Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Cottbus v. 22.11.2022: Zur Beweiskraft der Zustellungsurkunde bei Einlegung in den Briefkasten und den Anforderungen an den Gegenbeweis




Das Verwaltungsgericht Cottbus (Urteil vom 22.11.2022 - 7 K 628/21) hat entschieden:

   Eine Zustellungsurkunde hat als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft (§ 418 Abs. 1 ZPO) dafür, dass die Zustellung in den zur Wohnung des Empfängers gehörenden Briefkasten erfolgte. Der volle Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen (§ 418 Abs. 2 ZPO) ist erforderlich, um die Beweiskraft zu widerlegen; eine bloße Behauptung, die Sendung nicht erhalten zu haben, genügt nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung
und
Zustellung

Erläuterung:

Ein Kläger wehrte sich gegen eine behördliche Ordnungsverfügung vom 13. März 2019. Er behauptete, die Verfügung nicht ordnungsgemäß erhalten zu haben und erst im März 2021 davon erfahren zu haben, weshalb er erst dann Widerspruch einlegte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage als unzulässig ab. Es stellte fest, dass die Ordnungsverfügung dem Kläger bereits am 14. März 2019 durch Einlegen in seinen Briefkasten mittels Zustellungsurkunde wirksam bekanntgegeben wurde (§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 VwZG, § 180 ZPO). Die Zustellungsurkunde hat als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft (§ 418 Abs. 1 ZPO) dafür, dass die Zustellung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten erfolgte. Der Kläger konnte die Unrichtigkeit dieser Tatsache nicht beweisen (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO war abgelaufen. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO hatte keinen Erfolg, da die angebliche Unkenntnis nicht glaubhaft war (Gebühren und Zwangsgelder bereits 2019 gezahlt) und die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstrichen war.

Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Beweiskraft einer Zustellungsurkunde im Verwaltungsrecht. Wer eine behördliche Verfügung durch Zustellungsurkunde erhält, muss die darin beurkundeten Tatsachen als bewiesen hinnehmen, sofern er nicht den vollen Beweis der Unrichtigkeit erbringen kann. Für Bürger bedeutet dies, dass sie behördliche Post, die mit Zustellungsurkunde zugestellt wird, ernst nehmen und die damit verbundenen Fristen genau beachten müssen. Eine bloße Behauptung, die Sendung nicht erhalten zu haben, reicht nicht aus, um eine wirksame Zustellung anzufechten oder eine Wiedereinsetzung zu erreichen, insbesondere wenn Indizien für eine frühere Kenntnis sprechen.

Stichworte: Zustellungsurkunde, Beweiskraft, Widerspruchsfrist, Wiedereinsetzung, Verwaltungsakt, Bekanntgabe

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da die Kammer ihm durch unanfechtbaren Beschluss vom 1. Februar 2022 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Darüber hinaus konnte die Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat das für die statthafte Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt, denn er hat die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, und Gründe für eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens sind nicht ersichtlich. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Dieser Verwaltungsakt war hier die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019, diese ist dem Kläger am 14. März 2019 ordnungsgemäß zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Bekanntgabe ist hier am 14. März 2019 durch die Zustellung mittels Zustellungsurkunde gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgVwZG) erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht auf § 41 Abs. 2 VwVfG an, denn dieser betrifft lediglich die Bekanntgabe mittels einfacher Post (vgl. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2021, VwVfG, § 41, Rn. 27). Bei einer Bekanntgabe durch Zustellung mittels Zustellungsurkunde (ZU) findet über die zuvor zitierte Vorschriftenkette § 3 VwZG Anwendung. Die Zustellung mittels ZU erfolgt grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 VwZG durch persönliche Übergabe, allerdings gelten nach § 3 Abs. 2 VwZG die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei bestimmt § 180 ZPO für den Fall der Nichtausführbarkeit einer Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden kann, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Dies ist hier der Fall. Aus der vorliegenden ZU ergibt sich, dass die persönliche Übergabe an den Empfänger und eine Zustellung an Ersatzempfänger nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich war und die Sendung, die die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 enthielt, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Soweit der Kläger angibt, es sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" "anzunehmen", dass die Sendung in den Briefkasten eingeworfen worden sei, der zur Wohnung des Cousins gehöre, ist dieser Vortrag rechtlich nicht relevant. Denn § 3 Abs. 2 VwZG verweist auch auf § 182 ZPO und nach dessen Absatz 1 Satz 2 findet § 418 ZPO Anwendung. Danach handelt es sich bei der ZU um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis über die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und dass die Einlegung in den Briefkasten an dem angegebenen Tag erfolgt ist, denn diese Tatsachen unterliegen der zuverlässigen Feststellung und Wahrnehmung des Postzustellers (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, juris, Rn. 13-14). Nicht von der Beweiskraft umfasst wäre demgegenüber die Frage, ob die angegebene Anschrift tatsächlich die Wohnung des Empfängers war; dies hat der Kläger aber nicht in Abrede gestellt; im Gegenteil hat er im Rahmen der Klagebegründung ausdrücklich angegeben, dass er am 14. März 2019 bei der Anschrift, an der die Zustellung erfolgt ist, gewohnt hat. Von der Beweiskraft der ZU umfasst - da der Wahrnehmung der handelnden Postzustellerin zugänglich -, ist hingegen die Tatsache, dass die zuzustellende Sendung in denjenigen Briefkasten eingeworfen worden ist, der zur Wohnung des Klägers gehört. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wenn der Kläger behauptet, er habe die Ordnungsverfügung tatsächlich nicht erhalten, weil sie "mit hoher Wahrscheinlichkeit" in den Briefkasten des Cousins eingeworfen worden sei. Aufgrund des Beweiswerts der ZU müsste der Kläger gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen führen. Notwendig ist danach der volle Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, juris, Rn. 12). Einen solchen hat der Kläger auch nicht ansatzweise geführt und auch keine Anhaltspunkte gegeben, die eine weitere Aufklärung geboten hätten. Im Gegenteil hat der Kläger selbst angegeben, dass sein Cousin nicht wisse, ob er im Frühjahr 2019 tatsächlich die an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung in seinem Briefkasten gefunden habe, denn er habe den Brief nicht geöffnet und inzwischen verlegt. Insofern gibt es lediglich die Mutmaßung des Klägers, die Ordnungsverfügung könne in den Briefkasten des Cousins gelangt sein, dies genügt nicht für eine nach § 418 Abs. 2 ZPO notwendige Beweisführung.

Ist demnach durch die ZU bewiesen, dass die Zustellung und damit die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 am 14. März 2019 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung des Klägers erfolgt ist, so begann die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 15. März 2019 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 2019, da das eigentliche Fristende am 14. April 2019 auf einen Sonntag fiel. Der Widerspruch vom 16. März 2021 wurde demnach nach Fristablauf erhoben, und selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei unrichtiger oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung käme, wäre verstrichen; allerdings ist für deren Unrichtigkeit nichts ersichtlich.

Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO, anwendbar über § 70 Abs. 2 VwGO, ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die diesbezüglichen Gründe sind nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen, wobei der Antrag gemäß § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Vorliegend wurde der Vortrag, der Kläger habe die Widerspruchsfrist unverschuldet nicht einhalten können, weil er von der Ordnungsverfügung erst am 9. März 2021 erfahren habe, schon nicht glaubhaft gemacht. Erforderlich und hinreichend hierfür ist, dem Gericht die ausreichende Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, dass das Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, 2018, § 60, Rn. 121). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn der Vortrag des Klägers ist vollkommen unglaubhaft. Insofern weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sowohl die in der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 gegenüber dem Kläger festgesetzten Gebühren und Auslagen, sowie die danach festgesetzten Zwangsgelder zum Zeitpunkt des 9. Dezember 2019 bereits an den Beklagten gezahlt worden sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zur Zahlung dieser Gebühren, Auslagen und Zwangsgelder im Jahre 2019 kam, wenn der Kläger von der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 erst am 9. März 2021 erfahren haben will. Zu dem entsprechenden Vorhalt des Beklagten hat sich der Kläger auch nicht geäußert.

Darüber hinaus ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, weil nach dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr verstrichen ist und Gründe für höhere Gewalt nicht ersichtlich sind. Wie oben dargelegt lief die Widerspruchsfrist am 15. April 2019 ab, dementsprechend war bei Widerspruchseinlegung am 16. März 2021 mehr als ein Jahr verstrichen. Die Stellung des Antrages vor Ablauf des einen Jahres war auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen, dass unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100-107). Dies ist hier nicht der Fall. Die Annahme höherer Gewalt würde vorliegend voraussetzen, dass der Kläger von der Existenz der Ordnungsverfügung innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO tatsächlich nichts gewusst hat und selbst bei größtmöglicher Sorgfalt auch nicht wissen konnte. Es fehlt hier bereits an einer plausiblen Darlegung, dass er von der Verfügung tatsächlich nichts gewusst hat. Wie schon zuvor dargelegt, ist nicht nach-

vollziehbar, dass der Kläger nichts von der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 gewusst haben will, aber dennoch die in ihr geregelten Gebühren und Auslagen bereits im Jahr 2019 an den Beklagten gezahlt worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits am 30. Mai 2020 von der Polizei kontrolliert worden und im Anschluss daran gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden ist. Unter Anwendung des oben dargelegten Sorgfaltsmaßstabes hätte sich der Kläger selbst bei unterstellter Unkenntnis der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 fragen müssen, warum ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet wurde, wenn er doch aus seiner Sicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis gewesen ist. Spätestens jetzt hätte es bei unterstellter Unkenntnis der Fahrerlaubnisentziehung Anlass zur Nachforschung gegeben, ob gegen ihn eine entsprechende Verfügung ergangen ist. Da auch dies nicht erfolgt ist, ist für die Annahme höherer Gewalt nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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