Das Verkehrslexikon

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Unfallwagen gekauft, obwohl "unfallfrei" im Vertrag steht?




Ihnen wurde ein Auto als unfallfrei verkauft, obwohl es einen Unfallschaden hat? Erfahren Sie, warum die Klausel 'unfallfrei' im Vertrag entscheidend ist und wie Sie Ihr Geld zurückbekommen.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens, insbesondere von privat, ist die Frage nach früheren Unfällen zentral. Oft sichert der Verkäufer zu, das Fahrzeug sei „unfallfrei“ und vermerkt dies auch im Kaufvertrag. Gleichzeitig wird aber häufig die Gewährleistung mit Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen. Stellt sich später heraus, dass das Auto doch einen erheblichen Unfallschaden hatte, stehen Käufer vor dem Problem: Gilt die Zusage der Unfallfreiheit oder der Gewährleistungsausschluss?

Das Landgericht Aachen hat in einem solchen Fall klar zugunsten des Käufers entschieden (Urteil vom 25.04.2014, Az. 9 O 459/13). Die Richter stellten fest, dass die schriftliche Vereinbarung „unfallfrei“ eine verbindliche Zusage über die Beschaffenheit des Fahrzeugs ist. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss kann diese konkrete Eigenschaftszusicherung nicht aufheben. Weist das Auto entgegen der vertraglichen Vereinbarung doch einen Unfallschaden auf, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Er kann also sein Geld zurückfordern.

Für Sie als Käufer bedeutet dieses Urteil eine wichtige Absicherung. Bestehen Sie darauf, dass die Zusage „unfallfrei“ explizit im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten wird. Diese Klausel hat dann Vorrang vor einem allgemeinen Haftungsausschluss. Stellt sich später ein Vorschaden heraus, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der private Verkäufer selbst von dem Schaden wusste oder nicht.

Die Entscheidung im Volltext: Landgericht Aachen Urteil vom 25.04.2014 - 9 O 459/13 - Zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen Unfallschadens bei vereinbarter Unfallfreiheit trotz Gewährleistungsausschluss.

Häufige Fragen

Was ist, wenn im Vertrag 'gekauft wie gesehen' steht?

Laut dem Urteil des LG Aachen hebt eine pauschale Klausel wie 'gekauft wie gesehen' die ausdrückliche Vereinbarung der Unfallfreiheit nicht auf. Die Zusage 'unfallfrei' hat Vorrang.

Gilt die Zusage 'unfallfrei' auch bei einem mündlichen Versprechen?

Ein mündliches Versprechen ist im Streitfall schwer zu beweisen. Lassen Sie sich die Unfallfreiheit daher immer schriftlich im Kaufvertrag bestätigen, um rechtlich abgesichert zu sein.

Kann ich auch zurücktreten, wenn der Verkäufer nichts vom Unfall wusste?

Ja, für den Rücktritt ist es entscheidend, dass die vertraglich zugesicherte Eigenschaft 'unfallfrei' nicht zutrifft. Ob der Verkäufer vom Schaden wusste, spielt dabei keine Rolle.

Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 12.09.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.




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