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Gewährleistungsansprüche eines gewerblichen Kfz-Händlers können gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Händler seiner Pflicht zur gründlichen Untersuchung des zur Bewertung erhaltenen Fahrzeugs und der Papiere nicht nachkommt, insbesondere bei Hinweisen wie "SONST.KFZ.HERSTELLER" im Fahrzeugbrief oder Fehlermeldungen im Computersystem. Die unberechtigte Geltendmachung eines Anspruchs stellt keine fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn der eigene Rechtsstandpunkt plausibel war, sodass kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |