Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Osnabrück v. 14.07.2026: Zum fehlenden Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage gegen Datenübermittlung durch Behörde




Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 14.07.2026 - 7 A 87/24) hat entschieden:

   Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies eine Feststellungsklage gegen die Datenübermittlung durch eine Behörde als unzulässig ab, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlte. Weder eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse noch ein Präjudizinteresse für Schadensersatzansprüche oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff konnten festgestellt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden


Erläuterung:

Ein Bürger klagte gegen eine Behörde, da diese im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen personenbezogene Daten des Klägers an die Polizei übermittelt hatte. Die Ermittlungen richteten sich gegen einen Bediensteten der Behörde wegen einer Straftat zum Nachteil des Klägers. Der Kläger rügte, die Datenübermittlungen seien unzulässig gewesen oder hätten über unsichere Wege stattgefunden, die dem erforderlichen Schutzniveau nicht entsprachen. Er begehrte die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Übermittlungen.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab und erklärte sie als unzulässig. Es stellte fest, dass dem Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Das Gericht verneinte eine Wiederholungsgefahr, da keine konkrete Gefahr einer erneuten, vergleichbaren Datenübermittlung bestand. Ein Rehabilitationsinteresse wurde ebenfalls abgelehnt, da keine stigmatisierende Außenwirkung vorlag. Auch ein Präjudizinteresse für mögliche Schadensersatzansprüche wurde verneint, da die beanstandeten Handlungen bereits vor Klageerhebung abgeschlossen waren und die Feststellungsklage in diesem Fall subsidiär zu einer Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre. Schließlich sah das Gericht auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da der Eingriff aufgrund des geringen Datenumfangs und der lediglich abstrakten Gefährdung nur von leichtem Gewicht war.

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage, insbesondere wenn es um bereits abgeschlossene Sachverhalte geht. Ein bloßes Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit eines vergangenen Verwaltungshandelns genügt nicht. Bürger müssen vielmehr eine konkrete, über die Vergangenheit hinausgehende Wirkung nachweisen können, wie etwa eine Wiederholungsgefahr, eine andauernde Stigmatisierung oder einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Andernfalls ist die Feststellungsklage unzulässig, und gegebenenfalls sind andere Klagearten, wie eine Leistungsklage auf Schadensersatz, vorrangig.

Stichworte: Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Datenübermittlung, Verwaltungsrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Grundrechtseingriff

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage, über die die Kammer nach Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

A.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

I.

Bei dem vorliegenden Streitgegenstand handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten darüber, ob die anlässlich der polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren am 21.03.2024, 22.03.2024 und 02.04.2024 erfolgten (behaupteten) Datenübermittlungen durch die Beklagte rechtmäßig gewesen sind. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Datenübermittlungen (soweit überhaupt erfolgt) berechtigt erfolgten, während der Kläger meint, seine personenbezogenen Daten hätten nicht bzw. jedenfalls nicht in der erfolgten Art und Weise an die Polizeiinspektion P. übermittelt werden dürfen. Er rügt insbesondere, dass seine personenbezogenen Daten auf unsicheren Übermittlungswegen übermittelt worden seien, die dem in seinem Fall erforderlichen Schutzniveau nicht gerecht würden. Damit wird die Feststellung von Rechtsverhältnissen begehrt. Es geht dem Kläger insoweit auch nicht nur um die rechtliche Qualifikation des Handelns als rechtswidrig oder rechtmäßig - ein derartiges Begehren unterfällt als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO -, sondern um seine Rechtsposition, die durch die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten möglicherweise berührt ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 09.04.2003 - 24 B 02.646 -, juris Rn. 22).

II.

Der Klage fehlt indes das erforderliche Feststellungsinteresse. Hierbei handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13). Ein solches ist nach allgemeiner Ansicht jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20).

Ist - wie hier - ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitig, kommt es darauf an, ob von dem Rechtsverhältnis noch anhaltende (nachteilige) Wirkungen ausgehen. Insoweit sind die zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 16 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2023 - 7 A 9/23 -, S. 6 d.U., V.n.b.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 90, beck-online; Marsch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 43 Rn. 35, beck-online). Das erforderliche (qualifizierte) Feststellungsinteresse kann danach insbesondere bei Wiederholungsgefahr, andauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungsoder Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Präjudizinteresse), sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen im Falle sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 ff.). In all diesen Fällen muss das Feststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.03.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 40).

1.

Der Kläger kann sich zunächst nicht auf eine bestehende Wiederholungsgefahr berufen.

Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass die beanstandete hoheitliche Maßnahme in Zukunft erneut vorgenommen werden wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.07.2020 - 11 LA 104/19 -, juris Rn. 10). Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 17, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 91, beck-online). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht demgegenüber nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.03.2017 - 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 126, beck-online).

Nach diesen Maßstäben ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu verneinen, denn es fehlt an einer konkreten Gefahr für ein vergleichbares Handeln in der Zukunft. Zwar hält die Beklagte ihr Vorgehen weiterhin für rechtmäßig, sodass, sollte es erneut zu einer vergleichbaren Situation kommen, nicht etwa ein anderes Handeln zu erwarten ist. Dass jedoch überhaupt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Situation eintreten wird, hat der Kläger nicht dargelegt.

Dabei ist zu beachten, dass sich die Klage nicht gegen die Weitergabe der Halterdaten an den Landkreis N. richtet, die womöglich auch in Zukunft - bei weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren - in ähnlicher Form zu erwarten gewesen sein mag, bevor die Beklagte vor dem Landgericht I. im Vergleichswege die Rechtswidrigkeit der Übermittlung anerkannt hat. Streitgegenständlich ist vielmehr allein die Kommunikation zwischen der Beklagten und der Polizei im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund des Verdachts einer durch einen Bediensteten der Beklagten im Dienst begangenen Straftat zum Nachteil des Klägers. Dass es in Zukunft erneut dazu kommen könnte, dass Ermittlungsbehörden bei der Beklagten Angaben zu den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten erfragen und die Beklagte diesen daraufhin die hier in Rede stehenden oder vergleichbare Daten in der hier in Rede stehenden oder vergleichbaren Weise übermittelt, stellt letztlich nur eine vage Möglichkeit dar, die in keiner Weise näher konkretisiert ist.

2.

Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Ein solches ist zu bejahen, wenn eine Maßnahme nicht nur belastende Wirkung, sondern zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dann kann der Betroffene ein schutzwürdiges (ideelles) Interesse an einer Rehabilitierung haben. Voraussetzung ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedoch, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 113 Rn. 119, beck-online). Eine derartige nach außen tretende und stigmatisierende Wirkung ging von dem in Rede stehenden Verhalten der Beklagten erkennbar nicht aus.

3.

Das Vorliegen eines Präjudizinteresses ist ebenfalls zu verneinen. Ein solches kann von vornherein nur bestehen, wenn sich der in Rede stehende Vorgang - und damit die Möglichkeit des (verwaltungsgerichtlichen) Primärrechtsschutzes - nicht schon vor Klageerhebung erledigt. Andernfalls nämlich ist die Feststellungsklage schon wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, sodass es auf das Feststellungsinteresse gar nicht mehr ankommt (vgl. Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 95, beck-online). Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist. Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

Vorliegend hat sich jedoch das mit der Klage gerügte Handeln der Beklagten bereits vor Klageerhebung erledigt. Soweit der Kläger also womöglich - entsprechend der vorprozessual von ihm geltend gemachten Ansprüche - noch einen Schadenersatzprozess gegen die Beklagte wegen der in Rede stehenden Handlungen durchführen möchte - wozu indes nichts vorgetragen ist -, würde sich die Feststellungsklage bereits als subsidiär und aus diesem Grunde unzulässig erweisen.

4.

Schließlich ist das Feststellungsinteresse auch nicht unter dem Aspekt sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen zu bejahen. Insoweit ist zu beachten, dass die kurzfristige Erledigung notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist. Vielmehr muss zugleich ein qualifizierter, das heißt tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20 ff.; dies noch nicht hinreichend berücksichtigend VG Osnabrück, Urteil vom 13.05.2025 - 7 A 26/23 -, S. 9 d.U., V.n.b., und Urteil vom 15.10.2025 - 7 A 20/23 -, S. 9 d.U., V.n.b., jeweils im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 11 LC 273/21 -, juris Rn. 35). An einem solchen fehlt es hier. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Handelns der Beklagten ist nämlich der (unterstellt) hierin liegende Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG angesichts des - wie im Tatbestand dargestellt - geringen Umfangs der übermittelten personenbezogenen Daten, der Tatsache, dass diese lediglich die Sozialsphäre des Klägers betrafen, und der - selbst unterstellt, die Daten seien an Dritte gelangt, wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen - hieraus resultierenden, aufgrund eben des Datenumfangs erkennbar geringen, lediglich höchst abstrakten Gefährdung des Klägers allein von leichtem Gewicht.

5.

Sonstige Belange, die es rechtfertigen würden, über die vorgenannten Fallgruppen hinaus vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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