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Eine Gebührenposition in der Bundeseisenbahngebührenverordnung, die Gebühren "nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro" vorsieht, ist nichtig. Sie verstößt gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG a. F.), da diese Norm ausschließlich Festgebühren oder Zeitgebühren erlaubt und die streitige Regelung weder eine Festgebühr noch eine Zeitgebühr darstellt, sondern einer unzulässigen Rahmengebühr entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |