Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Dortmund v. 25.06.2026: VRR-Report 08/2026
Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 25.06.2026 - 745 Cs 260 Js 16/25) hat entschieden:
Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Gründe:
Leitsätze:
1. § 21 StVG und § 316 StGB sind Dauerstraftaten.
2. Die Fahrt zu einer physiotherapeutischen Praxis und die Rückfahrt stellen eine einheitliche Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. der Trunkenheit im Verkehr im materiell-rechtlichen Sinne dar. Auch eine halbstündige geplante Fahrtunterbrechung anlässlich der Physiotherapie teilt diese beiden Teilfahrten nicht in zwei tatmehrheitliche Taten.
Sachverhalt:
Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Frau. Strafrechtlich ist er bislang nicht vorbelastet. Er hat in der Vergangenheit seine Fahrerlaubnis eingebüßt aufgrund festgestellten Kokainkonsums.
Das Gericht konnte folgende Taten feststellen: 1. Er befuhr am 13.12.2024 in Dortmund mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen unter anderem den Parkplatz einer Physiotherapie-Praxis. Zum Führen des Fahrzeugs war er nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. 2. Am 20.12.2024 befuhr er gegen 14:27 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne die erforderliche Fahrerlaubnis erneut den Parkplatz. Nach Ende der Therapie fuhr er gegen 14:57 Uhr wieder fort, weiterhin fahruntüchtig und ohne Fahrerlaubnis. Die entnommenen Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 2,05 Promille und 1,91 Promille. Der Angeklagte war reuig und geständig.
Aus den Gründen:
Anders als im zunächst ergangenen Strafbefehl ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Fahrten vom 20.12.2024 trotz einer halbstündigen Fahrtunterbrechung zur Physiotherapie eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne darstellten. Bei den Tatbeständen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch derartige kurzfristige Fahrtunterbrechungen, bei denen auch die Rückfahrt zur Zeit der Hinfahrt bereits geplant und absehbar war, nicht in mehrere materielle Taten geteilt werden.
Das Gericht hat Einzelstrafen von 20 Tagessätzen für die erste Tat und 45 Tagessätzen für die zweite Tat für tat- und schuldangemessen erachtet und hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen gebildet. Zudem hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass mangels gegebener Fahrerlaubnis eine Sperre nach § 69a StGB anzuordnen war, die das Gericht auf das Mindestmaß von 6 Monaten bemessen hat. Auf die 3-Monatsfrist des § 69a Abs. 7 S. 2 StGB wird hingewiesen.
(Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund)
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