Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 08.11.2018: Prozessuale Entscheidung: Zurückweisung der Berufung und Nichtzulassung der Revision




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 08.11.2018 - 12 U 176/16) hat entschieden:

   Das OLG Brandenburg hat die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache einen Einzelfall betrifft, nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht und weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Erläuterung:

Der zur Verfügung gestellte Entscheidungstext des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 08.11.2018 (Az.: 12 U 176/16) enthält ausschließlich prozessuale Angaben zur Zurückweisung einer Berufung und zur Nichtzulassung der Revision. Die für eine inhaltliche Erläuterung der Entscheidung im Kontext des Autokaufs und der Sachmangelhaftung im Kfz-Handel erforderlichen Angaben zum konkreten Sachverhalt, den angewandten materiell-rechtlichen Normen und den tragenden Erwägungen des Gerichts sind dem vorliegenden Auszug nicht zu entnehmen.

Der Entscheidungstext informiert lediglich darüber, dass die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus zurückgewiesen wurde und die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache einen Einzelfall betrifft, nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht und weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 4.674,00 € festgesetzt.

Ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts und der konkreten rechtlichen Begründung des Gerichts zu den Fragen des Autokaufs und der Sachmangelhaftung ist es nicht möglich, die Entscheidung inhaltlich zu analysieren, ihre praktische Bedeutung für Käufer und Kfz-Händler darzulegen oder die relevanten Normen zu benennen. Eine Erläuterung im Sinne der Aufgabenstellung, die sich auf die inhaltlichen Aspekte der Sachmangelhaftung bezieht, kann daher auf Basis des vorliegenden Textes nicht erfolgen.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurden durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen. Dies betrifft insbesondere den Sachmangelbegriff in § 434 BGB, der nun subjektive und objektive Anforderungen stellt, sowie die Möglichkeit negativer Beschaffenheitsvereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB (ehemals § 476 BGB) wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Zudem wurden Regelungen zum Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475d BGB), zur Verjährungs-Ablaufhemmung (§ 475e BGB) und zur Aktualisierungspflicht für digitale Elemente (§§ 475b, 475c BGB) eingeführt. Da die Kernaussage der ursprünglichen Entscheidung aufgrund fehlender inhaltlicher Angaben nicht ermittelt werden kann, lässt sich nicht beurteilen, ob und inwieweit diese unter der neuen Rechtslage weiterhin Gültigkeit beanspruchen würde.

Stichworte: Allgemeines und einzelne Fallgestaltungen, OLG Brandenburg, 12 U 176/16, Prozessuale Entscheidung, Sachverhalt unbekannt, Kaufrechtliche Änderungen

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 38/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.674,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 ZPO.

Wert der Beschwer für die Beklagte: 4.674,00 €.

Quelle: Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg, gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8047 - ECLI:DE:OLGBB:2018:1108.12U176.16.00

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