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Der Begriff der „gewerblichen Garantie“ gemäß Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU umfasst auch eine Verpflichtung des Garantiegebers, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände wie dessen subjektive Zufriedenheit mit der erworbenen Ware bezieht. Eine objektive Prüfung des Vorliegens dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie ist dabei nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |