße/Friedenstraße.

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3

Die L 401 ist nach den Richtlinien integrierte Netzgestaltung (RIN 8) in die Kategorie HS III (angebaute Hauptverkehrsstraße) eingeordnet. Sie ist eine Hauptverkehrsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion, die überwiegend durch ausgebaute Bereiche der Gemeinden Zeuthen und Eichwalde führt. Der bestehende Straßenquerschnitt weist eine Fahrbahnbreite von ca. 6,50 m bis 7,00 m auf. Die Fahrbahn ist mit Kleinpflaster befestigt, das durch gestörten Verbund verworfen ist und viele Flickstellen aufweist. Entlang der L 401 in Zeuthen befindet sich überwiegend Einzelhausbebauung. Die Grundstücke sind durch einen hohen Grünanteil mit einem älteren Baumbestand gekennzeichnet. Die L 401 wird fast durchgängig von einer teils geschlossenen und teils lückigen Allee gesäumt, die überwiegend aus Linden sowie aus vereinzelten Rot-Eichen, Spitz-Ahornen und Robinien besteht. Auch die einmündenden Straßen sind überwiegend mit Alleen bestanden. Entlang der Fahrbahn der L 401 finden sich durch Wurzeln hochgedrückte oder verschobene Straßenborde sowie Straßenpflaster.

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4

In der Ortslage Zeuthen sind beidseitig der L 401 Gehwege vorhanden, die unbefestigt bzw. zum Teil mit Betonplatten bzw. -pflastersteinen befestigt sind und Unebenheiten und Fehlstellen aufweisen. Die Ober- und Unterstreifen sind unbefestigt. Auch auf den Gehwegen sind zahlreiche von Wurzeln hochgedrückte Gehwegplatten vorhanden oder diese mussten bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden.

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5

Auf Grund der Lärmbelastungen durch die unebene Pflasterbefestigung ist fast durchgängig Tempo 30 angeordnet.

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6

Bestandteile der Planung sind u.a. beidseitige Gehwege mit in der Regel 2,00 m Breite bzw. im Bereich der Baumscheiben eingeengt mit 1,10 m Breite, beidseitige Gehwege im Bereich Goethestraße in Abschnitten mit Parkstreifen bis 2,75 m Breite, beidseitige Grünstreifen von min. 0,90 m Breite, im Bereich von Baumneupflanzungen (4,00 m Länge) auf 1,80 m Breite als Baumscheibe aufgeweitet, die Anlage von Stellflächen als Parkstreifen, der Ausbau von Einmündungen, Wegeanschlüssen und Zufahrten, die Umgestaltung mehrerer Knotenpunkte, der Neubau mehrerer Mittelinseln, der Neubau der Oberflächenentwässerung, der Ausbau von zwei Haltestellenpaaren, die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationsleitungen und Ansprüche auf Lärmvorsorge dem Grunde nach.

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7

Zur Realisierung des grundhaften Ausbaus der L 401 sollen noch 244 Alleebäume entlang der Fahrbahn und fünf Alleebäume an einmündenden Straßen sowie fünf Solitärbäume (drei Bäume auf einer Gartenbrache und zwei Bäume an einmündenden Seitenstraßen) gefällt werden. Mit Stand April 2023 sind insgesamt 254 Bäume betroffen. Zum Ausgleich der Baumfällungen sollen nach Beendigung der Bauarbeiten 256 Bäume in dem streitgegenständlichen Abschnitt neu gepflanzt werden. Überdies sollen zur weiteren Kompensation der Baumfällungen Ersatzpflanzungen von 168 Alleebäumen an Gemeindestraßen in der Ortslage Zeuthen in Lücken vorhandener Alleen vorgenommen werden.

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8

Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 beantragte der Vorhabenträger in Vertretung für das Land Brandenburg sowie für die Gemeinden Zeuthen und Eichwalde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen am 8. August 2017 vollständig vor.

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9

Daraufhin veranlasste die Anhörungsbehörde die Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden.

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10

Die eingereichten Planunterlagen lagen jeweils in den Gemeinden Zeuthen und Eichwalde, im Amt Unterspreewald sowie in der Stadt Zossen in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis einschließlich 5. Juli 2017 aus.

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11

Der Kläger machte im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens unter dem 19. Juli 2017 Einwendungen insbesondere wegen der nach den Planunterlagen vorgesehenen Fällung der Alleebäume im Bereich der Ortsdurchfahrt Zeuthen geltend. Dies sei naturschutzrechtlich unzulässig. Aufgrund der Fledermaushabitateignung von mindestens zwölf der zu fällenden Bäume bestehe zudem ein artenschutzrechtlicher Konflikt.

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12

Die Einwendungen und Stellungnahmen hatten eine Änderung der Planung zur Folge. Die entsprechenden Unterlagen gingen mit Schreiben vom 27. November 2018 und 3. Dezember 2018 beim Beklagten ein.

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13

Die geänderten Planunterlagen lagen jeweils in den Gemeinden Zeuthen und Eichwalde, im Amt Unterspreewald sowie in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in der Zeit vom 7. Januar 2019 bis einschließlich 6. Februar 2019 aus. Die Einwendungsfrist endete mit Ablauf des 6. März 2019.

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14

Der Kläger erhob unter dem 5. März 2019 erneut Einwendungen.

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15

Am 10., 11. und 12. November 2020 fand der Erörterungstermin statt.

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16

Aufgrund weiterer Planänderungen in Folge der Erörterung erstellte der Vorhabenträger eine zweite Deckblattunterlage mit Schreiben vom 7. Juni 2022. Es erfolgte am 21. September 2022 eine direkte Beteiligung der Betroffenen sowie der Behörden und Vereinigungen, deren Belange anders als bisher berührt wurden. Diese konnten bis zum 18. Oktober 2022 ihre Stellungnahmen und Einwendungen abgeben.

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Eine Präzisierung und Ergänzung der Unterlagen wurde den Betroffenen am 1. Februar 2023 übersandt. Unter dem 20. Februar 2023 nahm der Kläger zu den geänderten Antragsunterlagen Stellung und erhob erneut Einwendungen. Der Standort der Ersatzpflanzungen sei nicht hinreichend konkret dargestellt. Dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 KSG sei bislang an keiner Stelle Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes sei das Fällen vitaler Alleebäume abzulehnen. Auf die bereits vorgetragene Kritik an der Artenerfassung habe der Beklagte bislang nicht reagiert. Vorzugswürdige, von dem Kläger aufgezeigte Varianten eines Straßenausbaus bei Erhalt der dort befindlichen Alleebäume seien nach wie vor nicht hinreichend geprüft worden. Ein Ausbau mit geringerer, aber immer noch ausreichender Straßenbreite bei gleichzeitigem Baumerhalt sei offensichtlich vorzugswürdig.

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18

Am 1. August 2024 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss "Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen". In der Begründung heißt es, den Planungszielen komme die Variante 4 - Ausbau der Fahrbahn auf 6,50 m mit beidseitigem Grünstreifen und Baumneupflanzungen sowie beidseitigen Gehwegen - am nächsten, da zusätzlich zu der Sicherheit und Leichtigkeit der motorisierten und nichtmotorisierten Verkehre, einer kontrollierten Straßenentwässerung, der Lärmreduzierung und einer nachhaltigen, regelkonformen technischen Lösung die Allee an Ort und Stelle durch vollständige Neupflanzung wiederhergestellt und dadurch dauerhaft erhalten werde (vgl. PFB, S. 70).

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19

Der Beklagte machte den Planfeststellungsbeschluss im Amtsblatt für Brandenburg vom 28. August 2024, 35. Jahrgang, Nr. 34 vom 28. August 2024, Seite 718 f., bekannt. Die Planfeststellungsunterlagen wurden vom 2. bis zum 16. September 2024 zur Einsicht ausgelegt.

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20

Der Kläger hat am 16. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen einen Verstoß gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften, im Einzelnen eine fehlende Planrechtfertigung, eine mangelhafte Variantenprüfung, weitere Abwägungsfehler und einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften geltend, wobei seine satzungsgemäßen Belange berührt seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum "Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen" vom 1. August 2024, Gesch.-Z. 2125-31103/0401/002, aufzuheben,

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hilfsweise festzustellen, dass der im Hauptantrag benannte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

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weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Plan um Schutzauflagen zum Schutz von Alleebäumen sowie Kompensationsmaßnahmen zu ergänzen.

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25

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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27

Der Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Das Vorhaben sei planerisch aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Anwohner vor vermeidbarem Umgebungslärm gerechtfertigt. Ausweislich der Maßnahmenliste zu dem Programm P100 mit Stand April 2015 weise die L 401 mit 5,0 die schlechtestmögliche Zustandsnote auf. Bei der Abwägung habe der Beklagte den Alleenschutz angemessen berücksichtigt. Nachpflanzungen abgängiger Alleebäume an gleicher Stelle seien aus technischen Gründen nicht möglich. Die Variantenprüfung sei hinsichtlich der Eingriffe in den Wurzelraum rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte habe die Klimarelevanz der Baumfällungen und die artenschutzrechtlichen Belange in ausreichendem Umfang beachtet und gewürdigt.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der Anlagen, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Planunterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:


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30

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne zuvor über die insgesamt 31 von dem Kläger im Schriftsatz vom 1. Juli 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu befinden. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle sämtliche Beweisanträge unter der Bedingung, dass es für die Entscheidung des Gerichts auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt ankommt, dieser also entscheidungserheblich ist. § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, über einen von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag vorab zu entscheiden. Die Vorschrift erfasst allerdings nur unbedingte Beweisanträge. Bei einem bedingt gestellten Beweisantrag verzichtet der Antragsteller gleichsam auf die Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO. In diesem Fall genügt es, wenn das Gericht erst in seinen Entscheidungsgründen darüber befindet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A - juris Rn. 15 m.w.N.; Ulrich, in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 86 VwGO, Stand: 15.12.2025, Rn. 12).

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31

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss "Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen" des Beklagten vom 1. August 2024 leidet nicht an einem durch den Kläger rügefähigen Rechtsfehler, der die Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die hilfsweise erstrebte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest die äußerst hilfsweise begehrte Planergänzung rechtfertigt.

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32

A. Die Klage ist zulässig.

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33

I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO.

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34

II. Der Kläger, eine im Land Brandenburg nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss fällt unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich dabei um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 UVP, für die gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 3c BbgStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Für die Klagebefugnis genügt es, dass der Kläger geltend macht, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss widerspreche Vorschriften des materiellen Umweltrechts, die für die Entscheidung bei der Planrechtfertigung, der Variantenprüfung und auch sonst bei der Abwägung von Bedeutung sein können. Hierbei bezieht er sich insbesondere auf § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, § 13 KSG, die 39. BImSchV sowie die Schutzvorschriften der FFH-Richtlinie. Die von dem Kläger geltend gemachten Belange berühren ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes. Berührt sind hierbei durch sein Vorbringen zu der im planfestgestellten Ausbau der L 401 enthaltenen Fällung der ca. 250 Alleebäume § 2 Nr. 1 Nr. 2a, e und f seiner Satzung.

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35

III. Die Klagefrist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfgBbg, § 74 Abs. 5 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten, da die Klage innerhalb der Monatsfrist nach dem Ende der Auslegungsfrist erhoben wurde.

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36

B. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich, soweit er auf die Klage des Klägers hin rechtlich zu überprüfen ist, als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht nicht.

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37

Formelle Einwände, insbesondere Verfahrensfehler, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Materiellrechtlich verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen das Erfordernis der Planrechtfertigung (I.), die Abwägung ist nicht zu beanstanden (II.).

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38

I. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt.

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39

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - BVerwG 7 A 13.20 - juris Rn. 41). Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Gesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - BVerwG 7 VR 3.23 u.a. - juris Rn. 23). Das rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung folgt aus der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Prüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Eine straßenrechtliche Planung hat daher Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29.14 - juris Rn. 4).

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40

Gemessen an diesem Maßstab ist der planfestgestellte grundhafte Ausbau der L 401 vernünftigerweise geboten. Ein grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff liegt nicht vor.

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41

1. Vorrangig rechtfertigen entgegen der Auffassung des Klägers Herstellung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG vernünftigerweise den grundhaften Ausbau der L 401. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügende Zustand ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG, wonach die Straßenbaubehörde als Sonderordnungsbehörde die Verantwortung trägt, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Unter "Sicherheit" ist dabei der Schutz vor Schäden an Gesundheit, Leben und Eigentum zu verstehen (vgl. LT-Drs. 1/827, Seite 91). Mithin umfassen die Aufgaben des Straßenbaulastträgers unter anderem die Gewährleistung und Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Zudem ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BbgStrG bei Planungen, welche den Bau oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen betreffen, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußverkehrs, als allgemeines Ziel zu berücksichtigen.

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42

Der gegenwärtige Ausbauzustand der L 401, einer Hauptverkehrsstraße mit Verbindungsfunktion, ist bereits mit Blick auf die mit Kleinpflaster befestigte Fahrbahnoberfläche, das durch gestörten Verbund verworfen ist und viele Flickstellen aufweist, und die fehlende Straßenentwässerung nicht verkehrssicher.

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43

Weiter beeinträchtigen die durch starken Wuchs der Wurzeln der entlang der L 401 stehenden Alleebäume verursachten Schäden an Fahrbahn und Bürgersteigen die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße. Der starke Wuchs der Wurzeln führte und führt dazu, dass auf der Fahrbahn Pflastersteine in nennenswertem Umfang hochgedrückt werden und unmittelbar in die Fahrbahn hineinragen. Ferner werden die Straßenborde durch die Wurzeln teilweise deutlich in die Fahrbahn hineingedrückt und ragen in diese hinein, wie sich aus den von dem Beklagten übersandten Screenshots von Google Maps vom 8. Januar 2025 und der Planunterlage U 19.5, Bild 1 bis Bild A96, ergibt. Diese Fahrbahnverhältnisse führen dazu, dass die Benutzung der Fahrbahn sowohl für den motorisierten Verkehr als auch für die Fahrbahn nutzende bzw. querende andere Verkehrsteilnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist.

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44

Entsprechendes gilt für die Gehwege, deren Verkehrssicherheit ebenfalls nicht gegeben ist. Sie weisen entlang der L 401 aufgrund des Wurzelwuchses umfangreiche Beschädigungen und Gefahrenquellen für Fußgänger und auf die Nutzung der Gehwege angewiesene Radfahrer auf. So ragen die Wurzeln der Alleebäume in den Gehweg hinein, wodurch zahlreiche Gehwegplatten hochgedrückt wurden, die stellenweise bereits entfernt werden mussten. Auch die Wurzeln selbst ragen teilweise in den Gehweg hinein und durchdringen die Geländeoberkante.

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45

Dabei begründen die aktuellen Gehwegverhältnisse vornehmlich aufgrund der Kanten der hochgedrückten Gehwegplatten und der herausragenden Baumwurzeln maßgebliche Sturz- und Stolperrisiken für Fußgänger und Radfahrer und damit erhebliche Gesundheitsgefahren. Dies gilt umso mehr für Personen mit Mobilitätseinschränkungen, denen die gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen belegt, dass bereits bei 26% (bei 36 von 139 Bäumen) der auf der befestigten Gehwegseite stehenden Bäume die Gehwegplatten hochgedrückt waren oder bereits entfernt werden mussten.

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46

Angesichts dieser Fahrbahn- und Gehwegverhältnisse erscheint ein Planungsbedürfnis zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt; von einem groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff kann nicht gesprochen werden.

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47

Dass, wie der Kläger einwendet, die Anzahl der Unfälle mit registrierten Personenschäden "nur gering" sei und es keine Unfallhäufungsstellen gäbe, führt nicht zu Zweifeln an der Erforderlichkeit der Planung. Das Gebot, die Verkehrssicherheit der Straßen zu gewährleisten, erfordert grundsätzlich eine vorausschauende, auf die Abwehr drohender Gefahren gerichtete Vorgehensweise und beschränkt sich nicht darauf, erst im Nachhinein zu reagieren, wenn sich Risiken bereits verwirklicht haben.

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48

Der Auffassung des Klägers, die Planrechtfertigung sei zu verneinen, weil der eigentliche Grund für die Planung die Verfügbarkeit von Fördermitteln für diese Form der Straßensanierung zu sein scheine, nicht aber die sachlich begründete Erforderlichkeit des Ausbaus als solche, kann nicht gefolgt werden.

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49

Aus dem Planfeststellungsbeschluss geht hervor, dass die große Bedeutung des Ausbaus des besagten Bauabschnitts der L 401 auch dadurch deutlich werde, dass er Bestandteil des "100-Mio-€-Programms" des Landes Brandenburg im Zuge von Landesstraßen sei (vgl. PFB, S. 52). Hintergrund der Aufnahme in das besagte Programm war nach der nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten der Zustand der Straße. Gemäß der Maßnahmenliste zu dem Programm P100 mit Stand April 2015 weise die L 401 die schlechtestmögliche Zustandsnote mit 5,0 auf. Der Zustandswert einer Straße orientiere sich dabei an einer Skala von 1,0 bis 5,0, wobei 1,0 den besten und 5,0 den schlechtesten Zustand einer Straße beschreibe. Ab einem Zustandswert von 4,5 müsse die Einleitung von verkehrsbeschränkenden oder baulichen Maßnahmen zur Erhaltung des Straßenabschnitts geprüft werden. Der vorliegend festgestellte Zustandswert von 5,0 belege erst recht einen dringenden Handlungsbedarf.

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50

Soweit der Kläger den Beschluss der Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2 zitiert, diese habe dem Vorhaben zugestimmt, um nicht aus dem Programm P100 zu fallen, genügt dies schon für sich genommen nicht für die Annahme eines groben, offensichtlichen Missgriffs. Im Übrigen lässt der Kläger außer Betracht, dass die Gemeindevertretung tatsächlich eine deutlich umfangreichere Begründung für ihre Entscheidung abgegeben hat. Sie sah die dringende Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme in dem baulichen Zustand der Landesstraße und der damit einhergehenden Lärmbelastung für die Anwohner begründet. Die Gemeindevertretung stimmte dem Straßenausbau zu, um die Realisierung zu gewährleisten und nicht durch Um- und Neuplanungen aus dem vom Land Brandenburg festgesetzten Programm P100 zu fallen und damit den Ausbau auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschieben zu müssen.

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51

Unabhängig davon spricht die Aufnahme des Bauvorhabens in das Programm P100 gerade für die Planrechtfertigung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine aus finanziellen Gründen nicht realisierbare Planung rechtswidrig und unzulässig ist. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellung hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2026 - BVerwG 9 B 7.25 - juris Rn. 21). Die Berücksichtigung des Vorhabens im Landesprogramm P100 rechtfertigt die Annahme, dass es finanziell realisierbar ist.

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52

Der klägerische Einwand, die erhöhte Schallbelastung rühre vom Pflaster her und rechtfertige allenfalls einen Austausch der Deckschicht der Fahrbahn, geht am maßgeblichen Planungsziel des Vorhabens vorbei. Vorrangiges Ziel des Vorhabens ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer. Dass es durch den grundhaften Ausbau der L 401 zugleich zu einer Verminderung der Lärmimmissionen kommt, ist nach nachvollziehbarer Darlegung des Beklagten ein positiver Nebenaspekt, der die Planung lediglich ergänzend trägt. Dagegen blieben in dem vom Kläger favorisierten Szenario die Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit bestehen. Der Beklagte hat dazu schlüssig und nachvollziehbar erläutert, eine solche Teilreparatur durch einen Austausch der Fahrbahnoberfläche stelle keine dauerhafte, nachhaltige Sanierung dar. Die Pflastersteine unterhalb der Asphaltschicht würden sich nach einer gewissen Zeit wieder durch diese durchdrücken, was regelmäßig neue Ausbesserungsarbeiten erfordere und daher unwirtschaftlich sei. Darüber hinaus wären mit einem Austausch der Deckschicht die Einschränkungen der Verkehrssicherheit durch das Fehlen einer Straßenentwässerung und die Stolperstellen auf den Gehwegen nicht beseitigt.

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53

Zwar räumt der Beklagte ein, dass die voraussichtliche Lärmminderung infolge der nach Abschluss der Baumaßnahmen beabsichtigten Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bisher 30 km/h auf zukünftig 50 km/h mit einer Pegelminderung von 0,3 dB(A) bis 0,5 dB(A) gering sein werde. Dennoch ist die Planung jedenfalls auch durch die Abnahme der Lärmbelastung gerechtfertigt. Von einem offensichtlichen groben Missgriff kann im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgStrG, wonach bei Planungen, welche den Bau oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen betreffen, die Verbesserung des Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes vor Lärm, als allgemeines Ziel zu berücksichtigen ist, nicht gesprochen werden, da die Lärmbelastung tatsächlich - wenn auch nur in geringem Umfang - abnehmen wird.

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Der Einwand des Klägers, die nach dem Ende des Ausbaus geplante Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf 50 km/h würde zu einer deutlichen Verringerung der Verkehrssicherheit insbesondere für den Fuß- und Radverkehr führen, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage. Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 3 Abs. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften 50 km/h. Eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h setzt nach § 45 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO voraus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist und auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Erforderlich wäre insofern das Vorliegen einer konkreten, auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden Gefahr, mithin eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 37.09 - juris Rn. 27). Dass eine derartige Gefahr nach Durchführung der geplanten Maßnahme bestünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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55

Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei Verzicht auf die geplante Maßnahme ebenfalls nicht die potentiellen Gefahren für die Radfahrer und Fußgänger beseitigen würde. Denn die gefährlichen Stolperstellen auf der Fahrbahn und den Gehwegen bestünden weiterhin.

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56

2. Bei der Planrechtfertigung hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Verkehrsbedeutung der Straße überschätzt. Bei der L 401 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion, die die Städte Königs Wusterhausen und Wildau mit dem Land Berlin verbindet. Dies spiegelt sich in der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Straßenverkehrsprognose 2025 des Landes Brandenburg wider, in der die durchschnittliche Verkehrsstärke an Werktagen des entsprechenden Straßenabschnitts der L 401 mit 10.000 Kfz/24h und einem Schwerlastanteil von drei Prozent prognostiziert wurde. Diese Verkehrsprognose ist nicht zu beanstanden.

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57

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, existiert nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Verkehrsprognosen sind nur darauf überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - BVerwG 9 A 25.12 - juris Rn. 30 sowie Beschluss vom 28. November 2013 - BVerwG 9 B 14.13 - juris Rn. 7 f.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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58

Sowohl der Vorhabenträger als auch der Beklagte waren berechtigt, die Straßenverkehrsprognose 2025 des Landes Brandenburg als Grundlage für die Planung heranzuziehen. Die vorliegende Verkehrsprognose wurde auf der Basis der Bundes-Rahmenprognose für den Güter- und Personenverkehr zwischen den Kreisregionen (Landkreisen) entwickelt. Die Differenzierung der Verkehrsentwicklung innerhalb der Landkreise in Brandenburg sowie im Verflechtungsraum des Landes Berlin wurde anhand differenzierter Strukturdatenkataloge der Länder Brandenburg und Berlin erarbeitet. Zu den Strukturdaten, die zur Ermittlung der Verkehrsnachfrage und der differenzierten Verkehrsverflechtungen zwischen Gemeinden erforderlich waren, gehörten die Einwohner und die Altersstruktur, die Zahl der Erwerbstätigen, die Arbeitsplätze/sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Sektoren und der Motorisierungsgrad (Pkw/1.000 Einwohner).

Randnummer

59

Ausgehend von dieser Verkehrsprognose ist der Beklagte zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, der grundhafte Ausbau der L 401 sei erforderlich, um den prognostizierten Verkehr sicher zu führen und die Fahrbahn für die zu erwartende Belastung nachhaltig und ausreichend belastbar zu erneuern, wobei insbesondere der Aspekt der Verkehrssicherheit für das erhebliche Fahrzeugaufkommen tragend war.

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60

Anhaltspunkte dafür, dass die hier zugrunde gelegte, auf der bundesweit einheitlich erarbeiteten Bedarfsplanprognose des Bundes basierende und für das Land Brandenburg unter Berücksichtigung der Verflechtung mit dem Land Berlin ausdifferenzierte Verkehrsprognose 2025 methodisch nicht einwandfrei erarbeitet wäre, auf unrealistischen Annahmen beruhte und dass das Prognoseergebnis nicht einleuchtend begründet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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61

Insbesondere ergeben sich solche Bedenken nicht aus der von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Z… vom 18. Dezember 2015. Dort wird auf Seite 5 ohne nähere Substantiierung ausgeführt, dass im Vergleich zu den im Jahr 2009 erhobenen Verkehrsstärken der Wert von 10.000 Kfz/24h nur an der Landesgrenze Berlin/Brandenburg als plausibel angesehen werden könne. Dabei sei eine Zunahme des motorisierten Verkehrs (MIV) von über 40 Prozent gegenüber dem Zustand im Jahr 2009 als sehr "optimistisch" einzuschätzen. Es werde empfohlen, dem geplanten Ausbau der L 401 einen realistischen Wert für die zu erwartende Verkehrsstärke zugrunde zu legen. Eine Begründung, dass und inwiefern die Verkehrsprognose nicht methodisch einwandfrei erarbeitet oder von unrealistischen Annahmen ausgegangen wäre, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Sie ist daher nicht geeignet, die von dem Beklagten zugrunde gelegte Verkehrsprognose in Frage zu stellen.

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62

Soweit der Kläger darauf verweist, die L 401 sei insgesamt nur acht Kilometer lang und nicht direkt an eine höherrangige Landes- und Bundesfernstraße angeschlossen und westlich von der L 401 verlaufe in einer Entfernung von nur fünf Kilometern die Autobahn A 113, überzeugt dies nicht. Zutreffend hat der Beklagte entgegnet, dass es sich bei diesem Einwand nur um eine Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten handele, die auch der Verkehrsprognose zugrunde gelegen habe, während die Stellungnahme der Z… ansonsten lediglich ihre eigene Einschätzung der Verkehrsprognose entgegensetze.

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63

Einer weiteren, neuen Prognose bedarf es für die in Rede stehende Planung nicht, denn es besteht keine Anpassungspflicht der Planfeststellungsbehörde an neue Prognosen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - juris Rn. 25). Vielmehr ist bei der Planfeststellung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - BVerwG 11 A 21.23 - juris Rn. 34).

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64

Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag IV. 2. des Klägers zur (vermeintlich) fehlenden überörtlichen Bedeutung der L 401 ist mit Blick auf die darin genannten benachbarten Orte einerseits und den überörtlichen Verkehr andererseits unsubstantiiert, namentlich widersprüchlich und unbestimmt.

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65

Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte die Eröffnung des Flughafens BER nicht als Begründung für die Verkehrsstärke herangezogen. Dieser Aspekt kommt vielmehr im Hinblick auf den gewählten Fahrbahnquerschnitt wegen der Entwicklung des ÖPNV und des Schwerlastverkehrs zum Tragen (vgl. PFB, S. 61). Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag IV. 1. des Klägers, mit dem er die Verkehrsbedeutung des hier streitigen Straßenabschnitts für den Verkehr zum Flughafen BER ermittelt wissen will, ist aus diesem Grund unerheblich.

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66

Soweit der Kläger behauptet, eine Verkehrszählung von Anwohnern im Jahr 2017 habe nur 4.800 Kfz/24h ergeben, vermag dies die Verkehrsprognose 2025 nicht ernsthaft zu erschüttern. Denn eine punktuell privat durchgeführte Verkehrszählung kann eine methodisch einwandfrei erstellte behördliche Verkehrsprognose nicht ernsthaft in Frage stellen.

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67

Die Behauptung des Klägers, angesichts der im Zuge und im Nachgang der Corona-Pandemie geänderten Arbeitsbedingungen und des abnehmenden Pendlerverkehrs sei von einer deutlich geringeren Verkehrsbelastung der Straße auszugehen, ist spekulativ. Sie stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die nicht durch auf das von der Planung betroffene Gebiet konkret bezogene Anhaltspunkte unterlegt ist und die Verkehrsprognose 2025 daher nicht zu erschüttern vermag. Deshalb war dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten, auf entsprechende Ermittlungen gerichteten Beweisantrag IV. 3. des Klägers nicht nachzugehen.

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68

Auch die von dem Kläger angeführte vermeintliche Rückstauproblematik aufgrund der Bahnkreuzung am Forstweg führt nicht auf durchgreifende Zweifel an der Verkehrsprognose. Selbst wenn eine Rückstauproblematik bestünde, führte dies allenfalls zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsflusses, nicht aber zu einer Verringerung der Verkehrsleistung des betroffenen Abschnitts der L 401.

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69

3. Die Planung der Straßenentwässerung durfte der Beklagte ebenfalls als gerechtfertigt erachten. Im Rahmen des Gesamtziels, die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll zur Herstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs eine Straßenentwässerung mit kontrollierter Einleitung des Regenwassers über Sedimentationsanlagen hergestellt werden (vgl. PFB, S. 52). Hierbei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Straßenentwässerung so geplant hat, dass sie den einschlägigen technischen Regelwerken entspricht.

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70

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern und dabei u.a. die allgemein anerkannten Regeln der Technik angemessen zu berücksichtigen. Technische Vorschriften wie DIN-Normen und sonstige technische Regelwerke, z.B. die Richtlinien für die Entwässerung von Straßen oder FGSV-Merkblätter wie das FGSV-Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", sind zwar keine Rechtsnormen und damit für die gerichtliche Überprüfung nicht bindend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 30). In ihnen kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck, so dass sie als anerkannte Regeln der Technik geeignete Quellen zur planerischen Beurteilung darstellen. Als anerkannte Regeln der Technik werden diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnet, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - juris Rn. 5). Die hier einschlägigen technischen Vorschriften hat der Beklagte bei seiner Planungsentscheidung beanstandungsfrei berücksichtigt.

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71

Er hat zu der geplanten Straßenentwässerung näher erläutert, im Bereich der Goethestraße solle die Fahrbahn mit Asphaltbefestigung und einer Breite von 5,50 m sowie beidseitigen Pflasterrinnen hergestellt werden. Die Pflasterrinnen würden in Granitpflaster dreireihig in Bettungsmörtel und auf einer Betontragschicht hergestellt. Somit werde das Oberflächenwasser in der Pflasterrinne bis zum nächsten Straßenablauf geleitet, wo das Wasser ablaufen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers besäßen die Pflasterrinnen keine Versickerungsfunktion. Dies ergibt sich aus der Planunterlage U5, Blätter 1 und 2. Da es sich bei den Pflasterrinnen mithin nicht um die Straßenentwässerung handele, sondern um Bestandteile der Fahrbahn, die von den Fahrzeugen überfahren werden könnten, seien diese der Fahrbahnbreite hinzuzurechnen, so dass auch im Bereich der Goethestraße die gesamte Fahrbahnbreite 6,50 m betrage. Diese Planung sei gerechtfertigt, weil es sich um eine vernünftigerweise gebotene Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handele.

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72

Diese nachvollziehbar begründete Planrechtfertigung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch in Frage, dass die Straßenentwässerung auch über Pendelrinnen erfolgen könne. Wie oben ausgeführt gilt für die Planrechtfertigung nicht der Maßstab der Unabweisbarkeit, sondern es genügt, wenn die Planung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Pendelrinnen nach den technischen Regelwerken mit einer Breite von 0,15 bis 0,50 m herzustellen und optisch von der Fahrbahn abzugrenzen sind (vgl. Ziffer 5.4.3 der REwS, Ausgabe 2021, S. 31). Pendelrinnen können genutzt werden, wenn das Längsgefälle der Fahrbahn die zumindest erforderlichen 0,5 Prozent unterschreitet. Dann wird im Bereich der Pendelrinne ein ausreichendes Längsgefälle am Bord erzielt, indem das Quergefälle von einem Hochpunkt bis zum Straßenablauf erhöht wird. Die Erwägung des Beklagten, auf Pendelrinnen zu verzichten, weil diese aufgrund ihres wellenartigen Verlaufs zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge nicht überfahren werden sollten und zu diesem Zweck von der Fahrbahn abgegrenzt werden müssten, hält sich im Rahmen vernünftiger Gründe. Dagegen würde die vom Kläger favorisierte Planung der Straßenentwässerung bedeuten, dass bei der Herstellung von Pendelrinnen deren Breite zu der bereits geplanten Fahrbahnbreite von 6,50 m hinzugerechnet werden müsste, wodurch der gesamte Fahrbahnbereich noch breiter würde und der Eingriff in den Straßennebenraum entsprechend weitergehend wäre.

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73

Der Planrechtfertigung steht nicht entgegen, dass der Baumbestand, wie der Kläger einwendet, geschont werden könnte, indem die Regenwasseraufnahme in Form der Straßenabläufe zwischen den Baumstandorten geplant würde. Die Positionierung der Straßenabläufe beruht nach den Lageplänen des Beklagten (Planunterlage U5) auf der technisch korrekten Berechnung der Bemessung der Straßenabläufe in Anwendung der Ziffer 5.6.4 der REwS, Ausgabe 2021, S. 37 f. Würden die Straßenabläufe hingegen wie vom Kläger gewünscht zwischen den Baumstandorten angeordnet, wären ihre Abstände untereinander zu groß. Ein ordnungsgemäßer Abfluss des Oberflächenwassers wäre nicht mehr gewährleistet und die Verkehrssicherheit durch stehendes Wasser beeinträchtigt.

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74

Eine Verkleinerung der Abstände zwischen den Straßenabläufen wäre nach der nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten eine jedenfalls nicht unabweisbare Abweichung von den Empfehlungen der REwS. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Gestaltung der Straßenabläufe in der Herstellung ein höheres Budget beanspruchen und zudem einen höheren Wartungsaufwand verursachte. Dies würde bei der Vielzahl von Straßenabläufen, die abweichend von den Empfehlungen der REwS herzustellen wären, zu unverhältnismäßigen Folgekosten führen. Dass der Beklagte sich mit Blick auf das öffentlich-rechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht für eine derartige, von den maßgeblichen technischen Regelwerken abweichende Planung entschieden hat, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage.

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75

Hieraus folgt, dass im Bereich von 51 der in der Baumtabelle mit Stand Juni 2021 verzeichneten Bäume unvermeidbare Eingriffe in deren Wurzelraum stattfinden müssen und somit deren Fällung zur Herstellung der Straßenabläufe planungsrechtlich gerechtfertigt ist. Denn andernfalls wäre die technisch regelgerechte Herstellung der Straßenentwässerung an diesen Standorten mit der Anpassung der Borde und der Mindestverlegtiefe der Straßenabläufe und Schächte von 0,90 m unmöglich.

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76

Dagegen ist die von dem Kläger vorgeschlagene (offene) Entwässerung und temporäre Speicherung des Oberflächenwassers nicht offensichtlich für eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung geeignet. Im Gegenteil hat der Vorhabenträger, wie der Beklagte nachvollziehbar ausführt, die Möglichkeiten einer offenen Entwässerung geprüft, aber frühzeitig aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Prüfung der offenen Entwässerung erfolgte in der Leistungsphase 3. Nach Ziffer 5.2.1 der REwS, Ausgabe 2021, S. 28, beträgt die Regelbreite einer Straßenmulde 1,00 bis 2,50 m. Hinzu käme ein Bankett von 0,75 m Breite sowie ein Bankett von 0,50 m zum Geh- und Radweg. Allein für die offene Entwässerung wäre folglich eine Gesamtbreite von 2,25 bis 3,75 m erforderlich, was in Anbetracht der vorhandenen Straßenraumbreite von im Mittel 12,85 m mit einer beabsichtigten Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie eines beidseitigen Grünstreifens und Gehwegs offenkundig nicht realisierbar wäre. Dies rechtfertigte es, die Möglichkeit der offenen Entwässerung vernünftigerweise nicht bis in die Genehmigungsplanung weiterzuverfolgen.

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77

Andere Arten der temporären Speicherung des Oberflächenwassers über Rigolen oder Zisternen setzen ebenso voraus, dass das Oberflächenwasser zunächst abfließen oder versickern kann. Infolge der geplanten Asphaltschicht kommt vernünftigerweise nur ein Abfluss in Betracht, der gerade die genehmigte Art und Weise der Straßenentwässerung voraussetzt.

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78

Die schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisanträge III. 1., 2. und 3. des Klägers, mit denen er die soeben erörterten Planungsalternativen der Entwässerung durch Pflasterrinnen, Pendelrinnen und die Verlegung unter der Fahrbahn als denkbare Alternativen behauptet, sind unsubstantiiert, weil weder schlüssig dargelegt wird, wie die von dem Kläger gewünschten Formen der Straßenentwässerung mit den anerkannten Regeln der Technik mit dem notwendigen Grad an Offensichtlichkeit bzw. Unabweisbarkeit in Übereinstimmung zu bringen wären, noch nachvollziehbar aufgezeigt wird, inwiefern eine Vergleichbarkeit mit der Straßenentwässerung im Bereich Goethestraße bestehe.

Randnummer

79

4. Die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte zur Planrechtfertigung angeführt habe, der grundhafte Ausbau der Straße inklusive der Gehwege sei auch deswegen erforderlich, weil im Bereich der Gehwege eine neue Trinkwasserleitung verlegt werden solle, ist sachlich unzutreffend.

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80

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss lediglich angemerkt, es sei geplant, die vorhandene Trinkwasserleitung auszutauschen (vgl. PFB, S. 56). Dies bestätigte der T… (T…) im Anhörungsverfahren mit seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017, in der er erklärte, dass die derzeit außer Betrieb befindlichen Trinkwasserversorgungsleitungen aufgrund der Neuordnung des unterirdischen Bauraumes beidseitig der L 401 in Abhängigkeit von einer hydraulischen Überprüfung auszuwechseln seien. Dementsprechend werde erst während der Ausführung des Vorhabens festgestellt, ob Trinkwasserleitungen ausgetauscht werden müssten.

Randnummer

81

Demnach sind die schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisanträge V. 1., 2. a) und b), 3. und 4. a) und b) nicht entscheidungserheblich, da die Verlegung der Trinkwasserleitung nicht zur Planrechtfertigung dient.

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82

Im Übrigen hat der Beklagte zu dieser Thematik ausgeführt, Trinkwasserleitungen sollten nach den Empfehlungen der DIN 1998 außerhalb der Fahrbahn im Bereich der Gehwege verlegt werden. Gemäß Ziffer 4.1.1 der DIN 1998 sind Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser innerhalb der Ortsdurchfahrten in der Regel außerhalb der Fahrbahn anzuordnen. Daher entspreche es dem anerkannten Stand der Technik, Versorgungs-, Haupt-, Zubringer- und Fernwasserleitungen und somit auch die hier in Rede stehenden Trinkwasserleitungen in der unter dem Gehweg verlaufenden W-Zone zu verlegen. Damit übereinstimmend regelt der Planfeststellungsbeschluss, dass der Grünstreifen beidseitig der L 401 über die gesamte Baustrecke Abschnitt 030 von km 0,346 bis Abschnitt 040 km 0,040 von unterirdischen Leitungen jeder Art (Telekommunikationsleitungen, Strom-, Wasser- und Gasversorgungsleitungen, Abwasserentsorgungsleitungen) freizuhalten ist und diese Leitungen unter dem Gehweg verlaufen sollen (vgl. PFB, S. 25 f.). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter und die Vertreter des Beigeladenen zu 1 hierzu nachvollziehbar erläutert, unter dem Grünstreifen sei ein leitungsfreier Raum beabsichtigt. Die Behörde könne hierfür den Leitungsträgern der verschiedenen Medien Korridore bzw. Kanäle unter den Gehwegen zuweisen und die Leitungsverläufe koordinieren, wobei bestimmte Leitungen nicht zu nah nebeneinander verlaufen dürften und ggf. Sonderlösungen gefunden werden müssten. Die Trinkwasserleitung könne in den neuen Korridor verlegt werden. Es sei die Regel, dass Leitungsträger Bauarbeiten ggf. für die Verlegung von Leitungen nutzten und sich kurzfristig dazu melden würden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

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83

II. Der Planfeststellungsbeschluss wurde abwägungsfehlerfrei erlassen.

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84

Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 BbgStrG sind bei der Planung gemäß dem jeweiligen Stand die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (1.), dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss (2.), und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (3.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - BVerwG 11 A 21.23 - juris Rn. 32 m.w.N.).

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85

Gemessen an diesem Maßstab genügt der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot.

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86

1. Ein Abwägungsausfall besteht nicht, denn der Planfeststellungsbeschluss enthält umfangreiche Abwägungserwägungen (vgl. PFB, Ziffer 8.1.3 Variantenprüfung, S. 54 ff.: insbes. Ziffer 8.1.3.7 Variantenvergleich; Ziffer 8.2 Begründung der Regelungen und weitere öffentliche und private Belange, S. 71 ff., sowie Ziffer 8.2.21 Gesamtabwägung, S. 111 f.).

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87

2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Abwägungsfehler darin, dass der Beklagte bei den angemessen zu berücksichtigenden Belangen (vgl. PFB, S. 52) den Alleenschutz nicht ausdrücklich genannt, sondern ihn der Sache nach als Teil des Umweltschutzes behandelt hat.

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88

Gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG dürfen Alleen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Diesen Belang hat der Beklagte erkannt und in die Abwägung eingestellt. Aus den Erwägungen zur Variantenprüfung (vgl. Ziffer 8.1.3.7 "Variantenvergleich") und zum Belang "Naturschutz und Landschaftspflege" (vgl. Ziffer 8.2.3 PFB, dabei insbesondere Ziffer 8.2.3.2 PFB "Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft", PFB S. 70 f. und S. 82 ff.) ergibt sich, dass der Beklagte beim Abwägungsprozess Alleenschutz gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG berücksichtigt hat. Es ist unschädlich, dass der Beklagte diesen Belang als Unterpunkt in den Gesamtbelang "Naturschutz und Landschaftspflege" bzw. "Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft" eingeordnet hat. Zwar geht der Alleenschutz im Grundsatz über reine Natur- und Umweltschutzaspekte hinaus und umfasst neben dem auf den Einzelbaum bezogenen baumschutzrechtlichen Aspekt auch die Schutzbedürftigkeit einer Allee als Ganze in ihrer historischen, landesgestalterischen und touristischen Bedeutung für den Kultur- und Landschaftsraum. Der Beklagte hat dies aber erkannt. Denn aus der Würdigung des Variantenvergleichs unter Ziffer 8.1.3.7 PFB geht hervor, dass der Beklagte die "Konzeption zur Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg" der Landesregierung aus dem Jahr 2007 berücksichtigt hat. Im Rahmen der Begründung zur Variante 4, die der Beklagte als vorzugswürdig erachtet hat, wird der Belang des Alleenschutzes gewürdigt, und zwar auch in Bezug auf die Allee als Ganze und nicht nur als Ansammlung von Einzelbäumen (vgl. PFB, S. 70 f.). Weiter setzt sich der Planfeststellungsbeschluss in Ziffer 8.2.3.2 "Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft" ausdrücklich mit § 17 BbgNatSchG unter Nennung dieser Norm auseinander (vgl. PFB, S. 82 f.).

Randnummer

89

3. Die Variantenprüfung enthält keine durch den Kläger rügefähigen, erheblichen Abwägungsmängel. Bei der Abwägung hat der Beklagte weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde. Insbesondere wurde der öffentliche Belang des Alleenschutzes angemessen berücksichtigt.

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90

Im Planfeststellungsverfahren wurden die "Nullvariante" (Verzicht auf den Ausbau der L 401), die Variante aus der Vorplanung mit Untervarianten zu Knotenpunkten, die Variante 1 (beidseitige, jeweils gemeinsame Geh- und Radwege bzw. Gehweg "Radfahrer frei"), die Variante 1a (beidseitig Schutzstreifen auf der Fahrbahn für Radfahrer), die Variante 2 (Erhalt der vorhandenen Allee bei grundhaftem Ausbau der Fahrbahn mit 6,50 m Breite bei geschlossener Entwässerung und Gehwegen beidseits der Fahrbahn), die Variante 3 (Gehweg mit einer Breite von 1,80 m, der zur 6,50 m breiten Fahrbahn einen Sicherheitsstreifen/Unterstreifen von 0,75 m erhält) und die vom Vorhabenträger und vom Beklagten als vorzugswürdig gewählte Variante 4 (Aufteilung des vorhandenen Raums in die 6,50 m breite Fahrbahn, beidseitig 0,90 m breite Grünstreifen, die im Bereich von Baumneupflanzungen auf einer Länge von 4,00 m zu einer Baumscheibe von 1,80 m aufgeweitet werden, daran anschließend 1,10 m breite Gehwege, die außerhalb der Baumscheiben auf 2,00 m Breite ausgebaut werden, Oberstreifen zur Einfriedung/Grundstücksgrenze mit einer Breite von 0,25 m; Fällung der vorhandenen Allee, Neuaufteilung des unterirdischen Bauraums und Freihaltung der Baumscheiben von Leitungen, Ersatz der gefällten Bäume durch Neupflanzungen) sowie weitere im Anhörungsverfahren (vgl. PFB, S. 64 ff.) und im Erörterungstermin vorgeschlagene Varianten (vgl. PFB, S. 69) betrachtet.

Randnummer

91

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richten sich die Anforderungen des Abwägungsgebots im Fachplanungsrecht auch und gerade an die Berücksichtigung planerischer Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist die Variantenwahl als Abwägungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - juris Rn. 10). Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - juris Rn. 28 m.w.N.).

Randnummer

92

Soweit der Kläger meint, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BbgStrG komme dem Belang des Alleenschutzes im Rahmen der Abwägung eine herausragende Bedeutung zu, ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte weist zutreffend auf den Wortlaut des Satzes 3 der Vorschrift hin, dem lediglich das Gebot einer angemessenen Berücksichtigung dieses Belangs zu entnehmen ist. Besondere Vorgaben zum Gewicht einzelner Belange enthält die Vorschrift nicht.

Randnummer

93

Gemessen an diesem Maßstab ist die Abwägung im Hinblick auf die durchgeführte Variantenprüfung des Beklagten nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint der Kläger, diese Variantenprüfung sei grob fehlerhaft, gehe von falschen Tatsachen und fehlerhaften Rechtsauffassungen aus und treffe eine nicht mehr vertretbare Abwägung zu Ungunsten des Erhalts der bestehenden Allee.

Randnummer

94

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ablehnung einer Sanierung lediglich des Fahrbahnbelags (vgl. PFB, S. 65 f.) abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte lehnte diese Variante mit der nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung ab, das Aufbringen einer Asphaltschicht auf das vorhandene, auf 0,10 bis 0,30 m dickem Beton aufgebrachte Kleinpflaster sei zwar möglich, aber weder nachhaltig noch wirtschaftlich. Denn die Pflastersteine würden sich nach ca. fünf bis zehn Jahren durch die Asphaltdecke durchdrücken und es würden die gleichen Probleme und Lärmbelastungen wie aktuell entstehen. Es müsste entsprechend nach verhältnismäßig kurzer Zeit eine Instandsetzung erfolgen, die ihrerseits lediglich eine Übergangslösung darstellen würde. Diese Vorgehensweise sei aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzulehnen. Zudem wäre bei dieser Variante die Entwässerung des Straßenoberflächenwassers nicht möglich.

Randnummer

95

Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten, die L 401 sei seit dem Jahr 2004 als indisponibel in der Bedarfsplanung vorgesehen, die für Planung und Bau bereit zu stellenden öffentlichen Mittel müssten effizient verwendet werden, die Planung solle so ausgerichtet sein, dass sie langfristig keine unnötigen Folgekosten verursache, weshalb hier ein grundhafter Ausbau mit einer zu erwartenden Nutzungsdauer von 80 Jahren gewählt worden sei, führen nicht auf einen Abwägungsfehler. Es ist nicht zu beanstanden, bei der Variantenprüfung auch die "Lebensdauer" der jeweiligen Anlage und realistisch erwartbare Folgekosten in die Abwägung einzustellen.

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96

Dass der nachfolgende Streckenabschnitt ab der Mittenwalder Straße bis zum Ende des Bauabschnitts einen anderen Unterbau ohne Unterbeton aufweist, führt entgegen der klägerischen Auffassung nicht auf ein anderes Ergebnis, denn diese Tatsache rechtfertigt nicht den Schluss, die Abschnitte seien zeitgleich mit identischen Schichten hergestellt worden.

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97

Der Verweis des Klägers auf den Forstweg in Zeuthen, wo eine Sanierung durch Aufbringung einer Asphaltschicht auf Pflaster erfolgreich durchgeführt worden sei, führt nicht weiter. Der Beklagte hat dazu schlüssig und nachvollziehbar erläutert, die dortige Teilreparatur sei nicht erfolgreich und auch nicht nachhaltig gewesen. In dem Abschnitt 010 der L 402 zwischen km 0,139 und km 1,129 sei das Kleinpflaster der Deckschicht durch Asphaltbefestigungen ausgetauscht worden. Diese Asphaltbefestigungen fielen jedoch je nach Unterbau mit oder ohne Natursteinpflasterschicht dünner oder dicker aus. Die Befestigung entspreche in etwa einer Belastungsklasse (Bk) 0,3 nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) und genüge daher nicht den Anforderungen an die vorliegende Verkehrsbelastung, was sich auch in der Zustandserfassung und -bewertung 2018 gezeigt habe. Hiernach überschreite der betroffene Abschnitt der L 402 hinsichtlich des Gebrauchs-, Substanz- und Gesamtwerts den Schwellenwert oder zumindest den Warnwert der Zustandsklassen. Die ungenügende Sanierung der L 402 sei auf den Bauzeitraum vor dem Jahr 1990 zurückzuführen, der nicht den heutigen Standards entspreche. Die Schlussfolgerung des Beklagten, der Zustand des Forstwegs als Abschnitt der L 402 stelle gerade exemplarisch dar, dass das bloße Aufbringen einer Asphaltdeckschicht nicht ausreichend sei, um die Fahrbahn nachhaltig zu sanieren, erscheint vor dem dargelegten Hintergrund überzeugend und ist nicht zu beanstanden.

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98

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag des Klägers (s. Seite 5 der Sitzungsniederschrift), zum Beweis der Tatsache, dass bei Sanierung der Straße durch Aufbringung einer Asphaltschicht der Großteil der Alleebäume an der streitgegenständlichen Straße erhalten werden kann, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht entscheidungserheblich ist, sondern die fragliche Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Selbst wenn der Großteil der Alleebäume bei bloßer Aufbringung einer Asphaltschicht erhalten bliebe, wäre der Beklagte nicht gehalten gewesen, diese Variante zu wählen.

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99

Bezüglich des schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrags II. 1., wonach es möglich sei, eine 30 Jahre haltbare Deckschicht aufzubringen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Anknüpfungstatsachen durch den Kläger, der nicht substantiiert erläutert, warum ein derartiger Straßenbelag eine Haltbarkeit von etwa 30 Jahren statt der vom Beklagten schlüssig und nachvollziehbar genannten ca. fünf bis zehn Jahre aufweisen solle. Soweit der Kläger auf andere Straßensanierungen verweist, hat der Beklagte wie bereits ausgeführt überzeugend dargelegt, dass und warum diese keine abweichende Schlussfolgerung zulassen.

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100

b) Soweit der Kläger kritisiert, der Beklagte habe bei den verworfenen Varianten die Möglichkeit von Nachpflanzungen abgängiger Alleebäume an gleicher Stelle zu Unrecht verneint, führt dies nicht auf einen erheblichen Abwägungsmangel. Die vom Kläger bevorzugte Vorgehensweise drängt sich jedenfalls nicht als offensichtlich schonendere Variante auf. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass dies bei Einhaltung der Vorgaben der einschlägigen technischen Regelwerke unmöglich sei. Hierzu hat er ausgeführt, eine Nachpflanzung abgängiger Alleebäume sei schon deshalb nicht möglich, weil verbleibende Stubben nicht entfernt werden könnten. Da im Untergrund Leitungen verliefen und die Baumwurzeln sich Wege um diese Leitungen herum suchten, würde die Entfernung eines Stubbens mittels eines Baggers dazu führen, dass die von den Wurzeln umwundenen Leitungen ebenfalls herausgerissen oder beschädigt würden. Es bestehe dabei unvermeidbar die hohe Gefahr, Leitungen zu beschädigen. Aus diesem Grund würden, so der Beklagte, in der Praxis Stubben regelmäßig nicht entfernt, sondern lediglich abgefräst. Die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegungen vermochte der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen.

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101

Doch selbst wenn die Stubben entfernt werden könnten, erscheint die Annahme des Beklagten nachvollziehbar, eine Neupflanzung an Ort und Stelle würde durch die vorhandenen Leitungen verhindert. Die Leitungen der Medienträger verlaufen nach Angaben des Beklagten im Bereich der Gehwege und unterhalb der Bäume in einer Tiefe von ca. 0,70 m bis 1,40 m. Bei Neupflanzungen soll der Abstand der unterirdischen Leitungen zum Schutz des Baumes mindestens 2,50 m von der Stammachse betragen (vgl. FGSV Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013, Nr. 6.1, S. 14). Dieser Abstand könnte vorliegend offenkundig nicht eingehalten werden, so dass mangels ausreichenden Abstands zu den Leitungen Neupflanzungen an derselben Stelle jedenfalls keine offensichtlich schonendere Maßnahme darstellen.

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102

Der pauschale Einwand des Klägers, es gebe in der Praxis eine Vielzahl von Beispielen, dass auch an ausgebauten Straßen Neupflanzungen erfolgten, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Soweit der Kläger den Leitungsbestand für "kein erhebliches Hindernis für Neupflanzungen" hält und meint, es sei übliche Praxis, dass alle Arten von Medien unter bestehenden Alleen und Baumreihen verlegt und die in den zitierten Merkblättern geforderten Mindestabstände "um Größenordnungen unterschritten" würden, setzt er sich damit in Widerspruch zu dem technischen Regelwerk des FGSV Merkblatts "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013, Nr. 6.1. Der Beklagte beruft sich nachvollziehbar und überzeugend darauf, die Medienträger forderten, dass die entsprechenden Regelwerke, insbesondere das FGSV Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", eingehalten würden, und stimmten einer Baumaßnahme nur zu, wenn diese Regelwerke beachtet würden.

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103

Gegen die Auffassung des Klägers spricht auch die von dem Beklagten angestellte praktische Erwägung, bei Schäden an einer Leitung müsse diese vom zuständigen Leitungsträger zur Schadensbeseitigung erreicht werden können, daher wäre es sinnwidrig, die Erreichbarkeit durch einen darüber gepflanzten Baum erheblich zu erschweren. Dies räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er ausführt, im Einzelfall blieben bestimmt einige Konstellationen von Leitungen, Zugänglichkeiten, Hausanschlüssen usw., die eine Nachpflanzung erschwerten oder unmöglich machten. Hieraus folgt, dass die Ausführungen des Klägers dazu, ob durch geeignete Mittel der Zersetzungsprozess der Stubben beschleunigt werden könnte, unerheblich sind. Denn auch in diesem Fall würden die Nachpflanzungen im Leitungsbereich erfolgen, was den anerkannten Regeln der Technik widerspräche.

Randnummer

104

Weiter hat der Beklagte nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass ein Verbleib der außer Betrieb befindlichen Stadtgasleitung, der derartige Neupflanzungen erlauben würde, nicht in Betracht kommt. Der Beklagte hat anhand des mit dem Schriftsatz vom 9. April 2026 übersandten Lageplans der alten Stadtgasleitung hinreichend belegt, dass diese im betroffenen Streckenabschnitt überwiegend im Gehwegbereich unterhalb der Bäume verläuft und einen Durchmesser von 100 bis 150 mm aufweist. Seine Einschätzung, die Entfernung der Stadtgasleitung sei dringend erforderlich, weil es sich dabei um ein hohles Rohr handele, das mit der Zeit verrotte und letztlich zusammenfalle, wodurch das darüber liegende Erdreich nachrutsche und im Gehwegbereich Absenkungen entstünden, die Unfallgefahren darstellten, erscheint plausibel und überzeugend. Die Stadtgasleitung könnte zwar zusammen mit den Baumstubben entfernt werden, allerdings nur bei der vom Beklagten genehmigten Neupflanzung an anderen Stellen.

Randnummer

105

Aus diesem Grund kann die in dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrag I. 2. b) des Klägers genannte Beweistatsache, die Stadtgasleitung könne vor einer Neupflanzung entfernt werden, sofern sie tatsächlich unterhalb einzelner Alleebäume verlaufen sollte, als wahr unterstellt werden. Hierauf kommt es nach dem Gesagten nicht an.

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106

Bezüglich des schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrags I. 2. a) fehlt es an der erforderlichen Substantiierung der Beweistatsache, die im Bereich des Gehwegs der streitgegenständlichen Straße verlaufende Stadtgasleitung stünde einer gesunden Entwicklung neu gepflanzter Alleebäume nicht im Wege oder liefe selbst Gefahr, durch das Wachstum neu gepflanzter Alleebäume geschädigt zu werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie das Bauvorhaben bei einer Neupflanzung der Bäume an denselben Stellen bei unverändertem Verlauf der unterirdischen Leitungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (FGSV Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle") realisierbar wäre.

Randnummer

107

Der Beklagte hat außerdem nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass auch die Breite des vorhandenen Grünstreifens keine Neupflanzungen an derselben Stelle erlaubt. Die Breite des Grünstreifens beträgt 0,50 bis 0,90 m. Die Neupflanzungen werden zur vollständigen Kompensation mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm gepflanzt (vgl. Planunterlage U 9.3, Maßnahmen-Nr. 9a, S. 18). Bäume dieses Stammumfangs weisen einen Ballendurchmesser von 0,60 bis 0,70 m auf. Nach DIN 18916, Ziffer 6.5.2, S. 9 sind Pflanzlöcher in einer Breite auszuheben, die mindestens dem 1,5-fachen Durchmesser des Ballens entspricht. Dementsprechend müssen hier die Pflanzlöcher eine Breite von mindestens 0,90 bis 1,05 m aufweisen. Dies ist in Anbetracht der Breite des Grünstreifens von 0,50 bis 0,90 m nicht realisierbar. Somit sind Neupflanzungen auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Auch der Sachverständige I… hat in seinem Gutachten vom 7. März 2016 bestätigt, dass für die Planungen beidseitig ein durchgehender Grünstreifen in einer Breite von jeweils mindestens 1,50 m für die neuen Baumpflanzungen freigehalten werden müsse.

Randnummer

108

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag des Klägers (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift), zum Beweis der Tatsache, dass bei abgängigen Alleebäumen an der streitgegenständlichen Straße eine Entfernung des Stubbens und von Wurzeln zur Ermöglichung einer Nachpflanzung ohne Beschädigung der im Bereich der Straße (inklusive des Gehwegs) verlaufenden Leitung möglich ist, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht entscheidungserheblich ist.

Randnummer

109

Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag I. 1. des Klägers ist aus demselben Grund unerheblich.

Randnummer

110

c) Die Annahme des Beklagten, aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse vor Ort sei eine Bauausführung nach den anerkannten Regeln der Technik ohne erhebliche Beeinträchtigung der Bäume nicht möglich, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere beruht sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage.

Randnummer

111

Maßgeblich ist die DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen", die für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art gilt, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie dient dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen ("Vegetationsflächen") z.B. aus Bäumen und Sträuchern und damit auch der hier in Rede stehenden Allee. Nach der Ziffer 4.10 der DIN 18920 "Schutz des Wurzelbereiches beim Aushub von Gräben oder Baugruben" dürfen Gräben, Mulden und Baugruben im Wurzelbereich nicht hergestellt werden. Der Mindestabstand von Gräben, Mulden und Baugruben muss das Vierfache des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, bei Bäumen unter 20 cm Stammdurchmesser jedoch mindestens 2,50 m betragen.

Randnummer

112

Da vorliegend die Bäume im Grünstreifen unmittelbar am Fahrbahnrand der auszubauenden L 401 stehen, ist offensichtlich, dass der vorgenannte Mindestabstand von 2,50 m zur Außenkante des Baumstammes bei der Herstellung der Baugrube nicht eingehalten werden kann. Damit erscheint ein grundhafter Ausbau der L 401 bei gleichzeitigem Erhalt der Bäume jedenfalls nicht offensichtlich vorzugswürdig.

Randnummer

113

Gleiches ergibt sich aus den "Richtlinien für die Anlage von Straßen" (RAS-LP 4, Ausgabe 1999). Nach Ziffer 1.1.3.2.2 "Offene Baugruben" (S. 10 f.) beträgt der Abstand zwischen Baugrubenwand und Außenkante des Baumstammes das Vierfache des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, mindestens jedoch 2,50 m, wobei größere Abstände anzustreben sind. Dieser Abstand könnte hier erkennbar nicht eingehalten werden.

Randnummer

114

Eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung lässt sich folglich, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, nicht realisieren. Gegen die Behauptung des Klägers, es gäbe baumschonende, platzsparende Ausbauvarianten, die beispielsweise anstelle von Böschungen mit Verschalungen arbeiten und daher eine Ausbaubreite von 6,00 m erlauben würden, wodurch auf Schachtarbeiten im Grünstreifen verzichtet werden könne, wendet der Beklagte nachvollziehbar ein, aus fachlicher Sicht könne vorliegend auf Schachtarbeiten im Grünstreifen auch bei einer Fahrbahnbreite von 6,00 m nicht verzichtet werden. Wie sich aus dem Querschnitt mit eingetragenem Bauraum ergebe, liege der Bauraum unmittelbar an der neu herzustellenden Fahrbahn und dem Baumbestand an. Der Bauraum verlaufe in der Abbildung direkt entlang der rechten blauen Linie senkrecht in das Erdreich und dementsprechend unmittelbar angrenzend an den Bankettbereich hinter den Borden, in welchem die Wurzeln verliefen. Zur Stabilisierung der Baugrube müssten in diesen Bauraum Stahlspundwände oder Trägerbohlenwände hinter dem neuen Bord senkrecht in das Erdreich eingerüttelt werden. Hierbei würden die dort verlaufenden Wurzeln unweigerlich durchtrennt. Dies würde nach der schlüssigen Darstellung des Beklagten auch dann erfolgen, wenn die Fahrbahn je Fahrbahnseite 0,25 m schmaler, also insgesamt nur auf 6,00 m Breite ausgebaut würde, da auch in diesem Fall die Wände in das durchwurzelte Erdreich eingerüttelt werden müssten. Schachtarbeiten im Grünstreifen sind damit nach der nachvollziehbaren Schilderung des Beklagten zwingend erforderlich. In der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Beklagtenvertreter dies, indem sie erläuterten, es sei bei der erforderlichen Großbaustelle u.a. für den Einbau der Straßenentwässerung aufgrund der notwendigen Rückenwände bzw. Spundwände praktisch bedeutungslos, ob die Fahrbahn 50 Zentimeter schmaler sei. In jedem Fall müssten alle Baumwurzeln mindestens an zwei der vier Seiten jedes Baumstamms, d.h. sowohl gehweg- als auch straßenseitig, gekappt werden. Durch die dauerhafte Offenlegung der Baugrube und das notwendige Abpumpen des Wassers aus der Baugrube werde den Bäumen "das Wasser abgegraben" und würden die Wurzelbereiche, sowohl die vorrangig der Standfestigkeit dienenden Starkwurzeln als auch kleinere, hauptsächlich der Versorgung der Bäume mit Wasser und Nährstoffen dienende Wurzelbereiche, schwer beeinträchtigt, was die Lebenserwartung der Bäume verringere.

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115

Nachvollziehbar geht der Beklagte zudem davon aus, allein die Herstellung der Straßenentwässerung bedinge für sich genommen die Fällung von 51 Bäumen. Dies kann wie bereits oben im Rahmen der Planrechtfertigung erörtert nicht durch die Anpassung der Länge der pendelnden Entwässerung, durch Pflasterrinnen oder durch eine Anbindung der Straßenabläufe zwischen den Bäumen vermieden werden. Dabei ist wie vom Kläger gefordert die Entwässerungsleitung möglichst weit vom Wurzelwerk der Bäume entfernt zu verlegen. Aus diesem Grund sieht die Planung vor, die Entwässerungsleitung unter der Fahrbahn der westlichen Straßenseite zu verlegen. In entsprechender Anwendung der Ziffer 6.2.1 der REwS, Ausgabe 2021, S. 41, sollen die Schächte, wenn es unvermeidlich ist, diese in die Fahrbahn einzubauen, nicht in die Rollspuren gelegt werden, insbesondere um unnötigen Lärm beim Überfahren zu vermeiden. Die Rohre der Entwässerungsleitung sind nach Ziffer 6.1.2 der REwS, Ausgabe 2021, S. 38 in Grund- und Aufriss zwischen den Schächten geradlinig zu verlegen, woraus sich die in den Lageplänen der Planunterlage U 5 verzeichneten Standorte der Straßenabläufe sowie Schächte und die daraus folgende Lage der Entwässerungsleitung unter der Fahrbahn zwingend ergeben.

Randnummer

116

Hiernach ist es irrelevant, ob, wie der Kläger vorträgt, aus den langjährigen Erfahrungen aus der Ökologischen Baubegleitung berichtet werden könne, das Wurzelaufkommen und die Wurzelausdehnung von Bestandsbäumen sei nicht vorhersagbar und diese deshalb im Einzelfall zu prüfen. Denn unabhängig vom konkreten Wurzelverlauf vor Ort lassen sich die nach den geltenden Regelwerken geforderten Mindestabstände hier bei Schaffung einer Baugrube nicht einhalten.

Randnummer

117

Auch der Baumsachverständige I…, auf den sich der Kläger beruft, bestätigt in seinem Gutachten vom 7. März 2016 auf Seite 23, dass neben den Gehwegen vor allem die Bankettbereiche unmittelbar hinter den Straßenborden stark durchwurzelt seien. Genau in diese stark durchwurzelten Bankettbereiche unmittelbar hinter den Straßenborden muss bei den erforderlichen Baumaßnahmen eingegriffen werden, wodurch die insoweit betroffenen Bäume nicht erhalten werden können. Weder in seinem Gutachten vom 7. März 2016 noch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Sachverständige I… konkret eine praktische, offensichtlich baumschonendere Lösung zu benennen, wie der grundhafte Ausbau der L 401 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der einschlägigen, dem Baum- und Naturschutz dienenden technischen Regelwerke erfolgen könne. Ebenso wenig vermochte er näher darzulegen, wie die von ihm in der mündlichen Verhandlung erwähnte Herstellung der Variante mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m in Übereinstimmung mit dem in den technischen Regelwerken empfohlenen Mindestabstand von 2,50 m zwischen den Baumstämmen und den Baugruben realisierbar sei. Das Gutachten vom 7. März 2016 ist diesbezüglich unschlüssig, denn es heißt darin, die Fahrbahnränder würden bei einer Fahrbahnbreite von 6,00 m und einer Gehwegbreite von 1,50 m beidseitig "um jeweils 0,50 m gegenüber dem jetzigen Bestand nach innen rücken", was "das regelgerechte Setzen von Straßenborden erst ermöglichen" könne (Gutachten vom 7. März 2016, S. 23). Wie dieses "regelgerechte Setzen von Straßenborden" aussehen könne, verschweigt das Gutachten jedoch. Darüber hinaus verweist das Gutachten später ausdrücklich auf die Einhaltung der geltenden Regelungen zum Baumschutz gemäß DIN 18920 - 2014, u.a. auf den Mindestabstand von 2,50 m von Gräben, Mulden und Baugruben zum Stammfuß und auf das Verbot, Wurzeln mit einem Durchmesser von zwei Zentimetern und mehr zu durchtrennen (Gutachten vom 7. März 2016, S. 30). Es erschließt sich nicht, wie bei einer Abstandsvergrößerung von jeweils lediglich 0,50 m der erforderliche Mindestabstand von 2,50 m eingehalten werden könnte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Wurzeln, die durch Baumaßnahmen, die den Mindestabstand unterschreiten, unweigerlich in Mitleidenschaft gezogen werden, um vorrangig für die Standfestigkeit der Bäume bedeutsame Starkwurzeln oder um hauptsächlich der Ernährung und Versorgung dienende kleinere Wurzelgeflechte handelt.

Randnummer

118

Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag des Klägers (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift), zum Beweis der Tatsache, dass die Gehwege an der streitgegenständlichen Straße verkehrssicher hergestellt werden könnten, ohne die Bäume so zu beeinträchtigen, dass deren Standfestigkeit oder Lebenserwartung erheblich gemindert werde, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ist unsubstantiiert. Der Kläger legt die Beweistatsachen nicht hinreichend dar; der pauschale Hinweis auf die Klagebegründung reicht dafür nicht aus. Insbesondere wird nicht erkennbar, wie dies unter Einhaltung der technischen Regelwerke möglich sei. Bei dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrag VI. 1. zum mutmaßlichen Wurzelverlauf der an der Straße überwiegend vorhandenen Linden handelt es sich um einen Ausforschungsantrag, weil dadurch die beweiserheblichen Tatsachen erst ermittelt werden sollen. Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag VI. 2. ist im ersten Teil bezüglich der dort genannten "bloßen Anhebungen im Straßenraum", aus denen nicht auf das Vorhandensein oberflächennaher Starkwurzeln zu schließen sei, bereits zu unbestimmt, während es sich beim zweiten Teil, wonach im Falle der Entfernung der dort vorhandenen Wurzeln nicht auf eine die Baumgesundheit und Standfestigkeit des Baums gefährdende Beeinträchtigung geschlossen werden könne, ebenfalls um einen unsubstantiierten, ins Blaue hinein gestellten Ausforschungsantrag handelt. Bei den schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisanträgen VI. 4. a) und b) des Klägers handelt es sich ebenfalls um Ausforschungsanträge, weil der Kläger auch insoweit nicht substantiiert aufzeigt, wie eine "baumschonende Ausbauvariante", die unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen den Vorgaben der einschlägigen, dem Baumschutz dienenden technischen Regelwerke entspräche, praktisch aussehen sollte und warum die Prognose des Beklagten, auch bei einer Ausbaubreite der Fahrbahn mit 6,00 m würde es bei den erforderlichen Baumaßnahmen unvermeidlich zu schweren Beeinträchtigungen der Alleebäume kommen, nicht zutreffen sollte.

Randnummer

119

d) Die Annahmen im Planfeststellungsbeschluss zum Zustand der 256 (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 241) Alleebäume und zu deren prognostizierten Mindest-Reststandzeiten sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, das genaue Alter der vorhandenen Alleebäume sei unbekannt, aber es sei davon auszugehen, dass sie ca. 80 Jahre alt seien. Der Senat sieht keinen Anlass für Zweifel an dieser Annahme. Die Prognose im Planfeststellungsbeschluss, die Reststandzeit betrage mindestens 10 Jahre für 15 Bäume, mindestens 15 Jahre für 55 Bäume, mindestens 20 Jahre für 156 Bäume und mindestens 30 Jahre für 25 Bäume und diese Reststandzeiten seien unter unveränderten Standortbedingungen, also ohne jegliche Eingriffe in den Wurzelbereich, prognostiziert worden, gibt den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen I… vom 7. März 2016 (vgl. Gutachten, S. 4) zutreffend wieder.

Randnummer

120

Dass der Beklagte in der Klageerwiderung vom 27. Februar 2025 irrtümlich für 90 Prozent der Bäume Reststandzeiten von bis zu 20 Jahren - statt entsprechender Reststandzeiten von mindestens 20 Jahren - angenommen hat, wie er im Schriftsatz vom 23. März 2026 auch eingeräumt hat, ist angesichts der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, der eindeutig von den jeweiligen Mindest-Reststandzeiten ausgeht, unbeachtlich.

Randnummer

121

Soweit der Kläger einwendet, es sei nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Bäume würden nach Erreichen der prognostizierten Mindeststandzeit abgängig oder dass sie in jedem Fall auch noch zehn Jahre sicher ihre Funktion erfüllten, führt dies nicht auf ein anderes Ergebnis. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Prognose von Mindest-Reststandzeiten ausgegangen ist. Die Formulierung lässt erkennen, dass dem Planfeststellungsbeschluss nicht die Annahme zugrunde liegt, alle Bäume würden nach Ablauf der Mindest-Reststandzeit abgängig, sondern dass diese Frist auch überschritten werden könne. Die von dem Kläger bzw. dem Sachverständigen I… nunmehr geforderte Neubegutachtung der Reststandzeiten, weil sich bei unveränderten oder sich positiv entwickelnden Standortbedingungen auch deutlich längere Standzeiten ergeben könnten, ist als Tatsachengrundlage für eine rechtmäßige Abwägung nicht erforderlich. Denn im Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass die Mindest-Reststandzeiten "unter unveränderten Standortbedingungen", also ohne jegliche Eingriffe in den Wurzelbereich, prognostiziert wurden. "Unveränderte Standortbedingungen" sind hier, worauf der Beklagte zu Recht verweist, aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen nicht anzunehmen.

Randnummer

122

Weiter zitiert der Planfeststellungsbeschluss zutreffend die Vitalitätsbeurteilung aus dem Jahr 2017, nach der 64 Prozent des Baumbestands geschädigt, 32 Prozent stark geschädigt und vier Prozent sehr stark geschädigt seien, und führt sachlich zutreffend aus, der Zustand des Straßenbaumbestandes mit entsprechenden Vorschädigungen und begrenzten Reststandzeiten, die durch die Baumaßnahmen zudem verringert würden, sei beim Variantenvergleich einbezogen worden (vgl. PFB, S. 57).

Randnummer

123

Der klägerische Vortrag enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich mit Blick auf die bei den Bäumen im Jahr 2017 dokumentierten Schädigungen, ihre Vitalität und ihre Standortbedingungen so positive Veränderungen ergeben hätten, dass die Prognose der Mindest-Reststandzeiten trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die geplanten Baumaßnahmen als fehlerhaft und zu kurz anzusehen wäre.

Randnummer

124

Bei dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrag VI. 5. des Klägers, wonach die zur Fällung vorgesehenen Alleebäume "nach wie vor weit überwiegend eine hohe Vitalität, Standsicherheit und Lebenserwartung" aufwiesen, handelt es sich um einen Ausforschungsantrag, der den von dem Beklagten in der Baumtabelle 2021 schlüssig und nachvollziehbar dokumentierten Feststellungen widerspricht.

Randnummer

125

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, man dürfe von der Tatsache, dass die hier streitgegenständlichen Linden Herzwurzler seien, nicht darauf schließen, dass auch im Zuge eines baumschonenden Ausbaus der Fahrbahn auf einer Breite von nur 6 m bei allen Bäumen mit der Kappung von Starkwurzeln zu rechnen sei, die einen Erhalt der Bäume ausschlössen, sondern es handele sich um "gestörte Standorte", bei denen nicht mit der Ausbildung eines idealtypischen Wurzelbildes gerechnet werden könne, vielmehr passe sich die Form der Wurzelsysteme der Umgebung an und sei von Standort zu Standort verschieden. Zu Recht erwidert der Beklagte hierauf, dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Wurzeln der Bäume im Zuge der Baumaßnahme derart beeinträchtigt würden, dass deren Standsicherheit und Versorgung mit Wasser und Nährstoffen nicht mehr gewährleistet werden könne; hierzu wird auf das oben zum Ausbau in Übereinstimmung mit den technischen Regelwerken Ausgeführte verwiesen.

Randnummer

126

Zudem geht aus der Baumtabelle mit Stand Juni 2021 hervor, dass an 83 Bäumen die Wurzelverläufe tatsächlich so hoch in den vorhandenen Grünstreifen und in den Gehwegen und der Straße liegen, dass eine Fällung notwendig ist, da es durch das Bauvorhaben zu gravierenden Eingriffen in den Wurzelbereich käme, die die Standsicherheit, Ernährung und Gesundheit der Bäume ernsthaft gefährdete. Bei diesen 83 Bäumen, bei denen die Auswirkungen des Wurzelwachstums beschrieben und zudem fotografisch dokumentiert sind, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um "vereinzelte Beispiele an wenigen Bäumen", sondern diese Bäume bilden etwa ein Drittel des Gesamtbestandes. Selbst wenn es sich bei diesen Bäumen, wie der Kläger meint, um "gestörte Standorte" handelte, hätten sich diese so ausgeprägt, dass durch das Wurzelwachstum nachweislich bereits Gehwegplatten und Bordsteine verschoben wurden. Denn derartige Schäden können nur durch Starkwurzeln, nicht aber durch das feinere, hauptsächlich der Ernährung und Versorgung dienende Wurzelgeflecht verursacht werden. Der Sachverständige I… hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass Borde nur durch Starkwurzeln verschoben werden können. Aus diesem Grund sind die von dem Kläger geforderten "Probegrabungen" an ca. zehn "richtig ausgewählten" Bäumen zur Untersuchung des jeweiligen individuellen Wurzelverlaufs nicht erforderlich. Denn in der Baumtabelle ist für eine Vielzahl von Bäumen hinreichend dokumentiert, dass Borde durch Starkwurzeln hochgedrückt bzw. in Richtung der Fahrbahn verschoben und z.T. auch durch solche Wurzeln überwallt wurden; vergleichbare Schäden sind auch an den Gehwegplatten vielfach dokumentiert. Welchen weiteren Erkenntnisgewinn bei dieser Sachlage Grabungen an zehn nach zudem nicht näher benannten Kriterien auszuwählenden Bäumen ergeben sollten, ist weder vom Kläger schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

Randnummer

127

Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag VI. 3. des Klägers widerspricht bezüglich der Beweistatsache, es sei baumschutzfachlich nicht zulässig, bei Alleebäumen von Einzeluntersuchungen auf ähnliche Wurzelverläufe an anderen Standorten der gleichen Straße zu schließen, weil jeder Baum an seinem Standort individuell ausgeprägt sei, der Aussage des Sachverständigen I… in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat bekundet, es bestehe, wie auch in anderen Verfahren praktiziert, die Möglichkeit, Wurzelsondierungen und Probegrabungen vorzunehmen (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Der Sinn derartiger Wurzelsondierungen und Probegrabungen erschließt sich nicht, wenn andererseits, wie der Kläger in seinem Beweisantrag ins Blaue hinein formuliert, von den an einem individuellen Baum vorgefundenen Verhältnissen nicht auf die übrigen Bäume geschlossen werden dürfte.

Randnummer

128

e) Da sich nach dem Vorstehenden die Eingriffe in den Wurzelraum nach den anerkannten fachlichen Regeln der Technik als unvermeidlich darstellen und alternative Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit jedenfalls nicht eindeutig und offensichtlich erfolgreich durchgeführt werden können, die Eingriffe in den Wurzelraum dem Erhalt der Bäume bzw. deren Standsicherheit entgegenstehen und daher der Baumerhalt keine vorzugswürdige Variante darstellt, liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Abwägungsfehler darin, dass der Beklagte etwaige bauliche Mehrkosten nicht mit den Umwelt-, Gesundheits- und Klimakosten des Verlusts der Bäume abgewogen hat. Der Erhalt der Bäume ist vorliegend aufgrund der unvermeidbaren Eingriffe in den Wurzelraum aus technisch-fachlichen Gründen nicht umsetzbar und würde aufgrund der fortbestehenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit insbesondere durch die angehobenen Gehwegplatten und verschobenen Borde das Erreichen des Planungsziels, die Verkehrssicherheit wiederherzustellen bzw. zu erhöhen, nicht hinreichend gewährleisten.

Randnummer

129

f) Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht eine Fahrbahnbreite von 6,50 m als notwendig erachtet. Es begegnet keinen Bedenken, dass sich der Vorhabenträger und der Beklagte dabei an den in den RASt 06 vorgegebenen Parametern orientiert und diese der Planung zugrunde gelegt haben.

Randnummer

130

Die in den RASt 06 vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle zwar nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Land- bzw. Stadtstraßen zum Ausdruck, so dass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2024 - BVerwG 9 A 5.23 - juris Rn. 71). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Kläger nicht dargelegt.

Randnummer

131

Nach den Regeln der RASt 06 ist die Fahrbahn mit einer Mindestbreite von 6,50 m herzustellen (vgl. RASt 06, S. 15, Bilder 15 und 16 sowie Tabelle 7 S. 61). Ein Ausnahmefall bzw. atypischer Fall liegt hier nicht vor. Denn der Straßenraum lässt aufgrund seiner Gesamtbreite von etwa 12,30 m eine Aufteilung gemäß den RASt 06 zu. Die geplante Fahrbahnbreite von 6,50 m entspricht auch mit Blick auf den Linienbusverkehr den Vorgaben aus der RASt 06, deren Anwendung hinsichtlich der Regelmaße für Fahrbahnbreiten weiterhin empfohlen wird. Soweit der Kläger zur Dimensionierung der Fahrbahnbreiten auf die Tabelle 7 der RASt 06, S. 61, Bezug nimmt, verkennt er deren Bedeutungsgehalt. Danach ist es zwar zulässig, auch bei Linienbusverkehr eine Fahrbahnbreite von nur 6,00 m zu wählen. Indes wird dies lediglich bei geringem Linienbusverkehr mit geringem Nutzungsanspruch empfohlen, was gemäß der Fußnote zur Tabelle 7 etwa bei einer Straße mit einer ausschließlichen Erschließungsfunktion zutrifft. Bei der L 401 handelt es sich jedoch um eine Hauptverkehrsstraße mit Verbindungsfunktion. Deshalb ist vorliegend nach den Empfehlungen der RASt 06 in Tabelle 7 für die L 401 der Regelfall mit Linienbusverkehr anzunehmen und somit eine Fahrbahnbreite von 6,50 m herzustellen.

Randnummer

132

Gleiches ergibt sich aus den Erläuterungen in der RASt 06 betreffend die Verkehrsräume von Linienbussen (vgl. RASt 06, S. 15, Bilder 15 und 16). Danach haben bei vertaktetem Linienverkehr Verkehrsräume von sich begegnenden Bussen in der Regel eine Breite von 6,50 m. In anderen Fällen kann dieses Maß auf 6,00 m reduziert werden, wenn unter anderem Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Solche Ausweichmöglichkeiten existieren entlang des betroffenen Streckenabschnitts aber nach unwidersprochener Darlegung des Beklagten nicht.

Randnummer

133

Zum Begegnungsverkehr Bus/Bus hat der Kläger zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass vorrangig nur die Busse der Linie 733 auf dem betroffenen Straßenabschnitt verkehrten und dass südlich der Heinrich-Heine-Straße auf der Seestraße kein Linienverkehr existiere. Die Behauptung des Klägers, es verlaufe nur auf einem Drittel des gesamten Bauabschnitts Linienbusverkehr, trifft jedoch nicht zu. Der gesamte Bauabschnitt beträgt 2.314 m. Die Heinrich-Heine-Straße mündet ungefähr bei Baukilometer 1+156 in die Seestraße. Folglich verläuft der Linienbusverkehr auf nahezu der Hälfte (ca. 49 Prozent) des gesamten Bauabschnitts. Angefahren wird die Bushaltestelle "Havellandstraße", die im nördlichen Drittel des Abschnitts liegt. Ausweislich des seit dem 22. Dezember 2024 gültigen Fahrplans hält der Bus von S Königs Wusterhausen nach S Zeuthen verkehrend wochentags planmäßig von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils sechs Minuten vor der vollen Stunde an der Haltestelle "Havellandstraße", während der Bus von S Zeuthen nach S Königs Wusterhausen verkehrend wochentags planmäßig in der gleichen Zeit jeweils vier Minuten vor der vollen Stunde an dieser Haltestelle hält. Aus dem geringen zeitlichen Abstand des Anfahrens der Haltestelle "Havellandstraße" folgt, dass sich die entgegenkommenden Busse in der Regel auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der L 401 begegnen können, insbesondere bei Verspätung des von S Königs Wusterhausen nach S Zeuthen verkehrenden Busses. Hinzu kommen gelegentliche Bus-Ersatzverkehre für die nahegelegene S-Bahn-Linie S 46 auf dem betroffenen Straßenabschnitt.

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134

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht allein auf die bestehenden Verhältnisse im Linienbusverkehr auf der L 401 ankommt. Denn die Lebensdauer der neu ausgebauten Straße beträgt ca. 80 Jahre, während die Linienführung und die Taktzeiten des Linienbusverkehrs sich bei Fahrplanwechseln ändern können. Eine Planung, die darauf ausgerichtet ist, im fraglichen Verkehrsraum durch eine entsprechende Fahrbahnbreite auch zukünftig einen vertakteten Linienbusverkehr mit sich begegnenden Bussen zu ermöglichen, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Gewährleistung eines funktionsfähigen überörtlichen ÖPNV liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.

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135

Zu Recht weist der Beklagte weiter darauf hin, dass auch die Begegnungsfälle Bus/Lkw und Lkw/Lkw zu berücksichtigen sind. Er führt dazu aus, diese Begegnungsfälle würden permanent auftreten und unter Zugrundelegung der Verkehrsprognose 2025 noch häufiger vorkommen. Ausgehend von einem werktäglichen Verkehr von 10.000 Kfz/24h mit einem Schwerlastanteil von drei Prozent entspräche dies konkret 12,5 Lkw/h. Da Lkw jedoch üblicherweise zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr verkehrten, würden innerhalb dieses Zeitraums voraussichtlich deutlich mehr als 12,5 Lkw/h den betroffenen Straßenabschnitt befahren. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Begegnungsfälle Bus/Lkw und Lkw/Lkw prognostisch mehrmals pro Stunde aufträten, was zur Notwendigkeit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m führe.

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Die Bezugnahme des Klägers auf das Ad-hoc-Arbeitspapier "Ergänzende Handlungsanleitungen zur Anwendung der RASt 06 Februar 2024" führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Denn in dem Arbeitspapier wird lediglich empfohlen, die in den RASt 06 angegebenen Mindestmaße für Linienbusverkehrsräume nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass zumindest die Regelmaße, mithin vorliegend die Regelbreite der Fahrbahn von 6,50 m, angewandt werden sollen. Dies wird bestätigt durch die weiteren Empfehlungen des Arbeitspapiers betreffend Bild 16 der RASt 06, in welchem das Mindestmaß für den Begegnungsfall Bus/Bus auf 6,00 m reduziert wird. In dem Arbeitspapier heißt es dazu, dass die im Bild 16 dargestellten Mindestmaße nicht mehr angewandt werden sollten. Fahrbahnbreiten unter 6,50 m eigneten sich nicht für eine Bus/Bus-Begegnung. Das Arbeitspapier erachtet es vielmehr als zweckmäßig, bei regelmäßigen Begegnungsfällen Bus/Bus, Bus/Lkw oder Lkw/Lkw die Fahrbahnbreite auf 7,00 m zu erhöhen. Auch danach erscheint die in der Planung gewählte Fahrbahnbreite von 6,50 m sachgerecht und zweckmäßig und steht im Einklang mit den RASt 06 sowie den darauf bezogenen Handlungsanleitungen von 2024.

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137

Der klägerische Verweis auf das Arbeitspapier, wonach es zweckmäßig sei, in beengten Situationen und bei Flächenkonflikten (sowohl punktuell als auch linear) anstelle der Wahl einer durchgehenden Fahrbahnbreite auch einzelne Abschnitte (Orientierungslänge 50 m bis 150 m) mit reduzierter Fahrbahnbreite anzustreben, um eine möglichst attraktive Infrastruktur für den Fuß- und Radverkehr anbieten zu können, ändert daran nichts. Denn die genehmigte Planung stellt bereits eine attraktive Infrastruktur für den Fuß- und Radverkehr sicher, sodass es nicht erforderlich ist, deshalb eine reduzierte Fahrbahnbreite anzustreben. Gemäß RASt 06 (Bild 20, S. 29) betragen die Grundmaße für den Fußgängerverkehr 1,80 m. Vorliegend beträgt die Gehwegbreite außerhalb der Baumscheiben 2,00 m, was über die Empfehlung hinausgeht. Lediglich im Bereich der Baumscheiben wird der Gehweg auf 1,10 m verengt. Auch dies wird den Anforderungen für mobilitätseingeschränkte Personen allerdings noch gerecht (vgl. RASt 06, Tabelle 4, S. 29).

Randnummer

138

Der Radverkehr soll entsprechend den Grundannahmen der StVO auf der Straße geführt werden. Würde die geradlinige Streckenführung durch eine abschnittweise Reduzierung der Fahrbahn unterbrochen werden, hätte dies zur Folge, dass Radfahrer hinter den Fahrbahnelementen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite warten müssten, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dabei bestünde die Gefahr, dass sich Radfahrer zu risikohaften Ausweichmanövern hinreißen lassen und die Elemente umfahren. All dies erscheint jedenfalls nicht eindeutig und offensichtlich als attraktivere Infrastruktur für Radfahrer, für die eine geradlinige Fahrbahn ohne störende und behindernde Elemente in besonderem Maße von Bedeutung ist.

Randnummer

139

Bei seinem Einwand, das Parken von Fahrzeugen sei im Bereich der Straßenränder zulässig, was den Begegnungsverkehr erheblich mehr einschränke als eine 0,50 m geringere Fahrbahnbreite, berücksichtigt der Kläger nicht, dass nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist, was gleichermaßen gilt, wenn die Fahrbahn eine Breite von nur 6,00 m aufwiese. Auch in diesem Fall könnten Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken, was den Begegnungsverkehr im Vergleich zur genehmigten Fahrbahnbreite von 6,50 m stärker einschränken würde.

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140

Der Beklagte führt weiter schlüssig und nachvollziehbar aus, warum die Anlage von Fahrradschutzstreifen nicht offensichtlich vorzugswürdig wäre. Die Straßenbreite beträgt 12,85 m. Die Fahrbahn mit einer Mindestbreite von 7 m würde sich auf zwei Schutzstreifen mit je 1,25 m Breite und eine Restfahrbahnbreite von 4,50 m aufteilen. Für die Seitenbereiche verblieben je 2,92 m. Da auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht gehalten werden darf, müssten gemäß Ziffer 6.1.7.3 der RASt 06, S. 77, Parkflächen mit einer Breite von 2,00 m in den Seitenbereichen angeordnet werden. Abzüglich weiterer 0,25 m für den Oberstreifen verbliebe folglich eine Breite von nur 0,67 m für den Gehweg, was nicht mehr den Anforderungen der RASt 06 für mobilitätseingeschränkte Personen entspräche. Daher hat der Beklagte die Variante 1a, die beidseitig einen Schutzstreifen für Radfahrer vorsieht, zu Recht nicht weiter untersucht (vgl. PFB, S. 62).

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141

g) Soweit der Kläger eine Verringerung der Gehwegbreite auf 1,50 m vorschlägt und behauptet, die Verringerung der Fahrbahnbreite auf 6,00 m nebst der Verringerung der Gehwegbreite ermögliche jedenfalls um die Baumstandorte herum eine Verbreiterung des Grünstreifens, übersieht er, dass eine Verringerung der Gehwegbreite auf 1,50 m dem Stand der Technik widerspräche und zugleich das mit der Planung verfolgte Ziel der Herstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des nicht motorisierten Verkehrs, also für Fußgänger, konterkarieren würde, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Auch diese Alternative erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich schonender. Gemäß den RASt 06 sollen die Grundmaße des Verkehrsraums für den Fußgängerverkehr 1,80 m betragen (vgl. RASt 06, Bild 20, S. 19). Eine Verringerung der Gehwegbreite, wie vom Kläger vorgeschlagen, würde dieser Vorgabe der RASt 06 widersprechen, weil die Begegnungsräume nicht mehr ausreichend dimensioniert wären. Ein atypischer Fall, der hiervon abzuweichen rechtfertigte, ist nicht ersichtlich, denn es ist grundsätzlich ausreichend Platz vorhanden. Auch eine Verringerung der Gehwegbreite ausschließlich im Bereich der Baumstandorte kommt nicht in Betracht. Dort beträgt die Gehwegbreite bereits nach der genehmigten Planung lediglich 1,10 m. Nach den Vorgaben der RASt 06 (vgl. Tabelle 4: "Übersicht über Breiten- und Längenbedarf für Mobilitätsbehinderte", S. 19) könnten bei einer weiteren Verringerung der Gehwegbreite mobilitätseingeschränkte Personen selbst ohne Begegnungsverkehr diese Bereiche nicht mehr ungehindert passieren; so beträgt z.B. die Mindestbreite für eine Person mit Rollstuhl 1,10 m.

Randnummer

142

h) Die Abwägung des Beklagten hinsichtlich der Variante 2 (vgl. PFB, S. 62 f.), bei der die Erhaltung der Allee trotz grundhaften Ausbaus der Fahrbahn mit einer Breite von 6,50 m geprüft wurde, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Das Ergebnis des Beklagten, dass bei der Variante 2 ein unverhältnismäßiger Mehraufwand zum Erhalt einzelner Bäume notwendig wäre und dass der Alleencharakter nicht dauerhaft aufrechterhalten werden könne (vgl. PFB, S. 63), führt nicht auf einen Abwägungsmangel, weil diese Variante jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig vorzugswürdig erscheint.

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143

Der Beklagte hat in diese Abwägung fehlerfrei eingestellt, dass bei einer Fahrbahnbreite von 6,50 m Eingriffe in den Wurzelraum unvermeidbar seien, zumal selbst bei Durchführung der Arbeiten mittels Handschachtung beim Einbau der Trag- und Deckenschichten erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum zu erwarten wären, die zu der Fällung einer Vielzahl von Bäumen führten, da die Wurzeln der meisten Bäume unmittelbar hinter den Straßenborden verliefen. Denn für die Herstellung der Borde mit Rückenstütze ist eine Breite neben der Fahrbahn von 0,25 m zuzüglich der benötigten Böschung der Baugrube mit einer Neigung von 1:1 zu 0,50 m erforderlich. Dementsprechend würde wie bereits ausgeführt unmittelbar in den an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifen mit den Bäumen eingegriffen, und die Wurzeln würden auch bei sorgsamster Vorgehensweise beschädigt, was zum Verlust von Vitalität und Standsicherheit der Bäume und somit voraussichtlich zu deren Fällung führen würde. Dies lässt die Variante 2 nicht offensichtlich vorzugswürdig erscheinen.

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144

Weiter sind Nachpflanzungen am selben Ort wie bereits oben ausgeführt nicht möglich. Die Fällung der Bäume ohne Nachpflanzungen hätte somit ferner zur Folge, dass der Alleencharakter der Straße entfiele. Es erscheint nachvollziehbar und überzeugend, dass allenfalls Baumreihen mit erheblichen Lücken verblieben, die dem Charakter einer Allee nicht mehr gerecht würden, wobei auch die verbleibenden Bäume Schädigungen und damit Beeinträchtigungen ihrer Lebensdauer durch die Baumaßnahmen zu erleiden hätten. Diese erhebliche Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Allee wären unvereinbar mit § 17 BbgNatSchAG.

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145

Das Abwägungsergebnis des Beklagten, die Abweichung vom Regelquerschnitt auf der unbefestigten Gehwegseite, der erhebliche Mehraufwand zum Schutz des Baumbestandes, der dennoch größtenteils gefällt werden müsste, und der Verlust des Alleencharakters rechtfertigten nicht den Vorzug der Variante 2 (vgl. PFB, S. 62 f.), ist demnach nicht zu beanstanden.

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146

i) Die Ablehnung der Erhöhung der Gehwege zur Vermeidung von Baumfällungen und Eingriffen in den Wurzelraum (vgl. PFB, S. 64 f.) durch den Beklagten ist abwägungsfehlerfrei erfolgt. Im Planfeststellungsbeschluss wurde zur Begründung ausgeführt, für die Anpassung der Zufahrten müssten bei einer Anhebung des Gehwegs um ca. zehn bis 20 cm die vorhandenen Zufahrten und somit auch die oft historischen Zaunanlagen und Tore, die häufig als Rolltore ausgebildet seien, neu hergestellt und zusätzlich in private Grundstücke eingegriffen werden, was ausdrücklich vermieden werden solle.

Randnummer

147

Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, die meisten Zufahrten und Rolltore hätten einen hinreichenden Abstand zum Boden, widerlegt. Auf den von dem Beklagten vorgelegten Screenshots von Google Maps vom 24. Januar 2025 (Zufahrten Grundstücke Seestraße Nr. 57, Nr. 88 und Nr. 80) ist erkennbar, dass bei einer entsprechenden Erhöhung des Gehwegs Konflikte entstünden, die Eingriffe in das Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer (Anschluss an die Zufahrten, Anpassungen der Zaunanlagen und des Geländes, Eingriffe in die angrenzende Vegetation auf Privatgrundstücken) erfordern würden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte im Rahmen der Abwägung entschlossen hat, entsprechende Eingriffe in private Grundstücke zur Wahrung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) und aus sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen heraus (Entfernung von meist sehr hochwertigen und zum Teil historischen Einfriedungen, Rolltoren etc., Anpassung von Zufahrten, teilweise Rodung von Hecken, Sträuchern und alten Bäumen auf den Privatgrundstücken) zu vermeiden (vgl. PFB, S. 54, S. 64 f., S. 102).

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148

Der Einwand des Klägers, alle neun vorhandenen Rolltore kämen nicht in Konflikt mit Bäumen und Wurzeln, so dass hier Anhebungen des Gehwegs nicht erforderlich seien, ändert an diesem Befund nichts. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass eine nur abschnittsweise Anhebung dazu führte, dass der Gehweg über die gesamte Länge betrachtet in Wellen verliefe, indem er außerhalb der Rolltore 0,10 m bis 0,20 m erhöht und zu den neun betroffenen Rolltoren wieder abgesenkt würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass er diese Höhenunterschiede auf dem Gehweg als nicht hinnehmbare Sturz- und Stolperrisiken für mobilitätseingeschränkte Personen bewertet.

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149

Der Kläger beachtet dabei überdies nicht, dass der Gehweg, wie der Beklagte außerdem nachvollziehbar entgegnet hat, in Richtung Grünstreifen/Fahrbahn geneigt wird, um diesen entwässern zu können. Aus diesem Grund liegt die höhere Kante am Zaun bzw. Tor. Da zwischen geplantem Gehweg und Zaun (Oberstreifen) nur eine Breite von 0,25 m zur Verfügung steht, könnte der Höhenunterschied nicht bis zum Tor ausgeglichen werden und es müsste, wie der Beklagte weiter schlüssig ausführt, zwangsläufig in private Grundstücke eingegriffen werden, um die Höhendifferenz anzupassen. Bei einer höhenmäßigen Anpassung der Zufahrt müsste überdies die Toranlage angepasst werden.

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150

Unabhängig davon verweist der Beklagte zu Recht auf die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB 2023), die in Ziffer 4.1.2, S. 9 vorschreiben, dass im Wurzelbereich keine Böden oder anderen Stoffe aufgetragen werden dürfen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, ist dennoch ein Mindestabstand von 2,50 m vom Stamm freizuhalten. Da die vorhandenen Seitenbereiche jedoch, so der Beklagte, eine Breite von nur 2,95 m bzw. 2,90 m aufweisen, steht nicht genug Fläche zur Verfügung, um den Mindestabstand zum Stamm von 2,50 m zu wahren. Die Erwägung des Beklagten, folglich komme ein Stoffauftrag im Wurzelbereich in Form der Anhebung des Gehwegs auch aus Gründen des Baumschutzes nicht in Betracht, ist daher nicht zu beanstanden. Denn die vom Kläger gewünschte, den RSBB 2023 widersprechende Vorgehensweise würde ebenfalls zu erwartbaren Schädigungen an den Bäumen führen und erscheint bereits aus diesem Grund nicht offensichtlich vorzugswürdig.

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151

j) Die Ablehnung des einseitigen Gehwegausbaus (vgl. PFB, S. 68) durch den Beklagten enthält keine Abwägungsfehler. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es zur Begründung, dies wäre unvereinbar mit der Erschließungsfunktion der L 401, die die angrenzenden Seitenbereiche der Fahrbahn einschließe. Beidseitig der L 401 seien vorliegend Wohn- und Erholungsgrundstücke vorhanden, deren Erschließung nicht durch einen einseitigen oder unvollständigen Gehweg erfolgen könne. Bereits jetzt seien beidseitig teilweise unbefestigte und teilweise mit Betonplatten oder -pflaster befestigte Gehwege vorhanden, die Unebenheiten und Fehlstellen und damit eine verminderte Verkehrssicherheit aufwiesen. Durch die umfassende beidseitige Erneuerung der Gehwege werde für die schwächsten Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Fortbewegung verbessert. Dies ist nicht zu beanstanden.

Randnummer

152

Soweit der Kläger einwendet, der betroffene Straßenabschnitt sei Teil des Fontanewanderwegs und solle daher nicht befestigt sein, fehlt es an der Abwägungsrelevanz.

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153

k) Der Verweis des Klägers auf an anderen Straßen durchgeführte Straßenbaumaßnahmen, bei denen Alleebäume hätten erhalten werden können, führt nicht auf Abwägungsfehler. Hinweise auf Baumaßnahmen, die in anderen Zeiträumen an anderen Standorten durchgeführt wurden, vermögen bereits im Grundsatz nichts über die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung im hier geplanten Vorhaben auszusagen. Zu Recht hat der Beklagte entgegnet, dass stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten sei, der sich hier so darstelle, dass aufgrund des sehr begrenzten Platzes ein Erhalt der betroffenen Bäume nicht realisierbar erscheine. Wenn bei grundhaften Ausbauarbeiten in den letzten 30 Jahren bei anderen Vorhaben ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, um Bestandsbäume zu erhalten, sei erklärlich, weshalb bei diesen Ausbauarbeiten, nicht aber zugleich bei jedem grundhaften Ausbau an Straßen innerorts Bestandsbäume erhalten worden seien. Bereits aus diesem Grund sind die schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisanträge VI. 6. a) und b) des Klägers unerheblich.

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154

Unabhängig davon trifft die Behauptung des Klägers, der Ausbau der Goethestraße zeige, dass der Erhalt der Bäume bei den Ausführungsarbeiten möglich sei, nicht zu. Der Kläger behauptet, ein Teil der Goethestraße sei mit einer neuen Breite von 6,70 m saniert worden, man sei sehr dicht an die Bäume herangekommen, gleichwohl habe ein Teil des Baumbestands erhalten werden können und dort ständen nach wie vor noch etwa 20 Bäume des Altbestands. Hierzu hat der Kläger eine Fotoaufnahme "Abbildung 2: Fotoaufnahme der Goethestraße in Zeuthen vom Januar 2026" übersandt, die im hinteren Bereich fünf Altbäume (einer links, vier rechts) zeige, die sich im Hinblick auf Stammdicke und Wuchshöhe erheblich von den neugepflanzten Bäumen unterscheiden würden. Der Beklagte ist diesem Vortrag nachvollziehbar und überzeugend entgegengetreten, indem er ausgeführt hat, mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m hergestellt worden sei der Bereich der Goethestraße bis Stationskilometer 0,092, wobei in diesem Bereich alle vorhandenen Bäume gefällt worden seien, was er durch einen entsprechenden Screenshot belegt hat. Im Anschluss daran sei die Fahrbahn der Goethestraße, so der Beklagte weiter, auf einer Breite von sechs Metern bis zur alten Poststraße bei Stationskilometer 0,3 ausgebaut worden. Das von dem Kläger eingereichte Lichtbild zeige eine Aufnahme bei Stationskilometer 0,18, mithin in dem Bereich, in dem die Goethestraße eine Breite von sechs Metern aufweise. Da vorliegend jedoch nur eine Ausbaubreite von 6,50 m in Betracht komme (vgl. RASt 06, S. 15, Bilder 15 und 16 sowie Tabelle 7 S. 61), weise das Lichtbild des schmaleren Straßenabschnitts der Goethestraße nicht auf eine abwägungsrelevante Möglichkeit, vorliegend den Baumbestand zu erhalten. Die von dem Kläger im Beweisantrag VI. 6. a) genannte Beweistatsache erweist sich damit als unsubstantiiert.

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155

Was den von dem Kläger als Gegenbeispiel angeführten Ausbau der Lindenallee und Fontaneallee betrifft, so hat der Beklagte dazu erläutert, die dortigen Baumaßnahmen seien bereits Ende 2005 fertiggestellt worden, während die RASt 06 im Land Brandenburg erst durch den Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4, Nr. 2/2008 - Straßenentwurf vom 3. April 2008 verbindlich eingeführt worden seien. Deshalb habe der Vorhabenträger seinerzeit die Lindenallee und Fontaneallee mit einer Fahrbahnbreite von nur 6,00 m planen und bauen dürfen. Die Fontane- und Lindenallee wiesen Straßenraumbreiten von 15,11 m bis 16,51 m bzw. von 14,01 m bis 15,61 m auf. Aufgrund der im Vergleich zum vorliegenden Vorhaben entscheidend größeren Straßenraumbreiten der Fontane- und Lindenallee sowie durch die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 6,0 m (gemäß damals aktueller "Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen", EAHV 93, die 2008 von den RASt 06 ersetzt wurden) sei es möglich gewesen, dort die Fahrbahn und die Gehwege zu sanieren, ohne in gleichem Maße wie hier in den Wurzelbereich der dortigen Bäume eingreifen zu müssen, da mehr Abstand zu den Wurzelbereichen vorhanden gewesen sei.

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156

Jedenfalls folgt aus dem Ausbau der Lindenallee und Fontaneallee mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m im Jahr 2005 nicht eindeutig und offensichtlich, auch das vorliegende Vorhaben müsse im Widerspruch zu den aktuell gültigen Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die maßgeblich für die genehmigte Fahrbahnbreite von 6,50 m sind, mit einer Fahrbahnbreite von nur 6,00 m gebaut werden. Die von dem Kläger im Beweisantrag VI. 6. b) genannte Beweistatsache ist damit für den Ausgang des hiesigen Verfahrens unerheblich.

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157

Dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrag II. 2. fehlt es an einer Substantiierung der Anknüpfungstatsachen durch den Kläger, der nicht näher darlegt, inwieweit die Verhältnisse in den Fontaneallee und der Lindenallee dem hiesigen Vorhaben - auch bezogen auf die Gehwege - vergleichbar wären.

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158

l) Schließlich genügt das Bauvorhaben den Vorgaben des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG. Nach dieser Vorschrift dürfen Alleen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Der Schutz der Alleen in § 17 BbgNatSchAG dient weniger Zielen des Artenschutzes, er ist vielmehr ästhetischen Interessen geschuldet. Alleen sollen als typisches landschaftsprägendes Element erhalten bleiben (Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, Kommentar, Stand Juni 2026, § 17 BbgNatSchAG, Ziffer 1).

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159

Unbeachtlich ist im vorliegenden Verfahren die in § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG geregelte Möglichkeit der Ausnahmeerteilung. Danach kann von den Verboten des Absatzes 1 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können. Von Absatz 2 werden nur Maßnahmen erfasst, die solchen Gefahren begegnen sollen, die von der Allee selbst und ihren Bestandteilen ausgehen. Nicht hierher gehören Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit aus anderen Gründen, deren Beseitigung die Allee hindert oder gar entgegensteht. Die ausnahmsweise zulässigen Maßnahmen der Verkehrssicherung als Teil der Unterhaltung sind also von Maßnahmen des Ausbaus der Straße, um die es vorliegend im Wege eines Planfeststellungsverfahrens jedoch geht, zu unterscheiden (vgl. Koch/Tolkmitt, a.a.O., § 17 BbgNatSchAG, Ziffer 4).

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160

Vorliegend scheint bereits zweifelhaft, ob das geplante Vorhaben den Tatbestand einer Beseitigung oder Zerstörung der Allee gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG erfüllt. In der "Konzeption zur Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg" der Landesregierung von Brandenburg aus dem Jahr 2007 auf S. 9 f. heißt es:

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161

"Die Alleebäume können nicht isoliert betrachtet werden, sondern bilden als Ensemble eine funktionale Einheit mit der Straße. Die Allee ist ein kulturhistorisches und kein natürliches Element der Landschaft. Daher kann ein rein konservierendes "unter Schutz stellen" nicht das alleinige Mittel zum Erhalt sein. Das Ziel besteht darin, an Bundes- und Landesstraßen außerorts die Erhaltung eines dauerhaften und nachhaltigen Alleenbestandes durch ein langfristiges Pflege- und Entwicklungskonzept zu sichern. Da eine Allee aus Abschnitten und nicht aus der Summe zusammenhangloser Einzelbäume besteht, wird die zukünftige Betrachtung auf die Ebene von Alleeabschnitten verlagert. […] Ziel ist es, den heutigen Bestand für zukünftige Generationen mit einer ausgeglichenen Altersstruktur zu erhalten. Das soll erreicht werden, indem jährlich ca. 30 km Alleen neu angelegt werden. Dabei würde sich zunächst der Bestand verringern, da aufgrund der Überalterung die Anzahl der Fällungen die der Pflanzungen übersteigt. Danach baut sich der Bestand kontinuierlich wieder auf. Es handelt sich um einen generationenübergreifenden Ansatz."

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162

In Anbetracht dieses "generationenübergreifenden Ansatzes" und des Ziels in der Alleenkonzeption des Landes Brandenburg, den heutigen Bestand für zukünftige Generationen mit einer ausgeglichenen Altersstruktur zu erhalten und überalterte Alleenabschnitte durch neu anzulegende Abschnitte zu ersetzen, ließe sich in der hier geplanten Fällung der Alleebäume zwar eine (vorübergehende) Störung, aber keine (nachhaltige bzw. endgültige) Beseitigung bzw. Zerstörung sehen. Denn zugleich wird durch die nach Beendigung der Bauarbeiten in dem streitgegenständlichen Ausbauabschnitt neu zu pflanzenden 256 Bäume entlang der L 401 mittel- und langfristig eine homogene, deutlich verjüngte und vitalere Allee neu entstehen, die aufgrund der Neuordnung der unterirdischen Leitungen, die aus dem Pflanzstreifen heraus und unter den Gehweg gelegt werden sollen, weniger durch Leitungsarbeiten beeinträchtigt wird, als es bei Erhalt der bestehenden Allee, deren prognostizierte Mindest-Lebensdauer mit überwiegend noch ca. 20 Jahren und aufgrund der dokumentierten Schädigungen an ca. zwei Dritteln des Bestands zudem deutlich kürzer als die der neu entstehenden Allee ist, der Fall wäre. Damit wäre jedenfalls in der langfristigen, generationenübergreifenden Perspektive der brandenburgischen Alleenkonzeption der Erhalt einer Allee an der L 401 für zukünftige Generationen besser gesichert als bei einem Erhalt der derzeit bestehenden Alleebäume.

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163

Selbst wenn man dies anders sähe und den Tatbestand der Beseitigung bzw. Zerstörung im vorliegenden Fall bejahte, würde der Ausgleich zwischen den Belangen des Alleenschutzes einerseits und der Verkehrssicherheit sowohl für den motorisierten Verkehr als auch für den Verkehr von Fußgängern und Radfahrern andererseits bei dem geplanten Bauvorhaben nicht in einer Weise vorgenommen, die zum jeweiligen Gewicht der Belange außer Verhältnis steht. Denn die Eingriffe in den Wurzelraum, die eine Erhaltung der Allee exakt an den bisherigen Standorten der Bäume nach den anerkannten Regeln der Technik ausschließen, wären auch bei den anderen ernsthaft in Betracht kommenden Varianten unvermeidlich und würden mindestens den Tatbestand einer sonst erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Allee gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG erfüllen. Durch den zur Herstellung bzw. Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlichen Ausbau der L 401 unter Verzicht auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bezüglich des Baumschutzes würden die derzeit bestehenden Alleebäume im Wurzelbereich wie oben ausgeführt derart geschädigt, dass dies negative Auswirkungen auf ihre Standsicherheit, ihren Ernährungszustand und ihre Gesundheit hätte und damit ihre Lebenserwartung negativ beeinflussen würde. In Anbetracht ihres Vitalitätszustands und der Tatsache, dass ihre Mindest-Reststandzeit überwiegend mit ca. 20 Jahren begrenzt ist, erscheint es abwägungsfehlerfrei, sich im Rahmen der geplanten Baumaßnahme für die Fällung der bestehenden Allee und deren Neuanpflanzung unter Vermeidung der bestehenden Konflikte insbesondere mit den unterirdischen Leitungen zu entscheiden.

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164

Denn die erhebliche bzw. nachhaltige Beeinträchtigung der Alleebäume könnte nur durch den nicht in Betracht kommenden völligen Verzicht auf einen Straßenausbau (die "Nullvariante") oder durch ein nicht nachhaltiges und daher - wie ausgeführt - abwägungsfehlerfrei abgelehntes Aufbringen einer Asphaltschicht und unter Verzicht auf eine dem Stand der Technik entsprechende, die Verkehrssicherheit erhöhende Straßenentwässerung vermieden werden. Diese beiden Varianten hätten letztlich zur Folge, dass die L 401 ihre vorgesehene Funktion als ortsübergreifende Verbindungs- und Hauptverkehrsstraße nicht mehr dauerhaft erfüllen könnte und insbesondere mobilitätseingeschränkte und daher besonders schutzwürdige Benutzer die Straße einschließlich der Gehwege nicht mehr gefahrlos nutzen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Belang der Verkehrssicherheit für alle und besonders für die besonders schutzwürdigen Verkehrsteilnehmer höheres Gewicht beigemessen hat, zumal der Bedeutung des Alleenschutzes durch die Neupflanzung einer homogenen, deutlich verjüngten und vitaleren Allee entlang der L 401 auch dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn man den Tatbestand der Beseitigung bzw. Zerstörung der Allee im Sinne des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG als gegeben ansieht.

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165

m) Der Planfeststellungsbeschluss genügt dem Berücksichtigungsgebot nach § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz - KSG -.

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166

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an eine Behörde für die Ermittlungen der klimarelevanten Auswirkungen nicht überspannt werden. Sie müssen "mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden und dürfen der Behörde keinen unzumutbaren Aufwand abverlangen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, mit einem bezogen auf die konkrete Planungssituation vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche Treibhausgas-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des KSG ergeben. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtungspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu; ein solcher lässt sich weder aus Art. 20a GG noch aus § 13 KSG ableiten (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 9 A 7.21 - juris Rn. 80 ff.).

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167

Grundsätzlich stellt es keinen Abwägungsfehler dar, wenn ein Straßenbauprojekt, das nicht zum Klimaschutz beiträgt, sondern den Klimaschutzzielen entgegenwirkt, trotzdem verwirklicht wird, weil der Plangeber dem Klimaschutzgebot keine Beschränkung auf die Planfeststellung ausschließlich klimaneutraler Straßenvorhaben entnommen hat. Das Bundes-Klimaschutzgesetz und die in ihm festgelegten konkreten Klimaschutzziele richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, in dessen Entscheidung es liegt, wie er innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in den einzelnen Sektoren die Klimaziele erreichen will. Ein Verzicht auf den Bau von Straßen ist kein im Rahmen der politischen und umweltschutzfachlichen Klimaschutzdiskussionen besonders propagiertes Ziel; erst recht hat es im Bundes-Klimaschutzgesetz keinen Niederschlag gefunden. Für den Verkehrssektor sind als Steuerungsmaßnahmen für einen klimagerechten Verkehr acht Bausteine im Gespräch; die Reduzierung des Baus neuer Straßen gehört nicht dazu. Erst recht gehört ein Verzicht auf die Erhaltung und Verbesserung bestehender Straßen durch deren grundhaften Ausbau nicht dazu. Das Erfordernis von Infrastruktur auch für den Individualverkehr wird als solches nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 9 A 7.21 - juris Rn. 97).

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168

aa) Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte durch die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme 9 A - Pflanzung von Bäumen an der L 401 in Zeuthen - und die Ersatzmaßnahme 10 E c - Pflanzung von Bäumen an Gemeindestraßen in der Ortslage Zeuthen (vgl. Planunterlage U 9.3 und PFB, S. 13) - die Auswirkungen der ursprünglich 254 (aktuell noch 241) Baumfällungen auf das lokale Klima und die Luft berücksichtigt und den Konflikt durch die Neupflanzung von insgesamt 424 Bäumen bewältigt. Zutreffend hat der Beklagte bei der Abwägung erkannt, dass die Fällung der seinerzeit noch vorhandenen 248 (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 241) Bäume im Rahmen der von ihm bevorzugten Variante 4 negative Auswirkungen auf die Treibhausgas-Bilanz haben kann, wobei das Holz auch als Baustoff oder Werkstoff eingesetzt werden könne und damit weiterhin als Kohlenstoffspeicher wirksam sei (vgl. PFB, S. 91). Dies erscheint nachvollziehbar, weil der ersatzlose Entfall der Bäume als Kohlenstoffspeicher zu einer geringeren Aufnahme von Kohlenstoff aus der Luft führen wird und aktuell auch nicht sicher feststeht, auf welche Weise das Holz der gefällten Bäume verwendet wird. Die Prognose des Beklagten, dass die Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen (Pflanzung von 256 Bäumen an der L 401 und 168 Bäumen an Gemeindestraßen in der Ortslage S…) mittelfristig die Auswirkungen auf das Klima in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher kompensieren und langfristig aufgrund der höheren Anzahl von Pflanzungen gegenüber der Anzahl an Fällungen von einer positiven THG-Bilanz auszugehen sei (PFB, S. 91), genügt ebenfalls der Berücksichtigungspflicht. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte sich unter Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Abwägung für die Durchführung der Baumaßnahme entschieden hat.

Randnummer

169

Einer weitergehenden Analyse, wie von dem Kläger gefordert, bedarf es nicht. Denn dies würde den von der Rechtsprechung lediglich verlangten vertretbaren Aufwand erheblich übersteigen. Der Beklagte trägt dazu nachvollziehbar vor, zu einer exakten Feststellung, wie viel Kohlenstoff die zu fällenden Bäume während ihrer verbleibenden Lebenszeit noch gespeichert hätten und wie viel Kohlenstoff die Neupflanzungen bis zu den im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Zieldaten 2030, 2040, 2045 und 2050 zu speichern in der Lage seien, müsse für jeden einzelnen Baum ermittelt werden, welchen Umfang die jeweiligen Baumkomponenten - wie beispielhaft die Feinwurzeln, der Wurzelstock, der Stamm, die Stammrinde, die Äste etc. - aufwiesen, da jede Baumkomponente unterschiedlich viel Kohlenstoff speichern könne. Es ist daher nicht beanstanden, dass der Beklagte annimmt, eine derartige Analyse für 254 (aktuell noch 241) Bäume und eine Prognose für 424 neu zu pflanzende Bäume ginge über das hinaus, was nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "mit Augenmaß" zu ermitteln ist.

Randnummer

170

Auf die weiteren Einwände des Klägers hierzu kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil dem Klimaschutzgebot wie bereits ausgeführt keine Beschränkung auf die Planfeststellung ausschließlich klimaneutraler Straßenvorhaben zu entnehmen ist.

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171

Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag VII. des Klägers ist unerheblich, weil das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG wie oben ausgeführt weitere Ermittlungen und Berechnungen zum Ausmaß der Kohlenstoffspeicherung durch die bestehenden und die neu anzupflanzenden Bäume nicht gebietet.

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172

bb) Der weitere Einwand des Klägers, es liege auch ein Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG vor, weil der Verlust von 186 Quadratmetern Waldfläche unzureichend berücksichtigt worden sei, durch den Waldverlust gingen wertvolle Klimaschutzwirkungen nachhaltig verloren, ohne dass ein entsprechender Ersatz konkret vorgesehen oder auch nur absehbar wäre, führt nicht auf einen Abwägungsfehler.

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173

Zwar kommt es auf die Größe der umzuwandelnden Fläche im Rahmen des

§ 8 LWaldG

nicht an; eine so genannte "Bagatellgrenze" hat der Gesetzgeber im Land Brandenburg nicht vorgesehen (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand Mai 2026, § 8 Ziffer 3.1.2.1.1). Wie aus der Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 4. Juli 2017 hervorgeht, sah diese jedoch angesichts der sehr geringen Größe der Fläche von weniger als 0,2 Hektar, für die ein gesonderter materieller Ausgleich ungeeignet erscheint, nach der VV

§ 8 LWaldG

vom flächenhaften Ersatz ab und verlangte stattdessen eine Walderhaltungsabgabe. Eine Walderhaltungsabgabe ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig und auch gegenüber der öffentlichen Hand festsetzbar (vgl. Koch, a.a.O., § 8 Ziffer 3.3.). Hiervon hat der Vorhabenträger in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde Gebrauch gemacht. Für den Verlust des Waldes im Umfang von 186 Quadratmetern hat die untere Forstbehörde für die Kompensation die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 930,47 Euro errechnet. Dabei hat sie die Höhe der hier festgesetzten Waldabgabe auf Grundlage der Begründung einer Mischholz- und Laubholzkultur mit fünfjähriger Pflege errechnet. Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe hat der Beklagte unter Ziffer 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Vorhabenträger festgesetzt (vgl. PFB, S. 21). Dies ist nicht zu beanstanden.

Randnummer

174

n) Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte den durch das Vorhaben verursachten Schadstoffausstoß berücksichtigt. Aus der Planunterlage 17.2.1 "Luftschadstofftechnische Untersuchungen" und der Planunterlage 17.2.2 "Ergebnisse luftschadstofftechnischer Berechnungen" geht hervor, dass die von dem Vorhaben hervorgerufenen Schadstoffbelastungen weit unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV liegen, wobei die Verkehrsprognose 2025 den Berechnungen zu Grunde lag und eine mittlere Pkw-Geschwindigkeit von 55,9 km/h angenommen wurde. Diese Ergebnisse der Berechnung hat der Beklagte in seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt (vgl. PFB, S. 92).

Randnummer

175

Der pauschale Einwand des Klägers, dass wegen der Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Erhöhung der Feinstaubbelastung, insbesondere durch Reifen- und Bremsabrieb, zu rechnen und dass Autoreifenabrieb der größte Verursacher von Mikroplastik sei, ist unsubstantiiert. Es ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte führt. Vielmehr werden die Grenzwerte PM10 und PM2,5 bei weitem nicht erreicht (vgl. Planunterlage 17.2.1, S. 12). Dem schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigten, bedingt gestellten Beweisantrag VIII. des Klägers war daher mangels substantiierter Anknüpfungstatsachen nicht nachzugehen. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweis.

Randnummer

176

o) Die Planung der Ausgleichsmaßnahmen ist rechtsfehlerfrei erfolgt.

Randnummer

177

Der Einwand des Klägers, die Neupflanzung von 168 Alleebäumen (Maßnahme 10 Ec - Pflanzung von Bäumen an Gemeindestraßen in der Ortslage Zeuthen) zur Kompensation der Baumfällungen sei durch den Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend sichergestellt, da weder konkrete Pflanzstandorte noch die zu verwendenden Baumtypen festgelegt seien, greift nicht durch.

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178

Zwar müssen grundsätzlich alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist davon allerdings nicht erfasst. Vielmehr genügt es, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - BVerwG 9 A 10.15 - juris Rn. 154 m.w.N.).

Randnummer

179

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss in Ziffer 4 der Nebenbestimmung 3.3.1 angeordnet, dass der Vorhabenträger die landschaftspflegerische Ausführungsplanung der Kompensationsmaßnahme 10 E (nunmehr 10 Ec) der Planfeststellungsbehörde spätestens einen Monat vor deren Umsetzung unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen hat (vgl. PFB, S. 19). Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung. Konflikte, die eine darüberhinausgehende Festlegung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erfordern würden, sind nicht erkennbar.

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180

Überdies ist in dem Maßnahmenblatt 10 Ec konkret aufgeführt, wie viele Bäume in welchen Straßen der Gemeinde Zeuthen in die Lücken der dort vorhandenen Alleen gepflanzt werden sollen. Ergänzt wird dies durch die kartografische Darstellung in den Planunterlagen U 9.2 Blätter 14c und 15c. Hierdurch wird bereits im Vorfeld der Ausführungsplanung in ausreichendem Umfang konkretisiert, wo die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.

Randnummer

181

Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmung 3.3.2 (vgl. PFB, S. 21) in Verbindung mit dem Maßnahmenblatt Nr. 10 Ec ist ferner geregelt, dass großkronige Baumarten mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm zu verwenden sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Ursprungscharakter der Allee wiederhergestellt wird. Die Baumarten werden in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung entsprechend den Ergebnissen der durchzuführenden Standortuntersuchungen festgelegt und mit der Gemeinde Zeuthen abgestimmt (vgl. PFB, S. 81). Diese Festlegungen sind hinreichend konkret, um die ordnungsgemäße Kompensation zu gewährleisten. Die Pflanzung erfolgt in den dafür hergestellten Grünstreifen bzw. Pflanzscheiben am Straßenrand mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm, einem Kronenansatz von ca. zwei Metern und einer Baumhöhe von über drei Metern. Diese Pflanzqualität soll einen guten Anwuchserfolg sichern. Laut Planfeststellungsbeschluss können die Bäume nach der fünfjährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Wuchshöhen von ca. fünf Metern erreicht haben und werden damit entlang der Straße wieder als Allee wahrnehmbar (vgl. PFB, S. 49).

Randnummer

182

Schließlich ist das in Ziffer 2 der Nebenbestimmung 3.3.1 gewährte Zeitfenster zum Abschluss der trassenfernen Maßnahmen zum Zwecke der Kompensation von drei Jahren nach dem Beginn der Beeinträchtigung angemessen im Sinne des § 15 Abs. 5 BNatSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich spätestens drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben umzusetzen bzw. baulich fertig zu stellen. Kompensationsmaßnahmen sind grundsätzlich zeitgleich mit den Projekten, deren Kompensation sie dienen, zu verwirklichen. Etwas anderes gilt nur, wenn es objektiv nicht möglich ist, die durch die Projekte verursachten Beeinträchtigungen zeitnah auszugleichen. So muss dem Träger des Vorhabens zusätzlich aufgegeben werden, mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit der Vorbereitung der Kompensationsmaßnahmen (insbesondere - soweit erforderlich - mit dem Grunderwerb) zu beginnen und diese - soweit objektiv möglich - zeitgleich mit den planfestgestellten Baumaßnahmen zu realisieren (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - BVerwG 7 A 1.15 u.a. - juris Rn. 146). In dem Planfeststellungsbeschluss heißt es hierzu wörtlich:

Randnummer

183

"Soweit keine Regelungen in den Maßnahmenblättern des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) getroffen worden sind, sind die trassennahen und trassenfernen Kompensationsmaßnahmen - soweit objektiv möglich - zeitgleich mit der jeweiligen Straßenbaumaßnahme zu realisieren. Die Herstellung der trassenfernen Maßnahmen ist - soweit objektiv möglich - spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Beeinträchtigung abzuschließen." (vgl. PFB, S. 19)

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184

Diese Regelung in Ziffer 2 der Nebenbestimmung 3.3.1 entspricht vollumfänglich den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und erweist sich damit als rechtsfehlerfrei.

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185

Das Vorbringen des Klägers bietet vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die Durchführung der Ersatzpflanzungen als nicht hinreichend sichergestellt zu erachten.

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186

p) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Regelungen des Artenschutzes. Er hat die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.

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187

Auch bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - BVerwG 9 A 25.12 - juris Rn. 90 m.w.N.).

Randnummer

188

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt zunächst eine ausreichende Bestandsaufnahme der in seinem Einwirkungsbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die zuständige Behörde muss sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Flora und Fauna im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen, und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Szenarien zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörden unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - juris Rn. 65; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2017 - 7 KS 7/15 - juris Rn. 166).

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189

Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2017 - 7 KS 7/15 - juris Rn. 167 m.w.N.).

Randnummer

190

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag das Vorbringen des Klägers die Erwägung des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Der Kläger macht geltend, alle 254 (aktuell noch 241) zu fällenden Bäume seien geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, so dass hinsichtlich sämtlicher Bäume CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality measures") vorzusehen seien. Diese Annahme ist unzutreffend.

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191

Der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Er umfasst nicht den allgemeinen Lebensraum der geschützten Arten und sämtliche Lebensstätten, sondern einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich. Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen. Nahrungs-, Jagd- und potentielle Lebensstätten sowie Wanderkorridore sind nicht geschützt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - BVerwG 7 A 2.15 - juris Rn. 475). Zu den Fortpflanzungsstätten gehören zunächst sämtliche Lokalitäten, die von den Tieren zur Reproduktion genutzt werden. Zu den Ruhestätten gehören Wohn- und Zufluchtstätten, in denen die Tiere sich zumindest eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen. In diesem Zusammenhang bleibt aber das zeitliche Moment des Aufenthalts unverzichtbar. Die Tiere müssen sich an einem Ort niederlassen, der ihnen - nach dem Muster einer "Wohnung" - nicht nur vorübergehend einen ihren artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen soll. Dementsprechend lehnt es die Rechtsprechung ab, allgemein die Lebensräume oder auch sämtliche Lebensstätten der streng geschützten Arten dem Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - juris Rn. 8). Hiervon ausgehend sind grundsätzlich nicht alle zur Fällung vorgesehenen Bäume als geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen und Vögeln anzusehen. Vielmehr kommen dafür nur diejenigen in Betracht, die nachweislich als solche genutzt werden. An einer nachgewiesenen derartigen Nutzung fehlt es aber vorliegend.

Randnummer

192

Der Beklagte trägt hierzu nachvollziehbar vor, ausweislich der "Baumerhebung unter Beachtung artenschutzrechtlicher Aspekte" vom 21. Juli 2021 seien alle zur Fällung vorgesehenen Bäume untersucht worden. Dabei seien nur bei elf Bäumen Höhlungen festgestellt worden, die am 9. Juni 2021 gründlich mit einem Hubsteiger und mithilfe eines Videoendoskops auf den Besatz von Vögeln und Fledermäusen untersucht worden seien. Im Ergebnis der Untersuchung seien weder Besatz noch Spuren einer ehemaligen Nutzung durch Vögel oder Fledermäuse nachgewiesen worden. Ein Ermittlungsdefizit ist hierbei nicht erkennbar. Die von dem Beklagten durchgeführten Untersuchungen vor Ort in Verbindung mit der artenschutzrechtlichen Würdigung genügen im vorliegenden Fall den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Randnummer

193

Die Schlussfolgerung des Beklagten, dementsprechend kämen allenfalls die elf Bäume mit Höhlungen grundsätzlich als geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen oder Vögeln i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Betracht, was jedoch mangels tatsächlicher Nutzung der Bäume durch Fledermäuse und Vögel nicht anzunehmen sei, ist daher nicht zu beanstanden.

Randnummer

194

Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Feststellungen auf Seite 85 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach elf Bäume geeignete Höhlungen aufwiesen, in denen aber kein Besatz oder Spuren einer ehemaligen Nutzung durch Fledermäuse nachgewiesen worden seien. Auch der Beklagte geht nicht davon aus, dass es an den von den Fällungen betroffenen Bäumen keine grundsätzlich für höhlenbrütende Vogelarten oder Fledermäuse geeigneten Quartiere gäbe. Vielmehr gehen sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch der Beklagte in seiner Klagebegründung von elf grundsätzlich geeigneten Quartieren aus, die jedoch weder gegenwärtig als solche genutzt werden noch früher genutzt wurden und daher nicht konkret nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu schützen sind.

Randnummer

195

Darüber hinaus hat der Beklagte zum Schutz der in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie) aufgeführten Tierarten unter Ziffer 3.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses festgesetzt, dass rechtzeitig vor Baubeginn durch den Vorhabenträger eine Begehung des geplanten Baubereichs durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung zu veranlassen ist und dass beim Auffinden bisher unbekannter Stätten dies dem Landesamt für Umwelt sowie der Planfeststellungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen Baubeginn und Anzeige mindestens 14 Tage liegen. Zudem ist der Anzeige eine Aussage beizufügen, wie der Vorhabenträger die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeiden will (vgl. PFB, S. 21).

Randnummer

196

Hinsichtlich möglicher Fledermausvorkommen hat der Beklagte angeordnet, dass unmittelbar vor oder während der Fällung die Bäume durch fachkundiges Personal auf Fledermausbesatz zu prüfen und ggf. entsprechende weitere Maßnahmen im Beisein eines Fledermaussachverständigen sowie in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen und der Planfeststellungsbehörde sowie gegenüber dem LfU anzuzeigen sind (vgl. PFB, S. 21). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Randnummer

197

Die beiden Nebenbestimmungen sind auch Bestandteil der planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen 5 V

CEF

und 6 V

CEF

. Dies genügt dem besonderen Artenschutz hinreichend.

Randnummer

198

Dass die Bäume Winterquartiere für Fledermäuse bieten, hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt. Denn Winterquartiere können aufgrund der fehlenden Eignung der Bäume (zu geringe Stammdurchmesser, fehlende Höhlungen, Stammrisse) nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher Betrachtung sicher ausgeschlossen werden. Weitere Ermittlungen hierzu drängen sich aufgrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten nicht auf. Der Kläger legt nicht dar, dass die Auffassung des Beklagten nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft unvertretbar wäre.

Randnummer

199

Über die Nebenbestimmung Ziffer 3.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses i.V.m. der Vermeidungsmaßnahme 6 V

CEF

hinaus bedarf es gegenwärtig keiner weiteren CEF-Maßnahmen. Solche wären erst angezeigt, wenn tatsächlich Fledermausbesatz festgestellt werden sollte. Denn CEF-Maßnahmen entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind nur dann erforderlich, wenn die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss. Aktuell erfüllen die elf potentiellen Bäume jedoch nicht die ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte.

Randnummer

200

Dass in der Vermeidungsmaßnahme 5 V

CEF

nicht wie bei der Vermeidungsmaßnahme 6 V

CEF

festgelegt wurde, dass unmittelbar vor oder während der Fällung die zu fällenden Bäume nochmals auf Vogelvorkommen zu prüfen sind, ist der Tatsache geschuldet, dass die Fällungen zum Schutz der Brutvögel in den Wintermonaten, mithin außerhalb der Brut- und Aufzuchtsaison, zu erfolgen haben, so dass baubedingte Zerstörungen von Eiern oder Tötungen von Individuen, insbesondere von Nestlingen, ausgeschlossen sind (vgl. PFG, S. 86).

Randnummer

201

Aus dem gleichen Grund ist es nicht erforderlich, die Bäume vor der Fällung auf wiederbesiedlungsfähige Nester zu prüfen, da diese im Zeitraum der Fällung nicht besetzt sein werden. Sollten Vögel wiederbesiedlungsfähige Nester entlang der L 401 nutzen, die durch die Baumaßnahme zerstört werden könnten, begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte davon ausgeht, diese Vögel könnten die im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Straßenabschnitts befindlichen zahlreichen und gleichartigen alten Baumbestände als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzen. Auch insoweit würde die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im engen räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen diese Annahme naturschutzrechtlich unvertretbar erscheine.

Randnummer

202

Die Vermeidungsmaßnahme 5 V

CEF

steht demnach auch im Einklang mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und befindet sich nicht im Widerspruch zu dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 - C-784/23 -, wobei dieses Urteil erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangen ist und demnach vom Plangeber noch nicht beachtet werden konnte und musste. Denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusserlasses.

Randnummer

203

Der schriftsätzlich unter dem 1. Juli 2026 angekündigte, bedingt gestellte Beweisantrag IX. des Klägers, mit dem er geltend macht, die vorgesehenen Baumfällungen führten zum Wegfall einer Vielzahl von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender europäischer Vogelarten, ist vor dem dargelegten Hintergrund mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen unsubstantiiert.

Randnummer

204

Damit sind die vom Beklagten planfestgestellten CEF-Maßnahmen geeignet und ausreichend, um den besonderen Artenschutz hinreichend sicherzustellen. Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung kann in dieser Vorgehensweise nicht gesehen werden.

Randnummer

205

III. Die Klage ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag auch bezüglich der beiden Hilfsanträge des Klägers unbegründet; der Senat verweist auf die obigen Ausführungen.

Randnummer

206

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer

207

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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