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Ein Produktsicherheitsrückruf für einen Fahrzeugtyp wegen mangelhafter Hochvoltbatteriezellen begründet für sich genommen keinen Sachmangel eines konkreten Fahrzeugs, wenn nicht ersichtlich ist, dass gerade in diesem Fahrzeug mangelhafte Zellen verbaut sind. Ein Mangelverdacht ist nicht begründet, wenn nur einzelne Fahrzeuge einer Serie betroffen sind. Eine drohende Betriebsuntersagung als Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Rückrufaktion abgeschlossen wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mangel im streitgegenständlichen Fahrzeug bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |