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Normaler, alters- und laufleistungsbedingter Verschleiß bei Gebrauchtfahrzeugen stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB a.F. dar, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, auf solche selbstverständlichen Verschleißerscheinungen hinzuweisen. Allgemeine Werbeaussagen wie „durchgecheckt“ oder „top fit“ sind zu vage und unkonkret, mithin „reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Gehalt“ und keine rechtlich bindenden Zusicherungen nach § 459 Abs. 2 BGB a.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |