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Eine Zustellungsurkunde hat als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft (§ 418 Abs. 1 ZPO) dafür, dass die Zustellung in den zur Wohnung des Empfängers gehörenden Briefkasten erfolgte. Der volle Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen (§ 418 Abs. 2 ZPO) ist erforderlich, um die Beweiskraft zu widerlegen; eine bloße Behauptung, die Sendung nicht erhalten zu haben, genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |