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Eine Gebührenposition, die Gebühren "nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro" vorsieht, ist nichtig, wenn sie weder als Festgebühr noch als Zeitgebühr ausgestaltet ist und damit gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG a.F.) verstößt, welcher die Festlegung von Gebühren ausschließlich als Fest- oder Zeitgebühren erlaubt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |