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Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies eine Feststellungsklage gegen die Datenübermittlung durch eine Behörde als unzulässig ab, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlte. Weder eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse noch ein Präjudizinteresse für Schadensersatzansprüche oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff konnten festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |